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| Ministerieel besluit tot bepaling van de procedure van de raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van provinciale bijzondere nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel fixant la procédure de consultation du public sur certains projets de plans particuliers d'urgence et d'intervention provinciaux. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 8 NOVEMBER 2012. - Ministerieel besluit tot bepaling van de procedure | 8 NOVEMBRE 2012. - Arrêté ministériel fixant la procédure de |
| van de raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van | consultation du public sur certains projets de plans particuliers |
| provinciale bijzondere nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling | d'urgence et d'intervention provinciaux. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 8 november 2012 tot bepaling van de procedure van de | l'arrêté ministériel du 8 novembre 2012 fixant la procédure de |
| raadpleging van het publiek over bepaalde ontwerpen van provinciale | consultation du public sur certains projets de plans particuliers |
| bijzondere nood- en interventieplannen (Belgisch Staatsblad van 10 | d'urgence et d'intervention provinciaux (Moniteur belge du 10 décembre |
| december 2012). | 2012). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 8. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 8. NOVEMBER 2012 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
| zur Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich bestimmter Entwürfe von | zur Konsultation der Öffentlichkeit bezüglich bestimmter Entwürfe von |
| besonderen provinzialen Noteinsatzplänen | besonderen provinzialen Noteinsatzplänen |
| Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
| Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der |
| Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
| Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei | Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei |
| schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, des Artikels 17 § 3, | schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, des Artikels 17 § 3, |
| eingefügt durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2006; | eingefügt durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2006; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die besonderen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die besonderen |
| Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie | Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie |
| tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen, des Artikels 5; | tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen, des Artikels 5; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2012; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.900/2 des Staatsrates vom 23. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.900/2 des Staatsrates vom 23. August |
| 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Minister": den Minister des Innern, | 1. "Minister": den Minister des Innern, |
| 2. "Königlichem Erlass NEP": den Königlichen Erlass vom 16. Februar | 2. "Königlichem Erlass NEP": den Königlichen Erlass vom 16. Februar |
| 2006 über die Noteinsatzpläne, | 2006 über die Noteinsatzpläne, |
| 3. "BNEP": den in Artikel 2ter § 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 | 3. "BNEP": den in Artikel 2ter § 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 |
| über den Zivilschutz erwähnten besonderen Noteinsatzplan und den in | über den Zivilschutz erwähnten besonderen Noteinsatzplan und den in |
| Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der | Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der |
| Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
| Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei | Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei |
| schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen erwähnten externen | schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen erwähnten externen |
| Notfallplan, | Notfallplan, |
| 4. "Gouverneur": den Gouverneur, der der Ersteller des zur | 4. "Gouverneur": den Gouverneur, der der Ersteller des zur |
| Konsultation vorgelegten Entwurfs des BNEP ist, | Konsultation vorgelegten Entwurfs des BNEP ist, |
