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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 31 AUGUSTUS 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 31 AOUT 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende | langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité |
| de veiligheid bij voetbalwedstrijden | lors des matches de football |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 21 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden, | 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football, |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid | officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative |
| bij voetbalwedstrijden. | à la sécurité lors des matches de football. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 31 augustus 1999. | Donné à Bruxelles, le 31 août 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 21. DEZEMBER 1998 - Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen | 21. DEZEMBER 1998 - Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL I - Begriffsbestimmungen | TITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Fussballspiel: Spielart beim Fussball, die von zwei aus elf | 1. Fussballspiel: Spielart beim Fussball, die von zwei aus elf |
| Spielern bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag | Spielern bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag |
| gespielt wird, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie oder eine | gespielt wird, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie oder eine |
| bestimmte Altersklasse, | bestimmte Altersklasse, |
| 2. nationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, an | 2. nationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, an |
| dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen | dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen |
| teilnimmt, | teilnimmt, |
| 3. internationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, | 3. internationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, |
| an dem mindestens eine nichtbelgische Mannschaft, die an einer | an dem mindestens eine nichtbelgische Mannschaft, die an einer |
| ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer fremden | ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer fremden |
| Nation ist, teilnimmt, | Nation ist, teilnimmt, |
| 4. Veranstalter: natürliche oder juristische Person, die aus eigener | 4. Veranstalter: natürliche oder juristische Person, die aus eigener |
| Initiative oder auf Initiative eines Dritten ein nationales | Initiative oder auf Initiative eines Dritten ein nationales |
| Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel ganz oder | Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel ganz oder |
| teilweise organisiert oder organisieren lässt, | teilweise organisiert oder organisieren lässt, |
| 5. Ordner: natürliche Person, die vom Veranstalter aufgrund von | 5. Ordner: natürliche Person, die vom Veranstalter aufgrund von |
| Artikel 7 zum Empfang und zur Betreuung der Zuschauer bei einem | Artikel 7 zum Empfang und zur Betreuung der Zuschauer bei einem |
| nationalen Fussballspiel oder einem internationalen Fussballspiel | nationalen Fussballspiel oder einem internationalen Fussballspiel |
| angeworben wird, damit der reibungslose Ablauf der Begegnung im | angeworben wird, damit der reibungslose Ablauf der Begegnung im |
| Hinblick auf die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet wird, | Hinblick auf die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet wird, |
| 6. Spielfeld: abgegrenzte Fläche, auf der sich die Teilnehmer während | 6. Spielfeld: abgegrenzte Fläche, auf der sich die Teilnehmer während |
| des Fussballspiels bewegen, | des Fussballspiels bewegen, |
| 7. Stadion: jeden Ort, an dem ein Fussballspiel stattfindet, sofern | 7. Stadion: jeden Ort, an dem ein Fussballspiel stattfindet, sofern |
| mindestens eine Tribüne an das Spielfeld grenzt; dieser Ort muss durch | mindestens eine Tribüne an das Spielfeld grenzt; dieser Ort muss durch |
| eine Umfriedung, die seinen Umkreis definiert, abgegrenzt sein, | eine Umfriedung, die seinen Umkreis definiert, abgegrenzt sein, |
| 8. Tribüne: an das Spielfeld grenzenden Raum mit Steh- und Sitzplätzen | 8. Tribüne: an das Spielfeld grenzenden Raum mit Steh- und Sitzplätzen |
| zur Aufnahme von Zuschauern, der ansteigende Ränge oder ein oder | zur Aufnahme von Zuschauern, der ansteigende Ränge oder ein oder |
| mehrere unbewegliche Elemente enthält. | mehrere unbewegliche Elemente enthält. |
| TITEL II - Verpflichtungen des Veranstalters und des koordinierenden | TITEL II - Verpflichtungen des Veranstalters und des koordinierenden |
| Sportverbands | Sportverbands |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 3 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten | Art. 3 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten |
| Massnahmen, die der Veranstalter eines Fussballspiels vorsehen muss, | Massnahmen, die der Veranstalter eines Fussballspiels vorsehen muss, |
| und unbeschadet der von den zuständigen Behörden ergriffenen | und unbeschadet der von den zuständigen Behörden ergriffenen |
| Massnahmen ist der Veranstalter eines Fussballspiels verpflichtet, | Massnahmen ist der Veranstalter eines Fussballspiels verpflichtet, |
| alle notwendigen Vorsorgemassnahmen zu ergreifen, um Schaden von | alle notwendigen Vorsorgemassnahmen zu ergreifen, um Schaden von |
| Personen und Gütern abzuwenden, wozu auch alle praktischen Massnahmen | Personen und Gütern abzuwenden, wozu auch alle praktischen Massnahmen |
| zur Vorbeugung von Fehlverhalten unter Zuschauern gehören. | zur Vorbeugung von Fehlverhalten unter Zuschauern gehören. |
| Zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtung wird unter anderem | Zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtung wird unter anderem |
| den zwischen einerseits dem Veranstalter und andererseits den | den zwischen einerseits dem Veranstalter und andererseits den |
| Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder | Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder |
| -diensten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung getragen. | -diensten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung getragen. |
| Art. 4 - Der Veranstalter eines Fussballspiels benutzt nur Stadien | Art. 4 - Der Veranstalter eines Fussballspiels benutzt nur Stadien |
| oder Teile von Stadien, die den vom König festgelegten | oder Teile von Stadien, die den vom König festgelegten |
| Sicherheitsnormen entsprechen. | Sicherheitsnormen entsprechen. |
| KAPITEL II - Besondere Verpflichtungen der Veranstalter | KAPITEL II - Besondere Verpflichtungen der Veranstalter |
| Art. 5 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und die | Art. 5 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und die |
