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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 08/06/2007
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Ministerieel besluit tot bepaling van het model van de werkkleding en het embleem van bewakingsagenten. - Duitse vertaling Arrêté ministériel déterminant le modèle et l'emblème des tenues de travail des agents de gardiennage. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JUNI 2007. - Ministerieel besluit tot bepaling van het model van de werkkleding en het embleem van bewakingsagenten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 2007. - Arrêté ministériel déterminant le modèle et l'emblème des tenues de travail des agents de gardiennage. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 8 juni 2007 tot bepaling van het model van de werkkleding l'arrêté ministériel du 8 juin 2007 déterminant le modèle et l'emblème
en het embleem van bewakingsagenten (Belgisch Staatsblad van 15 juni des tenues de travail des agents de gardiennage (Moniteur belge du 15
2007). juin 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. JUNI 2007 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Modells der 8. JUNI 2007 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung des Modells der
Dienstkleidung und des Emblems der Wachleute Dienstkleidung und des Emblems der Wachleute
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 1 Absatz 1 Nr. 2 besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 8 § 1 Absatz 1 Nr. 2
und Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7 Mai 2004; und Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7 Mai 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Gutachtens 42.929/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens 42.929/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt : Erlässt :
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter : unter :
1. Gesetz : das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten 1. Gesetz : das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, und besonderen Sicherheit,
2. Dienstkleidung : die Dienstkleidung, wie in Artikel 8 § 1 Absatz 1 2. Dienstkleidung : die Dienstkleidung, wie in Artikel 8 § 1 Absatz 1
des Gesetzes erwähnt, des Gesetzes erwähnt,
3. Emblem : das Emblem, wie in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Gesetzes 3. Emblem : das Emblem, wie in Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Gesetzes
erwähnt, erwähnt,
4. einheitlicher Dienstkleidung : Dienstkleidung, deren Farbe, Form, 4. einheitlicher Dienstkleidung : Dienstkleidung, deren Farbe, Form,
Aufschriften oder Zeichnungen identisch sind, Aufschriften oder Zeichnungen identisch sind,
5. Unternehmen : das Wachunternehmen, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 5. Unternehmen : das Wachunternehmen, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1
des Gesetzes erwähnt, den internen Wachdienst, wie in Artikel 1 § 2 des Gesetzes erwähnt, den internen Wachdienst, wie in Artikel 1 § 2
des Gesetzes erwähnt, und den Sicherheitsdienst, wie in Artikel 1 § 11 des Gesetzes erwähnt, und den Sicherheitsdienst, wie in Artikel 1 § 11
Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, Absatz 1 des Gesetzes erwähnt,
6. Verwaltung : die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 6. Verwaltung : die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres. Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres.
Art. 2 - Wenn Wachleute bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten eine Art. 2 - Wenn Wachleute bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten eine
einheitliche Dienstkleidung tragen, besteht diese ausschliesslich aus einheitliche Dienstkleidung tragen, besteht diese ausschliesslich aus
einer Dienstkleidung, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einer Dienstkleidung, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
entspricht. entspricht.
Wachleute dürfen nur die Dienstkleidung des Unternehmens tragen, dem Wachleute dürfen nur die Dienstkleidung des Unternehmens tragen, dem
sie angehören. sie angehören.
Das Unternehmen bestimmt die Form und die Farbe der Dienstkleidung Das Unternehmen bestimmt die Form und die Farbe der Dienstkleidung
unter Berücksichtigung dessen, was in vorliegendem Erlass vorgesehen unter Berücksichtigung dessen, was in vorliegendem Erlass vorgesehen
ist. ist.
Art. 3 - Die Farben der Teile der Dienstkleidung sind ausschliesslich Art. 3 - Die Farben der Teile der Dienstkleidung sind ausschliesslich
schwarz, weiss, gelb oder rot oder sind ausschliesslich aus einer schwarz, weiss, gelb oder rot oder sind ausschliesslich aus einer
Kombination dieser Farben zusammengestellt. Kombination dieser Farben zusammengestellt.
Art. 4 - Die Dienstkleidung darf keine Teile, Verzierungen oder Art. 4 - Die Dienstkleidung darf keine Teile, Verzierungen oder
Elemente, wie Metallknöpfe, Schirmmützen oder Schulterstücke, Elemente, wie Metallknöpfe, Schirmmützen oder Schulterstücke,
umfassen, die mit der Dienstkleidung der Militärpersonen oder umfassen, die mit der Dienstkleidung der Militärpersonen oder
Vertreter der öffentlichen Macht verwechselt werden können. Vertreter der öffentlichen Macht verwechselt werden können.
Art. 5 - Die Dienstkleidung umfasst ausser dem Namen, dem Kennzeichen Art. 5 - Die Dienstkleidung umfasst ausser dem Namen, dem Kennzeichen
des betreffenden Unternehmens und eventuell den Wörtern « SECURITY », des betreffenden Unternehmens und eventuell den Wörtern « SECURITY »,
« SECURITE » oder « VEILIGHEID » keine anderen Embleme, Zeichnungen « SECURITE » oder « VEILIGHEID » keine anderen Embleme, Zeichnungen
oder Aufschriften als diejenigen, die im vorliegenden Erlass oder Aufschriften als diejenigen, die im vorliegenden Erlass
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Art. 6 - Die Dienstkleidung ist immer mit einem Emblem versehen, Art. 6 - Die Dienstkleidung ist immer mit einem Emblem versehen,
dessen Modell in der Anlage aufgeführt ist. dessen Modell in der Anlage aufgeführt ist.
Das Unternehmen lässt das Emblem auf die obere rechte Vorderseite der Das Unternehmen lässt das Emblem auf die obere rechte Vorderseite der
sichtbaren Oberteile der Dienstkleidung nähen. sichtbaren Oberteile der Dienstkleidung nähen.
Art. 7 - Die Wachperson muss dem Unternehmen die Dienstkleidung binnen Art. 7 - Die Wachperson muss dem Unternehmen die Dienstkleidung binnen
fünf Werktagen, nachdem sie ihre Tätigkeiten bei diesem Unternehmen fünf Werktagen, nachdem sie ihre Tätigkeiten bei diesem Unternehmen
endgültig eingestellt hat, zurückgeben. endgültig eingestellt hat, zurückgeben.
Art. 8 - Das Unternehmen vernichtet die Embleme, die endgültig nicht Art. 8 - Das Unternehmen vernichtet die Embleme, die endgültig nicht
mehr von seinen Wachleuten benutzt werden. mehr von seinen Wachleuten benutzt werden.
Das Unternehmen entfernt die Embleme der Dienstkleidung, deren es sich Das Unternehmen entfernt die Embleme der Dienstkleidung, deren es sich
endgültig entledigt. endgültig entledigt.
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 2 kann die Dienstkleidung, die Art. 9 - In Abweichung von Artikel 2 kann die Dienstkleidung, die
nicht mit Artikel 3 übereinstimmt, jedoch am Tag des Inkrafttretens nicht mit Artikel 3 übereinstimmt, jedoch am Tag des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses getragen wird und vom Minister des Innern des vorliegenden Erlasses getragen wird und vom Minister des Innern
gebilligt worden ist, weiterhin bis spätestens drei Jahre nach gebilligt worden ist, weiterhin bis spätestens drei Jahre nach
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
getragen werden. getragen werden.
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 3 muss die Dienstkleidung, die am Art. 10 - In Abweichung von Artikel 3 muss die Dienstkleidung, die am
Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses getragen wird und vom Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses getragen wird und vom
Minister des Innern gebilligt worden ist, spätestens drei Jahre nach Minister des Innern gebilligt worden ist, spätestens drei Jahre nach
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
mit dem Emblem versehen sein. mit dem Emblem versehen sein.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach dem Tag seiner Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt einen Monat nach dem Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 8. Juni 2007 Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 8. Juni 2007
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2007, Seiten 32646-32647] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2007, Seiten 32646-32647]
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