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Ministerieel Besluit van 08 november 2012
gepubliceerd op 18 april 2013

Ministerieel besluit tot bepaling van de procedure van de raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van provinciale bijzondere nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000225
pub.
18/04/2013
prom.
08/11/2012
ELI
eli/besluit/2012/11/08/2013000225/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 NOVEMBER 2012. - Ministerieel besluit tot bepaling van de procedure van de raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van provinciale bijzondere nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 8 november 2012 tot bepaling van de procedure van de raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van provinciale bijzondere nood- en interventieplannen (Belgisch Staatsblad van 10 december 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen Noteinsatzplänen Der Minister des Innern, Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt vom 21.Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, des Artikels 17 § 3, eingefügt durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die besonderen Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen, des Artikels 5;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.900/2 des Staatsrates vom 23. August 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1."Minister": den Minister des Innern, 2. "Königlichem Erlass NEP": den Königlichen Erlass vom 16.Februar 2006 über die Noteinsatzpläne, 3. "BNEP": den in Artikel 2ter § 3 des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnten besonderen Noteinsatzplan und den in Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen erwähnten externen Notfallplan, 4. "Gouverneur": den Gouverneur, der der Ersteller des zur Konsultation vorgelegten Entwurfs des BNEP ist, 5."Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, 6. "betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Provinz des Gouverneurs, das sich in der in Artikel 24 § 2 des Königlichen Erlasses NEP erwähnten Noteinsatzplanungszone befindet, die für das lokalisierte Risiko, auf das sich dieser BNEP bezieht, festgelegt worden ist. Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Entwürfe von provinzialen BNEP, die erstellt werden in Anwendung von: 1. Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt vom 21.Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, 2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10.Mai 2009 über die besonderen Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen.

Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur legt der betroffenen Öffentlichkeit den Entwurf des BNEP zur Konsultation vor, bevor dieser in Anwendung von Artikel 32 des Königlichen Erlasses NEP vom Minister gebilligt wird. § 2 - Der Gouverneur bestimmt, welche Angaben des Entwurfs des BNEP aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht zur Konsultation vorgelegt werden.

Wenn gewisse Angaben nicht zur Konsultation vorgelegt werden, wird im Entwurf des BNEP darauf hingewiesen.

Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur kündigt die Konsultation mindestens fünfzehn Tage vor ihrem Beginn an, durch eine Bekanntmachung in mindestens einer Druckschrift, die kostenlos an die gesamte betroffene Öffentlichkeit verteilt wird, und auf der Webseite des Gouverneurs oder in deren Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz. § 2 - Die Bekanntmachung enthält mindestens die Informationen, die im Muster der Bekanntmachung in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind.

Art. 5 - Die Konsultation dauert dreissig Tage und wird zwischen dem 15. Juli und dem 15.August ausgesetzt.

Art. 6 - Die Entwürfe der BNEP können ausschliesslich vor Ort eingesehen werden.

Art. 7 - § 1 - Die Öffentlichkeit, die den Entwurf des BNEP eingesehen hat, kann zu diesem Plan Bemerkungen machen und Stellung nehmen. § 2 - Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Gouverneur innerhalb der in Artikel 5 erwähnten Konsultationsfrist mittels des Musterformulars in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass per Post oder auf elektronischem Weg an die in der veröffentlichten Bekanntmachung und auf dem Formular vermerkte Adresse oder durch persönliche Aushändigung an den betreffenden Dienst übermittelt.

Art. 8 - § 1 - Der Gouverneur berücksichtigt die bei der Konsultation formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen und untersucht, welche Folgemassnahmen zu ergreifen sind.

Er passt den BNEP gegebenenfalls dementsprechend an, bevor er vom Minister gebilligt wird. § 2 - In dem BNEP, der dem Minister zur Billigung vorgelegt wird, wird erwähnt, wie die Konsultation der Öffentlichkeit vonstatten geht. § 3 - Der Gouverneur erstellt einen Bericht mit: 1. einer Erklärung über die Art und Weise, wie die Konsultation vonstatten gegangen ist;2. einer Aufstellung der formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen, unter Angabe der Folgemassnahmen, ergänzt durch eine kurze Begründung, wenn keine Folgemassnahmen in Bezug auf die Bemerkungen und Stellungnahmen ergriffen worden sind. Der Bericht wird spätestens sechzig Tage nach Billigung des BNEP durch den Minister auf der Webseite des Gouverneurs oder in deren Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz verbreitet.

Brüssel, den 8. November 2012 Frau J. MILQUET Anlage 1 - Bekanntmachung einer Konsultation der Öffentlichkeit

Gouverneur der Provinz


Entwurf eines besonderen Noteinsatzplans, der der Öffentlichkeit zur Konsultation vorgelegt wird:


Betreffendes Risiko und Lokalisierung:


Folgende vertrauliche Angaben werden nicht zur Konsultation vorgelegt:


Betroffene Öffentlichkeit (1):


Ort(e) und Uhrzeiten (2), an denen der Entwurf eingesehen werden kann: Der Entwurf des Noteinsatzplans kann nur vor Ort eingesehen werden.

Zeitraum der Konsultation der Öffentlichkeit (30 Tage): Von Bis


Bemerkungen und Stellungnahmen:

Eventuelle Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs des besonderen Noteinsatzplans werden dem Dienst Noteinsatzplanung des Gouverneurs übermittelt:

? Spätestens am

? Mittels des bei der Konsultation ausgehändigten Formulars

? Durch persönliche Aushändigung des Formulars am Ort der Konsultation

Oder per E-Mail an folgende Adresse:

Oder per Post an folgende Adresse:


Ort, Datum und Unterschrift des Gouverneurs


Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen Noteinsatzplänen beigefügt zu werden.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET _______ Fussnoten (1) Gemeinden, Viertel und Strassen in Übereinstimmung mit der Noteinsatzplanungszone angeben.(2) Gegebenenfalls nach Vereinbarung.In diesem Fall, sollten die Modalitäten der Terminvereinbarung angegeben Anlage 2 - Formular zur Mitteilung von Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich eines zur Konsultation der Öffentlichkeit vorgelegten besonderen Noteinsatzplans

Name und Vorname (oder Gesellschaftsname) (1)


Anschrift


Eingesehener Entwurf des besonderen Noteinsatzplans (BNEP):


Formular, das durch persönliche Aushändigung am Ort der Konsultation, per Post oder E-Mail dem Dienst Noteinsatzplanung des Gouverneurs der Provinz zu übermitteln ist.

Postadresse:

E-Mail:


Seite Entwurf BNEP

Kapitel Entwurf BNEP

Bemerkungen/Stellungnahmen


Sollten weitere Seiten erforderlich sein, werden diese mit dem Vermerk des Datums und der Unterschrift des Erstellers an vorliegendes Formular geheftet.

Datum Unterschrift des Erstellers Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen Noteinsatzplänen beigefügt zu werden.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET _______ Fussnoten (1) Anonyme Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt.

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