gepubliceerd op 16 juli 2015
Ministerieel besluit betreffende de ontsmetting van lokalen, plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren. - Duitse vertaling
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
21 FEBRUARI 1951. - Ministerieel besluit betreffende de ontsmetting van lokalen, plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 februari 1951 betreffende de ontsmetting van lokalen, plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren (Belgisch Staatsblad van 29 maart 1951).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 21. FEBRUAR 1951 - Ministerieller Erlass über die Desinfizierung der durch kranke Tiere kontaminierten Räumlichkeiten, Plätze und Gegenstände Der Minister der Landwirtschaft, Aufgrund des Gesetzes vom 30.Dezember 1882 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1912 und den Königlichen Erlass vom 14. August 1933;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere der Artikel 54, 55, 57 und 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 1951;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Erlässt: Artikel 1 - Räumlichkeiten, in denen sich Tiere mit einer ansteckenden Krankheit beziehungsweise mit Verdacht auf eine ansteckende Krankheit aufhalten, müssen häufig gereinigt werden. Räumlichkeiten, Futtertröge, Tränken und alle Gegenstände, mit denen die Tiere in Kontakt kommen, müssen mindestens einmal pro Tag mit einer antiseptischen Lösung besprengt werden.
Davor müssen Gegenstände und Materien, die die Wirkung des antiseptischen Mittels beeinträchtigen könnten, von den zu desinfizierenden Oberflächen entfernt werden; Mist, Stroh und Futter müssen zuerst entfernt werden.
Für die Desinfizierung von Kuhställen ist die Verwendung von Produkten, deren spezieller Geruch auf die Milch übergehen könnte, verboten.
Die Räumlichkeiten müssen ausreichend gelüftet sein und die Wirkung von Licht und Sonnenstrahlen muss gefördert werden.
Art. 2 - Aus einer kontaminierten Räumlichkeit darf kein Gegenstand entfernt werden, ohne dass er vorher einer antiseptischen Spülung unterzogen wurde. Personen, die mit den Tieren in Kontakt kommen, müssen sich desinfizieren, bevor sie die Räumlichkeit verlassen (Hände waschen, Schuhe säubern, Arbeitskleidung wechseln). Am Eingang der Räumlichkeit muss sich ständig ein Behälter mit flüssigem Desinfektionsmittel befinden, das täglich erneuert wird.
Art. 3 - Bei Ausbruch einer ansteckenden Krankheit werden die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erst aufgehoben, nachdem eine gründliche Desinfizierung der Räumlichkeiten, der benutzten Wege und aller Gegenstände, die mit Krankheitserregern verunreinigt sein könnten, gemäß den in den nachstehenden Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Vorschriften erfolgt ist.
Art. 4 - Nach Ausstallung der Tiere wird eine gründliche Reinigung der Räumlichkeiten vorgenommen. Nachdem Mist, Streu, Futter und die dort befindlichen Gegenstände entfernt worden sind, werden Böden und Wände abgekehrt, abgekratzt und mit einer 3-prozentigen Natriumcarbonat-Lösung oder mit lauwarmer Seifenlauge abgewischt.
Nach der Reinigung werden die Räumlichkeiten mit einem Produkt desinfiziert, das vom Veterinärinspektor des Staates zugelassen worden ist.
Bevor die Tiere wieder eingestallt werden, werden die Räumlichkeiten gut gelüftet. Die Desinfektion wird durch Kalken mit frischer Kalkmilch, der ein Desinfektionsmittel beigemischt ist, ergänzt.
Art. 5 - Der kontaminierte Mist wird auf eine Schicht von nicht kontaminiertem Mist mit einer Dicke von ungefähr 25 Zentimetern aufgebracht; er wird zu einem kompakten Haufen aufgeschichtet. Die seitlichen Flächen und die obere Fläche des Haufens werden vollständig mit einer 10 Zentimeter dicken Schicht aus Stroh oder trockenen Blättern und danach mit einer Erdschicht derselben Dicke bedeckt. Der Haufen wird mindestens 15 Tage so belassen.
Kontaminiertes Futter und kontaminiertes Stroh werden durch Verbrennen vernichtet oder dem Mist beigefügt.
Kontaminationsverdächtiges Futter und kontaminationsverdächtiges Stroh werden nur für Tiere verwendet, die gegen die betreffende Krankheit resistent sind.
Art. 6 - Kontaminierte Gegenstände werden sorgfältig gereinigt und danach je nach Beschaffenheit durch Wärme oder mit einem antiseptischen Mittel desinfiziert.
Brennbare Gegenstände werden durch Verbrennen vernichtet, wenn sie von geringem Wert sind.
Fahrzeuge und Geräte, die für den Transport von kontaminiertem Mist oder Futter, von kranken Tieren oder von Kadavern verwendet wurden, werden gemäß den vorstehenden Angaben desinfiziert.
Art. 7 - Als kontaminiert gelten Weiden, auf denen ein Tier oder eine Herde gewesen ist, das/die von einer der nachstehenden Krankheiten befallen ist oder bei dem/der der Verdacht besteht, dass es/sie davon befallen ist: a) Rinderpest, seit mindestens 60 Tagen, b) Rotz, Lungenseuche und Lymphgefäßentzündung, seit mindestens 45 Tagen, c) Schafpocken, Moderhinke und Räude, seit mindestens 21 Tagen, d) Maul- und Klauenseuche, seit mindestens 20 Tagen, e) Schweinepest, seit mindestens 10 Tagen. Der Zugang zu den kontaminierten Weiden ist während der oben bestimmten Zeitspanne verboten. Was Milzbranderkrankungen und die Beschälseuche betrifft, wird die Frist vom Veterinärinspektor des Staates festgelegt.
Der auf diesen Weiden befindliche Kot wird so schnell wie möglich ausgebracht. Wenn die Jahreszeit es zulässt, müssen die kontaminierten Weiden gekalkt werden.
Art. 8 - Die Veterinärinspektoren des Staates und die zugelassenen Doktoren der Veterinärmedizin können in Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen oder in Ergänzung hierzu für jeden Fall einer ansteckenden Krankheit je nach Umgebung, Art und gewöhnlicher Übertragung der Infektion angeben, welche Desinfektionsmittel zu verwenden sind, welche Gegenstände zu desinfizieren sind und wie zu desinfizieren ist.
Art. 9 - Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1882 geahndet. Art. 10 - Der Ministerielle Erlass Nr. 4 vom 25. September 1883 über die Infizierung und die Desinfizierung wird aufgehoben.
Brüssel, den 21. Februar 1951 Ch. HEGER