| Veranstalter eines internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, | Veranstalter eines internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, |
| im Laufe des Monats Juni jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den | im Laufe des Monats Juni jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den |
| Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über | Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über |
| ihre Verpflichtungen zu schliessen. | ihre Verpflichtungen zu schliessen. |
| Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik | Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik |
| bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines | bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines |
| internationalen Fussballspiels einen ordnungsgemäss bevollmächtigten | internationalen Fussballspiels einen ordnungsgemäss bevollmächtigten |
| Sicherheitsbeauftragten. | Sicherheitsbeauftragten. |
| Art. 7 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines | Art. 7 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines |
| internationalen Fussballspiels werben Ordner beiderlei Geschlechts an. | internationalen Fussballspiels werben Ordner beiderlei Geschlechts an. |
| Art. 8 - Der König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre | Art. 8 - Der König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre |
| hierarchische Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der | hierarchische Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der |
| Sicherheitsbeauftragten sowie die Mindestbedingungen bezüglich | Sicherheitsbeauftragten sowie die Mindestbedingungen bezüglich |
| Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, denen Ordner und | Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, denen Ordner und |
| Sicherheitsbeauftragte genügen müssen. | Sicherheitsbeauftragte genügen müssen. |
| Art. 9 - Veranstalter, die mehrere nationale Fussballspiele auf | Art. 9 - Veranstalter, die mehrere nationale Fussballspiele auf |
| demselben Spielfeld organisieren, richten einen lokalen Beirat für die | demselben Spielfeld organisieren, richten einen lokalen Beirat für die |
| Sicherheit bei Fussballspielen ein. | Sicherheit bei Fussballspielen ein. |
| Der König legt die Aufgaben, die Zusammensetzung und die übrigen | Der König legt die Aufgaben, die Zusammensetzung und die übrigen |
| Regeln für die Arbeitsweise dieses lokalen Beirats fest. | Regeln für die Arbeitsweise dieses lokalen Beirats fest. |
| Art. 10 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines | Art. 10 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines |
| internationalen Fussballspiels treffen mindestens folgende Massnahmen: | internationalen Fussballspiels treffen mindestens folgende Massnahmen: |
| 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und | 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und |
| permanent zur Kenntnis gebracht wird, | permanent zur Kenntnis gebracht wird, |
| 2. Einführung in die Hausordnung einer Regelung in puncto | 2. Einführung in die Hausordnung einer Regelung in puncto |
| zivilrechtlicher Ausschliessung und einer Regelung in puncto Abgabe | zivilrechtlicher Ausschliessung und einer Regelung in puncto Abgabe |
| von Gegenständen, | von Gegenständen, |
| 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, | 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, |
| 4. Ergreifen von Massnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit | 4. Ergreifen von Massnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit |
| zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und | zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und |
| Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung | Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung |
| rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, | rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, |
| 5. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall folgendes | 5. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall folgendes |
| gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der | gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der |
| Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemässen Besitzes | Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemässen Besitzes |
| der Eintrittskarten. Der König kann hierzu die Modalitäten des | der Eintrittskarten. Der König kann hierzu die Modalitäten des |
| Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| festlegen, | festlegen, |
| 6. Installierung von Überwachungskameras in den vom König bestimmten | 6. Installierung von Überwachungskameras in den vom König bestimmten |
| Fällen und nach den von Ihm bestimmten Modalitäten nach Stellungnahme | Fällen und nach den von Ihm bestimmten Modalitäten nach Stellungnahme |
| des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. |
| Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der | Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der |
| Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete | Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete |
| Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach | Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach |
| Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per | Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per |
| Gesetz bestätigt werden müssen. | Gesetz bestätigt werden müssen. |
| KAPITEL III - Besondere Verpflichtungen des koordinierenden | KAPITEL III - Besondere Verpflichtungen des koordinierenden |
| Sportverbands | Sportverbands |
| Art. 11 - Zusätzlich zu den erforderlichen Massnahmen, die der | Art. 11 - Zusätzlich zu den erforderlichen Massnahmen, die der |
| koordinierende Sportverband treffen muss, wenn er selbst als | koordinierende Sportverband treffen muss, wenn er selbst als |
| Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines | Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines |
| internationalen Fussballspiels auftritt, ist der koordinierende | internationalen Fussballspiels auftritt, ist der koordinierende |
| Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten | Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten |
| Massnahmen verpflichtet, folgende Massnahmen zu ergreifen: | Massnahmen verpflichtet, folgende Massnahmen zu ergreifen: |
| 1. auf jeden Fall eine permanente Koordinierung der besonderen | 1. auf jeden Fall eine permanente Koordinierung der besonderen |
| Verpflichtungen der Veranstalter gemäss Titel II Kapitel II zu | Verpflichtungen der Veranstalter gemäss Titel II Kapitel II zu |
| gewährleisten, | gewährleisten, |
| 2. den Veranstaltern bei Bedarf die Mittel zur Verfügung zu stellen, | 2. den Veranstaltern bei Bedarf die Mittel zur Verfügung zu stellen, |
| die es ihnen ermöglichen, ihren besonderen Verpflichtungen | die es ihnen ermöglichen, ihren besonderen Verpflichtungen |
| nachzukommen, | nachzukommen, |
| 3. sofern die in den Nummern 1 oder 2 erwähnten Massnahmen nicht | 3. sofern die in den Nummern 1 oder 2 erwähnten Massnahmen nicht |
| genügen sollten, auf unmittelbare und aktive Weise selbst an ihrer | genügen sollten, auf unmittelbare und aktive Weise selbst an ihrer |
| Durchführung mitzuwirken, so dass die besonderen Verpflichtungen auf | Durchführung mitzuwirken, so dass die besonderen Verpflichtungen auf |
| koordinierte Weise erfüllt werden. | koordinierte Weise erfüllt werden. |
| KAPITEL IV - Aufgaben und Befugnisse der Ordner | KAPITEL IV - Aufgaben und Befugnisse der Ordner |
| Art. 12 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre Befugnisse im | Art. 12 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre Befugnisse im |
| Stadion aus. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man | Stadion aus. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man |
| unter Stadion den Ort, der nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte | unter Stadion den Ort, der nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte |
| zugänglich ist. | zugänglich ist. |
| Abschnitt 1 - Befugnisse | Abschnitt 1 - Befugnisse |
| Art. 13 - Bei der Suche nach Gegenständen, deren Mitnahme ins Stadion | Art. 13 - Bei der Suche nach Gegenständen, deren Mitnahme ins Stadion |
| den Spielablauf beeinträchtigen, die Sicherheit der Zuschauer | den Spielablauf beeinträchtigen, die Sicherheit der Zuschauer |
| gefährden oder die öffentliche Ordnung stören könnte, können Ordner | gefährden oder die öffentliche Ordnung stören könnte, können Ordner |
| Zuschauer desselben Geschlechts wie sie selbst auffordern, sich | Zuschauer desselben Geschlechts wie sie selbst auffordern, sich |
| freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck zu | freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck zu |
| unterziehen. | unterziehen. |
| Die Ordner können die Abgabe solcher Gegenstände verlangen. | Die Ordner können die Abgabe solcher Gegenstände verlangen. |
| Jedem, der sich dieser Kontrolle oder der Abgabe von Gegenständen | Jedem, der sich dieser Kontrolle oder der Abgabe von Gegenständen |
| widersetzt oder bei dem der Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen | widersetzt oder bei dem der Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen |
| Gegenstands festgestellt worden ist, verweigern die Ordner den Zutritt | Gegenstands festgestellt worden ist, verweigern die Ordner den Zutritt |
| zum Stadion. | zum Stadion. |
| Abschnitt 2 - Aufgaben | Abschnitt 2 - Aufgaben |
| Art. 14 - Bei Bedarf werden Schiedsrichter, Linienrichter und Spieler | Art. 14 - Bei Bedarf werden Schiedsrichter, Linienrichter und Spieler |
| von den Ordnern vom Umkleideraum zum Spielfeld begleitet. | von den Ordnern vom Umkleideraum zum Spielfeld begleitet. |
| Art. 15 - Die Ordner beteiligen sich an der Kontrolle der Einhaltung | Art. 15 - Die Ordner beteiligen sich an der Kontrolle der Einhaltung |
| der Hausordnung. | der Hausordnung. |
| Sie inspizieren die Anlagen vor und nach dem Spiel; sie melden dem | Sie inspizieren die Anlagen vor und nach dem Spiel; sie melden dem |
| Sicherheitsbeauftragten sofort jegliche Mängel an den vorgesehenen | Sicherheitsbeauftragten sofort jegliche Mängel an den vorgesehenen |
| Sicherheitsmassnahmen, damit unverzüglich Abhilfe geschaffen werden | Sicherheitsmassnahmen, damit unverzüglich Abhilfe geschaffen werden |
| kann. | kann. |
| Die Ordner sorgen dafür, dass über die Zugangs- und Räumungswege ein | Die Ordner sorgen dafür, dass über die Zugangs- und Räumungswege ein |
| zügiger Durchgang zu den Ausgängen und Parkplätzen möglich ist. | zügiger Durchgang zu den Ausgängen und Parkplätzen möglich ist. |
| Die Ordner gewährleisten den Empfang der Zuschauer und deren | Die Ordner gewährleisten den Empfang der Zuschauer und deren |
| Begleitung zu ihren Plätzen; sie sorgen dafür, dass das Publikum nicht | Begleitung zu ihren Plätzen; sie sorgen dafür, dass das Publikum nicht |
| in Bereiche vordringt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. | in Bereiche vordringt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. |
| Art. 16 - Die Ordner erteilen dem Publikum alle nützlichen Auskünfte | Art. 16 - Die Ordner erteilen dem Publikum alle nützlichen Auskünfte |
| über die Veranstaltung, die Infrastruktur und die Rettungsdienste. | über die Veranstaltung, die Infrastruktur und die Rettungsdienste. |
| Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jegliche Information über | Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jegliche Information über |
| Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten. | Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten. |
| Art. 17 - In Erwartung des Eingreifens der Rettungs- und | Art. 17 - In Erwartung des Eingreifens der Rettungs- und |
| Sicherheitsdienste ergreifen die Ordner alle geeigneten Massnahmen. | Sicherheitsdienste ergreifen die Ordner alle geeigneten Massnahmen. |
| In allen Situationen, die die öffentliche Ordnung gefährden können, | In allen Situationen, die die öffentliche Ordnung gefährden können, |
| greifen sie vorbeugend ein. | greifen sie vorbeugend ein. |
| KAPITEL V - Sanktionen | KAPITEL V - Sanktionen |
| Art. 18 - Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes | Art. 18 - Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes |
| vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen | vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen |
| Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels, der die | Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels, der die |
| durch oder aufgrund der Artikel 3, 4, 5 oder 10 auferlegten | durch oder aufgrund der Artikel 3, 4, 5 oder 10 auferlegten |
| Verpflichtungen, sofern diese Artikel auf ihn anwendbar sind, nicht | Verpflichtungen, sofern diese Artikel auf ihn anwendbar sind, nicht |
| einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend | einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend |
| Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden. | Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden. |
| Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen | Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen |
| Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder | Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder |
| eines internationalen Fussballspiels oder der koordinierende | eines internationalen Fussballspiels oder der koordinierende |
| Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II | Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II |
| auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, mit einer administrativen | auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, mit einer administrativen |
| Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis fünf Millionen Franken | Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis fünf Millionen Franken |
| bestraft werden. | bestraft werden. |
| TITEL III - Taten, die den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder | TITEL III - Taten, die den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder |
| eines internationalen Fussballspiels stören können | eines internationalen Fussballspiels stören können |
| Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt | Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt |
| werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in | werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in |
| dem ein nationales Fussballspiel oder ein internationales | dem ein nationales Fussballspiel oder ein internationales |
| Fussballspiel stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. | Fussballspiel stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. |
| Art. 20 - Wer ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände in | Art. 20 - Wer ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände in |
| Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld umgebenden Zone | Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld umgebenden Zone |
| einschliesslich der Tribünen beziehungsweise von dort aus wirft oder | einschliesslich der Tribünen beziehungsweise von dort aus wirft oder |
| schleudert, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 | schleudert, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 |
| vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. | vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. |
| Art. 21 - Wer das Stadion unrechtmässig betritt, kann mit einer oder | Art. 21 - Wer das Stadion unrechtmässig betritt, kann mit einer oder |
| mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. | mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. |
| Als unrechtmässiges Betreten gilt: | Als unrechtmässiges Betreten gilt: |
| 1. Betreten des Stadions in Übertretung eines administrativen oder | 1. Betreten des Stadions in Übertretung eines administrativen oder |
| gerichtlichen Stadionverbots, | gerichtlichen Stadionverbots, |
| 2. Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt in Anwendung von Artikel | 2. Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt in Anwendung von Artikel |
| 13 Absatz 3 verweigert worden ist. | 13 Absatz 3 verweigert worden ist. |
| Art. 22 - Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines | Art. 22 - Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines |
| behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen | behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen |
| Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit | Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit |
| kann jeder, der bestimmte Bereiche des Stadions betritt, ohne im | kann jeder, der bestimmte Bereiche des Stadions betritt, ohne im |
| Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder | Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder |
| sich an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort aufhält, mit | sich an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort aufhält, mit |
| einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft | einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft |
| werden. | werden. |
| Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte gelten: | Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte gelten: |
| 1. das Spielfeld und die angrenzenden Bereiche, die vom Publikum | 1. das Spielfeld und die angrenzenden Bereiche, die vom Publikum |
| getrennt sind, | getrennt sind, |
| 2. Mauern, Zäune oder andere zur Abtrennung der Zuschauer bestimmte | 2. Mauern, Zäune oder andere zur Abtrennung der Zuschauer bestimmte |
| Mittel, | Mittel, |
| 3. Bereiche, die vom König als der Öffentlichkeit nicht zugängliche | 3. Bereiche, die vom König als der Öffentlichkeit nicht zugängliche |
| Bereiche definiert worden sind. | Bereiche definiert worden sind. |
| Art. 23 - Wer den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder eines | Art. 23 - Wer den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder eines |
| internationalen Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe durch sein | internationalen Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe durch sein |
| Verhalten stört, und zwar durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu | Verhalten stört, und zwar durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu |
| Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen | Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen |
| Personen, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen | Personen, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen |
| Sanktionen bestraft werden. | Sanktionen bestraft werden. |
| Art. 24 - Gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren kann im Fall | Art. 24 - Gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren kann im Fall |
| eines Verstosses gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 eine | eines Verstosses gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 eine |
| administrative Geldstrafe von zehntausend Franken bis | administrative Geldstrafe von zehntausend Franken bis |
| zweihunderttausend Franken und ein administratives Stadionverbot für | zweihunderttausend Franken und ein administratives Stadionverbot für |
| eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine dieser beiden | eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine dieser beiden |
| Sanktionen verhängt werden. | Sanktionen verhängt werden. |
| TITEL IV - Verfahren für eine Verwaltungsklage | TITEL IV - Verfahren für eine Verwaltungsklage |
| KAPITEL I - Feststellung der Taten | KAPITEL I - Feststellung der Taten |
| Art. 25 - Taten, die gemäss den Artikeln 18 und 24 geahndet werden, | Art. 25 - Taten, die gemäss den Artikeln 18 und 24 geahndet werden, |
| werden von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. Taten, | werden von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. Taten, |
| die gemäss Artikel 18 geahndet werden, können auch von einem vom König | die gemäss Artikel 18 geahndet werden, können auch von einem vom König |
| bestimmten Beamten protokollarisch festgestellt werden. | bestimmten Beamten protokollarisch festgestellt werden. |
| Das Original dieses Protokolls wird dem in Artikel 26 Absatz 1 | Das Original dieses Protokolls wird dem in Artikel 26 Absatz 1 |
| erwähnten Beamten zugeschickt. | erwähnten Beamten zugeschickt. |
| Für die in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 erwähnten Taten wird | Für die in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 erwähnten Taten wird |
| gleichzeitig dem Prokurator des Königs eine Kopie des Protokolls | gleichzeitig dem Prokurator des Königs eine Kopie des Protokolls |
| zugeschickt. | zugeschickt. |
| KAPITEL II - Verhängung von Sanktionen | KAPITEL II - Verhängung von Sanktionen |
| Art. 26 - Die Verwaltungssanktion wird von dem vom König bestimmten | Art. 26 - Die Verwaltungssanktion wird von dem vom König bestimmten |
| Beamten verhängt, ausgenommen von dem Beamten, der in Anwendung von | Beamten verhängt, ausgenommen von dem Beamten, der in Anwendung von |
| Artikel 25 das Protokoll erstellt hat. | Artikel 25 das Protokoll erstellt hat. |
| Beschliesst der Beamte, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet | Beschliesst der Beamte, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet |
| werden sollte, teilt er dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief | werden sollte, teilt er dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief |
| folgendes mit: | folgendes mit: |
| 1. die Taten, wegen deren das Verfahren eingeleitet wird, | 1. die Taten, wegen deren das Verfahren eingeleitet wird, |
| 2. dass der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit hat, seine | 2. dass der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit hat, seine |
| Verteidigungsmittel binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag | Verteidigungsmittel binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag |
| der Notifizierung des Einschreibebriefs schriftlich per | der Notifizierung des Einschreibebriefs schriftlich per |
| Einschreibebrief darzulegen, und dass er das Recht hat, bei dieser | Einschreibebrief darzulegen, und dass er das Recht hat, bei dieser |
| Gelegenheit den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich mündlich | Gelegenheit den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich mündlich |
| verteidigen zu dürfen, | verteidigen zu dürfen, |
| 3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, | 3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, |
| 4. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, | 4. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, |
| 5. eine in Anlage beigefügte Kopie des in Artikel 25 Absatz 1 | 5. eine in Anlage beigefügte Kopie des in Artikel 25 Absatz 1 |
| erwähnten Protokolls. | erwähnten Protokolls. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt gegebenenfalls den Tag, an | Der in Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt gegebenenfalls den Tag, an |
| dem der Betroffene entsprechend seinem aufgrund von Absatz 2 Nr. 2 | dem der Betroffene entsprechend seinem aufgrund von Absatz 2 Nr. 2 |
| gestellten Antrag aufgefordert ist, sich mündlich zu verteidigen. | gestellten Antrag aufgefordert ist, sich mündlich zu verteidigen. |
| Art. 27 - Nach Ablauf der in Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen | Art. 27 - Nach Ablauf der in Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen |
| Frist oder gegebenenfalls nach schriftlicher oder mündlicher | Frist oder gegebenenfalls nach schriftlicher oder mündlicher |
| Verteidigung der Sache durch den Zuwiderhandelnden oder seinen | Verteidigung der Sache durch den Zuwiderhandelnden oder seinen |
| Rechtsbeistand kann der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte eine | Rechtsbeistand kann der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte eine |
| Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden auf der Grundlage der Artikel 18 | Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden auf der Grundlage der Artikel 18 |
| oder 24 verhängen. | oder 24 verhängen. |
| Art. 28 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion ist | Art. 28 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion ist |
| nach Ablauf eines Monats ab dem Tag der in Artikel 30 erwähnten | nach Ablauf eines Monats ab dem Tag der in Artikel 30 erwähnten |
| Notifizierung vollstreckbar. | Notifizierung vollstreckbar. |
| Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. | Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. |
| Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird | Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird |
| mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der | mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der |
| administrativen Geldstrafe und die Dauer des administrativen | administrativen Geldstrafe und die Dauer des administrativen |
| Stadionverbots oder nur eine dieser beiden Sanktionen und die | Stadionverbots oder nur eine dieser beiden Sanktionen und die |
| Bestimmungen von Artikel 31 angegeben. | Bestimmungen von Artikel 31 angegeben. |
| Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die | Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die |
| ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. | ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. |
| Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen | Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen |
| die Artikel 20, 21, 22 oder 23 führt zu einer einzigen administrativen | die Artikel 20, 21, 22 oder 23 führt zu einer einzigen administrativen |
| Geldstrafe und einem einzigen administrativen Stadionverbot oder zu | Geldstrafe und einem einzigen administrativen Stadionverbot oder zu |
| einer dieser beiden Sanktionen im Verhältnis zur Schwere der | einer dieser beiden Sanktionen im Verhältnis zur Schwere der |
| Gesamtheit der Taten. | Gesamtheit der Taten. |
| Sofern eine Verwaltungssanktion gegen einen Veranstalter verhängt | Sofern eine Verwaltungssanktion gegen einen Veranstalter verhängt |
| wird, wird im Beschluss die Frist angegeben, binnen der hinsichtlich | wird, wird im Beschluss die Frist angegeben, binnen der hinsichtlich |
| der festgestellten Verstösse Abhilfe geschaffen werden muss. | der festgestellten Verstösse Abhilfe geschaffen werden muss. |
| KAPITEL III - Notifizierung des Beschlusses | KAPITEL III - Notifizierung des Beschlusses |
| Art. 30 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden und, bei Verstoss | Art. 30 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden und, bei Verstoss |
| gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23, dem Prokurator des Königs per | gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23, dem Prokurator des Königs per |
| Einschreibebrief notifiziert. | Einschreibebrief notifiziert. |
| KAPITEL IV - Berufung | KAPITEL IV - Berufung |
| Art. 31 - Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des in Artikel 26 | Art. 31 - Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des in Artikel 26 |
| Absatz 1 erwähnten Beamten beanstandet, legt zur Vermeidung des | Absatz 1 erwähnten Beamten beanstandet, legt zur Vermeidung des |
| Verfalls binnen einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses durch | Verfalls binnen einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses durch |
| einen schriftlichen Antrag Berufung beim Polizeigericht ein. | einen schriftlichen Antrag Berufung beim Polizeigericht ein. |
| Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann keine Berufung | Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann keine Berufung |
| eingelegt werden. | eingelegt werden. |
| Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen | Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen |
| finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die | finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die |
| Berufung beim Polizeigericht und die ausserordentlichen Rechtsmittel. | Berufung beim Polizeigericht und die ausserordentlichen Rechtsmittel. |
| KAPITEL V - Verjährung der Verwaltungsklage | KAPITEL V - Verjährung der Verwaltungsklage |
| Art. 32 - Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann nach Ablauf | Art. 32 - Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann nach Ablauf |
| einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen | einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen |
| worden ist, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine | worden ist, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine |
| Verwaltungssanktion mehr verhängen. | Verwaltungssanktion mehr verhängen. |
| KAPITEL VI - Abweichungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abweichungsbestimmungen |
| Art. 33 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn Taten, die gemäss | Art. 33 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn Taten, die gemäss |
| Artikel 24 geahndet werden, von einem Zuwiderhandelnden begangen | Artikel 24 geahndet werden, von einem Zuwiderhandelnden begangen |
| werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat. | werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat. |
| Art. 34 - Wird ein Verstoss gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 | Art. 34 - Wird ein Verstoss gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 |
| festgestellt, kann mit Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort ein | festgestellt, kann mit Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort ein |
| Betrag von zehntausend Franken von dem in Artikel 26 Absatz 1 | Betrag von zehntausend Franken von dem in Artikel 26 Absatz 1 |
| erwähnten Beamten eingezogen werden. | erwähnten Beamten eingezogen werden. |
| Der Beschluss zur sofortigen Einziehung wird dem Prokurator des Königs | Der Beschluss zur sofortigen Einziehung wird dem Prokurator des Königs |
| von dem betreffenden Beamten mitgeteilt. | von dem betreffenden Beamten mitgeteilt. |
| Der König bestimmt die Modalitäten zur Einziehung und Indexierung des | Der König bestimmt die Modalitäten zur Einziehung und Indexierung des |
| Betrags. | Betrags. |
| Durch die sofortige Zahlung des Betrags erlischt die Möglichkeit, für | Durch die sofortige Zahlung des Betrags erlischt die Möglichkeit, für |
| die betreffende Tat eine administrative Geldstrafe gegen den | die betreffende Tat eine administrative Geldstrafe gegen den |
| Zuwiderhandelnden zu verhängen. | Zuwiderhandelnden zu verhängen. |
| Die sofortige Zahlung des geforderten Betrags hindert den Prokurator | Die sofortige Zahlung des geforderten Betrags hindert den Prokurator |
| des Königs jedoch weder daran, die Artikel 216bis oder 216ter der | des Königs jedoch weder daran, die Artikel 216bis oder 216ter der |
| Strafprozessordnung anzuwenden, noch die Strafverfolgung einzuleiten. | Strafprozessordnung anzuwenden, noch die Strafverfolgung einzuleiten. |
| Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter der Strafprozessordnung | Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter der Strafprozessordnung |
| wird der sofort eingezogene Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft | wird der sofort eingezogene Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft |
| festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird | festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird |
| erstattet. | erstattet. |
| Im Fall einer Verurteilung des Betroffenen wird der sofort eingezogene | Im Fall einer Verurteilung des Betroffenen wird der sofort eingezogene |
| Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die | Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die |
| ausgesprochene Geldstrafe angerechnet, und der eventuelle Überschuss | ausgesprochene Geldstrafe angerechnet, und der eventuelle Überschuss |
| wird erstattet. | wird erstattet. |
| Im Fall eines Freispruchs wird der sofort eingezogene Betrag | Im Fall eines Freispruchs wird der sofort eingezogene Betrag |
| erstattet. | erstattet. |
| Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der sofort eingezogene | Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der sofort eingezogene |
| Betrag nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. | Betrag nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. |
| KAPITEL VII - Sonderbestimmungen | KAPITEL VII - Sonderbestimmungen |
| Art. 35 - Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von einem | Art. 35 - Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von einem |
| Monat ab dem Tag des Empfangs der Kopie des in Artikel 25 erwähnten | Monat ab dem Tag des Empfangs der Kopie des in Artikel 25 erwähnten |
| Protokolls, um den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten davon in | Protokolls, um den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten davon in |
| Kenntnis zu setzen, dass eine Strafverfolgung eingeleitet worden ist | Kenntnis zu setzen, dass eine Strafverfolgung eingeleitet worden ist |
| oder dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung | oder dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung |
| begonnen hat. Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann vor | begonnen hat. Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann vor |
| Ablauf dieser Frist keine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von | Ablauf dieser Frist keine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von |
| Artikel 24 verhängen, es sei denn, der Prokurator des Königs teilt | Artikel 24 verhängen, es sei denn, der Prokurator des Königs teilt |
| vorher mit, dass er die Tat nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. | vorher mit, dass er die Tat nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. |
| Durch die im vorherigen Absatz erwähnte Mitteilung des Prokurators des | Durch die im vorherigen Absatz erwähnte Mitteilung des Prokurators des |
| Königs erlischt für den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten die | Königs erlischt für den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten die |
| Möglichkeit, eine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von Artikel 24 | Möglichkeit, eine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von Artikel 24 |
| zu verhängen. | zu verhängen. |
| Art. 36 - Für den Prokurator des Königs erlischt die Möglichkeit, ein | Art. 36 - Für den Prokurator des Königs erlischt die Möglichkeit, ein |
| Strafverfahren wegen Taten einzuleiten, die auf der Grundlage von | Strafverfahren wegen Taten einzuleiten, die auf der Grundlage von |
| Artikel 24 geahndet werden können, aber vom Prokurator des Königs als | Artikel 24 geahndet werden können, aber vom Prokurator des Königs als |
| Straftaten qualifiziert werden, wenn vor Ablauf der obenerwähnten | Straftaten qualifiziert werden, wenn vor Ablauf der obenerwähnten |
| Frist von einem Monat keine Mitteilung im Sinne von Artikel 35 Absatz | Frist von einem Monat keine Mitteilung im Sinne von Artikel 35 Absatz |
| 1 erfolgt ist. | 1 erfolgt ist. |
| KAPITEL VIII - Mildernde Umstände | KAPITEL VIII - Mildernde Umstände |
| Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in den Artikeln 18 | Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in den Artikeln 18 |
| und 24 vorgesehenen administrativen Geldstrafen bis unter ihren | und 24 vorgesehenen administrativen Geldstrafen bis unter ihren |
| Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie für eine auf Artikel 18 | Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie für eine auf Artikel 18 |
| beruhende Sanktion weniger als zehntausend Franken oder für eine auf | beruhende Sanktion weniger als zehntausend Franken oder für eine auf |
| Artikel 24 beruhende Sanktion weniger als fünftausend Franken betragen | Artikel 24 beruhende Sanktion weniger als fünftausend Franken betragen |
| dürfen. | dürfen. |
| TITEL V - Straftaten | TITEL V - Straftaten |
| KAPITEL I - Straftaten betreffend den unrechtmässigen Vertrieb von | KAPITEL I - Straftaten betreffend den unrechtmässigen Vertrieb von |
| Eintrittskarten | Eintrittskarten |
| Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren | Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren |
| und einer Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Franken oder | und einer Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Franken oder |
| nur einer dieser beiden Strafen wird der Vertrieb oder Verkauf einer | nur einer dieser beiden Strafen wird der Vertrieb oder Verkauf einer |
| oder mehrerer gültiger Eintrittskarten für ein Fussballspiel bestraft, | oder mehrerer gültiger Eintrittskarten für ein Fussballspiel bestraft, |
| sofern entweder ein Verstoss gegen das Ausgabesystem vorliegt, das | sofern entweder ein Verstoss gegen das Ausgabesystem vorliegt, das |
| gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes definierten | gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes definierten |
| Anwendungsbedingungen eingerichtet worden ist, oder der Verkauf | Anwendungsbedingungen eingerichtet worden ist, oder der Verkauf |
| beziehungsweise Vertrieb ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis des | beziehungsweise Vertrieb ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis des |
| Veranstalters erfolgt und dabei die Absicht, den Ablauf des nationalen | Veranstalters erfolgt und dabei die Absicht, den Ablauf des nationalen |
| oder internationalen Fussballspiels zu stören, oder eine | oder internationalen Fussballspiels zu stören, oder eine |
| Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. | Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. |
| Art. 39 - Der Versuch, eine in Artikel 38 vorgesehene Straftat zu | Art. 39 - Der Versuch, eine in Artikel 38 vorgesehene Straftat zu |
| begehen, kann mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei | begehen, kann mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei |
| Jahren und einer Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Franken | Jahren und einer Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Franken |
| oder nur einer dieser beiden Strafen bestraft werden. | oder nur einer dieser beiden Strafen bestraft werden. |
| KAPITEL II - Sonderbestimmungen | KAPITEL II - Sonderbestimmungen |
| Art. 40 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen | Art. 40 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen |
| Artikel 38 oder 39 wird stets die Sonderbeschlagnahme der | Artikel 38 oder 39 wird stets die Sonderbeschlagnahme der |
| Eintrittskarten für ein nationales oder internationales Fussballspiel | Eintrittskarten für ein nationales oder internationales Fussballspiel |
| ausgesprochen, selbst wenn diese nicht Eigentum des Verurteilten sind. | ausgesprochen, selbst wenn diese nicht Eigentum des Verurteilten sind. |
| Art. 41 - Im Fall einer Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen | Art. 41 - Im Fall einer Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen |
| Straftat kann der Richter ein gerichtliches Stadionverbot für eine | Straftat kann der Richter ein gerichtliches Stadionverbot für eine |
| Dauer von drei Monaten bis zehn Jahren aussprechen. | Dauer von drei Monaten bis zehn Jahren aussprechen. |
| Das gerichtliche Stadionverbot kann eine Meldepflicht gemäss den vom | Das gerichtliche Stadionverbot kann eine Meldepflicht gemäss den vom |
| Richter bestimmten Modalitäten nach sich ziehen. | Richter bestimmten Modalitäten nach sich ziehen. |
| Art. 42 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 42 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in |
| vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. | vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. |
| TITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen | TITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
| Art. 43 - Mit Ausnahme personenbezogener Daten kann dem Veranstalter | Art. 43 - Mit Ausnahme personenbezogener Daten kann dem Veranstalter |
| und seinem lokalen Beirat folgendes übermittelt werden, jedoch nur | und seinem lokalen Beirat folgendes übermittelt werden, jedoch nur |
| insofern dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist: die von | insofern dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist: die von |
| den Polizeidiensten gesammelten Verwaltungsauskünfte und die | den Polizeidiensten gesammelten Verwaltungsauskünfte und die |
| Verwaltungsdokumentation, die sie bezüglich Vorkommnissen oder Gruppen | Verwaltungsdokumentation, die sie bezüglich Vorkommnissen oder Gruppen |
| fortschreiben, welche eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer | fortschreiben, welche eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer |
| verwaltungspolizeilichen Aufträge im Rahmen der Sicherheit bei | verwaltungspolizeilichen Aufträge im Rahmen der Sicherheit bei |
| Fussballspielen haben. | Fussballspielen haben. |
| Der Veranstalter und die Mitglieder des lokalen Beirats, die diese | Der Veranstalter und die Mitglieder des lokalen Beirats, die diese |
| Auskünfte und diese Dokumentation an Dritte weitergeben, werden mit | Auskünfte und diese Dokumentation an Dritte weitergeben, werden mit |
| den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen | den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen |
| bestraft. | bestraft. |
| Art. 44 - Bei Feststellung einer in einem Stadion begangenen Tat, die | Art. 44 - Bei Feststellung einer in einem Stadion begangenen Tat, die |
| im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder 23 verwaltungsrechtlich geahndet | im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder 23 verwaltungsrechtlich geahndet |
| werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder | werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder |
| Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden | Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden |
| beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges | beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges |
| Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn | Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn |
| er nicht binnen 14 Tagen von dem in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten | er nicht binnen 14 Tagen von dem in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten |
| Beamten bestätigt wird. | Beamten bestätigt wird. |
| Bei Feststellung einer im Stadion begangenen Straftat informiert | Bei Feststellung einer im Stadion begangenen Straftat informiert |
| dieser Polizeibeamte, sofern er ein als Sicherheitsmassnahme dienendes | dieser Polizeibeamte, sofern er ein als Sicherheitsmassnahme dienendes |
| Stadionverbot für angebracht hält, nach Anhörung des Betroffenen | Stadionverbot für angebracht hält, nach Anhörung des Betroffenen |
| unverzüglich den Prokurator des Königs. Letzterer kann in diesem Fall | unverzüglich den Prokurator des Königs. Letzterer kann in diesem Fall |
| ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. | ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. |
| Der Polizeibeamte erstellt darüber ein Protokoll, und bei Feststellung | Der Polizeibeamte erstellt darüber ein Protokoll, und bei Feststellung |
| einer Tat, die verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, wird gemäss | einer Tat, die verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, wird gemäss |
| Titel IV vorgegangen. | Titel IV vorgegangen. |
| Das als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot ist nur für einen | Das als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot ist nur für einen |
| Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag gültig, an dem die | Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag gültig, an dem die |
| Taten begangen wurden, und hört auf jeden Fall zu bestehen auf, wenn | Taten begangen wurden, und hört auf jeden Fall zu bestehen auf, wenn |
| ein administratives oder gerichtliches Stadionverbot ausgesprochen | ein administratives oder gerichtliches Stadionverbot ausgesprochen |
| wird. | wird. |
| Der Polizeibeamte teilt dem Betroffenen mit, dass er Gegenstand eines | Der Polizeibeamte teilt dem Betroffenen mit, dass er Gegenstand eines |
| als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist. | als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist. |
| Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem folgendes in seinem Protokoll zur | Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem folgendes in seinem Protokoll zur |
| Feststellung der Taten: | Feststellung der Taten: |
| 1. ob der Betroffene angehört worden ist oder nicht angehört werden | 1. ob der Betroffene angehört worden ist oder nicht angehört werden |
| konnte und die Gründe dafür, | konnte und die Gründe dafür, |
| 2. dass dem Betroffenen mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand | 2. dass dem Betroffenen mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand |
| eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist, | eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist, |
| 3. gegebenenfalls den in Absatz 2 erwähnten Beschluss des Prokurators | 3. gegebenenfalls den in Absatz 2 erwähnten Beschluss des Prokurators |
| des Königs. | des Königs. |
| Art. 45 - Jeder Beschluss zur Verhängung eines administrativen oder | Art. 45 - Jeder Beschluss zur Verhängung eines administrativen oder |
| gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmassnahme | gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmassnahme |
| dienenden Stadionverbots wird einem vom König bestimmten Beamten | dienenden Stadionverbots wird einem vom König bestimmten Beamten |
| gemäss den vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern | gemäss den vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern |
| bestimmten Modalitäten mitgeteilt. | bestimmten Modalitäten mitgeteilt. |
| Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots darf der | Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots darf der |
| Beamte dem koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter | Beamte dem koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter |
| ausschliesslich die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der | ausschliesslich die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der |
| Person, die Gegenstand eines solchen Stadionverbots ist, unbedingt | Person, die Gegenstand eines solchen Stadionverbots ist, unbedingt |
| notwendig sind. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für | notwendig sind. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für |
| den Schutz des Privatlebens die diesbezüglichen Modalitäten fest. | den Schutz des Privatlebens die diesbezüglichen Modalitäten fest. |
| Art. 46 - Die Verpflichtung, der die Veranstalter eines nationalen | Art. 46 - Die Verpflichtung, der die Veranstalter eines nationalen |
| oder internationalen Fussballspiels aufgrund von Artikel 5 nachkommen | oder internationalen Fussballspiels aufgrund von Artikel 5 nachkommen |
| müssen, das heisst der Abschluss einer Vereinbarung über ihre | müssen, das heisst der Abschluss einer Vereinbarung über ihre |
| Verpflichtungen mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und | Verpflichtungen mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und |
| Polizeibehörden oder -diensten, muss bei Inkrafttreten des | Polizeibehörden oder -diensten, muss bei Inkrafttreten des |
| vorliegenden Gesetzes spätestens am 15. August 1998 erfüllt worden | vorliegenden Gesetzes spätestens am 15. August 1998 erfüllt worden |
| sein. | sein. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1998 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 augustus 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 août 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |