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Koninklijk Besluit
gepubliceerd op 04 november 2021

Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 17 juli 2013 betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2021033677
pub.
04/11/2021
prom.
--
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


1 JUNI 2016. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 17 juli 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 17/07/2013 pub. 05/12/2013 numac 2013000770 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling sluiten betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juni 2016 houdende uitvoering van de wet van 17 juli 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 17/07/2013 pub. 05/12/2013 numac 2013000770 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling sluiten betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs (nachstehend "Gesetz gegen Geldfälschung") ist vorgesehen, dass der König auf Vorschlag der Nationalbank und der Königlichen Münze die Regeln bestimmt, die Institute, die dem Gesetz gegen Geldfälschung unterliegen, im Hinblick auf die Anwendung des besagten Gesetzes und der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union einhalten müssen.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses (nachstehend "Entwurf eines Königlichen Erlasses") dient der Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes gegen Geldfälschung. Die Regeln, die Institute einhalten müssen, sind teilweise dem Königlichen Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des inzwischen aufgehobenen Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei (nachstehend "Königlicher Erlass von 2006") entnommen. Außerdem umfasst der Entwurf eines Königlichen Erlasses mehrere neue Regeln.

Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält einige Begriffsbestimmungen, darunter Verweise auf das Gesetz gegen Geldfälschung und den bei der Gerichtspolizei eingesetzten Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei. Die Bestimmung des Begriffs "nicht für den Umlauf geeignete Banknoten und Münzen" wird ebenfalls angegeben. Dieser Begriff bedarf keines besonderen Kommentars. Alle anderen im Entwurf eines Königlichen Erlasses verwendeten Begriffe sind dem Gesetz gegen Geldfälschung oder den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union entlehnt, sodass sie im Entwurf eines Königlichen Erlasses nicht näher bestimmt werden müssen.

Der Genauigkeit halber wird jedoch die Begriffsbestimmung "Banknotenautomat" hinzugefügt, da dieser Begriff im Gesetz gegen Geldfälschung vorkommt, ohne darin näher bestimmt zu sein. Es handelt sich um Banknotenbearbeitungsgeräte wie erwähnt im Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (genauer gesagt in den Anlagen zu diesem Beschluss).

Zur Erinnerung: Dies betrifft kunden- oder beschäftigtenbediente Automaten. Im Beschluss wird zwischen verschiedenen Arten von kundenbedienten Automaten unterschieden. Bei der ersten Art handelt es sich um Einzahlungsautomaten (cash-in machines - CIM), die es den Kunden ermöglichen, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch Einzahlung von Euro-Banknoten Geld auf ihre Bankkonten einzuzahlen. Im Gegensatz zur zweiten Art Automaten, nämlich Ein- und Auszahlungsautomaten (cash-recycling machines - CRM), die gegebenenfalls und nach Kontrolle Banknoten wiederverwenden können, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind, haben diese CIM keine Bargeldausgabefunktion. Bei der dritten Art handelt es sich um kombinierte Einzahlungsautomaten (combined cash-in machines - CCM), die mit CRM vergleichbar sind, mit dem einzigen Unterschied, dass sie von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlte Banknoten nicht wiederverwenden. Schließlich gibt es auch Auszahlungsautomaten (cash-out machines - COM), die nur der Ausgabe von Banknoten an Kunden dienen.

Was beschäftigtenbediente Automaten betrifft, gibt es zum einen Banknoten-Echtheitsprüfgeräte (banknote authentication machines - BAM), die Banknoten nur auf Echtheit prüfen, während Banknotenbearbeitungsgeräte (banknote processing machines - BPM) sie auch auf Umlauffähigkeit prüfen. Zum anderen gibt es automatische Recycling-Kassentresore (teller assistant recycling machines - TARM), die dem Wiederinumlaufbringen von Euro-Banknoten dienen, nachdem diese auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft worden sind. Schließlich gibt es auch automatische Kassentresore (teller assistant machines - TAM), die Euro-Banknoten auf Echtheit prüfen.

Der Deutlichkeit halber fallen auch sogenannte "self-checkout terminals" (SCoT) und Währungswechselautomaten unter die Begriffsbestimmung.

