Etaamb.openjustice.be
Ministerieel Besluit van 22 april 2014
gepubliceerd op 18 april 2025

Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere erken-ningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbe-kwaamheid in de pediatrische kinesitherapie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2025002934
pub.
18/04/2025
prom.
22/04/2014
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 APRIL 2014. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere erken-ningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbe-kwaamheid in de pediatrische kinesitherapie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 22 april 2014 tot vaststelling van de bijzondere erkenningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbekwaamheid in de pediatrische kinesitherapie (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2014, err. van 30 oktober 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 22. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 2002 über die Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen, des Artikels 17;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom 1. Juni 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.

April 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.622/2 des Staatsrates vom 2. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter pädiatrischer Kinesiotherapie: einen spezifischen Bereich innerhalb der Kinesiotherapie, der sich mit Problemen der motorischen Fähigkeiten bei Kindern unter sechzehn Jahren befasst.Diese Probleme können die Folge von verschiedenen medizinischen Erkrankungen oder Syndromen, insbesondere neurologische, orthopädische, kardiorespiratorische und metabolische Erkrankungen, sein.

Die pädiatrische Kinesiotherapie umfasst die kinesiotherapeutische Evaluation und Behandlung der motorischen Fähigkeiten von Kindern auf der Ebene der Funktionen und Strukturen, der Aktivitäten und der Partizipation (International Classification of Functioning).

Die Besonderheit dieser Zielgruppe ist, dass: 1. die motorischen Fähigkeiten durch ständige wachstums- und entwicklungsbedingte Veränderungen gekennzeichnet sind, 2.ein altersspezifischer Ansatz unerlässlich ist, 3. die Eltern und eventuell die Schule in den Behandlungsprozess einbezogen werden müssen. KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen

Art. 2 - Jeder Kinesiotherapeut, der zugelassen werden möchte, um sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie berufen zu können, muss: 1. die Bedingungen erfüllen, die durch den Ministeriellen Erlass vom 22.April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, festgelegt sind, 2. eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie, die den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entspricht, erfolgreich absolviert haben. Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte spezifische Ausbildung umfasst mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie und wird nach oder zusätzlich zu einer allgemeinen Ausbildung in Kinesiotherapie von mindestens 240 ECTS absolviert.

Am Ende der Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie muss der Kinesiotherapeut in der Lage sein, auf der Grundlage eines systematischen Untersuchungsverfahrens einen spezifischen, an den Patienten angepassten Behandlungsplan für die pädiatrische Kinesiotherapie zu erstellen, umzusetzen und zu evaluieren. § 2 - Die Ausbildung umfasst einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und ein Praktikum im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie.

Die theoretische und praktische Ausbildung haben zum Ziel: - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die verschiedenen Zielgruppen in der pädiatrischen Kinesiotherapie, einschließlich Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und leichter motorischer Entwicklungsstörungen, - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf Diagnose- und Behandlungsverfahren bei Kindern mit Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und leichten motorischen Entwicklungsstörungen, - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die klinische Argumentation bei Kindern mit Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und leichten motorischen Entwicklungsstörungen, - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf das Screening von motorischen Entwicklungsstörungen, - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die Beobachtung und das angemessene Verfolgen von Warnzeichen in der Entwicklung, einschließlich Anzeichen von Misshandlung, - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf psychologische Verhaltensbesonderheiten von Kindern verschiedenen Alters, - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die spezifischen Rechtsvorschriften über Minderjährige, - die Kenntnis der jeweiligen Rollen der anderen Gesundheitspflegeberufe in diesem Bereich, insbesondere die Komplementarität mit Fachkrankenpflegern für Pädiatrie und Neonatologie.

Das im Rahmen der spezifischen Ausbildung absolvierte Praktikum umfasst mindestens 12 ECTS-Leistungspunkte.

KAPITEL 3 - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen

Art. 4 - Die Aufrechterhaltung der besonderen beruflichen Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Kinesiotherapeuten unterhalten und entwickeln ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie, um ihre besondere berufliche Qualifikation gemäß den aktuellen Daten der Wissenschaft und den geltenden Qualitätsanforderungen ausüben zu können.Diese Weiterbildung umfasst den Erwerb von mindestens 200 Punkten pro Zeitraum von fünf Jahren durch folgende Aktivitäten: Teilnahme an Kursen, Fortbildungen, Symposien: 2 Punkte pro absolvierte Stunde, Unterrichten in einer anerkannten Ausbildung für pädiatrische Kinesiotherapie (maximal 150 Punkte): 1 Punkt pro Stunde, Praktikumsbegleitung (maximal 100 Punkte): 0,5 Punkte pro Stunde, Veröffentlichung von Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften (maximal 180 Punkte): 60 Punkte pro Veröffentlichung, Veröffentlichung einer Buchbesprechung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift (maximal 100 Punkte): 10 Punkte pro Buchbesprechung, Veröffentlichung eines Buches, einer CD-ROM oder einer DVD über pädiatrische Kinesiotherapie (maximal 120 Punkte): 60 Punkte pro Veröffentlichung, mündliche Präsentation oder Posterpräsentation auf einem wissenschaftlichen Kongres (maximal 150 Punkte): 30 Punkte pro Präsentation, Teilnahme an lokalen Qualitätsgruppen (maximal 75 Punkte): 2 Punkte pro Stunde, Präsentation oder Veröffentlichung über pädiatrische Kinesiotherapie im Rahmen der gesellschaftlichen Bildung (maximal 120 Punkte): 30 Punkte pro Präsentation oder Veröffentlichung. 2. Kinesiotherapeuten mit einer besonderen beruflichen Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie müssen die pädiatrische Kinesiotherapie während der letzten fünf Jahre mit mindestens 1200 effektiven Stunden ausgeübt haben oder einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie geleistet haben.3. Dokumente, die belegen, dass die vorerwähnte Weiterbildung absolviert wurde und dass der Kinesiotherapeut mindestens 1200 effektive Stunden in pädiatrischer Kinesiotherapie ausgeübt hat oder einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie geleistet hat, müssen vom Kinesiotherapeuten aufbewahrt werden.Diese Unterlagen können jederzeit von der Zulassungskommission oder von der Person, die mit der Kontrolle der Akte des betreffenden Kinesiotherapeuten beauftragt ist, angefordert werden.

KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen

Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen und von Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses kann ein zugelassener Kinesiotherapeut, der allgemein als besonders fachkundig in pädiatrischer Kinesiotherapie bekannt ist, als Kinesio-therapeut mit besonderer beruflicher Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zugelassen werden.

Diese besondere berufliche Qualifikation kann Kinesiotherapeuten zuerkannt werden, die eine Akte vorlegen, aus der hervorgeht: - dass eine ausreichende Erfahrung im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie erlangt wurde, die durch ein Tätigkeitsprofil nachgewiesen und mit allen rechtlichen Mitteln bestätigt wird, und - dass eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie erfolgreich absolviert wurde, die durch ein Diplom oder Zeugnis bestätigt wird, und/oder - dass sie sich im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie regelmäßig weitergebildet haben, bestätigt durch Bescheinigungen über die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Kongressen und/oder an wissenschaftlichen Tagungen im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie und/oder persönliche Veröffentlichungen über pädiatrische Kinesiotherapie. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen reichen ihren Zulassungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 22. April 2014 L. ONKELINX


^