← Terug naar "Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere erken-ningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbe-kwaamheid in de pediatrische kinesitherapie. - Duitse vertaling"
| Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere erken-ningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbe-kwaamheid in de pediatrische kinesitherapie. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant les critères particuliers d'agrément autorisant les kinésithérapeutes à se prévaloir de la qualification professionnelle particulière en kinésithérapie pédiatrique. - Traduction allemande |
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| 22 APRIL 2014. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de | 22 AVRIL 2014. - Arrêté ministériel fixant les critères particuliers |
| bijzondere erken-ningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd | d'agrément autorisant les kinésithérapeutes à se prévaloir de la |
| worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbe-kwaamheid in de | qualification professionnelle particulière en kinésithérapie |
| pediatrische kinesitherapie. - Duitse vertaling | pédiatrique. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 22 april 2014 tot vaststelling van de bijzondere | l'arrêté ministériel du 22 avril 2014 fixant les critères particuliers |
| erkenningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich | d'agrément autorisant les kinésithérapeutes à se prévaloir de la |
| te beroepen op de bijzondere beroepsbekwaamheid in de pediatrische | qualification professionnelle particulière en kinésithérapie |
| kinesitherapie (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2014, err. van 30 | pédiatrique (Moniteur belge du 8 août 2014, err. du 30 octobre 2014). |
| oktober 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 22. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen | 22. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen |
| Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, | Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, |
| sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer | sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer |
| Kinesiotherapie zu berufen | Kinesiotherapie zu berufen |
| Die Ministerin der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Volksgesundheit, |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
| die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch |
| das Gesetz vom 10. Dezember 2009; | das Gesetz vom 10. Dezember 2009; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 2002 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 2002 über die |
| Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer | Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer |
| Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen, des Artikels 17; | Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen, des Artikels 17; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom |
| 1. Juni 2010; | 1. Juni 2010; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
| April 2014; | April 2014; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.622/2 des Staatsrates vom 2. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.622/2 des Staatsrates vom 2. April |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter pädiatrischer Kinesiotherapie: einen spezifischen Bereich | unter pädiatrischer Kinesiotherapie: einen spezifischen Bereich |
| innerhalb der Kinesiotherapie, der sich mit Problemen der motorischen | innerhalb der Kinesiotherapie, der sich mit Problemen der motorischen |
| Fähigkeiten bei Kindern unter sechzehn Jahren befasst. Diese Probleme | Fähigkeiten bei Kindern unter sechzehn Jahren befasst. Diese Probleme |
| können die Folge von verschiedenen medizinischen Erkrankungen oder | können die Folge von verschiedenen medizinischen Erkrankungen oder |
| Syndromen, insbesondere neurologische, orthopädische, | Syndromen, insbesondere neurologische, orthopädische, |
| kardiorespiratorische und metabolische Erkrankungen, sein. | kardiorespiratorische und metabolische Erkrankungen, sein. |
| Die pädiatrische Kinesiotherapie umfasst die kinesiotherapeutische | Die pädiatrische Kinesiotherapie umfasst die kinesiotherapeutische |
| Evaluation und Behandlung der motorischen Fähigkeiten von Kindern auf | Evaluation und Behandlung der motorischen Fähigkeiten von Kindern auf |
| der Ebene der Funktionen und Strukturen, der Aktivitäten und der | der Ebene der Funktionen und Strukturen, der Aktivitäten und der |
| Partizipation (International Classification of Functioning). | Partizipation (International Classification of Functioning). |
| Die Besonderheit dieser Zielgruppe ist, dass: | Die Besonderheit dieser Zielgruppe ist, dass: |
| 1. die motorischen Fähigkeiten durch ständige wachstums- und | 1. die motorischen Fähigkeiten durch ständige wachstums- und |
| entwicklungsbedingte Veränderungen gekennzeichnet sind, | entwicklungsbedingte Veränderungen gekennzeichnet sind, |
| 2. ein altersspezifischer Ansatz unerlässlich ist, | 2. ein altersspezifischer Ansatz unerlässlich ist, |
| 3. die Eltern und eventuell die Schule in den Behandlungsprozess | 3. die Eltern und eventuell die Schule in den Behandlungsprozess |
