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| Arrêté ministériel visant à définir les modalités relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction allemande | Arrêté ministériel visant à définir les modalités relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction allemande |
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| 17 MARS 2023. - Arrêté ministériel visant à définir les modalités | 17 MARS 2023. - Arrêté ministériel visant à définir les modalités |
| relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un | relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un |
| registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité | registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité |
| du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que | du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que |
| les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction | les modalités de conservation des rapports financiers. - Traduction |
| allemande | allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| l'arrêté ministériel du 17 mars 2023 visant à définir les modalités | l'arrêté ministériel du 17 mars 2023 visant à définir les modalités |
| relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un | relatives à la tenue d'un journal des recettes électronique et d'un |
| registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité | registre centralisateur d'une part et à la conservation et l'intégrité |
| du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que | du contenu des tickets de caisse électroniques d'autre part, ainsi que |
| les modalités de conservation des rapports financiers (Moniteur belge | les modalités de conservation des rapports financiers (Moniteur belge |
| du 23 mars 2023). | du 23 mars 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 17. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
| für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines | für die Führung eines elektronischen Einnahmenjournals und eines |
| zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die | zusammenfassenden Buches einerseits und für die Aufbewahrung und die |
| Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel | Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Kassenzettel |
| andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung | andererseits und zur Festlegung der Modalitäten für die Aufbewahrung |
| der Finanzberichte | der Finanzberichte |
| Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
| Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 |
| Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt | Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt |
| durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
| Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
| Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt | Mehrwertsteuer, des Artikels 14 § 2 Nr. 3 Absatz 2, 6 und 8, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2022; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2023; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
| 1. Februar 2023; | 1. Februar 2023; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.032/3 des Staatsrates vom 3. März 2023, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 | Artikel 1 - Das in Artikel 14 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 |
| vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die | vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die |
| Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte |
| Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf | Einnahmenjournal kann auf elektronische Weise geführt werden. "Auf |
| elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem | elektronische Weise" bedeutet, dass dieses Journal direkt auf einem |
| digitalen Datenträger erstellt wird. | digitalen Datenträger erstellt wird. |
| Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische | Art. 2 - Die Entscheidung, das Einnahmenjournal auf elektronische |
| Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des | Weise zu führen, gilt für die Gesamtheit der Tätigkeiten des |
| Betriebssitzes. | Betriebssitzes. |
| Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür | Art. 3 - Steuerpflichtige mit mehreren Betriebssitzen, die sich dafür |
| entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze | entscheiden, das Einnahmenjournal von mindestens einem dieser Sitze |
| auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2 | auf elektronische Weise zu führen, müssen auch das in Artikel 14 § 2 |
| Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 | Nr. 3 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 |
| über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
| Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise | Mehrwertsteuer erwähnte zusammenfassende Buch auf elektronische Weise |
| führen. | führen. |
| Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch | Art. 4 - Wenn das Einnahmenjournal und/oder das zusammenfassende Buch |
| auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige | auf elektronische Weise geführt werden, müssen Steuerpflichtige |
| unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis | unabhängig davon, wo sich die betreffenden Daten digital befinden, bis |
| zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser | zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss dieses Journals (dieser |
| Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am | Journale) einen vollständigen Online-Zugriff auf diese Daten am |
| Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz | Betriebssitz und nach Ablauf dieser Frist am steuerlichen Wohnsitz |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls | Art. 5 - Steuerpflichtige, die ein Einnahmenjournal und gegebenenfalls |
| das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden, | das zusammenfassende Buch führen müssen und sich dafür entscheiden, |
| diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der | diese auf elektronische Weise zu führen, müssen vom Zeitpunkt der |
| Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die | Eintragung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist die |
| Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals | Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Einnahmenjournals |
| und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten. | und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleisten. |
| Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der | Steuerpflichtige können frei wählen, wie die Wahrung der |
| Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals | Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit des Einnahmenjournals |
| und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen | und/oder des zusammenfassenden Buches gewährleistet wird. Sie tragen |
| die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen. | die Beweislast für die Einhaltung dieser beiden Bedingungen. |
| Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer | Art. 6 - Die auf Kassenzetteln aufgeführten Daten, die von einer |
| elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung | elektronischen Registrierkasse generiert werden, deren Verwendung |
| gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom | gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom |
| 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung | 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung |
| der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines | der Zahlung der Mehrwertsteuer der digitalen Führung eines |
| Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt. | Einnahmenjournals gleichgesetzt wird, werden digital aufbewahrt. |
| Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch | Art. 7 - Die Unversehrtheit des Inhalts der Kassenzettel wird durch |
| die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das | die Verwendung eines Sicherheitssystems gewährleistet, das |
| ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die | ununterbrochen nach Serien von laufenden Nummern angewendet wird, die |
| gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen | gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 4 Buchstabe b) des Königlichen |
| Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
| die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer zugeteilt werden. | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer zugeteilt werden. |
| Durch dieses Sicherheitssystem: | Durch dieses Sicherheitssystem: |
| a) wird jede vollständige Zeile eines Kassenzettels erfasst, sobald | a) wird jede vollständige Zeile eines Kassenzettels erfasst, sobald |
| sie vom Datenverarbeitungssystem erstellt wird, und wird jegliche | sie vom Datenverarbeitungssystem erstellt wird, und wird jegliche |
| Änderung oder Streichung dieser Aufzeichnung verhindert, | Änderung oder Streichung dieser Aufzeichnung verhindert, |
| b) wird bei der Verarbeitung durch das Datenverarbeitungssystem eine | b) wird bei der Verarbeitung durch das Datenverarbeitungssystem eine |
| digitale Signatur der Aufzeichnung generiert, die die Gesamtbeträge | digitale Signatur der Aufzeichnung generiert, die die Gesamtbeträge |
| eines Kassenzettels wie in Buchstabe c) erwähnt enthält. | eines Kassenzettels wie in Buchstabe c) erwähnt enthält. |
| Die digitale Signatur muss ausschließlich auf folgende Daten/Felder | Die digitale Signatur muss ausschließlich auf folgende Daten/Felder |
| des Kassenzettels angewendet werden: | des Kassenzettels angewendet werden: |
| - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen | - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen |
| Aufzeichnung | Aufzeichnung |
| (alphanumerisch) | (alphanumerisch) |
| - Datum | - Datum |
| YYYYMMDD | YYYYMMDD |
| - Nummer der Niederlassung (falls diese benutzt wird) | - Nummer der Niederlassung (falls diese benutzt wird) |
| (numerisch) | (numerisch) |
| - Kennung der Kasse | - Kennung der Kasse |
| (numerisch) | (numerisch) |
| - laufende Nummer des Zettels | - laufende Nummer des Zettels |
| (numerisch) | (numerisch) |
| - Summe der Gesamtbeträge pro Ware wie erwähnt in Artikel 14 § 2 Nr. 3 | - Summe der Gesamtbeträge pro Ware wie erwähnt in Artikel 14 § 2 Nr. 3 |
| Absatz 4 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember | Absatz 4 Buchstabe d) des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember |
| 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
| Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
| (numerisch) | (numerisch) |
| - Gesamtbetrag des Zettels * 100 | - Gesamtbetrag des Zettels * 100 |
| (numerisch) | (numerisch) |
| Jede Aufzeichnung der Gesamtbeträge eines Kassenzettels wird mit der | Jede Aufzeichnung der Gesamtbeträge eines Kassenzettels wird mit der |
| vorherigen Aufzeichnung verknüpft, indem die letzten acht Zeichen der | vorherigen Aufzeichnung verknüpft, indem die letzten acht Zeichen der |
| digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung in die Berechnung der | digitalen Signatur der vorherigen Aufzeichnung in die Berechnung der |
| betreffenden Aufzeichnung aufgenommen werden. So kann später keine | betreffenden Aufzeichnung aufgenommen werden. So kann später keine |
| Aufzeichnung mehr zwischengeschoben oder gestrichen werden, ohne dabei | Aufzeichnung mehr zwischengeschoben oder gestrichen werden, ohne dabei |
| die digitale Signatur selbst zu verändern, | die digitale Signatur selbst zu verändern, |
| c) ist vorgesehen, dass die Aufzeichnung, die die Gesamtbeträge des | c) ist vorgesehen, dass die Aufzeichnung, die die Gesamtbeträge des |
| Kassenzettels enthält, mindestens folgende Angaben umfasst: | Kassenzettels enthält, mindestens folgende Angaben umfasst: |
| - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen | - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der vorherigen |
| Aufzeichnung, | Aufzeichnung, |
| - das Datum der Ausstellung des Kassenzettels an den Kunden, | - das Datum der Ausstellung des Kassenzettels an den Kunden, |
| - die laufende Nummer (mindestens 4 und höchstens 8 Stellen), | - die laufende Nummer (mindestens 4 und höchstens 8 Stellen), |
| - die Kennung der Kasse und, falls es mehrere Niederlassungen gibt, | - die Kennung der Kasse und, falls es mehrere Niederlassungen gibt, |
| die Kennung der Niederlassung, | die Kennung der Niederlassung, |
| - die Summe der weiter oben in Artikel 7 Buchtstabe b) Absatz 2 | - die Summe der weiter oben in Artikel 7 Buchtstabe b) Absatz 2 |
| sechster Gedankenstrich erwähnten Gesamtbeträge. Diese Summe muss als | sechster Gedankenstrich erwähnten Gesamtbeträge. Diese Summe muss als |
| Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden, | Feld mit zwei Dezimalstellen wiedergegeben werden, |
| - den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich | - den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich |
| Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls den an den Kunden zu zahlenden | Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls den an den Kunden zu zahlenden |
| Restbetrag. Dieser Betrag muss als Feld mit zwei Dezimalstellen | Restbetrag. Dieser Betrag muss als Feld mit zwei Dezimalstellen |
| wiedergegeben werden, | wiedergegeben werden, |
| - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der betreffenden | - die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur der betreffenden |
| Aufzeichnung, | Aufzeichnung, |
| d) werden alle gesicherten Aufzeichnungen sofort in einer separaten | d) werden alle gesicherten Aufzeichnungen sofort in einer separaten |
| Datei mit folgenden Merkmalen erfasst: sequenziell (flat file), | Datei mit folgenden Merkmalen erfasst: sequenziell (flat file), |
| unkomprimiert und unverschlüsselt, | unkomprimiert und unverschlüsselt, |
| e) werden die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur auf den | e) werden die letzten acht Zeichen der digitalen Signatur auf den |
| Originalkassenzettel gedruckt, der dem Kunden ausgehändigt wird. | Originalkassenzettel gedruckt, der dem Kunden ausgehändigt wird. |
| Art. 8 - Finanzberichte wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 des | Art. 8 - Finanzberichte wie in Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 5 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im | Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im |
| Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt | Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnt |
| werden digital aufbewahrt. | werden digital aufbewahrt. |
| Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2023 |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |