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Ministerieel besluit betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue Duitse vertaling | Arrêté ministériel relatif à la lutte et à l'éradication de la fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 NOVEMBER 2001. - Ministerieel besluit betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 22 augustus 2006 - van het ministerieel besluit van 20 november | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 NOVEMBRE 2001. - Arrêté ministériel relatif à la lutte et à l'éradication de la fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 22 août 2006 - en langue allemande de l'arrêté ministériel du 20 novembre |
2001 betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue (Belgisch | 2001 relatif à la lutte et à l'éradication de la fièvre catarrhale du |
Staatsblad van 22 december 2001), zoals het werd gewijzigd bij : | mouton (Moniteur belge du 22 décembre 2001), tel qu'il a été modifié |
- het ministerieel besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het | par : - l'arrêté ministériel du 22 août 2006 modifiant l'arrêté ministériel |
ministerieel besluit van 20 november 2001 betreffende de bestrijding | du 20 novembre 2001 relatif à la lutte et à l'éradication de la fièvre |
en uitroeiing van bluetongue (Belgisch Staatsblad van 24 augustus | catarrhale du mouton (Moniteur belge du 24 août 2006). |
2006). Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung | 20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung |
der Blauzungenkrankheit Deutsche Übersetzung | der Blauzungenkrankheit Deutsche Übersetzung |
Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche | Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche |
Fassung - zum 22. August 2006 - des Ministeriellen Erlasses vom 20. | Fassung - zum 22. August 2006 - des Ministeriellen Erlasses vom 20. |
November 2001 zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, so | November 2001 zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, so |
wie er abgeändert worden ist durch: | wie er abgeändert worden ist durch: |
- den Ministeriellen Erlass vom 22. August 2006 zur Abänderung des | - den Ministeriellen Erlass vom 22. August 2006 zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bekämpfung und | Ministeriellen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bekämpfung und |
Tilgung der Blauzungenkrankheit. | Tilgung der Blauzungenkrankheit. |
Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen | Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen |
Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten | Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten |
Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden. | Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden. |
20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung | 20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung |
der Blauzungenkrankheit | der Blauzungenkrankheit |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und | August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und |
5. Februar 1999; | 5. Februar 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die |
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die | Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 | Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 |
und 31. Oktober 1996; | und 31. Oktober 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung |
der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 | der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch | über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990, 22. März 1991 und 2. | die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990, 22. März 1991 und 2. |
September 1992; | September 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer | tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer |
Tierkrankheiten, insbesondere des Artikels 3; | Tierkrankheiten, insbesondere des Artikels 3; |
Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen | Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen |
Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie | Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie |
besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit; | besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit; |
Aufgrund der Richtlinie 2000/75/EG des Rates der Europäischen | Aufgrund der Richtlinie 2000/75/EG des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für | Gemeinschaften vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für |
Massnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit; | Massnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 6. Juli 2001; | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 6. Juli 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. August 2001; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. August 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. |
Oktober 2001; | Oktober 2001; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Blauzungenkrankheit rasch epizootische | In der Erwägung, dass die Blauzungenkrankheit rasch epizootische |
Ausmasse annehmen kann mit der Folge, dass viele Tiere sterben und die | Ausmasse annehmen kann mit der Folge, dass viele Tiere sterben und die |
Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird; | Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird; |
In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen | In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen |
müssen, der Verbreitung der Krankheit vorzubeugen, insbesondere durch | müssen, der Verbreitung der Krankheit vorzubeugen, insbesondere durch |
strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch die | strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch die |
sich die Infektion ausbreiten könnte; | sich die Infektion ausbreiten könnte; |
In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/119/EWG des | In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/119/EWG des |
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit | Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit |
allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung bestimmter | allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung bestimmter |
Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären | Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären |
Schweinekrankheit aufgrund der epidemiologischen Spezifität der | Schweinekrankheit aufgrund der epidemiologischen Spezifität der |
Blauzungenkrankheit für deren Bekämpfung ungeeignet sind; | Blauzungenkrankheit für deren Bekämpfung ungeeignet sind; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/75/EG unverzüglich | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/75/EG unverzüglich |
umzusetzen ist, damit die zur Bekämpfung und Tilgung der | umzusetzen ist, damit die zur Bekämpfung und Tilgung der |
Blauzungenkrankheit erforderlichen Massnahmen festgelegt werden, | Blauzungenkrankheit erforderlichen Massnahmen festgelegt werden, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die bei Verdacht auf | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die bei Verdacht auf |
Blauzungenkrankheit oder deren Bestätigung anzuwenden Kontrollregeln | Blauzungenkrankheit oder deren Bestätigung anzuwenden Kontrollregeln |
und Bekämpfungsmassnahmen definiert. | und Bekämpfungsmassnahmen definiert. |
Art. 2 - Die Blauzungenkrankheit ist eine Tierkrankheit, die unter die | Art. 2 - Die Blauzungenkrankheit ist eine Tierkrankheit, die unter die |
Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit fällt. Unbeschadet der in Anwendung von Artikel 20 | Tiergesundheit fällt. Unbeschadet der in Anwendung von Artikel 20 |
ergriffenen Massnahmen ist jegliche therapeutische oder vorbeugende | ergriffenen Massnahmen ist jegliche therapeutische oder vorbeugende |
Behandlung der Blauzungenkrankheit verboten. | Behandlung der Blauzungenkrankheit verboten. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes vom | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes vom |
24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die Anwendung | 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die Anwendung |
des vorliegenden Erlasses unter: | des vorliegenden Erlasses unter: |
1. Seuche: die Blauzungenkrankheit, | 1. Seuche: die Blauzungenkrankheit, |
2. empfänglichen Arten: alle Wiederkäuerarten, | 2. empfänglichen Arten: alle Wiederkäuerarten, |
3. Bestand: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in | 3. Bestand: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in |
einer geografischen Einheit gehalten werden und aufgrund der [von der | einer geografischen Einheit gehalten werden und aufgrund der [von der |
Agentur] festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit | Agentur] festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit |
bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus für die | bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus für die |
Seuche zuerkannt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt | Seuche zuerkannt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt |
aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, | aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, |
4. Betrieb oder geografischer Einheit: ein Gebäude oder einen | 4. Betrieb oder geografischer Einheit: ein Gebäude oder einen |
Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des | Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des |
dazugehörenden Landes, wo ständig oder zeitweilig Tiere empfänglicher | dazugehörenden Landes, wo ständig oder zeitweilig Tiere empfänglicher |
Arten gezüchtet oder gehalten werden, sowie Naturschutzgebiete, in | Arten gezüchtet oder gehalten werden, sowie Naturschutzgebiete, in |
denen solche Tiere leben, | denen solche Tiere leben, |
5. ansteckungsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, | 5. ansteckungsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, |
das mit dem Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen | das mit dem Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen |
sein kann, | sein kann, |
6. krankheitsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, | 6. krankheitsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, |
das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein | das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein |
Seuchenverdacht begründet werden kann, | Seuchenverdacht begründet werden kann, |
7. befallenem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, bei dem die | 7. befallenem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, bei dem die |
Seuche anhand einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung | Seuche anhand einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung |
offiziell festgestellt worden ist, | offiziell festgestellt worden ist, |
8. Infektionsbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Erklärung | 8. Infektionsbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Erklärung |
[der Agentur], dass in einem bestimmten Gebiet das Krankheitsvirus | [der Agentur], dass in einem bestimmten Gebiet das Krankheitsvirus |
zirkuliert; bei epidemischem Auftreten kann [die Agentur] das | zirkuliert; bei epidemischem Auftreten kann [die Agentur] das |
Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund klinischer und/oder | Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund klinischer und/oder |
epidemiologischer Befunde bestätigen, | epidemiologischer Befunde bestätigen, |
9. Seuchenherd: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche | 9. Seuchenherd: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche |
bestätigt worden ist, | bestätigt worden ist, |
10. Vektor: Insekten der Spezies « culicoïdes imicola » oder jegliches | 10. Vektor: Insekten der Spezies « culicoïdes imicola » oder jegliches |
andere Insekt der Culicoïdes-Spezies, die die Seuche übertragen | andere Insekt der Culicoïdes-Spezies, die die Seuche übertragen |
können, | können, |
11. Inkubationszeit: 40 Tage, | 11. Inkubationszeit: 40 Tage, |
12. S.F.Z.V.A.: das Studien- und Forschungszentrum für | 12. S.F.Z.V.A.: das Studien- und Forschungszentrum für |
Veterinärmedizin und Agrochemie, | Veterinärmedizin und Agrochemie, |
13. [...], | 13. [...], |
14. [Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 14. [Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette], | Nahrungsmittelkette], |
15. Bürgermeister: den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der | 15. Bürgermeister: den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der |
Betrieb befindet, | Betrieb befindet, |
16. Verantwortlichem: die Person, die gewöhnlich eine direkte | 16. Verantwortlichem: die Person, die gewöhnlich eine direkte |
Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt. | Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt. |
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. | [Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. |
vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); einziger Absatz Nr. 8 | vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); einziger Absatz Nr. 8 |
abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom |
24. August 2006); einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben und einziger | 24. August 2006); einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben und einziger |
Absatz Nr. 14 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des M.E. vom 22. August 2006 | Absatz Nr. 14 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006)] | (B.S. vom 24. August 2006)] |
KAPITEL III - Seuchenverdacht | KAPITEL III - Seuchenverdacht |
Art. 4 - Jeder, der bei einem Tier empfänglicher Arten Anzeichen der | Art. 4 - Jeder, der bei einem Tier empfänglicher Arten Anzeichen der |
Seuche vermutet oder feststellt, muss dies [der Agentur] unverzüglich | Seuche vermutet oder feststellt, muss dies [der Agentur] unverzüglich |
melden. | melden. |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 | [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006)] | (B.S. vom 24. August 2006)] |
Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder | Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder |
krankheitsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, stellt [die Agentur] | krankheitsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, stellt [die Agentur] |
den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt [sie] eine | den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt [sie] eine |
Untersuchung vor Ort durch, um nachzuprüfen, ob die Seuche vorhanden | Untersuchung vor Ort durch, um nachzuprüfen, ob die Seuche vorhanden |
ist oder nicht. Insbesondere führt [sie] eine klinische Untersuchung | ist oder nicht. Insbesondere führt [sie] eine klinische Untersuchung |
all dieser Tiere durch und entnimmt [sie] geeignete Proben für | all dieser Tiere durch und entnimmt [sie] geeignete Proben für |
Laboruntersuchungen oder lässt [sie] solche Proben entnehmen. | Laboruntersuchungen oder lässt [sie] solche Proben entnehmen. |
[Art. 5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 | [Art. 5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006)] | (B.S. vom 24. August 2006)] |
Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt [die Agentur] | Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt [die Agentur] |
folgende Massnahmen durch oder veranlasst [sie] deren Durchführung: | folgende Massnahmen durch oder veranlasst [sie] deren Durchführung: |
1. amtliche Erfassung sämtlicher Tiere empfänglicher Arten unter | 1. amtliche Erfassung sämtlicher Tiere empfänglicher Arten unter |
Angabe der Anzahl bereits verendeter oder ansteckungs- oder | Angabe der Anzahl bereits verendeter oder ansteckungs- oder |
krankheitsverdächtiger Tiere; diese Zählung wird vom Verantwortlichen | krankheitsverdächtiger Tiere; diese Zählung wird vom Verantwortlichen |
unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen | unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen |
oder verendeten Tiere täglich auf den neuesten Stand gebracht; diese | oder verendeten Tiere täglich auf den neuesten Stand gebracht; diese |
Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt werden, | Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt werden, |
2. Erfassung der Orte, die das Überleben des Vektors begünstigen oder | 2. Erfassung der Orte, die das Überleben des Vektors begünstigen oder |
ermöglichen, insbesondere der Orte, die die Vermehrung des Vektors | ermöglichen, insbesondere der Orte, die die Vermehrung des Vektors |
begünstigen, | begünstigen, |
3. eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V. | 3. eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V. |
§ 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb | § 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten verbleiben in dem Betrieb, in | 1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten verbleiben in dem Betrieb, in |
dem sie sich befinden. | dem sie sich befinden. |
2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem | 2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem |
Betrieb ist verboten. | Betrieb ist verboten. |
3. Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind, sowie die | 3. Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind, sowie die |
Umgebung (insbesondere Orte, die ökologisch günstig für die Erhaltung | Umgebung (insbesondere Orte, die ökologisch günstig für die Erhaltung |
der Vektoren sind) müssen regelmässig mit Insektiziden behandelt | der Vektoren sind) müssen regelmässig mit Insektiziden behandelt |
werden. Die Häufigkeit dieser Behandlungen wird unter Berücksichtigung | werden. Die Häufigkeit dieser Behandlungen wird unter Berücksichtigung |
der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen | der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen |
Bedingungen festgelegt, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich | Bedingungen festgelegt, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich |
zu vermeiden. | zu vermeiden. |
4. Verendete Tiere empfänglicher Arten dürfen den Betrieb nicht | 4. Verendete Tiere empfänglicher Arten dürfen den Betrieb nicht |
verlassen, es sei denn gemäss den Anweisungen [der Agentur]. | verlassen, es sei denn gemäss den Anweisungen [der Agentur]. |
§ 3 - [Die Agentur] kann die in § 2 erwähnten Massnahmen auf andere | § 3 - [Die Agentur] kann die in § 2 erwähnten Massnahmen auf andere |
Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit | Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit |
dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen. | dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen. |
[Art. 6 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | [Art. 6 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S.vom 24. August 2006); § | Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S.vom 24. August 2006); § |
2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. | 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. |
August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 abgeändert durch Art. 1 | August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 abgeändert durch Art. 1 |
Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] | Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] |
Art. 7 - [Die Agentur] hebt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen | Art. 7 - [Die Agentur] hebt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen |
erst dann auf, wenn der Verdacht aufgrund der Untersuchungen | erst dann auf, wenn der Verdacht aufgrund der Untersuchungen |
entkräftet worden ist. | entkräftet worden ist. |
[Art. 7 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 | [Art. 7 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006)] | (B.S. vom 24. August 2006)] |
Art. 8 - [Die Agentur] setzt den Bürgermeister in Kenntnis von: | Art. 8 - [Die Agentur] setzt den Bürgermeister in Kenntnis von: |
- den seuchenverdächtigen Betrieben, | - den seuchenverdächtigen Betrieben, |
- den für diese Betriebe geltenden Massnahmen, | - den für diese Betriebe geltenden Massnahmen, |
- der Aufhebung der Massnahmen in seuchenverdächtigen Betrieben. | - der Aufhebung der Massnahmen in seuchenverdächtigen Betrieben. |
[Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 | [Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 |
Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] | Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] |
KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd | KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd |
Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt | Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt |
wird, erklärt [die Agentur] diesen zu einem Seuchenherd; [sie] setzt | wird, erklärt [die Agentur] diesen zu einem Seuchenherd; [sie] setzt |
den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und den Bürgermeister davon | den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und den Bürgermeister davon |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
§ 2 - [Die Agentur] dehnt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen auf | § 2 - [Die Agentur] dehnt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen auf |
die Betriebe in einem Umkreis von 20 Kilometern um den (die) | die Betriebe in einem Umkreis von 20 Kilometern um den (die) |
