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Ministerieel Besluit van 07 mei 2020
gepubliceerd op 12 september 2022

Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de klinische infectiologie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2022020966
pub.
12/09/2022
prom.
07/05/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


7 MEI 2020. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de klinische infectiologie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 7 mei 2020 tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de klinische infectiologie, alsmede van stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des am 10.Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

Februar 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Hausärzte vom 13. Juni 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.111/2 des Staatsrates vom 14. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien bestimmt für die Zulassung von: 1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der Stufe 3 eines Facharztes für klinische Infektiologie zugelassen werden möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, 2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich klinische Infektiologie zugelassen werden möchten, 3.Praktikumseinrichtungen im Bereich klinische Infektiologie.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass vom 23.April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen, 2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe 1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass vom 25.November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3 eines Facharztes für klinische Infektiologie.

KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für klinische Infektiologie Art. 3 - Um als Facharzt für klinische Infektiologie zugelassen zu werden, müssen Facharztanwärter für klinische Infektiologie, nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.

Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für klinische Infektiologie zugelassen werden: 1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung der Stufe 2 verfügen, wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind 2. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich klinische Infektiologie absolviert haben. Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden.

Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: 1. zwölf Monate Praktikum im Bereich innere Medizin, einschließlich stationäre Patienten, Pädiatrie oder Geriatrie, 2.sechs Monate Praktikum im Bereich klinische Hämatologie, Gastroenterologie mit Schwerpunkt Hepatologie, Nephrologie, Pneumologie, Endokrinologie/Diabetologie, Neonatologie oder pädiatrische Hämatoonkologie, 3. sechs Monate Praktikum im Bereich Erwachsenenintensivpflege oder Kinderintensivpflege, 4.sechs Monate Praktikum in einem HIV/AIDS-Referenzzentrum oder ein ähnliches spezifisches Praktikum in einer außerklinischen Einrichtung zur Prävention und Behandlung von HIV/AIDS, 5. zwölf Monate Praktikum in einer Poliklinik für Reisemedizin oder in einer Poliklinik für Tropenkrankheit oder in einer Impfklinik oder in einer Poliklinik für die Behandlung von STI, mit der Möglichkeit nach sechs Monaten einmal zu wechseln, 6.sechs Monate Praktikum im Bereich medizinische Mikrobiologie in einer für medizinische Mikrobiologie zugelassenen Praktikumseinrichtung.

Art. 6 - Während ihres Praktikums nehmen Facharztanwärter teil an: 1. Tätigkeiten der multidisziplinären Managementgruppe der Antibiotika-Therapie des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, 2.Tätigkeiten des Ausschusses für Krankenhaushygiene und gegebenenfalls des Dienstes für Infektionsprophylaxe des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, 3. dem beaufsichtigten Bereitschaftsdienst für Infektiologie innerhalb des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, zu dessen Zuständigkeit auch die Abgabe von Stellungnahmen an außerklinische Pflegeerbringer gehört, 4.Liaisonsprechstunden in dem Krankenhaus, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, einschließlich der Tagesklinik und der Notaufnahme.

Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über ein infektiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien veröffentlicht.

KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich klinische Infektiologie zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.

Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang mit der Praktikumseinrichtung aus.

Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie.

Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört.

Für jeden weiteren Facharztanwärter, wird das Praktikumsteam durch mindestens einen weiteren vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt.

KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen Art. 11 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich klinische Infektiologie zugelassen zu werden, muss die angehende Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.

Art. 12 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet.

Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung, die zugelassen ist, um alle Module des Ausbildungswegs in klinischer Infektiologie anzubieten, verfügt über folgende Abteilungen innerhalb des Krankenhauses, dem die Praktikumseinrichtung angehört, oder innerhalb des Krankenhauses, mit dem die Praktikumseinrichtung zusammenarbeitet: 1. innere Medizin, 2.Pädiatrie, 3. klinische Hämatologie, 4.Stammzellentransplantation, 5. medizinische Onkologie und pädiatrische Hämatoonkologie, 6.Transplantationszentrum, 7. Intensivpflege, 8.spezialisierte Notfallpflege, 9. Chirurgie, 10.Geriatrie, 11. HIV-Referenzzentrum. Darüber hinaus beteiligt sich die in Absatz 1 erwähnte Praktikumseinrichtung aktiv an der funktionellen Zusammenarbeit im Bereich Infektionskrankheiten einerseits und an der Zusammenarbeit mit Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses andererseits.

Art. 14 - Die für einen Teil der Ausbildung im Bereich klinische Infektiologie zugelassene Praktikumseinrichtung: 1. ist Teil einer funktionell integrierten und multidisziplinären medizinischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie, 2.ist Teil eines Krankenhauses oder arbeitet eng mit einem Krankenhaus zusammen, das über einen Dienst verfügt, der hauptsächlich auf die Prävention, Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten ausgerichtet ist.

KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt, der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Bereich klinische Infektiologie über besondere Kenntnisse verfügte und in diesem Bereich medizinisch aktiv war, als Facharzt für klinische Infektiologie zugelassen werden.

Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens einem der folgenden Nachweise: 1. Nachweis über eine spezifisch der klinischen Infektiologie gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet ist, 2.Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im Bereich der Infektiologie, 3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im Bereich der Infektiologie, die unter anderem Folgendes beinhaltet: Konsultationen für ambulante Patienten, Reisemedizin, Post-Travel-Klinik, Konsultationen am Bett stationärer Patienten, Beteiligung an der multidisziplinären Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf Anfrage von Fachkräften der Gesundheitspflege, die im ambulanten Bereich tätig sind, 4.Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen und Symposien auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie; für die klinische Infektiologie relevante wissenschaftliche Publikationen in Zeitschriften mit Peer-Review.

Art. 16 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen.

Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen.