| 5. "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische | 5. "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische |
| Personen, | Personen, |
| 6. "betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit auf dem Gebiet der | 6. "betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit auf dem Gebiet der |
| Provinz des Gouverneurs, das sich in der in Artikel 24 § 2 des | Provinz des Gouverneurs, das sich in der in Artikel 24 § 2 des |
| Königlichen Erlasses NEP erwähnten Noteinsatzplanungszone befindet, | Königlichen Erlasses NEP erwähnten Noteinsatzplanungszone befindet, |
| die für das lokalisierte Risiko, auf das sich dieser BNEP bezieht, | die für das lokalisierte Risiko, auf das sich dieser BNEP bezieht, |
| festgelegt worden ist. | festgelegt worden ist. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Entwürfe von | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Entwürfe von |
| provinzialen BNEP, die erstellt werden in Anwendung von: | provinzialen BNEP, die erstellt werden in Anwendung von: |
| 1. Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, | 1. Artikel 17 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, |
| der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region | der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region |
| Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei | Brüssel-Hauptstadt vom 21. Juni 1999 zur Beherrschung der Gefahren bei |
| schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, | schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, |
| 2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die | 2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2009 über die |
| besonderen Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende | besonderen Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende |
| Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen. | Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen. |
| Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur legt der betroffenen Öffentlichkeit den | Art. 3 - § 1 - Der Gouverneur legt der betroffenen Öffentlichkeit den |
| Entwurf des BNEP zur Konsultation vor, bevor dieser in Anwendung von | Entwurf des BNEP zur Konsultation vor, bevor dieser in Anwendung von |
| Artikel 32 des Königlichen Erlasses NEP vom Minister gebilligt wird. | Artikel 32 des Königlichen Erlasses NEP vom Minister gebilligt wird. |
| § 2 - Der Gouverneur bestimmt, welche Angaben des Entwurfs des BNEP | § 2 - Der Gouverneur bestimmt, welche Angaben des Entwurfs des BNEP |
| aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht zur Konsultation vorgelegt | aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht zur Konsultation vorgelegt |
| werden. | werden. |
| Wenn gewisse Angaben nicht zur Konsultation vorgelegt werden, wird im | Wenn gewisse Angaben nicht zur Konsultation vorgelegt werden, wird im |
| Entwurf des BNEP darauf hingewiesen. | Entwurf des BNEP darauf hingewiesen. |
| Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur kündigt die Konsultation mindestens | Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur kündigt die Konsultation mindestens |
| fünfzehn Tage vor ihrem Beginn an, durch eine Bekanntmachung in | fünfzehn Tage vor ihrem Beginn an, durch eine Bekanntmachung in |
| mindestens einer Druckschrift, die kostenlos an die gesamte betroffene | mindestens einer Druckschrift, die kostenlos an die gesamte betroffene |
| Öffentlichkeit verteilt wird, und auf der Webseite des Gouverneurs | Öffentlichkeit verteilt wird, und auf der Webseite des Gouverneurs |
| oder in deren Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz. | oder in deren Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz. |
| § 2 - Die Bekanntmachung enthält mindestens die Informationen, die im | § 2 - Die Bekanntmachung enthält mindestens die Informationen, die im |
| Muster der Bekanntmachung in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass | Muster der Bekanntmachung in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass |
| aufgeführt sind. | aufgeführt sind. |
| Art. 5 - Die Konsultation dauert dreissig Tage und wird zwischen dem | Art. 5 - Die Konsultation dauert dreissig Tage und wird zwischen dem |
| 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. | 15. Juli und dem 15. August ausgesetzt. |
