gepubliceerd op 20 juni 2017
Ministerieel besluit houdende uitvoering van het koninklijk besluit van 12 oktober 2010 betreffende de bestrijding van de ziekte van Aujeszky. - Duitse vertaling
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
23 JULI 2013. - Ministerieel besluit houdende uitvoering van het
koninklijk besluit van 12 oktober 2010Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
12/10/2010
pub.
10/11/2010
numac
2010024407
bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van de ziekte van Aujeszky
sluiten betreffende de bestrijding van de ziekte van Aujeszky. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 juli 2013 houdende uitvoering van het
koninklijk besluit van 12 oktober 2010Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
12/10/2010
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10/11/2010
numac
2010024407
bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van de ziekte van Aujeszky
sluiten betreffende de bestrijding van de ziekte van Aujeszky (Belgisch Staatsblad van 30 juli 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 23. JULI 2013 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 12.Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit Die Ministerin der Volksgesundheit und die Ministerin der Landwirtschaft, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 1, 2 und 4 sowie des Artikels 18bis, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit, des Artikels 3 § 2, des Artikels 6 fünfter Gedankenstrich, des Artikels 8 § 3, des Artikels 22, des Artikels 26, des Artikels 30 und des Artikels 39;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. März 1993 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen Krankheit;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die Aujeszkysche Krankheit;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli 2013;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 2. Januar 2013;
Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende Regelung nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung fällt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.926/1 des Staatsrates vom 27. März 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21.
Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung, Erlassen: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. günstig oder ungünstig: Nichtvorhandensein beziehungsweise Vorhandensein von Antikörpern gegen das Aujeszky-Virus, 2.gE-negativ oder gE-positiv: Nichtvorhandensein beziehungsweise Vorhandensein von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des Aujeszky-Virus, 3. PKE: Kontrolleinheit der Nahrungsmittelagentur, 4.Schweinekategorie: in Nr. 5 bis 8 definierte Kategorien, 5. Zuchtschwein: a) weibliches Schwein (Sau), das für die Zucht gehalten wird, das heißt zur Ferkelerzeugung, und ab dem ersten Abferkeln als solches zu betrachten ist, und b) geschlechtsreifes männliches Schwein (Eber), das für die Zucht benutzt wird, 6.Jungsau/Jungeber: a) weibliches Schwein (Jungsau), das kein Ferkel ist, bis zum Stadium des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird und vor dem ersten Abferkeln als solches zu betrachten ist, und b) männliches Schwein (Jungeber), das kein Ferkel ist und bis zum Stadium des Zuchtschweins für die Zucht gehalten wird, 7.Mastschwein: männliches oder weibliches Schwein, das kein Ferkel ist und für die Fleischerzeugung gehalten wird, 8. Ferkel: Schwein vom Zeitpunkt des Absetzens bis zum Zeitpunkt, wo es als Jungsau/Jungeber oder als Mastschwein gehalten wird, oder bis zum Zeitpunkt, wo es ein Gewicht von 25 kg erreicht, 9.Kapazität: in SANITEL registrierte Höchstanzahl Schweine pro Kategorie, die in einer Art Schweinehaltungsbetrieb gehalten werden.
KAPITEL 2 - Zuerkennung des Aujeszky-Status A4 Art. 2 - Die Verantwortlichen eines Schweinebestands sind verpflichtet, für diesen Bestand den Aujeszky-Status A4 gemäß den in den Artikeln 3 bis 8 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und aufrechtzuerhalten.
Art. 3 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt worden ist und alle Untersuchungen günstig ausfallen.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in dem nie Schweine gehalten worden sind oder keine Schweine mehr gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Im Betrieb sind nie Schweine gehalten worden oder 2.im Betrieb sind bereits Schweine gehalten worden und alle Schweine sind fortgebracht worden. In diesem Fall sind nach dem Abtransport aller Schweine alle Ställe des leeren Betriebs gründlich gereinigt und mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert worden. Die PKE muss darüber informiert werden, dass diese Aufgabe erledigt worden ist, und kann eine Inspektion durchführen, um die Reinigung und die Desinfektion zu kontrollieren.
Schweine, die aufgenommen werden, müssen den Aujeszky-Status A4 aufweisen.
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 wird einem Schweinebestand, in dem Wildschweine gehalten werden, der Aujeszky-Status A4 zuerkannt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr.2 vorgesehenen Tests unterzogen worden, die anderen Schweine des Bestands sind den in Artikel 3 vorgesehenen Untersuchungen unterzogen worden und alle Ergebnisse sind günstig. 2. Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem letzten Test, der ungünstig ausgefallen ist, sind alle Wildschweine, die den Bestand lebend oder tot verlassen haben, und insgesamt mindestens die Hälfte der gehaltenen Wildschweine serologisch untersucht worden. KAPITEL 3 - Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 Art. 6 - § 1 - Der Aujeszky-Status A4 eines Schweinebestands bleibt aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2 vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt worden sind und alle Ergebnisse günstig sind. § 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A4, wenn der Überwachungstest bei einem Schwein ungünstig ausfällt, aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt, bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind.
In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen Untersuchung wird der Aujeszky-Status A4 des Bestands ausgesetzt.
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 6 muss in einem Schweinebestand mit einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 durchgeführt werden.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 6 bleibt der Aujeszky-Status A4 eines Schweinebestands, der Wildschweine umfasst, unter folgenden Bedingungen aufrechterhalten: 1. Die Wildschweine des Bestands sind den in Nr.2 vorgesehenen Tests unterzogen worden. Die anderen Schweine des Bestands sind den Überwachungstests, wie in Anlage 2 vorgeschrieben, unterzogen worden und alle Ergebnisse sind günstig. 2. Jedes Jahr müssen mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den Bestand lebend oder tot verlassen, beprobt werden. KAPITEL 4 - Aujeszky-Status im Fall einer Impfung Art. 9 - Wenn die Impfung eines Schweinebestands gegen die Aujeszkysche Krankheit in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12.
Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit vorgeschrieben worden ist, ist der Verantwortliche des Bestands verpflichtet, für den Bestand den Aujeszky-Status A3 gemäß den in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Modalitäten zu erhalten und aufrechtzuerhalten.
Art. 10 - Einem Schweinebestand wird der Aujeszky-Status A3 zuerkannt, wenn ein Zulassungstest, wie in Anlage 1 vorgeschrieben, durchgeführt worden ist und alle Ergebnisse gE-negativ sind.
Art. 11 - § 1 - Der Aujeszky-Status A3 eines Schweinebestands bleibt aufrechterhalten, wenn die Überwachungstests, wie in Anlage 2 vorgeschrieben, in dem Bestand durchgeführt werden und alle Ergebnisse gE-negativ sind. § 2 - In Abweichung von § 1 bleibt der Aujeszky-Status A3, wenn der Überwachungstest bei einem Schwein gE-positiv ausfällt, aufrechterhalten, sofern eine zusätzliche serologische Untersuchung bei 40 anderen Schweinen oder, wenn es weniger als 40 Schweine gibt, bei allen in Frage kommenden Schweinen durchgeführt worden ist und alle Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchung günstig sind.
In Erwartung des Ergebnisses der zusätzlichen serologischen Untersuchung wird der Aujeszky-Status A3 des Bestands ausgesetzt.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 muss in einem Schweinebestand mit einer Kapazität von höchstens 3 Mastschweinen, in dem außer Schlachtschweinen kein Schwein den Bestand lebend verlässt, kein Überwachungstest zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A3 durchgeführt werden.
Art. 13 - Ein Bestand, der seit mindestens zwölf Monaten den Aujeszky-Status A3 besitzt, erhält den Aujeszky-Status A4, wenn während zwölf Monaten kein Tier gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden ist. Während dieses Zeitraums von zwölf Monaten darf kein Schwein, das gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden ist, in den Bestand aufgenommen worden sein.
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. 14 - Proben, die im Rahmen der Früherkennung der Aujeszkyschen Krankheit, des Erhalts oder der Überwachung des Aujeszky-Status entnommen werden und in einem zugelassenen Labor ein ungünstiges oder nicht interpretierbares Ergebnis aufweisen, müssen einem Bestätigungstest im S.F.Z.V.A. unterzogen werden. Nötigenfalls müssen die Schweine erneut beprobt werden, damit diese Analyse durchgeführt werden kann.
Art. 15 - Die Nahrungsmittelagentur kann zusätzliche Analysen zur Kontrolle des serologischen Status der Schweine durchführen lassen.
Art. 16 - Die Nahrungsmittelagentur kann zulassen, dass, nach ihren Anweisungen, die zur Früherkennung der Aujeszkyschen Krankheit oder zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status notwendigen Probenahmen im Schlachthof erfolgen.
KAPITEL 6 - Überwachung Art. 17 - Die Tests zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status A4 der Bestände, wie in Kapitel 3 beschrieben, bilden die Grundlage für die Überwachung der Aujeszkyschen Krankheit. Nötigenfalls können jedoch andere Probenahmen in allen oder einem Teil der Schweinehaltungsbetriebe oder in Schlachthöfen durchgeführt werden.
Die Anzahl Probenahmen, der Zeitpunkt der Probenahmen, die Wahl der zu beprobenden Schweinehaltungsbetriebe und die Personen, die für die Durchführung der Probenahmen bestimmt werden, werden jährlich von der Nahrungsmittelagentur festgelegt.
KAPITEL 7 - Biosicherheitsmaßnahmen bei Verdacht auf oder Bestätigung der Aujeszkyschen Krankheit Art. 18 - Bei Verdacht auf oder Bestätigung eines Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit in einem Schweinebestand muss der Verantwortliche des Betriebs zusätzlich zu den im Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit vorgesehenen Maßnahmen folgende Maßnahmen anwenden: 1. Der Zugang zu den Schweineställen ist allen Personen, die nicht zum Betrieb gehören, verboten.Der Verantwortliche trifft alle hierzu nötigen Maßnahmen. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf: - das für die Betriebsführung notwendige Personal, - den Betriebstierarzt, - das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im Auftrag der Agentur arbeiten, - das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im Auftrag dieser Behörden arbeiten. 2. Diese Personen sind verpflichtet, vor Betreten des Schweinestalls Stiefel und Kleidung, einen Schutzanzug des Betriebs oder Einwegkleidung in dem dafür vorgesehenen Raum anzuziehen und alle nötigen Maßnahmen zu treffen, um eine Ausbreitung des Virus zu vermeiden.3. An den Ein- und Ausgängen der Schweineställe müssen Fußdesinfektionsbecken stehen.Der Verantwortliche muss die Vorschriften der Gebrauchsanweisung des betreffenden Desinfektionsmittels einhalten.
KAPITEL 8 - Entschädigungen Art. 19 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem Tierarzt für eine Blutprobenentnahme im Rahmen des Überwachungs- oder des Zulassungstests und für Proben, die auf Verlangen der Nahrungsmittelagentur entnommen werden, eine pauschale Entschädigung von 3,3 EUR ohne Mehrwertsteuer pro Probe zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt.
Art. 20 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird dem zugelassenen Labor eine Entschädigung von 4,0 EUR ohne Mehrwertsteuer pro Analyse zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt.
Art. 21 - Wenn nach der im vorliegenden Erlass erwähnten Blutprobenentnahme beprobte Schweine sterben, wird dem Eigentümer im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für diese Schweine eine Entschädigung zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse gewährt. Der Wert der Schweine wird auf der Grundlage einer Entschädigungsstabelle ermittelt, für die die Berechnungsgrundsätze vom Minister nach Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds gebilligt worden sind.
Art. 22 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Entschädigungen werden jährlich mittels eines Faktors angepasst auf der Grundlage des Gesundheitsindexes, insbesondere des Preisindexes, der für die Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, ratifiziert durch das Gesetz vom 30.
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, berechnet wird, sofern der Rat des Haushaltsfonds vorher eine günstige Stellungnahme abgibt.
KAPITEL 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 23 - Der Ministerielle Erlass vom 8. März 1993 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen Krankheit, der Ministerielle Erlass vom 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status und der Ministerielle Erlass vom 4. Mai 1999 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Impfung gegen die Aujeszkysche Krankheit werden aufgehoben.
Art. 24 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wird der Aujeszky-Status, den Schweinebestände in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status erhalten haben, aufrechterhalten.
Art. 25 - Die Artikel 10, 11 und 14 des Ministeriellen Erlasses vom 21. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Aujeszky-Status bleiben auf die Leistungen anwendbar, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erbracht worden sind und für die die Schuldforderungen oder Kostenaufstellungen nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind. Art. 26 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 23. Juli 2013 L. ONKELINX S. LARUELLE
Anlage 1 Zulassungstest 1. Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Zulassungstest zu genügen: A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15 Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, müssen nur alle Zuchtschweine beprobt werden. B) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender Schweine wie folgt bestimmt: - alle Zuchtschweine und - die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird gemäß nachstehendem Schema bestimmt:
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand
Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber
1 bis 80
alle, aber höchstens 40
81 bis 150
50
mehr als 150
60
C) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Schweine gemäß nachstehendem Schema bestimmt:
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand
Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber
1 bis 80
alle, aber höchstens 40
81 bis 150
50
151 bis 500
60
501 bis 1 000
90
mehr als 1 000
150
2. Probenahmeverfahren Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, entnommen. Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Wenn alle im Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden müssen, darf die Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 Tagen verteilt werden.
Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit beigefügt zu werden L. ONKELINX S. LARUELLE
Anlage 2 Überwachungstest Anzahl Blutproben, die zu entnehmen sind, um dem Überwachungstest zu genügen: A) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber nicht mehr als 15 Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender Zuchtschweine gemäß nachstehendem Schema bestimmt:
Anzahl Zuchtschweine im Bestand
Anzahl zu beprobender Zuchtschweine
1 bis 3
1
4 bis 6
2
7 bis 9
3
10 bis 12
4
13 bis 15
5
16 bis 18
6
19 bis 21
7
22 bis 24
8
25 bis 30
9
31 bis 120
10
121 bis 240
12
Mehr als 240
5 Prozent
B) Werden im Bestand nur männliche Zuchtschweine gehalten, muss jedes gehaltene Zuchtschwein mindestens einmal jährlich beprobt werden.
C) Werden im Bestand Zuchtschweine gehalten und beträgt die Anzahl gehaltener Mastschweine und Jungsauen/Jungeber mehr als 15 Prozent der Anzahl gehaltener Zuchtschweine, wird die Anzahl zu beprobender Schweine wie folgt bestimmt: - Die Anzahl zu beprobender Zuchtschweine wird wie unter Buchstabe A) erwähnt bestimmt und - die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber wird gemäß nachstehendem Schema bestimmt:
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber im Bestand
Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber
1 bis 3
1
4 bis 6
2
7 bis 9
3
10 bis 12
4
13 bis 15
5
16 bis 18
6
19 bis 21
7
22 bis 24
8
25 bis 30
9
31 bis 120
10
Mehr als 120
12
D) Werden im Bestand nur Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber gehalten, wird die Anzahl zu beprobender Mastschweine und Jungsauen/Jungeber gemäß dem unter Buchstabe C) aufgenommenen Schema bestimmt.
Teil A: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die im Teil des Staatsgebiets "Amtlich anerkannt frei von der Aujeszky-Krankheit" anwendbar sind Die Überwachungstests müssen alle 12 Monate, frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt werden, außer für die nachstehenden Bestände, für die der Überwachungstest alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und spätestens 4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt werden muss: - Bestände, deren Schweine Zugang zu einer Auslauffläche haben, - Bestände, die vom Handel mit Jungsauen/Jungebern oder mit Zuchtschweinen betroffen sind.
Diese Häufigkeit der Probenahme ist nicht anwendbar auf die Wildschweine des Bestands. Diese müssen nur einmal jährlich den in Artikel 8 beschriebenen Modalitäten genügen (Jedes Jahr müssen mindestens 50 Prozent der Wildschweine, die den Bestand lebend oder tot verlassen, beprobt werden).
In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr als einmal jährlich durchgeführt zu werden.
Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, entnommen.
Die Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden. Müssen alle im Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf die Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 Tagen verteilt werden.
Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein.
Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen.
Teil B: Häufigkeit und Probenahmeverfahren für Überwachungstests, die im Teil des Staatsgebiets "Nicht amtlich anerkannt frei von der Aujeszkyschen Krankheit" anwendbar sind Der Überwachungstest muss alle 4 Monate, frühestens 3,5 Monate und spätestens 4,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt werden.
In Mastbetrieben, in denen auf Betriebsebene das Rein-Raus-System angewandt wird, muss jedoch bei jedem Durchgang ein Überwachungstest durchgeführt werden.
In Schweinebeständen, in denen nur 1 oder 2 Zuchtschweine gehalten werden, braucht der Überwachungstest bei den Zuchtschweinen nicht mehr als einmal jährlich, frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate nach dem vorhergehenden Test, durchgeführt zu werden.
Die Blutproben werden stichprobenweise und verstreut über alle in Frage kommenden Schweine des Bestands, sowohl in Bezug auf den Standort als auch in Bezug auf das Alter der Schweine des Bestands, entnommen.
Die benötigten Blutproben müssen am selben Tag entnommen werden.
Müssen alle im Bestand gehaltenen Zuchtschweine beprobt werden, darf die Probenahme bei den Zuchtschweinen jedoch auf einen Zeitraum von 30 Tagen verteilt werden.
Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, dürfen die beprobten Tiere weniger als 10 Wochen alt sein.
Wenn die Nahrungsmittelagentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit beigefügt zu werden L.ONKELINX S. LARUELLE