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Ministerieel Besluit van 20 november 2001
gepubliceerd op 17 oktober 2006

Ministerieel besluit betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000720
pub.
17/10/2006
prom.
20/11/2001
ELI
eli/besluit/2001/11/20/2006000720/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 NOVEMBER 2001. - Ministerieel besluit betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 22 augustus 2006 - van het ministerieel besluit van 20 november 2001 betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue (Belgisch Staatsblad van 22 december 2001), zoals het werd gewijzigd bij : - het ministerieel besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het ministerieel besluit van 20 november 2001 betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2006).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit Deutsche Übersetzung Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche Fassung - zum 22.August 2006 - des Ministeriellen Erlasses vom 20.

November 2001 zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, so wie er abgeändert worden ist durch: - den Ministeriellen Erlass vom 22. August 2006 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit.

Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 und 31. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990, 22. März 1991 und 2.

September 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit;

Aufgrund der Richtlinie 2000/75/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Massnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 6. Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. August 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.

Oktober 2001;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Blauzungenkrankheit rasch epizootische Ausmasse annehmen kann mit der Folge, dass viele Tiere sterben und die Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird;

In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen müssen, der Verbreitung der Krankheit vorzubeugen, insbesondere durch strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch die sich die Infektion ausbreiten könnte;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit aufgrund der epidemiologischen Spezifität der Blauzungenkrankheit für deren Bekämpfung ungeeignet sind;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/75/EG unverzüglich umzusetzen ist, damit die zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit erforderlichen Massnahmen festgelegt werden, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit oder deren Bestätigung anzuwenden Kontrollregeln und Bekämpfungsmassnahmen definiert.

Art. 2 - Die Blauzungenkrankheit ist eine Tierkrankheit, die unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fällt. Unbeschadet der in Anwendung von Artikel 20 ergriffenen Massnahmen ist jegliche therapeutische oder vorbeugende Behandlung der Blauzungenkrankheit verboten.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: 1.Seuche: die Blauzungenkrankheit, 2. empfänglichen Arten: alle Wiederkäuerarten, 3.Bestand: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und aufgrund der [von der Agentur] festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus für die Seuche zuerkannt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, 4. Betrieb oder geografischer Einheit: ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo ständig oder zeitweilig Tiere empfänglicher Arten gezüchtet oder gehalten werden, sowie Naturschutzgebiete, in denen solche Tiere leben, 5.ansteckungsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, das mit dem Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, 6. krankheitsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein Seuchenverdacht begründet werden kann, 7.befallenem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, bei dem die Seuche anhand einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung offiziell festgestellt worden ist, 8. Infektionsbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Erklärung [der Agentur], dass in einem bestimmten Gebiet das Krankheitsvirus zirkuliert;bei epidemischem Auftreten kann [die Agentur] das Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund klinischer und/oder epidemiologischer Befunde bestätigen, 9. Seuchenherd: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt worden ist, 10.Vektor: Insekten der Spezies « culicoïdes imicola » oder jegliches andere Insekt der Culicoïdes-Spezies, die die Seuche übertragen können, 11. Inkubationszeit: 40 Tage, 12.S.F.Z.V.A.: das Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie, 13. [...], 14. [Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette], 15.Bürgermeister: den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet, 16. Verantwortlichem: die Person, die gewöhnlich eine direkte Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006);einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben und einziger Absatz Nr. 14 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] KAPITEL III - Seuchenverdacht Art. 4 - Jeder, der bei einem Tier empfänglicher Arten Anzeichen der Seuche vermutet oder feststellt, muss dies [der Agentur] unverzüglich melden. [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder krankheitsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, stellt [die Agentur] den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt [sie] eine Untersuchung vor Ort durch, um nachzuprüfen, ob die Seuche vorhanden ist oder nicht. Insbesondere führt [sie] eine klinische Untersuchung all dieser Tiere durch und entnimmt [sie] geeignete Proben für Laboruntersuchungen oder lässt [sie] solche Proben entnehmen. [Art. 5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt [die Agentur] folgende Massnahmen durch oder veranlasst [sie] deren Durchführung: 1. amtliche Erfassung sämtlicher Tiere empfänglicher Arten unter Angabe der Anzahl bereits verendeter oder ansteckungs- oder krankheitsverdächtiger Tiere;diese Zählung wird vom Verantwortlichen unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen oder verendeten Tiere täglich auf den neuesten Stand gebracht; diese Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt werden, 2. Erfassung der Orte, die das Überleben des Vektors begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die die Vermehrung des Vektors begünstigen, 3.eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V. § 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb anwendbar: 1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten verbleiben in dem Betrieb, in dem sie sich befinden.2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem Betrieb ist verboten.3. Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind, sowie die Umgebung (insbesondere Orte, die ökologisch günstig für die Erhaltung der Vektoren sind) müssen regelmässig mit Insektiziden behandelt werden.Die Häufigkeit dieser Behandlungen wird unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festgelegt, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden. 4. Verendete Tiere empfänglicher Arten dürfen den Betrieb nicht verlassen, es sei denn gemäss den Anweisungen [der Agentur]. § 3 - [Die Agentur] kann die in § 2 erwähnten Massnahmen auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen. [Art. 6 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S.vom 24. August 2006); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22.

August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 7 - [Die Agentur] hebt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen erst dann auf, wenn der Verdacht aufgrund der Untersuchungen entkräftet worden ist. [Art. 7 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 8 - [Die Agentur] setzt den Bürgermeister in Kenntnis von: - den seuchenverdächtigen Betrieben, - den für diese Betriebe geltenden Massnahmen, - der Aufhebung der Massnahmen in seuchenverdächtigen Betrieben. [Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt wird, erklärt [die Agentur] diesen zu einem Seuchenherd; [sie] setzt den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und den Bürgermeister davon in Kenntnis. § 2 - [Die Agentur] dehnt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 Kilometern um den (die) befallenen Betrieb(e) aus; [sie] kann diese Zone unter Berücksichtigung der epidemiologischen, geografischen, ökologischen oder meteorologischen Verhältnisse ausdehnen oder einschränken. § 3 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen ordnet [die Agentur] unverzüglich folgende Massnahmen im Seuchenherd an: 1. [Alle befallenen oder krankheitsverdächtigen Tiere empfänglicher Arten können auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung des geschäftsführenden Verwalters der Agentur auf Befehl und unter Aufsicht der Agentur abgeschlachtet und vernichtet werden.] Der Abschlachtungsbefehl wird dem Verantwortlichen zugestellt und eine Kopie davon dem Bürgermeister zugesandt. 2. Ein zugelassener Tierarzt besucht regelmässig den Betrieb und unterzieht dabei jedes Tier empfänglicher Arten einer gründlichen klinischen Untersuchung. [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22.

August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art.10 - Wenn frei lebende Tiere empfänglicher Arten ansteckungs- oder krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, ergreift [die Agentur] in Absprache mit der Regierung der betroffenen Region geeignete Massnahmen. [Art. 10 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung Art. 11 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf: 1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, 2.die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung weiterer Betriebe, in denen sich Tiere empfänglicher Arten befinden, die sich ebenfalls aus dieser Quelle angesteckt haben könnten, 3. das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren, 4.die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu den betroffenen Betrieben oder die etwaige Verbringung verendeter Tiere dieser Arten aus diesen Betrieben.

Art. 12 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein Bekämpfungszentrum geschaffen.

KAPITEL VI - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen Art. 13 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt [die Agentur] um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Radius von 100 Kilometern ab, die ihrerseits Teil einer Überwachungszone mit einem Radius von 150 Kilometern ist. Bei der Abgrenzung der Zonen sind die natürlichen Grenzen, die Witterungsverhältnisse, die Kontrollmöglichkeiten, die mit der Seuche in Zusammenhang stehenden geografischen, ökologischen und epidemiologischen Faktoren sowie die Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen, insbesondere der Entwesung, zu berücksichtigen. [Art. 13 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 14 - [Die Agentur] ordnet in diesen Zonen folgende Massnahmen an: 1. Erfassung sämtlicher Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und Erfassung dieser Tiere, 2.regelmässige Besuche eines zugelassenen Tierarztes in den Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und klinische Untersuchung dieser Tiere mit gegebenenfalls Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen; die Angaben und Ergebnisse dieser Kontrollbesuche werden registriert, 3. Überwachung der Vektorpopulationen, 4.[...]. [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 5 des M.E. vom 22.

August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] [Art. 14bis - Die Tiere empfänglicher Arten, die sich in einem Seuchenherd oder einer Schutz- oder Überwachungszone befinden, dürfen die Zone, in der sie sich befinden, nicht verlassen.

Wohl aber dürfen Tiere aus der Überwachungszone in die Schutzzone verbracht und Tiere, die von ausserhalb dieser Zonen stammen, in die Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden. Sobald sie in eine dieser Zonen verbracht worden sind, fallen sie unter die dort geltenden Bestimmungen.] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] KAPITEL VII - Aufhebung der Massnahmen Art. 15 - In Abweichung zu [Artikel 14bis] wird die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten in diese und aus diesen Schutz- und Überwachungszonen gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission festgelegt. [Art. 15 abgeändert durch Art. 1 Nr. 7 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Art. 16 - Die in den Kapiteln IV und VI vorgesehenen Massnahmen werden gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission aufgehoben.

KAPITEL VIII - Entwesung Art. 17 - Folgende Massnahmen sind anwendbar: 1. Entwesungsarbeiten, um ein Überleben des Vektors auszuschliessen, werden gemäss den Anweisungen [der Agentur] durchgeführt.2. Die zu benutzenden Insektenvertilgungsmittel und gegebenenfalls ihre Konzentration werden offiziell gebilligt.3. [Die Agentur] vergewissert sich, dass die in Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt worden sind. [Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 und einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] KAPITEL IX - Labordiagnose Art. 18 - § 1 - Das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der Seuche zuständig. § 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche auf. § 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

KAPITEL X - Impfung Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 kann [die Agentur] beschliessen, die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften Tiere: 1. anhand eines eindeutigen und dauerhaften Kennzeichens identifiziert werden, 2.in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis [der Agentur] zwecks sofortiger Schlachtung in einen von [ihr] bestimmten Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst erlaubt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist. [Art. 19 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22.

August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] KAPITEL XI - Krisenplan Art. 20 - [Die Agentur] erstellt einen Krisenplan, in dem der Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von Personal und anderen Mitteln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche benötigt werden, geregelt werden. [Art. 20 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] KAPITEL XII - Entschädigungen Art. 21 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Tieren empfänglicher Arten, die auf Befehl geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des Gesamtwertes des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat.

In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 2.478,93 EUR übersteigen.

Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in den Artikeln 20 und 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen.

KAPITEL XIII - Sanktionen Art. 22 - Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.

KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Brüssel, den 20. November 2001 Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 november 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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