| Art. 6 - Die Entwürfe der BNEP können ausschliesslich vor Ort | Art. 6 - Die Entwürfe der BNEP können ausschliesslich vor Ort |
| eingesehen werden. | eingesehen werden. |
| Art. 7 - § 1 - Die Öffentlichkeit, die den Entwurf des BNEP eingesehen | Art. 7 - § 1 - Die Öffentlichkeit, die den Entwurf des BNEP eingesehen |
| hat, kann zu diesem Plan Bemerkungen machen und Stellung nehmen. | hat, kann zu diesem Plan Bemerkungen machen und Stellung nehmen. |
| § 2 - Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Gouverneur | § 2 - Die Bemerkungen und Stellungnahmen werden dem Gouverneur |
| innerhalb der in Artikel 5 erwähnten Konsultationsfrist mittels des | innerhalb der in Artikel 5 erwähnten Konsultationsfrist mittels des |
| Musterformulars in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass per Post oder auf | Musterformulars in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass per Post oder auf |
| elektronischem Weg an die in der veröffentlichten Bekanntmachung und | elektronischem Weg an die in der veröffentlichten Bekanntmachung und |
| auf dem Formular vermerkte Adresse oder durch persönliche Aushändigung | auf dem Formular vermerkte Adresse oder durch persönliche Aushändigung |
| an den betreffenden Dienst übermittelt. | an den betreffenden Dienst übermittelt. |
| Art. 8 - § 1 - Der Gouverneur berücksichtigt die bei der Konsultation | Art. 8 - § 1 - Der Gouverneur berücksichtigt die bei der Konsultation |
| formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen und untersucht, welche | formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen und untersucht, welche |
| Folgemassnahmen zu ergreifen sind. | Folgemassnahmen zu ergreifen sind. |
| Er passt den BNEP gegebenenfalls dementsprechend an, bevor er vom | Er passt den BNEP gegebenenfalls dementsprechend an, bevor er vom |
| Minister gebilligt wird. | Minister gebilligt wird. |
| § 2 - In dem BNEP, der dem Minister zur Billigung vorgelegt wird, wird | § 2 - In dem BNEP, der dem Minister zur Billigung vorgelegt wird, wird |
| erwähnt, wie die Konsultation der Öffentlichkeit vonstatten geht. | erwähnt, wie die Konsultation der Öffentlichkeit vonstatten geht. |
| § 3 - Der Gouverneur erstellt einen Bericht mit: | § 3 - Der Gouverneur erstellt einen Bericht mit: |
| 1. einer Erklärung über die Art und Weise, wie die Konsultation | 1. einer Erklärung über die Art und Weise, wie die Konsultation |
| vonstatten gegangen ist; | vonstatten gegangen ist; |
| 2. einer Aufstellung der formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen, | 2. einer Aufstellung der formulierten Bemerkungen und Stellungnahmen, |
| unter Angabe der Folgemassnahmen, ergänzt durch eine kurze Begründung, | unter Angabe der Folgemassnahmen, ergänzt durch eine kurze Begründung, |
| wenn keine Folgemassnahmen in Bezug auf die Bemerkungen und | wenn keine Folgemassnahmen in Bezug auf die Bemerkungen und |
| Stellungnahmen ergriffen worden sind. | Stellungnahmen ergriffen worden sind. |
| Der Bericht wird spätestens sechzig Tage nach Billigung des BNEP durch | Der Bericht wird spätestens sechzig Tage nach Billigung des BNEP durch |
| den Minister auf der Webseite des Gouverneurs oder in deren | den Minister auf der Webseite des Gouverneurs oder in deren |
| Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz verbreitet. | Ermangelung auf der Webseite der betreffenden Provinz verbreitet. |
| Brüssel, den 8. November 2012 | Brüssel, den 8. November 2012 |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Anlage 1 - Bekanntmachung einer Konsultation der Öffentlichkeit | Anlage 1 - Bekanntmachung einer Konsultation der Öffentlichkeit |
| Gouverneur der Provinz | Gouverneur der Provinz |
| Entwurf eines besonderen Noteinsatzplans, der der Öffentlichkeit zur | Entwurf eines besonderen Noteinsatzplans, der der Öffentlichkeit zur |
| Konsultation vorgelegt wird: | Konsultation vorgelegt wird: |
| Betreffendes Risiko und Lokalisierung: | Betreffendes Risiko und Lokalisierung: |
| Folgende vertrauliche Angaben werden nicht zur Konsultation vorgelegt: | Folgende vertrauliche Angaben werden nicht zur Konsultation vorgelegt: |
| Betroffene Öffentlichkeit (1): | Betroffene Öffentlichkeit (1): |
| Ort(e) und Uhrzeiten (2), an denen der Entwurf eingesehen werden kann: | Ort(e) und Uhrzeiten (2), an denen der Entwurf eingesehen werden kann: |
