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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 07/05/2020
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Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere beroepstitel in de klinische infectiologie, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en infectiologie clinique, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
7 MEI 2020. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de bijzondere 7 MAI 2020. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux
criteria voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel
bijzondere beroepstitel in de klinische infectiologie, alsmede van particulier en infectiologie clinique, ainsi que des maîtres de stage
stagemeesters en stagediensten. - Duitse vertaling et des services de stage. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 7 mei 2020 tot vaststelling van de bijzondere criteria l'arrêté ministériel du 7 mai 2020 fixant les critères spéciaux
voor de erkenning van artsen-specialisten houders van de bijzondere d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel
beroepstitel in de klinische infectiologie, alsmede van stagemeesters particulier en infectiologie clinique, ainsi que des maîtres de stage
en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2020). et des services de stage (Moniteur belge du 20 mai 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen 7. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen
Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie sind, sowie von Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie sind, sowie von
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen
Die Ministerin der Volksgesundheit, Die Ministerin der Volksgesundheit,
Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1; der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung
der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des
Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Februar 2008; Februar 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der
Hausärzte vom 13. Juni 2019; Hausärzte vom 13. Juni 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.111/2 des Staatsrates vom 14. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.111/2 des Staatsrates vom 14. April
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien
bestimmt für die Zulassung von: bestimmt für die Zulassung von:
1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der 1. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der
Stufe 3 eines Facharztes für klinische Infektiologie zugelassen werden Stufe 3 eines Facharztes für klinische Infektiologie zugelassen werden
möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25.
November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen
Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde
einbegriffen, vorbehalten sind, einbegriffen, vorbehalten sind,
2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich klinische 2. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich klinische
Infektiologie zugelassen werden möchten, Infektiologie zugelassen werden möchten,
3. Praktikumseinrichtungen im Bereich klinische Infektiologie. 3. Praktikumseinrichtungen im Bereich klinische Infektiologie.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass 1. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass
vom 23. April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die vom 23. April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die
Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und
Praktikumseinrichtungen, Praktikumseinrichtungen,
2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe 2. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe
1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass 1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass
vom 25. November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im vom 25. November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im
Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3 Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3
eines Facharztes für klinische Infektiologie. eines Facharztes für klinische Infektiologie.
KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für
klinische Infektiologie klinische Infektiologie
Art. 3 - Um als Facharzt für klinische Infektiologie zugelassen zu Art. 3 - Um als Facharzt für klinische Infektiologie zugelassen zu
werden, müssen Facharztanwärter für klinische Infektiologie, werden, müssen Facharztanwärter für klinische Infektiologie,
nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2 nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2
des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.
Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für klinische Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für klinische
Infektiologie zugelassen werden: Infektiologie zugelassen werden:
1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung der Stufe 2 verfügen, 1. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung der Stufe 2 verfügen,
wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die
den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten
sind sind
2. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während 2. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während
einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich klinische einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich klinische
Infektiologie absolviert haben. Infektiologie absolviert haben.
Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann
eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden. eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden.
Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
1. zwölf Monate Praktikum im Bereich innere Medizin, einschließlich 1. zwölf Monate Praktikum im Bereich innere Medizin, einschließlich
stationäre Patienten, Pädiatrie oder Geriatrie, stationäre Patienten, Pädiatrie oder Geriatrie,
2. sechs Monate Praktikum im Bereich klinische Hämatologie, 2. sechs Monate Praktikum im Bereich klinische Hämatologie,
Gastroenterologie mit Schwerpunkt Hepatologie, Nephrologie, Gastroenterologie mit Schwerpunkt Hepatologie, Nephrologie,
Pneumologie, Endokrinologie/Diabetologie, Neonatologie oder Pneumologie, Endokrinologie/Diabetologie, Neonatologie oder
pädiatrische Hämatoonkologie, pädiatrische Hämatoonkologie,
3. sechs Monate Praktikum im Bereich Erwachsenenintensivpflege oder 3. sechs Monate Praktikum im Bereich Erwachsenenintensivpflege oder
Kinderintensivpflege, Kinderintensivpflege,
4. sechs Monate Praktikum in einem HIV/AIDS-Referenzzentrum oder ein 4. sechs Monate Praktikum in einem HIV/AIDS-Referenzzentrum oder ein
ähnliches spezifisches Praktikum in einer außerklinischen Einrichtung ähnliches spezifisches Praktikum in einer außerklinischen Einrichtung
zur Prävention und Behandlung von HIV/AIDS, zur Prävention und Behandlung von HIV/AIDS,
5. zwölf Monate Praktikum in einer Poliklinik für Reisemedizin oder in 5. zwölf Monate Praktikum in einer Poliklinik für Reisemedizin oder in
einer Poliklinik für Tropenkrankheit oder in einer Impfklinik oder in einer Poliklinik für Tropenkrankheit oder in einer Impfklinik oder in
einer Poliklinik für die Behandlung von STI, mit der Möglichkeit nach einer Poliklinik für die Behandlung von STI, mit der Möglichkeit nach
sechs Monaten einmal zu wechseln, sechs Monaten einmal zu wechseln,
6. sechs Monate Praktikum im Bereich medizinische Mikrobiologie in 6. sechs Monate Praktikum im Bereich medizinische Mikrobiologie in
einer für medizinische Mikrobiologie zugelassenen einer für medizinische Mikrobiologie zugelassenen
Praktikumseinrichtung. Praktikumseinrichtung.
Art. 6 - Während ihres Praktikums nehmen Facharztanwärter teil an: Art. 6 - Während ihres Praktikums nehmen Facharztanwärter teil an:
1. Tätigkeiten der multidisziplinären Managementgruppe der 1. Tätigkeiten der multidisziplinären Managementgruppe der
Antibiotika-Therapie des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum Antibiotika-Therapie des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum
absolvieren, absolvieren,
2. Tätigkeiten des Ausschusses für Krankenhaushygiene und 2. Tätigkeiten des Ausschusses für Krankenhaushygiene und
gegebenenfalls des Dienstes für Infektionsprophylaxe des gegebenenfalls des Dienstes für Infektionsprophylaxe des
Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren,
3. dem beaufsichtigten Bereitschaftsdienst für Infektiologie innerhalb 3. dem beaufsichtigten Bereitschaftsdienst für Infektiologie innerhalb
des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, zu dessen des Krankenhauses, in dem sie ihr Praktikum absolvieren, zu dessen
Zuständigkeit auch die Abgabe von Stellungnahmen an außerklinische Zuständigkeit auch die Abgabe von Stellungnahmen an außerklinische
Pflegeerbringer gehört, Pflegeerbringer gehört,
4. Liaisonsprechstunden in dem Krankenhaus, in dem sie ihr Praktikum 4. Liaisonsprechstunden in dem Krankenhaus, in dem sie ihr Praktikum
absolvieren, einschließlich der Tagesklinik und der Notaufnahme. absolvieren, einschließlich der Tagesklinik und der Notaufnahme.
Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle Art. 7 - Am Ende des Praktikums erfüllen die Facharztanwärter alle
Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem Abschlusskompetenzen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem
Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über Erlass aufgeführt sind, und haben sie mindestens einen Artikel über
ein infektiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift ein infektiologisches Thema in einer wissenschaftlichen Zeitschrift
mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen mit Peer-Review gemäß Artikel 20 des Erlasses über die allgemeinen
Kriterien veröffentlicht. Kriterien veröffentlicht.
KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern KAPITEL 3 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumsleitern
Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich klinische Infektiologie Art. 8 - Um als Praktikumsleiter im Bereich klinische Infektiologie
zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen zugelassen zu werden, müssen Praktikumsleiteranwärter den Bestimmungen
von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen. von Kapitel 3 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.
Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang Art. 9 - Praktikumsleiter üben eine Vollzeittätigkeit in Zusammenhang
mit der Praktikumseinrichtung aus. mit der Praktikumseinrichtung aus.
Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie. Sie betreiben Forschung auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie.
Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird Art. 10 - Die Praktikumsbegleitung eines Facharztanwärters wird
mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten mindestens durch den Praktikumsleiter und einen vollzeitäquivalenten
Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des Arzt gewährleistet, der dem Praktikumsteam, wie in Artikel 24/1 des
Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört. Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnt, angehört.
Für jeden weiteren Facharztanwärter, wird das Praktikumsteam durch Für jeden weiteren Facharztanwärter, wird das Praktikumsteam durch
mindestens einen weiteren vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt. mindestens einen weiteren vollzeitäquivalenten Arzt ergänzt.
KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen KAPITEL 4 - Kriterien für die Zulassung von Praktikumseinrichtungen
Art. 11 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich klinische Art. 11 - Um als Praktikumseinrichtung im Bereich klinische
Infektiologie zugelassen zu werden, muss die angehende Infektiologie zugelassen zu werden, muss die angehende
Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über Praktikumseinrichtung den Bestimmungen von Kapitel 4 des Erlasses über
die allgemeinen Kriterien genügen. die allgemeinen Kriterien genügen.
Art. 12 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf Art. 12 - Die Tätigkeiten der Praktikumseinrichtung sind auf
stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet. stationäre und ambulante Patienten ausgerichtet.
Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung, die zugelassen ist, um alle Art. 13 - Die Praktikumseinrichtung, die zugelassen ist, um alle
Module des Ausbildungswegs in klinischer Infektiologie anzubieten, Module des Ausbildungswegs in klinischer Infektiologie anzubieten,
verfügt über folgende Abteilungen innerhalb des Krankenhauses, dem die verfügt über folgende Abteilungen innerhalb des Krankenhauses, dem die
Praktikumseinrichtung angehört, oder innerhalb des Krankenhauses, mit Praktikumseinrichtung angehört, oder innerhalb des Krankenhauses, mit
dem die Praktikumseinrichtung zusammenarbeitet: dem die Praktikumseinrichtung zusammenarbeitet:
1. innere Medizin, 1. innere Medizin,
2. Pädiatrie, 2. Pädiatrie,
3. klinische Hämatologie, 3. klinische Hämatologie,
4. Stammzellentransplantation, 4. Stammzellentransplantation,
5. medizinische Onkologie und pädiatrische Hämatoonkologie, 5. medizinische Onkologie und pädiatrische Hämatoonkologie,
6. Transplantationszentrum, 6. Transplantationszentrum,
7. Intensivpflege, 7. Intensivpflege,
8. spezialisierte Notfallpflege, 8. spezialisierte Notfallpflege,
9. Chirurgie, 9. Chirurgie,
10. Geriatrie, 10. Geriatrie,
11. HIV-Referenzzentrum. 11. HIV-Referenzzentrum.
Darüber hinaus beteiligt sich die in Absatz 1 erwähnte Darüber hinaus beteiligt sich die in Absatz 1 erwähnte
Praktikumseinrichtung aktiv an der funktionellen Zusammenarbeit im Praktikumseinrichtung aktiv an der funktionellen Zusammenarbeit im
Bereich Infektionskrankheiten einerseits und an der Zusammenarbeit mit Bereich Infektionskrankheiten einerseits und an der Zusammenarbeit mit
Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses andererseits. Berufsfachkräften außerhalb des Krankenhauses andererseits.
Art. 14 - Die für einen Teil der Ausbildung im Bereich klinische Art. 14 - Die für einen Teil der Ausbildung im Bereich klinische
Infektiologie zugelassene Praktikumseinrichtung: Infektiologie zugelassene Praktikumseinrichtung:
1. ist Teil einer funktionell integrierten und multidisziplinären 1. ist Teil einer funktionell integrierten und multidisziplinären
medizinischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der klinischen medizinischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der klinischen
Infektiologie, Infektiologie,
2. ist Teil eines Krankenhauses oder arbeitet eng mit einem 2. ist Teil eines Krankenhauses oder arbeitet eng mit einem
Krankenhaus zusammen, das über einen Dienst verfügt, der hauptsächlich Krankenhaus zusammen, das über einen Dienst verfügt, der hauptsächlich
auf die Prävention, Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten auf die Prävention, Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten
ausgerichtet ist. ausgerichtet ist.
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 2 bis
einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in einschließlich Artikel 7 des vorliegenden Erlasses kann jeder in
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt, Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Facharzt,
der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor der, wie allgemein bekannt, in den letzten fünf Jahren vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Bereich klinische Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Bereich klinische
Infektiologie über besondere Kenntnisse verfügte und in diesem Bereich Infektiologie über besondere Kenntnisse verfügte und in diesem Bereich
medizinisch aktiv war, als Facharzt für klinische Infektiologie medizinisch aktiv war, als Facharzt für klinische Infektiologie
zugelassen werden. zugelassen werden.
Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens Der Antragsteller begründet seinen Zulassungsantrag mit mindestens
einem der folgenden Nachweise: einem der folgenden Nachweise:
1. Nachweis über eine spezifisch der klinischen Infektiologie 1. Nachweis über eine spezifisch der klinischen Infektiologie
gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage gewidmete klinische Ausbildung, die auf den Erwerb der in der Anlage
zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet zu vorliegendem Erlass aufgeführten Abschlusskompetenzen ausgerichtet
ist, ist,
2. Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im 2. Bescheinigung oder Diplom über eine mehrtägige Ausbildung im
Bereich der Infektiologie, Bereich der Infektiologie,
3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im 3. Dokumentation einer relevanten kombinierten klinischen Tätigkeit im
Bereich der Infektiologie, die unter anderem Folgendes beinhaltet: Bereich der Infektiologie, die unter anderem Folgendes beinhaltet:
Konsultationen für ambulante Patienten, Reisemedizin, Konsultationen für ambulante Patienten, Reisemedizin,
Post-Travel-Klinik, Konsultationen am Bett stationärer Patienten, Post-Travel-Klinik, Konsultationen am Bett stationärer Patienten,
Beteiligung an der multidisziplinären Gruppe für das Management der Beteiligung an der multidisziplinären Gruppe für das Management der
Antibiotika-Therapie und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf Antibiotika-Therapie und Verfügbarkeit für klinische Beratung auf
Anfrage von Fachkräften der Gesundheitspflege, die im ambulanten Anfrage von Fachkräften der Gesundheitspflege, die im ambulanten
Bereich tätig sind, Bereich tätig sind,
4. Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen 4. Nachweis über die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen
und Symposien auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie; für die und Symposien auf dem Gebiet der klinischen Infektiologie; für die
klinische Infektiologie relevante wissenschaftliche Publikationen in klinische Infektiologie relevante wissenschaftliche Publikationen in
Zeitschriften mit Peer-Review. Zeitschriften mit Peer-Review.
Art. 16 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten Art. 16 - Praktikumsleiter müssen erst neun Jahre nach Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24 des Erlasses über die
allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen. allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter aufweisen.
Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach Mitarbeiter des Praktikumsteams müssen erst sechs Jahre nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das in Artikel 24/1 des
Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter Erlasses über die allgemeinen Kriterien erwähnte Dienstalter
aufweisen. aufweisen.
Brüssel, den 7. Mai 2020 Brüssel, den 7. Mai 2020
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
ANLAGE ANLAGE
ABSCHLUSSKOMPETENZEN AUSBILDUNG KLINISCHE INFEKTIOLOGIE ABSCHLUSSKOMPETENZEN AUSBILDUNG KLINISCHE INFEKTIOLOGIE
A. Allgemeine Ausbildungskompetenzen A. Allgemeine Ausbildungskompetenzen
1. Fachkompetenz in Infektiologie 1. Fachkompetenz in Infektiologie
2. Fachkompetenz zur Unterscheidung zwischen infektiösen Erkrankungen 2. Fachkompetenz zur Unterscheidung zwischen infektiösen Erkrankungen
und nicht-infektiösen Erkrankungen in einer Vielzahl von medizinischen und nicht-infektiösen Erkrankungen in einer Vielzahl von medizinischen
Teilbereichen Teilbereichen
3. Anwendung allgemeiner wissenschaftlicher Kenntnis und Methodik auf 3. Anwendung allgemeiner wissenschaftlicher Kenntnis und Methodik auf
dem Gebiet der infektiösen Erkrankungen und der dem Gebiet der infektiösen Erkrankungen und der
wissenschaftsorientierten Patientenversorgung wissenschaftsorientierten Patientenversorgung
4. Eigenständige Erstellung von Diagnosen und Auswahl von Behandlungen 4. Eigenständige Erstellung von Diagnosen und Auswahl von Behandlungen
für häufige und seltenere infektiöse Erkrankungen, die in den für häufige und seltenere infektiöse Erkrankungen, die in den
verschiedenen Bereichen der Medizin auftreten verschiedenen Bereichen der Medizin auftreten
5. Als Facharztanwärter für klinische Infektiologie unter Supervision 5. Als Facharztanwärter für klinische Infektiologie unter Supervision
arbeiten können arbeiten können
6. Kontinuität der Pflege der Patienten gewährleisten und 6. Kontinuität der Pflege der Patienten gewährleisten und
sicherstellen sicherstellen
7. Überwachung der infektiösen Erkrankung des Patienten 7. Überwachung der infektiösen Erkrankung des Patienten
8. Innerhalb eines multidisziplinären Teams arbeiten und kommunizieren 8. Innerhalb eines multidisziplinären Teams arbeiten und kommunizieren
können können
9. Auf effiziente Weise mit dem Patienten, seiner Familie und anderen 9. Auf effiziente Weise mit dem Patienten, seiner Familie und anderen
Pflegeerbringern kommunizieren können Pflegeerbringern kommunizieren können
10. Korrekt einschätzen können, wann eine Konzertierung mit oder eine 10. Korrekt einschätzen können, wann eine Konzertierung mit oder eine
Weiterverweisung an einen Arzt eines anderen Fachbereiches Weiterverweisung an einen Arzt eines anderen Fachbereiches
erforderlich ist erforderlich ist
11. Als Experte für Infektiologie: Ärzte und Mitarbeiter anderer 11. Als Experte für Infektiologie: Ärzte und Mitarbeiter anderer
Dienste sowie externe Personen beraten Dienste sowie externe Personen beraten
12. Mit den Methoden und Grundsätzen der Entwicklung und Umsetzung 12. Mit den Methoden und Grundsätzen der Entwicklung und Umsetzung
wissenschaftlicher Forschung im Bereich Infektiologie vertraut sein wissenschaftlicher Forschung im Bereich Infektiologie vertraut sein
13. Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie analysieren 13. Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie analysieren
und interpretieren können und interpretieren können
14. Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie und ihre 14. Wissenschaftliche Daten aus dem Bereich Infektiologie und ihre
Auswirkungen auf klare und transparente Weise an Ärzte aus anderen Auswirkungen auf klare und transparente Weise an Ärzte aus anderen
Fachbereichen übermitteln Fachbereichen übermitteln
15. Eine Problemstellung im Bereich Infektiologie formulieren können, 15. Eine Problemstellung im Bereich Infektiologie formulieren können,
Daten sammeln, analysieren, auslegen und übermitteln können Daten sammeln, analysieren, auslegen und übermitteln können
16. Gezielte Beteiligung an wissenschaftlichen Forschungen im Bereich 16. Gezielte Beteiligung an wissenschaftlichen Forschungen im Bereich
Infektiologie Infektiologie
17. Erwerb von Kenntnissen und Einblick in die Beurteilung der eigenen 17. Erwerb von Kenntnissen und Einblick in die Beurteilung der eigenen
Leistung Leistung
18. Verbesserung der Leistung der eigenen Handlungen innerhalb des 18. Verbesserung der Leistung der eigenen Handlungen innerhalb des
Dienstes Dienstes
19. An der Verbesserung der Qualität der Vorgehensweise und Behandlung 19. An der Verbesserung der Qualität der Vorgehensweise und Behandlung
im Bereich Infektiologie sowie an der Sicherung der Qualität arbeiten im Bereich Infektiologie sowie an der Sicherung der Qualität arbeiten
20. Zu einer effizient organisierten Behandlung von 20. Zu einer effizient organisierten Behandlung von
Infektionskrankheiten und zu einer effizient organisierten Infektionskrankheiten und zu einer effizient organisierten
Antibiotikapolitik im Krankenhaus beitragen Antibiotikapolitik im Krankenhaus beitragen
21. Entwicklung einer Vision und Entwicklung von Maßnahmen zur 21. Entwicklung einer Vision und Entwicklung von Maßnahmen zur
Optimierung der Behandlung von Infektionskrankheiten und des Optimierung der Behandlung von Infektionskrankheiten und des
Antibiotikamanagements im Krankenhaus unterstützen Antibiotikamanagements im Krankenhaus unterstützen
22. In der Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie und im 22. In der Gruppe für das Management der Antibiotika-Therapie und im
Ausschuss für Krankenhaushygiene mitarbeiten können und dort die Ausschuss für Krankenhaushygiene mitarbeiten können und dort die
