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Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere erken-ningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbe-kwaamheid in de pediatrische kinesitherapie. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant les critères particuliers d'agrément autorisant les kinésithérapeutes à se prévaloir de la qualification professionnelle particulière en kinésithérapie pédiatrique. - Traduction allemande |
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22 APRIL 2014. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de | 22 AVRIL 2014. - Arrêté ministériel fixant les critères particuliers |
bijzondere erken-ningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd | d'agrément autorisant les kinésithérapeutes à se prévaloir de la |
worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbe-kwaamheid in de | qualification professionnelle particulière en kinésithérapie |
pediatrische kinesitherapie. - Duitse vertaling | pédiatrique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 22 april 2014 tot vaststelling van de bijzondere | l'arrêté ministériel du 22 avril 2014 fixant les critères particuliers |
erkenningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich | d'agrément autorisant les kinésithérapeutes à se prévaloir de la |
te beroepen op de bijzondere beroepsbekwaamheid in de pediatrische | qualification professionnelle particulière en kinésithérapie |
kinesitherapie (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2014, err. van 30 | pédiatrique (Moniteur belge du 8 août 2014, err. du 30 octobre 2014). |
oktober 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
22. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen | 22. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen |
Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, | Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, |
sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer | sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer |
Kinesiotherapie zu berufen | Kinesiotherapie zu berufen |
Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Dezember 2009; | das Gesetz vom 10. Dezember 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 2002 über die |
Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer | Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer |
Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen, des Artikels 17; | Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen, des Artikels 17; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom |
1. Juni 2010; | 1. Juni 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
April 2014; | April 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.622/2 des Staatsrates vom 2. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.622/2 des Staatsrates vom 2. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter pädiatrischer Kinesiotherapie: einen spezifischen Bereich | unter pädiatrischer Kinesiotherapie: einen spezifischen Bereich |
innerhalb der Kinesiotherapie, der sich mit Problemen der motorischen | innerhalb der Kinesiotherapie, der sich mit Problemen der motorischen |
Fähigkeiten bei Kindern unter sechzehn Jahren befasst. Diese Probleme | Fähigkeiten bei Kindern unter sechzehn Jahren befasst. Diese Probleme |
können die Folge von verschiedenen medizinischen Erkrankungen oder | können die Folge von verschiedenen medizinischen Erkrankungen oder |
Syndromen, insbesondere neurologische, orthopädische, | Syndromen, insbesondere neurologische, orthopädische, |
kardiorespiratorische und metabolische Erkrankungen, sein. | kardiorespiratorische und metabolische Erkrankungen, sein. |
Die pädiatrische Kinesiotherapie umfasst die kinesiotherapeutische | Die pädiatrische Kinesiotherapie umfasst die kinesiotherapeutische |
Evaluation und Behandlung der motorischen Fähigkeiten von Kindern auf | Evaluation und Behandlung der motorischen Fähigkeiten von Kindern auf |
der Ebene der Funktionen und Strukturen, der Aktivitäten und der | der Ebene der Funktionen und Strukturen, der Aktivitäten und der |
Partizipation (International Classification of Functioning). | Partizipation (International Classification of Functioning). |
Die Besonderheit dieser Zielgruppe ist, dass: | Die Besonderheit dieser Zielgruppe ist, dass: |
1. die motorischen Fähigkeiten durch ständige wachstums- und | 1. die motorischen Fähigkeiten durch ständige wachstums- und |
entwicklungsbedingte Veränderungen gekennzeichnet sind, | entwicklungsbedingte Veränderungen gekennzeichnet sind, |
2. ein altersspezifischer Ansatz unerlässlich ist, | 2. ein altersspezifischer Ansatz unerlässlich ist, |
3. die Eltern und eventuell die Schule in den Behandlungsprozess | 3. die Eltern und eventuell die Schule in den Behandlungsprozess |
einbezogen werden müssen. | einbezogen werden müssen. |
KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung, durch die | KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung, durch die |
Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere | Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere |
berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen | berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen |
Art. 2 - Jeder Kinesiotherapeut, der zugelassen werden möchte, um sich | Art. 2 - Jeder Kinesiotherapeut, der zugelassen werden möchte, um sich |
auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer | auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer |
Kinesiotherapie berufen zu können, muss: | Kinesiotherapie berufen zu können, muss: |
1. die Bedingungen erfüllen, die durch den Ministeriellen Erlass vom | 1. die Bedingungen erfüllen, die durch den Ministeriellen Erlass vom |
22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen Zulassungskriterien, | 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen Zulassungskriterien, |
durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf eine | durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, festgelegt sind, | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, festgelegt sind, |
2. eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie, die | 2. eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie, die |
den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entspricht, erfolgreich | den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entspricht, erfolgreich |
absolviert haben. | absolviert haben. |
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses |
erwähnte spezifische Ausbildung umfasst mindestens 60 | erwähnte spezifische Ausbildung umfasst mindestens 60 |
ECTS-Leistungspunkte im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie und | ECTS-Leistungspunkte im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie und |
wird nach oder zusätzlich zu einer allgemeinen Ausbildung in | wird nach oder zusätzlich zu einer allgemeinen Ausbildung in |
Kinesiotherapie von mindestens 240 ECTS absolviert. | Kinesiotherapie von mindestens 240 ECTS absolviert. |
Am Ende der Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie muss der | Am Ende der Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie muss der |
Kinesiotherapeut in der Lage sein, auf der Grundlage eines | Kinesiotherapeut in der Lage sein, auf der Grundlage eines |
systematischen Untersuchungsverfahrens einen spezifischen, an den | systematischen Untersuchungsverfahrens einen spezifischen, an den |
Patienten angepassten Behandlungsplan für die pädiatrische | Patienten angepassten Behandlungsplan für die pädiatrische |
Kinesiotherapie zu erstellen, umzusetzen und zu evaluieren. | Kinesiotherapie zu erstellen, umzusetzen und zu evaluieren. |
§ 2 - Die Ausbildung umfasst einen theoretischen Teil, einen | § 2 - Die Ausbildung umfasst einen theoretischen Teil, einen |
praktischen Teil und ein Praktikum im Bereich der pädiatrischen | praktischen Teil und ein Praktikum im Bereich der pädiatrischen |
Kinesiotherapie. | Kinesiotherapie. |
Die theoretische und praktische Ausbildung haben zum Ziel: | Die theoretische und praktische Ausbildung haben zum Ziel: |
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die |
verschiedenen Zielgruppen in der pädiatrischen Kinesiotherapie, | verschiedenen Zielgruppen in der pädiatrischen Kinesiotherapie, |
einschließlich Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen | einschließlich Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen |
und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, | und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, |
Atemwegserkrankungen und leichter motorischer Entwicklungsstörungen, | Atemwegserkrankungen und leichter motorischer Entwicklungsstörungen, |
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf |
Diagnose- und Behandlungsverfahren bei Kindern mit | Diagnose- und Behandlungsverfahren bei Kindern mit |
Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen und peripheren | Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen und peripheren |
Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und | Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und |
leichten motorischen Entwicklungsstörungen, | leichten motorischen Entwicklungsstörungen, |
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die |
klinische Argumentation bei Kindern mit Muskel-Skelett-Erkrankungen, | klinische Argumentation bei Kindern mit Muskel-Skelett-Erkrankungen, |
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, | Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, |
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und leichten | Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und leichten |
motorischen Entwicklungsstörungen, | motorischen Entwicklungsstörungen, |
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf das | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf das |
Screening von motorischen Entwicklungsstörungen, | Screening von motorischen Entwicklungsstörungen, |
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die |
Beobachtung und das angemessene Verfolgen von Warnzeichen in der | Beobachtung und das angemessene Verfolgen von Warnzeichen in der |
Entwicklung, einschließlich Anzeichen von Misshandlung, | Entwicklung, einschließlich Anzeichen von Misshandlung, |
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf |
psychologische Verhaltensbesonderheiten von Kindern verschiedenen | psychologische Verhaltensbesonderheiten von Kindern verschiedenen |
Alters, | Alters, |
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die |
spezifischen Rechtsvorschriften über Minderjährige, | spezifischen Rechtsvorschriften über Minderjährige, |
- die Kenntnis der jeweiligen Rollen der anderen | - die Kenntnis der jeweiligen Rollen der anderen |
Gesundheitspflegeberufe in diesem Bereich, insbesondere die | Gesundheitspflegeberufe in diesem Bereich, insbesondere die |
Komplementarität mit Fachkrankenpflegern für Pädiatrie und | Komplementarität mit Fachkrankenpflegern für Pädiatrie und |
Neonatologie. | Neonatologie. |
Das im Rahmen der spezifischen Ausbildung absolvierte Praktikum | Das im Rahmen der spezifischen Ausbildung absolvierte Praktikum |
umfasst mindestens 12 ECTS-Leistungspunkte. | umfasst mindestens 12 ECTS-Leistungspunkte. |
KAPITEL 3 - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung, durch | KAPITEL 3 - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung, durch |
die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere | die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere |
berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen | berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen |
Art. 4 - Die Aufrechterhaltung der besonderen beruflichen | Art. 4 - Die Aufrechterhaltung der besonderen beruflichen |
Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie unterliegt folgenden | Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie unterliegt folgenden |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. Kinesiotherapeuten unterhalten und entwickeln ihre Kenntnisse und | 1. Kinesiotherapeuten unterhalten und entwickeln ihre Kenntnisse und |
Fertigkeiten im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie, um ihre | Fertigkeiten im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie, um ihre |
besondere berufliche Qualifikation gemäß den aktuellen Daten der | besondere berufliche Qualifikation gemäß den aktuellen Daten der |
Wissenschaft und den geltenden Qualitätsanforderungen ausüben zu | Wissenschaft und den geltenden Qualitätsanforderungen ausüben zu |
können. Diese Weiterbildung umfasst den Erwerb von mindestens 200 | können. Diese Weiterbildung umfasst den Erwerb von mindestens 200 |
Punkten pro Zeitraum von fünf Jahren durch folgende Aktivitäten: | Punkten pro Zeitraum von fünf Jahren durch folgende Aktivitäten: |
Teilnahme an Kursen, Fortbildungen, Symposien: 2 Punkte pro | Teilnahme an Kursen, Fortbildungen, Symposien: 2 Punkte pro |
absolvierte Stunde, | absolvierte Stunde, |
Unterrichten in einer anerkannten Ausbildung für pädiatrische | Unterrichten in einer anerkannten Ausbildung für pädiatrische |
Kinesiotherapie (maximal 150 Punkte): 1 Punkt pro Stunde, | Kinesiotherapie (maximal 150 Punkte): 1 Punkt pro Stunde, |
Praktikumsbegleitung (maximal 100 Punkte): 0,5 Punkte pro Stunde, | Praktikumsbegleitung (maximal 100 Punkte): 0,5 Punkte pro Stunde, |
Veröffentlichung von Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften | Veröffentlichung von Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften |
(maximal 180 Punkte): 60 Punkte pro Veröffentlichung, | (maximal 180 Punkte): 60 Punkte pro Veröffentlichung, |
Veröffentlichung einer Buchbesprechung in einer wissenschaftlichen | Veröffentlichung einer Buchbesprechung in einer wissenschaftlichen |
Zeitschrift (maximal 100 Punkte): 10 Punkte pro Buchbesprechung, | Zeitschrift (maximal 100 Punkte): 10 Punkte pro Buchbesprechung, |
Veröffentlichung eines Buches, einer CD-ROM oder einer DVD über | Veröffentlichung eines Buches, einer CD-ROM oder einer DVD über |
pädiatrische Kinesiotherapie (maximal 120 Punkte): 60 Punkte pro | pädiatrische Kinesiotherapie (maximal 120 Punkte): 60 Punkte pro |
Veröffentlichung, | Veröffentlichung, |
mündliche Präsentation oder Posterpräsentation auf einem | mündliche Präsentation oder Posterpräsentation auf einem |
wissenschaftlichen Kongres (maximal 150 Punkte): 30 Punkte pro | wissenschaftlichen Kongres (maximal 150 Punkte): 30 Punkte pro |
Präsentation, | Präsentation, |
Teilnahme an lokalen Qualitätsgruppen (maximal 75 Punkte): 2 Punkte | Teilnahme an lokalen Qualitätsgruppen (maximal 75 Punkte): 2 Punkte |
pro Stunde, | pro Stunde, |
Präsentation oder Veröffentlichung über pädiatrische Kinesiotherapie | Präsentation oder Veröffentlichung über pädiatrische Kinesiotherapie |
im Rahmen der gesellschaftlichen Bildung (maximal 120 Punkte): 30 | im Rahmen der gesellschaftlichen Bildung (maximal 120 Punkte): 30 |
Punkte pro Präsentation oder Veröffentlichung. | Punkte pro Präsentation oder Veröffentlichung. |
2. Kinesiotherapeuten mit einer besonderen beruflichen Qualifikation | 2. Kinesiotherapeuten mit einer besonderen beruflichen Qualifikation |
in pädiatrischer Kinesiotherapie müssen die pädiatrische | in pädiatrischer Kinesiotherapie müssen die pädiatrische |
