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Ministerieel Besluit van 08 mei 2020
gepubliceerd op 12 mei 2020

Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020020897
pub.
12/05/2020
prom.
08/05/2020
ELI
eli/besluit/2020/05/08/2020020897/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 MEI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 23/03/2020 pub. 25/03/2020 numac 2020040875 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 8 mei 2020 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 23/03/2020 pub. 25/03/2020 numac 2020040875 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2020;

Aufgrund der am 8. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 6. Mai 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020 und am 6. Mai 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden;

In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;

In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;

In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;

In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;

In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;

In Erwägung der Gutachten der GEES vom 30. April und 6. Mai 2020;

In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte" zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweise Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen einer Schutzmaske demnach in Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen Anzahl Kunden, die diese Unternehmen ab dem 11. Mai 2020 wieder besuchen werden, damit eine Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;

In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen;

In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums in und um Einkaufszentren erforderlich sind, die für das gesamte Staatsgebiet gelten;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses wieder öffnen.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, - "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: 1. Schönheitssalons, 2.nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, 3. Nagelstudios, 4.Massagesalons, 5. Friseursalons und Barbiere, 6.Wellnesszentren einschließlich Saunas, 7. Fitnesszentren, 8.Tattoo- und Piercingstudios, 9. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen.

Diese Unternehmen dürfen Kunden nur gemäß den folgenden Modalitäten empfangen: - Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder bei Terminvereinbarung solange wie üblich. - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. - Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.

Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten.

In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten. § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art wie bestimmt im: - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte" zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten, - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.

Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden Modalitäten empfangen: - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. - Das Einkaufszentrum stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.

Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.

In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person begleiten. § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.

Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben. § 6 - Unbeschadet des Paragraphen 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können.

Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, Fahnen oder andere Gegenstände auf.

Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die in Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur vorhanden ist, unentbehrlich sind. Individuelle wandergewerbliche Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort ausgeübt werden, unter Vorbehalt einer vorherigen Erlaubnis der Gemeindebehörden. § 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe sind geschlossen.

Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind erlaubt. Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, rekreativen, touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, 2.die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet.

Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten. Diese Regel gilt ebenfalls für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. § 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.

Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.

Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. § 4 - Nicht wesentliche Unternehmen sind unter den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen für die Öffentlichkeit zugänglich.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die Bestimmungen von Artikel 2 gelten nicht für Unternehmen, die zu den in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten gehören, einschließlich der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind.

Diese Unternehmen und Dienste müssen jedoch alles tun, um nach Möglichkeit das System des Homeoffice und die Regeln des Social Distancing umzusetzen.

Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen haben und selbst bereits die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Leitfaden als Inspirationsquelle verwenden.

Die Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Regeln des Social Distancing müssen soweit wie möglich eingehalten werden.

Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten.

Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte Beförderungsmittel betreten werden." Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Verboten sind: 1. Menschenansammlungen, 2.private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und rekreativer Art, 3. eintägige Schulausflüge, 4.mehrtägige Schulausflüge, 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, 6.Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten.

In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Standesbeamten, - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht zugänglich ist, - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei Reitern." Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch einen Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 1 - In Abweichung von Artikel 5 sind Zusammenkünfte von Personen, die nicht unter demselben Dach leben, unter den in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen erlaubt. § 2 - Ein Haushalt, gleich welcher Größe, darf zu Hause bis zu vier Personen empfangen. Dabei handelt es sich immer um dieselben Personen.

Diese gehören nicht unbedingt einem selben Haushalt ein.

Wenn eine Person eines Haushalts in die Wohnung einer anderen Person eingeladen wird, verpflichtet dies ihren gesamten Haushalt, selbst wenn sie sich allein zu diesem Treffen begibt.

Die Mitglieder dieser so gebildeten neuen "Gruppe" dürfen in ihrer Wohnung keine anderen Personen empfangen oder von anderen Personen empfangen werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Haushalt": die Personen, die unter demselben Dach leben. § 3 - Zwischen den verschiedenen Haushalten gelten die Regeln des Social Distancing." Art. 7 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt worden sind.

Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet.

Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff bedecken.

Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches Material zur Verfügung stellen.

Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen bleiben geöffnet.

Hochschuleinrichtungen arbeiten nur per Fernunterricht, mit Ausnahme der Praktika für Studenten, die zu den Pflegeleistungen beitragen können." Art. 8 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei Notwendigkeit.

Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick auf: - das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 1 erlaubt ist, und die Rückkehr, - das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 3 erlaubt ist, und die Rückkehr, - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, - den Zugang zu medizinischer Versorgung, - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern im Rahmen des geteilten Sorgerechts, - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, - Versorgung von Tieren, - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5bis vorgesehen sind, - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6." Art. 9 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet: - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, - die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." Art. 10 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum 17. Mai 2020 einschließlich anwendbar. In Abweichung von Absatz 1: - ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30.

Juni 2020 einschließlich anwendbar, - ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 einschließlich anwendbar, - werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 einschließlich abgesagt." Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Mai 2020 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der am 10. Mai 2020 in Kraft tritt.

Brüssel, den 8. Mai 2020 P. DE CREM

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