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Ministerieel besluit met betrekking tot de vaststelling van de modaliteiten voor het bijhouden van een elektronisch dagboek van ontvangsten en van een centralisatiedagboek enerzijds en de bewaring en de integriteit van de inhoud van de elektronische kastickets anderzijds, alsmede de modaliteiten voor de bewaring van de financiële rapporten. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel visant à définir les modalités relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction allemande |
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17 MAART 2023. - Ministerieel besluit met betrekking tot de | 17 MARS 2023. - Arrêté ministériel visant à définir les modalités |
vaststelling van de modaliteiten voor het bijhouden van een | relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un |
elektronisch dagboek van ontvangsten en van een centralisatiedagboek | registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité |
enerzijds en de bewaring en de integriteit van de inhoud van de | |
elektronische kastickets anderzijds, alsmede de modaliteiten voor de | du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que |
bewaring van de financiële rapporten. - Duitse vertaling | les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 17 maart 2023 met betrekking tot de vaststelling van de | l'arrêté ministériel du 17 mars 2023 visant à définir les modalités |
modaliteiten voor het bijhouden van een elektronisch dagboek van | relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un |
ontvangsten en van een centralisatiedagboek enerzijds en de bewaring | registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité |
en de integriteit van de inhoud van de elektronische kastickets | du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que |
anderzijds, alsmede de modaliteiten voor de bewaring van de financiële | les modalités de conservation des rapports financiers (Moniteur belge |
rapporten (Belgisch Staatsblad van 23 maart 2023). | du 23 mars 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines | für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines |
zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die | zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die |
Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel | Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel |
andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung | andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung |
der Finanzberichte | der Finanzberichte |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 |
Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt | Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt | Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
1. Februar 2023; | 1. Februar 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 | Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 |
vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die | vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte |
Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf | Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf |
elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem | elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem |
digitalen Datenträger erstellt wird. | digitalen Datenträger erstellt wird. |
Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische | Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische |
Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des | Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des |
Betriebssitzes. | Betriebssitzes. |
Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür | Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür |
entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze | entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze |
auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2 | auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2 |
Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 | Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 |
über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise | Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise |
führen. | führen. |
Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch | Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch |
auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige | auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige |
unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis | unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis |
zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser | zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser |
Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am | Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am |
Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz | Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls | Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls |
das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden, | das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden, |
diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der | diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der |
Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die | Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die |
Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals | Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals |
und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten. | und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten. |
Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der | Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der |
Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals | Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals |
und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen | und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen |
die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen. | die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen. |
Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer | Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer |
elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung | elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung |
gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom | gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom |
29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung | 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung |
der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines | der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines |
Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt. | Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt. |
Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch | Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch |
die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das | die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das |
ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die | ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die |
gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen | gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer zugeteilt werden. | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer zugeteilt werden. |
Durch dieses Sicherheitssystem: | Durch dieses Sicherheitssystem: |
a) wird jede vollständige Zeile eines Kassenzettels erfasst, sobald | a) wird jede vollständige Zeile eines Kassenzettels erfasst, sobald |
sie vom Datenverarbeitungssystem erstellt wird, und wird jegliche | sie vom Datenverarbeitungssystem erstellt wird, und wird jegliche |
Änderung oder Streichung dieser Aufzeichnung verhindert, | Änderung oder Streichung dieser Aufzeichnung verhindert, |
b) wird bei der Verarbeitung durch das Datenverarbeitungssystem eine | b) wird bei der Verarbeitung durch das Datenverarbeitungssystem eine |
digitale Signatur der Aufzeichnung generiert, die die Gesamtbeträge | digitale Signatur der Aufzeichnung generiert, die die Gesamtbeträge |
eines Kassenzettels wie in Buchstabe c) erwähnt enthält. | eines Kassenzettels wie in Buchstabe c) erwähnt enthält. |
Die digitale Signatur muss ausschließlich auf folgende Daten/Felder | Die digitale Signatur muss ausschließlich auf folgende Daten/Felder |
des Kassenzettels angewendet werden: | des Kassenzettels angewendet werden: |
- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen | - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen |
Aufzeichnung | Aufzeichnung |
(alphanumerisch) | (alphanumerisch) |
- Datum | - Datum |
YYYYMMDD | YYYYMMDD |
- Nummer der Niederlassung (falls diese benutzt wird) | - Nummer der Niederlassung (falls diese benutzt wird) |
(numerisch) | (numerisch) |
- Kennung der Kasse | - Kennung der Kasse |
(numerisch) | (numerisch) |
- laufende Nummer des Zettels | - laufende Nummer des Zettels |
(numerisch) | (numerisch) |
- Summe der Gesamtbeträge pro Ware wie erwähnt in Artikel 14 § 2 Nr. 3 | - Summe der Gesamtbeträge pro Ware wie erwähnt in Artikel 14 § 2 Nr. 3 |
Absatz 4 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember | Absatz 4 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember |
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
(numerisch) | (numerisch) |
- Gesamtbetrag des Zettels * 100 | - Gesamtbetrag des Zettels * 100 |
(numerisch) | (numerisch) |
Jede Aufzeichnung der Gesamtbeträge eines Kassenzettels wird mit der | Jede Aufzeichnung der Gesamtbeträge eines Kassenzettels wird mit der |
vorherigen Aufzeichnung verknüpft, indem die letzten acht Zeichen der | vorherigen Aufzeichnung verknüpft, indem die letzten acht Zeichen der |
digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung in die Berechnung der | digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung in die Berechnung der |
betreffenden Aufzeichnung aufgenommen werden. So kann später keine | betreffenden Aufzeichnung aufgenommen werden. So kann später keine |
Aufzeichnung mehr zwischengeschoben oder gestrichen werden, ohne dabei | Aufzeichnung mehr zwischengeschoben oder gestrichen werden, ohne dabei |
die digitale Signatur selbst zu verändern, | die digitale Signatur selbst zu verändern, |
c) ist vorgesehen, dass die Aufzeichnung, die die Gesamtbeträge des | c) ist vorgesehen, dass die Aufzeichnung, die die Gesamtbeträge des |
Kassenzettels enthält, mindestens folgende Angaben umfasst: | Kassenzettels enthält, mindestens folgende Angaben umfasst: |
- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen | - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen |
Aufzeichnung, | Aufzeichnung, |
- das Datum der Ausstellung des Kassenzettels an den Kunden, | - das Datum der Ausstellung des Kassenzettels an den Kunden, |
- die laufende Nummer (mindestens 4 und höchstens 8 Stellen), | - die laufende Nummer (mindestens 4 und höchstens 8 Stellen), |
- die Kennung der Kasse und, falls es mehrere Niederlassungen gibt, | - die Kennung der Kasse und, falls es mehrere Niederlassungen gibt, |
die Kennung der Niederlassung, | die Kennung der Niederlassung, |
- die Summe der weiter oben in Artikel 7 Buchtstabe b) Absatz 2 | - die Summe der weiter oben in Artikel 7 Buchtstabe b) Absatz 2 |
sechster Gedankenstrich erwähnten Gesamtbeträge. Diese Summe muss als | sechster Gedankenstrich erwähnten Gesamtbeträge. Diese Summe muss als |
Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden, | Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden, |
- den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich | - den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich |
Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls den an den Kunden zu zahlenden | Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls den an den Kunden zu zahlenden |
Restbetrag. Dieser Betrag muss als Feld mit zwei Dezimalstellen | Restbetrag. Dieser Betrag muss als Feld mit zwei Dezimalstellen |
wiedergegeben werden, | wiedergegeben werden, |
- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der betreffenden | - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der betreffenden |
Aufzeichnung, | Aufzeichnung, |
d) werden alle gesicherten Aufzeichnungen sofort in einer separaten | d) werden alle gesicherten Aufzeichnungen sofort in einer separaten |
Datei mit folgenden Merkmalen erfasst: sequenziell (flat file), | Datei mit folgenden Merkmalen erfasst: sequenziell (flat file), |
unkomprimiert und unverschlüsselt, | unkomprimiert und unverschlüsselt, |
e) werden die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur auf den | e) werden die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur auf den |
Originalkassenzettel gedruckt, der dem Kunden ausgehändigt wird. | Originalkassenzettel gedruckt, der dem Kunden ausgehändigt wird. |
Art. 8 - Finanzberichte wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 des | Art. 8 - Finanzberichte wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im | Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt |
werden digital aufbewahrt. | werden digital aufbewahrt. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2023 |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |