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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 22/04/2014
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Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere erken-ningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbe-kwaamheid in de pediatrische kinesitherapie. - Duitse vertaling Arrêté ministériel fixant les critères particuliers d'agrément autorisant les kinésithérapeutes à se prévaloir de la qualification professionnelle particulière en kinésithérapie pédiatrique. - Traduction allemande
22 APRIL 2014. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de 22 AVRIL 2014. - Arrêté ministériel fixant les critères particuliers
bijzondere erken-ningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd d'agrément autorisant les kinésithérapeutes à se prévaloir de la
worden zich te beroepen op de bijzondere beroepsbe-kwaamheid in de qualification professionnelle particulière en kinésithérapie
pediatrische kinesitherapie. - Duitse vertaling pédiatrique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 22 april 2014 tot vaststelling van de bijzondere l'arrêté ministériel du 22 avril 2014 fixant les critères particuliers
erkenningscriteria waarbij de kinesitherapeuten gemachtigd worden zich d'agrément autorisant les kinésithérapeutes à se prévaloir de la
te beroepen op de bijzondere beroepsbekwaamheid in de pediatrische qualification professionnelle particulière en kinésithérapie
kinesitherapie (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2014, err. van 30 pédiatrique (Moniteur belge du 8 août 2014, err. du 30 octobre 2014).
oktober 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
22. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen 22. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen
Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden,
sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer sich auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer
Kinesiotherapie zu berufen Kinesiotherapie zu berufen
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch
das Gesetz vom 10. Dezember 2009; das Gesetz vom 10. Dezember 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. April 2002 über die
Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer Zulassung als Heilgymnast und die Zulassung besonderer
Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen, des Artikels 17; Berufsbezeichnungen und besonderer Qualifikationen, des Artikels 17;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik vom
1. Juni 2010; 1. Juni 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
April 2014; April 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.622/2 des Staatsrates vom 2. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.622/2 des Staatsrates vom 2. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter pädiatrischer Kinesiotherapie: einen spezifischen Bereich unter pädiatrischer Kinesiotherapie: einen spezifischen Bereich
innerhalb der Kinesiotherapie, der sich mit Problemen der motorischen innerhalb der Kinesiotherapie, der sich mit Problemen der motorischen
Fähigkeiten bei Kindern unter sechzehn Jahren befasst. Diese Probleme Fähigkeiten bei Kindern unter sechzehn Jahren befasst. Diese Probleme
können die Folge von verschiedenen medizinischen Erkrankungen oder können die Folge von verschiedenen medizinischen Erkrankungen oder
Syndromen, insbesondere neurologische, orthopädische, Syndromen, insbesondere neurologische, orthopädische,
kardiorespiratorische und metabolische Erkrankungen, sein. kardiorespiratorische und metabolische Erkrankungen, sein.
Die pädiatrische Kinesiotherapie umfasst die kinesiotherapeutische Die pädiatrische Kinesiotherapie umfasst die kinesiotherapeutische
Evaluation und Behandlung der motorischen Fähigkeiten von Kindern auf Evaluation und Behandlung der motorischen Fähigkeiten von Kindern auf
der Ebene der Funktionen und Strukturen, der Aktivitäten und der der Ebene der Funktionen und Strukturen, der Aktivitäten und der
Partizipation (International Classification of Functioning). Partizipation (International Classification of Functioning).
Die Besonderheit dieser Zielgruppe ist, dass: Die Besonderheit dieser Zielgruppe ist, dass:
1. die motorischen Fähigkeiten durch ständige wachstums- und 1. die motorischen Fähigkeiten durch ständige wachstums- und
entwicklungsbedingte Veränderungen gekennzeichnet sind, entwicklungsbedingte Veränderungen gekennzeichnet sind,
2. ein altersspezifischer Ansatz unerlässlich ist, 2. ein altersspezifischer Ansatz unerlässlich ist,
3. die Eltern und eventuell die Schule in den Behandlungsprozess 3. die Eltern und eventuell die Schule in den Behandlungsprozess
einbezogen werden müssen. einbezogen werden müssen.
KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung, durch die KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung, durch die
Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere
berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen
Art. 2 - Jeder Kinesiotherapeut, der zugelassen werden möchte, um sich Art. 2 - Jeder Kinesiotherapeut, der zugelassen werden möchte, um sich
auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer auf die besondere berufliche Qualifikation in pädiatrischer
Kinesiotherapie berufen zu können, muss: Kinesiotherapie berufen zu können, muss:
1. die Bedingungen erfüllen, die durch den Ministeriellen Erlass vom 1. die Bedingungen erfüllen, die durch den Ministeriellen Erlass vom
22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen Zulassungskriterien, 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen Zulassungskriterien,
durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf eine durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf eine
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, festgelegt sind, besondere berufliche Qualifikation zu berufen, festgelegt sind,
2. eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie, die 2. eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie, die
den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entspricht, erfolgreich den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entspricht, erfolgreich
absolviert haben. absolviert haben.
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses
erwähnte spezifische Ausbildung umfasst mindestens 60 erwähnte spezifische Ausbildung umfasst mindestens 60
ECTS-Leistungspunkte im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie und ECTS-Leistungspunkte im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie und
wird nach oder zusätzlich zu einer allgemeinen Ausbildung in wird nach oder zusätzlich zu einer allgemeinen Ausbildung in
Kinesiotherapie von mindestens 240 ECTS absolviert. Kinesiotherapie von mindestens 240 ECTS absolviert.
Am Ende der Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie muss der Am Ende der Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie muss der
Kinesiotherapeut in der Lage sein, auf der Grundlage eines Kinesiotherapeut in der Lage sein, auf der Grundlage eines
systematischen Untersuchungsverfahrens einen spezifischen, an den systematischen Untersuchungsverfahrens einen spezifischen, an den
Patienten angepassten Behandlungsplan für die pädiatrische Patienten angepassten Behandlungsplan für die pädiatrische
Kinesiotherapie zu erstellen, umzusetzen und zu evaluieren. Kinesiotherapie zu erstellen, umzusetzen und zu evaluieren.
§ 2 - Die Ausbildung umfasst einen theoretischen Teil, einen § 2 - Die Ausbildung umfasst einen theoretischen Teil, einen
praktischen Teil und ein Praktikum im Bereich der pädiatrischen praktischen Teil und ein Praktikum im Bereich der pädiatrischen
Kinesiotherapie. Kinesiotherapie.
Die theoretische und praktische Ausbildung haben zum Ziel: Die theoretische und praktische Ausbildung haben zum Ziel:
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die
verschiedenen Zielgruppen in der pädiatrischen Kinesiotherapie, verschiedenen Zielgruppen in der pädiatrischen Kinesiotherapie,
einschließlich Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen einschließlich Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen
und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, und peripheren Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
Atemwegserkrankungen und leichter motorischer Entwicklungsstörungen, Atemwegserkrankungen und leichter motorischer Entwicklungsstörungen,
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf
Diagnose- und Behandlungsverfahren bei Kindern mit Diagnose- und Behandlungsverfahren bei Kindern mit
Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen und peripheren Muskel-Skelett-Erkrankungen, Erkrankungen des zentralen und peripheren
Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und
leichten motorischen Entwicklungsstörungen, leichten motorischen Entwicklungsstörungen,
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die
klinische Argumentation bei Kindern mit Muskel-Skelett-Erkrankungen, klinische Argumentation bei Kindern mit Muskel-Skelett-Erkrankungen,
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und leichten Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen und leichten
motorischen Entwicklungsstörungen, motorischen Entwicklungsstörungen,
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf das - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf das
Screening von motorischen Entwicklungsstörungen, Screening von motorischen Entwicklungsstörungen,
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die
Beobachtung und das angemessene Verfolgen von Warnzeichen in der Beobachtung und das angemessene Verfolgen von Warnzeichen in der
Entwicklung, einschließlich Anzeichen von Misshandlung, Entwicklung, einschließlich Anzeichen von Misshandlung,
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf
psychologische Verhaltensbesonderheiten von Kindern verschiedenen psychologische Verhaltensbesonderheiten von Kindern verschiedenen
Alters, Alters,
- den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die - den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Begriffe in Bezug auf die
spezifischen Rechtsvorschriften über Minderjährige, spezifischen Rechtsvorschriften über Minderjährige,
- die Kenntnis der jeweiligen Rollen der anderen - die Kenntnis der jeweiligen Rollen der anderen
Gesundheitspflegeberufe in diesem Bereich, insbesondere die Gesundheitspflegeberufe in diesem Bereich, insbesondere die
Komplementarität mit Fachkrankenpflegern für Pädiatrie und Komplementarität mit Fachkrankenpflegern für Pädiatrie und
Neonatologie. Neonatologie.
