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| Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 MEI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 MAI 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 8 mei 2020 houdende wijziging van het ministerieel besluit | l'arrêté ministériel du 8 mai 2020 modifiant l'arrêté ministériel du |
| van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding | 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation |
| van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 8 | du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 8 mai 2020). |
| mei 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 8. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen | 8. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen |
| Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen | Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen |
| zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 | zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
| Artikels 4; | Artikels 4; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
| Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
| Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
| Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
| administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
| Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2020; |
| Aufgrund der am 8. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 8. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
| die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
| Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr |
| schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden | schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden |
| Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die | Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die |
| sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag | sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag |
| weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung | weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung |
| des Nationalen Sicherheitsrates vom 6. Mai 2020 beschlossenen | des Nationalen Sicherheitsrates vom 6. Mai 2020 beschlossenen |
| Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich | Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich |
| ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
| In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
| föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
| Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
| 15. und 24. April 2020 und am 6. Mai 2020 zusammengetreten ist; | 15. und 24. April 2020 und am 6. Mai 2020 zusammengetreten ist; |
| In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
| Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
| Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
| Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
| Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
| Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
| wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
| In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
| Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
| Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
| In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
| in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
| Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
| In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa | In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa |
| vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der | vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der |
| Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent | Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent |
| bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der | bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der |
| Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die | Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die |
| zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht | zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht |
| nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die | nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die |
| gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle | gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle |
| gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen | gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen |
| und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den | und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den |
| Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; | Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; |
| In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
| europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
| Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um | Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um |
| jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der | jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der |
| Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt; | Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt; |
| In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
| für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
| Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
| Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
| befällt; | befällt; |
| In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
| Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
| Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
| oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
| In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
| Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
| In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; | In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
| vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
| In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
| Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
| ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
| kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
| In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in |
| geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein | geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein |
| besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; | besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; |
| In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines |
| Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; | Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
| In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass | In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass |
| einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
| den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
| Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
| andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
| Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; |
| In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus | In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus |
| weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten | weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten |
| und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; | und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; |
| dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen | dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen |
| werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die | werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die |
| Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen | Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen |
| zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass | zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass |
| dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen | dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen |
| nie ausgeschlossen werden kann; | nie ausgeschlossen werden kann; |
| In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
| (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
| schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
| auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer |
| Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht | Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht |
| zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der | zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der |
| Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und | Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und |
| der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten | der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten |
| aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus | aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus |
| Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; | Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; |
| In Erwägung der Gutachten der GEES vom 30. April und 6. Mai 2020; | In Erwägung der Gutachten der GEES vom 30. April und 6. Mai 2020; |
| In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
| Comeos; | Comeos; |
| In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte" zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte" zur |
| Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
| wird; | wird; |
| In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
| von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
| Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
| In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
| Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
| schrittweise Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen |
| einer Schutzmaske demnach in Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder | einer Schutzmaske demnach in Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder |
| Dienstleistungen anbieten, sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen | Dienstleistungen anbieten, sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen |
| Anzahl Kunden, die diese Unternehmen ab dem 11. Mai 2020 wieder | Anzahl Kunden, die diese Unternehmen ab dem 11. Mai 2020 wieder |
| besuchen werden, damit eine Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 | besuchen werden, damit eine Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 |
| vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht | vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht |
| ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen | ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen |
| muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme | muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme |
| bleibt; | bleibt; |
| In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde | In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde |
| in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen; | in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen; |
| In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums | In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums |
| in und um Einkaufszentren erforderlich sind, die für das gesamte | in und um Einkaufszentren erforderlich sind, die für das gesamte |
| Staatsgebiet gelten; | Staatsgebiet gelten; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 |
| zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
| Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen | " § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen |
| anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses | anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses |
| wieder öffnen. | wieder öffnen. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
| - "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf | - "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf |
| dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, | dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, |
| - "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die | - "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die |
| nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder | nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder |
| freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. | freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. |
| In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, | In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, |
| einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: | einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: |
| 1. Schönheitssalons, | 1. Schönheitssalons, |
| 2. nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, | 2. nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, |
| 3. Nagelstudios, | 3. Nagelstudios, |
| 4. Massagesalons, | 4. Massagesalons, |
| 5. Friseursalons und Barbiere, | 5. Friseursalons und Barbiere, |
| 6. Wellnesszentren einschließlich Saunas, | 6. Wellnesszentren einschließlich Saunas, |
| 7. Fitnesszentren, | 7. Fitnesszentren, |
| 8. Tattoo- und Piercingstudios, | 8. Tattoo- und Piercingstudios, |
| 9. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. | 9. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. |
| § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen | § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen |
| erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die | erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die |
| weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, | weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, |
| einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und | einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und |
| insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den | insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den |
| Personen. | Personen. |
| Diese Unternehmen dürfen Kunden nur gemäß den folgenden Modalitäten | Diese Unternehmen dürfen Kunden nur gemäß den folgenden Modalitäten |
| empfangen: | empfangen: |
| - Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder | - Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder |
| bei Terminvereinbarung solange wie üblich. | bei Terminvereinbarung solange wie üblich. |
| - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, | - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, |
| dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines | dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines |
| Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. |
| - Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte | - Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte |
| für die Handhygiene zur Verfügung. | für die Handhygiene zur Verfügung. |
| Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während | Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während |
| eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. | eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. |
| In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
| unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
| begleiten. | begleiten. |
| § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig | § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig |
| geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 | geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 |
| vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich | vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich |
| ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. | ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. |
| Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und |
| Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder | Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder |
| organisatorischer Art wie bestimmt im: | organisatorischer Art wie bestimmt im: |
| - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte" zur Eindämmung der | - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte" zur Eindämmung der |
| Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des Föderalen | Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt |
| durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften | durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften |
| und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges | und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges |
| Schutzniveau bieten, | Schutzniveau bieten, |
| - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 | - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 |
| am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen | am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung | Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung |
| gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder | gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder |
| Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, | Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, |
| die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben | die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben |
| immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. | immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. |
| Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des |
| Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der | Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der |
| sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich | sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich |
| ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache | ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache |
| mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| beschlossen. | beschlossen. |
| Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die | Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die |
| geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende | geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende |
| Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden | Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden |
| Präventionsmaßnahmen. | Präventionsmaßnahmen. |
| Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im | Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im |
| Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. | Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. |
| § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden | § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden |
| Modalitäten empfangen: | Modalitäten empfangen: |
| - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht | - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht |
| über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
| - Das Einkaufszentrum stellt Personal und Kunden erforderliche | - Das Einkaufszentrum stellt Personal und Kunden erforderliche |
| Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
| - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m | - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m |
| durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. | durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. |
| Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die | Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die |
| notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
| In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
| unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
| begleiten. | begleiten. |
| § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen | § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen |
| Uhrzeiten geöffnet bleiben. | Uhrzeiten geöffnet bleiben. |
| Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet | Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet |
| bleiben. | bleiben. |
| § 6 - Unbeschadet des Paragraphen 4 und unbeschadet der Aufträge der | § 6 - Unbeschadet des Paragraphen 4 und unbeschadet der Aufträge der |
| Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, | Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, |
| Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers | Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers |
| des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass | des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass |
| die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines | die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines |
| Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. |
| Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine | Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine |
| Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, | Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, |
| Fahnen oder andere Gegenstände auf. | Fahnen oder andere Gegenstände auf. |
| Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die in | Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die in |
| Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur | Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur |
| vorhanden ist, unentbehrlich sind. Individuelle wandergewerbliche | vorhanden ist, unentbehrlich sind. Individuelle wandergewerbliche |
| Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort ausgeübt werden, unter Vorbehalt | Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort ausgeübt werden, unter Vorbehalt |
| einer vorherigen Erlaubnis der Gemeindebehörden. | einer vorherigen Erlaubnis der Gemeindebehörden. |
| § 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, | § 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, |
| touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und | touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und |
| Gaststättengewerbe sind geschlossen. | Gaststättengewerbe sind geschlossen. |
| Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen | Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen |
| zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind | zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind |
| erlaubt. Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, | erlaubt. Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, |
| rekreativen, touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren. | rekreativen, touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren. |
| In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: | In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: |
| 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, | 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, |
| Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, | Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, |
| 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher | 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher |
| Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme | Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme |
| von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." | von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." |
| Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen | " § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen |
| Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle | Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle |
| Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. | Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. |
| Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die | Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die |
| erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social | erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social |
| Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m | Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m |
| zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten. Diese Regel gilt | zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten. Diese Regel gilt |
| ebenfalls für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. | ebenfalls für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. |
| § 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete | § 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete |
| Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln | Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln |
| zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens | zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens |
| gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. | gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. |
| Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um | Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um |
| Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer | Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer |
| und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur | und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur |
| Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert |
| sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes | sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt |
| wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf | wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf |
| Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein | Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein |
| mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen | mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen |
| haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. | haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. |
| Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des |
| Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der | Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der |
| sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich | sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich |
| ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache | ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache |
| mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
| beschlossen. | beschlossen. |
| Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die | Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die |
| geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende | geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende |
| Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden | Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden |
| Präventionsmaßnahmen. | Präventionsmaßnahmen. |
| Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im | Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im |
| Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. | Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. |
| § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des | § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des |
| Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, |
| Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß | Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß |
| dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen | dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen |
| geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. | geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. |
| § 4 - Nicht wesentliche Unternehmen sind unter den in den Paragraphen | § 4 - Nicht wesentliche Unternehmen sind unter den in den Paragraphen |
| 1 und 2 erwähnten Bedingungen für die Öffentlichkeit zugänglich. | 1 und 2 erwähnten Bedingungen für die Öffentlichkeit zugänglich. |
| Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren | Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren |
| Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." | Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." |
| Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Bestimmungen von Artikel 2 gelten nicht für Unternehmen, die zu | "Die Bestimmungen von Artikel 2 gelten nicht für Unternehmen, die zu |
| den in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten | den in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten |
| Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten gehören, einschließlich | Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten gehören, einschließlich |
| der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von | der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von |
| Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser | Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser |
| Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind. | Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind. |
| Diese Unternehmen und Dienste müssen jedoch alles tun, um nach | Diese Unternehmen und Dienste müssen jedoch alles tun, um nach |
| Möglichkeit das System des Homeoffice und die Regeln des Social | Möglichkeit das System des Homeoffice und die Regeln des Social |
| Distancing umzusetzen. | Distancing umzusetzen. |
| Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den | Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den |
| wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen | wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen |
| haben und selbst bereits die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, | haben und selbst bereits die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, |
| können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Leitfaden als | können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Leitfaden als |
| Inspirationsquelle verwenden. | Inspirationsquelle verwenden. |
| Die Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste | Die Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste |
| sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Regeln des Social | sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Regeln des Social |
| Distancing müssen soweit wie möglich eingehalten werden. | Distancing müssen soweit wie möglich eingehalten werden. |
| Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren | Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren |
| Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." | Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." |
| Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. | "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. |
| Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase | Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase |
| mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, | mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, |
| sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, | sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, |
| Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge | Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge |
| oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte | oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte |
| Beförderungsmittel betreten werden." | Beförderungsmittel betreten werden." |
| Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Verboten sind: | "Verboten sind: |
| 1. Menschenansammlungen, | 1. Menschenansammlungen, |
| 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, | 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, |
| festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und | festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und |
| rekreativer Art, | rekreativer Art, |
| 3. eintägige Schulausflüge, | 3. eintägige Schulausflüge, |
| 4. mehrtägige Schulausflüge, | 4. mehrtägige Schulausflüge, |
| 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen | 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen |
| Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, | Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, |
| 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. | 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. |
| In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: | In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: |
| - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 | - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 |
| Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den | Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den |
| Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
| - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, | - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, |
| ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Standesbeamten, | ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Standesbeamten, |
| - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, | - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, |
| ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, | ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, |
| - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung | - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung |
| über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in | über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in |
| Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die | Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die |
| mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter | mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter |
| Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die | Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die |
| Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht | Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht |
| zugänglich ist, | zugänglich ist, |
| - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu | - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu |
| Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die | Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die |
| unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei | unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei |
| anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung | anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung |
| eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, |
| - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei | - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei |
| Reitern." | Reitern." |
| Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
| COVID-19 wird durch einen Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: | COVID-19 wird durch einen Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 1 - In Abweichung von Artikel 5 sind Zusammenkünfte von Personen, | " § 1 - In Abweichung von Artikel 5 sind Zusammenkünfte von Personen, |
| die nicht unter demselben Dach leben, unter den in den Paragraphen 2 | die nicht unter demselben Dach leben, unter den in den Paragraphen 2 |
| und 3 vorgesehenen Bedingungen erlaubt. | und 3 vorgesehenen Bedingungen erlaubt. |
| § 2 - Ein Haushalt, gleich welcher Größe, darf zu Hause bis zu vier | § 2 - Ein Haushalt, gleich welcher Größe, darf zu Hause bis zu vier |
| Personen empfangen. Dabei handelt es sich immer um dieselben Personen. | Personen empfangen. Dabei handelt es sich immer um dieselben Personen. |
| Diese gehören nicht unbedingt einem selben Haushalt ein. | Diese gehören nicht unbedingt einem selben Haushalt ein. |
| Wenn eine Person eines Haushalts in die Wohnung einer anderen Person | Wenn eine Person eines Haushalts in die Wohnung einer anderen Person |
| eingeladen wird, verpflichtet dies ihren gesamten Haushalt, selbst | eingeladen wird, verpflichtet dies ihren gesamten Haushalt, selbst |
| wenn sie sich allein zu diesem Treffen begibt. | wenn sie sich allein zu diesem Treffen begibt. |
| Die Mitglieder dieser so gebildeten neuen "Gruppe" dürfen in ihrer | Die Mitglieder dieser so gebildeten neuen "Gruppe" dürfen in ihrer |
| Wohnung keine anderen Personen empfangen oder von anderen Personen | Wohnung keine anderen Personen empfangen oder von anderen Personen |
| empfangen werden. | empfangen werden. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
| "Haushalt": die Personen, die unter demselben Dach leben. | "Haushalt": die Personen, die unter demselben Dach leben. |
| § 3 - Zwischen den verschiedenen Haushalten gelten die Regeln des | § 3 - Zwischen den verschiedenen Haushalten gelten die Regeln des |
| Social Distancing." | Social Distancing." |
| Art. 7 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 7 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und | "Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und |
| Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von | Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von |
| den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt | den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt |
| worden sind. | worden sind. |
| Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet. | Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet. |
| Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und | Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und |
| Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff | Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff |
| bedecken. | bedecken. |
| Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches | Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches |
| Material zur Verfügung stellen. | Material zur Verfügung stellen. |
| Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen | Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen |
| bleiben geöffnet. | bleiben geöffnet. |
| Hochschuleinrichtungen arbeiten nur per Fernunterricht, mit Ausnahme | Hochschuleinrichtungen arbeiten nur per Fernunterricht, mit Ausnahme |
| der Praktika für Studenten, die zu den Pflegeleistungen beitragen | der Praktika für Studenten, die zu den Pflegeleistungen beitragen |
| können." | können." |
| Art. 8 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 8 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der | "Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der |
| öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei | öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei |
| Notwendigkeit. | Notwendigkeit. |
| Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick | Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick |
| auf: | auf: |
| - das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 1 | - das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 1 |
| erlaubt ist, und die Rückkehr, | erlaubt ist, und die Rückkehr, |
| - das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 3 | - das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 3 |
| erlaubt ist, und die Rückkehr, | erlaubt ist, und die Rückkehr, |
| - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, | - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, |
| - den Zugang zu medizinischer Versorgung, | - den Zugang zu medizinischer Versorgung, |
| - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern | - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern |
| im Rahmen des geteilten Sorgerechts, | im Rahmen des geteilten Sorgerechts, |
| - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen | - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen |
| mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, | mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, |
| - Versorgung von Tieren, | - Versorgung von Tieren, |
| - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und | - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und |
| Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
| - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in | - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in |
| einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder | einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder |
| wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und | wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und |
| Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
| - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel | - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel |
| 5bis vorgesehen sind, | 5bis vorgesehen sind, |
| - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6." | - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6." |
| Art. 9 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 9 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
| Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel | Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel |
| geahndet: | geahndet: |
| - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der | - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der |
| Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer | Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| betreffen, | betreffen, |
| - die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." | - die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." |
| Art. 10 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 10 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
| des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum | "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum |
| 17. Mai 2020 einschließlich anwendbar. | 17. Mai 2020 einschließlich anwendbar. |
| In Abweichung von Absatz 1: | In Abweichung von Absatz 1: |
| - ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30. | - ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30. |
| Juni 2020 einschließlich anwendbar, | Juni 2020 einschließlich anwendbar, |
| - ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 | - ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 |
| einschließlich anwendbar, | einschließlich anwendbar, |
| - werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 | - werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 |
| einschließlich abgesagt." | einschließlich abgesagt." |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Mai 2020 in Kraft, mit | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Mai 2020 in Kraft, mit |
| Ausnahme von Artikel 6, der am 10. Mai 2020 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 6, der am 10. Mai 2020 in Kraft tritt. |
| Brüssel, den 8. Mai 2020 | Brüssel, den 8. Mai 2020 |
| P. DE CREM | P. DE CREM |