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Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 17 juli 2013 betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de la loi du 17 juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 JUNI 2016. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 17 juli 2013 betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juni 2016 houdende uitvoering van de wet van 17 juli | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er JUIN 2016. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 17 juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2016 portant exécution de la loi du 17 |
2013 betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving | juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au |
van de kwaliteit van de geldomloop (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2016). | maintien de la qualité de la circulation fiduciaire (Moniteur belge du 9 juin 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. | 1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. |
Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des | Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des |
Bargeldumlaufs | Bargeldumlaufs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen | in Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen |
Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs (nachstehend | Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs (nachstehend |
"Gesetz gegen Geldfälschung") ist vorgesehen, dass der König auf | "Gesetz gegen Geldfälschung") ist vorgesehen, dass der König auf |
Vorschlag der Nationalbank und der Königlichen Münze die Regeln | Vorschlag der Nationalbank und der Königlichen Münze die Regeln |
bestimmt, die Institute, die dem Gesetz gegen Geldfälschung | bestimmt, die Institute, die dem Gesetz gegen Geldfälschung |
unterliegen, im Hinblick auf die Anwendung des besagten Gesetzes und | unterliegen, im Hinblick auf die Anwendung des besagten Gesetzes und |
der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union einhalten | der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union einhalten |
müssen. | müssen. |
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses (nachstehend "Entwurf | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses (nachstehend "Entwurf |
eines Königlichen Erlasses") dient der Ausführung von Artikel 4 des | eines Königlichen Erlasses") dient der Ausführung von Artikel 4 des |
Gesetzes gegen Geldfälschung. Die Regeln, die Institute einhalten | Gesetzes gegen Geldfälschung. Die Regeln, die Institute einhalten |
müssen, sind teilweise dem Königlichen Erlass vom 5. April 2006 zur | müssen, sind teilweise dem Königlichen Erlass vom 5. April 2006 zur |
Ausführung des inzwischen aufgehobenen Gesetzes vom 12. Mai 2004 über | Ausführung des inzwischen aufgehobenen Gesetzes vom 12. Mai 2004 über |
den Schutz gegen die Falschmünzerei (nachstehend "Königlicher Erlass | den Schutz gegen die Falschmünzerei (nachstehend "Königlicher Erlass |
von 2006") entnommen. Außerdem umfasst der Entwurf eines Königlichen | von 2006") entnommen. Außerdem umfasst der Entwurf eines Königlichen |
Erlasses mehrere neue Regeln. | Erlasses mehrere neue Regeln. |
Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält einige | Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält einige |
Begriffsbestimmungen, darunter Verweise auf das Gesetz gegen | Begriffsbestimmungen, darunter Verweise auf das Gesetz gegen |
Geldfälschung und den bei der Gerichtspolizei eingesetzten Zentralen | Geldfälschung und den bei der Gerichtspolizei eingesetzten Zentralen |
Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei. Die Bestimmung des Begriffs | Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei. Die Bestimmung des Begriffs |
"nicht für den Umlauf geeignete Banknoten und Münzen" wird ebenfalls | "nicht für den Umlauf geeignete Banknoten und Münzen" wird ebenfalls |
angegeben. Dieser Begriff bedarf keines besonderen Kommentars. Alle | angegeben. Dieser Begriff bedarf keines besonderen Kommentars. Alle |
anderen im Entwurf eines Königlichen Erlasses verwendeten Begriffe | anderen im Entwurf eines Königlichen Erlasses verwendeten Begriffe |
sind dem Gesetz gegen Geldfälschung oder den einschlägigen | sind dem Gesetz gegen Geldfälschung oder den einschlägigen |
Vorschriften der Europäischen Union entlehnt, sodass sie im Entwurf | Vorschriften der Europäischen Union entlehnt, sodass sie im Entwurf |
eines Königlichen Erlasses nicht näher bestimmt werden müssen. | eines Königlichen Erlasses nicht näher bestimmt werden müssen. |
Der Genauigkeit halber wird jedoch die Begriffsbestimmung | Der Genauigkeit halber wird jedoch die Begriffsbestimmung |
"Banknotenautomat" hinzugefügt, da dieser Begriff im Gesetz gegen | "Banknotenautomat" hinzugefügt, da dieser Begriff im Gesetz gegen |
Geldfälschung vorkommt, ohne darin näher bestimmt zu sein. Es handelt | Geldfälschung vorkommt, ohne darin näher bestimmt zu sein. Es handelt |
sich um Banknotenbearbeitungsgeräte wie erwähnt im Beschluss der | sich um Banknotenbearbeitungsgeräte wie erwähnt im Beschluss der |
Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der | Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der |
Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von | Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von |
Euro-Banknoten (genauer gesagt in den Anlagen zu diesem Beschluss). | Euro-Banknoten (genauer gesagt in den Anlagen zu diesem Beschluss). |
Zur Erinnerung: Dies betrifft kunden- oder beschäftigtenbediente | Zur Erinnerung: Dies betrifft kunden- oder beschäftigtenbediente |
Automaten. Im Beschluss wird zwischen verschiedenen Arten von | Automaten. Im Beschluss wird zwischen verschiedenen Arten von |
kundenbedienten Automaten unterschieden. Bei der ersten Art handelt es | kundenbedienten Automaten unterschieden. Bei der ersten Art handelt es |
sich um Einzahlungsautomaten (cash-in machines - CIM), die es den | sich um Einzahlungsautomaten (cash-in machines - CIM), die es den |
Kunden ermöglichen, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch | Kunden ermöglichen, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch |
Einzahlung von Euro-Banknoten Geld auf ihre Bankkonten einzuzahlen. Im | Einzahlung von Euro-Banknoten Geld auf ihre Bankkonten einzuzahlen. Im |
Gegensatz zur zweiten Art Automaten, nämlich Ein- und | Gegensatz zur zweiten Art Automaten, nämlich Ein- und |
Auszahlungsautomaten (cash-recycling machines - CRM), die | Auszahlungsautomaten (cash-recycling machines - CRM), die |
gegebenenfalls und nach Kontrolle Banknoten wiederverwenden können, | gegebenenfalls und nach Kontrolle Banknoten wiederverwenden können, |
die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden | die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden |
sind, haben diese CIM keine Bargeldausgabefunktion. Bei der dritten | sind, haben diese CIM keine Bargeldausgabefunktion. Bei der dritten |
Art handelt es sich um kombinierte Einzahlungsautomaten (combined | Art handelt es sich um kombinierte Einzahlungsautomaten (combined |
cash-in machines - CCM), die mit CRM vergleichbar sind, mit dem | cash-in machines - CCM), die mit CRM vergleichbar sind, mit dem |
einzigen Unterschied, dass sie von anderen Kunden in vorherigen | einzigen Unterschied, dass sie von anderen Kunden in vorherigen |
Transaktionen eingezahlte Banknoten nicht wiederverwenden. Schließlich | Transaktionen eingezahlte Banknoten nicht wiederverwenden. Schließlich |
gibt es auch Auszahlungsautomaten (cash-out machines - COM), die nur | gibt es auch Auszahlungsautomaten (cash-out machines - COM), die nur |
der Ausgabe von Banknoten an Kunden dienen. | der Ausgabe von Banknoten an Kunden dienen. |
Was beschäftigtenbediente Automaten betrifft, gibt es zum einen | Was beschäftigtenbediente Automaten betrifft, gibt es zum einen |
Banknoten-Echtheitsprüfgeräte (banknote authentication machines - | Banknoten-Echtheitsprüfgeräte (banknote authentication machines - |
BAM), die Banknoten nur auf Echtheit prüfen, während | BAM), die Banknoten nur auf Echtheit prüfen, während |
Banknotenbearbeitungsgeräte (banknote processing machines - BPM) sie | Banknotenbearbeitungsgeräte (banknote processing machines - BPM) sie |
auch auf Umlauffähigkeit prüfen. Zum anderen gibt es automatische | auch auf Umlauffähigkeit prüfen. Zum anderen gibt es automatische |
Recycling-Kassentresore (teller assistant recycling machines - TARM), | Recycling-Kassentresore (teller assistant recycling machines - TARM), |
die dem Wiederinumlaufbringen von Euro-Banknoten dienen, nachdem diese | die dem Wiederinumlaufbringen von Euro-Banknoten dienen, nachdem diese |
auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft worden sind. Schließlich gibt | auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft worden sind. Schließlich gibt |
es auch automatische Kassentresore (teller assistant machines - TAM), | es auch automatische Kassentresore (teller assistant machines - TAM), |
die Euro-Banknoten auf Echtheit prüfen. | die Euro-Banknoten auf Echtheit prüfen. |
Der Deutlichkeit halber fallen auch sogenannte "self-checkout | Der Deutlichkeit halber fallen auch sogenannte "self-checkout |
terminals" (SCoT) und Währungswechselautomaten unter die | terminals" (SCoT) und Währungswechselautomaten unter die |
Begriffsbestimmung. | Begriffsbestimmung. |
Mit dem Verweis auf den Beschluss der EZB wird gewährleistet, dass | Mit dem Verweis auf den Beschluss der EZB wird gewährleistet, dass |
sowohl das Gesetz gegen Geldfälschung als auch der Entwurf eines | sowohl das Gesetz gegen Geldfälschung als auch der Entwurf eines |
Königlichen Erlasses der kohärenten Umsetzung der in Artikel 2 des | Königlichen Erlasses der kohärenten Umsetzung der in Artikel 2 des |
Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten europäischen Vorschriften | Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten europäischen Vorschriften |
dienen, ohne deren Anwendungsbereich auf andere Banknotenautomaten | dienen, ohne deren Anwendungsbereich auf andere Banknotenautomaten |
auszudehnen, aber auch, dass etwaige spätere Änderungen und | auszudehnen, aber auch, dass etwaige spätere Änderungen und |
Erweiterungen des EZB-Beschlusses in Bezug auf Banknotenautomaten | Erweiterungen des EZB-Beschlusses in Bezug auf Banknotenautomaten |
unmittelbar anwendbar sind. | unmittelbar anwendbar sind. |
Es wird auch daran erinnert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes | Es wird auch daran erinnert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes |
gegen Geldfälschung in der Begründung zu Artikel 3 des besagten | gegen Geldfälschung in der Begründung zu Artikel 3 des besagten |
Gesetzes näher erläutert worden ist (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz | Gesetzes näher erläutert worden ist (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz |
gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, Parl. | gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, Parl. |
Dok., Kammer, Nr. 53 2271/001, S. 6-7). | Dok., Kammer, Nr. 53 2271/001, S. 6-7). |
Aus Gründen der Deutlichkeit wird daran erinnert, welche Einrichtungen | Aus Gründen der Deutlichkeit wird daran erinnert, welche Einrichtungen |
genau in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Geldfälschung und | genau in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Geldfälschung und |
des Entwurfs eines Königlichen Erlasses fallen. Es handelt sich um: | des Entwurfs eines Königlichen Erlasses fallen. Es handelt sich um: |
-Kreditinstitute, | -Kreditinstitute, |
- im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit, andere Zahlungsdienstleister, | - im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit, andere Zahlungsdienstleister, |
- alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung | - alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung |
und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich: | und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich: |
- Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen | - Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen |
verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, | verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, |
- Geldtransportunternehmen, | - Geldtransportunternehmen, |
- andere Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als | - andere Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als |
Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der | Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der |
Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser | Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser |
Nebentätigkeit. | Nebentätigkeit. |
Folglich fallen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom | Folglich fallen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom |
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
erwähnte Geldzählzentren in diesen Anwendungsbereich. | erwähnte Geldzählzentren in diesen Anwendungsbereich. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die belgischen Behörden das Gesetz | Es ist darauf hinzuweisen, dass die belgischen Behörden das Gesetz |
gegen Geldfälschung in der Praxis so anwenden, dass die Verpflichtung | gegen Geldfälschung in der Praxis so anwenden, dass die Verpflichtung |
zur Erkennung falscher und neutralisierter Banknoten auch dann gilt, | zur Erkennung falscher und neutralisierter Banknoten auch dann gilt, |
wenn die Einrichtungen nicht beabsichtigen, die Banknoten, die sie | wenn die Einrichtungen nicht beabsichtigen, die Banknoten, die sie |
erhalten haben, wieder in Umlauf zu bringen. Dies hängt mit der | erhalten haben, wieder in Umlauf zu bringen. Dies hängt mit der |
Notwendigkeit zusammen, die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich | Notwendigkeit zusammen, die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich |
neutralisierter Banknoten in möglichst vielen Fällen zu gewährleisten, | neutralisierter Banknoten in möglichst vielen Fällen zu gewährleisten, |
wie in Artikel 4 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses empfohlen. | wie in Artikel 4 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses empfohlen. |
Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als | Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als |
Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der | Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der |
Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, sind jedoch | Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, sind jedoch |
verpflichtet zu kontrollieren, ob falsche und vermutlich | verpflichtet zu kontrollieren, ob falsche und vermutlich |
neutralisierte Banknoten vorhanden sind, wenn sie erhaltene Banknoten | neutralisierte Banknoten vorhanden sind, wenn sie erhaltene Banknoten |
über Geldausgabeautomaten wieder in Umlauf bringen. | über Geldausgabeautomaten wieder in Umlauf bringen. |
Schließlich wird an Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Gesetzes vom | Schließlich wird an Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Gesetzes vom |
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
erinnert. Gemäß diesem Artikel ist die Auffüllung von | erinnert. Gemäß diesem Artikel ist die Auffüllung von |
Banknotenautomaten als Wachtätigkeit zu betrachten, wodurch die | Banknotenautomaten als Wachtätigkeit zu betrachten, wodurch die |
Auffüllung nur von zugelassenen Sicherheitsbediensteten durchgeführt | Auffüllung nur von zugelassenen Sicherheitsbediensteten durchgeführt |
werden darf. Eine Ausnahme gilt für die Auffüllung von | werden darf. Eine Ausnahme gilt für die Auffüllung von |
Banknotenautomaten, die sich in mit Personal besetzten Büros von | Banknotenautomaten, die sich in mit Personal besetzten Büros von |
Kreditinstituten oder von bpost befinden. Dies bedeutet, dass | Kreditinstituten oder von bpost befinden. Dies bedeutet, dass |
Handeltreibende und Kasinos in Belgien Banknotenautomaten nicht selbst | Handeltreibende und Kasinos in Belgien Banknotenautomaten nicht selbst |
mit Banknoten auffüllen dürfen, die sie erhalten haben, und einen | mit Banknoten auffüllen dürfen, die sie erhalten haben, und einen |
Bargeldakteur oder ein Geldtransportunternehmen hinzuziehen müssen, | Bargeldakteur oder ein Geldtransportunternehmen hinzuziehen müssen, |
der beziehungsweise das aufgrund des Gesetzes von 1990 zugelassen ist. | der beziehungsweise das aufgrund des Gesetzes von 1990 zugelassen ist. |
Es handelt sich um eine Ausnahme, die nicht in den in Artikel 2 des | Es handelt sich um eine Ausnahme, die nicht in den in Artikel 2 des |
Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten Rechtsvorschriften der | Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten Rechtsvorschriften der |
Europäischen Union vorgesehen ist, aber aus Gründen der öffentlichen | Europäischen Union vorgesehen ist, aber aus Gründen der öffentlichen |
Sicherheit in die belgischen Rechtsvorschriften aufgenommen wird. Die | Sicherheit in die belgischen Rechtsvorschriften aufgenommen wird. Die |
Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Kontrolle der | Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Kontrolle der |
ordnungsgemäßen Einhaltung des Gesetzes gegen Geldfälschung nicht | ordnungsgemäßen Einhaltung des Gesetzes gegen Geldfälschung nicht |
direkt gegen festgestellte Verstöße gegen den vorerwähnten Artikel des | direkt gegen festgestellte Verstöße gegen den vorerwähnten Artikel des |
Gesetzes von 1990 vorgehen. Die Bank kann jedoch die zuständigen | Gesetzes von 1990 vorgehen. Die Bank kann jedoch die zuständigen |
Dienste des Ministers des Innern über vermeintliche Verstöße | Dienste des Ministers des Innern über vermeintliche Verstöße |
informieren, damit diese Dienste sie weiter verfolgen können. | informieren, damit diese Dienste sie weiter verfolgen können. |
In Artikel 2 werden zusätzliche Maßnahmen bestimmt, die Institute im | In Artikel 2 werden zusätzliche Maßnahmen bestimmt, die Institute im |
Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes gegen Geldfälschung und der | Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes gegen Geldfälschung und der |
einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union ergreifen müssen. Es | einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union ergreifen müssen. Es |
handelt sich jeweils um Maßnahmen, mit denen auf die ordnungsgemäße | handelt sich jeweils um Maßnahmen, mit denen auf die ordnungsgemäße |
Umsetzung der Grundregeln durch die Institute abgezielt wird | Umsetzung der Grundregeln durch die Institute abgezielt wird |
(Weiterbildung, Sensibilisierung usw.) und die mit einigen | (Weiterbildung, Sensibilisierung usw.) und die mit einigen |
Vereinfachungen aus dem Königlichen Erlass von 2006 übernommen werden. | Vereinfachungen aus dem Königlichen Erlass von 2006 übernommen werden. |
In Artikel 3 wird die Verpflichtung der Institute, vermutlich | In Artikel 3 wird die Verpflichtung der Institute, vermutlich |
neutralisierte Banknoten aus dem Verkehr zu ziehen und der | neutralisierte Banknoten aus dem Verkehr zu ziehen und der |
Nationalbank zu übermitteln, näher bestimmt. Institute müssen nämlich | Nationalbank zu übermitteln, näher bestimmt. Institute müssen nämlich |
sicherstellen, dass ihre Banknotenautomaten unabhängig davon, ob sie | sicherstellen, dass ihre Banknotenautomaten unabhängig davon, ob sie |
von ihnen selbst oder von ihren Kunden verwendet werden, vermutlich | von ihnen selbst oder von ihren Kunden verwendet werden, vermutlich |
neutralisierte Banknoten erkennen können. Diese Bestimmung bedarf | neutralisierte Banknoten erkennen können. Diese Bestimmung bedarf |
einiger Erläuterungen. | einiger Erläuterungen. |
Belgien spielt bereits seit vielen Jahren eine Vorreiterrolle, was die | Belgien spielt bereits seit vielen Jahren eine Vorreiterrolle, was die |
Benutzung von Neutralisierungssystemen beim Transport von Banknoten | Benutzung von Neutralisierungssystemen beim Transport von Banknoten |
betrifft. Zu diesem Zweck sind detaillierte Maßnahmen im Königlichen | betrifft. Zu diesem Zweck sind detaillierte Maßnahmen im Königlichen |
Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und | Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und |
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen | Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen |
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge ausgearbeitet worden. Im Falle | Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge ausgearbeitet worden. Im Falle |
eines erfolgreichen Überfalls auf einen auf diese Weise gesicherten | eines erfolgreichen Überfalls auf einen auf diese Weise gesicherten |
Werttransport werden die Kriminellen im Prinzip nur Banknoten | Werttransport werden die Kriminellen im Prinzip nur Banknoten |
vorfinden, die durch ein Neutralisierungssystem eingefärbt worden | vorfinden, die durch ein Neutralisierungssystem eingefärbt worden |
sind. Die Einfärbung erschwert die Verwendung dieser Banknoten im | sind. Die Einfärbung erschwert die Verwendung dieser Banknoten im |
Rahmen von regulären Zahlungen, da Bürger und Unternehmen solche | Rahmen von regulären Zahlungen, da Bürger und Unternehmen solche |
Banknoten in der Regel nur ungern als Zahlungsmittel akzeptieren. | Banknoten in der Regel nur ungern als Zahlungsmittel akzeptieren. |
Darüber hinaus tauschen ausgebende Zentralbanken des Eurosystems | Darüber hinaus tauschen ausgebende Zentralbanken des Eurosystems |
gestohlene neutralisierte Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers um, | gestohlene neutralisierte Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers um, |
wenn dieser Opfer des Raubs oder Diebstahls oder einer sonstigen | wenn dieser Opfer des Raubs oder Diebstahls oder einer sonstigen |
kriminellen Tätigkeit ist, der beziehungsweise die zur Beschädigung | kriminellen Tätigkeit ist, der beziehungsweise die zur Beschädigung |
der Banknoten geführt hat (Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe e) des | der Banknoten geführt hat (Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe e) des |
Beschlusses der EZB vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale | Beschlusses der EZB vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale |
und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten). | und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten). |
Die Zentralbanken können neutralisierte Banknoten auch zur Einleitung | Die Zentralbanken können neutralisierte Banknoten auch zur Einleitung |
strafrechtlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft übermitteln, | strafrechtlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft übermitteln, |
wobei die Banknoten erst nach Abschluss der Ermittlungen umgetauscht | wobei die Banknoten erst nach Abschluss der Ermittlungen umgetauscht |
werden, sofern die zuständigen Behörden keine Einwände erheben | werden, sofern die zuständigen Behörden keine Einwände erheben |
(Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Beschlusses). Somit schrecken | (Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Beschlusses). Somit schrecken |
diese Maßnahmen von Überfällen auf Werttransporte, die durch | diese Maßnahmen von Überfällen auf Werttransporte, die durch |
Neutralisierungssysteme gesichert sind, ab. | Neutralisierungssysteme gesichert sind, ab. |
Um den Umlauf und die Verwendung neutralisierter Banknoten möglichst | Um den Umlauf und die Verwendung neutralisierter Banknoten möglichst |
einzuschränken, ist es erforderlich, Banknotenautomaten mit Detektoren | einzuschränken, ist es erforderlich, Banknotenautomaten mit Detektoren |
auszustatten, die vermutlich neutralisierte Banknoten von falschen | auszustatten, die vermutlich neutralisierte Banknoten von falschen |
oder nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten unterscheiden können. | oder nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten unterscheiden können. |
Diese Unterscheidung ist wichtig, da Institute sicherstellen müssen, | Diese Unterscheidung ist wichtig, da Institute sicherstellen müssen, |
dass vermutlich neutralisierte Banknoten nicht erstattet werden | dass vermutlich neutralisierte Banknoten nicht erstattet werden |
beziehungsweise dass das Konto der vorlegenden Person nicht kreditiert | beziehungsweise dass das Konto der vorlegenden Person nicht kreditiert |
wird (siehe Artikel 5 des Gesetzes gegen Geldfälschung). Wie weiter | wird (siehe Artikel 5 des Gesetzes gegen Geldfälschung). Wie weiter |
oben erwähnt wird eine Erstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt | oben erwähnt wird eine Erstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt |
gemäß dem Beschluss der EZB vom 19. April 2013 möglich sein. Falsche | gemäß dem Beschluss der EZB vom 19. April 2013 möglich sein. Falsche |
Banknoten werden dagegen nie erstattet, da es sich nicht um Banknoten | Banknoten werden dagegen nie erstattet, da es sich nicht um Banknoten |
handelt, während nicht für den Umlauf geeignete Banknoten der | handelt, während nicht für den Umlauf geeignete Banknoten der |
vorlegenden Person im Prinzip immer erstattet werden. | vorlegenden Person im Prinzip immer erstattet werden. |
Um die Erkennung vermutlich neutralisierter Banknoten zu erleichtern, | Um die Erkennung vermutlich neutralisierter Banknoten zu erleichtern, |
werden der bei Neutralisierungssystemen verwendeten Tinte bestimmte | werden der bei Neutralisierungssystemen verwendeten Tinte bestimmte |
Stoffe zugesetzt. Es fällt in die Zuständigkeit der Dienste des | Stoffe zugesetzt. Es fällt in die Zuständigkeit der Dienste des |
Ministers des Innern, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu | Ministers des Innern, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu |
ergreifen. Die Nationalbank wiederum ist am besten in der Lage, die | ergreifen. Die Nationalbank wiederum ist am besten in der Lage, die |
notwendigen technischen Normen für Banknotenautomaten auszuarbeiten. | notwendigen technischen Normen für Banknotenautomaten auszuarbeiten. |
Folglich ist sie damit beauftragt, die Normen festzulegen, die | Folglich ist sie damit beauftragt, die Normen festzulegen, die |
Banknotenautomaten von Instituten im Hinblick auf die Erkennung, | Banknotenautomaten von Instituten im Hinblick auf die Erkennung, |
Klassifizierung und Behandlung vermutlich neutralisierter Banknoten | Klassifizierung und Behandlung vermutlich neutralisierter Banknoten |
erfüllen müssen. Gegebenenfalls berücksichtigt die Bank die Normen, | erfüllen müssen. Gegebenenfalls berücksichtigt die Bank die Normen, |
die von der EZB festgelegt werden. | die von der EZB festgelegt werden. |
Die von der Nationalbank anzunehmenden technischen Normen müssen | Die von der Nationalbank anzunehmenden technischen Normen müssen |
vertraulich behandelt werden, um zu verhindern, dass Kriminelle alle | vertraulich behandelt werden, um zu verhindern, dass Kriminelle alle |
möglichen Techniken anwenden, um die Erkennung neutralisierter | möglichen Techniken anwenden, um die Erkennung neutralisierter |
Banknoten durch Banknotenautomaten zu umgehen. Diese Normen dürfen | Banknoten durch Banknotenautomaten zu umgehen. Diese Normen dürfen |
daher nur Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im | daher nur Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im |
Hinblick auf ihre Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen. Dazu | Hinblick auf ihre Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen. Dazu |
gehören unter anderem Hersteller von Banknotenautomaten und anderen | gehören unter anderem Hersteller von Banknotenautomaten und anderen |
Geräten, die dazu bestimmt sind, die Echtheit und/oder Umlauffähigkeit | Geräten, die dazu bestimmt sind, die Echtheit und/oder Umlauffähigkeit |
von Banknoten zu prüfen. | von Banknoten zu prüfen. |
Wenn Institute Banknotenautomaten verwenden müssen, um Banknoten gemäß | Wenn Institute Banknotenautomaten verwenden müssen, um Banknoten gemäß |
den europäischen Vorschriften auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu | den europäischen Vorschriften auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu |
prüfen, müssen diese Banknotenautomaten dem Entwurf zufolge auch | prüfen, müssen diese Banknotenautomaten dem Entwurf zufolge auch |
vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Darüber hinaus | vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Darüber hinaus |
müssen Institute aber auch manuelle Kontrollen auf das Vorhandensein | müssen Institute aber auch manuelle Kontrollen auf das Vorhandensein |
falscher und vermutlich neutralisierter Banknoten durchführen, die sie | falscher und vermutlich neutralisierter Banknoten durchführen, die sie |
bei Transaktionen am Schalter erhalten, selbst wenn sie keine | bei Transaktionen am Schalter erhalten, selbst wenn sie keine |
Banknotenautomaten wie in den europäischen Vorschriften erwähnt | Banknotenautomaten wie in den europäischen Vorschriften erwähnt |
verwenden oder verwenden müssen. Diese Verpflichtung betrifft vor | verwenden oder verwenden müssen. Diese Verpflichtung betrifft vor |
allem Kreditinstitute und Institute, die Währungen umtauschen, das | allem Kreditinstitute und Institute, die Währungen umtauschen, das |
heißt Institute, die gewöhnlich Transaktionen am Schalter durchführen. | heißt Institute, die gewöhnlich Transaktionen am Schalter durchführen. |
Durch Artikel 4 wird somit gewährleistet, dass falsche und vermutlich | Durch Artikel 4 wird somit gewährleistet, dass falsche und vermutlich |
neutralisierte Banknoten schnellstmöglich erkannt werden, vorzugsweise | neutralisierte Banknoten schnellstmöglich erkannt werden, vorzugsweise |
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Identität der vorlegenden | spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Identität der vorlegenden |
Person überprüft wird oder überprüft werden kann. Dies wird | Person überprüft wird oder überprüft werden kann. Dies wird |
hauptsächlich bei Transaktionen am Schalter erfolgen, bei denen eine | hauptsächlich bei Transaktionen am Schalter erfolgen, bei denen eine |
natürliche Person im Hinblick auf die Durchführung einer finanziellen | natürliche Person im Hinblick auf die Durchführung einer finanziellen |
Transaktion (Einzahlung auf ein Konto, Anlage, Zahlung usw.) einem | Transaktion (Einzahlung auf ein Konto, Anlage, Zahlung usw.) einem |
Mitarbeiter oder Vertreter eines Instituts Banknoten physisch | Mitarbeiter oder Vertreter eines Instituts Banknoten physisch |
übergibt. Um die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich | übergibt. Um die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich |
neutralisierter Banknoten zu gewährleisten, ist es von entscheidender | neutralisierter Banknoten zu gewährleisten, ist es von entscheidender |
Bedeutung, dass die Kontrolle auf das Vorhandensein dieser Banknoten | Bedeutung, dass die Kontrolle auf das Vorhandensein dieser Banknoten |
zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Identität der vorlegenden | zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Identität der vorlegenden |
Person festgehalten oder zurückverfolgt wird beziehungsweise noch | Person festgehalten oder zurückverfolgt wird beziehungsweise noch |
festgehalten oder zurückverfolgt werden kann. Diese Kontrollen am | festgehalten oder zurückverfolgt werden kann. Diese Kontrollen am |
Schalter müssen auf jeden Fall durchgeführt werden, selbst wenn das | Schalter müssen auf jeden Fall durchgeführt werden, selbst wenn das |
betreffende Institut zu einem späteren Zeitpunkt vor der weiteren | betreffende Institut zu einem späteren Zeitpunkt vor der weiteren |
Bearbeitung der Banknoten, die es erhalten hat, oder vor der | Bearbeitung der Banknoten, die es erhalten hat, oder vor der |
Einzahlung auf ein Konto ein anderes Institut (Bargeldakteur oder | Einzahlung auf ein Konto ein anderes Institut (Bargeldakteur oder |
Geldtransportunternehmen) hinzuzieht; in der Regel wird das andere | Geldtransportunternehmen) hinzuzieht; in der Regel wird das andere |
Institut nämlich nicht mehr in der Lage sein, zwischen Banknoten, die | Institut nämlich nicht mehr in der Lage sein, zwischen Banknoten, die |
bei der späteren Bearbeitung als falsch oder vermutlich neutralisiert | bei der späteren Bearbeitung als falsch oder vermutlich neutralisiert |
erkannt werden, einerseits und der Identität der vorlegenden Person | erkannt werden, einerseits und der Identität der vorlegenden Person |
andererseits eine Verbindung herzustellen. Auf diese Weise würden | andererseits eine Verbindung herzustellen. Auf diese Weise würden |
nicht nur wertvolle Informationen verloren gehen, sondern könnte | nicht nur wertvolle Informationen verloren gehen, sondern könnte |
böswillig handelnden vorlegenden Personen auch der Wert der von ihnen | böswillig handelnden vorlegenden Personen auch der Wert der von ihnen |
vorgelegten falschen oder vermutlich neutralisierten Banknoten | vorgelegten falschen oder vermutlich neutralisierten Banknoten |
gutgeschrieben werden, ohne dass ihre Identität später zurückverfolgt | gutgeschrieben werden, ohne dass ihre Identität später zurückverfolgt |
werden kann. | werden kann. |
Diese Präzisierung setzt ebenfalls voraus, dass Institute manuelle | Diese Präzisierung setzt ebenfalls voraus, dass Institute manuelle |
Kontrollen auf das Vorhandensein falscher und vermutlich | Kontrollen auf das Vorhandensein falscher und vermutlich |
neutralisierter Banknoten unter den am Schalter vorgelegten Banknoten | neutralisierter Banknoten unter den am Schalter vorgelegten Banknoten |
durchführen müssen, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese Banknoten | durchführen müssen, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese Banknoten |
selbst wieder in Umlauf zu bringen. | selbst wieder in Umlauf zu bringen. |
Institute müssen sicherstellen, dass ihre Personalmitglieder zumindest | Institute müssen sicherstellen, dass ihre Personalmitglieder zumindest |
darin geschult sind, die erforderlichen manuellen Kontrollen im | darin geschult sind, die erforderlichen manuellen Kontrollen im |
Hinblick auf die Erkennung des Vorhandenseins falscher und vermutlich | Hinblick auf die Erkennung des Vorhandenseins falscher und vermutlich |
neutralisierter Banknoten durchzuführen, die am Schalter vorgelegt | neutralisierter Banknoten durchzuführen, die am Schalter vorgelegt |
werden. Personalmitglieder dürfen gegebenenfalls auch (kompakte) | werden. Personalmitglieder dürfen gegebenenfalls auch (kompakte) |
Prüfgeräte benutzen, die am Schalter eingesetzt werden können. | Prüfgeräte benutzen, die am Schalter eingesetzt werden können. |
Eingefärbte Banknoten müssen der Belgischen Nationalbank im Hinblick | Eingefärbte Banknoten müssen der Belgischen Nationalbank im Hinblick |
auf eine umfassendere Kontrolle übermittelt werden. Der im Gesetz | auf eine umfassendere Kontrolle übermittelt werden. Der im Gesetz |
gegen Geldfälschung und in vorliegendem Entwurf vorgesehene | gegen Geldfälschung und in vorliegendem Entwurf vorgesehene |
Mechanismus setzt voraus, dass der Gegenwert dieser Banknoten der | Mechanismus setzt voraus, dass der Gegenwert dieser Banknoten der |
vorlegenden Person nicht übergeben oder gutgeschrieben werden darf, es | vorlegenden Person nicht übergeben oder gutgeschrieben werden darf, es |
sei denn, die nachträgliche Analyse der Belgischen Nationalbank | sei denn, die nachträgliche Analyse der Belgischen Nationalbank |
ergibt, dass es sich eigentlich nicht um neutralisierte Banknoten | ergibt, dass es sich eigentlich nicht um neutralisierte Banknoten |
handelt. Der Gegenwert kann erst zu diesem Zeitpunkt der vorlegenden | handelt. Der Gegenwert kann erst zu diesem Zeitpunkt der vorlegenden |
Person übertragen werden. | Person übertragen werden. |
In Artikel 5 werden die Maßnahmen bestimmt, die Institute ergreifen | In Artikel 5 werden die Maßnahmen bestimmt, die Institute ergreifen |
müssen, wenn sie vermutlich neutralisierte Banknoten oder falsche | müssen, wenn sie vermutlich neutralisierte Banknoten oder falsche |
Banknoten oder Münzen entdecken. Diese Banknoten oder Münzen müssen | Banknoten oder Münzen entdecken. Diese Banknoten oder Münzen müssen |
bei ihrer Entdeckung aus dem Verkehr gezogen und der Nationalbank | bei ihrer Entdeckung aus dem Verkehr gezogen und der Nationalbank |
übermittelt werden. Diese Übermittlung muss unter Einhaltung | übermittelt werden. Diese Übermittlung muss unter Einhaltung |
bestimmter Regeln erfolgen, die darauf abzielen, die Unversehrtheit | bestimmter Regeln erfolgen, die darauf abzielen, die Unversehrtheit |
der Banknoten und Münzen so weit wie möglich zu wahren, damit | der Banknoten und Münzen so weit wie möglich zu wahren, damit |
möglichst viele Informationen für die strafrechtlichen Ermittlungen | möglichst viele Informationen für die strafrechtlichen Ermittlungen |
zur Verfügung stehen. Diese Regeln sind größtenteils dem Königlichen | zur Verfügung stehen. Diese Regeln sind größtenteils dem Königlichen |
Erlass von 2006 entnommen. Das Einreichungsformular, das zur gleichen | Erlass von 2006 entnommen. Das Einreichungsformular, das zur gleichen |
Zeit wie die Banknoten und Münzen übermittelt werden muss, wird jedoch | Zeit wie die Banknoten und Münzen übermittelt werden muss, wird jedoch |
nicht mehr durch Königlichen Erlass, sondern von der Nationalbank | nicht mehr durch Königlichen Erlass, sondern von der Nationalbank |
festgelegt, und zwar um eventuelle spätere Änderungen entsprechend der | festgelegt, und zwar um eventuelle spätere Änderungen entsprechend der |
erforderlichen Informationen schnellstmöglich durchführen zu können. | erforderlichen Informationen schnellstmöglich durchführen zu können. |
Das Einreichungsformular wird auch in elektronischer Form verfügbar | Das Einreichungsformular wird auch in elektronischer Form verfügbar |
sein. Es ist vorgesehen, dass Kreditinstitute, | sein. Es ist vorgesehen, dass Kreditinstitute, |
Geldtransportunternehmen und Geldzählzentren ausschließlich diese | Geldtransportunternehmen und Geldzählzentren ausschließlich diese |
elektronische Form verwenden. | elektronische Form verwenden. |
Nach Erhalt der betreffenden Banknoten und Münzen notifiziert die | Nach Erhalt der betreffenden Banknoten und Münzen notifiziert die |
Belgische Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der | Belgische Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der |
Falschmünzerei unverzüglich den Erhalt falscher Banknoten und Münzen | Falschmünzerei unverzüglich den Erhalt falscher Banknoten und Münzen |
und den zuständigen Polizeidiensten den Erhalt vermutlich | und den zuständigen Polizeidiensten den Erhalt vermutlich |
neutralisierter Banknoten und stellt sie sie diesen Diensten, die sie | neutralisierter Banknoten und stellt sie sie diesen Diensten, die sie |
einfordern können, zur Verfügung. | einfordern können, zur Verfügung. |
Artikel 6 zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Nationalbank in | Artikel 6 zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Nationalbank in |
ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über jegliche beim Betrieb von | ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über jegliche beim Betrieb von |
Banknotenautomaten festgestellten Anomalien in Bezug auf die Erkennung | Banknotenautomaten festgestellten Anomalien in Bezug auf die Erkennung |
falscher und neutralisierter Banknoten informiert bleibt. Institute | falscher und neutralisierter Banknoten informiert bleibt. Institute |
müssen der Nationalbank daher solche Mängel melden und dabei | müssen der Nationalbank daher solche Mängel melden und dabei |
Informationen über Art Mangel, Typ Banknotenautomat und Herkunft der | Informationen über Art Mangel, Typ Banknotenautomat und Herkunft der |
betreffenden Banknoten angeben. | betreffenden Banknoten angeben. |
In Artikel 7 wird bestimmt, dass Institute eine Kontaktstelle für | In Artikel 7 wird bestimmt, dass Institute eine Kontaktstelle für |
Geldfälschung und neutralisierte Banknoten bestimmen müssen und ihre | Geldfälschung und neutralisierte Banknoten bestimmen müssen und ihre |
Kontaktinformationen dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der | Kontaktinformationen dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der |
Falschmünzerei, der Direktion Private Sicherheit des FÖD Inneres, der | Falschmünzerei, der Direktion Private Sicherheit des FÖD Inneres, der |
Belgischen Nationalbank und der Königlichen Belgischen Münze | Belgischen Nationalbank und der Königlichen Belgischen Münze |
übermitteln müssen. Diese Kontaktstelle ist unter anderem beauftragt, | übermitteln müssen. Diese Kontaktstelle ist unter anderem beauftragt, |
von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle von | von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle von |
Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu | Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu |
empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte | empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte |
über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und | über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und |
Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und | Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und |
vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden, | vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden, |
entgegenzunehmen. | entgegenzunehmen. |
In Artikel 8 wird bestimmt, welche Informationen Institute der | In Artikel 8 wird bestimmt, welche Informationen Institute der |
Nationalbank oder der Königlichen Münze übermitteln müssen. Dazu | Nationalbank oder der Königlichen Münze übermitteln müssen. Dazu |
gehören alle zweckdienlichen Auskünfte oder Informationen, die die | gehören alle zweckdienlichen Auskünfte oder Informationen, die die |
Nationalbank und die Königliche Münze im Hinblick auf die Ausübung | Nationalbank und die Königliche Münze im Hinblick auf die Ausübung |
ihres Kontrollrechts anfordern können. Diese Informationen dürfen nur | ihres Kontrollrechts anfordern können. Diese Informationen dürfen nur |
in diesem Rahmen und nicht für andere Zwecke verwendet werden. | in diesem Rahmen und nicht für andere Zwecke verwendet werden. |
In Artikel 9 wird bestimmt, dass Institute der Nationalbank oder einer | In Artikel 9 wird bestimmt, dass Institute der Nationalbank oder einer |
anderen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf geeignete | anderen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf geeignete |
Banknoten übermitteln müssen. Nicht für den Umlauf geeignete Münzen | Banknoten übermitteln müssen. Nicht für den Umlauf geeignete Münzen |
müssen der Königlichen Münze übermittelt werden. | müssen der Königlichen Münze übermittelt werden. |
Artikel 10 bedarf keines Kommentars. | Artikel 10 bedarf keines Kommentars. |
Das Inkrafttreten dieses Erlasses ist für den ersten Tag des zweiten | Das Inkrafttreten dieses Erlasses ist für den ersten Tag des zweiten |
Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses vorgesehen. Die | Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses vorgesehen. Die |
einzige Ausnahme betrifft Artikel 3, der an dem vom Minister der | einzige Ausnahme betrifft Artikel 3, der an dem vom Minister der |
Finanzen auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank festgelegten Datum | Finanzen auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank festgelegten Datum |
in Kraft tritt. In jedem Fall tritt der Artikel spätestens am ersten | in Kraft tritt. In jedem Fall tritt der Artikel spätestens am ersten |
Tag des dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses | Tag des dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses |
in Kraft. Hersteller von Banknotenautomaten arbeiten bereits seit | in Kraft. Hersteller von Banknotenautomaten arbeiten bereits seit |
einigen Monaten an der Entwicklung ihrer Geräte nach einem | einigen Monaten an der Entwicklung ihrer Geräte nach einem |
Standardentwurf. | Standardentwurf. |
Artikel 12 bedarf keines Kommentars. | Artikel 12 bedarf keines Kommentars. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. | 1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. |
Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des | Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des |
Bargeldumlaufs | Bargeldumlaufs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung |
und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, des Artikels 4; | und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, des Artikels 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 2006 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 2006 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei; | Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei; |
Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober | Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober |
2015; | 2015; |
Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 6. | Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 6. |
November 2015; | November 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. | Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. |
November 2015; | November 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. |
März 2016; | März 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.133/2 des Staatsrates vom 13. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.133/2 des Staatsrates vom 13. April |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und |
des Ministers der Justiz | des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen |
Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, | Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, |
2. "Zentralem Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei": den Dienst | 2. "Zentralem Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei": den Dienst |
der Generaldirektion der Gerichtspolizei, der die in Artikel 12 des | der Generaldirektion der Gerichtspolizei, der die in Artikel 12 des |
Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei | Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei |
erwähnten Aufgaben der nationalen Zentralstelle erfüllt, | erwähnten Aufgaben der nationalen Zentralstelle erfüllt, |
3. "nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten" und "nicht für den | 3. "nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten" und "nicht für den |
Umlauf geeigneten Münzen": echte Banknoten beziehungsweise Münzen, die | Umlauf geeigneten Münzen": echte Banknoten beziehungsweise Münzen, die |
gemäß den in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der | gemäß den in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der |
Europäischen Union als nicht mehr umlauffähig betrachtet werden, | Europäischen Union als nicht mehr umlauffähig betrachtet werden, |
4. "Banknotenautomat": ein Banknotenbearbeitungsgerät wie im Beschluss | 4. "Banknotenautomat": ein Banknotenbearbeitungsgerät wie im Beschluss |
der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung | der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung |
der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von | der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von |
Euro-Banknoten (EZB/2010/14) erwähnt. | Euro-Banknoten (EZB/2010/14) erwähnt. |
Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes und der in Artikel | Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes und der in Artikel |
2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der Europäischen Union ergreift | 2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der Europäischen Union ergreift |
jedes Institut folgende zusätzliche Maßnahmen: | jedes Institut folgende zusätzliche Maßnahmen: |
1. Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und | 1. Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und |
Münzen arbeiten, | Münzen arbeiten, |
2. Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser | 2. Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser |
Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern, die mit Banknoten und | Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern, die mit Banknoten und |
Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die | Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die |
die Erkennung falscher und nicht für den Umlauf geeigneter Banknoten | die Erkennung falscher und nicht für den Umlauf geeigneter Banknoten |
und Münzen und vermutlich neutralisierter Banknoten erleichtern, | und Münzen und vermutlich neutralisierter Banknoten erleichtern, |
3. Sensibilisierung und regelmäßige Weiterbildung der Mitarbeiter, die | 3. Sensibilisierung und regelmäßige Weiterbildung der Mitarbeiter, die |
mit Banknoten und Münzen arbeiten, | mit Banknoten und Münzen arbeiten, |
4. Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmaßnahmen, interne | 4. Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmaßnahmen, interne |
Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben | Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben |
beschriebenen Maßnahmen und Verfahren. | beschriebenen Maßnahmen und Verfahren. |
Art. 3 - Institute stellen sicher, dass ihre Banknotenautomaten | Art. 3 - Institute stellen sicher, dass ihre Banknotenautomaten |
vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Sie stellen | vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Sie stellen |
sicher, dass ihre Banknotenautomaten ebenfalls Folgendes können: | sicher, dass ihre Banknotenautomaten ebenfalls Folgendes können: |
- vermutlich neutralisierte Banknoten einbehalten und gemäß den von | - vermutlich neutralisierte Banknoten einbehalten und gemäß den von |
der Belgischen Nationalbank festgelegten Normen bearbeiten, | der Belgischen Nationalbank festgelegten Normen bearbeiten, |
- die Kontonummer der Person registrieren, zu deren Gunsten diese | - die Kontonummer der Person registrieren, zu deren Gunsten diese |
Banknoten vorgelegt werden. | Banknoten vorgelegt werden. |
Die Belgische Nationalbank legt die Normen fest, die diese Geräte | Die Belgische Nationalbank legt die Normen fest, die diese Geräte |
erfüllen müssen. Diese Normen sind vertraulich und dürfen nur | erfüllen müssen. Diese Normen sind vertraulich und dürfen nur |
Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im Hinblick auf ihre | Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im Hinblick auf ihre |
Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen. | Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen. |
Art. 4 - Institute kontrollieren, ob unter den Banknoten, die sie bei | Art. 4 - Institute kontrollieren, ob unter den Banknoten, die sie bei |
manuellen Transaktionen erhalten, falsche Banknoten, nicht für den | manuellen Transaktionen erhalten, falsche Banknoten, nicht für den |
Umlauf geeignete Banknoten und vermutlich neutralisierte Banknoten | Umlauf geeignete Banknoten und vermutlich neutralisierte Banknoten |
vorhanden sind. Sie stellen sicher, dass ihre Personalmitglieder | vorhanden sind. Sie stellen sicher, dass ihre Personalmitglieder |
zumindest darin geschult sind, die zu diesem Zweck erforderlichen | zumindest darin geschult sind, die zu diesem Zweck erforderlichen |
manuellen Kontrollen durchzuführen. | manuellen Kontrollen durchzuführen. |
Werden falsche Banknoten oder Münzen oder vermutlich neutralisierte | Werden falsche Banknoten oder Münzen oder vermutlich neutralisierte |
Banknoten bei Bargeldtransaktionen mit Kundschaft entdeckt, | Banknoten bei Bargeldtransaktionen mit Kundschaft entdeckt, |
gewährleisten Institute, dass die Identität der vorlegenden Person | gewährleisten Institute, dass die Identität der vorlegenden Person |
registriert wird oder überprüft werden kann. Institute stellen der | registriert wird oder überprüft werden kann. Institute stellen der |
vorlegenden Person eine Empfangsbestätigung aus. | vorlegenden Person eine Empfangsbestätigung aus. |
Art. 5 - Institute, die vermutlich neutralisierte Banknoten oder | Art. 5 - Institute, die vermutlich neutralisierte Banknoten oder |
falsche Banknoten oder Münzen entdecken, wenden folgende Maßnahmen an: | falsche Banknoten oder Münzen entdecken, wenden folgende Maßnahmen an: |
1. Sie nehmen die betreffenden Banknoten oder Münzen bei ihrer | 1. Sie nehmen die betreffenden Banknoten oder Münzen bei ihrer |
Entdeckung aus dem Verkehr. | Entdeckung aus dem Verkehr. |
2. Sie ergreifen alle Maßnahmen, die für weitere Untersuchungen | 2. Sie ergreifen alle Maßnahmen, die für weitere Untersuchungen |
zweckdienlich sein können. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass: | zweckdienlich sein können. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass: |
- die Banknoten und Münzen nicht beschädigt werden, | - die Banknoten und Münzen nicht beschädigt werden, |
- Berührungen der entdeckten Banknoten oder Münzen beschränkt werden, | - Berührungen der entdeckten Banknoten oder Münzen beschränkt werden, |
damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht werden können, | damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht werden können, |
- die Identifizierungsdaten von Kontenführern, Kontonummern, digitale | - die Identifizierungsdaten von Kontenführern, Kontonummern, digitale |
Daten, Bildaufnahmen und andere Informationen, die für die | Daten, Bildaufnahmen und andere Informationen, die für die |
Identifizierung der Personen zweckdienlich sein können, die die | Identifizierung der Personen zweckdienlich sein können, die die |
Transaktion durchführen wollten, aufbewahrt und der Polizei und den | Transaktion durchführen wollten, aufbewahrt und der Polizei und den |
Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. | Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. |
3. Sie übermitteln der Belgischen Nationalbank die Banknoten oder | 3. Sie übermitteln der Belgischen Nationalbank die Banknoten oder |
Münzen zusammen mit dem von der Belgischen Nationalbank festgelegten | Münzen zusammen mit dem von der Belgischen Nationalbank festgelegten |
Einreichungsformular gemäß dem von der Belgischen Nationalbank | Einreichungsformular gemäß dem von der Belgischen Nationalbank |
festgelegten Verfahren. | festgelegten Verfahren. |
Nach Erhalt falscher Banknoten und Münzen notifiziert die Belgische | Nach Erhalt falscher Banknoten und Münzen notifiziert die Belgische |
Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei | Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei |
unverzüglich ihren Erhalt und stellt sie sie dem Dienst, der sie | unverzüglich ihren Erhalt und stellt sie sie dem Dienst, der sie |
einfordern kann, zur Verfügung. | einfordern kann, zur Verfügung. |
Nach Erhalt vermutlich neutralisierter Banknoten notifiziert die | Nach Erhalt vermutlich neutralisierter Banknoten notifiziert die |
Belgische Nationalbank den zuständigen Polizeidiensten unverzüglich | Belgische Nationalbank den zuständigen Polizeidiensten unverzüglich |
ihren Erhalt und stellt sie sie diesen Diensten, die sie einfordern | ihren Erhalt und stellt sie sie diesen Diensten, die sie einfordern |
können, zur Verfügung. | können, zur Verfügung. |
Art. 6 - Wenn Institute feststellen, dass ein Banknotenautomat bei der | Art. 6 - Wenn Institute feststellen, dass ein Banknotenautomat bei der |
Erkennung oder Bearbeitung falscher oder vermutlich neutralisierter | Erkennung oder Bearbeitung falscher oder vermutlich neutralisierter |
Banknoten Mängel aufweist, melden sie diese der Belgischen | Banknoten Mängel aufweist, melden sie diese der Belgischen |
Nationalbank. Diese Meldung enthält eine vollständige Beschreibung der | Nationalbank. Diese Meldung enthält eine vollständige Beschreibung der |
Art Mangel einschließlich Informationen über Typ Banknotenautomat und | Art Mangel einschließlich Informationen über Typ Banknotenautomat und |
Herkunft der betreffenden Banknoten. | Herkunft der betreffenden Banknoten. |
Art. 7 - Jedes Institut bestimmt eine Person oder einen Dienst als | Art. 7 - Jedes Institut bestimmt eine Person oder einen Dienst als |
Kontaktstelle für Geldfälschung und vermutlich neutralisierte | Kontaktstelle für Geldfälschung und vermutlich neutralisierte |
Banknoten und übermittelt ihre Kontaktinformationen dem Zentralen | Banknoten und übermittelt ihre Kontaktinformationen dem Zentralen |
Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei, der Direktion Private | Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei, der Direktion Private |
Sicherheit des FÖD Inneres, der Belgischen Nationalbank und der | Sicherheit des FÖD Inneres, der Belgischen Nationalbank und der |
Königlichen Belgischen Münze. Diese Kontaktstelle ist unter anderem | Königlichen Belgischen Münze. Diese Kontaktstelle ist unter anderem |
beauftragt, von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle | beauftragt, von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle |
von Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu | von Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu |
empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte | empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte |
über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und | über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und |
Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und | Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und |
vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden, | vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden, |
entgegenzunehmen. | entgegenzunehmen. |
Art. 8 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank und der | Art. 8 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank und der |
Königlichen Belgischen Münze auf Antrag hin alle anderen Auskünfte und | Königlichen Belgischen Münze auf Antrag hin alle anderen Auskünfte und |
Informationen, die die Belgische Nationalbank und die Königliche | Informationen, die die Belgische Nationalbank und die Königliche |
Belgische Münze für die Ausübung ihres in Artikel 6 des Gesetzes | Belgische Münze für die Ausübung ihres in Artikel 6 des Gesetzes |
erwähnten Kontrollrechts für zweckdienlich halten. | erwähnten Kontrollrechts für zweckdienlich halten. |
Die Belgische Nationalbank und die Königliche Belgische Münze | Die Belgische Nationalbank und die Königliche Belgische Münze |
verwenden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte und | verwenden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte und |
Informationen nur im Rahmen der Ausübung des in Artikel 6 des Gesetzes | Informationen nur im Rahmen der Ausübung des in Artikel 6 des Gesetzes |
vorgesehenen Kontrollrechts. | vorgesehenen Kontrollrechts. |
Art. 9 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank oder einer | Art. 9 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank oder einer |
anderen nationalen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf | anderen nationalen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf |
geeignete Banknoten. | geeignete Banknoten. |
Institute übermitteln der Königlichen Belgischen Münze nicht für den | Institute übermitteln der Königlichen Belgischen Münze nicht für den |
Umlauf geeignete Münzen. | Umlauf geeignete Münzen. |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei | Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach der Veröffentlichung dieses Erlasses in Kraft, mit Ausnahme von | nach der Veröffentlichung dieses Erlasses in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 3, der an dem vom Minister der Finanzen auf Vorschlag der | Artikel 3, der an dem vom Minister der Finanzen auf Vorschlag der |
Belgischen Nationalbank festgelegten Datum und auf jeden Fall | Belgischen Nationalbank festgelegten Datum und auf jeden Fall |
spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach der | spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft tritt. | in Kraft tritt. |
Art. 12 - Die für Justiz, Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen | Art. 12 - Die für Justiz, Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |