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Ministerieel Besluit van 17 maart 2023
gepubliceerd op 17 oktober 2024

Ministerieel besluit met betrekking tot de vaststelling van de modaliteiten voor het bijhouden van een elektronisch dagboek van ontvangsten en van een centralisatiedagboek enerzijds en de bewaring en de integriteit van de inhoud van de elektronische kastickets anderzijds, alsmede de modaliteiten voor de bewaring van de financiële rapporten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2024009390
pub.
17/10/2024
prom.
17/03/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 MAART 2023. - Ministerieel besluit met betrekking tot de vaststelling van de modaliteiten voor het bijhouden van een elektronisch dagboek van ontvangsten en van een centralisatiedagboek enerzijds en de bewaring en de integriteit van de inhoud van de elektronische kastickets anderzijds, alsmede de modaliteiten voor de bewaring van de financiële rapporten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 maart 2023 met betrekking tot de vaststelling van de modaliteiten voor het bijhouden van een elektronisch dagboek van ontvangsten en van een centralisatiedagboek enerzijds en de bewaring en de integriteit van de inhoud van de elektronische kastickets anderzijds, alsmede de modaliteiten voor de bewaring van de financiële rapporten (Belgisch Staatsblad van 23 maart 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung der Finanzberichte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28.Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 1. Februar 2023; Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt:

Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem digitalen Datenträger erstellt wird.

Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des Betriebssitzes.

Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise führen.

Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz gewährleisten.

Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden, diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten.

Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen.

Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt. Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer zugeteilt werden.

Durch dieses Sicherheitssystem: a) wird jede vollständige Zeile eines Kassenzettels erfasst, sobald sie vom Datenverarbeitungssystem erstellt wird, und wird jegliche Änderung oder Streichung dieser Aufzeichnung verhindert, b) wird bei der Verarbeitung durch das Datenverarbeitungssystem eine digitale Signatur der Aufzeichnung generiert, die die Gesamtbeträge eines Kassenzettels wie in Buchstabe c) erwähnt enthält. Die digitale Signatur muss ausschließlich auf folgende Daten/Felder des Kassenzettels angewendet werden:

- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung

(alphanumerisch)

- Datum

YYYYMMDD

- Nummer der Niederlassung (falls diese benutzt wird)

(numerisch)

- Kennung der Kasse

(numerisch)

- laufende Nummer des Zettels

(numerisch)

- Summe der Gesamtbeträge pro Ware wie erwähnt in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer

(numerisch)

- Gesamtbetrag des Zettels * 100

(numerisch)


Jede Aufzeichnung der Gesamtbeträge eines Kassenzettels wird mit der vorherigen Aufzeichnung verknüpft, indem die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung in die Berechnung der betreffenden Aufzeichnung aufgenommen werden. So kann später keine Aufzeichnung mehr zwischengeschoben oder gestrichen werden, ohne dabei die digitale Signatur selbst zu verändern, c) ist vorgesehen, dass die Aufzeichnung, die die Gesamtbeträge des Kassenzettels enthält, mindestens folgende Angaben umfasst: - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung, - das Datum der Ausstellung des Kassenzettels an den Kunden, - die laufende Nummer (mindestens 4 und höchstens 8 Stellen), - die Kennung der Kasse und, falls es mehrere Niederlassungen gibt, die Kennung der Niederlassung, - die Summe der weiter oben in Artikel 7 Buchtstabe b) Absatz 2 sechster Gedankenstrich erwähnten Gesamtbeträge.Diese Summe muss als Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden, - den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls den an den Kunden zu zahlenden Restbetrag. Dieser Betrag muss als Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden, - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der betreffenden Aufzeichnung, d) werden alle gesicherten Aufzeichnungen sofort in einer separaten Datei mit folgenden Merkmalen erfasst: sequenziell (flat file), unkomprimiert und unverschlüsselt, e) werden die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur auf den Originalkassenzettel gedruckt, der dem Kunden ausgehändigt wird. Art. 8 - Finanzberichte wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt werden digital aufbewahrt.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2023 V. VAN PETEGHEM


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