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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 17/03/2023
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Ministerieel besluit met betrekking tot de vaststelling van de modaliteiten voor het bijhouden van een elektronisch dagboek van ontvangsten en van een centralisatiedagboek enerzijds en de bewaring en de integriteit van de inhoud van de elektronische kastickets anderzijds, alsmede de modaliteiten voor de bewaring van de financiële rapporten. - Duitse vertaling Arrêté ministériel visant à définir les modalités relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction allemande
17 MAART 2023. - Ministerieel besluit met betrekking tot de 17 MARS 2023. - Arrêté ministériel visant à définir les modalités
vaststelling van de modaliteiten voor het bijhouden van een relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un
elektronisch dagboek van ontvangsten en van een centralisatiedagboek registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité
enerzijds en de bewaring en de integriteit van de inhoud van de
elektronische kastickets anderzijds, alsmede de modaliteiten voor de du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que
bewaring van de financiële rapporten. - Duitse vertaling les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 17 maart 2023 met betrekking tot de vaststelling van de l'arrêté ministériel du 17 mars 2023 visant à définir les modalités
modaliteiten voor het bijhouden van een elektronisch dagboek van relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un
ontvangsten en van een centralisatiedagboek enerzijds en de bewaring registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité
en de integriteit van de inhoud van de elektronische kastickets du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que
anderzijds, alsmede de modaliteiten voor de bewaring van de financiële les modalités de conservation des rapports financiers (Moniteur belge
rapporten (Belgisch Staatsblad van 23 maart 2023). du 23 mars 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten 17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines
zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die
Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel
andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung
der Finanzberichte der Finanzberichte
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1
Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
1. Februar 2023; 1. Februar 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023, Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1
vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte
Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf
elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem
digitalen Datenträger erstellt wird. digitalen Datenträger erstellt wird.
Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische
Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des
Betriebssitzes. Betriebssitzes.
Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür
entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze
auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2 auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2
Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992
über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise
führen. führen.
Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch
auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige
unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis
zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser
Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am
Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz
gewährleisten. gewährleisten.
Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls
das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden, das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden,
diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der
Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die
Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals
und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten. und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten.
Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der
Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals
und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen
die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen. die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen.
Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer
elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung
gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung
der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines
Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt. Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt.
Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch
die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das
ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die
gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer zugeteilt werden. die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer zugeteilt werden.
Durch dieses Sicherheitssystem: Durch dieses Sicherheitssystem:
a) wird jede vollständige Zeile eines Kassenzettels erfasst, sobald a) wird jede vollständige Zeile eines Kassenzettels erfasst, sobald
sie vom Datenverarbeitungssystem erstellt wird, und wird jegliche sie vom Datenverarbeitungssystem erstellt wird, und wird jegliche
Änderung oder Streichung dieser Aufzeichnung verhindert, Änderung oder Streichung dieser Aufzeichnung verhindert,
b) wird bei der Verarbeitung durch das Datenverarbeitungssystem eine b) wird bei der Verarbeitung durch das Datenverarbeitungssystem eine
digitale Signatur der Aufzeichnung generiert, die die Gesamtbeträge digitale Signatur der Aufzeichnung generiert, die die Gesamtbeträge
eines Kassenzettels wie in Buchstabe c) erwähnt enthält. eines Kassenzettels wie in Buchstabe c) erwähnt enthält.
