gepubliceerd op 30 oktober 2007
Ministerieel besluit tot bepaling van het model van de werkkleding en het embleem van bewakingsagenten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 JUNI 2007. - Ministerieel besluit tot bepaling van het model van de werkkleding en het embleem van bewakingsagenten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 8 juni 2007 tot bepaling van het model van de werkkleding en het embleem van bewakingsagenten (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. JUNI 2007 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Modells der Dienstkleidung und des Emblems der Wachleute Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7 Mai 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
April 2007;
Aufgrund des Gutachtens 42.929/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt : Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter : 1. Gesetz : das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Dienstkleidung : die Dienstkleidung, wie in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, 3.Emblem : das Emblem, wie in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnt, 4. einheitlicher Dienstkleidung : Dienstkleidung, deren Farbe, Form, Aufschriften oder Zeichnungen identisch sind, 5.Unternehmen : das Wachunternehmen, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, den internen Wachdienst, wie in Artikel 1 § 2 des Gesetzes erwähnt, und den Sicherheitsdienst, wie in Artikel 1 § 11 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, 6. Verwaltung : die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres. Art. 2 - Wenn Wachleute bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten eine einheitliche Dienstkleidung tragen, besteht diese ausschliesslich aus einer Dienstkleidung, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht.
Wachleute dürfen nur die Dienstkleidung des Unternehmens tragen, dem sie angehören.
Das Unternehmen bestimmt die Form und die Farbe der Dienstkleidung unter Berücksichtigung dessen, was in vorliegendem Erlass vorgesehen ist.
Art. 3 - Die Farben der Teile der Dienstkleidung sind ausschliesslich schwarz, weiss, gelb oder rot oder sind ausschliesslich aus einer Kombination dieser Farben zusammengestellt.
Art. 4 - Die Dienstkleidung darf keine Teile, Verzierungen oder Elemente, wie Metallknöpfe, Schirmmützen oder Schulterstücke, umfassen, die mit der Dienstkleidung der Militärpersonen oder Vertreter der öffentlichen Macht verwechselt werden können.
Art. 5 - Die Dienstkleidung umfasst ausser dem Namen, dem Kennzeichen des betreffenden Unternehmens und eventuell den Wörtern « SECURITY », « SECURITE » oder « VEILIGHEID » keine anderen Embleme, Zeichnungen oder Aufschriften als diejenigen, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind.
Art. 6 - Die Dienstkleidung ist immer mit einem Emblem versehen, dessen Modell in der Anlage aufgeführt ist.
Das Unternehmen lässt das Emblem auf die obere rechte Vorderseite der sichtbaren Oberteile der Dienstkleidung nähen.
Art. 7 - Die Wachperson muss dem Unternehmen die Dienstkleidung binnen fünf Werktagen, nachdem sie ihre Tätigkeiten bei diesem Unternehmen endgültig eingestellt hat, zurückgeben.
Art. 8 - Das Unternehmen vernichtet die Embleme, die endgültig nicht mehr von seinen Wachleuten benutzt werden.
Das Unternehmen entfernt die Embleme der Dienstkleidung, deren es sich endgültig entledigt.
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 2 kann die Dienstkleidung, die nicht mit Artikel 3 übereinstimmt, jedoch am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses getragen wird und vom Minister des Innern gebilligt worden ist, weiterhin bis spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt getragen werden.
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 3 muss die Dienstkleidung, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses getragen wird und vom Minister des Innern gebilligt worden ist, spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt mit dem Emblem versehen sein.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
P. DEWAEL Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 8. Juni 2007 [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2007, Seiten 32646-32647]