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Koninklijk Besluit van 31 oktober 2017
gepubliceerd op 24 oktober 2019

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2019041961
pub.
24/10/2019
prom.
31/10/2017
ELI
eli/besluit/2017/10/31/2019041961/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


31 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 17 november 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 17. Mai 2017;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.060/4 des Staatsrates vom 20. September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. April 2010, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 1bis zwischen die Punkte 1 und 2 wie folgt eingefügt: "1bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug (Klasse L1e) oder dreirädrige Fahrzeug (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und folgenden Eigenschaften: 1. bei zweirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit: - einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder - einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren;2. bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit: - einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Selbstzündungsmotoren, oder einem Hubraum von bis zu 500 cm3 im Fall von Fremdzündungsmotoren, und - einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder - einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren, und - einer Masse in fahrbereitem Zustand bis zu 270 kg; mit Ausnahme der Fahrzeuge, die zur Nutzung durch Personen mit körperlicher Behinderung ausgelegt sind und die mit einem Motor ausgerüstet sind, der es nicht ermöglicht, schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Die Fahrzeuge L1e und L2e werden in Unterklassen eingeteilt, die die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen Anforderungen erfüllen müssen: a) Fahrräder mit Antriebssystem (L1e-A), b) zweirädrige Kleinkrafträder (L1e-B), c) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von Personen (L2e-P), d) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von Gütern (L2e-U)".2. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 2bis zwischen die Punkte 2 und 3 wie folgt eingefügt: "2bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug ohne Beiwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädrige Krafträder) werden in zwei Unterklassen eingeteilt nach: 1. der Kraftradleistung, wie folgt: a) Krafträder mit niedriger Leistung (L3e-A1), b) Krafträder mit mittlerer Leistung (L3e-A2), c) Krafträder mit hoher Leistung (L3e-A3).2. der besonderen Nutzung: a) Enduro-Krafträder (L3e-A1E, L3e-A2E oder L3e-A3E), b) Trial-Krafträder (L3e-A1T, L3e-A2T oder L3e-A3T). Die Unterklassen der Fahrzeuge der Klasse L3e, erwähnt in Absatz 2 von Punkt 2bis, erfüllen die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses angegebenen technischen Anforderungen". 3. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 3bis zwischen die Punkte 3 und 4 wie folgt eingefügt: "3bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Fahrzeug (Klasse L5e) mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von bis zu 1000 kg mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Fahrzeuge der Klasse L5e werden in zwei Unterklassen eingeteilt, die die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen Anforderungen erfüllen müssen: 1. dreirädrige Fahrzeuge (L5e-A): Fahrzeuge, hauptsächlich ausgelegt für die Beförderung von Personen, 2.dreirädrige Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung (L5e-B): dreirädrige Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt für die Beförderung von Gütern;" 4. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 4bis zwischen die Punkte 4 und 5 wie folgt eingefügt: "4bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, jedes Fahrzeug mit vier Rädern mit den folgenden Merkmalen: 1. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von bis zu 425 kg (Klasse L6e), - mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, und - mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Fremdzündungsmotoren. Fahrzeuge der Klasse L6e werden in zwei Klassen eingeteilt, die die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten Anforderungen erfüllen: a) leichte Straßen-Quads (L6e-A), b) leichte Vierradmobile (L6e-B), mit den Unterklassen: - leichte Vierradmobile zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt für die Beförderung von Gütern (L6e-BU), - leichte Vierradmobile, hauptsächlich ausgelegt für die Beförderung von Personen (L6e-BP).2. vierrädriges Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der in Nummer 1 von Punkt 4bis erwähnten, mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von bis zu 450 kg (Klasse L7e), oder dessen Masse in fahrbereitem Zustand höchstens 600 kg beträgt, bei Fahrzeugen für die Güterbeförderung. Fahrzeuge der Klasse L7e werden in verschiedene Unterklassen eingeteilt, die die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen Anforderungen erfüllen müssen: a) schwere Straßen-Quads (L7e-A), mit den Unterklassen: - A1-Straßen-Quads (L7e-A1) mit höchstens zwei Sattelsitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und Lenkung mittels Lenkstange; - A2-Straßen-Quads (L7e-A2) mit höchstens zwei nicht sattelförmigen Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und das nicht die Voraussetzungen der Klasse L7e-A1 erfüllt; b) schwere Gelände-Quads (L7e-B), mit den Unterklassen: - Gelände-Quads (L7e-B1), - Side-by-Side-Buggys (L7e-B2) ;c) schwere Vierradmobile (L7e-C), mit den Unterklassen: - schwere Vierradmobile für die Güterbeförderung (L7e-CU), ausschließlich ausgelegt für die Beförderung von Gütern, - schwere Vierradmobile (L7e-CP), hauptsächlich ausgelegt für die Beförderung von Personen".5. In Paragraph 2 wird ein Punkt 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1bis - "Richtlinie": die Richtlinie 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen."; 6. In Paragraph 2 wird Punkt 9 wie folgt ersetzt: "9."EU-Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen der Richtlinie oder der Verordnung entspricht."; 7. In Paragraph 2 wird Punkt 14 wie folgt ersetzt: "14."Fahrzeugtyp": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen (Varianten und Versionen), die: 1. einer einzigen Klasse und Unterklasse angehören (zweirädriges Kleinkraftrad L1e, dreirädriges Kleinkraftrad L2e usw.gemäß § 1); 2. vom gleichen Hersteller produziert werden;3. das gleiche Fahrgestell, den gleichen Rahmen oder Hilfsrahmen, die gleiche Bodengruppe oder die gleiche Struktur haben, woran wesentliche Bauteile befestigt werden;4. die gleiche Typenbezeichnung des Herstellers haben. Für einen Fahrzeugtyp kann es Varianten und Versionen geben."; 8. In Paragraph 2 wird Punkt 15 wie folgt ersetzt: "15."Variante": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) des gleichen Typs, 1. die die gleiche Karosserieform aufweisen (grundlegende Merkmale);2. die den gleichen Antrieb und die gleiche Antriebskonfiguration aufweisen;3. deren Motor, falls ein Teil des Antriebs aus einem Verbrennungsmotor besteht, nach dem gleichen Verfahren arbeitet;4. die die gleiche Anzahl und Anordnung der Zylinder aufweisen;5. die den gleichen Getriebetyp aufweisen;6. deren Masse in fahrbereitem Zustand sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes unterscheidet;7. deren zulässige Höchstmasse sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes unterscheidet;8. deren Hubraum (im Falle von Verbrennungsmotoren) sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet, und 9.deren Motorleistung sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet."; 9. In Paragraph 2 wird Punkt 16 wie folgt ersetzt: "16."Version": ein Fahrzeug des gleichen Typs und der gleichen Variante, das aus einer Kombination von Elementen besteht, die in den Beschreibungsunterlagen stehen.". 10. In Paragraph 2 wird Punkt 17 wie folgt ersetzt: "17."System": eine Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen und die die Anforderungen der Verordnung oder eines gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsaktes oder Durchführungsrechtsaktes erfüllen muss.".

Art. 2 - In Artikel 2 des oben genannten Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Dezember 1983 und vom 26. März 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge, die den in Artikel 1 Paragraph 1 festgelegten Klassen angehören"; 2. Absatz 2 von Punkt 2 des Paragraphen 2 wird wie folgt ersetzt: a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 6 km/h;b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Nutzung durch Personen mit körperlicher Behinderung ausgelegt sind;c) Fahrzeuge, die ausschließlich durch Fußgänger geführt werden;d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb ausgelegt sind;e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr.167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG; g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;i) selbstbalancierende Fahrzeuge;j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ? 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ? 400 mm befindet.3. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 3 - In Artikel 5 des oben genannten Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom 26. März 2014, wird der Paragraph 4 aufgehoben. Art. 4 - Artikel 8 des oben genannten Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Anwendbare technische Anforderungen Für die nationale Kleinserien-Typgenehmigung und die nationale Einzelgenehmigung müssen die zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 eingereicht wird, den Vorschriften von Teil I und II der Anlage 9 des vorliegenden Erlasses entsprechen. Der Hersteller kann eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp im Rahmen der in Anlage 10 des vorliegenden Erlasses angegebenen jährlichen Mengen beantragen.

Art. 5 - In Artikel 10 wird ein Punkt 2ter wie folgt eingefügt: "2ter - Vorschriften für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 eingereicht wurde: § 1 - Die Geräuschemission von in Betrieb befindlichen, still stehenden Fahrzeugen darf nicht das Standgeräusch überschreiten, das auf dem Fabrikschild eingetragen ist, welches durch Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie Artikel 6 und Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgeschrieben ist. § 2 - Die Geräuschpegelmessungen des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs werden gemäß den auf neue Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften, wie in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V festgelegt, durchgeführt".

Art. 6 - Artikel 38 des oben genannten Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom 20. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art.38 - Übergangsbestimmungen Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1, 2, 3 und 4 von Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde.

Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1bis, 2bis, 3bis und 4bis von Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 eingereicht wurde.

Die Artikel 9, 11 und 35 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde.

Art. 7 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 8 gemäß Anlage 1 des vorliegenden Erlasses eingefügt.

Art. 8 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 9 gemäß Anlage 2 des vorliegenden Erlasses eingefügt.

Art. 9 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 10 gemäß Anlage 3 des vorliegenden Erlasses eingefügt.

Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 30. November 2017 in Kraft.

Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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