eigene Vision vorschlagen und verteidigen eigene Vision vorschlagen und verteidigen
23. Verantwortung übernehmen innerhalb der Gruppe für das Management 23. Verantwortung übernehmen innerhalb der Gruppe für das Management
der Antibiotika-Therapie und die Politik der Gruppe mitgestalten der Antibiotika-Therapie und die Politik der Gruppe mitgestalten
B. Spezifische Kompetenzen B. Spezifische Kompetenzen
1. Diagnose und Behandlung gängiger infektiöser Erkrankungen, 1. Diagnose und Behandlung gängiger infektiöser Erkrankungen,
einschließlich systemische, respiratorische, gastrointestinale, einschließlich systemische, respiratorische, gastrointestinale,
Leber-, Harnwegs-, Haut-, Muskel-Skelett- und neurologische Leber-, Harnwegs-, Haut-, Muskel-Skelett- und neurologische
Infektionen, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Fachärzten, ohne Infektionen, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Fachärzten, ohne
notwendigerweise diagnostische Verfahren oder nicht-medikamentöse notwendigerweise diagnostische Verfahren oder nicht-medikamentöse
Behandlungen selbst durchführen zu können Behandlungen selbst durchführen zu können
2. Nicht-infektiöse Differenzialdiagnose von Infektionskrankheiten und 2. Nicht-infektiöse Differenzialdiagnose von Infektionskrankheiten und
der mit Infektionen verbundenen Symptome, wie insbesondere Fieber und der mit Infektionen verbundenen Symptome, wie insbesondere Fieber und
Entzündungen Entzündungen
3. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung einer 3. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung einer
Sepsis, einschließlich Kenntnisse der Grundsätze der dringenden und Sepsis, einschließlich Kenntnisse der Grundsätze der dringenden und
intensiven Therapie, ohne notwendigerweise die Intensivbehandlung intensiven Therapie, ohne notwendigerweise die Intensivbehandlung
selbst durchführen zu können selbst durchführen zu können
4. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von 4. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von
opportunistischen Infektionen im Rahmen einer angeborenen und opportunistischen Infektionen im Rahmen einer angeborenen und
erworbenen Immunschwäche erworbenen Immunschwäche
5. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von 5. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von
tropischen Erkrankungen, einschließlich reisebedingter Erkrankung, tropischen Erkrankungen, einschließlich reisebedingter Erkrankung,
Prävention, Diagnose und Behandlung spezifischer Gesundheitsprobleme Prävention, Diagnose und Behandlung spezifischer Gesundheitsprobleme
von Migranten und Reisenden von Migranten und Reisenden
6. Diagnostische und therapeutische Kenntnisse über Krankheitserreger, 6. Diagnostische und therapeutische Kenntnisse über Krankheitserreger,
die ein Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien darstellen die ein Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien darstellen
7. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von 7. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von
HIV-Infektionen und AIDS, einschließlich der Behandlung im HIV-Infektionen und AIDS, einschließlich der Behandlung im
multidisziplinären Team multidisziplinären Team
8. Diagnostische und klinische Beurteilung, Behandlung und Prävention 8. Diagnostische und klinische Beurteilung, Behandlung und Prävention
sexuell übertragbarer Infektionen sexuell übertragbarer Infektionen
9. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von 9. Diagnostische und klinische Beurteilung und Behandlung von
Tuberkulose Tuberkulose
10. Prävention infektiöser Erkrankungen, einschließlich Grundsätze der 10. Prävention infektiöser Erkrankungen, einschließlich Grundsätze der
Krankenhaushygiene, gründliche Kenntnisse über Impfung und Vorbeugung Krankenhaushygiene, gründliche Kenntnisse über Impfung und Vorbeugung
sowie Beratung vor einer Reise sowie Beratung vor einer Reise
11. Antiinfektiöse Behandlung mit antimikrobiellen Mitteln: 11. Antiinfektiöse Behandlung mit antimikrobiellen Mitteln:
Wirkungsmechanismus, Spektrum und Indikation, klinische Pharmakologie Wirkungsmechanismus, Spektrum und Indikation, klinische Pharmakologie
12. Mikrobiologische Diagnostik: Kenntnisse über Testprinzipien, 12. Mikrobiologische Diagnostik: Kenntnisse über Testprinzipien,
Indikationen, Auswirkungen und Grenzen, ohne die Tests Indikationen, Auswirkungen und Grenzen, ohne die Tests
notwendigerweise selbst durchführen zu können notwendigerweise selbst durchführen zu können
13. Zusammenarbeit mit dem medizinischen Mikrobiologen bei der Auswahl 13. Zusammenarbeit mit dem medizinischen Mikrobiologen bei der Auswahl
von Diagnostik, Grenzen der Diagnostik und Auswirkungen der von Diagnostik, Grenzen der Diagnostik und Auswirkungen der
mikrobiologischen Ergebnisse mikrobiologischen Ergebnisse
14. Zusammenarbeit mit dem Apotheker bei der Auswahl und Verschreibung 14. Zusammenarbeit mit dem Apotheker bei der Auswahl und Verschreibung
antimikrobieller Mitteln antimikrobieller Mitteln
15. Behandlung von Infektionen mit schwer zu behandelnden Keimen, 15. Behandlung von Infektionen mit schwer zu behandelnden Keimen,
einschließlich multiresistenter Keime, und von schwer zu einschließlich multiresistenter Keime, und von schwer zu
sterilisierenden Infektionsherden, einschließlich sterilisierenden Infektionsherden, einschließlich
Fremdkörperinfektionen Fremdkörperinfektionen
16. Die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene analysieren und 16. Die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene analysieren und
anpassen können, einschließlich der Übernahme der Verantwortung für anpassen können, einschließlich der Übernahme der Verantwortung für
die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene im Rahmen der Gruppe für die Antibiotikapolitik auf Krankenhausebene im Rahmen der Gruppe für
das Management der Antibiotika-Therapie das Management der Antibiotika-Therapie
17. Spezifisch für die Kinderärzte, in der Lage sein, in 17. Spezifisch für die Kinderärzte, in der Lage sein, in
Zusammenarbeit mit Gynäkologen und Neonatologen neonatale und Zusammenarbeit mit Gynäkologen und Neonatologen neonatale und
angeborene Infektionen zu behandeln angeborene Infektionen zu behandeln
18. Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Zoonosen 18. Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Zoonosen
19. Kenntnisse der Grundsätze des "One-Health"-Konzepts. 19. Kenntnisse der Grundsätze des "One-Health"-Konzepts.
C. Pädagogische Kompetenzen C. Pädagogische Kompetenzen
1. Rolle bei der Ausbildung von Medizinstudenten, Facharztanwärtern 1. Rolle bei der Ausbildung von Medizinstudenten, Facharztanwärtern
und angehenden Infektiologen auf dem Gebiet der klinischen und angehenden Infektiologen auf dem Gebiet der klinischen
Infektiologie Infektiologie
2. Rolle bei der Weiterbildung von Hausärzten und Fachärzten über die 2. Rolle bei der Weiterbildung von Hausärzten und Fachärzten über die
infektiologischen Aspekte ihres Fachgebiets infektiologischen Aspekte ihres Fachgebiets
D. Kompetenzen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den öffentlichen D. Kompetenzen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den öffentlichen
Behörden Behörden
1. Zusammenarbeit mit den verschiedenen öffentlichen Instanzen, unter 1. Zusammenarbeit mit den verschiedenen öffentlichen Instanzen, unter
anderem mit den in den Gemeinschaftsbehörden tätigen Ärzten, und anderem mit den in den Gemeinschaftsbehörden tätigen Ärzten, und
Kommunikation mit diesen Instanzen und deren Beratung über Kommunikation mit diesen Instanzen und deren Beratung über
Infektionskrankheiten, insbesondere über Krankheitserreger, die ein Infektionskrankheiten, insbesondere über Krankheitserreger, die ein
Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien mit sich bringen Risiko für Bioterrorismus oder Pandemien mit sich bringen
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 2020 zur Festlegung Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 2020 zur Festlegung
der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber
der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie
sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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