Die digitale Signatur muss ausschließlich auf folgende Daten/Felder Die digitale Signatur muss ausschließlich auf folgende Daten/Felder
des Kassenzettels angewendet werden: des Kassenzettels angewendet werden:
- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen
Aufzeichnung Aufzeichnung
(alphanumerisch) (alphanumerisch)
- Datum - Datum
YYYYMMDD YYYYMMDD
- Nummer der Niederlassung (falls diese benutzt wird) - Nummer der Niederlassung (falls diese benutzt wird)
(numerisch) (numerisch)
- Kennung der Kasse - Kennung der Kasse
(numerisch) (numerisch)
- laufende Nummer des Zettels - laufende Nummer des Zettels
(numerisch) (numerisch)
- Summe der Gesamtbeträge pro Ware wie erwähnt in Artikel 14 § 2 Nr. 3 - Summe der Gesamtbeträge pro Ware wie erwähnt in Artikel 14 § 2 Nr. 3
Absatz 4 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember Absatz 4 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
(numerisch) (numerisch)
- Gesamtbetrag des Zettels * 100 - Gesamtbetrag des Zettels * 100
(numerisch) (numerisch)
Jede Aufzeichnung der Gesamtbeträge eines Kassenzettels wird mit der Jede Aufzeichnung der Gesamtbeträge eines Kassenzettels wird mit der
vorherigen Aufzeichnung verknüpft, indem die letzten acht Zeichen der vorherigen Aufzeichnung verknüpft, indem die letzten acht Zeichen der
digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung in die Berechnung der digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung in die Berechnung der
betreffenden Aufzeichnung aufgenommen werden. So kann später keine betreffenden Aufzeichnung aufgenommen werden. So kann später keine
Aufzeichnung mehr zwischengeschoben oder gestrichen werden, ohne dabei Aufzeichnung mehr zwischengeschoben oder gestrichen werden, ohne dabei
die digitale Signatur selbst zu verändern, die digitale Signatur selbst zu verändern,
c) ist vorgesehen, dass die Aufzeichnung, die die Gesamtbeträge des c) ist vorgesehen, dass die Aufzeichnung, die die Gesamtbeträge des
Kassenzettels enthält, mindestens folgende Angaben umfasst: Kassenzettels enthält, mindestens folgende Angaben umfasst:
- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen
Aufzeichnung, Aufzeichnung,
- das Datum der Ausstellung des Kassenzettels an den Kunden, - das Datum der Ausstellung des Kassenzettels an den Kunden,
- die laufende Nummer (mindestens 4 und höchstens 8 Stellen), - die laufende Nummer (mindestens 4 und höchstens 8 Stellen),
- die Kennung der Kasse und, falls es mehrere Niederlassungen gibt, - die Kennung der Kasse und, falls es mehrere Niederlassungen gibt,
die Kennung der Niederlassung, die Kennung der Niederlassung,
- die Summe der weiter oben in Artikel 7 Buchtstabe b) Absatz 2 - die Summe der weiter oben in Artikel 7 Buchtstabe b) Absatz 2
sechster Gedankenstrich erwähnten Gesamtbeträge. Diese Summe muss als sechster Gedankenstrich erwähnten Gesamtbeträge. Diese Summe muss als
Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden, Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden,
- den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich - den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls den an den Kunden zu zahlenden Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls den an den Kunden zu zahlenden
Restbetrag. Dieser Betrag muss als Feld mit zwei Dezimalstellen Restbetrag. Dieser Betrag muss als Feld mit zwei Dezimalstellen
wiedergegeben werden, wiedergegeben werden,
- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der betreffenden - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der betreffenden
Aufzeichnung, Aufzeichnung,
d) werden alle gesicherten Aufzeichnungen sofort in einer separaten d) werden alle gesicherten Aufzeichnungen sofort in einer separaten
Datei mit folgenden Merkmalen erfasst: sequenziell (flat file), Datei mit folgenden Merkmalen erfasst: sequenziell (flat file),
unkomprimiert und unverschlüsselt, unkomprimiert und unverschlüsselt,
e) werden die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur auf den e) werden die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur auf den
Originalkassenzettel gedruckt, der dem Kunden ausgehändigt wird. Originalkassenzettel gedruckt, der dem Kunden ausgehändigt wird.
Art. 8 - Finanzberichte wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 des Art. 8 - Finanzberichte wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 des
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt
werden digital aufbewahrt. werden digital aufbewahrt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2023
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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