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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 20/11/2001
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Ministerieel besluit betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue Duitse vertaling Arrêté ministériel relatif à la lutte et à l'éradication de la fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 NOVEMBER 2001. - Ministerieel besluit betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 22 augustus 2006 - van het ministerieel besluit van 20 november SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 NOVEMBRE 2001. - Arrêté ministériel relatif à la lutte et à l'éradication de la fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 22 août 2006 - en langue allemande de l'arrêté ministériel du 20 novembre
2001 betreffende de bestrijding en uitroeiing van bluetongue (Belgisch 2001 relatif à la lutte et à l'éradication de la fièvre catarrhale du
Staatsblad van 22 december 2001), zoals het werd gewijzigd bij : mouton (Moniteur belge du 22 décembre 2001), tel qu'il a été modifié
- het ministerieel besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het par : - l'arrêté ministériel du 22 août 2006 modifiant l'arrêté ministériel
ministerieel besluit van 20 november 2001 betreffende de bestrijding du 20 novembre 2001 relatif à la lutte et à l'éradication de la fièvre
en uitroeiing van bluetongue (Belgisch Staatsblad van 24 augustus catarrhale du mouton (Moniteur belge du 24 août 2006).
2006). Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung 20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung
der Blauzungenkrankheit Deutsche Übersetzung der Blauzungenkrankheit Deutsche Übersetzung
Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche
Fassung - zum 22. August 2006 - des Ministeriellen Erlasses vom 20. Fassung - zum 22. August 2006 - des Ministeriellen Erlasses vom 20.
November 2001 zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, so November 2001 zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, so
wie er abgeändert worden ist durch: wie er abgeändert worden ist durch:
- den Ministeriellen Erlass vom 22. August 2006 zur Abänderung des - den Ministeriellen Erlass vom 22. August 2006 zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bekämpfung und Ministeriellen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bekämpfung und
Tilgung der Blauzungenkrankheit. Tilgung der Blauzungenkrankheit.
Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen
Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten
Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden. Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.
20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung 20. NOVEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Bekämpfung und Tilgung
der Blauzungenkrankheit der Blauzungenkrankheit
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und
5. Februar 1999; 5. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991
und 31. Oktober 1996; und 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung
der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990, 22. März 1991 und 2. die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990, 22. März 1991 und 2.
September 1992; September 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer
Tierkrankheiten, insbesondere des Artikels 3; Tierkrankheiten, insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen
Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie
besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit; besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit;
Aufgrund der Richtlinie 2000/75/EG des Rates der Europäischen Aufgrund der Richtlinie 2000/75/EG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Gemeinschaften vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für
Massnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit; Massnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 6. Juli 2001; Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 6. Juli 2001;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. August 2001; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. August 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
Oktober 2001; Oktober 2001;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Blauzungenkrankheit rasch epizootische In der Erwägung, dass die Blauzungenkrankheit rasch epizootische
Ausmasse annehmen kann mit der Folge, dass viele Tiere sterben und die Ausmasse annehmen kann mit der Folge, dass viele Tiere sterben und die
Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird; Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird;
In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen
müssen, der Verbreitung der Krankheit vorzubeugen, insbesondere durch müssen, der Verbreitung der Krankheit vorzubeugen, insbesondere durch
strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch die strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch die
sich die Infektion ausbreiten könnte; sich die Infektion ausbreiten könnte;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/119/EWG des In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Richtlinie 92/119/EWG des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit
allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung bestimmter allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung bestimmter
Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären
Schweinekrankheit aufgrund der epidemiologischen Spezifität der Schweinekrankheit aufgrund der epidemiologischen Spezifität der
Blauzungenkrankheit für deren Bekämpfung ungeeignet sind; Blauzungenkrankheit für deren Bekämpfung ungeeignet sind;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/75/EG unverzüglich In der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/75/EG unverzüglich
umzusetzen ist, damit die zur Bekämpfung und Tilgung der umzusetzen ist, damit die zur Bekämpfung und Tilgung der
Blauzungenkrankheit erforderlichen Massnahmen festgelegt werden, Blauzungenkrankheit erforderlichen Massnahmen festgelegt werden,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die bei Verdacht auf Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die bei Verdacht auf
Blauzungenkrankheit oder deren Bestätigung anzuwenden Kontrollregeln Blauzungenkrankheit oder deren Bestätigung anzuwenden Kontrollregeln
und Bekämpfungsmassnahmen definiert. und Bekämpfungsmassnahmen definiert.
Art. 2 - Die Blauzungenkrankheit ist eine Tierkrankheit, die unter die Art. 2 - Die Blauzungenkrankheit ist eine Tierkrankheit, die unter die
Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit fällt. Unbeschadet der in Anwendung von Artikel 20 Tiergesundheit fällt. Unbeschadet der in Anwendung von Artikel 20
ergriffenen Massnahmen ist jegliche therapeutische oder vorbeugende ergriffenen Massnahmen ist jegliche therapeutische oder vorbeugende
Behandlung der Blauzungenkrankheit verboten. Behandlung der Blauzungenkrankheit verboten.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes vom Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die Anwendung 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die Anwendung
des vorliegenden Erlasses unter: des vorliegenden Erlasses unter:
1. Seuche: die Blauzungenkrankheit, 1. Seuche: die Blauzungenkrankheit,
2. empfänglichen Arten: alle Wiederkäuerarten, 2. empfänglichen Arten: alle Wiederkäuerarten,
3. Bestand: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in 3. Bestand: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in
einer geografischen Einheit gehalten werden und aufgrund der [von der einer geografischen Einheit gehalten werden und aufgrund der [von der
Agentur] festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit Agentur] festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit
bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus für die bilden. Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus für die
Seuche zuerkannt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt Seuche zuerkannt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt
aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit,
4. Betrieb oder geografischer Einheit: ein Gebäude oder einen 4. Betrieb oder geografischer Einheit: ein Gebäude oder einen
Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des
dazugehörenden Landes, wo ständig oder zeitweilig Tiere empfänglicher dazugehörenden Landes, wo ständig oder zeitweilig Tiere empfänglicher
Arten gezüchtet oder gehalten werden, sowie Naturschutzgebiete, in Arten gezüchtet oder gehalten werden, sowie Naturschutzgebiete, in
denen solche Tiere leben, denen solche Tiere leben,
5. ansteckungsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, 5. ansteckungsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten,
das mit dem Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen das mit dem Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen
sein kann, sein kann,
6. krankheitsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, 6. krankheitsverdächtigem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten,
das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein
Seuchenverdacht begründet werden kann, Seuchenverdacht begründet werden kann,
7. befallenem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, bei dem die 7. befallenem Tier: jegliches Tier empfänglicher Arten, bei dem die
Seuche anhand einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung Seuche anhand einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung
offiziell festgestellt worden ist, offiziell festgestellt worden ist,
8. Infektionsbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Erklärung 8. Infektionsbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Erklärung
[der Agentur], dass in einem bestimmten Gebiet das Krankheitsvirus [der Agentur], dass in einem bestimmten Gebiet das Krankheitsvirus
zirkuliert; bei epidemischem Auftreten kann [die Agentur] das zirkuliert; bei epidemischem Auftreten kann [die Agentur] das
Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund klinischer und/oder Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund klinischer und/oder
epidemiologischer Befunde bestätigen, epidemiologischer Befunde bestätigen,
9. Seuchenherd: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche 9. Seuchenherd: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche
bestätigt worden ist, bestätigt worden ist,
10. Vektor: Insekten der Spezies « culicoïdes imicola » oder jegliches 10. Vektor: Insekten der Spezies « culicoïdes imicola » oder jegliches
andere Insekt der Culicoïdes-Spezies, die die Seuche übertragen andere Insekt der Culicoïdes-Spezies, die die Seuche übertragen
können, können,
11. Inkubationszeit: 40 Tage, 11. Inkubationszeit: 40 Tage,
12. S.F.Z.V.A.: das Studien- und Forschungszentrum für 12. S.F.Z.V.A.: das Studien- und Forschungszentrum für
Veterinärmedizin und Agrochemie, Veterinärmedizin und Agrochemie,
13. [...], 13. [...],
14. [Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der 14. [Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette], Nahrungsmittelkette],
15. Bürgermeister: den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der 15. Bürgermeister: den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der
Betrieb befindet, Betrieb befindet,
16. Verantwortlichem: die Person, die gewöhnlich eine direkte 16. Verantwortlichem: die Person, die gewöhnlich eine direkte
Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt. Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt.
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E.
vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); einziger Absatz Nr. 8 vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); einziger Absatz Nr. 8
abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom
24. August 2006); einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben und einziger 24. August 2006); einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben und einziger
Absatz Nr. 14 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des M.E. vom 22. August 2006 Absatz Nr. 14 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006)] (B.S. vom 24. August 2006)]
KAPITEL III - Seuchenverdacht KAPITEL III - Seuchenverdacht
Art. 4 - Jeder, der bei einem Tier empfänglicher Arten Anzeichen der Art. 4 - Jeder, der bei einem Tier empfänglicher Arten Anzeichen der
Seuche vermutet oder feststellt, muss dies [der Agentur] unverzüglich Seuche vermutet oder feststellt, muss dies [der Agentur] unverzüglich
melden. melden.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006)] (B.S. vom 24. August 2006)]
Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder
krankheitsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, stellt [die Agentur] krankheitsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, stellt [die Agentur]
den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt [sie] eine den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt [sie] eine
Untersuchung vor Ort durch, um nachzuprüfen, ob die Seuche vorhanden Untersuchung vor Ort durch, um nachzuprüfen, ob die Seuche vorhanden
ist oder nicht. Insbesondere führt [sie] eine klinische Untersuchung ist oder nicht. Insbesondere führt [sie] eine klinische Untersuchung
all dieser Tiere durch und entnimmt [sie] geeignete Proben für all dieser Tiere durch und entnimmt [sie] geeignete Proben für
Laboruntersuchungen oder lässt [sie] solche Proben entnehmen. Laboruntersuchungen oder lässt [sie] solche Proben entnehmen.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 [Art. 5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006)] (B.S. vom 24. August 2006)]
Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt [die Agentur] Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt [die Agentur]
folgende Massnahmen durch oder veranlasst [sie] deren Durchführung: folgende Massnahmen durch oder veranlasst [sie] deren Durchführung:
1. amtliche Erfassung sämtlicher Tiere empfänglicher Arten unter 1. amtliche Erfassung sämtlicher Tiere empfänglicher Arten unter
Angabe der Anzahl bereits verendeter oder ansteckungs- oder Angabe der Anzahl bereits verendeter oder ansteckungs- oder
krankheitsverdächtiger Tiere; diese Zählung wird vom Verantwortlichen krankheitsverdächtiger Tiere; diese Zählung wird vom Verantwortlichen
unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen
oder verendeten Tiere täglich auf den neuesten Stand gebracht; diese oder verendeten Tiere täglich auf den neuesten Stand gebracht; diese
Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt werden, Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt werden,
2. Erfassung der Orte, die das Überleben des Vektors begünstigen oder 2. Erfassung der Orte, die das Überleben des Vektors begünstigen oder
ermöglichen, insbesondere der Orte, die die Vermehrung des Vektors ermöglichen, insbesondere der Orte, die die Vermehrung des Vektors
begünstigen, begünstigen,
3. eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V. 3. eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V.
§ 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb § 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb
anwendbar: anwendbar:
1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten verbleiben in dem Betrieb, in 1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten verbleiben in dem Betrieb, in
dem sie sich befinden. dem sie sich befinden.
2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem 2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem
Betrieb ist verboten. Betrieb ist verboten.
3. Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind, sowie die 3. Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind, sowie die
Umgebung (insbesondere Orte, die ökologisch günstig für die Erhaltung Umgebung (insbesondere Orte, die ökologisch günstig für die Erhaltung
der Vektoren sind) müssen regelmässig mit Insektiziden behandelt der Vektoren sind) müssen regelmässig mit Insektiziden behandelt
werden. Die Häufigkeit dieser Behandlungen wird unter Berücksichtigung werden. Die Häufigkeit dieser Behandlungen wird unter Berücksichtigung
der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen
Bedingungen festgelegt, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich Bedingungen festgelegt, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich
zu vermeiden. zu vermeiden.
4. Verendete Tiere empfänglicher Arten dürfen den Betrieb nicht 4. Verendete Tiere empfänglicher Arten dürfen den Betrieb nicht
verlassen, es sei denn gemäss den Anweisungen [der Agentur]. verlassen, es sei denn gemäss den Anweisungen [der Agentur].
§ 3 - [Die Agentur] kann die in § 2 erwähnten Massnahmen auf andere § 3 - [Die Agentur] kann die in § 2 erwähnten Massnahmen auf andere
Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit
dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen. dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.
[Art. 6 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 6 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S.vom 24. August 2006); § Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S.vom 24. August 2006); §
2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22.
August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 abgeändert durch Art. 1 August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 abgeändert durch Art. 1
Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)]
Art. 7 - [Die Agentur] hebt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen Art. 7 - [Die Agentur] hebt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen
erst dann auf, wenn der Verdacht aufgrund der Untersuchungen erst dann auf, wenn der Verdacht aufgrund der Untersuchungen
entkräftet worden ist. entkräftet worden ist.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 [Art. 7 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006)] (B.S. vom 24. August 2006)]
Art. 8 - [Die Agentur] setzt den Bürgermeister in Kenntnis von: Art. 8 - [Die Agentur] setzt den Bürgermeister in Kenntnis von:
- den seuchenverdächtigen Betrieben, - den seuchenverdächtigen Betrieben,
- den für diese Betriebe geltenden Massnahmen, - den für diese Betriebe geltenden Massnahmen,
- der Aufhebung der Massnahmen in seuchenverdächtigen Betrieben. - der Aufhebung der Massnahmen in seuchenverdächtigen Betrieben.
[Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 [Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1
Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)]
KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd
Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt
wird, erklärt [die Agentur] diesen zu einem Seuchenherd; [sie] setzt wird, erklärt [die Agentur] diesen zu einem Seuchenherd; [sie] setzt
den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und den Bürgermeister davon den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und den Bürgermeister davon
in Kenntnis. in Kenntnis.
§ 2 - [Die Agentur] dehnt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen auf § 2 - [Die Agentur] dehnt die in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen auf
die Betriebe in einem Umkreis von 20 Kilometern um den (die) die Betriebe in einem Umkreis von 20 Kilometern um den (die)
befallenen Betrieb(e) aus; [sie] kann diese Zone unter befallenen Betrieb(e) aus; [sie] kann diese Zone unter
Berücksichtigung der epidemiologischen, geografischen, ökologischen Berücksichtigung der epidemiologischen, geografischen, ökologischen
oder meteorologischen Verhältnisse ausdehnen oder einschränken. oder meteorologischen Verhältnisse ausdehnen oder einschränken.
§ 3 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen ordnet § 3 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen ordnet
[die Agentur] unverzüglich folgende Massnahmen im Seuchenherd an: [die Agentur] unverzüglich folgende Massnahmen im Seuchenherd an:
1. [Alle befallenen oder krankheitsverdächtigen Tiere empfänglicher 1. [Alle befallenen oder krankheitsverdächtigen Tiere empfänglicher
Arten können auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung des Arten können auf der Grundlage einer begründeten Entscheidung des
geschäftsführenden Verwalters der Agentur auf Befehl und unter geschäftsführenden Verwalters der Agentur auf Befehl und unter
Aufsicht der Agentur abgeschlachtet und vernichtet werden.] Der Aufsicht der Agentur abgeschlachtet und vernichtet werden.] Der
Abschlachtungsbefehl wird dem Verantwortlichen zugestellt und eine Abschlachtungsbefehl wird dem Verantwortlichen zugestellt und eine
Kopie davon dem Bürgermeister zugesandt. Kopie davon dem Bürgermeister zugesandt.
2. Ein zugelassener Tierarzt besucht regelmässig den Betrieb und 2. Ein zugelassener Tierarzt besucht regelmässig den Betrieb und
unterzieht dabei jedes Tier empfänglicher Arten einer gründlichen unterzieht dabei jedes Tier empfänglicher Arten einer gründlichen
klinischen Untersuchung. klinischen Untersuchung.
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006); § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. (B.S. vom 24. August 2006); § 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E.
vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz
einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22.
August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 1 August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 1
abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom
24. August 2006)] 24. August 2006)]
Art. 10 - Wenn frei lebende Tiere empfänglicher Arten ansteckungs- Art. 10 - Wenn frei lebende Tiere empfänglicher Arten ansteckungs-
oder krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, ergreift [die oder krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, ergreift [die
Agentur] in Absprache mit der Regierung der betroffenen Region Agentur] in Absprache mit der Regierung der betroffenen Region
geeignete Massnahmen. geeignete Massnahmen.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 [Art. 10 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006)] (B.S. vom 24. August 2006)]
KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung
Art. 11 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf: Art. 11 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf:
1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein 1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein
kann, kann,
2. die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung 2. die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung
weiterer Betriebe, in denen sich Tiere empfänglicher Arten befinden, weiterer Betriebe, in denen sich Tiere empfänglicher Arten befinden,
die sich ebenfalls aus dieser Quelle angesteckt haben könnten, die sich ebenfalls aus dieser Quelle angesteckt haben könnten,
3. das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren, 3. das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren,
4. die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu den 4. die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu den
betroffenen Betrieben oder die etwaige Verbringung verendeter Tiere betroffenen Betrieben oder die etwaige Verbringung verendeter Tiere
dieser Arten aus diesen Betrieben. dieser Arten aus diesen Betrieben.
Art. 12 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein Art. 12 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein
Bekämpfungszentrum geschaffen. Bekämpfungszentrum geschaffen.
KAPITEL VI - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen KAPITEL VI - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen
Art. 13 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt [die Art. 13 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt [die
Agentur] um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Radius von 100 Agentur] um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Radius von 100
Kilometern ab, die ihrerseits Teil einer Überwachungszone mit einem Kilometern ab, die ihrerseits Teil einer Überwachungszone mit einem
Radius von 150 Kilometern ist. Bei der Abgrenzung der Zonen sind die Radius von 150 Kilometern ist. Bei der Abgrenzung der Zonen sind die
natürlichen Grenzen, die Witterungsverhältnisse, die natürlichen Grenzen, die Witterungsverhältnisse, die
Kontrollmöglichkeiten, die mit der Seuche in Zusammenhang stehenden Kontrollmöglichkeiten, die mit der Seuche in Zusammenhang stehenden
geografischen, ökologischen und epidemiologischen Faktoren sowie die geografischen, ökologischen und epidemiologischen Faktoren sowie die
Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen, insbesondere der Entwesung, zu Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen, insbesondere der Entwesung, zu
berücksichtigen. berücksichtigen.
[Art. 13 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 [Art. 13 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006)] (B.S. vom 24. August 2006)]
Art. 14 - [Die Agentur] ordnet in diesen Zonen folgende Massnahmen an: Art. 14 - [Die Agentur] ordnet in diesen Zonen folgende Massnahmen an:
1. Erfassung sämtlicher Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten 1. Erfassung sämtlicher Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten
gehalten werden, und Erfassung dieser Tiere, gehalten werden, und Erfassung dieser Tiere,
2. regelmässige Besuche eines zugelassenen Tierarztes in den 2. regelmässige Besuche eines zugelassenen Tierarztes in den
Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und
klinische Untersuchung dieser Tiere mit gegebenenfalls Entnahme von klinische Untersuchung dieser Tiere mit gegebenenfalls Entnahme von
Proben für Laboruntersuchungen; die Angaben und Ergebnisse dieser Proben für Laboruntersuchungen; die Angaben und Ergebnisse dieser
Kontrollbesuche werden registriert, Kontrollbesuche werden registriert,
3. Überwachung der Vektorpopulationen, 3. Überwachung der Vektorpopulationen,
4. [...]. 4. [...].
[Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art.
1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006);
einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 5 des M.E. vom 22. einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 5 des M.E. vom 22.
August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)]
[Art. 14bis - Die Tiere empfänglicher Arten, die sich in einem [Art. 14bis - Die Tiere empfänglicher Arten, die sich in einem
Seuchenherd oder einer Schutz- oder Überwachungszone befinden, dürfen Seuchenherd oder einer Schutz- oder Überwachungszone befinden, dürfen
die Zone, in der sie sich befinden, nicht verlassen. die Zone, in der sie sich befinden, nicht verlassen.
Wohl aber dürfen Tiere aus der Überwachungszone in die Schutzzone Wohl aber dürfen Tiere aus der Überwachungszone in die Schutzzone
verbracht und Tiere, die von ausserhalb dieser Zonen stammen, in die verbracht und Tiere, die von ausserhalb dieser Zonen stammen, in die
Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden. Sobald sie in eine Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden. Sobald sie in eine
dieser Zonen verbracht worden sind, fallen sie unter die dort dieser Zonen verbracht worden sind, fallen sie unter die dort
geltenden Bestimmungen.] geltenden Bestimmungen.]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des M.E. vom 22. August 2006 [Art. 14bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006)] (B.S. vom 24. August 2006)]
KAPITEL VII - Aufhebung der Massnahmen KAPITEL VII - Aufhebung der Massnahmen
Art. 15 - In Abweichung zu [Artikel 14bis] wird die Verbringung von Art. 15 - In Abweichung zu [Artikel 14bis] wird die Verbringung von
Tieren empfänglicher Arten in diese und aus diesen Schutz- und Tieren empfänglicher Arten in diese und aus diesen Schutz- und
Überwachungszonen gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission Überwachungszonen gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission
festgelegt. festgelegt.
[Art. 15 abgeändert durch Art. 1 Nr. 7 des M.E. vom 22. August 2006 [Art. 15 abgeändert durch Art. 1 Nr. 7 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006)] (B.S. vom 24. August 2006)]
Art. 16 - Die in den Kapiteln IV und VI vorgesehenen Massnahmen werden Art. 16 - Die in den Kapiteln IV und VI vorgesehenen Massnahmen werden
gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission aufgehoben. gemäss dem Verfahren der Europäischen Kommission aufgehoben.
KAPITEL VIII - Entwesung KAPITEL VIII - Entwesung
Art. 17 - Folgende Massnahmen sind anwendbar: Art. 17 - Folgende Massnahmen sind anwendbar:
1. Entwesungsarbeiten, um ein Überleben des Vektors auszuschliessen, 1. Entwesungsarbeiten, um ein Überleben des Vektors auszuschliessen,
werden gemäss den Anweisungen [der Agentur] durchgeführt. werden gemäss den Anweisungen [der Agentur] durchgeführt.
2. Die zu benutzenden Insektenvertilgungsmittel und gegebenenfalls 2. Die zu benutzenden Insektenvertilgungsmittel und gegebenenfalls
ihre Konzentration werden offiziell gebilligt. ihre Konzentration werden offiziell gebilligt.
3. [Die Agentur] vergewissert sich, dass die in Nr. 1 und Nr. 2 3. [Die Agentur] vergewissert sich, dass die in Nr. 1 und Nr. 2
erwähnten Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt worden sind. erwähnten Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt worden sind.
[Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 und einziger Absatz Nr. 3 abgeändert [Art. 17 einziger Absatz Nr. 1 und einziger Absatz Nr. 3 abgeändert
durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August
2006)] 2006)]
KAPITEL IX - Labordiagnose KAPITEL IX - Labordiagnose
Art. 18 - § 1 - Das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der Seuche Art. 18 - § 1 - Das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der Seuche
zuständig. zuständig.
§ 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche auf. § 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche auf.
§ 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit dem gemeinschaftlichen § 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit dem gemeinschaftlichen
Referenzlaboratorium zusammen. Referenzlaboratorium zusammen.
KAPITEL X - Impfung KAPITEL X - Impfung
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 kann [die Agentur] beschliessen, Art. 19 - In Abweichung von Artikel 2 kann [die Agentur] beschliessen,
die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des
vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften
Tiere: Tiere:
1. anhand eines eindeutigen und dauerhaften Kennzeichens identifiziert 1. anhand eines eindeutigen und dauerhaften Kennzeichens identifiziert
werden, werden,
2. in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis [der 2. in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis [der
Agentur] zwecks sofortiger Schlachtung in einen von [ihr] bestimmten Agentur] zwecks sofortiger Schlachtung in einen von [ihr] bestimmten
Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst erlaubt Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst erlaubt
werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht
worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist. worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist.
[Art. 19 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. [Art. 19 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art.
1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006); 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 24. August 2006);
einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22. einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des M.E. vom 22.
August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)] August 2006 (B.S. vom 24. August 2006)]
KAPITEL XI - Krisenplan KAPITEL XI - Krisenplan
Art. 20 - [Die Agentur] erstellt einen Krisenplan, in dem der Zugang Art. 20 - [Die Agentur] erstellt einen Krisenplan, in dem der Zugang
zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von
Personal und anderen Mitteln, die zur schnellen und nachhaltigen Personal und anderen Mitteln, die zur schnellen und nachhaltigen
Tilgung der Seuche benötigt werden, geregelt werden. Tilgung der Seuche benötigt werden, geregelt werden.
[Art. 20 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006 [Art. 20 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des M.E. vom 22. August 2006
(B.S. vom 24. August 2006)] (B.S. vom 24. August 2006)]
KAPITEL XII - Entschädigungen KAPITEL XII - Entschädigungen
Art. 21 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder Art. 21 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder
ansteckungsverdächtigen Tieren empfänglicher Arten, die auf Befehl ansteckungsverdächtigen Tieren empfänglicher Arten, die auf Befehl
geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des Gesamtwertes geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des Gesamtwertes
des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die Bestimmungen des des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses eingehalten hat. vorliegenden Erlasses eingehalten hat.
In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 2.478,93 EUR In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 2.478,93 EUR
übersteigen. übersteigen.
Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in den Artikeln 20 und 21 des Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in den Artikeln 20 und 21 des
Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul-
und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen. und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen.
KAPITEL XIII - Sanktionen KAPITEL XIII - Sanktionen
Art. 22 - Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 22 - Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet. über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.
KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Brüssel, den 20. November 2001 Brüssel, den 20. November 2001
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 november 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 novembre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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