Kinesiotherapie während der letzten fünf Jahre mit mindestens 1200 | Kinesiotherapie während der letzten fünf Jahre mit mindestens 1200 |
effektiven Stunden ausgeübt haben oder einen wesentlichen Beitrag zur | effektiven Stunden ausgeübt haben oder einen wesentlichen Beitrag zur |
wissenschaftlichen Forschung im Bereich der pädiatrischen | wissenschaftlichen Forschung im Bereich der pädiatrischen |
Kinesiotherapie geleistet haben. | Kinesiotherapie geleistet haben. |
3. Dokumente, die belegen, dass die vorerwähnte Weiterbildung | 3. Dokumente, die belegen, dass die vorerwähnte Weiterbildung |
absolviert wurde und dass der Kinesiotherapeut mindestens 1200 | absolviert wurde und dass der Kinesiotherapeut mindestens 1200 |
effektive Stunden in pädiatrischer Kinesiotherapie ausgeübt hat oder | effektive Stunden in pädiatrischer Kinesiotherapie ausgeübt hat oder |
einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Bereich | einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Bereich |
der pädiatrischen Kinesiotherapie geleistet hat, müssen vom | der pädiatrischen Kinesiotherapie geleistet hat, müssen vom |
Kinesiotherapeuten aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können | Kinesiotherapeuten aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können |
jederzeit von der Zulassungskommission oder von der Person, die mit | jederzeit von der Zulassungskommission oder von der Person, die mit |
der Kontrolle der Akte des betreffenden Kinesiotherapeuten beauftragt | der Kontrolle der Akte des betreffenden Kinesiotherapeuten beauftragt |
ist, angefordert werden. | ist, angefordert werden. |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen |
Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen | Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen |
Erlasses vom 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen | Erlasses vom 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen |
Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, | Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, |
sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen und von | sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen und von |
Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses kann ein zugelassener | Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses kann ein zugelassener |
Kinesiotherapeut, der allgemein als besonders fachkundig in | Kinesiotherapeut, der allgemein als besonders fachkundig in |
pädiatrischer Kinesiotherapie bekannt ist, als Kinesio-therapeut mit | pädiatrischer Kinesiotherapie bekannt ist, als Kinesio-therapeut mit |
besonderer beruflicher Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie | besonderer beruflicher Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie |
zugelassen werden. | zugelassen werden. |
Diese besondere berufliche Qualifikation kann Kinesiotherapeuten | Diese besondere berufliche Qualifikation kann Kinesiotherapeuten |
zuerkannt werden, die eine Akte vorlegen, aus der hervorgeht: | zuerkannt werden, die eine Akte vorlegen, aus der hervorgeht: |
- dass eine ausreichende Erfahrung im Bereich der pädiatrischen | - dass eine ausreichende Erfahrung im Bereich der pädiatrischen |
Kinesiotherapie erlangt wurde, die durch ein Tätigkeitsprofil | Kinesiotherapie erlangt wurde, die durch ein Tätigkeitsprofil |
nachgewiesen und mit allen rechtlichen Mitteln bestätigt wird, und | nachgewiesen und mit allen rechtlichen Mitteln bestätigt wird, und |
- dass eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie | - dass eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie |
erfolgreich absolviert wurde, die durch ein Diplom oder Zeugnis | erfolgreich absolviert wurde, die durch ein Diplom oder Zeugnis |
bestätigt wird, und/oder | bestätigt wird, und/oder |
- dass sie sich im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie | - dass sie sich im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie |
regelmäßig weitergebildet haben, bestätigt durch Bescheinigungen über | regelmäßig weitergebildet haben, bestätigt durch Bescheinigungen über |
die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Kongressen | die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Kongressen |
und/oder an wissenschaftlichen Tagungen im Bereich der pädiatrischen | und/oder an wissenschaftlichen Tagungen im Bereich der pädiatrischen |
Kinesiotherapie und/oder persönliche Veröffentlichungen über | Kinesiotherapie und/oder persönliche Veröffentlichungen über |
pädiatrische Kinesiotherapie. | pädiatrische Kinesiotherapie. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen reichen ihren Zulassungsantrag | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen reichen ihren Zulassungsantrag |
binnen zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | binnen zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses ein. | Erlasses ein. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 22. April 2014 | Brüssel, den 22. April 2014 |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |