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Ministerieel Besluit van 21 november 2013
gepubliceerd op 03 oktober 2014

Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten, met betrekking tot de medische criteria. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000716
pub.
03/10/2014
prom.
21/11/2013
ELI
eli/besluit/2013/11/21/2014000716/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 NOVEMBER 2013. - Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 28 december 2001Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/12/2001 pub. 26/06/2009 numac 2009000418 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits type ministerieel besluit prom. 28/12/2001 pub. 15/01/2002 numac 2001001332 bron ministerie van binnenlandse zaken Ministerieel besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten sluiten tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten, met betrekking tot de medische criteria. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 november 2013 tot wijziging van het ministerieel besluit van 28 december 2001Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/12/2001 pub. 26/06/2009 numac 2009000418 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits type ministerieel besluit prom. 28/12/2001 pub. 15/01/2002 numac 2001001332 bron ministerie van binnenlandse zaken Ministerieel besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten sluiten tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten, met betrekking tot de medische criteria (Belgisch Staatsblad van 6 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. NOVEMBER 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der medizinischen Kriterien Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels IV.I.27 Nr. 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (AEPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 304/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. November 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25.

Februar 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 23. Mai 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

Juli 2013;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Im AEPol wird die Anlage 4bis, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 30. April 2010, durch die Anlage ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Brüssel, den 21. November 2013 Frau J. MILQUET

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. November 2013 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der medizinischen Kriterien Anlage 4bis zum Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste LISTE DER MEDIZINISCHEN KRITERIEN Biometrie - äußerlich Größe ? Die erforderliche Mindestgröße beträgt 152 Zentimeter. ? Diese Größe wird barfuß auf dem Boden stehend und mit offenem Haar gemessen.

Gewicht ? Der Körpermaßindex (KMI = das Körpergewicht in Kilogramm geteilt durch die Größe in Metern zum Quadrat) liegt vorzugsweise zwischen 17 und 30. ? Ein Körpermaßindex, der über 30 liegt, führt zu einer Messung des prozentualen Fettanteils. ? Um zugrunde liegende Pathologien auszuschließen, können zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Anatomische Anomalien ? Missbildungen, anatomische Anomalien oder der Verlust von Gliedmaßen oder Teilen von Gliedmaßen können zur Untauglichkeit führen, wenn sie mit dem operativen Einsatz oder dem Tragen der Uniform unvereinbar sind. ? Jeder Fall wird individuell bewertet.

Haut ? Narben oder chronische Hautkrankheiten können zur Untauglichkeit führen, wenn sie aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Komplikationen die normale Ausübung der Aufträge beeinträchtigen. ? Jeder Fall wird individuell bewertet.

Tätowierungen ? Tätowierungen auf dem Hals und im Gesicht führen zur Untauglichkeit. ? Tätowierungen auf sichtbaren Körperteilen können zur Untauglichkeit führen, insbesondere wenn sie einen rassistischen oder diskriminierenden Charakter haben.

Herz-Kreislauf-System Blutdruck ? Der systolische Blutdruck sollte vorzugsweise nicht höher als 140 mmHg und der diastolische Blutdruck nicht höher als 90 mmHg liegen. ? Die Einnahme von blutdrucksenkenden Medikamenten ist zugelassen. ? Ein Blutdruck, der trotz blutdrucksenkender Medikamente höher als 140/90 mmHg ist, führt zu einer individuellen Bewertung. ? Ein systolischer Blutdruck über 180 mmHg und/oder ein diastolischer Blutdruck über 100 mmHg führen zur Untauglichkeit. ? Ein zu niedriger Blutdruck oder Bluttiefdruck kann zur Untauglichkeit führen, wenn er von Synkopen begleitet wird.

Venenerkrankungen ? Symptome, die auf eine venöse Insuffizienz (Bildung von Krampfadern, Dermatitis hypostatica, positives Trendelenburg-Zeichen, Venenentzündung usw.) hindeuten, können zur Untauglichkeit führen. ? Jeder Fall wird individuell bewertet.

Arterienerkrankungen ? Arterielle Insuffizienz und bekannte Aneurysmen können zur Untauglichkeit führen.

Lympherkrankungen ? Symptome, die auf eine Insuffizienz des Lymphsystems (Lymphödem usw.) hindeuten, können zur Untauglichkeit führen.

Herzerkrankungen ? Der Bewerber ist ungeeignet: - wenn er an einer Erkrankung mit erhöhter Gefahr einer plötzlichen Bewusstlosigkeit oder eines plötzlichen Funktionsverlustes leidet, - wenn er Beschwerden aufweist infolge einer chronischen Herzinsuffizienz bei normaler körperlicher Belastung (NYHA Klasse 2), einer Kardiomyopathie, einer angeborenen Schwäche des Herzens und der Hauptarterien, eines angeborenen oder erworbenen Herzklappenfehlers (mit oder ohne Prothese), einer durch eine Erkrankung der Koronargefäße bedingten ischämischen Herzkrankheit, - wenn er schwere Herzrhythmus- oder atrioventrikuläre Reizleitungsstörungen hat, - wenn ihm ein Herzschrittmacher implantiert worden ist, - wenn ihm ein Defibrillator implantiert worden ist, - wenn er an Angina Pectoris leidet, die im Ruhezustand, bei der geringsten Erregung oder aufgrund eines anderen relevanten auslösenden Faktors auftritt, - wenn er an schweren Herzmuskelschäden, deutlich nachgewiesenen Schäden durch einen früheren Herzinfarkt, offenkundigen Anzeichen von Koronarerkrankungen und Herzinsuffizienz leidet. ? Angeborene oder erworbene Fehlbildungen des Herzens, die eine Verringerung der Leistungsfähigkeit oder eine erhöhte Gefahr einer Herzrhythmusstörung oder einer vorzeitigen schweren Herzerkrankung verursachen, führen zur Untauglichkeit. ? Der Leistungstest kann bei männlichen Bewerbern ab einem Alter von 40 Jahren und bei weiblichen Bewerbern ab einem Alter von 45 Jahren durchgeführt werden.

Lungen-System ? Der Gebrauch von Standardmedikamenten (z.B. Sympathomimetika, inhalative Corticoide, Chromoglykat, Leukotrienantagonisten, Theophyllin oder Anticholinergica) ist zugelassen. ? Folgendes führt zur Untauglichkeit: - aktive Lungentuberkulose, - die orale Einnahme von Corticoiden oder IgE-Antikörpern. ? Erkrankungen des Lungen-Systems mit Auswirkungen auf die Lungenfunktionsparameter können zur Untauglichkeit führen, wenn die Einsekundenkapazität (FEV 1 = Forced Expiratory Volume) und/oder der exspiratorische Spitzenfluss (PEF = Peak Expiratory Flow) 20 % oder mehr unter den für das Alter, die Größe, das Geschlecht und die Rasse erwarteten theoretischen Mittelwerten liegen. Der Tiffeneau-Index muss mindestens 70 % betragen. ? Jeder Fall wird individuell bewertet.

Magen-Darm-System ? Folgendes führt zur Untauglichkeit: - jede Form von künstlichem Darmausgang oder - schwere Leberinsuffizienz. ? Anomalien, Missbildungen oder Erkrankungen des Oropharynx, der Speiseröhre, des Magens, des Dünndarms, des Dickdarms, des Anus, der Leber, der Gallenblase und der Bauchspeicheldrüse, die eine Funktionseinschränkung verursachen können, können zur Untauglichkeit führen. ? Eine Erkrankung des Magen-Darm-Systems, die eine Medikamentenbehandlung erfordert, führt nicht automatisch zur Untauglichkeit. ? Bariatrische Chirurgie führt nicht automatisch zur Untauglichkeit.

Bei der Bewertung dieses chirurgischen Eingriffs wird den psychischen Faktoren, die möglicherweise der Grund des Eingriffs sind, und den Folgen des chirurgischen Eingriffs besondere Aufmerksamkeit gewidmet. ? Jeder Fall wird individuell bewertet.

Infektionskrankheiten und Störungen des Immunsystems ? Der Bewerber, der an einer akuten Infektionskrankheit leidet, die chronisch werden kann, wird zeitweilig für ungeeignet erklärt. Diese zeitweilige Untauglichkeit kann je nach Entwicklung der Erkrankung und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse neu bewertet werden. ? Störungen des Immunsystems können zur Untauglichkeit führen.

Vorliegen von Tumoren ? Das Vorliegen bösartiger Tumore führt immer zur zeitweiligen Untauglichkeit. Jeder Fall wird nach Abschluss der vollständigen Behandlung individuell bewertet. Eine ausreichende Wiederherstellung der körperlichen Verfassung ist erforderlich, um für geeignet erklärt zu werden. ? Das Vorliegen gutartiger Tumore kann zur Untauglichkeit führen, insbesondere wenn sie eine Funktionseinschränkung verursachen, die die normale Ausübung der Aufträge beeinträchtigt.

Hormonelle Erkrankungen und Stoffwechselerkrankungen Allgemeines ? Die Behandlung dieser Erkrankungen mit Medikamenten führt nicht automatisch zur Untauglichkeit, unter der Bedingung, dass die Erkrankung angemessen behandelt wird. ? Jede endokrine und Stoffwechselerkrankung wird individuell bewertet.

Diabetes mellitus ? Der an Diabetes mellitus leidende Bewerber ist ungeeignet: - wenn bei ihm die Gefahr einer plötzlichen Bewusstlosigkeit aufgrund einer Hypo- oder Hyperglykämie besteht, - wenn seine Erkrankung mit schweren Komplikationen im Bereich der Augen, des Nervensystems, des Herzens, der Nieren oder der Blutgefäße einhergeht, - wenn er mit Insulin oder blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis eine Hypoglykämie verursachen können. ? Der an Diabetes mellitus leidende Bewerber, der mit einer Diät oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis keine Hypoglykämie verursachen können, kann für geeignet erklärt werden. Der Diabetes des Bewerbers muss stabilisiert sein, der Bewerber muss unter regelmäßiger ärztlicher Aufsicht stehen, sich seiner Krankheit ausreichend bewusst sein, das Risiko einer Hypoglykämie kennen und deren Symptome erkennen, eine Diabetesschulung absolviert haben und seine Behandlung genau befolgen. ? Das Tragen einer Insulinpumpe führt zur Untauglichkeit.

Urogenitalsystem ? Folgendes führt zur Untauglichkeit: - schwere Niereninsuffizienz, - jede Form von künstlichem Darmausgang, - eine Nierentransplantation. ? (Angeborene oder erworbene) Anomalien des Urogenitalsystems, die funktionelle Auswirkungen haben und die Einsatzfähigkeit des Bewerbers gefährden können, können zur Untauglichkeit führen. ? Jeder Fall wird individuell bewertet.

Sehvermögen Allgemeines ? Bei der Bewertung der Tauglichkeit werden die verschiedenen Aspekte der Sehfunktion berücksichtigt. Besondere Aufmerksamkeit wird der Sehschärfe, dem Gesichtsfeld, dem Dämmerungssehvermögen, der Licht- und Kontrastempfindlichkeit, der Diplopie sowie anderen Sehfunktionen gewidmet, die zur sicheren Ausführung operativer Aufträge (z.B. das Führen eines vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs, das Tragen einer Waffe usw.) erforderlich sind. ? Eine progressive Sehfunktionsstörung kann zur Untauglichkeit führen. ? Keratokonus führt zur Untauglichkeit.

