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Arrêté ministériel visant à définir les modalités relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction allemande | Arrêté ministériel visant à définir les modalités relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction allemande |
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17 MARS 2023. - Arrêté ministériel visant à définir les modalités | 17 MARS 2023. - Arrêté ministériel visant à définir les modalités |
relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un | relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un |
registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité | registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité |
du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que | du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que |
les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction | les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction |
allemande | allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté ministériel du 17 mars 2023 visant à définir les modalités | l'arrêté ministériel du 17 mars 2023 visant à définir les modalités |
relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un | relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un |
registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité | registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité |
du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que | du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que |
les modalités de conservation des rapports financiers (Moniteur belge | les modalités de conservation des rapports financiers (Moniteur belge |
du 23 mars 2023). | du 23 mars 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines | für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines |
zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die | zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die |
Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel | Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel |
andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung | andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung |
der Finanzberichte | der Finanzberichte |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 |
Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt | Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt | Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
1. Februar 2023; | 1. Februar 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 | Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 |
vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die | vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte |
Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf | Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf |
elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem | elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem |
digitalen Datenträger erstellt wird. | digitalen Datenträger erstellt wird. |
Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische | Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische |
Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des | Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des |
Betriebssitzes. | Betriebssitzes. |
Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür | Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür |
entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze | entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze |
auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2 | auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2 |
Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 | Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 |
über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise | Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise |
führen. | führen. |
Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch | Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch |
auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige | auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige |
unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis | unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis |
zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser | zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser |
Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am | Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am |
Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz | Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls | Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls |
das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden, | das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden, |
diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der | diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der |
Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die | Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die |
Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals | Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals |
und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten. | und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten. |
Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der | Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der |
Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals | Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals |
und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen | und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen |
die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen. | die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen. |
Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer | Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer |
elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung | elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung |
gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom | gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom |
29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung | 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung |
der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines | der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines |
Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt. | Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt. |
Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch | Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch |
die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das | die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das |
ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die | ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die |
gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen | gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer zugeteilt werden. | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer zugeteilt werden. |
Durch dieses Sicherheitssystem: | Durch dieses Sicherheitssystem: |
a) wird jede vollständige Zeile eines Kassenzettels erfasst, sobald | a) wird jede vollständige Zeile eines Kassenzettels erfasst, sobald |
sie vom Datenverarbeitungssystem erstellt wird, und wird jegliche | sie vom Datenverarbeitungssystem erstellt wird, und wird jegliche |
Änderung oder Streichung dieser Aufzeichnung verhindert, | Änderung oder Streichung dieser Aufzeichnung verhindert, |
b) wird bei der Verarbeitung durch das Datenverarbeitungssystem eine | b) wird bei der Verarbeitung durch das Datenverarbeitungssystem eine |
digitale Signatur der Aufzeichnung generiert, die die Gesamtbeträge | digitale Signatur der Aufzeichnung generiert, die die Gesamtbeträge |
eines Kassenzettels wie in Buchstabe c) erwähnt enthält. | eines Kassenzettels wie in Buchstabe c) erwähnt enthält. |
Die digitale Signatur muss ausschließlich auf folgende Daten/Felder | Die digitale Signatur muss ausschließlich auf folgende Daten/Felder |
des Kassenzettels angewendet werden: | des Kassenzettels angewendet werden: |
- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen | - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen |
Aufzeichnung | Aufzeichnung |
(alphanumerisch) | (alphanumerisch) |
- Datum | - Datum |
YYYYMMDD | YYYYMMDD |
- Nummer der Niederlassung (falls diese benutzt wird) | - Nummer der Niederlassung (falls diese benutzt wird) |
(numerisch) | (numerisch) |
- Kennung der Kasse | - Kennung der Kasse |
(numerisch) | (numerisch) |
- laufende Nummer des Zettels | - laufende Nummer des Zettels |
(numerisch) | (numerisch) |
- Summe der Gesamtbeträge pro Ware wie erwähnt in Artikel 14 § 2 Nr. 3 | - Summe der Gesamtbeträge pro Ware wie erwähnt in Artikel 14 § 2 Nr. 3 |
Absatz 4 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember | Absatz 4 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember |
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
(numerisch) | (numerisch) |
- Gesamtbetrag des Zettels * 100 | - Gesamtbetrag des Zettels * 100 |
(numerisch) | (numerisch) |
Jede Aufzeichnung der Gesamtbeträge eines Kassenzettels wird mit der | Jede Aufzeichnung der Gesamtbeträge eines Kassenzettels wird mit der |
vorherigen Aufzeichnung verknüpft, indem die letzten acht Zeichen der | vorherigen Aufzeichnung verknüpft, indem die letzten acht Zeichen der |
digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung in die Berechnung der | digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung in die Berechnung der |
betreffenden Aufzeichnung aufgenommen werden. So kann später keine | betreffenden Aufzeichnung aufgenommen werden. So kann später keine |
Aufzeichnung mehr zwischengeschoben oder gestrichen werden, ohne dabei | Aufzeichnung mehr zwischengeschoben oder gestrichen werden, ohne dabei |
die digitale Signatur selbst zu verändern, | die digitale Signatur selbst zu verändern, |
c) ist vorgesehen, dass die Aufzeichnung, die die Gesamtbeträge des | c) ist vorgesehen, dass die Aufzeichnung, die die Gesamtbeträge des |
Kassenzettels enthält, mindestens folgende Angaben umfasst: | Kassenzettels enthält, mindestens folgende Angaben umfasst: |
- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen | - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen |
Aufzeichnung, | Aufzeichnung, |
- das Datum der Ausstellung des Kassenzettels an den Kunden, | - das Datum der Ausstellung des Kassenzettels an den Kunden, |
- die laufende Nummer (mindestens 4 und höchstens 8 Stellen), | - die laufende Nummer (mindestens 4 und höchstens 8 Stellen), |
- die Kennung der Kasse und, falls es mehrere Niederlassungen gibt, | - die Kennung der Kasse und, falls es mehrere Niederlassungen gibt, |
die Kennung der Niederlassung, | die Kennung der Niederlassung, |
- die Summe der weiter oben in Artikel 7 Buchtstabe b) Absatz 2 | - die Summe der weiter oben in Artikel 7 Buchtstabe b) Absatz 2 |
sechster Gedankenstrich erwähnten Gesamtbeträge. Diese Summe muss als | sechster Gedankenstrich erwähnten Gesamtbeträge. Diese Summe muss als |
Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden, | Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden, |
- den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich | - den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich |
Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls den an den Kunden zu zahlenden | Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls den an den Kunden zu zahlenden |
Restbetrag. Dieser Betrag muss als Feld mit zwei Dezimalstellen | Restbetrag. Dieser Betrag muss als Feld mit zwei Dezimalstellen |
wiedergegeben werden, | wiedergegeben werden, |
- die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der betreffenden | - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der betreffenden |
Aufzeichnung, | Aufzeichnung, |
d) werden alle gesicherten Aufzeichnungen sofort in einer separaten | d) werden alle gesicherten Aufzeichnungen sofort in einer separaten |
Datei mit folgenden Merkmalen erfasst: sequenziell (flat file), | Datei mit folgenden Merkmalen erfasst: sequenziell (flat file), |
unkomprimiert und unverschlüsselt, | unkomprimiert und unverschlüsselt, |
e) werden die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur auf den | e) werden die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur auf den |
Originalkassenzettel gedruckt, der dem Kunden ausgehändigt wird. | Originalkassenzettel gedruckt, der dem Kunden ausgehändigt wird. |
Art. 8 - Finanzberichte wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 des | Art. 8 - Finanzberichte wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im | Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im |
Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt |
werden digital aufbewahrt. | werden digital aufbewahrt. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2023 |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |