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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 08/05/2020
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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 MEI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 MAI 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 8 mei 2020 houdende wijziging van het ministerieel besluit l'arrêté ministériel du 8 mai 2020 modifiant l'arrêté ministériel du
van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation
van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 8 du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 8 mai 2020).
mei 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen 8. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen
Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19
Der Minister der Sicherheit und des Innern, Der Minister der Sicherheit und des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19; Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2020;
Aufgrund der am 8. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 8. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden
Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die
sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag
weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung
des Nationalen Sicherheitsrates vom 6. Mai 2020 beschlossenen des Nationalen Sicherheitsrates vom 6. Mai 2020 beschlossenen
Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich
ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020 und am 6. Mai 2020 zusammengetreten ist; 15. und 24. April 2020 und am 6. Mai 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa In der Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa
vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der vom 16. April 2020, in der betont wird, dass Europa trotz der
Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent Abschwächung in einigen Ländern der am stärksten betroffene Kontinent
bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der bleibt, und in der diese Länder ermutigt werden, trotz der
Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die Komplexität, der Unsicherheiten und der Fragen über die Dauer und die
zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht zu bringenden erforderlichen Opfer in ihren Anstrengungen nicht
nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die nachzulassen und eine angemessene Strategie zu verfolgen, die
gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle gewährleisten muss, dass die Übertragung des Virus unter Kontrolle
gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen gehalten wird und dass die Maßnahmen zur Lockerung der Beschränkungen
und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den und im Hinblick auf den Übergang zu einer "neuen Normalität" von den
Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden; Grundsätzen der Volksgesundheit bestimmt werden;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der
Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um
jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der jeden Preis vermieden werden muss; dass der Grad der Auslastung der
Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt; Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, kritisch bleibt;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund
oder Nase erfolgt; oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 22. April 2020; vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in
geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein
besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines
Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist; Versammlungsverbots folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus In der Erwägung, dass es zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus
weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten weiterhin notwendig ist, die Maßnahmen zur Einschränkung von Fahrten
und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern; und Ausgängen und die Maßnahmen des Social Distancing zu verlängern;
dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen dass jedoch gleichzeitig gewisse zusätzliche Lockerungen vorgesehen
werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die werden können, um diese Maßnahmen schrittweise aufzuheben; dass die
Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen Krankenhausaufnahmen im Vergleich zu den vergangenen Wochen
zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass zurückgehen; dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass
dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen dies aber auch bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen
nie ausgeschlossen werden kann; nie ausgeschlossen werden kann;
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten
aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus
Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;
In Erwägung der Gutachten der GEES vom 30. April und 6. Mai 2020; In Erwägung der Gutachten der GEES vom 30. April und 6. Mai 2020;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von
Comeos; Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte" zur In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte" zur
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt
wird; wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
zur Verfügung gestellt wird; zur Verfügung gestellt wird;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen schrittweise Rücknahme der Maßnahmen spielen wird; dass das Tragen
einer Schutzmaske demnach in Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder einer Schutzmaske demnach in Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder
Dienstleistungen anbieten, sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen Dienstleistungen anbieten, sehr zu empfehlen ist angesichts der hohen
Anzahl Kunden, die diese Unternehmen ab dem 11. Mai 2020 wieder Anzahl Kunden, die diese Unternehmen ab dem 11. Mai 2020 wieder
besuchen werden, damit eine Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19 besuchen werden, damit eine Weiterverbreitung des Coronavirus COVID-19
vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht
ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen
muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme
bleibt; bleibt;
In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde In der Erwägung, dass es anzuraten ist, in einer Stadt oder Gemeinde
in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen; in der Nähe seines Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes einkaufen zu gehen;
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Kontrolle des öffentlichen Raums
in und um Einkaufszentren erforderlich sind, die für das gesamte in und um Einkaufszentren erforderlich sind, die für das gesamte
Staatsgebiet gelten; Staatsgebiet gelten;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen " § 1 - Unternehmen, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen
anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses anbieten, dürfen unter den Bedingungen des vorliegenden Erlasses
wieder öffnen. wieder öffnen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
- "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf - "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
- "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die - "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die
nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder
freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen, In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Unternehmen geschlossen,
einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers: einschließlich für Leistungen im Hause des Verbrauchers:
1. Schönheitssalons, 1. Schönheitssalons,
2. nichtmedizinische Fußpflegeinstitute, 2. nichtmedizinische Fußpflegeinstitute,
3. Nagelstudios, 3. Nagelstudios,
4. Massagesalons, 4. Massagesalons,
5. Friseursalons und Barbiere, 5. Friseursalons und Barbiere,
6. Wellnesszentren einschließlich Saunas, 6. Wellnesszentren einschließlich Saunas,
7. Fitnesszentren, 7. Fitnesszentren,
8. Tattoo- und Piercingstudios, 8. Tattoo- und Piercingstudios,
9. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros. 9. Kasinos, Automatenspielhallen und Wettbüros.
§ 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen müssen
erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen gegen die
weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen,
einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und
insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den
Personen. Personen.
Diese Unternehmen dürfen Kunden nur gemäß den folgenden Modalitäten Diese Unternehmen dürfen Kunden nur gemäß den folgenden Modalitäten
empfangen: empfangen:
- Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder - Ein Kunde pro 10 m2 während höchstens 30 Minuten ist erlaubt, oder
bei Terminvereinbarung solange wie üblich. bei Terminvereinbarung solange wie üblich.
- Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2,
dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann.
- Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte - Das Unternehmen stellt Personal und Kunden erforderliche Produkte
für die Handhygiene zur Verfügung. für die Handhygiene zur Verfügung.
Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während
eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten.
In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten. begleiten.
§ 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig § 3 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen ergreifen rechtzeitig
geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1 geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 2 Absatz 1
vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich
ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und
Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder
organisatorischer Art wie bestimmt im: organisatorischer Art wie bestimmt im:
- "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte" zur Eindämmung der - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte" zur Eindämmung der
Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des Föderalen Ausbreitung von COVID-19, der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt
durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften
und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges
Schutzniveau bieten, Schutzniveau bieten,
- "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19
am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung
gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder
Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen,
die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben
immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des
Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der
sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich
ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache
mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
beschlossen. beschlossen.
Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die
geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende
Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden
Präventionsmaßnahmen. Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im
Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden.
§ 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden
Modalitäten empfangen: Modalitäten empfangen:
- Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht
über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
- Das Einkaufszentrum stellt Personal und Kunden erforderliche - Das Einkaufszentrum stellt Personal und Kunden erforderliche
Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
- Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m
durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten. begleiten.
§ 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen
Uhrzeiten geöffnet bleiben. Uhrzeiten geöffnet bleiben.
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22.00 Uhr geöffnet
bleiben. bleiben.
§ 6 - Unbeschadet des Paragraphen 4 und unbeschadet der Aufträge der § 6 - Unbeschadet des Paragraphen 4 und unbeschadet der Aufträge der
Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren,
Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers
des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass
die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen organisieren keine
Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände, Werbeaktion auf der öffentlichen Straße und stellen dort keine Stände,
Fahnen oder andere Gegenstände auf. Fahnen oder andere Gegenstände auf.
Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die in Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Lebensmittelständen, die in
Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur Gegenden, in denen keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur
vorhanden ist, unentbehrlich sind. Individuelle wandergewerbliche vorhanden ist, unentbehrlich sind. Individuelle wandergewerbliche
Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort ausgeübt werden, unter Vorbehalt Tätigkeiten dürfen am üblichen Ort ausgeübt werden, unter Vorbehalt
einer vorherigen Erlaubnis der Gemeindebehörden. einer vorherigen Erlaubnis der Gemeindebehörden.
§ 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen, § 7 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen, rekreativen,
touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und touristischen und sportlichen Bereich und im Hotel- und
Gaststättengewerbe sind geschlossen. Gaststättengewerbe sind geschlossen.
Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen Das Terrassenmobiliar des Hotel- und Gaststättengewerbes ist drinnen
zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind zu lagern. Lieferungen von Mahlzeiten und Gerichte zum Mitnehmen sind
erlaubt. Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen, erlaubt. Unternehmen dürfen keine kulturellen, festlichen,
rekreativen, touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren. rekreativen, touristischen oder sportlichen Aktivitäten organisieren.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben: In Abweichung von Absatz 1 dürfen geöffnet bleiben:
1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants, 1. Hotels und Apparthotels, mit Ausnahme eventueller Restaurants,
Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen, Versammlungsräume und Freizeiteinrichtungen,
2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher 2. die notwendigen Infrastrukturen für die Ausübung körperlicher
Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme Betätigung im Freien, die nicht zu Körperkontakt führen, mit Ausnahme
von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien." von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien."
Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen " § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle nicht wesentlichen
Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle Unternehmen gleich welcher Größe, und zwar für alle
Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet.
Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen die
erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social
Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m
zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten. Diese Regel gilt zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten. Diese Regel gilt
ebenfalls für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung. ebenfalls für die vom Arbeitgeber organisierte Beförderung.
§ 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete § 2 - Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete
Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln
zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens
gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten. gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.
Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um
Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer
und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert
sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt
wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf
Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein
mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen
haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des
Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der
sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich
ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache
mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
beschlossen. beschlossen.
Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die Die Unternehmen informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die
geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende
Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden
Präventionsmaßnahmen. Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im
Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. Unternehmen geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden.
§ 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu informieren und zu begleiten und gemäß
dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in den Unternehmen
geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen. geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen.
§ 4 - Nicht wesentliche Unternehmen sind unter den in den Paragraphen § 4 - Nicht wesentliche Unternehmen sind unter den in den Paragraphen
1 und 2 erwähnten Bedingungen für die Öffentlichkeit zugänglich. 1 und 2 erwähnten Bedingungen für die Öffentlichkeit zugänglich.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren
Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist."
Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 3 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die Bestimmungen von Artikel 2 gelten nicht für Unternehmen, die zu "Die Bestimmungen von Artikel 2 gelten nicht für Unternehmen, die zu
den in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten den in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten
Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten gehören, einschließlich Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten gehören, einschließlich
der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von
Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser
Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind. Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind.
Diese Unternehmen und Dienste müssen jedoch alles tun, um nach Diese Unternehmen und Dienste müssen jedoch alles tun, um nach
Möglichkeit das System des Homeoffice und die Regeln des Social Möglichkeit das System des Homeoffice und die Regeln des Social
Distancing umzusetzen. Distancing umzusetzen.
Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den Sektoren und Arbeitgeber, die zu den Schlüsselsektoren und den
wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen wesentlichen Diensten gehören und ihre Tätigkeit nicht unterbrochen
haben und selbst bereits die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, haben und selbst bereits die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben,
können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Leitfaden als können den in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Leitfaden als
Inspirationsquelle verwenden. Inspirationsquelle verwenden.
Die Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste Die Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste
sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Regeln des Social sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Regeln des Social
Distancing müssen soweit wie möglich eingehalten werden. Distancing müssen soweit wie möglich eingehalten werden.
Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren Absatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen und Dienste, deren
Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist." Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 erlaubt ist."
Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 4 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten. "Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten.
Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase
mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken,
sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse,
Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge
oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte
Beförderungsmittel betreten werden." Beförderungsmittel betreten werden."
Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 5 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Verboten sind: "Verboten sind:
1. Menschenansammlungen, 1. Menschenansammlungen,
2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, 2. private und öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer,
festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und festlicher, folkloristischer, sportlicher, touristischer und
rekreativer Art, rekreativer Art,
3. eintägige Schulausflüge, 3. eintägige Schulausflüge,
4. mehrtägige Schulausflüge, 4. mehrtägige Schulausflüge,
5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen 5. Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf dem nationalen
Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus, Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet aus,
6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. 6. Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten.
In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt: In Abweichung von Absatz 1 sind erlaubt:
- Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15 - Bestattungszeremonien, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 15
Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, mit Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den
Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, Personen und ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
- zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner,
ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Standesbeamten, ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Standesbeamten,
- religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner, - religiöse Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit der Ehepartner,
ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes, ihrer Eltern, ihrer Zeugen und des Dieners des Kultes,
- religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung - religiöse Feierlichkeiten, die im Hinblick auf ihre Ausstrahlung
über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in über alle verfügbaren Kanäle aufgezeichnet werden und die nur in
Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die Anwesenheit von höchstens 10 Personen einschließlich der Personen, die
mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter mit der betreffenden Aufzeichnung beauftragt sind, stattfinden, unter
Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen und sofern die
Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht Kultstätte der Öffentlichkeit während der Aufzeichnung nicht
zugänglich ist, zugänglich ist,
- Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu - Spaziergänge und körperliche Betätigung im Freien, die nicht zu
Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die Körperkontakt führen, alleine oder in Begleitung von Personen, die
unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei unter demselben Dach leben, und/oder in Begleitung von höchstens zwei
anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung anderen Personen, die immer dieselben sein müssen, unter Einhaltung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen,
- Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei - Ausritte, jedoch nur zum Wohle des Tieres und mit höchstens zwei
Reitern." Reitern."
Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 wird durch einen Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: COVID-19 wird durch einen Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 1 - In Abweichung von Artikel 5 sind Zusammenkünfte von Personen, " § 1 - In Abweichung von Artikel 5 sind Zusammenkünfte von Personen,
die nicht unter demselben Dach leben, unter den in den Paragraphen 2 die nicht unter demselben Dach leben, unter den in den Paragraphen 2
und 3 vorgesehenen Bedingungen erlaubt. und 3 vorgesehenen Bedingungen erlaubt.
§ 2 - Ein Haushalt, gleich welcher Größe, darf zu Hause bis zu vier § 2 - Ein Haushalt, gleich welcher Größe, darf zu Hause bis zu vier
Personen empfangen. Dabei handelt es sich immer um dieselben Personen. Personen empfangen. Dabei handelt es sich immer um dieselben Personen.
Diese gehören nicht unbedingt einem selben Haushalt ein. Diese gehören nicht unbedingt einem selben Haushalt ein.
Wenn eine Person eines Haushalts in die Wohnung einer anderen Person Wenn eine Person eines Haushalts in die Wohnung einer anderen Person
eingeladen wird, verpflichtet dies ihren gesamten Haushalt, selbst eingeladen wird, verpflichtet dies ihren gesamten Haushalt, selbst
wenn sie sich allein zu diesem Treffen begibt. wenn sie sich allein zu diesem Treffen begibt.
Die Mitglieder dieser so gebildeten neuen "Gruppe" dürfen in ihrer Die Mitglieder dieser so gebildeten neuen "Gruppe" dürfen in ihrer
Wohnung keine anderen Personen empfangen oder von anderen Personen Wohnung keine anderen Personen empfangen oder von anderen Personen
empfangen werden. empfangen werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"Haushalt": die Personen, die unter demselben Dach leben. "Haushalt": die Personen, die unter demselben Dach leben.
§ 3 - Zwischen den verschiedenen Haushalten gelten die Regeln des § 3 - Zwischen den verschiedenen Haushalten gelten die Regeln des
Social Distancing." Social Distancing."
Art. 7 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 7 - Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und "Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- und
Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von Sekundarschulunterricht werden ausgesetzt, mit Ausnahme derer, die von
den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt den Bildungseinrichtungen für den Testtag am 15. Mai 2020 bestimmt
worden sind. worden sind.
Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet. Eine Betreuung wird jedoch gewährleistet.
Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und Das Personal und Schüler ab dem Alter von zwölf Jahren müssen Mund und
Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff
bedecken. bedecken.
Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches Die Schulen können den Schülern für zu Hause neues pädagogisches
Material zur Verfügung stellen. Material zur Verfügung stellen.
Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen
bleiben geöffnet. bleiben geöffnet.
Hochschuleinrichtungen arbeiten nur per Fernunterricht, mit Ausnahme Hochschuleinrichtungen arbeiten nur per Fernunterricht, mit Ausnahme
der Praktika für Studenten, die zu den Pflegeleistungen beitragen der Praktika für Studenten, die zu den Pflegeleistungen beitragen
können." können."
Art. 8 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 8 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der "Alle müssen zu Hause bleiben. Es ist verboten, sich auf der
öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei öffentlichen Straße und an öffentlichen Orten aufzuhalten, außer bei
Notwendigkeit. Notwendigkeit.
Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick Als notwendig gelten unter anderem Fahrten und Ausgänge im Hinblick
auf: auf:
- das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 1 - das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 1
erlaubt ist, und die Rückkehr, erlaubt ist, und die Rückkehr,
- das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 3 - das Erreichen von Orten, deren Öffnung aufgrund von Artikel 3
erlaubt ist, und die Rückkehr, erlaubt ist, und die Rückkehr,
- den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern, - den Zugang zu Geldautomaten und Postämtern,
- den Zugang zu medizinischer Versorgung, - den Zugang zu medizinischer Versorgung,
- familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern - familiäre Bedürfnisse wie Besuche beim Partner oder bei den Kindern
im Rahmen des geteilten Sorgerechts, im Rahmen des geteilten Sorgerechts,
- Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen - Unterstützung und Pflege älterer Menschen, Minderjähriger, Personen
mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen, mit Behinderung und schutzbedürftiger Personen,
- Versorgung von Tieren, - Versorgung von Tieren,
- berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und - berufliche Fahrten, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
- Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in - Fahrten und Ausgänge von Freiwilligen im Rahmen ihrer Tätigkeiten in
einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder einem Unternehmen eines in Artikel 3 erwähnten Schlüsselsektors oder
wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und wesentlichen Dienstes, einschließlich Strecken zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
- die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel - die Ausübung von Aktivitäten, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel
5bis vorgesehen sind, 5bis vorgesehen sind,
- Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6." - Fahrten und Ausgänge im Rahmen von Artikel 6."
Art. 9 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 9 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel
geahndet: geahndet:
- Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 und mit Ausnahme der
Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
betreffen, betreffen,
- die Artikel 4, 5, 8 und 8bis." - die Artikel 4, 5, 8 und 8bis."
Art. 10 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 10 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum
17. Mai 2020 einschließlich anwendbar. 17. Mai 2020 einschließlich anwendbar.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
- ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30. - ist die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Maßnahme bis zum 30.
Juni 2020 einschließlich anwendbar, Juni 2020 einschließlich anwendbar,
- ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020 - ist die in Artikel 7 vorgesehene Maßnahme bis zum 8. Juni 2020
einschließlich anwendbar, einschließlich anwendbar,
- werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020 - werden Amateur- und Profisportwettbewerbe bis zum 31. Juli 2020
einschließlich abgesagt." einschließlich abgesagt."
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Mai 2020 in Kraft, mit Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 11. Mai 2020 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 6, der am 10. Mai 2020 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 6, der am 10. Mai 2020 in Kraft tritt.
Brüssel, den 8. Mai 2020 Brüssel, den 8. Mai 2020
P. DE CREM P. DE CREM
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