| Der Entwurf des Noteinsatzplans kann nur vor Ort eingesehen werden. | Der Entwurf des Noteinsatzplans kann nur vor Ort eingesehen werden. |
| Zeitraum der Konsultation der Öffentlichkeit (30 Tage): Von Bis | Zeitraum der Konsultation der Öffentlichkeit (30 Tage): Von Bis |
| Bemerkungen und Stellungnahmen: | Bemerkungen und Stellungnahmen: |
| Eventuelle Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs des | Eventuelle Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs des |
| besonderen Noteinsatzplans werden dem Dienst Noteinsatzplanung des | besonderen Noteinsatzplans werden dem Dienst Noteinsatzplanung des |
| Gouverneurs übermittelt: | Gouverneurs übermittelt: |
| ? Spätestens am | ? Spätestens am |
| ? Mittels des bei der Konsultation ausgehändigten Formulars | ? Mittels des bei der Konsultation ausgehändigten Formulars |
| ? Durch persönliche Aushändigung des Formulars am Ort der Konsultation | ? Durch persönliche Aushändigung des Formulars am Ort der Konsultation |
| Oder per E-Mail an folgende Adresse: | Oder per E-Mail an folgende Adresse: |
| Oder per Post an folgende Adresse: | Oder per Post an folgende Adresse: |
| Ort, Datum und Unterschrift des Gouverneurs | Ort, Datum und Unterschrift des Gouverneurs |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur |
| Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit | Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit |
| bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen | bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen |
| Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. | Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| _______ | _______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Gemeinden, Viertel und Strassen in Übereinstimmung mit der | (1) Gemeinden, Viertel und Strassen in Übereinstimmung mit der |
| Noteinsatzplanungszone angeben. | Noteinsatzplanungszone angeben. |
| (2) Gegebenenfalls nach Vereinbarung. In diesem Fall, sollten die | (2) Gegebenenfalls nach Vereinbarung. In diesem Fall, sollten die |
| Modalitäten der Terminvereinbarung angegeben Anlage 2 - Formular zur | Modalitäten der Terminvereinbarung angegeben Anlage 2 - Formular zur |
| Mitteilung von Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich eines zur | Mitteilung von Bemerkungen und Stellungnahmen bezüglich eines zur |
| Konsultation der Öffentlichkeit vorgelegten besonderen Noteinsatzplans | Konsultation der Öffentlichkeit vorgelegten besonderen Noteinsatzplans |
| Name und Vorname (oder Gesellschaftsname) (1) | Name und Vorname (oder Gesellschaftsname) (1) |
| Anschrift | Anschrift |
| Eingesehener Entwurf des besonderen Noteinsatzplans (BNEP): | Eingesehener Entwurf des besonderen Noteinsatzplans (BNEP): |
| Formular, das durch persönliche Aushändigung am Ort der Konsultation, | Formular, das durch persönliche Aushändigung am Ort der Konsultation, |
| per Post oder E-Mail dem Dienst Noteinsatzplanung des Gouverneurs der | per Post oder E-Mail dem Dienst Noteinsatzplanung des Gouverneurs der |
| Provinz zu übermitteln ist. | Provinz zu übermitteln ist. |
| Postadresse: | Postadresse: |
| E-Mail: | E-Mail: |
| Seite | Seite |
| Entwurf BNEP | Entwurf BNEP |
| Kapitel | Kapitel |
| Entwurf BNEP | Entwurf BNEP |
| Bemerkungen/Stellungnahmen | Bemerkungen/Stellungnahmen |
| Sollten weitere Seiten erforderlich sein, werden diese mit dem Vermerk | Sollten weitere Seiten erforderlich sein, werden diese mit dem Vermerk |
| des Datums und der Unterschrift des Erstellers an vorliegendes | des Datums und der Unterschrift des Erstellers an vorliegendes |
| Formular geheftet. | Formular geheftet. |
| Datum | Datum |
| Unterschrift des Erstellers | Unterschrift des Erstellers |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 8. November 2012 zur |
| Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit | Festlegung des Verfahrens zur Konsultation der Öffentlichkeit |
| bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen | bezüglich bestimmter Entwürfe von besonderen provinzialen |
| Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. | Noteinsatzplänen beigefügt zu werden. |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| _______ | _______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Anonyme Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. | (1) Anonyme Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. |