| einbezogen werden müssen. | einbezogen werden müssen. |
| KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung, durch die | KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung, durch die |
| Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere | Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere |
| berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen | berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen |
| Art. 2 - Jeder Kinesiotherapeut, der zugelassen werden möchte, um sich | Art. 2 - Jeder Kinesiotherapeut, der zugelassen werden möchte, um sich |
| auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer | auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer |
| Kinesiotherapie berufen zu können, muss: | Kinesiotherapie berufen zu können, muss: |
| 1. die Bedingungen erfüllen, die durch den Ministeriellen Erlass vom | 1. die Bedingungen erfüllen, die durch den Ministeriellen Erlass vom |
| 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen Zulassungskriterien, | 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen Zulassungskriterien, |
| durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf eine | durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf eine |
| besondere berufliche Qualifikation zu berufen, festgelegt sind, | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, festgelegt sind, |
| 2. eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie, die | 2. eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie, die |
| den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entspricht, erfolgreich | den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entspricht, erfolgreich |
| absolviert haben. | absolviert haben. |
| Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnte spezifische Ausbildung umfasst mindestens 60 | erwähnte spezifische Ausbildung umfasst mindestens 60 |
| ECTS-Leistungspunkte im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie und | ECTS-Leistungspunkte im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie und |
| wird nach oder zusätzlich zu einer allgemeinen Ausbildung in | wird nach oder zusätzlich zu einer allgemeinen Ausbildung in |
| Kinesiotherapie von mindestens 240 ECTS absolviert. | Kinesiotherapie von mindestens 240 ECTS absolviert. |
| Am Ende der Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie muss der | Am Ende der Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie muss der |
| Kinesiotherapeut in der Lage sein, auf der Grundlage eines | Kinesiotherapeut in der Lage sein, auf der Grundlage eines |
| systematischen Untersuchungsverfahrens einen spezifischen, an den | systematischen Untersuchungsverfahrens einen spezifischen, an den |
| Patienten angepassten Behandlungsplan für die pädiatrische | Patienten angepassten Behandlungsplan für die pädiatrische |
| Kinesiotherapie zu erstellen, umzusetzen und zu evaluieren. | Kinesiotherapie zu erstellen, umzusetzen und zu evaluieren. |
| § 2 - Die Ausbildung umfasst einen theoretischen Teil, einen | § 2 - Die Ausbildung umfasst einen theoretischen Teil, einen |
| praktischen Teil und ein Praktikum im Bereich der pädiatrischen | praktischen Teil und ein Praktikum im Bereich der pädiatrischen |
| Kinesiotherapie. | Kinesiotherapie. |
| Die theoretische und praktische Ausbildung haben zum Ziel: | Die theoretische und praktische Ausbildung haben zum Ziel: |
| - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die |
| verschiedenen Zielgruppen in der pädiatrischen Kinesiotherapie, | verschiedenen Zielgruppen in der pädiatrischen Kinesiotherapie, |
| einschließlich Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen | einschließlich Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen |
| und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, | und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, |
| Atemwegserkrankungen und leichter motorischer Entwicklungsstörungen, | Atemwegserkrankungen und leichter motorischer Entwicklungsstörungen, |
| - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf |
| Diagnose- und Behandlungsverfahren bei Kindern mit | Diagnose- und Behandlungsverfahren bei Kindern mit |
| Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen und peripheren | Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen und peripheren |
| Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und | Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und |
| leichten motorischen Entwicklungsstörungen, | leichten motorischen Entwicklungsstörungen, |
| - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die |
| klinische Argumentation bei Kindern mit Muskel-Skelett-Erkrankungen, | klinische Argumentation bei Kindern mit Muskel-Skelett-Erkrankungen, |
| Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, | Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, |
| Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und leichten | Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und leichten |
| motorischen Entwicklungsstörungen, | motorischen Entwicklungsstörungen, |
| - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf das | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf das |
| Screening von motorischen Entwicklungsstörungen, | Screening von motorischen Entwicklungsstörungen, |
| - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die |
| Beobachtung und das angemessene Verfolgen von Warnzeichen in der | Beobachtung und das angemessene Verfolgen von Warnzeichen in der |
| Entwicklung, einschließlich Anzeichen von Misshandlung, | Entwicklung, einschließlich Anzeichen von Misshandlung, |
| - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf |
| psychologische Verhaltensbesonderheiten von Kindern verschiedenen | psychologische Verhaltensbesonderheiten von Kindern verschiedenen |
| Alters, | Alters, |
| - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die | - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die |
| spezifischen Rechtsvorschriften über Minderjährige, | spezifischen Rechtsvorschriften über Minderjährige, |
| - die Kenntnis der jeweiligen Rollen der anderen | - die Kenntnis der jeweiligen Rollen der anderen |
| Gesundheitspflegeberufe in diesem Bereich, insbesondere die | Gesundheitspflegeberufe in diesem Bereich, insbesondere die |
| Komplementarität mit Fachkrankenpflegern für Pädiatrie und | Komplementarität mit Fachkrankenpflegern für Pädiatrie und |
| Neonatologie. | Neonatologie. |
| Das im Rahmen der spezifischen Ausbildung absolvierte Praktikum | Das im Rahmen der spezifischen Ausbildung absolvierte Praktikum |
| umfasst mindestens 12 ECTS-Leistungspunkte. | umfasst mindestens 12 ECTS-Leistungspunkte. |
| KAPITEL 3 - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung, durch | KAPITEL 3 - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung, durch |
| die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere | die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere |
| berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen | berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen |
| Art. 4 - Die Aufrechterhaltung der besonderen beruflichen | Art. 4 - Die Aufrechterhaltung der besonderen beruflichen |
| Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie unterliegt folgenden | Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie unterliegt folgenden |
| Bedingungen: | Bedingungen: |
| 1. Kinesiotherapeuten unterhalten und entwickeln ihre Kenntnisse und | 1. Kinesiotherapeuten unterhalten und entwickeln ihre Kenntnisse und |
| Fertigkeiten im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie, um ihre | Fertigkeiten im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie, um ihre |
| besondere berufliche Qualifikation gemäß den aktuellen Daten der | besondere berufliche Qualifikation gemäß den aktuellen Daten der |
| Wissenschaft und den geltenden Qualitätsanforderungen ausüben zu | Wissenschaft und den geltenden Qualitätsanforderungen ausüben zu |
| können. Diese Weiterbildung umfasst den Erwerb von mindestens 200 | können. Diese Weiterbildung umfasst den Erwerb von mindestens 200 |
| Punkten pro Zeitraum von fünf Jahren durch folgende Aktivitäten: | Punkten pro Zeitraum von fünf Jahren durch folgende Aktivitäten: |
| Teilnahme an Kursen, Fortbildungen, Symposien: 2 Punkte pro | Teilnahme an Kursen, Fortbildungen, Symposien: 2 Punkte pro |
| absolvierte Stunde, | absolvierte Stunde, |
| Unterrichten in einer anerkannten Ausbildung für pädiatrische | Unterrichten in einer anerkannten Ausbildung für pädiatrische |
| Kinesiotherapie (maximal 150 Punkte): 1 Punkt pro Stunde, | Kinesiotherapie (maximal 150 Punkte): 1 Punkt pro Stunde, |
| Praktikumsbegleitung (maximal 100 Punkte): 0,5 Punkte pro Stunde, | Praktikumsbegleitung (maximal 100 Punkte): 0,5 Punkte pro Stunde, |
| Veröffentlichung von Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften | Veröffentlichung von Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften |
| (maximal 180 Punkte): 60 Punkte pro Veröffentlichung, | (maximal 180 Punkte): 60 Punkte pro Veröffentlichung, |
| Veröffentlichung einer Buchbesprechung in einer wissenschaftlichen | Veröffentlichung einer Buchbesprechung in einer wissenschaftlichen |
| Zeitschrift (maximal 100 Punkte): 10 Punkte pro Buchbesprechung, | Zeitschrift (maximal 100 Punkte): 10 Punkte pro Buchbesprechung, |
| Veröffentlichung eines Buches, einer CD-ROM oder einer DVD über | Veröffentlichung eines Buches, einer CD-ROM oder einer DVD über |
| pädiatrische Kinesiotherapie (maximal 120 Punkte): 60 Punkte pro | pädiatrische Kinesiotherapie (maximal 120 Punkte): 60 Punkte pro |
| Veröffentlichung, | Veröffentlichung, |
| mündliche Präsentation oder Posterpräsentation auf einem | mündliche Präsentation oder Posterpräsentation auf einem |
| wissenschaftlichen Kongres (maximal 150 Punkte): 30 Punkte pro | wissenschaftlichen Kongres (maximal 150 Punkte): 30 Punkte pro |
| Präsentation, | Präsentation, |
| Teilnahme an lokalen Qualitätsgruppen (maximal 75 Punkte): 2 Punkte | Teilnahme an lokalen Qualitätsgruppen (maximal 75 Punkte): 2 Punkte |
| pro Stunde, | pro Stunde, |
| Präsentation oder Veröffentlichung über pädiatrische Kinesiotherapie | Präsentation oder Veröffentlichung über pädiatrische Kinesiotherapie |
| im Rahmen der gesellschaftlichen Bildung (maximal 120 Punkte): 30 | im Rahmen der gesellschaftlichen Bildung (maximal 120 Punkte): 30 |
| Punkte pro Präsentation oder Veröffentlichung. | Punkte pro Präsentation oder Veröffentlichung. |
| 2. Kinesiotherapeuten mit einer besonderen beruflichen Qualifikation | 2. Kinesiotherapeuten mit einer besonderen beruflichen Qualifikation |