befallenen Betrieb(e) aus; [sie] kann diese Zone unter | befallenen Betrieb(e) aus; [sie] kann diese Zone unter |
Berücksichtigung der epidemiologischen, geografischen, ökologischen | Berücksichtigung der epidemiologischen, geografischen, ökologischen |
oder meteorologischen Verhältnisse ausdehnen oder einschränken. | oder meteorologischen Verhältnisse ausdehnen oder einschränken. |
§ 3 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen ordnet | § 3 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen ordnet |
[die Agentur] unverzüglich folgende Massnahmen im Seuchenherd an: | [die Agentur] unverzüglich folgende Massnahmen im Seuchenherd an: |
1. [Alle befallenen oder krankheitsverdächtigen Tiere empfänglicher | 1. [Alle befallenen oder krankheitsverdächtigen Tiere empfänglicher |
Arten können auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung des | Arten können auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung des |
geschäftsführenden Verwalters der Agentur auf Befehl und unter | geschäftsführenden Verwalters der Agentur auf Befehl und unter |
Aufsicht der Agentur abgeschlachtet und vernichtet werden.] Der | Aufsicht der Agentur abgeschlachtet und vernichtet werden.] Der |
Abschlachtungsbefehl wird dem Verantwortlichen zugestellt und eine | Abschlachtungsbefehl wird dem Verantwortlichen zugestellt und eine |
Kopie davon dem Bürgermeister zugesandt. | Kopie davon dem Bürgermeister zugesandt. |
2. Ein zugelassener Tierarzt besucht regelmässig den Betrieb und | 2. Ein zugelassener Tierarzt besucht regelmässig den Betrieb und |
unterzieht dabei jedes Tier empfänglicher Arten einer gründlichen | unterzieht dabei jedes Tier empfänglicher Arten einer gründlichen |
klinischen Untersuchung. | klinischen Untersuchung. |
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 | [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006); § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. | (B.S. vom 24. August 2006); § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. |
vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz | vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz |
einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. | einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. |
August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 1 | August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 1 |
abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom |
24. August 2006)] | 24. August 2006)] |
Art. 10 - Wenn frei lebende Tiere empfänglicher Arten ansteckungs- | Art. 10 - Wenn frei lebende Tiere empfänglicher Arten ansteckungs- |
oder krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, ergreift [die | oder krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, ergreift [die |
Agentur] in Absprache mit der Regierung der betroffenen Region | Agentur] in Absprache mit der Regierung der betroffenen Region |
geeignete Massnahmen. | geeignete Massnahmen. |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 | [Art. 10 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006)] | (B.S. vom 24. August 2006)] |
KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung | KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung |
Art. 11 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf: | Art. 11 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf: |
1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein | 1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein |
kann, | kann, |
2. die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung | 2. die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung |
weiterer Betriebe, in denen sich Tiere empfänglicher Arten befinden, | weiterer Betriebe, in denen sich Tiere empfänglicher Arten befinden, |
die sich ebenfalls aus dieser Quelle angesteckt haben könnten, | die sich ebenfalls aus dieser Quelle angesteckt haben könnten, |
3. das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren, | 3. das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren, |
4. die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu den | 4. die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu den |
betroffenen Betrieben oder die etwaige Verbringung verendeter Tiere | betroffenen Betrieben oder die etwaige Verbringung verendeter Tiere |
dieser Arten aus diesen Betrieben. | dieser Arten aus diesen Betrieben. |
Art. 12 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein | Art. 12 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein |
Bekämpfungszentrum geschaffen. | Bekämpfungszentrum geschaffen. |
KAPITEL VI - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen | KAPITEL VI - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen |
Art. 13 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt [die | Art. 13 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt [die |
Agentur] um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Radius von 100 | Agentur] um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Radius von 100 |
Kilometern ab, die ihrerseits Teil einer Überwachungszone mit einem | Kilometern ab, die ihrerseits Teil einer Überwachungszone mit einem |
Radius von 150 Kilometern ist. Bei der Abgrenzung der Zonen sind die | Radius von 150 Kilometern ist. Bei der Abgrenzung der Zonen sind die |
natürlichen Grenzen, die Witterungsverhältnisse, die | natürlichen Grenzen, die Witterungsverhältnisse, die |
Kontrollmöglichkeiten, die mit der Seuche in Zusammenhang stehenden | Kontrollmöglichkeiten, die mit der Seuche in Zusammenhang stehenden |
geografischen, ökologischen und epidemiologischen Faktoren sowie die | geografischen, ökologischen und epidemiologischen Faktoren sowie die |
Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen, insbesondere der Entwesung, zu | Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen, insbesondere der Entwesung, zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
[Art. 13 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 | [Art. 13 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006)] | (B.S. vom 24. August 2006)] |
Art. 14 - [Die Agentur] ordnet in diesen Zonen folgende Massnahmen an: | Art. 14 - [Die Agentur] ordnet in diesen Zonen folgende Massnahmen an: |
1. Erfassung sämtlicher Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten | 1. Erfassung sämtlicher Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten |
gehalten werden, und Erfassung dieser Tiere, | gehalten werden, und Erfassung dieser Tiere, |
2. regelmässige Besuche eines zugelassenen Tierarztes in den | 2. regelmässige Besuche eines zugelassenen Tierarztes in den |
Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und | Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und |
klinische Untersuchung dieser Tiere mit gegebenenfalls Entnahme von | klinische Untersuchung dieser Tiere mit gegebenenfalls Entnahme von |
Proben für Laboruntersuchungen; die Angaben und Ergebnisse dieser | Proben für Laboruntersuchungen; die Angaben und Ergebnisse dieser |
Kontrollbesuche werden registriert, | Kontrollbesuche werden registriert, |
3. Überwachung der Vektorpopulationen, | 3. Überwachung der Vektorpopulationen, |
4. [...]. | 4. [...]. |
[Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); | 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); |
einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 5 des M.E. vom 22. | einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 5 des M.E. vom 22. |
August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] | August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] |
[Art. 14bis - Die Tiere empfänglicher Arten, die sich in einem | [Art. 14bis - Die Tiere empfänglicher Arten, die sich in einem |
Seuchenherd oder einer Schutz- oder Überwachungszone befinden, dürfen | Seuchenherd oder einer Schutz- oder Überwachungszone befinden, dürfen |
die Zone, in der sie sich befinden, nicht verlassen. | die Zone, in der sie sich befinden, nicht verlassen. |
Wohl aber dürfen Tiere aus der Überwachungszone in die Schutzzone | Wohl aber dürfen Tiere aus der Überwachungszone in die Schutzzone |
verbracht und Tiere, die von ausserhalb dieser Zonen stammen, in die | verbracht und Tiere, die von ausserhalb dieser Zonen stammen, in die |
Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden. Sobald sie in eine | Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden. Sobald sie in eine |
dieser Zonen verbracht worden sind, fallen sie unter die dort | dieser Zonen verbracht worden sind, fallen sie unter die dort |
geltenden Bestimmungen.] | geltenden Bestimmungen.] |
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des M.E. vom 22. August 2006 | [Art. 14bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006)] | (B.S. vom 24. August 2006)] |
KAPITEL VII - Aufhebung der Massnahmen | KAPITEL VII - Aufhebung der Massnahmen |
Art. 15 - In Abweichung zu [Artikel 14bis] wird die Verbringung von | Art. 15 - In Abweichung zu [Artikel 14bis] wird die Verbringung von |
Tieren empfänglicher Arten in diese und aus diesen Schutz- und | Tieren empfänglicher Arten in diese und aus diesen Schutz- und |
Überwachungszonen gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission | Überwachungszonen gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission |
festgelegt. | festgelegt. |
[Art. 15 abgeändert durch Art. 1 Nr. 7 des M.E. vom 22. August 2006 | [Art. 15 abgeändert durch Art. 1 Nr. 7 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006)] | (B.S. vom 24. August 2006)] |
Art. 16 - Die in den Kapiteln IV und VI vorgesehenen Massnahmen werden | Art. 16 - Die in den Kapiteln IV und VI vorgesehenen Massnahmen werden |
gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission aufgehoben. | gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission aufgehoben. |
KAPITEL VIII - Entwesung | KAPITEL VIII - Entwesung |
Art. 17 - Folgende Massnahmen sind anwendbar: | Art. 17 - Folgende Massnahmen sind anwendbar: |
1. Entwesungsarbeiten, um ein Überleben des Vektors auszuschliessen, | 1. Entwesungsarbeiten, um ein Überleben des Vektors auszuschliessen, |
werden gemäss den Anweisungen [der Agentur] durchgeführt. | werden gemäss den Anweisungen [der Agentur] durchgeführt. |
2. Die zu benutzenden Insektenvertilgungsmittel und gegebenenfalls | 2. Die zu benutzenden Insektenvertilgungsmittel und gegebenenfalls |
ihre Konzentration werden offiziell gebilligt. | ihre Konzentration werden offiziell gebilligt. |
3. [Die Agentur] vergewissert sich, dass die in Nr. 1 und Nr. 2 | 3. [Die Agentur] vergewissert sich, dass die in Nr. 1 und Nr. 2 |
erwähnten Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt worden sind. | erwähnten Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt worden sind. |
[Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 und einziger Absatz Nr. 3 abgeändert | [Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 und einziger Absatz Nr. 3 abgeändert |
durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August | durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August |
2006)] | 2006)] |
KAPITEL IX - Labordiagnose | KAPITEL IX - Labordiagnose |
Art. 18 - § 1 - Das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der Seuche | Art. 18 - § 1 - Das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der Seuche |
zuständig. | zuständig. |
§ 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche auf. | § 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche auf. |
§ 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit dem gemeinschaftlichen | § 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit dem gemeinschaftlichen |
Referenzlaboratorium zusammen. | Referenzlaboratorium zusammen. |
KAPITEL X - Impfung | KAPITEL X - Impfung |
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 kann [die Agentur] beschliessen, | Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 kann [die Agentur] beschliessen, |
die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des | die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des |
vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften | vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften |
Tiere: | Tiere: |
1. anhand eines eindeutigen und dauerhaften Kennzeichens identifiziert | 1. anhand eines eindeutigen und dauerhaften Kennzeichens identifiziert |
werden, | werden, |
2. in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis [der | 2. in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis [der |
Agentur] zwecks sofortiger Schlachtung in einen von [ihr] bestimmten | Agentur] zwecks sofortiger Schlachtung in einen von [ihr] bestimmten |
Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst erlaubt | Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst erlaubt |
werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht | werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht |
worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist. | worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist. |
[Art. 19 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 19 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); | 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); |
einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. | einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. |
August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] | August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] |
KAPITEL XI - Krisenplan | KAPITEL XI - Krisenplan |
Art. 20 - [Die Agentur] erstellt einen Krisenplan, in dem der Zugang | Art. 20 - [Die Agentur] erstellt einen Krisenplan, in dem der Zugang |
zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von | zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von |
Personal und anderen Mitteln, die zur schnellen und nachhaltigen | Personal und anderen Mitteln, die zur schnellen und nachhaltigen |
Tilgung der Seuche benötigt werden, geregelt werden. | Tilgung der Seuche benötigt werden, geregelt werden. |
[Art. 20 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 | [Art. 20 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 |
(B.S. vom 24. August 2006)] | (B.S. vom 24. August 2006)] |
KAPITEL XII - Entschädigungen | KAPITEL XII - Entschädigungen |
Art. 21 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder | Art. 21 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder |
ansteckungsverdächtigen Tieren empfänglicher Arten, die auf Befehl | ansteckungsverdächtigen Tieren empfänglicher Arten, die auf Befehl |
geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des Gesamtwertes | geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des Gesamtwertes |
des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die Bestimmungen des | des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses eingehalten hat. | vorliegenden Erlasses eingehalten hat. |
In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 2.478,93 EUR | In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 2.478,93 EUR |
übersteigen. | übersteigen. |
Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in den Artikeln 20 und 21 des | Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in den Artikeln 20 und 21 des |
Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- | Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- |
und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen. | und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen. |
KAPITEL XIII - Sanktionen | KAPITEL XIII - Sanktionen |
Art. 22 - Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 22 - Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 | werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. | über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. |
KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen | KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Brüssel, den 20. November 2001 | Brüssel, den 20. November 2001 |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 november 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 novembre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |