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Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 17 juli 2013 betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de la loi du 17 juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 JUNI 2016. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de wet van 17 juli 2013 betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juni 2016 houdende uitvoering van de wet van 17 juli SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er JUIN 2016. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 17 juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2016 portant exécution de la loi du 17
2013 betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au
van de kwaliteit van de geldomloop (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2016). maintien de la qualité de la circulation fiduciaire (Moniteur belge du 9 juin 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. 1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17.
Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des
Bargeldumlaufs Bargeldumlaufs
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen in Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen
Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs (nachstehend Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs (nachstehend
"Gesetz gegen Geldfälschung") ist vorgesehen, dass der König auf "Gesetz gegen Geldfälschung") ist vorgesehen, dass der König auf
Vorschlag der Nationalbank und der Königlichen Münze die Regeln Vorschlag der Nationalbank und der Königlichen Münze die Regeln
bestimmt, die Institute, die dem Gesetz gegen Geldfälschung bestimmt, die Institute, die dem Gesetz gegen Geldfälschung
unterliegen, im Hinblick auf die Anwendung des besagten Gesetzes und unterliegen, im Hinblick auf die Anwendung des besagten Gesetzes und
der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union einhalten der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union einhalten
müssen. müssen.
Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses (nachstehend "Entwurf Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses (nachstehend "Entwurf
eines Königlichen Erlasses") dient der Ausführung von Artikel 4 des eines Königlichen Erlasses") dient der Ausführung von Artikel 4 des
Gesetzes gegen Geldfälschung. Die Regeln, die Institute einhalten Gesetzes gegen Geldfälschung. Die Regeln, die Institute einhalten
müssen, sind teilweise dem Königlichen Erlass vom 5. April 2006 zur müssen, sind teilweise dem Königlichen Erlass vom 5. April 2006 zur
Ausführung des inzwischen aufgehobenen Gesetzes vom 12. Mai 2004 über Ausführung des inzwischen aufgehobenen Gesetzes vom 12. Mai 2004 über
den Schutz gegen die Falschmünzerei (nachstehend "Königlicher Erlass den Schutz gegen die Falschmünzerei (nachstehend "Königlicher Erlass
von 2006") entnommen. Außerdem umfasst der Entwurf eines Königlichen von 2006") entnommen. Außerdem umfasst der Entwurf eines Königlichen
Erlasses mehrere neue Regeln. Erlasses mehrere neue Regeln.
Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält einige Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält einige
Begriffsbestimmungen, darunter Verweise auf das Gesetz gegen Begriffsbestimmungen, darunter Verweise auf das Gesetz gegen
Geldfälschung und den bei der Gerichtspolizei eingesetzten Zentralen Geldfälschung und den bei der Gerichtspolizei eingesetzten Zentralen
Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei. Die Bestimmung des Begriffs Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei. Die Bestimmung des Begriffs
"nicht für den Umlauf geeignete Banknoten und Münzen" wird ebenfalls "nicht für den Umlauf geeignete Banknoten und Münzen" wird ebenfalls
angegeben. Dieser Begriff bedarf keines besonderen Kommentars. Alle angegeben. Dieser Begriff bedarf keines besonderen Kommentars. Alle
anderen im Entwurf eines Königlichen Erlasses verwendeten Begriffe anderen im Entwurf eines Königlichen Erlasses verwendeten Begriffe
sind dem Gesetz gegen Geldfälschung oder den einschlägigen sind dem Gesetz gegen Geldfälschung oder den einschlägigen
Vorschriften der Europäischen Union entlehnt, sodass sie im Entwurf Vorschriften der Europäischen Union entlehnt, sodass sie im Entwurf
eines Königlichen Erlasses nicht näher bestimmt werden müssen. eines Königlichen Erlasses nicht näher bestimmt werden müssen.
Der Genauigkeit halber wird jedoch die Begriffsbestimmung Der Genauigkeit halber wird jedoch die Begriffsbestimmung
"Banknotenautomat" hinzugefügt, da dieser Begriff im Gesetz gegen "Banknotenautomat" hinzugefügt, da dieser Begriff im Gesetz gegen
Geldfälschung vorkommt, ohne darin näher bestimmt zu sein. Es handelt Geldfälschung vorkommt, ohne darin näher bestimmt zu sein. Es handelt
sich um Banknotenbearbeitungsgeräte wie erwähnt im Beschluss der sich um Banknotenbearbeitungsgeräte wie erwähnt im Beschluss der
Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der
Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von
Euro-Banknoten (genauer gesagt in den Anlagen zu diesem Beschluss). Euro-Banknoten (genauer gesagt in den Anlagen zu diesem Beschluss).
Zur Erinnerung: Dies betrifft kunden- oder beschäftigtenbediente Zur Erinnerung: Dies betrifft kunden- oder beschäftigtenbediente
Automaten. Im Beschluss wird zwischen verschiedenen Arten von Automaten. Im Beschluss wird zwischen verschiedenen Arten von
kundenbedienten Automaten unterschieden. Bei der ersten Art handelt es kundenbedienten Automaten unterschieden. Bei der ersten Art handelt es
sich um Einzahlungsautomaten (cash-in machines - CIM), die es den sich um Einzahlungsautomaten (cash-in machines - CIM), die es den
Kunden ermöglichen, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch Kunden ermöglichen, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch
Einzahlung von Euro-Banknoten Geld auf ihre Bankkonten einzuzahlen. Im Einzahlung von Euro-Banknoten Geld auf ihre Bankkonten einzuzahlen. Im
Gegensatz zur zweiten Art Automaten, nämlich Ein- und Gegensatz zur zweiten Art Automaten, nämlich Ein- und
Auszahlungsautomaten (cash-recycling machines - CRM), die Auszahlungsautomaten (cash-recycling machines - CRM), die
gegebenenfalls und nach Kontrolle Banknoten wiederverwenden können, gegebenenfalls und nach Kontrolle Banknoten wiederverwenden können,
die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden
sind, haben diese CIM keine Bargeldausgabefunktion. Bei der dritten sind, haben diese CIM keine Bargeldausgabefunktion. Bei der dritten
Art handelt es sich um kombinierte Einzahlungsautomaten (combined Art handelt es sich um kombinierte Einzahlungsautomaten (combined
cash-in machines - CCM), die mit CRM vergleichbar sind, mit dem cash-in machines - CCM), die mit CRM vergleichbar sind, mit dem
einzigen Unterschied, dass sie von anderen Kunden in vorherigen einzigen Unterschied, dass sie von anderen Kunden in vorherigen
Transaktionen eingezahlte Banknoten nicht wiederverwenden. Schließlich Transaktionen eingezahlte Banknoten nicht wiederverwenden. Schließlich
gibt es auch Auszahlungsautomaten (cash-out machines - COM), die nur gibt es auch Auszahlungsautomaten (cash-out machines - COM), die nur
der Ausgabe von Banknoten an Kunden dienen. der Ausgabe von Banknoten an Kunden dienen.
Was beschäftigtenbediente Automaten betrifft, gibt es zum einen Was beschäftigtenbediente Automaten betrifft, gibt es zum einen
Banknoten-Echtheitsprüfgeräte (banknote authentication machines - Banknoten-Echtheitsprüfgeräte (banknote authentication machines -
BAM), die Banknoten nur auf Echtheit prüfen, während BAM), die Banknoten nur auf Echtheit prüfen, während
Banknotenbearbeitungsgeräte (banknote processing machines - BPM) sie Banknotenbearbeitungsgeräte (banknote processing machines - BPM) sie
auch auf Umlauffähigkeit prüfen. Zum anderen gibt es automatische auch auf Umlauffähigkeit prüfen. Zum anderen gibt es automatische
Recycling-Kassentresore (teller assistant recycling machines - TARM), Recycling-Kassentresore (teller assistant recycling machines - TARM),
die dem Wiederinumlaufbringen von Euro-Banknoten dienen, nachdem diese die dem Wiederinumlaufbringen von Euro-Banknoten dienen, nachdem diese
auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft worden sind. Schließlich gibt auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft worden sind. Schließlich gibt
es auch automatische Kassentresore (teller assistant machines - TAM), es auch automatische Kassentresore (teller assistant machines - TAM),
die Euro-Banknoten auf Echtheit prüfen. die Euro-Banknoten auf Echtheit prüfen.
Der Deutlichkeit halber fallen auch sogenannte "self-checkout Der Deutlichkeit halber fallen auch sogenannte "self-checkout
terminals" (SCoT) und Währungswechselautomaten unter die terminals" (SCoT) und Währungswechselautomaten unter die
Begriffsbestimmung. Begriffsbestimmung.
Mit dem Verweis auf den Beschluss der EZB wird gewährleistet, dass Mit dem Verweis auf den Beschluss der EZB wird gewährleistet, dass
sowohl das Gesetz gegen Geldfälschung als auch der Entwurf eines sowohl das Gesetz gegen Geldfälschung als auch der Entwurf eines
Königlichen Erlasses der kohärenten Umsetzung der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses der kohärenten Umsetzung der in Artikel 2 des
Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten europäischen Vorschriften Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten europäischen Vorschriften
dienen, ohne deren Anwendungsbereich auf andere Banknotenautomaten dienen, ohne deren Anwendungsbereich auf andere Banknotenautomaten
auszudehnen, aber auch, dass etwaige spätere Änderungen und auszudehnen, aber auch, dass etwaige spätere Änderungen und
Erweiterungen des EZB-Beschlusses in Bezug auf Banknotenautomaten Erweiterungen des EZB-Beschlusses in Bezug auf Banknotenautomaten
unmittelbar anwendbar sind. unmittelbar anwendbar sind.
Es wird auch daran erinnert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes Es wird auch daran erinnert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes
gegen Geldfälschung in der Begründung zu Artikel 3 des besagten gegen Geldfälschung in der Begründung zu Artikel 3 des besagten
Gesetzes näher erläutert worden ist (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Gesetzes näher erläutert worden ist (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz
gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, Parl. gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, Parl.
Dok., Kammer, Nr. 53 2271/001, S. 6-7). Dok., Kammer, Nr. 53 2271/001, S. 6-7).
Aus Gründen der Deutlichkeit wird daran erinnert, welche Einrichtungen Aus Gründen der Deutlichkeit wird daran erinnert, welche Einrichtungen
genau in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Geldfälschung und genau in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Geldfälschung und
des Entwurfs eines Königlichen Erlasses fallen. Es handelt sich um: des Entwurfs eines Königlichen Erlasses fallen. Es handelt sich um:
-Kreditinstitute, -Kreditinstitute,
- im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit, andere Zahlungsdienstleister, - im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit, andere Zahlungsdienstleister,
- alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung - alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung
und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich: und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich:
- Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen - Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen
verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben,
- Geldtransportunternehmen, - Geldtransportunternehmen,
- andere Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als - andere Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als
Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der
Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser
Nebentätigkeit. Nebentätigkeit.
Folglich fallen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom Folglich fallen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
erwähnte Geldzählzentren in diesen Anwendungsbereich. erwähnte Geldzählzentren in diesen Anwendungsbereich.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die belgischen Behörden das Gesetz Es ist darauf hinzuweisen, dass die belgischen Behörden das Gesetz
gegen Geldfälschung in der Praxis so anwenden, dass die Verpflichtung gegen Geldfälschung in der Praxis so anwenden, dass die Verpflichtung
zur Erkennung falscher und neutralisierter Banknoten auch dann gilt, zur Erkennung falscher und neutralisierter Banknoten auch dann gilt,
wenn die Einrichtungen nicht beabsichtigen, die Banknoten, die sie wenn die Einrichtungen nicht beabsichtigen, die Banknoten, die sie
erhalten haben, wieder in Umlauf zu bringen. Dies hängt mit der erhalten haben, wieder in Umlauf zu bringen. Dies hängt mit der
Notwendigkeit zusammen, die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich Notwendigkeit zusammen, die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich
neutralisierter Banknoten in möglichst vielen Fällen zu gewährleisten, neutralisierter Banknoten in möglichst vielen Fällen zu gewährleisten,
wie in Artikel 4 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses empfohlen. wie in Artikel 4 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses empfohlen.
Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als
Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der
Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, sind jedoch Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, sind jedoch
verpflichtet zu kontrollieren, ob falsche und vermutlich verpflichtet zu kontrollieren, ob falsche und vermutlich
neutralisierte Banknoten vorhanden sind, wenn sie erhaltene Banknoten neutralisierte Banknoten vorhanden sind, wenn sie erhaltene Banknoten
über Geldausgabeautomaten wieder in Umlauf bringen. über Geldausgabeautomaten wieder in Umlauf bringen.
Schließlich wird an Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Gesetzes vom Schließlich wird an Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe d) des Gesetzes vom
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
erinnert. Gemäß diesem Artikel ist die Auffüllung von erinnert. Gemäß diesem Artikel ist die Auffüllung von
Banknotenautomaten als Wachtätigkeit zu betrachten, wodurch die Banknotenautomaten als Wachtätigkeit zu betrachten, wodurch die
Auffüllung nur von zugelassenen Sicherheitsbediensteten durchgeführt Auffüllung nur von zugelassenen Sicherheitsbediensteten durchgeführt
werden darf. Eine Ausnahme gilt für die Auffüllung von werden darf. Eine Ausnahme gilt für die Auffüllung von
Banknotenautomaten, die sich in mit Personal besetzten Büros von Banknotenautomaten, die sich in mit Personal besetzten Büros von
Kreditinstituten oder von bpost befinden. Dies bedeutet, dass Kreditinstituten oder von bpost befinden. Dies bedeutet, dass
Handeltreibende und Kasinos in Belgien Banknotenautomaten nicht selbst Handeltreibende und Kasinos in Belgien Banknotenautomaten nicht selbst
mit Banknoten auffüllen dürfen, die sie erhalten haben, und einen mit Banknoten auffüllen dürfen, die sie erhalten haben, und einen
Bargeldakteur oder ein Geldtransportunternehmen hinzuziehen müssen, Bargeldakteur oder ein Geldtransportunternehmen hinzuziehen müssen,
der beziehungsweise das aufgrund des Gesetzes von 1990 zugelassen ist. der beziehungsweise das aufgrund des Gesetzes von 1990 zugelassen ist.
Es handelt sich um eine Ausnahme, die nicht in den in Artikel 2 des Es handelt sich um eine Ausnahme, die nicht in den in Artikel 2 des
Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten Rechtsvorschriften der Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten Rechtsvorschriften der
Europäischen Union vorgesehen ist, aber aus Gründen der öffentlichen Europäischen Union vorgesehen ist, aber aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit in die belgischen Rechtsvorschriften aufgenommen wird. Die Sicherheit in die belgischen Rechtsvorschriften aufgenommen wird. Die
Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Kontrolle der Nationalbank kann bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Kontrolle der
ordnungsgemäßen Einhaltung des Gesetzes gegen Geldfälschung nicht ordnungsgemäßen Einhaltung des Gesetzes gegen Geldfälschung nicht
direkt gegen festgestellte Verstöße gegen den vorerwähnten Artikel des direkt gegen festgestellte Verstöße gegen den vorerwähnten Artikel des
Gesetzes von 1990 vorgehen. Die Bank kann jedoch die zuständigen Gesetzes von 1990 vorgehen. Die Bank kann jedoch die zuständigen
Dienste des Ministers des Innern über vermeintliche Verstöße Dienste des Ministers des Innern über vermeintliche Verstöße
informieren, damit diese Dienste sie weiter verfolgen können. informieren, damit diese Dienste sie weiter verfolgen können.
In Artikel 2 werden zusätzliche Maßnahmen bestimmt, die Institute im In Artikel 2 werden zusätzliche Maßnahmen bestimmt, die Institute im
Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes gegen Geldfälschung und der Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes gegen Geldfälschung und der
einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union ergreifen müssen. Es einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union ergreifen müssen. Es
handelt sich jeweils um Maßnahmen, mit denen auf die ordnungsgemäße handelt sich jeweils um Maßnahmen, mit denen auf die ordnungsgemäße
Umsetzung der Grundregeln durch die Institute abgezielt wird Umsetzung der Grundregeln durch die Institute abgezielt wird
(Weiterbildung, Sensibilisierung usw.) und die mit einigen (Weiterbildung, Sensibilisierung usw.) und die mit einigen
Vereinfachungen aus dem Königlichen Erlass von 2006 übernommen werden. Vereinfachungen aus dem Königlichen Erlass von 2006 übernommen werden.
In Artikel 3 wird die Verpflichtung der Institute, vermutlich In Artikel 3 wird die Verpflichtung der Institute, vermutlich
neutralisierte Banknoten aus dem Verkehr zu ziehen und der neutralisierte Banknoten aus dem Verkehr zu ziehen und der
Nationalbank zu übermitteln, näher bestimmt. Institute müssen nämlich Nationalbank zu übermitteln, näher bestimmt. Institute müssen nämlich
sicherstellen, dass ihre Banknotenautomaten unabhängig davon, ob sie sicherstellen, dass ihre Banknotenautomaten unabhängig davon, ob sie
von ihnen selbst oder von ihren Kunden verwendet werden, vermutlich von ihnen selbst oder von ihren Kunden verwendet werden, vermutlich
neutralisierte Banknoten erkennen können. Diese Bestimmung bedarf neutralisierte Banknoten erkennen können. Diese Bestimmung bedarf
einiger Erläuterungen. einiger Erläuterungen.
Belgien spielt bereits seit vielen Jahren eine Vorreiterrolle, was die Belgien spielt bereits seit vielen Jahren eine Vorreiterrolle, was die
Benutzung von Neutralisierungssystemen beim Transport von Banknoten Benutzung von Neutralisierungssystemen beim Transport von Banknoten
betrifft. Zu diesem Zweck sind detaillierte Maßnahmen im Königlichen betrifft. Zu diesem Zweck sind detaillierte Maßnahmen im Königlichen
Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und
Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen
Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge ausgearbeitet worden. Im Falle Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge ausgearbeitet worden. Im Falle
eines erfolgreichen Überfalls auf einen auf diese Weise gesicherten eines erfolgreichen Überfalls auf einen auf diese Weise gesicherten
Werttransport werden die Kriminellen im Prinzip nur Banknoten Werttransport werden die Kriminellen im Prinzip nur Banknoten
vorfinden, die durch ein Neutralisierungssystem eingefärbt worden vorfinden, die durch ein Neutralisierungssystem eingefärbt worden
sind. Die Einfärbung erschwert die Verwendung dieser Banknoten im sind. Die Einfärbung erschwert die Verwendung dieser Banknoten im
Rahmen von regulären Zahlungen, da Bürger und Unternehmen solche Rahmen von regulären Zahlungen, da Bürger und Unternehmen solche
Banknoten in der Regel nur ungern als Zahlungsmittel akzeptieren. Banknoten in der Regel nur ungern als Zahlungsmittel akzeptieren.
Darüber hinaus tauschen ausgebende Zentralbanken des Eurosystems Darüber hinaus tauschen ausgebende Zentralbanken des Eurosystems
gestohlene neutralisierte Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers um, gestohlene neutralisierte Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers um,
wenn dieser Opfer des Raubs oder Diebstahls oder einer sonstigen wenn dieser Opfer des Raubs oder Diebstahls oder einer sonstigen
kriminellen Tätigkeit ist, der beziehungsweise die zur Beschädigung kriminellen Tätigkeit ist, der beziehungsweise die zur Beschädigung
der Banknoten geführt hat (Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe e) des der Banknoten geführt hat (Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe e) des
Beschlusses der EZB vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale Beschlusses der EZB vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale
und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten). und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten).
Die Zentralbanken können neutralisierte Banknoten auch zur Einleitung Die Zentralbanken können neutralisierte Banknoten auch zur Einleitung
strafrechtlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft übermitteln, strafrechtlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft übermitteln,
wobei die Banknoten erst nach Abschluss der Ermittlungen umgetauscht wobei die Banknoten erst nach Abschluss der Ermittlungen umgetauscht
werden, sofern die zuständigen Behörden keine Einwände erheben werden, sofern die zuständigen Behörden keine Einwände erheben
(Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Beschlusses). Somit schrecken (Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Beschlusses). Somit schrecken
diese Maßnahmen von Überfällen auf Werttransporte, die durch diese Maßnahmen von Überfällen auf Werttransporte, die durch
Neutralisierungssysteme gesichert sind, ab. Neutralisierungssysteme gesichert sind, ab.
Um den Umlauf und die Verwendung neutralisierter Banknoten möglichst Um den Umlauf und die Verwendung neutralisierter Banknoten möglichst
einzuschränken, ist es erforderlich, Banknotenautomaten mit Detektoren einzuschränken, ist es erforderlich, Banknotenautomaten mit Detektoren
auszustatten, die vermutlich neutralisierte Banknoten von falschen auszustatten, die vermutlich neutralisierte Banknoten von falschen
oder nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten unterscheiden können. oder nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten unterscheiden können.
Diese Unterscheidung ist wichtig, da Institute sicherstellen müssen, Diese Unterscheidung ist wichtig, da Institute sicherstellen müssen,
dass vermutlich neutralisierte Banknoten nicht erstattet werden dass vermutlich neutralisierte Banknoten nicht erstattet werden
beziehungsweise dass das Konto der vorlegenden Person nicht kreditiert beziehungsweise dass das Konto der vorlegenden Person nicht kreditiert
wird (siehe Artikel 5 des Gesetzes gegen Geldfälschung). Wie weiter wird (siehe Artikel 5 des Gesetzes gegen Geldfälschung). Wie weiter
oben erwähnt wird eine Erstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt oben erwähnt wird eine Erstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt
gemäß dem Beschluss der EZB vom 19. April 2013 möglich sein. Falsche gemäß dem Beschluss der EZB vom 19. April 2013 möglich sein. Falsche
Banknoten werden dagegen nie erstattet, da es sich nicht um Banknoten Banknoten werden dagegen nie erstattet, da es sich nicht um Banknoten
handelt, während nicht für den Umlauf geeignete Banknoten der handelt, während nicht für den Umlauf geeignete Banknoten der
vorlegenden Person im Prinzip immer erstattet werden. vorlegenden Person im Prinzip immer erstattet werden.
Um die Erkennung vermutlich neutralisierter Banknoten zu erleichtern, Um die Erkennung vermutlich neutralisierter Banknoten zu erleichtern,
werden der bei Neutralisierungssystemen verwendeten Tinte bestimmte werden der bei Neutralisierungssystemen verwendeten Tinte bestimmte
Stoffe zugesetzt. Es fällt in die Zuständigkeit der Dienste des Stoffe zugesetzt. Es fällt in die Zuständigkeit der Dienste des
Ministers des Innern, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu Ministers des Innern, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen. Die Nationalbank wiederum ist am besten in der Lage, die ergreifen. Die Nationalbank wiederum ist am besten in der Lage, die
notwendigen technischen Normen für Banknotenautomaten auszuarbeiten. notwendigen technischen Normen für Banknotenautomaten auszuarbeiten.
Folglich ist sie damit beauftragt, die Normen festzulegen, die Folglich ist sie damit beauftragt, die Normen festzulegen, die
Banknotenautomaten von Instituten im Hinblick auf die Erkennung, Banknotenautomaten von Instituten im Hinblick auf die Erkennung,
Klassifizierung und Behandlung vermutlich neutralisierter Banknoten Klassifizierung und Behandlung vermutlich neutralisierter Banknoten
erfüllen müssen. Gegebenenfalls berücksichtigt die Bank die Normen, erfüllen müssen. Gegebenenfalls berücksichtigt die Bank die Normen,
die von der EZB festgelegt werden. die von der EZB festgelegt werden.
Die von der Nationalbank anzunehmenden technischen Normen müssen Die von der Nationalbank anzunehmenden technischen Normen müssen
vertraulich behandelt werden, um zu verhindern, dass Kriminelle alle vertraulich behandelt werden, um zu verhindern, dass Kriminelle alle
möglichen Techniken anwenden, um die Erkennung neutralisierter möglichen Techniken anwenden, um die Erkennung neutralisierter
Banknoten durch Banknotenautomaten zu umgehen. Diese Normen dürfen Banknoten durch Banknotenautomaten zu umgehen. Diese Normen dürfen
daher nur Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im daher nur Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im
Hinblick auf ihre Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen. Dazu Hinblick auf ihre Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen. Dazu
gehören unter anderem Hersteller von Banknotenautomaten und anderen gehören unter anderem Hersteller von Banknotenautomaten und anderen
Geräten, die dazu bestimmt sind, die Echtheit und/oder Umlauffähigkeit Geräten, die dazu bestimmt sind, die Echtheit und/oder Umlauffähigkeit
von Banknoten zu prüfen. von Banknoten zu prüfen.
Wenn Institute Banknotenautomaten verwenden müssen, um Banknoten gemäß Wenn Institute Banknotenautomaten verwenden müssen, um Banknoten gemäß
den europäischen Vorschriften auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu den europäischen Vorschriften auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu
prüfen, müssen diese Banknotenautomaten dem Entwurf zufolge auch prüfen, müssen diese Banknotenautomaten dem Entwurf zufolge auch
vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Darüber hinaus vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Darüber hinaus
müssen Institute aber auch manuelle Kontrollen auf das Vorhandensein müssen Institute aber auch manuelle Kontrollen auf das Vorhandensein
falscher und vermutlich neutralisierter Banknoten durchführen, die sie falscher und vermutlich neutralisierter Banknoten durchführen, die sie
bei Transaktionen am Schalter erhalten, selbst wenn sie keine bei Transaktionen am Schalter erhalten, selbst wenn sie keine
Banknotenautomaten wie in den europäischen Vorschriften erwähnt Banknotenautomaten wie in den europäischen Vorschriften erwähnt
verwenden oder verwenden müssen. Diese Verpflichtung betrifft vor verwenden oder verwenden müssen. Diese Verpflichtung betrifft vor
allem Kreditinstitute und Institute, die Währungen umtauschen, das allem Kreditinstitute und Institute, die Währungen umtauschen, das
heißt Institute, die gewöhnlich Transaktionen am Schalter durchführen. heißt Institute, die gewöhnlich Transaktionen am Schalter durchführen.
Durch Artikel 4 wird somit gewährleistet, dass falsche und vermutlich Durch Artikel 4 wird somit gewährleistet, dass falsche und vermutlich
neutralisierte Banknoten schnellstmöglich erkannt werden, vorzugsweise neutralisierte Banknoten schnellstmöglich erkannt werden, vorzugsweise
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Identität der vorlegenden spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Identität der vorlegenden
Person überprüft wird oder überprüft werden kann. Dies wird Person überprüft wird oder überprüft werden kann. Dies wird
hauptsächlich bei Transaktionen am Schalter erfolgen, bei denen eine hauptsächlich bei Transaktionen am Schalter erfolgen, bei denen eine
natürliche Person im Hinblick auf die Durchführung einer finanziellen natürliche Person im Hinblick auf die Durchführung einer finanziellen
Transaktion (Einzahlung auf ein Konto, Anlage, Zahlung usw.) einem Transaktion (Einzahlung auf ein Konto, Anlage, Zahlung usw.) einem
Mitarbeiter oder Vertreter eines Instituts Banknoten physisch Mitarbeiter oder Vertreter eines Instituts Banknoten physisch
übergibt. Um die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich übergibt. Um die Rückverfolgbarkeit falscher und vermutlich
neutralisierter Banknoten zu gewährleisten, ist es von entscheidender neutralisierter Banknoten zu gewährleisten, ist es von entscheidender
Bedeutung, dass die Kontrolle auf das Vorhandensein dieser Banknoten Bedeutung, dass die Kontrolle auf das Vorhandensein dieser Banknoten
zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Identität der vorlegenden zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Identität der vorlegenden
Person festgehalten oder zurückverfolgt wird beziehungsweise noch Person festgehalten oder zurückverfolgt wird beziehungsweise noch
festgehalten oder zurückverfolgt werden kann. Diese Kontrollen am festgehalten oder zurückverfolgt werden kann. Diese Kontrollen am
Schalter müssen auf jeden Fall durchgeführt werden, selbst wenn das Schalter müssen auf jeden Fall durchgeführt werden, selbst wenn das
betreffende Institut zu einem späteren Zeitpunkt vor der weiteren betreffende Institut zu einem späteren Zeitpunkt vor der weiteren
Bearbeitung der Banknoten, die es erhalten hat, oder vor der Bearbeitung der Banknoten, die es erhalten hat, oder vor der
Einzahlung auf ein Konto ein anderes Institut (Bargeldakteur oder Einzahlung auf ein Konto ein anderes Institut (Bargeldakteur oder
Geldtransportunternehmen) hinzuzieht; in der Regel wird das andere Geldtransportunternehmen) hinzuzieht; in der Regel wird das andere
Institut nämlich nicht mehr in der Lage sein, zwischen Banknoten, die Institut nämlich nicht mehr in der Lage sein, zwischen Banknoten, die
bei der späteren Bearbeitung als falsch oder vermutlich neutralisiert bei der späteren Bearbeitung als falsch oder vermutlich neutralisiert
erkannt werden, einerseits und der Identität der vorlegenden Person erkannt werden, einerseits und der Identität der vorlegenden Person
andererseits eine Verbindung herzustellen. Auf diese Weise würden andererseits eine Verbindung herzustellen. Auf diese Weise würden
nicht nur wertvolle Informationen verloren gehen, sondern könnte nicht nur wertvolle Informationen verloren gehen, sondern könnte
böswillig handelnden vorlegenden Personen auch der Wert der von ihnen böswillig handelnden vorlegenden Personen auch der Wert der von ihnen
vorgelegten falschen oder vermutlich neutralisierten Banknoten vorgelegten falschen oder vermutlich neutralisierten Banknoten
gutgeschrieben werden, ohne dass ihre Identität später zurückverfolgt gutgeschrieben werden, ohne dass ihre Identität später zurückverfolgt
werden kann. werden kann.
Diese Präzisierung setzt ebenfalls voraus, dass Institute manuelle Diese Präzisierung setzt ebenfalls voraus, dass Institute manuelle
Kontrollen auf das Vorhandensein falscher und vermutlich Kontrollen auf das Vorhandensein falscher und vermutlich
neutralisierter Banknoten unter den am Schalter vorgelegten Banknoten neutralisierter Banknoten unter den am Schalter vorgelegten Banknoten
durchführen müssen, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese Banknoten durchführen müssen, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese Banknoten
selbst wieder in Umlauf zu bringen. selbst wieder in Umlauf zu bringen.
Institute müssen sicherstellen, dass ihre Personalmitglieder zumindest Institute müssen sicherstellen, dass ihre Personalmitglieder zumindest
darin geschult sind, die erforderlichen manuellen Kontrollen im darin geschult sind, die erforderlichen manuellen Kontrollen im
Hinblick auf die Erkennung des Vorhandenseins falscher und vermutlich Hinblick auf die Erkennung des Vorhandenseins falscher und vermutlich
neutralisierter Banknoten durchzuführen, die am Schalter vorgelegt neutralisierter Banknoten durchzuführen, die am Schalter vorgelegt
werden. Personalmitglieder dürfen gegebenenfalls auch (kompakte) werden. Personalmitglieder dürfen gegebenenfalls auch (kompakte)
Prüfgeräte benutzen, die am Schalter eingesetzt werden können. Prüfgeräte benutzen, die am Schalter eingesetzt werden können.
Eingefärbte Banknoten müssen der Belgischen Nationalbank im Hinblick Eingefärbte Banknoten müssen der Belgischen Nationalbank im Hinblick
auf eine umfassendere Kontrolle übermittelt werden. Der im Gesetz auf eine umfassendere Kontrolle übermittelt werden. Der im Gesetz
gegen Geldfälschung und in vorliegendem Entwurf vorgesehene gegen Geldfälschung und in vorliegendem Entwurf vorgesehene
Mechanismus setzt voraus, dass der Gegenwert dieser Banknoten der Mechanismus setzt voraus, dass der Gegenwert dieser Banknoten der
vorlegenden Person nicht übergeben oder gutgeschrieben werden darf, es vorlegenden Person nicht übergeben oder gutgeschrieben werden darf, es
sei denn, die nachträgliche Analyse der Belgischen Nationalbank sei denn, die nachträgliche Analyse der Belgischen Nationalbank
ergibt, dass es sich eigentlich nicht um neutralisierte Banknoten ergibt, dass es sich eigentlich nicht um neutralisierte Banknoten
handelt. Der Gegenwert kann erst zu diesem Zeitpunkt der vorlegenden handelt. Der Gegenwert kann erst zu diesem Zeitpunkt der vorlegenden
Person übertragen werden. Person übertragen werden.
In Artikel 5 werden die Maßnahmen bestimmt, die Institute ergreifen In Artikel 5 werden die Maßnahmen bestimmt, die Institute ergreifen
müssen, wenn sie vermutlich neutralisierte Banknoten oder falsche müssen, wenn sie vermutlich neutralisierte Banknoten oder falsche
Banknoten oder Münzen entdecken. Diese Banknoten oder Münzen müssen Banknoten oder Münzen entdecken. Diese Banknoten oder Münzen müssen
bei ihrer Entdeckung aus dem Verkehr gezogen und der Nationalbank bei ihrer Entdeckung aus dem Verkehr gezogen und der Nationalbank
übermittelt werden. Diese Übermittlung muss unter Einhaltung übermittelt werden. Diese Übermittlung muss unter Einhaltung
bestimmter Regeln erfolgen, die darauf abzielen, die Unversehrtheit bestimmter Regeln erfolgen, die darauf abzielen, die Unversehrtheit
der Banknoten und Münzen so weit wie möglich zu wahren, damit der Banknoten und Münzen so weit wie möglich zu wahren, damit
möglichst viele Informationen für die strafrechtlichen Ermittlungen möglichst viele Informationen für die strafrechtlichen Ermittlungen
zur Verfügung stehen. Diese Regeln sind größtenteils dem Königlichen zur Verfügung stehen. Diese Regeln sind größtenteils dem Königlichen
Erlass von 2006 entnommen. Das Einreichungsformular, das zur gleichen Erlass von 2006 entnommen. Das Einreichungsformular, das zur gleichen
Zeit wie die Banknoten und Münzen übermittelt werden muss, wird jedoch Zeit wie die Banknoten und Münzen übermittelt werden muss, wird jedoch
nicht mehr durch Königlichen Erlass, sondern von der Nationalbank nicht mehr durch Königlichen Erlass, sondern von der Nationalbank
festgelegt, und zwar um eventuelle spätere Änderungen entsprechend der festgelegt, und zwar um eventuelle spätere Änderungen entsprechend der
erforderlichen Informationen schnellstmöglich durchführen zu können. erforderlichen Informationen schnellstmöglich durchführen zu können.
Das Einreichungsformular wird auch in elektronischer Form verfügbar Das Einreichungsformular wird auch in elektronischer Form verfügbar
sein. Es ist vorgesehen, dass Kreditinstitute, sein. Es ist vorgesehen, dass Kreditinstitute,
Geldtransportunternehmen und Geldzählzentren ausschließlich diese Geldtransportunternehmen und Geldzählzentren ausschließlich diese
elektronische Form verwenden. elektronische Form verwenden.
Nach Erhalt der betreffenden Banknoten und Münzen notifiziert die Nach Erhalt der betreffenden Banknoten und Münzen notifiziert die
Belgische Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Belgische Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der
Falschmünzerei unverzüglich den Erhalt falscher Banknoten und Münzen Falschmünzerei unverzüglich den Erhalt falscher Banknoten und Münzen
und den zuständigen Polizeidiensten den Erhalt vermutlich und den zuständigen Polizeidiensten den Erhalt vermutlich
neutralisierter Banknoten und stellt sie sie diesen Diensten, die sie neutralisierter Banknoten und stellt sie sie diesen Diensten, die sie
einfordern können, zur Verfügung. einfordern können, zur Verfügung.
Artikel 6 zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Nationalbank in Artikel 6 zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Nationalbank in
ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über jegliche beim Betrieb von ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über jegliche beim Betrieb von
Banknotenautomaten festgestellten Anomalien in Bezug auf die Erkennung Banknotenautomaten festgestellten Anomalien in Bezug auf die Erkennung
falscher und neutralisierter Banknoten informiert bleibt. Institute falscher und neutralisierter Banknoten informiert bleibt. Institute
müssen der Nationalbank daher solche Mängel melden und dabei müssen der Nationalbank daher solche Mängel melden und dabei
Informationen über Art Mangel, Typ Banknotenautomat und Herkunft der Informationen über Art Mangel, Typ Banknotenautomat und Herkunft der
betreffenden Banknoten angeben. betreffenden Banknoten angeben.
In Artikel 7 wird bestimmt, dass Institute eine Kontaktstelle für In Artikel 7 wird bestimmt, dass Institute eine Kontaktstelle für
Geldfälschung und neutralisierte Banknoten bestimmen müssen und ihre Geldfälschung und neutralisierte Banknoten bestimmen müssen und ihre
Kontaktinformationen dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Kontaktinformationen dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der
Falschmünzerei, der Direktion Private Sicherheit des FÖD Inneres, der Falschmünzerei, der Direktion Private Sicherheit des FÖD Inneres, der
Belgischen Nationalbank und der Königlichen Belgischen Münze Belgischen Nationalbank und der Königlichen Belgischen Münze
übermitteln müssen. Diese Kontaktstelle ist unter anderem beauftragt, übermitteln müssen. Diese Kontaktstelle ist unter anderem beauftragt,
von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle von von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle von
Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu
empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte
über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und
Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und
vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden, vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden,
entgegenzunehmen. entgegenzunehmen.
In Artikel 8 wird bestimmt, welche Informationen Institute der In Artikel 8 wird bestimmt, welche Informationen Institute der
Nationalbank oder der Königlichen Münze übermitteln müssen. Dazu Nationalbank oder der Königlichen Münze übermitteln müssen. Dazu
gehören alle zweckdienlichen Auskünfte oder Informationen, die die gehören alle zweckdienlichen Auskünfte oder Informationen, die die
Nationalbank und die Königliche Münze im Hinblick auf die Ausübung Nationalbank und die Königliche Münze im Hinblick auf die Ausübung
ihres Kontrollrechts anfordern können. Diese Informationen dürfen nur ihres Kontrollrechts anfordern können. Diese Informationen dürfen nur
in diesem Rahmen und nicht für andere Zwecke verwendet werden. in diesem Rahmen und nicht für andere Zwecke verwendet werden.
In Artikel 9 wird bestimmt, dass Institute der Nationalbank oder einer In Artikel 9 wird bestimmt, dass Institute der Nationalbank oder einer
anderen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf geeignete anderen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf geeignete
Banknoten übermitteln müssen. Nicht für den Umlauf geeignete Münzen Banknoten übermitteln müssen. Nicht für den Umlauf geeignete Münzen
müssen der Königlichen Münze übermittelt werden. müssen der Königlichen Münze übermittelt werden.
Artikel 10 bedarf keines Kommentars. Artikel 10 bedarf keines Kommentars.
Das Inkrafttreten dieses Erlasses ist für den ersten Tag des zweiten Das Inkrafttreten dieses Erlasses ist für den ersten Tag des zweiten
Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses vorgesehen. Die Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses vorgesehen. Die
einzige Ausnahme betrifft Artikel 3, der an dem vom Minister der einzige Ausnahme betrifft Artikel 3, der an dem vom Minister der
Finanzen auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank festgelegten Datum Finanzen auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank festgelegten Datum
in Kraft tritt. In jedem Fall tritt der Artikel spätestens am ersten in Kraft tritt. In jedem Fall tritt der Artikel spätestens am ersten
Tag des dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses Tag des dreizehnten Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses
in Kraft. Hersteller von Banknotenautomaten arbeiten bereits seit in Kraft. Hersteller von Banknotenautomaten arbeiten bereits seit
einigen Monaten an der Entwicklung ihrer Geräte nach einem einigen Monaten an der Entwicklung ihrer Geräte nach einem
Standardentwurf. Standardentwurf.
Artikel 12 bedarf keines Kommentars. Artikel 12 bedarf keines Kommentars.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. 1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17.
Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des
Bargeldumlaufs Bargeldumlaufs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung
und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, des Artikels 4; und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, des Artikels 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 2006 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 2006 zur Ausführung des
Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei; Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei;
Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober Aufgrund des Vorschlags der Belgischen Nationalbank vom 23. Oktober
2015; 2015;
Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 6. Aufgrund des Vorschlags der Königlichen Belgischen Münze vom 6.
November 2015; November 2015;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20.
November 2015; November 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
März 2016; März 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.133/2 des Staatsrates vom 13. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.133/2 des Staatsrates vom 13. April
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und
des Ministers der Justiz des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen 1. "Gesetz": das Gesetz vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen
Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs,
2. "Zentralem Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei": den Dienst 2. "Zentralem Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei": den Dienst
der Generaldirektion der Gerichtspolizei, der die in Artikel 12 des der Generaldirektion der Gerichtspolizei, der die in Artikel 12 des
Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei
erwähnten Aufgaben der nationalen Zentralstelle erfüllt, erwähnten Aufgaben der nationalen Zentralstelle erfüllt,
3. "nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten" und "nicht für den 3. "nicht für den Umlauf geeigneten Banknoten" und "nicht für den
Umlauf geeigneten Münzen": echte Banknoten beziehungsweise Münzen, die Umlauf geeigneten Münzen": echte Banknoten beziehungsweise Münzen, die
gemäß den in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der gemäß den in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der
Europäischen Union als nicht mehr umlauffähig betrachtet werden, Europäischen Union als nicht mehr umlauffähig betrachtet werden,
4. "Banknotenautomat": ein Banknotenbearbeitungsgerät wie im Beschluss 4. "Banknotenautomat": ein Banknotenbearbeitungsgerät wie im Beschluss
der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung
der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von
Euro-Banknoten (EZB/2010/14) erwähnt. Euro-Banknoten (EZB/2010/14) erwähnt.
Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes und der in Artikel Art. 2 - Im Hinblick auf die Anwendung des Gesetzes und der in Artikel
2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der Europäischen Union ergreift 2 des Gesetzes erwähnten Vorschriften der Europäischen Union ergreift
jedes Institut folgende zusätzliche Maßnahmen: jedes Institut folgende zusätzliche Maßnahmen:
1. Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und 1. Erstellung von Anweisungen für Mitarbeiter, die mit Banknoten und
Münzen arbeiten, Münzen arbeiten,
2. Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser 2. Erstellung von angemessenen Verfahren zur Verwirklichung dieser
Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern, die mit Banknoten und Anweisungen, falls notwendig indem Mitarbeitern, die mit Banknoten und
Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die Münzen arbeiten, technische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die
die Erkennung falscher und nicht für den Umlauf geeigneter Banknoten die Erkennung falscher und nicht für den Umlauf geeigneter Banknoten
und Münzen und vermutlich neutralisierter Banknoten erleichtern, und Münzen und vermutlich neutralisierter Banknoten erleichtern,
3. Sensibilisierung und regelmäßige Weiterbildung der Mitarbeiter, die 3. Sensibilisierung und regelmäßige Weiterbildung der Mitarbeiter, die
mit Banknoten und Münzen arbeiten, mit Banknoten und Münzen arbeiten,
4. Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmaßnahmen, interne 4. Verwirklichung von angepassten internen Kontrollmaßnahmen, interne
Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben Audits inbegriffen, im Hinblick auf die Einhaltung der weiter oben
beschriebenen Maßnahmen und Verfahren. beschriebenen Maßnahmen und Verfahren.
Art. 3 - Institute stellen sicher, dass ihre Banknotenautomaten Art. 3 - Institute stellen sicher, dass ihre Banknotenautomaten
vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Sie stellen vermutlich neutralisierte Banknoten erkennen können. Sie stellen
sicher, dass ihre Banknotenautomaten ebenfalls Folgendes können: sicher, dass ihre Banknotenautomaten ebenfalls Folgendes können:
- vermutlich neutralisierte Banknoten einbehalten und gemäß den von - vermutlich neutralisierte Banknoten einbehalten und gemäß den von
der Belgischen Nationalbank festgelegten Normen bearbeiten, der Belgischen Nationalbank festgelegten Normen bearbeiten,
- die Kontonummer der Person registrieren, zu deren Gunsten diese - die Kontonummer der Person registrieren, zu deren Gunsten diese
Banknoten vorgelegt werden. Banknoten vorgelegt werden.
Die Belgische Nationalbank legt die Normen fest, die diese Geräte Die Belgische Nationalbank legt die Normen fest, die diese Geräte
erfüllen müssen. Diese Normen sind vertraulich und dürfen nur erfüllen müssen. Diese Normen sind vertraulich und dürfen nur
Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im Hinblick auf ihre Instituten und Dritten mitgeteilt werden, die sie im Hinblick auf ihre
Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen. Implementierung zur Kenntnis nehmen müssen.
Art. 4 - Institute kontrollieren, ob unter den Banknoten, die sie bei Art. 4 - Institute kontrollieren, ob unter den Banknoten, die sie bei
manuellen Transaktionen erhalten, falsche Banknoten, nicht für den manuellen Transaktionen erhalten, falsche Banknoten, nicht für den
Umlauf geeignete Banknoten und vermutlich neutralisierte Banknoten Umlauf geeignete Banknoten und vermutlich neutralisierte Banknoten
vorhanden sind. Sie stellen sicher, dass ihre Personalmitglieder vorhanden sind. Sie stellen sicher, dass ihre Personalmitglieder
zumindest darin geschult sind, die zu diesem Zweck erforderlichen zumindest darin geschult sind, die zu diesem Zweck erforderlichen
manuellen Kontrollen durchzuführen. manuellen Kontrollen durchzuführen.
Werden falsche Banknoten oder Münzen oder vermutlich neutralisierte Werden falsche Banknoten oder Münzen oder vermutlich neutralisierte
Banknoten bei Bargeldtransaktionen mit Kundschaft entdeckt, Banknoten bei Bargeldtransaktionen mit Kundschaft entdeckt,
gewährleisten Institute, dass die Identität der vorlegenden Person gewährleisten Institute, dass die Identität der vorlegenden Person
registriert wird oder überprüft werden kann. Institute stellen der registriert wird oder überprüft werden kann. Institute stellen der
vorlegenden Person eine Empfangsbestätigung aus. vorlegenden Person eine Empfangsbestätigung aus.
Art. 5 - Institute, die vermutlich neutralisierte Banknoten oder Art. 5 - Institute, die vermutlich neutralisierte Banknoten oder
falsche Banknoten oder Münzen entdecken, wenden folgende Maßnahmen an: falsche Banknoten oder Münzen entdecken, wenden folgende Maßnahmen an:
1. Sie nehmen die betreffenden Banknoten oder Münzen bei ihrer 1. Sie nehmen die betreffenden Banknoten oder Münzen bei ihrer
Entdeckung aus dem Verkehr. Entdeckung aus dem Verkehr.
2. Sie ergreifen alle Maßnahmen, die für weitere Untersuchungen 2. Sie ergreifen alle Maßnahmen, die für weitere Untersuchungen
zweckdienlich sein können. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass: zweckdienlich sein können. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass:
- die Banknoten und Münzen nicht beschädigt werden, - die Banknoten und Münzen nicht beschädigt werden,
- Berührungen der entdeckten Banknoten oder Münzen beschränkt werden, - Berührungen der entdeckten Banknoten oder Münzen beschränkt werden,
damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht werden können, damit biologische Spuren gegebenenfalls untersucht werden können,
- die Identifizierungsdaten von Kontenführern, Kontonummern, digitale - die Identifizierungsdaten von Kontenführern, Kontonummern, digitale
Daten, Bildaufnahmen und andere Informationen, die für die Daten, Bildaufnahmen und andere Informationen, die für die
Identifizierung der Personen zweckdienlich sein können, die die Identifizierung der Personen zweckdienlich sein können, die die
Transaktion durchführen wollten, aufbewahrt und der Polizei und den Transaktion durchführen wollten, aufbewahrt und der Polizei und den
Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
3. Sie übermitteln der Belgischen Nationalbank die Banknoten oder 3. Sie übermitteln der Belgischen Nationalbank die Banknoten oder
Münzen zusammen mit dem von der Belgischen Nationalbank festgelegten Münzen zusammen mit dem von der Belgischen Nationalbank festgelegten
Einreichungsformular gemäß dem von der Belgischen Nationalbank Einreichungsformular gemäß dem von der Belgischen Nationalbank
festgelegten Verfahren. festgelegten Verfahren.
Nach Erhalt falscher Banknoten und Münzen notifiziert die Belgische Nach Erhalt falscher Banknoten und Münzen notifiziert die Belgische
Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei Nationalbank dem Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei
unverzüglich ihren Erhalt und stellt sie sie dem Dienst, der sie unverzüglich ihren Erhalt und stellt sie sie dem Dienst, der sie
einfordern kann, zur Verfügung. einfordern kann, zur Verfügung.
Nach Erhalt vermutlich neutralisierter Banknoten notifiziert die Nach Erhalt vermutlich neutralisierter Banknoten notifiziert die
Belgische Nationalbank den zuständigen Polizeidiensten unverzüglich Belgische Nationalbank den zuständigen Polizeidiensten unverzüglich
ihren Erhalt und stellt sie sie diesen Diensten, die sie einfordern ihren Erhalt und stellt sie sie diesen Diensten, die sie einfordern
können, zur Verfügung. können, zur Verfügung.
Art. 6 - Wenn Institute feststellen, dass ein Banknotenautomat bei der Art. 6 - Wenn Institute feststellen, dass ein Banknotenautomat bei der
Erkennung oder Bearbeitung falscher oder vermutlich neutralisierter Erkennung oder Bearbeitung falscher oder vermutlich neutralisierter
Banknoten Mängel aufweist, melden sie diese der Belgischen Banknoten Mängel aufweist, melden sie diese der Belgischen
Nationalbank. Diese Meldung enthält eine vollständige Beschreibung der Nationalbank. Diese Meldung enthält eine vollständige Beschreibung der
Art Mangel einschließlich Informationen über Typ Banknotenautomat und Art Mangel einschließlich Informationen über Typ Banknotenautomat und
Herkunft der betreffenden Banknoten. Herkunft der betreffenden Banknoten.
Art. 7 - Jedes Institut bestimmt eine Person oder einen Dienst als Art. 7 - Jedes Institut bestimmt eine Person oder einen Dienst als
Kontaktstelle für Geldfälschung und vermutlich neutralisierte Kontaktstelle für Geldfälschung und vermutlich neutralisierte
Banknoten und übermittelt ihre Kontaktinformationen dem Zentralen Banknoten und übermittelt ihre Kontaktinformationen dem Zentralen
Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei, der Direktion Private Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei, der Direktion Private
Sicherheit des FÖD Inneres, der Belgischen Nationalbank und der Sicherheit des FÖD Inneres, der Belgischen Nationalbank und der
Königlichen Belgischen Münze. Diese Kontaktstelle ist unter anderem Königlichen Belgischen Münze. Diese Kontaktstelle ist unter anderem
beauftragt, von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle beauftragt, von diesen Instanzen Informationen über gemeldete Fälle
von Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu von Geldfälschung und über vermutlich neutralisierte Banknoten zu
empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte empfangen und ihnen solche Informationen weiterzuleiten sowie Berichte
über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und über technische Merkmale bestimmter Fälschungen und
Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und Neutralisierungsverfahren oder über Art und Weise, wie Fälschungen und
vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden, vermutlich neutralisierte Banknoten in Umlauf gebracht werden,
entgegenzunehmen. entgegenzunehmen.
Art. 8 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank und der Art. 8 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank und der
Königlichen Belgischen Münze auf Antrag hin alle anderen Auskünfte und Königlichen Belgischen Münze auf Antrag hin alle anderen Auskünfte und
Informationen, die die Belgische Nationalbank und die Königliche Informationen, die die Belgische Nationalbank und die Königliche
Belgische Münze für die Ausübung ihres in Artikel 6 des Gesetzes Belgische Münze für die Ausübung ihres in Artikel 6 des Gesetzes
erwähnten Kontrollrechts für zweckdienlich halten. erwähnten Kontrollrechts für zweckdienlich halten.
Die Belgische Nationalbank und die Königliche Belgische Münze Die Belgische Nationalbank und die Königliche Belgische Münze
verwenden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte und verwenden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte und
Informationen nur im Rahmen der Ausübung des in Artikel 6 des Gesetzes Informationen nur im Rahmen der Ausübung des in Artikel 6 des Gesetzes
vorgesehenen Kontrollrechts. vorgesehenen Kontrollrechts.
Art. 9 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank oder einer Art. 9 - Institute übermitteln der Belgischen Nationalbank oder einer
anderen nationalen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf anderen nationalen Zentralbank des Eurosystems nicht für den Umlauf
geeignete Banknoten. geeignete Banknoten.
Institute übermitteln der Königlichen Belgischen Münze nicht für den Institute übermitteln der Königlichen Belgischen Münze nicht für den
Umlauf geeignete Münzen. Umlauf geeignete Münzen.
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des
Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach der Veröffentlichung dieses Erlasses in Kraft, mit Ausnahme von nach der Veröffentlichung dieses Erlasses in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 3, der an dem vom Minister der Finanzen auf Vorschlag der Artikel 3, der an dem vom Minister der Finanzen auf Vorschlag der
Belgischen Nationalbank festgelegten Datum und auf jeden Fall Belgischen Nationalbank festgelegten Datum und auf jeden Fall
spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach der spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
in Kraft tritt. in Kraft tritt.
Art. 12 - Die für Justiz, Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen Art. 12 - Die für Justiz, Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2016 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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