Mit dem Verweis auf den Beschluss der EZB wird gewährleistet, dass sowohl das Gesetz gegen Geldfälschung als auch der Entwurf eines Königlichen Erlasses der kohärenten Umsetzung der in Artikel 2 des Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten europäischen Vorschriften dienen, ohne deren Anwendungsbereich auf andere Banknotenautomaten auszudehnen, aber auch, dass etwaige spätere Änderungen und Erweiterungen des EZB-Beschlusses in Bezug auf Banknotenautomaten unmittelbar anwendbar sind.

Es wird auch daran erinnert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Geldfälschung in der Begründung zu Artikel 3 des besagten Gesetzes näher erläutert worden ist (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, Parl.

Dok., Kammer, Nr. 53 2271/001, S. 6-7).

Aus Gründen der Deutlichkeit wird daran erinnert, welche Einrichtungen genau in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Geldfälschung und des Entwurfs eines Königlichen Erlasses fallen. Es handelt sich um: -Kreditinstitute, - im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit, andere Zahlungsdienstleister, - alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich: - Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, - Geldtransportunternehmen, - andere Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.

Folglich fallen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnte Geldzählzentren in diesen Anwendungsbereich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die belgischen Behörden das Gesetz gegen Geldfälschung in der Praxis so anwenden, dass die Verpflichtung zur Erkennung falscher und neutralisierter Banknoten auch dann gilt, wenn die Einrichtungen nicht beabsichtigen, die Banknoten, die sie erhalten haben, wieder in Umlauf zu bringen. Dies hängt mit der Notwendigkeit zusammen, die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich neutralisierter Banknoten in möglichst vielen Fällen zu gewährleisten, wie in Artikel 4 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses empfohlen.

Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, sind jedoch verpflichtet zu kontrollieren, ob falsche und vermutlich neutralisierte Banknoten vorhanden sind, wenn sie erhaltene Banknoten über Geldausgabeautomaten wieder in Umlauf bringen.

Schließlich wird an Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erinnert.Gemäß diesem Artikel ist die Auffüllung von Banknotenautomaten als Wachtätigkeit zu betrachten, wodurch die Auffüllung nur von zugelassenen Sicherheitsbediensteten durchgeführt werden darf. Eine Ausnahme gilt für die Auffüllung von Banknotenautomaten, die sich in mit Personal besetzten Büros von Kreditinstituten oder von bpost befinden. Dies bedeutet, dass Handeltreibende und Kasinos in Belgien Banknotenautomaten nicht selbst mit Banknoten auffüllen dürfen, die sie erhalten haben, und einen Bargeldakteur oder ein Geldtransportunternehmen hinzuziehen müssen, der beziehungsweise das aufgrund des Gesetzes von 1990 zugelassen ist.

Es handelt sich um eine Ausnahme, die nicht in den in Artikel 2 des Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in die belgischen Rechtsvorschriften aufgenommen wird. Die Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung des Gesetzes gegen Geldfälschung nicht direkt gegen festgestellte Verstöße gegen den vorerwähnten Artikel des Gesetzes von 1990 vorgehen. Die Bank kann jedoch die zuständigen Dienste des Ministers des Innern über vermeintliche Verstöße informieren, damit diese Dienste sie weiter verfolgen können.

In Artikel 2 werden zusätzliche Maßnahmen bestimmt, die Institute im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes gegen Geldfälschung und der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union ergreifen müssen. Es handelt sich jeweils um Maßnahmen, mit denen auf die ordnungsgemäße Umsetzung der Grundregeln durch die Institute abgezielt wird (Weiterbildung, Sensibilisierung usw.) und die mit einigen Vereinfachungen aus dem Königlichen Erlass von 2006 übernommen werden.

In Artikel 3 wird die Verpflichtung der Institute, vermutlich neutralisierte Banknoten aus dem Verkehr zu ziehen und der Nationalbank zu übermitteln, näher bestimmt. Institute müssen nämlich sicherstellen, dass ihre Banknotenautomaten unabhängig davon, ob sie von ihnen selbst oder von ihren Kunden verwendet werden, vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Diese Bestimmung bedarf einiger Erläuterungen.

