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Ministerieel besluit betreffende de ontsmetting van lokalen, plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel relatif à la désinfection des locaux, des emplacements et des objets contaminés par des animaux. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
21 FEBRUARI 1951. - Ministerieel besluit betreffende de ontsmetting | 21 FEVRIER 1951. - Arrêté ministériel relatif à la désinfection des |
van lokalen, plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren. - Duitse | locaux, des emplacements et des objets contaminés par des animaux. - |
vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 februari 1951 betreffende de ontsmetting van lokalen, | l'arrêté ministériel du 21 février 1951 relatif à la désinfection des |
plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren (Belgisch Staatsblad | locaux, des emplacements et des objets contaminés par des animaux |
van 29 maart 1951). | (Moniteur belge du 29 mars 1951). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
21. FEBRUAR 1951 - Ministerieller Erlass über die Desinfizierung der | 21. FEBRUAR 1951 - Ministerieller Erlass über die Desinfizierung der |
durch | durch |
kranke Tiere kontaminierten Räumlichkeiten, Plätze und Gegenstände | kranke Tiere kontaminierten Räumlichkeiten, Plätze und Gegenstände |
Der Minister der Landwirtschaft, | Der Minister der Landwirtschaft, |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1882 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1882 über die |
haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten, | haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten, |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1912 und den Königlichen | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1912 und den Königlichen |
Erlass vom 14. August 1933; | Erlass vom 14. August 1933; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur |
Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung | Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung |
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere | hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere |
der Artikel 54, 55, 57 und 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass | der Artikel 54, 55, 57 und 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 20. Februar 1951; | vom 20. Februar 1951; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Räumlichkeiten, in denen sich Tiere mit einer ansteckenden | Artikel 1 - Räumlichkeiten, in denen sich Tiere mit einer ansteckenden |
Krankheit beziehungsweise mit Verdacht auf eine ansteckende Krankheit | Krankheit beziehungsweise mit Verdacht auf eine ansteckende Krankheit |
aufhalten, müssen häufig gereinigt werden. Räumlichkeiten, | aufhalten, müssen häufig gereinigt werden. Räumlichkeiten, |
Futtertröge, Tränken und alle Gegenstände, mit denen die Tiere in | Futtertröge, Tränken und alle Gegenstände, mit denen die Tiere in |
Kontakt kommen, müssen mindestens einmal pro Tag mit einer | Kontakt kommen, müssen mindestens einmal pro Tag mit einer |
antiseptischen Lösung besprengt werden. | antiseptischen Lösung besprengt werden. |
Davor müssen Gegenstände und Materien, die die Wirkung des | Davor müssen Gegenstände und Materien, die die Wirkung des |
antiseptischen Mittels beeinträchtigen könnten, von den zu | antiseptischen Mittels beeinträchtigen könnten, von den zu |
desinfizierenden Oberflächen entfernt werden; Mist, Stroh und Futter | desinfizierenden Oberflächen entfernt werden; Mist, Stroh und Futter |
müssen zuerst entfernt werden. | müssen zuerst entfernt werden. |
Für die Desinfizierung von Kuhställen ist die Verwendung von | Für die Desinfizierung von Kuhställen ist die Verwendung von |
Produkten, deren spezieller Geruch auf die Milch übergehen könnte, | Produkten, deren spezieller Geruch auf die Milch übergehen könnte, |
verboten. | verboten. |
Die Räumlichkeiten müssen ausreichend gelüftet sein und die Wirkung | Die Räumlichkeiten müssen ausreichend gelüftet sein und die Wirkung |
von Licht und Sonnenstrahlen muss gefördert werden. | von Licht und Sonnenstrahlen muss gefördert werden. |
Art. 2 - Aus einer kontaminierten Räumlichkeit darf kein Gegenstand | Art. 2 - Aus einer kontaminierten Räumlichkeit darf kein Gegenstand |
entfernt werden, ohne dass er vorher einer antiseptischen Spülung | entfernt werden, ohne dass er vorher einer antiseptischen Spülung |
unterzogen wurde. Personen, die mit den Tieren in Kontakt kommen, | unterzogen wurde. Personen, die mit den Tieren in Kontakt kommen, |
müssen sich desinfizieren, bevor sie die Räumlichkeit verlassen (Hände | müssen sich desinfizieren, bevor sie die Räumlichkeit verlassen (Hände |
waschen, Schuhe säubern, Arbeitskleidung wechseln). Am Eingang der | waschen, Schuhe säubern, Arbeitskleidung wechseln). Am Eingang der |
Räumlichkeit muss sich ständig ein Behälter mit flüssigem | Räumlichkeit muss sich ständig ein Behälter mit flüssigem |
Desinfektionsmittel befinden, das täglich erneuert wird. | Desinfektionsmittel befinden, das täglich erneuert wird. |
Art. 3 - Bei Ausbruch einer ansteckenden Krankheit werden die | Art. 3 - Bei Ausbruch einer ansteckenden Krankheit werden die |
tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erst aufgehoben, nachdem eine | tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erst aufgehoben, nachdem eine |
gründliche Desinfizierung der Räumlichkeiten, der benutzten Wege und | gründliche Desinfizierung der Räumlichkeiten, der benutzten Wege und |
aller Gegenstände, die mit Krankheitserregern verunreinigt sein | aller Gegenstände, die mit Krankheitserregern verunreinigt sein |
könnten, gemäß den in den nachstehenden Artikeln 4, 5 und 6 | könnten, gemäß den in den nachstehenden Artikeln 4, 5 und 6 |
festgelegten Vorschriften erfolgt ist. | festgelegten Vorschriften erfolgt ist. |
Art. 4 - Nach Ausstallung der Tiere wird eine gründliche Reinigung der | Art. 4 - Nach Ausstallung der Tiere wird eine gründliche Reinigung der |
Räumlichkeiten vorgenommen. Nachdem Mist, Streu, Futter und die dort | Räumlichkeiten vorgenommen. Nachdem Mist, Streu, Futter und die dort |
befindlichen Gegenstände entfernt worden sind, werden Böden und Wände | befindlichen Gegenstände entfernt worden sind, werden Böden und Wände |
abgekehrt, abgekratzt und mit einer 3-prozentigen | abgekehrt, abgekratzt und mit einer 3-prozentigen |
Natriumcarbonat-Lösung oder mit lauwarmer Seifenlauge abgewischt. | Natriumcarbonat-Lösung oder mit lauwarmer Seifenlauge abgewischt. |
Nach der Reinigung werden die Räumlichkeiten mit einem Produkt | Nach der Reinigung werden die Räumlichkeiten mit einem Produkt |
desinfiziert, das vom Veterinärinspektor des Staates zugelassen worden | desinfiziert, das vom Veterinärinspektor des Staates zugelassen worden |
ist. | ist. |
Bevor die Tiere wieder eingestallt werden, werden die Räumlichkeiten | Bevor die Tiere wieder eingestallt werden, werden die Räumlichkeiten |
gut gelüftet. Die Desinfektion wird durch Kalken mit frischer | gut gelüftet. Die Desinfektion wird durch Kalken mit frischer |
Kalkmilch, der ein Desinfektionsmittel beigemischt ist, ergänzt. | Kalkmilch, der ein Desinfektionsmittel beigemischt ist, ergänzt. |
Art. 5 - Der kontaminierte Mist wird auf eine Schicht von nicht | Art. 5 - Der kontaminierte Mist wird auf eine Schicht von nicht |
kontaminiertem Mist mit einer Dicke von ungefähr 25 Zentimetern | kontaminiertem Mist mit einer Dicke von ungefähr 25 Zentimetern |
aufgebracht; er wird zu einem kompakten Haufen aufgeschichtet. Die | aufgebracht; er wird zu einem kompakten Haufen aufgeschichtet. Die |
seitlichen Flächen und die obere Fläche des Haufens werden vollständig | seitlichen Flächen und die obere Fläche des Haufens werden vollständig |
mit einer 10 Zentimeter dicken Schicht aus Stroh oder trockenen | mit einer 10 Zentimeter dicken Schicht aus Stroh oder trockenen |
Blättern und danach mit einer Erdschicht derselben Dicke bedeckt. Der | Blättern und danach mit einer Erdschicht derselben Dicke bedeckt. Der |
Haufen wird mindestens 15 Tage so belassen. | Haufen wird mindestens 15 Tage so belassen. |
Kontaminiertes Futter und kontaminiertes Stroh werden durch Verbrennen | Kontaminiertes Futter und kontaminiertes Stroh werden durch Verbrennen |
vernichtet oder dem Mist beigefügt. | vernichtet oder dem Mist beigefügt. |
Kontaminationsverdächtiges Futter und kontaminationsverdächtiges Stroh | Kontaminationsverdächtiges Futter und kontaminationsverdächtiges Stroh |
werden nur für Tiere verwendet, die gegen die betreffende Krankheit | werden nur für Tiere verwendet, die gegen die betreffende Krankheit |
resistent sind. | resistent sind. |
Art. 6 - Kontaminierte Gegenstände werden sorgfältig gereinigt und | Art. 6 - Kontaminierte Gegenstände werden sorgfältig gereinigt und |
danach je nach Beschaffenheit durch Wärme oder mit einem | danach je nach Beschaffenheit durch Wärme oder mit einem |
antiseptischen Mittel desinfiziert. | antiseptischen Mittel desinfiziert. |
Brennbare Gegenstände werden durch Verbrennen vernichtet, wenn sie von | Brennbare Gegenstände werden durch Verbrennen vernichtet, wenn sie von |
geringem Wert sind. | geringem Wert sind. |
Fahrzeuge und Geräte, die für den Transport von kontaminiertem Mist | Fahrzeuge und Geräte, die für den Transport von kontaminiertem Mist |
oder Futter, von kranken Tieren oder von Kadavern verwendet wurden, | oder Futter, von kranken Tieren oder von Kadavern verwendet wurden, |
werden gemäß den vorstehenden Angaben desinfiziert. | werden gemäß den vorstehenden Angaben desinfiziert. |
Art. 7 - Als kontaminiert gelten Weiden, auf denen ein Tier oder eine | Art. 7 - Als kontaminiert gelten Weiden, auf denen ein Tier oder eine |
Herde gewesen ist, das/die von einer der nachstehenden Krankheiten | Herde gewesen ist, das/die von einer der nachstehenden Krankheiten |
befallen ist oder bei dem/der der Verdacht besteht, dass es/sie davon | befallen ist oder bei dem/der der Verdacht besteht, dass es/sie davon |
befallen ist: | befallen ist: |
a) Rinderpest, seit mindestens 60 Tagen, | a) Rinderpest, seit mindestens 60 Tagen, |
b) Rotz, Lungenseuche und Lymphgefäßentzündung, seit mindestens 45 | b) Rotz, Lungenseuche und Lymphgefäßentzündung, seit mindestens 45 |
Tagen, | Tagen, |
c) Schafpocken, Moderhinke und Räude, seit mindestens 21 Tagen, | c) Schafpocken, Moderhinke und Räude, seit mindestens 21 Tagen, |
d) Maul- und Klauenseuche, seit mindestens 20 Tagen, | d) Maul- und Klauenseuche, seit mindestens 20 Tagen, |
e) Schweinepest, seit mindestens 10 Tagen. | e) Schweinepest, seit mindestens 10 Tagen. |
Der Zugang zu den kontaminierten Weiden ist während der oben | Der Zugang zu den kontaminierten Weiden ist während der oben |
bestimmten Zeitspanne verboten. Was Milzbranderkrankungen und die | bestimmten Zeitspanne verboten. Was Milzbranderkrankungen und die |
Beschälseuche betrifft, wird die Frist vom Veterinärinspektor des | Beschälseuche betrifft, wird die Frist vom Veterinärinspektor des |
Staates festgelegt. | Staates festgelegt. |
Der auf diesen Weiden befindliche Kot wird so schnell wie möglich | Der auf diesen Weiden befindliche Kot wird so schnell wie möglich |
ausgebracht. Wenn die Jahreszeit es zulässt, müssen die kontaminierten | ausgebracht. Wenn die Jahreszeit es zulässt, müssen die kontaminierten |
Weiden gekalkt werden. | Weiden gekalkt werden. |
Art. 8 - Die Veterinärinspektoren des Staates und die zugelassenen | Art. 8 - Die Veterinärinspektoren des Staates und die zugelassenen |
Doktoren der Veterinärmedizin können in Abweichung von den | Doktoren der Veterinärmedizin können in Abweichung von den |
vorhergehenden Bestimmungen oder in Ergänzung hierzu für jeden Fall | vorhergehenden Bestimmungen oder in Ergänzung hierzu für jeden Fall |
einer ansteckenden Krankheit je nach Umgebung, Art und gewöhnlicher | einer ansteckenden Krankheit je nach Umgebung, Art und gewöhnlicher |
Übertragung der Infektion angeben, welche Desinfektionsmittel zu | Übertragung der Infektion angeben, welche Desinfektionsmittel zu |
verwenden sind, welche Gegenstände zu desinfizieren sind und wie zu | verwenden sind, welche Gegenstände zu desinfizieren sind und wie zu |
desinfizieren ist. | desinfizieren ist. |
Art. 9 - Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses | Art. 9 - Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 des Gesetzes vom | werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 des Gesetzes vom |
30. Dezember 1882 geahndet. | 30. Dezember 1882 geahndet. |
Art. 10 - Der Ministerielle Erlass Nr. 4 vom 25. September 1883 über | Art. 10 - Der Ministerielle Erlass Nr. 4 vom 25. September 1883 über |
die Infizierung und die Desinfizierung wird aufgehoben. | die Infizierung und die Desinfizierung wird aufgehoben. |
Brüssel, den 21. Februar 1951 | Brüssel, den 21. Februar 1951 |
Ch. HEGER | Ch. HEGER |