Brüssel, den 7. Mai 2020 M. DE BLOCK

ANLAGE ABSCHLUSSKOMPETENZEN AUSBILDUNG KLINISCHE INFEKTIOLOGIE A. Allgemeine Ausbildungskompetenzen 1. Fachkompetenz in Infektiologie 2.Fachkompetenz zur Unterscheidung zwischen infektiösen Erkrankungen und nicht-infektiösen Erkrankungen in einer Vielzahl von medizinischen Teilbereichen 3. Anwendung allgemeiner wissenschaftlicher Kenntnis und Methodik auf dem Gebiet der infektiösen Erkrankungen und der wissenschaftsorientierten Patientenversorgung 4.Eigenständige Erstellung von Diagnosen und Auswahl von Behandlungen für häufige und seltenere infektiöse Erkrankungen, die in den verschiedenen Bereichen der Medizin auftreten 5. Als Facharztanwärter für klinische Infektiologie unter Supervision arbeiten können 6.Kontinuität der Pflege der Patienten gewährleisten und sicherstellen 7. Überwachung der infektiösen Erkrankung des Patienten 8.Innerhalb eines multidisziplinären Teams arbeiten und kommunizieren können 9. Auf effiziente Weise mit dem Patienten, seiner Familie und anderen Pflegeerbringern kommunizieren können 10.Korrekt einschätzen können, wann eine Konzertierung mit oder eine Weiterverweisung an einen Arzt eines anderen Fachbereiches erforderlich ist 11. Als Experte für Infektiologie: Ärzte und Mitarbeiter anderer Dienste sowie externe Personen beraten 12.Mit den Methoden und Grundsätzen der Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlicher Forschung im Bereich Infektiologie vertraut sein 13. Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie analysieren und interpretieren können 14.Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie und ihre Auswirkungen auf klare und transparente Weise an Ärzte aus anderen Fachbereichen übermitteln 15. Eine Problemstellung im Bereich Infektiologie formulieren können, Daten sammeln, analysieren, auslegen und übermitteln können 16.Gezielte Beteiligung an wissenschaftlichen Forschungen im Bereich Infektiologie 17. Erwerb von Kenntnissen und Einblick in die Beurteilung der eigenen Leistung 18.Verbesserung der Leistung der eigenen Handlungen innerhalb des Dienstes 19. An der Verbesserung der Qualität der Vorgehensweise und Behandlung im Bereich Infektiologie sowie an der Sicherung der Qualität arbeiten 20.Zu einer effizient organisierten Behandlung von Infektionskrankheiten und zu einer effizient organisierten Antibiotikapolitik im Krankenhaus beitragen 21. Entwicklung einer Vision und Entwicklung von Maßnahmen zur Optimierung der Behandlung von Infektionskrankheiten und des Antibiotikamanagements im Krankenhaus unterstützen 22.In der Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie und im Ausschuss für Krankenhaushygiene mitarbeiten können und dort die eigene Vision vorschlagen und verteidigen 23. Verantwortung übernehmen innerhalb der Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie und die Politik der Gruppe mitgestalten B.Spezifische Kompetenzen 1. Diagnose und Behandlung gängiger infektiöser Erkrankungen, einschließlich systemische, respiratorische, gastrointestinale, Leber-, Harnwegs-, Haut-, Muskel-Skelett- und neurologische Infektionen, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Fachärzten, ohne notwendigerweise diagnostische Verfahren oder nicht-medikamentöse Behandlungen selbst durchführen zu können 2.Nicht-infektiöse Differenzialdiagnose von Infektionskrankheiten und der mit Infektionen verbundenen Symptome, wie insbesondere Fieber und Entzündungen 3. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung einer Sepsis, einschließlich Kenntnisse der Grundsätze der dringenden und intensiven Therapie, ohne notwendigerweise die Intensivbehandlung selbst durchführen zu können 4.Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von opportunistischen Infektionen im Rahmen einer angeborenen und erworbenen Immunschwäche 5. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von tropischen Erkrankungen, einschließlich reisebedingter Erkrankung, Prävention, Diagnose und Behandlung spezifischer Gesundheitsprobleme von Migranten und Reisenden 6.Diagnostische und therapeutische Kenntnisse über Krankheitserreger, die ein Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien darstellen 7. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von HIV-Infektionen und AIDS, einschließlich der Behandlung im multidisziplinären Team 8.Diagnostische und klinische Beurteilung, Behandlung und Prävention sexuell übertragbarer Infektionen 9. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von Tuberkulose 10.Prävention infektiöser Erkrankungen, einschließlich Grundsätze der Krankenhaushygiene, gründliche Kenntnisse über Impfung und Vorbeugung sowie Beratung vor einer Reise 11. Antiinfektiöse Behandlung mit antimikrobiellen Mitteln: Wirkungsmechanismus, Spektrum und Indikation, klinische Pharmakologie 12.Mikrobiologische Diagnostik: Kenntnisse über Testprinzipien, Indikationen, Auswirkungen und Grenzen, ohne die Tests notwendigerweise selbst durchführen zu können 13. Zusammenarbeit mit dem medizinischen Mikrobiologen bei der Auswahl von Diagnostik, Grenzen der Diagnostik und Auswirkungen der mikrobiologischen Ergebnisse 14.Zusammenarbeit mit dem Apotheker bei der Auswahl und Verschreibung antimikrobieller Mitteln 15. Behandlung von Infektionen mit schwer zu behandelnden Keimen, einschließlich multiresistenter Keime, und von schwer zu sterilisierenden Infektionsherden, einschließlich Fremdkörperinfektionen 16.Die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene analysieren und anpassen können, einschließlich der Übernahme der Verantwortung für die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene im Rahmen der Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie 17. Spezifisch für die Kinderärzte, in der Lage sein, in Zusammenarbeit mit Gynäkologen und Neonatologen neonatale und angeborene Infektionen zu behandeln 18.Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Zoonosen 19. Kenntnisse der Grundsätze des "One-Health"-Konzepts. C. Pädagogische Kompetenzen 1. Rolle bei der Ausbildung von Medizinstudenten, Facharztanwärtern und angehenden Infektiologen auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie 2.Rolle bei der Weiterbildung von Hausärzten und Fachärzten über die infektiologischen Aspekte ihres Fachgebiets D. Kompetenzen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den öffentlichen Behörden 1. Zusammenarbeit mit den verschiedenen öffentlichen Instanzen, unter anderem mit den in den Gemeinschaftsbehörden tätigen Ärzten, und Kommunikation mit diesen Instanzen und deren Beratung über Infektionskrankheiten, insbesondere über Krankheitserreger, die ein Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien mit sich bringen Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7.Mai 2020 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen beigefügt zu werden.

Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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