Belgien spielt bereits seit vielen Jahren eine Vorreiterrolle, was die Benutzung von Neutralisierungssystemen beim Transport von Banknoten betrifft. Zu diesem Zweck sind detaillierte Maßnahmen im Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge ausgearbeitet worden. Im Falle eines erfolgreichen Überfalls auf einen auf diese Weise gesicherten Werttransport werden die Kriminellen im Prinzip nur Banknoten vorfinden, die durch ein Neutralisierungssystem eingefärbt worden sind. Die Einfärbung erschwert die Verwendung dieser Banknoten im Rahmen von regulären Zahlungen, da Bürger und Unternehmen solche Banknoten in der Regel nur ungern als Zahlungsmittel akzeptieren.

Darüber hinaus tauschen ausgebende Zentralbanken des Eurosystems gestohlene neutralisierte Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers um, wenn dieser Opfer des Raubs oder Diebstahls oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit ist, der beziehungsweise die zur Beschädigung der Banknoten geführt hat (Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe e) des Beschlusses der EZB vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten).

Die Zentralbanken können neutralisierte Banknoten auch zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft übermitteln, wobei die Banknoten erst nach Abschluss der Ermittlungen umgetauscht werden, sofern die zuständigen Behörden keine Einwände erheben (Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Beschlusses). Somit schrecken diese Maßnahmen von Überfällen auf Werttransporte, die durch Neutralisierungssysteme gesichert sind, ab.

Um den Umlauf und die Verwendung neutralisierter Banknoten möglichst einzuschränken, ist es erforderlich, Banknotenautomaten mit Detektoren auszustatten, die vermutlich neutralisierte Banknoten von falschen oder nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten unterscheiden können.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da Institute sicherstellen müssen, dass vermutlich neutralisierte Banknoten nicht erstattet werden beziehungsweise dass das Konto der vorlegenden Person nicht kreditiert wird (siehe Artikel 5 des Gesetzes gegen Geldfälschung). Wie weiter oben erwähnt wird eine Erstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss der EZB vom 19. April 2013 möglich sein. Falsche Banknoten werden dagegen nie erstattet, da es sich nicht um Banknoten handelt, während nicht für den Umlauf geeignete Banknoten der vorlegenden Person im Prinzip immer erstattet werden.

Um die Erkennung vermutlich neutralisierter Banknoten zu erleichtern, werden der bei Neutralisierungssystemen verwendeten Tinte bestimmte Stoffe zugesetzt. Es fällt in die Zuständigkeit der Dienste des Ministers des Innern, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nationalbank wiederum ist am besten in der Lage, die notwendigen technischen Normen für Banknotenautomaten auszuarbeiten.

Folglich ist sie damit beauftragt, die Normen festzulegen, die Banknotenautomaten von Instituten im Hinblick auf die Erkennung, Klassifizierung und Behandlung vermutlich neutralisierter Banknoten erfüllen müssen. Gegebenenfalls berücksichtigt die Bank die Normen, die von der EZB festgelegt werden.

Die von der Nationalbank anzunehmenden technischen Normen müssen vertraulich behandelt werden, um zu verhindern, dass Kriminelle alle möglichen Techniken anwenden, um die Erkennung neutralisierter Banknoten durch Banknotenautomaten zu umgehen. Diese Normen dürfen daher nur Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im Hinblick auf ihre Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen. Dazu gehören unter anderem Hersteller von Banknotenautomaten und anderen Geräten, die dazu bestimmt sind, die Echtheit und/oder Umlauffähigkeit von Banknoten zu prüfen.

Wenn Institute Banknotenautomaten verwenden müssen, um Banknoten gemäß den europäischen Vorschriften auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen, müssen diese Banknotenautomaten dem Entwurf zufolge auch vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Darüber hinaus müssen Institute aber auch manuelle Kontrollen auf das Vorhandensein falscher und vermutlich neutralisierter Banknoten durchführen, die sie bei Transaktionen am Schalter erhalten, selbst wenn sie keine Banknotenautomaten wie in den europäischen Vorschriften erwähnt verwenden oder verwenden müssen. Diese Verpflichtung betrifft vor allem Kreditinstitute und Institute, die Währungen umtauschen, das heißt Institute, die gewöhnlich Transaktionen am Schalter durchführen.

Durch Artikel 4 wird somit gewährleistet, dass falsche und vermutlich neutralisierte Banknoten schnellstmöglich erkannt werden, vorzugsweise spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Identität der vorlegenden Person überprüft wird oder überprüft werden kann. Dies wird hauptsächlich bei Transaktionen am Schalter erfolgen, bei denen eine natürliche Person im Hinblick auf die Durchführung einer finanziellen Transaktion (Einzahlung auf ein Konto, Anlage, Zahlung usw.) einem Mitarbeiter oder Vertreter eines Instituts Banknoten physisch übergibt. Um die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich neutralisierter Banknoten zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Kontrolle auf das Vorhandensein dieser Banknoten zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Identität der vorlegenden Person festgehalten oder zurückverfolgt wird beziehungsweise noch festgehalten oder zurückverfolgt werden kann. Diese Kontrollen am Schalter müssen auf jeden Fall durchgeführt werden, selbst wenn das betreffende Institut zu einem späteren Zeitpunkt vor der weiteren Bearbeitung der Banknoten, die es erhalten hat, oder vor der Einzahlung auf ein Konto ein anderes Institut (Bargeldakteur oder Geldtransportunternehmen) hinzuzieht; in der Regel wird das andere Institut nämlich nicht mehr in der Lage sein, zwischen Banknoten, die bei der späteren Bearbeitung als falsch oder vermutlich neutralisiert erkannt werden, einerseits und der Identität der vorlegenden Person andererseits eine Verbindung herzustellen. Auf diese Weise würden nicht nur wertvolle Informationen verloren gehen, sondern könnte böswillig handelnden vorlegenden Personen auch der Wert der von ihnen vorgelegten falschen oder vermutlich neutralisierten Banknoten gutgeschrieben werden, ohne dass ihre Identität später zurückverfolgt werden kann.

Diese Präzisierung setzt ebenfalls voraus, dass Institute manuelle Kontrollen auf das Vorhandensein falscher und vermutlich neutralisierter Banknoten unter den am Schalter vorgelegten Banknoten durchführen müssen, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese Banknoten selbst wieder in Umlauf zu bringen.

Institute müssen sicherstellen, dass ihre Personalmitglieder zumindest darin geschult sind, die erforderlichen manuellen Kontrollen im Hinblick auf die Erkennung des Vorhandenseins falscher und vermutlich neutralisierter Banknoten durchzuführen, die am Schalter vorgelegt werden. Personalmitglieder dürfen gegebenenfalls auch (kompakte) Prüfgeräte benutzen, die am Schalter eingesetzt werden können.

Eingefärbte Banknoten müssen der Belgischen Nationalbank im Hinblick auf eine umfassendere Kontrolle übermittelt werden. Der im Gesetz gegen Geldfälschung und in vorliegendem Entwurf vorgesehene Mechanismus setzt voraus, dass der Gegenwert dieser Banknoten der vorlegenden Person nicht übergeben oder gutgeschrieben werden darf, es sei denn, die nachträgliche Analyse der Belgischen Nationalbank ergibt, dass es sich eigentlich nicht um neutralisierte Banknoten handelt. Der Gegenwert kann erst zu diesem Zeitpunkt der vorlegenden Person übertragen werden.

In Artikel 5 werden die Maßnahmen bestimmt, die Institute ergreifen müssen, wenn sie vermutlich neutralisierte Banknoten oder falsche Banknoten oder Münzen entdecken. Diese Banknoten oder Münzen müssen bei ihrer Entdeckung aus dem Verkehr gezogen und der Nationalbank übermittelt werden. Diese Übermittlung muss unter Einhaltung bestimmter Regeln erfolgen, die darauf abzielen, die Unversehrtheit der Banknoten und Münzen so weit wie möglich zu wahren, damit möglichst viele Informationen für die strafrechtlichen Ermittlungen zur Verfügung stehen. Diese Regeln sind größtenteils dem Königlichen Erlass von 2006 entnommen. Das Einreichungsformular, das zur gleichen Zeit wie die Banknoten und Münzen übermittelt werden muss, wird jedoch nicht mehr durch Königlichen Erlass, sondern von der Nationalbank festgelegt, und zwar um eventuelle spätere Änderungen entsprechend der erforderlichen Informationen schnellstmöglich durchführen zu können.

Das Einreichungsformular wird auch in elektronischer Form verfügbar sein. Es ist vorgesehen, dass Kreditinstitute, Geldtransportunternehmen und Geldzählzentren ausschließlich diese elektronische Form verwenden.

Nach Erhalt der betreffenden Banknoten und Münzen notifiziert die Belgische Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei unverzüglich den Erhalt falscher Banknoten und Münzen und den zuständigen Polizeidiensten den Erhalt vermutlich neutralisierter Banknoten und stellt sie sie diesen Diensten, die sie einfordern können, zur Verfügung.

Artikel 6 zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über jegliche beim Betrieb von Banknotenautomaten festgestellten Anomalien in Bezug auf die Erkennung falscher und neutralisierter Banknoten informiert bleibt. Institute müssen der Nationalbank daher solche Mängel melden und dabei Informationen über Art Mangel, Typ Banknotenautomat und Herkunft der betreffenden Banknoten angeben.

In Artikel 7 wird bestimmt, dass Institute eine Kontaktstelle für Geldfälschung und neutralisierte Banknoten bestimmen müssen und ihre Kontaktinformationen dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei, der Direktion Private Sicherheit des FÖD Inneres, der Belgischen Nationalbank und der Königlichen Belgischen Münze übermitteln müssen. Diese Kontaktstelle ist unter anderem beauftragt, von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle von Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden, entgegenzunehmen.

In Artikel 8 wird bestimmt, welche Informationen Institute der Nationalbank oder der Königlichen Münze übermitteln müssen. Dazu gehören alle zweckdienlichen Auskünfte oder Informationen, die die Nationalbank und die Königliche Münze im Hinblick auf die Ausübung ihres Kontrollrechts anfordern können. Diese Informationen dürfen nur in diesem Rahmen und nicht für andere Zwecke verwendet werden.

In Artikel 9 wird bestimmt, dass Institute der Nationalbank oder einer anderen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf geeignete Banknoten übermitteln müssen. Nicht für den Umlauf geeignete Münzen müssen der Königlichen Münze übermittelt werden.

Artikel 10 bedarf keines Kommentars.

Das Inkrafttreten dieses Erlasses ist für den ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses vorgesehen. Die einzige Ausnahme betrifft Artikel 3, der an dem vom Minister der Finanzen auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank festgelegten Datum in Kraft tritt. In jedem Fall tritt der Artikel spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses in Kraft. Hersteller von Banknotenautomaten arbeiten bereits seit einigen Monaten an der Entwicklung ihrer Geräte nach einem Standardentwurf.

Artikel 12 bedarf keines Kommentars.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Innern J. JAMBON

1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, des Artikels 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 2006 zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei;

Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober 2015;

Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 6.

November 2015;

Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20.

November 2015;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

März 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.133/2 des Staatsrates vom 13. April 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 17.Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, 2. "Zentralem Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei": den Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei, der die in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20.April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten Aufgaben der nationalen Zentralstelle erfüllt, 3. "nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten" und "nicht für den Umlauf geeigneten Münzen": echte Banknoten beziehungsweise Münzen, die gemäß den in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der Europäischen Union als nicht mehr umlauffähig betrachtet werden, 4."Banknotenautomat": ein Banknotenbearbeitungsgerät wie im Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14) erwähnt.

Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes und der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der Europäischen Union ergreift jedes Institut folgende zusätzliche Maßnahmen: 1. Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und Münzen arbeiten, 2.Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern, die mit Banknoten und Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die die Erkennung falscher und nicht für den Umlauf geeigneter Banknoten und Münzen und vermutlich neutralisierter Banknoten erleichtern, 3. Sensibilisierung und regelmäßige Weiterbildung der Mitarbeiter, die mit Banknoten und Münzen arbeiten, 4.Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmaßnahmen, interne Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben beschriebenen Maßnahmen und Verfahren.

Art. 3 - Institute stellen sicher, dass ihre Banknotenautomaten vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Sie stellen sicher, dass ihre Banknotenautomaten ebenfalls Folgendes können: - vermutlich neutralisierte Banknoten einbehalten und gemäß den von der Belgischen Nationalbank festgelegten Normen bearbeiten, - die Kontonummer der Person registrieren, zu deren Gunsten diese Banknoten vorgelegt werden.