| in pädiatrischer Kinesiotherapie müssen die pädiatrische | in pädiatrischer Kinesiotherapie müssen die pädiatrische |
| Kinesiotherapie während der letzten fünf Jahre mit mindestens 1200 | Kinesiotherapie während der letzten fünf Jahre mit mindestens 1200 |
| effektiven Stunden ausgeübt haben oder einen wesentlichen Beitrag zur | effektiven Stunden ausgeübt haben oder einen wesentlichen Beitrag zur |
| wissenschaftlichen Forschung im Bereich der pädiatrischen | wissenschaftlichen Forschung im Bereich der pädiatrischen |
| Kinesiotherapie geleistet haben. | Kinesiotherapie geleistet haben. |
| 3. Dokumente, die belegen, dass die vorerwähnte Weiterbildung | 3. Dokumente, die belegen, dass die vorerwähnte Weiterbildung |
| absolviert wurde und dass der Kinesiotherapeut mindestens 1200 | absolviert wurde und dass der Kinesiotherapeut mindestens 1200 |
| effektive Stunden in pädiatrischer Kinesiotherapie ausgeübt hat oder | effektive Stunden in pädiatrischer Kinesiotherapie ausgeübt hat oder |
| einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Bereich | einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Bereich |
| der pädiatrischen Kinesiotherapie geleistet hat, müssen vom | der pädiatrischen Kinesiotherapie geleistet hat, müssen vom |
| Kinesiotherapeuten aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können | Kinesiotherapeuten aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können |
| jederzeit von der Zulassungskommission oder von der Person, die mit | jederzeit von der Zulassungskommission oder von der Person, die mit |
| der Kontrolle der Akte des betreffenden Kinesiotherapeuten beauftragt | der Kontrolle der Akte des betreffenden Kinesiotherapeuten beauftragt |
| ist, angefordert werden. | ist, angefordert werden. |
| KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen | Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen |
| Erlasses vom 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen | Erlasses vom 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen |
| Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, | Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, |
| sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen und von | sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen und von |
| Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses kann ein zugelassener | Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses kann ein zugelassener |
| Kinesiotherapeut, der allgemein als besonders fachkundig in | Kinesiotherapeut, der allgemein als besonders fachkundig in |
| pädiatrischer Kinesiotherapie bekannt ist, als Kinesio-therapeut mit | pädiatrischer Kinesiotherapie bekannt ist, als Kinesio-therapeut mit |
| besonderer beruflicher Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie | besonderer beruflicher Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie |
| zugelassen werden. | zugelassen werden. |
| Diese besondere berufliche Qualifikation kann Kinesiotherapeuten | Diese besondere berufliche Qualifikation kann Kinesiotherapeuten |
| zuerkannt werden, die eine Akte vorlegen, aus der hervorgeht: | zuerkannt werden, die eine Akte vorlegen, aus der hervorgeht: |
| - dass eine ausreichende Erfahrung im Bereich der pädiatrischen | - dass eine ausreichende Erfahrung im Bereich der pädiatrischen |
| Kinesiotherapie erlangt wurde, die durch ein Tätigkeitsprofil | Kinesiotherapie erlangt wurde, die durch ein Tätigkeitsprofil |
| nachgewiesen und mit allen rechtlichen Mitteln bestätigt wird, und | nachgewiesen und mit allen rechtlichen Mitteln bestätigt wird, und |
| - dass eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie | - dass eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie |
| erfolgreich absolviert wurde, die durch ein Diplom oder Zeugnis | erfolgreich absolviert wurde, die durch ein Diplom oder Zeugnis |
| bestätigt wird, und/oder | bestätigt wird, und/oder |
| - dass sie sich im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie | - dass sie sich im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie |
| regelmäßig weitergebildet haben, bestätigt durch Bescheinigungen über | regelmäßig weitergebildet haben, bestätigt durch Bescheinigungen über |
| die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Kongressen | die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Kongressen |
| und/oder an wissenschaftlichen Tagungen im Bereich der pädiatrischen | und/oder an wissenschaftlichen Tagungen im Bereich der pädiatrischen |
| Kinesiotherapie und/oder persönliche Veröffentlichungen über | Kinesiotherapie und/oder persönliche Veröffentlichungen über |
| pädiatrische Kinesiotherapie. | pädiatrische Kinesiotherapie. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen reichen ihren Zulassungsantrag | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen reichen ihren Zulassungsantrag |
| binnen zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | binnen zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Erlasses ein. | Erlasses ein. |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats |
| nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Brüssel, den 22. April 2014 | Brüssel, den 22. April 2014 |
| L. ONKELINX | L. ONKELINX |