Das im Rahmen der spezifischen Ausbildung absolvierte Praktikum Das im Rahmen der spezifischen Ausbildung absolvierte Praktikum
umfasst mindestens 12 ECTS-Leistungspunkte. umfasst mindestens 12 ECTS-Leistungspunkte.
KAPITEL 3 - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung, durch KAPITEL 3 - Kriterien für die Aufrechterhaltung der Zulassung, durch
die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, sich auf die besondere
berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen berufliche Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie zu berufen
Art. 4 - Die Aufrechterhaltung der besonderen beruflichen Art. 4 - Die Aufrechterhaltung der besonderen beruflichen
Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie unterliegt folgenden Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie unterliegt folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
1. Kinesiotherapeuten unterhalten und entwickeln ihre Kenntnisse und 1. Kinesiotherapeuten unterhalten und entwickeln ihre Kenntnisse und
Fertigkeiten im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie, um ihre Fertigkeiten im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie, um ihre
besondere berufliche Qualifikation gemäß den aktuellen Daten der besondere berufliche Qualifikation gemäß den aktuellen Daten der
Wissenschaft und den geltenden Qualitätsanforderungen ausüben zu Wissenschaft und den geltenden Qualitätsanforderungen ausüben zu
können. Diese Weiterbildung umfasst den Erwerb von mindestens 200 können. Diese Weiterbildung umfasst den Erwerb von mindestens 200
Punkten pro Zeitraum von fünf Jahren durch folgende Aktivitäten: Punkten pro Zeitraum von fünf Jahren durch folgende Aktivitäten:
Teilnahme an Kursen, Fortbildungen, Symposien: 2 Punkte pro Teilnahme an Kursen, Fortbildungen, Symposien: 2 Punkte pro
absolvierte Stunde, absolvierte Stunde,
Unterrichten in einer anerkannten Ausbildung für pädiatrische Unterrichten in einer anerkannten Ausbildung für pädiatrische
Kinesiotherapie (maximal 150 Punkte): 1 Punkt pro Stunde, Kinesiotherapie (maximal 150 Punkte): 1 Punkt pro Stunde,
Praktikumsbegleitung (maximal 100 Punkte): 0,5 Punkte pro Stunde, Praktikumsbegleitung (maximal 100 Punkte): 0,5 Punkte pro Stunde,
Veröffentlichung von Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften Veröffentlichung von Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften
(maximal 180 Punkte): 60 Punkte pro Veröffentlichung, (maximal 180 Punkte): 60 Punkte pro Veröffentlichung,
Veröffentlichung einer Buchbesprechung in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung einer Buchbesprechung in einer wissenschaftlichen
Zeitschrift (maximal 100 Punkte): 10 Punkte pro Buchbesprechung, Zeitschrift (maximal 100 Punkte): 10 Punkte pro Buchbesprechung,
Veröffentlichung eines Buches, einer CD-ROM oder einer DVD über Veröffentlichung eines Buches, einer CD-ROM oder einer DVD über
pädiatrische Kinesiotherapie (maximal 120 Punkte): 60 Punkte pro pädiatrische Kinesiotherapie (maximal 120 Punkte): 60 Punkte pro
Veröffentlichung, Veröffentlichung,
mündliche Präsentation oder Posterpräsentation auf einem mündliche Präsentation oder Posterpräsentation auf einem
wissenschaftlichen Kongres (maximal 150 Punkte): 30 Punkte pro wissenschaftlichen Kongres (maximal 150 Punkte): 30 Punkte pro
Präsentation, Präsentation,
Teilnahme an lokalen Qualitätsgruppen (maximal 75 Punkte): 2 Punkte Teilnahme an lokalen Qualitätsgruppen (maximal 75 Punkte): 2 Punkte
pro Stunde, pro Stunde,
Präsentation oder Veröffentlichung über pädiatrische Kinesiotherapie Präsentation oder Veröffentlichung über pädiatrische Kinesiotherapie
im Rahmen der gesellschaftlichen Bildung (maximal 120 Punkte): 30 im Rahmen der gesellschaftlichen Bildung (maximal 120 Punkte): 30
Punkte pro Präsentation oder Veröffentlichung. Punkte pro Präsentation oder Veröffentlichung.
2. Kinesiotherapeuten mit einer besonderen beruflichen Qualifikation 2. Kinesiotherapeuten mit einer besonderen beruflichen Qualifikation
in pädiatrischer Kinesiotherapie müssen die pädiatrische in pädiatrischer Kinesiotherapie müssen die pädiatrische
Kinesiotherapie während der letzten fünf Jahre mit mindestens 1200 Kinesiotherapie während der letzten fünf Jahre mit mindestens 1200
effektiven Stunden ausgeübt haben oder einen wesentlichen Beitrag zur effektiven Stunden ausgeübt haben oder einen wesentlichen Beitrag zur
wissenschaftlichen Forschung im Bereich der pädiatrischen wissenschaftlichen Forschung im Bereich der pädiatrischen
Kinesiotherapie geleistet haben. Kinesiotherapie geleistet haben.
3. Dokumente, die belegen, dass die vorerwähnte Weiterbildung 3. Dokumente, die belegen, dass die vorerwähnte Weiterbildung
absolviert wurde und dass der Kinesiotherapeut mindestens 1200 absolviert wurde und dass der Kinesiotherapeut mindestens 1200
effektive Stunden in pädiatrischer Kinesiotherapie ausgeübt hat oder effektive Stunden in pädiatrischer Kinesiotherapie ausgeübt hat oder
einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Bereich einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Bereich
der pädiatrischen Kinesiotherapie geleistet hat, müssen vom der pädiatrischen Kinesiotherapie geleistet hat, müssen vom
Kinesiotherapeuten aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können Kinesiotherapeuten aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können
jederzeit von der Zulassungskommission oder von der Person, die mit jederzeit von der Zulassungskommission oder von der Person, die mit
der Kontrolle der Akte des betreffenden Kinesiotherapeuten beauftragt der Kontrolle der Akte des betreffenden Kinesiotherapeuten beauftragt
ist, angefordert werden. ist, angefordert werden.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen
Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen Art. 5 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen
Erlasses vom 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen Erlasses vom 22. April 2014 zur Festlegung der gemeinsamen
Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden, Zulassungskriterien, durch die Kinesiotherapeuten ermächtigt werden,
sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen und von sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen und von
Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses kann ein zugelassener Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses kann ein zugelassener
Kinesiotherapeut, der allgemein als besonders fachkundig in Kinesiotherapeut, der allgemein als besonders fachkundig in
pädiatrischer Kinesiotherapie bekannt ist, als Kinesio-therapeut mit pädiatrischer Kinesiotherapie bekannt ist, als Kinesio-therapeut mit
besonderer beruflicher Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie besonderer beruflicher Qualifikation in pädiatrischer Kinesiotherapie
zugelassen werden. zugelassen werden.
Diese besondere berufliche Qualifikation kann Kinesiotherapeuten Diese besondere berufliche Qualifikation kann Kinesiotherapeuten
zuerkannt werden, die eine Akte vorlegen, aus der hervorgeht: zuerkannt werden, die eine Akte vorlegen, aus der hervorgeht:
- dass eine ausreichende Erfahrung im Bereich der pädiatrischen - dass eine ausreichende Erfahrung im Bereich der pädiatrischen
Kinesiotherapie erlangt wurde, die durch ein Tätigkeitsprofil Kinesiotherapie erlangt wurde, die durch ein Tätigkeitsprofil
nachgewiesen und mit allen rechtlichen Mitteln bestätigt wird, und nachgewiesen und mit allen rechtlichen Mitteln bestätigt wird, und
- dass eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie - dass eine spezifische Ausbildung in pädiatrischer Kinesiotherapie
erfolgreich absolviert wurde, die durch ein Diplom oder Zeugnis erfolgreich absolviert wurde, die durch ein Diplom oder Zeugnis
bestätigt wird, und/oder bestätigt wird, und/oder
- dass sie sich im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie - dass sie sich im Bereich der pädiatrischen Kinesiotherapie
regelmäßig weitergebildet haben, bestätigt durch Bescheinigungen über regelmäßig weitergebildet haben, bestätigt durch Bescheinigungen über
die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Kongressen die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Kongressen
und/oder an wissenschaftlichen Tagungen im Bereich der pädiatrischen und/oder an wissenschaftlichen Tagungen im Bereich der pädiatrischen
Kinesiotherapie und/oder persönliche Veröffentlichungen über Kinesiotherapie und/oder persönliche Veröffentlichungen über
pädiatrische Kinesiotherapie. pädiatrische Kinesiotherapie.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen reichen ihren Zulassungsantrag § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen reichen ihren Zulassungsantrag
binnen zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden binnen zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses ein. Erlasses ein.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 22. April 2014 Brüssel, den 22. April 2014
L. ONKELINX L. ONKELINX
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