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Koninklijk Besluit van 31 augustus 1999
gepubliceerd op 08 december 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000539
pub.
08/12/1999
prom.
31/08/1999
ELI
eli/besluit/1999/08/31/1999000539/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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31 AUGUSTUS 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 31 augustus 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 21. DEZEMBER 1998 - Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Fussballspiel: Spielart beim Fussball, die von zwei aus elf Spielern bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag gespielt wird, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie oder eine bestimmte Altersklasse, 2.nationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, 3. internationalem Fussballspiel: in Nr.1 definiertes Fussballspiel, an dem mindestens eine nichtbelgische Mannschaft, die an einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer fremden Nation ist, teilnimmt, 4. Veranstalter: natürliche oder juristische Person, die aus eigener Initiative oder auf Initiative eines Dritten ein nationales Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel ganz oder teilweise organisiert oder organisieren lässt, 5.Ordner: natürliche Person, die vom Veranstalter aufgrund von Artikel 7 zum Empfang und zur Betreuung der Zuschauer bei einem nationalen Fussballspiel oder einem internationalen Fussballspiel angeworben wird, damit der reibungslose Ablauf der Begegnung im Hinblick auf die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet wird, 6. Spielfeld: abgegrenzte Fläche, auf der sich die Teilnehmer während des Fussballspiels bewegen, 7.Stadion: jeden Ort, an dem ein Fussballspiel stattfindet, sofern mindestens eine Tribüne an das Spielfeld grenzt; dieser Ort muss durch eine Umfriedung, die seinen Umkreis definiert, abgegrenzt sein, 8. Tribüne: an das Spielfeld grenzenden Raum mit Steh- und Sitzplätzen zur Aufnahme von Zuschauern, der ansteigende Ränge oder ein oder mehrere unbewegliche Elemente enthält. TITEL II - Verpflichtungen des Veranstalters und des koordinierenden Sportverbands KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Massnahmen, die der Veranstalter eines Fussballspiels vorsehen muss, und unbeschadet der von den zuständigen Behörden ergriffenen Massnahmen ist der Veranstalter eines Fussballspiels verpflichtet, alle notwendigen Vorsorgemassnahmen zu ergreifen, um Schaden von Personen und Gütern abzuwenden, wozu auch alle praktischen Massnahmen zur Vorbeugung von Fehlverhalten unter Zuschauern gehören.

Zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtung wird unter anderem den zwischen einerseits dem Veranstalter und andererseits den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung getragen.

Art. 4 - Der Veranstalter eines Fussballspiels benutzt nur Stadien oder Teile von Stadien, die den vom König festgelegten Sicherheitsnormen entsprechen.

KAPITEL II - Besondere Verpflichtungen der Veranstalter Art. 5 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und die Veranstalter eines internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, im Laufe des Monats Juni jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen.

Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels einen ordnungsgemäss bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten.

Art. 7 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels werben Ordner beiderlei Geschlechts an.

Art. 8 - Der König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre hierarchische Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten sowie die Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, denen Ordner und Sicherheitsbeauftragte genügen müssen.

Art. 9 - Veranstalter, die mehrere nationale Fussballspiele auf demselben Spielfeld organisieren, richten einen lokalen Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen ein.

Der König legt die Aufgaben, die Zusammensetzung und die übrigen Regeln für die Arbeitsweise dieses lokalen Beirats fest.

Art. 10 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels treffen mindestens folgende Massnahmen: 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und permanent zur Kenntnis gebracht wird, 2.Einführung in die Hausordnung einer Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschliessung und einer Regelung in puncto Abgabe von Gegenständen, 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, 4.Ergreifen von Massnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, 5. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall folgendes gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemässen Besitzes der Eintrittskarten.Der König kann hierzu die Modalitäten des Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegen, 6. Installierung von Überwachungskameras in den vom König bestimmten Fällen und nach den von Ihm bestimmten Modalitäten nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per Gesetz bestätigt werden müssen.

KAPITEL III - Besondere Verpflichtungen des koordinierenden Sportverbands Art. 11 - Zusätzlich zu den erforderlichen Massnahmen, die der koordinierende Sportverband treffen muss, wenn er selbst als Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels auftritt, ist der koordinierende Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten Massnahmen verpflichtet, folgende Massnahmen zu ergreifen: 1. auf jeden Fall eine permanente Koordinierung der besonderen Verpflichtungen der Veranstalter gemäss Titel II Kapitel II zu gewährleisten, 2.den Veranstaltern bei Bedarf die Mittel zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, ihren besonderen Verpflichtungen nachzukommen, 3. sofern die in den Nummern 1 oder 2 erwähnten Massnahmen nicht genügen sollten, auf unmittelbare und aktive Weise selbst an ihrer Durchführung mitzuwirken, so dass die besonderen Verpflichtungen auf koordinierte Weise erfüllt werden. KAPITEL IV - Aufgaben und Befugnisse der Ordner Art. 12 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre Befugnisse im Stadion aus. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Stadion den Ort, der nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte zugänglich ist.

Abschnitt 1 - Befugnisse Art. 13 - Bei der Suche nach Gegenständen, deren Mitnahme ins Stadion den Spielablauf beeinträchtigen, die Sicherheit der Zuschauer gefährden oder die öffentliche Ordnung stören könnte, können Ordner Zuschauer desselben Geschlechts wie sie selbst auffordern, sich freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck zu unterziehen.

Die Ordner können die Abgabe solcher Gegenstände verlangen.

Jedem, der sich dieser Kontrolle oder der Abgabe von Gegenständen widersetzt oder bei dem der Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands festgestellt worden ist, verweigern die Ordner den Zutritt zum Stadion.

Abschnitt 2 - Aufgaben Art. 14 - Bei Bedarf werden Schiedsrichter, Linienrichter und Spieler von den Ordnern vom Umkleideraum zum Spielfeld begleitet.

Art. 15 - Die Ordner beteiligen sich an der Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung.

Sie inspizieren die Anlagen vor und nach dem Spiel; sie melden dem Sicherheitsbeauftragten sofort jegliche Mängel an den vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, damit unverzüglich Abhilfe geschaffen werden kann.

Die Ordner sorgen dafür, dass über die Zugangs- und Räumungswege ein zügiger Durchgang zu den Ausgängen und Parkplätzen möglich ist.

Die Ordner gewährleisten den Empfang der Zuschauer und deren Begleitung zu ihren Plätzen; sie sorgen dafür, dass das Publikum nicht in Bereiche vordringt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.

Art. 16 - Die Ordner erteilen dem Publikum alle nützlichen Auskünfte über die Veranstaltung, die Infrastruktur und die Rettungsdienste.

Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jegliche Information über Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten.

Art. 17 - In Erwartung des Eingreifens der Rettungs- und Sicherheitsdienste ergreifen die Ordner alle geeigneten Massnahmen.

In allen Situationen, die die öffentliche Ordnung gefährden können, greifen sie vorbeugend ein.

KAPITEL V - Sanktionen Art. 18 - Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels, der die durch oder aufgrund der Artikel 3, 4, 5 oder 10 auferlegten Verpflichtungen, sofern diese Artikel auf ihn anwendbar sind, nicht einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden.

Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels oder der koordinierende Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis fünf Millionen Franken bestraft werden.

TITEL III - Taten, die den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels stören können Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein nationales Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist.

Art. 20 - Wer ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände in Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld umgebenden Zone einschliesslich der Tribünen beziehungsweise von dort aus wirft oder schleudert, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden.

Art. 21 - Wer das Stadion unrechtmässig betritt, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden.

Als unrechtmässiges Betreten gilt: 1. Betreten des Stadions in Übertretung eines administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots, 2.Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt in Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 verweigert worden ist.

Art. 22 - Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der bestimmte Bereiche des Stadions betritt, ohne im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder sich an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort aufhält, mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden.

Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte gelten: 1. das Spielfeld und die angrenzenden Bereiche, die vom Publikum getrennt sind, 2.Mauern, Zäune oder andere zur Abtrennung der Zuschauer bestimmte Mittel, 3. Bereiche, die vom König als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche definiert worden sind. Art. 23 - Wer den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe durch sein Verhalten stört, und zwar durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen Personen, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden.

Art. 24 - Gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren kann im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 eine administrative Geldstrafe von zehntausend Franken bis zweihunderttausend Franken und ein administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine dieser beiden Sanktionen verhängt werden.

TITEL IV - Verfahren für eine Verwaltungsklage KAPITEL I - Feststellung der Taten Art. 25 - Taten, die gemäss den Artikeln 18 und 24 geahndet werden, werden von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. Taten, die gemäss Artikel 18 geahndet werden, können auch von einem vom König bestimmten Beamten protokollarisch festgestellt werden.

Das Original dieses Protokolls wird dem in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten zugeschickt.

Für die in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 erwähnten Taten wird gleichzeitig dem Prokurator des Königs eine Kopie des Protokolls zugeschickt.

KAPITEL II - Verhängung von Sanktionen Art. 26 - Die Verwaltungssanktion wird von dem vom König bestimmten Beamten verhängt, ausgenommen von dem Beamten, der in Anwendung von Artikel 25 das Protokoll erstellt hat.

Beschliesst der Beamte, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden sollte, teilt er dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief folgendes mit: 1. die Taten, wegen deren das Verfahren eingeleitet wird, 2.dass der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsmittel binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag der Notifizierung des Einschreibebriefs schriftlich per Einschreibebrief darzulegen, und dass er das Recht hat, bei dieser Gelegenheit den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich mündlich verteidigen zu dürfen, 3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, 4.dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, 5. eine in Anlage beigefügte Kopie des in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Protokolls. Der in Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt gegebenenfalls den Tag, an dem der Betroffene entsprechend seinem aufgrund von Absatz 2 Nr. 2 gestellten Antrag aufgefordert ist, sich mündlich zu verteidigen.

Art. 27 - Nach Ablauf der in Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen Frist oder gegebenenfalls nach schriftlicher oder mündlicher Verteidigung der Sache durch den Zuwiderhandelnden oder seinen Rechtsbeistand kann der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte eine Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden auf der Grundlage der Artikel 18 oder 24 verhängen.

Art. 28 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion ist nach Ablauf eines Monats ab dem Tag der in Artikel 30 erwähnten Notifizierung vollstreckbar.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der administrativen Geldstrafe und die Dauer des administrativen Stadionverbots oder nur eine dieser beiden Sanktionen und die Bestimmungen von Artikel 31 angegeben.

Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit.

Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 führt zu einer einzigen administrativen Geldstrafe und einem einzigen administrativen Stadionverbot oder zu einer dieser beiden Sanktionen im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten.

Sofern eine Verwaltungssanktion gegen einen Veranstalter verhängt wird, wird im Beschluss die Frist angegeben, binnen der hinsichtlich der festgestellten Verstösse Abhilfe geschaffen werden muss.

KAPITEL III - Notifizierung des Beschlusses Art. 30 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden und, bei Verstoss gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23, dem Prokurator des Königs per Einschreibebrief notifiziert.

KAPITEL IV - Berufung Art. 31 - Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten beanstandet, legt zur Vermeidung des Verfalls binnen einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses durch einen schriftlichen Antrag Berufung beim Polizeigericht ein.

Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann keine Berufung eingelegt werden.

Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim Polizeigericht und die ausserordentlichen Rechtsmittel.

KAPITEL V - Verjährung der Verwaltungsklage Art. 32 - Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen worden ist, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine Verwaltungssanktion mehr verhängen.

KAPITEL VI - Abweichungsbestimmungen Art. 33 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn Taten, die gemäss Artikel 24 geahndet werden, von einem Zuwiderhandelnden begangen werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat.

Art. 34 - Wird ein Verstoss gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 festgestellt, kann mit Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort ein Betrag von zehntausend Franken von dem in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten eingezogen werden.

Der Beschluss zur sofortigen Einziehung wird dem Prokurator des Königs von dem betreffenden Beamten mitgeteilt.

Der König bestimmt die Modalitäten zur Einziehung und Indexierung des Betrags.

Durch die sofortige Zahlung des Betrags erlischt die Möglichkeit, für die betreffende Tat eine administrative Geldstrafe gegen den Zuwiderhandelnden zu verhängen.

Die sofortige Zahlung des geforderten Betrags hindert den Prokurator des Königs jedoch weder daran, die Artikel 216bis oder 216ter der Strafprozessordnung anzuwenden, noch die Strafverfolgung einzuleiten.

Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter der Strafprozessordnung wird der sofort eingezogene Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet.

Im Fall einer Verurteilung des Betroffenen wird der sofort eingezogene Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird erstattet.

Im Fall eines Freispruchs wird der sofort eingezogene Betrag erstattet.

Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der sofort eingezogene Betrag nach Abzug der Gerichtskosten erstattet.

KAPITEL VII - Sonderbestimmungen Art. 35 - Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von einem Monat ab dem Tag des Empfangs der Kopie des in Artikel 25 erwähnten Protokolls, um den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Strafverfolgung eingeleitet worden ist oder dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat. Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann vor Ablauf dieser Frist keine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von Artikel 24 verhängen, es sei denn, der Prokurator des Königs teilt vorher mit, dass er die Tat nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt.

Durch die im vorherigen Absatz erwähnte Mitteilung des Prokurators des Königs erlischt für den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten die Möglichkeit, eine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von Artikel 24 zu verhängen.

Art. 36 - Für den Prokurator des Königs erlischt die Möglichkeit, ein Strafverfahren wegen Taten einzuleiten, die auf der Grundlage von Artikel 24 geahndet werden können, aber vom Prokurator des Königs als Straftaten qualifiziert werden, wenn vor Ablauf der obenerwähnten Frist von einem Monat keine Mitteilung im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 erfolgt ist.

KAPITEL VIII - Mildernde Umstände Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in den Artikeln 18 und 24 vorgesehenen administrativen Geldstrafen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie für eine auf Artikel 18 beruhende Sanktion weniger als zehntausend Franken oder für eine auf Artikel 24 beruhende Sanktion weniger als fünftausend Franken betragen dürfen.

TITEL V - Straftaten KAPITEL I - Straftaten betreffend den unrechtmässigen Vertrieb von Eintrittskarten Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Franken oder nur einer dieser beiden Strafen wird der Vertrieb oder Verkauf einer oder mehrerer gültiger Eintrittskarten für ein Fussballspiel bestraft, sofern entweder ein Verstoss gegen das Ausgabesystem vorliegt, das gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes definierten Anwendungsbedingungen eingerichtet worden ist, oder der Verkauf beziehungsweise Vertrieb ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis des Veranstalters erfolgt und dabei die Absicht, den Ablauf des nationalen oder internationalen Fussballspiels zu stören, oder eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.

Art. 39 - Der Versuch, eine in Artikel 38 vorgesehene Straftat zu begehen, kann mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren und einer Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Franken oder nur einer dieser beiden Strafen bestraft werden.

KAPITEL II - Sonderbestimmungen Art. 40 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Artikel 38 oder 39 wird stets die Sonderbeschlagnahme der Eintrittskarten für ein nationales oder internationales Fussballspiel ausgesprochen, selbst wenn diese nicht Eigentum des Verurteilten sind.

Art. 41 - Im Fall einer Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen Straftat kann der Richter ein gerichtliches Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis zehn Jahren aussprechen.

Das gerichtliche Stadionverbot kann eine Meldepflicht gemäss den vom Richter bestimmten Modalitäten nach sich ziehen.

Art. 42 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar.

TITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 43 - Mit Ausnahme personenbezogener Daten kann dem Veranstalter und seinem lokalen Beirat folgendes übermittelt werden, jedoch nur insofern dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist: die von den Polizeidiensten gesammelten Verwaltungsauskünfte und die Verwaltungsdokumentation, die sie bezüglich Vorkommnissen oder Gruppen fortschreiben, welche eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge im Rahmen der Sicherheit bei Fussballspielen haben.

Der Veranstalter und die Mitglieder des lokalen Beirats, die diese Auskünfte und diese Dokumentation an Dritte weitergeben, werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.

Art. 44 - Bei Feststellung einer in einem Stadion begangenen Tat, die im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder 23 verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn er nicht binnen 14 Tagen von dem in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten bestätigt wird.

Bei Feststellung einer im Stadion begangenen Straftat informiert dieser Polizeibeamte, sofern er ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot für angebracht hält, nach Anhörung des Betroffenen unverzüglich den Prokurator des Königs. Letzterer kann in diesem Fall ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen.

Der Polizeibeamte erstellt darüber ein Protokoll, und bei Feststellung einer Tat, die verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, wird gemäss Titel IV vorgegangen.

Das als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot ist nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag gültig, an dem die Taten begangen wurden, und hört auf jeden Fall zu bestehen auf, wenn ein administratives oder gerichtliches Stadionverbot ausgesprochen wird.

Der Polizeibeamte teilt dem Betroffenen mit, dass er Gegenstand eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist.

Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem folgendes in seinem Protokoll zur Feststellung der Taten: 1. ob der Betroffene angehört worden ist oder nicht angehört werden konnte und die Gründe dafür, 2.dass dem Betroffenen mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist, 3. gegebenenfalls den in Absatz 2 erwähnten Beschluss des Prokurators des Königs. Art. 45 - Jeder Beschluss zur Verhängung eines administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots wird einem vom König bestimmten Beamten gemäss den vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten mitgeteilt.

Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots darf der Beamte dem koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter ausschliesslich die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der Person, die Gegenstand eines solchen Stadionverbots ist, unbedingt notwendig sind. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die diesbezüglichen Modalitäten fest.

Art. 46 - Die Verpflichtung, der die Veranstalter eines nationalen oder internationalen Fussballspiels aufgrund von Artikel 5 nachkommen müssen, das heisst der Abschluss einer Vereinbarung über ihre Verpflichtungen mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten, muss bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes spätestens am 15. August 1998 erfüllt worden sein.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 augustus 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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