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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 21/02/1951
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Ministerieel besluit betreffende de ontsmetting van lokalen, plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren. - Duitse vertaling Arrêté ministériel relatif à la désinfection des locaux, des emplacements et des objets contaminés par des animaux. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
21 FEBRUARI 1951. - Ministerieel besluit betreffende de ontsmetting 21 FEVRIER 1951. - Arrêté ministériel relatif à la désinfection des
van lokalen, plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren. - Duitse locaux, des emplacements et des objets contaminés par des animaux. -
vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 februari 1951 betreffende de ontsmetting van lokalen, l'arrêté ministériel du 21 février 1951 relatif à la désinfection des
plaatsen en voorwerpen besmet door zieke dieren (Belgisch Staatsblad locaux, des emplacements et des objets contaminés par des animaux
van 29 maart 1951). (Moniteur belge du 29 mars 1951).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
21. FEBRUAR 1951 - Ministerieller Erlass über die Desinfizierung der 21. FEBRUAR 1951 - Ministerieller Erlass über die Desinfizierung der
durch durch
kranke Tiere kontaminierten Räumlichkeiten, Plätze und Gegenstände kranke Tiere kontaminierten Räumlichkeiten, Plätze und Gegenstände
Der Minister der Landwirtschaft, Der Minister der Landwirtschaft,
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1882 über die Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1882 über die
haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten, haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1912 und den Königlichen abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1912 und den Königlichen
Erlass vom 14. August 1933; Erlass vom 14. August 1933;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur
Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, insbesondere
der Artikel 54, 55, 57 und 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass der Artikel 54, 55, 57 und 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 20. Februar 1951; vom 20. Februar 1951;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Räumlichkeiten, in denen sich Tiere mit einer ansteckenden Artikel 1 - Räumlichkeiten, in denen sich Tiere mit einer ansteckenden
Krankheit beziehungsweise mit Verdacht auf eine ansteckende Krankheit Krankheit beziehungsweise mit Verdacht auf eine ansteckende Krankheit
aufhalten, müssen häufig gereinigt werden. Räumlichkeiten, aufhalten, müssen häufig gereinigt werden. Räumlichkeiten,
Futtertröge, Tränken und alle Gegenstände, mit denen die Tiere in Futtertröge, Tränken und alle Gegenstände, mit denen die Tiere in
Kontakt kommen, müssen mindestens einmal pro Tag mit einer Kontakt kommen, müssen mindestens einmal pro Tag mit einer
antiseptischen Lösung besprengt werden. antiseptischen Lösung besprengt werden.
Davor müssen Gegenstände und Materien, die die Wirkung des Davor müssen Gegenstände und Materien, die die Wirkung des
antiseptischen Mittels beeinträchtigen könnten, von den zu antiseptischen Mittels beeinträchtigen könnten, von den zu
desinfizierenden Oberflächen entfernt werden; Mist, Stroh und Futter desinfizierenden Oberflächen entfernt werden; Mist, Stroh und Futter
müssen zuerst entfernt werden. müssen zuerst entfernt werden.
Für die Desinfizierung von Kuhställen ist die Verwendung von Für die Desinfizierung von Kuhställen ist die Verwendung von
Produkten, deren spezieller Geruch auf die Milch übergehen könnte, Produkten, deren spezieller Geruch auf die Milch übergehen könnte,
verboten. verboten.
Die Räumlichkeiten müssen ausreichend gelüftet sein und die Wirkung Die Räumlichkeiten müssen ausreichend gelüftet sein und die Wirkung
von Licht und Sonnenstrahlen muss gefördert werden. von Licht und Sonnenstrahlen muss gefördert werden.
Art. 2 - Aus einer kontaminierten Räumlichkeit darf kein Gegenstand Art. 2 - Aus einer kontaminierten Räumlichkeit darf kein Gegenstand
entfernt werden, ohne dass er vorher einer antiseptischen Spülung entfernt werden, ohne dass er vorher einer antiseptischen Spülung
unterzogen wurde. Personen, die mit den Tieren in Kontakt kommen, unterzogen wurde. Personen, die mit den Tieren in Kontakt kommen,
müssen sich desinfizieren, bevor sie die Räumlichkeit verlassen (Hände müssen sich desinfizieren, bevor sie die Räumlichkeit verlassen (Hände
waschen, Schuhe säubern, Arbeitskleidung wechseln). Am Eingang der waschen, Schuhe säubern, Arbeitskleidung wechseln). Am Eingang der
Räumlichkeit muss sich ständig ein Behälter mit flüssigem Räumlichkeit muss sich ständig ein Behälter mit flüssigem
Desinfektionsmittel befinden, das täglich erneuert wird. Desinfektionsmittel befinden, das täglich erneuert wird.
Art. 3 - Bei Ausbruch einer ansteckenden Krankheit werden die Art. 3 - Bei Ausbruch einer ansteckenden Krankheit werden die
tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erst aufgehoben, nachdem eine tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erst aufgehoben, nachdem eine
gründliche Desinfizierung der Räumlichkeiten, der benutzten Wege und gründliche Desinfizierung der Räumlichkeiten, der benutzten Wege und
aller Gegenstände, die mit Krankheitserregern verunreinigt sein aller Gegenstände, die mit Krankheitserregern verunreinigt sein
könnten, gemäß den in den nachstehenden Artikeln 4, 5 und 6 könnten, gemäß den in den nachstehenden Artikeln 4, 5 und 6
festgelegten Vorschriften erfolgt ist. festgelegten Vorschriften erfolgt ist.
Art. 4 - Nach Ausstallung der Tiere wird eine gründliche Reinigung der Art. 4 - Nach Ausstallung der Tiere wird eine gründliche Reinigung der
Räumlichkeiten vorgenommen. Nachdem Mist, Streu, Futter und die dort Räumlichkeiten vorgenommen. Nachdem Mist, Streu, Futter und die dort
befindlichen Gegenstände entfernt worden sind, werden Böden und Wände befindlichen Gegenstände entfernt worden sind, werden Böden und Wände
abgekehrt, abgekratzt und mit einer 3-prozentigen abgekehrt, abgekratzt und mit einer 3-prozentigen
Natriumcarbonat-Lösung oder mit lauwarmer Seifenlauge abgewischt. Natriumcarbonat-Lösung oder mit lauwarmer Seifenlauge abgewischt.
Nach der Reinigung werden die Räumlichkeiten mit einem Produkt Nach der Reinigung werden die Räumlichkeiten mit einem Produkt
desinfiziert, das vom Veterinärinspektor des Staates zugelassen worden desinfiziert, das vom Veterinärinspektor des Staates zugelassen worden
ist. ist.
Bevor die Tiere wieder eingestallt werden, werden die Räumlichkeiten Bevor die Tiere wieder eingestallt werden, werden die Räumlichkeiten
gut gelüftet. Die Desinfektion wird durch Kalken mit frischer gut gelüftet. Die Desinfektion wird durch Kalken mit frischer
Kalkmilch, der ein Desinfektionsmittel beigemischt ist, ergänzt. Kalkmilch, der ein Desinfektionsmittel beigemischt ist, ergänzt.
Art. 5 - Der kontaminierte Mist wird auf eine Schicht von nicht Art. 5 - Der kontaminierte Mist wird auf eine Schicht von nicht
kontaminiertem Mist mit einer Dicke von ungefähr 25 Zentimetern kontaminiertem Mist mit einer Dicke von ungefähr 25 Zentimetern
aufgebracht; er wird zu einem kompakten Haufen aufgeschichtet. Die aufgebracht; er wird zu einem kompakten Haufen aufgeschichtet. Die
seitlichen Flächen und die obere Fläche des Haufens werden vollständig seitlichen Flächen und die obere Fläche des Haufens werden vollständig
mit einer 10 Zentimeter dicken Schicht aus Stroh oder trockenen mit einer 10 Zentimeter dicken Schicht aus Stroh oder trockenen
Blättern und danach mit einer Erdschicht derselben Dicke bedeckt. Der Blättern und danach mit einer Erdschicht derselben Dicke bedeckt. Der
Haufen wird mindestens 15 Tage so belassen. Haufen wird mindestens 15 Tage so belassen.
Kontaminiertes Futter und kontaminiertes Stroh werden durch Verbrennen Kontaminiertes Futter und kontaminiertes Stroh werden durch Verbrennen
vernichtet oder dem Mist beigefügt. vernichtet oder dem Mist beigefügt.
Kontaminationsverdächtiges Futter und kontaminationsverdächtiges Stroh Kontaminationsverdächtiges Futter und kontaminationsverdächtiges Stroh
werden nur für Tiere verwendet, die gegen die betreffende Krankheit werden nur für Tiere verwendet, die gegen die betreffende Krankheit
resistent sind. resistent sind.
Art. 6 - Kontaminierte Gegenstände werden sorgfältig gereinigt und Art. 6 - Kontaminierte Gegenstände werden sorgfältig gereinigt und
danach je nach Beschaffenheit durch Wärme oder mit einem danach je nach Beschaffenheit durch Wärme oder mit einem
antiseptischen Mittel desinfiziert. antiseptischen Mittel desinfiziert.
Brennbare Gegenstände werden durch Verbrennen vernichtet, wenn sie von Brennbare Gegenstände werden durch Verbrennen vernichtet, wenn sie von
geringem Wert sind. geringem Wert sind.
Fahrzeuge und Geräte, die für den Transport von kontaminiertem Mist Fahrzeuge und Geräte, die für den Transport von kontaminiertem Mist
oder Futter, von kranken Tieren oder von Kadavern verwendet wurden, oder Futter, von kranken Tieren oder von Kadavern verwendet wurden,
werden gemäß den vorstehenden Angaben desinfiziert. werden gemäß den vorstehenden Angaben desinfiziert.
Art. 7 - Als kontaminiert gelten Weiden, auf denen ein Tier oder eine Art. 7 - Als kontaminiert gelten Weiden, auf denen ein Tier oder eine
Herde gewesen ist, das/die von einer der nachstehenden Krankheiten Herde gewesen ist, das/die von einer der nachstehenden Krankheiten
befallen ist oder bei dem/der der Verdacht besteht, dass es/sie davon befallen ist oder bei dem/der der Verdacht besteht, dass es/sie davon
befallen ist: befallen ist:
a) Rinderpest, seit mindestens 60 Tagen, a) Rinderpest, seit mindestens 60 Tagen,
b) Rotz, Lungenseuche und Lymphgefäßentzündung, seit mindestens 45 b) Rotz, Lungenseuche und Lymphgefäßentzündung, seit mindestens 45
Tagen, Tagen,
c) Schafpocken, Moderhinke und Räude, seit mindestens 21 Tagen, c) Schafpocken, Moderhinke und Räude, seit mindestens 21 Tagen,
d) Maul- und Klauenseuche, seit mindestens 20 Tagen, d) Maul- und Klauenseuche, seit mindestens 20 Tagen,
e) Schweinepest, seit mindestens 10 Tagen. e) Schweinepest, seit mindestens 10 Tagen.
Der Zugang zu den kontaminierten Weiden ist während der oben Der Zugang zu den kontaminierten Weiden ist während der oben
bestimmten Zeitspanne verboten. Was Milzbranderkrankungen und die bestimmten Zeitspanne verboten. Was Milzbranderkrankungen und die
Beschälseuche betrifft, wird die Frist vom Veterinärinspektor des Beschälseuche betrifft, wird die Frist vom Veterinärinspektor des
Staates festgelegt. Staates festgelegt.
Der auf diesen Weiden befindliche Kot wird so schnell wie möglich Der auf diesen Weiden befindliche Kot wird so schnell wie möglich
ausgebracht. Wenn die Jahreszeit es zulässt, müssen die kontaminierten ausgebracht. Wenn die Jahreszeit es zulässt, müssen die kontaminierten
Weiden gekalkt werden. Weiden gekalkt werden.
Art. 8 - Die Veterinärinspektoren des Staates und die zugelassenen Art. 8 - Die Veterinärinspektoren des Staates und die zugelassenen
Doktoren der Veterinärmedizin können in Abweichung von den Doktoren der Veterinärmedizin können in Abweichung von den
vorhergehenden Bestimmungen oder in Ergänzung hierzu für jeden Fall vorhergehenden Bestimmungen oder in Ergänzung hierzu für jeden Fall
einer ansteckenden Krankheit je nach Umgebung, Art und gewöhnlicher einer ansteckenden Krankheit je nach Umgebung, Art und gewöhnlicher
Übertragung der Infektion angeben, welche Desinfektionsmittel zu Übertragung der Infektion angeben, welche Desinfektionsmittel zu
verwenden sind, welche Gegenstände zu desinfizieren sind und wie zu verwenden sind, welche Gegenstände zu desinfizieren sind und wie zu
desinfizieren ist. desinfizieren ist.
Art. 9 - Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses Art. 9 - Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses
werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 des Gesetzes vom werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 des Gesetzes vom
30. Dezember 1882 geahndet. 30. Dezember 1882 geahndet.
Art. 10 - Der Ministerielle Erlass Nr. 4 vom 25. September 1883 über Art. 10 - Der Ministerielle Erlass Nr. 4 vom 25. September 1883 über
die Infizierung und die Desinfizierung wird aufgehoben. die Infizierung und die Desinfizierung wird aufgehoben.
Brüssel, den 21. Februar 1951 Brüssel, den 21. Februar 1951
Ch. HEGER Ch. HEGER
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