Die Belgische Nationalbank legt die Normen fest, die diese Geräte erfüllen müssen. Diese Normen sind vertraulich und dürfen nur Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im Hinblick auf ihre Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen.

Art. 4 - Institute kontrollieren, ob unter den Banknoten, die sie bei manuellen Transaktionen erhalten, falsche Banknoten, nicht für den Umlauf geeignete Banknoten und vermutlich neutralisierte Banknoten vorhanden sind. Sie stellen sicher, dass ihre Personalmitglieder zumindest darin geschult sind, die zu diesem Zweck erforderlichen manuellen Kontrollen durchzuführen.

Werden falsche Banknoten oder Münzen oder vermutlich neutralisierte Banknoten bei Bargeldtransaktionen mit Kundschaft entdeckt, gewährleisten Institute, dass die Identität der vorlegenden Person registriert wird oder überprüft werden kann. Institute stellen der vorlegenden Person eine Empfangsbestätigung aus.

Art. 5 - Institute, die vermutlich neutralisierte Banknoten oder falsche Banknoten oder Münzen entdecken, wenden folgende Maßnahmen an: 1. Sie nehmen die betreffenden Banknoten oder Münzen bei ihrer Entdeckung aus dem Verkehr.2. Sie ergreifen alle Maßnahmen, die für weitere Untersuchungen zweckdienlich sein können.Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass: - die Banknoten und Münzen nicht beschädigt werden, - Berührungen der entdeckten Banknoten oder Münzen beschränkt werden, damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht werden können, - die Identifizierungsdaten von Kontenführern, Kontonummern, digitale Daten, Bildaufnahmen und andere Informationen, die für die Identifizierung der Personen zweckdienlich sein können, die die Transaktion durchführen wollten, aufbewahrt und der Polizei und den Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. 3. Sie übermitteln der Belgischen Nationalbank die Banknoten oder Münzen zusammen mit dem von der Belgischen Nationalbank festgelegten Einreichungsformular gemäß dem von der Belgischen Nationalbank festgelegten Verfahren. Nach Erhalt falscher Banknoten und Münzen notifiziert die Belgische Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei unverzüglich ihren Erhalt und stellt sie sie dem Dienst, der sie einfordern kann, zur Verfügung.

Nach Erhalt vermutlich neutralisierter Banknoten notifiziert die Belgische Nationalbank den zuständigen Polizeidiensten unverzüglich ihren Erhalt und stellt sie sie diesen Diensten, die sie einfordern können, zur Verfügung.

Art. 6 - Wenn Institute feststellen, dass ein Banknotenautomat bei der Erkennung oder Bearbeitung falscher oder vermutlich neutralisierter Banknoten Mängel aufweist, melden sie diese der Belgischen Nationalbank. Diese Meldung enthält eine vollständige Beschreibung der Art Mangel einschließlich Informationen über Typ Banknotenautomat und Herkunft der betreffenden Banknoten.

Art. 7 - Jedes Institut bestimmt eine Person oder einen Dienst als Kontaktstelle für Geldfälschung und vermutlich neutralisierte Banknoten und übermittelt ihre Kontaktinformationen dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei, der Direktion Private Sicherheit des FÖD Inneres, der Belgischen Nationalbank und der Königlichen Belgischen Münze. Diese Kontaktstelle ist unter anderem beauftragt, von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle von Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden, entgegenzunehmen.

Art. 8 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank und der Königlichen Belgischen Münze auf Antrag hin alle anderen Auskünfte und Informationen, die die Belgische Nationalbank und die Königliche Belgische Münze für die Ausübung ihres in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Kontrollrechts für zweckdienlich halten.

Die Belgische Nationalbank und die Königliche Belgische Münze verwenden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte und Informationen nur im Rahmen der Ausübung des in Artikel 6 des Gesetzes vorgesehenen Kontrollrechts.

Art. 9 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank oder einer anderen nationalen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf geeignete Banknoten.

Institute übermitteln der Königlichen Belgischen Münze nicht für den Umlauf geeignete Münzen.

Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei wird aufgehoben.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der an dem vom Minister der Finanzen auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank festgelegten Datum und auf jeden Fall spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 12 - Die für Justiz, Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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