Sehschärfe ? Die erforderliche Mindestsehschärfe - nötigenfalls mit Sehhilfe - beträgt 8/10 für jedes Auge. Diese Mindestsehschärfe kann durch Brillengläser erreicht werden, sofern sie eine Stärke von nicht mehr als plus oder minus 8 Dioptrien haben. Kontaktlinsen sind bis zu gleich welcher Stärke zugelassen, unter der Bedingung, dass sie gut verträglich sind.

Ohne Sehhilfe muss die Mindestsehschärfe 1/10 für jedes Auge betragen. ? Refraktive Chirurgie führt zu einer zeitweiligen Untauglichkeit von drei Monaten. Der Bewerber muss einen augenärztlichen Bericht vorlegen, durch den das gute Ergebnis des Eingriffs und die Qualität des Heilungsprozesses bestätigt werden. ? Die Sehschärfe wird anhand einer Skala von Optotypen (Snellen-Tafeln) aus einer Entfernung von 5 Metern oder anhand einer gleichwertigen Methode gemessen. ? Intraokularlinsen führen nicht zur Untauglichkeit.

Gesichtsfeld ? Der Bewerber, der nur auf einem Auge sieht, ist ungeeignet. ? Das Gesichtsfeld darf weder einen Defekt noch eine Verengung aufweisen. ? Das horizontale binokulare Gesichtsfeld muss mindestens 160° betragen. Ab der Mitte dieses Gesichtsfelds muss die Amplitude mindestens 70° nach links und rechts sowie mindestens 30° nach oben und unten erreichen. Die mittleren 30° müssen absolut frei von Defekten sein. ? Die Messung des Gesichtsfelds erfolgt durch einen Perimeter.

Ist ein Bewerber zum Tragen einer Sehhilfe gezwungen, erfolgt die Messung des Gesichtsfelds mit dieser Sehhilfe.

Dämmerungssehvermögen ? Der Bewerber muss nach fünf Minuten der Anpassung an die Dämmerung - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine Sehschärfe von 2/10 haben. ? Die Sehschärfe wird für beide Augen gleichzeitig gemessen anhand einer Skala von Optotypen, die aus schwarzen Buchstaben auf weißem Grund bestehen, mit 1 Lux beleuchtet und 5 Meter vom Bewerber angebracht werden. Im Zweifelsfall wird eine gründlichere Untersuchung mit einem Adaptometer vorgenommen. Die höchstzulässige Abweichung beträgt eine log-Einheit.

Grundfarben ? Der Bewerber muss die Grundfarben (Rot, Grün [sic, zu lesen ist: Blau] und Gelb) einfach wahrnehmen und unterscheiden können.

Hals-Nasen-Ohren-System ? Der mittlere Gehörverlust für die Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hertz, ohne Hörhilfe und für jedes Ohr getrennt gemessen, darf nicht mehr als 30 dBA betragen. ? Das Tragen eines (externen oder implantierten) Hörgeräts führt zur Untauglichkeit. ? Folgendes kann zur Untauglichkeit führen: - Fehlen des normalen Gebrauchs der Stimme, - Erkrankungen, die akute, chronische oder wiederkehrende Gleichgewichtsstörungen oder Schwindelanfälle verursachen. ? Jede Perforation des Trommelfells wird individuell bewertet.

Muskel-Skelett-System Allgemeines ? Das Vorliegen von Osteosynthesematerial führt nicht automatisch zur Untauglichkeit. ? Jede Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems wird individuell bewertet. Bei dieser Bewertung werden hauptsächlich die Ergebnisse der klinischen Untersuchung, eventuell ergänzt durch die Ergebnisse technischer Untersuchungen oder Begutachtungen, berücksichtigt.

Wirbelsäule ? Folgendes kann zur Untauglichkeit führen: - schwere Schäden durch Wirbelerkrankungen oder Wirbelfrakturen, die Auswirkungen auf die Stabilität der Wirbelsäule haben, - Kyphosen, Skoliosen und Hyperlordosen, die eine Funktionseinschränkung verursachen, - bilaterale Spondylolyse mit Antero- oder Retrolisthesis, - Folgeschäden chirurgischer Eingriffe im Bereich der Wirbelsäule, die eine funktionelle Auswirkung haben und den operativen Einsatz des Bewerbers gefährden können.

Schädelhöhle ? Erkrankungen der Schädelhöhle, die neurologische Störungen verursachen oder die Ausführung normaler Aufgaben gefährden, führen zur Untauglichkeit.

Schultergürtel und obere Gliedmaße ? Folgendes führt zur Untauglichkeit: - der anatomische oder funktionelle Verlust eines oberen Gliedmaßes oder eines Teils davon, - die gestörte Beweglichkeit der Gelenke der oberen Gliedmaße, wenn diese Einschränkung die normale Ausführung der Aufgaben unmöglich macht, - der Verlust des Greifvermögens einer Hand. ? Folgendes kann zur Untauglichkeit führen: - der anatomische oder funktionelle Verlust eines oder mehrerer Finger oder eines Teils davon, - die Instabilität einer Schulter.

Beckengürtel und untere Gliedmaße ? Folgendes führt zur Untauglichkeit: - der anatomische oder funktionelle Verlust eines unteren Gliedmaßes oder eines Teils davon, - die gestörte Beweglichkeit der Gelenke der unteren Gliedmaße, wenn diese Einschränkung die normale Ausführung der Aufgaben unmöglich macht. ? Folgendes kann zur Untauglichkeit führen: - die Instabilität eines Knies oder Knöchels.

Degenerative Erkrankungen ? Degenerative Muskel-, Sehnen-, Bänder- sowie Knochen- und Gelenkerkrankungen oder rheumatische Erkrankungen, die es unmöglich machen, die normalen funktionalen Anforderungen des Berufs zu erfüllen, führen zur Untauglichkeit.

Nervensystem Allgemeines ? Jede Erkrankung des Nervensystems wird individuell bewertet.

Neurologische Erkrankungen ? Der Bewerber kann für geeignet erklärt werden, wenn bei ihm seit mindestens einem Jahr keine schweren neurologischen Störungen mehr aufgetreten sind. Die Untersuchung durch einen Neurologen ist erforderlich. ? Der Bewerber ist ungeeignet: - wenn er an einer Schwäche des zentralen oder peripheren Nervensystems leidet, die zu einer akuten Störung der Hirnfunktionen mit plötzlicher Bewusstlosigkeit oder plötzlicher Bewusstseinsstörung führen kann, - wenn seine funktionellen, sensorischen, kognitiven oder lokomotorischen Fähigkeiten infolge eines chirurgischen Eingriffs nach einer intrakraniellen Erkrankung gestört sind, - wenn er eine zerebrovaskuläre Erkrankung gehabt hat, - wenn er an einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung leidet, die die funktionellen Fähigkeiten beeinflusst, sofern diese Erkrankung die sichere Ausführung operativer Aufträge gefährdet.

Epilepsie ? Der Bewerber leidet an Epilepsie, wenn er innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zwei oder mehr nicht provozierte epileptische Anfälle gehabt hat. ? Der Bewerber, der an Epilepsie leidet oder einen epileptischen Anfall gehabt hat, ist ungeachtet der Tatsache, ob er sich einem kurativen chirurgischen Eingriff am Gehirn unterzogen hat oder nicht, ungeeignet. ? Ausnahmen: In nachstehenden Fällen kann der Bewerber für geeignet erklärt werden, wenn er innerhalb des erforderlichen Zeitraums ohne Antiepileptika anfallfrei geblieben ist, wenn er unter regelmäßiger ärztlicher Aufsicht steht, wenn er sich seiner Krankheit voll bewusst ist, wenn ein Elektroenzephalogramm keine epileptiforme Anomalie aufweist und wenn bei der Neuroradiologie keine epileptogene Hirnpathologie festgestellt wird. Ein günstiger neurologischer Bericht ist stets erforderlich: - Der Bewerber, der einen einmaligen nicht provozierten epileptischen Anfall gehabt hat und seit fünf Jahren keine Form von Anfall gehabt hat, kann für geeignet erklärt werden. - Der Bewerber, der infolge eines erklärbaren und vermeidbaren Faktors einen einmaligen provozierten epileptischen Anfall gehabt hat, kann nach einem anfallfreien Zeitraum von mindestens einem Jahr für geeignet erklärt werden. - Der Bewerber, der an irgendeiner Form von Epilepsie leidet, kann nach einem ununterbrochenen, völlig anfallfreien Zeitraum von mindestens zehn Jahren für geeignet erklärt werden.

Krankhafte Schläfrigkeit ? Der Bewerber, der an krankhafter Schläfrigkeit oder an Bewusstseinsstörungen infolge des Narkolepsie/Kataplexie-Syndroms oder des Schlafapnoe-Syndroms leidet, ist ungeeignet.

Psychiatrische Erkrankungen ? Jede psychiatrische Erkrankung wird individuell bewertet. ? Folgendes führt zur Untauglichkeit: - geistige Erkrankungen, die plötzliche Bewusstseinsstörungen, dissoziative oder akute Störungen der Gehirnfunktionen verursachen können, die sich durch Verhaltensstörungen, einen plötzlichen Verlust der normalen Funktionen oder Störungen des Urteils-, Anpassungs- oder Wahrnehmungsvermögens äußern oder die die psychomotorischen Reaktionen des Bewerbers stören können, - manisch-depressives Syndrom / Schizophrenie / Persönlichkeitsstörungen, die das Urteilsvermögen beeinträchtigen.

Erkrankungen des blutbildenden und des Lymphsystems ? Schwere Erkrankungen des Bluts und der blutbildenden Organe wie Blutgerinnungsstörung, schwere Anämie, Thrombopenie und Neutropenie können zur Untauglichkeit führen. Jeder Fall wird individuell bewertet. ? Blutkrebs und Lymphkrebs führen immer zur zeitweiligen Untauglichkeit. Jeder Fall wird nach Abschluss der vollständigen Behandlung individuell bewertet. Eine ausreichende Wiederherstellung der körperlichen Verfassung ist erforderlich, um für geeignet erklärt zu werden. ? Die Einnahme von Antikoagulanzien, Thrombozytenaggregationshemmern oder Thrombolytika kann zur Untauglichkeit führen.

Normen mit Bezug auf die Einnahme von Alkohol, psychotropen Stoffen und psychotropen Medikamenten Allgemeines ? Jeglicher Konsum von Alkohol, psychotropen Stoffen und psychotropen Medikamenten wird individuell bewertet.

Psychotrope Stoffe und Medikamente ? Der Bewerber ist ungeeignet: - wenn er von psychotropen Stoffen abhängig ist oder, auch ohne abhängig zu sein, davon übermäßig Gebrauch macht, - wenn er regelmäßig in irgendeiner Form psychotrope Stoffe einnimmt, die die Ausübung seiner Funktion beeinträchtigen können, oder er eine solche Menge davon einnimmt, dass das Verhalten negativ beeinflusst wird, - wenn er andere Medikamente oder andere Medikamentenkombinationen einnimmt, die einen negativen Einfluss auf Wahrnehmung, Stimmung, Aufmerksamkeit, Psychomotorik und Urteilsvermögen ausüben. ? Der Bewerber, der von psychotropen Stoffen oder psychotropen Medikamenten abhängig war oder davon übermäßig Gebrauch gemacht hat, kann jedoch nach Ablauf eines mindestens zweijährigen Zeitraums nachgewiesener Abstinenz für geeignet erklärt werden.

Alkohol ? Der Bewerber, der alkoholabhängig ist oder den Alkoholgenuss nicht lassen kann, ist ungeeignet. ? Der Bewerber, der alkoholabhängig war, kann jedoch nach Ablauf eines mindestens zweijährigen Zeitraums nachgewiesener Abstinenz für geeignet erklärt werden.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. November 2013 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der medizinischen Kriterien beigefügt zu werden Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

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