gepubliceerd op 05 september 2022
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
koninklijk besluit van 20 juli 2005Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
20/07/2005
pub.
04/08/2005
numac
2005000474
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden
sluiten houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2020 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 20 juli 2005Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
20/07/2005
pub.
04/08/2005
numac
2005000474
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden
sluiten houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 3 november 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2005 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2018, Artikel 4 und Artikel 10 § 2 Nr. 2 und § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2020;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.846/2/V des Staatsrates vom 27. Juli 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Die Dringlichkeit ist durch den Umstand begründet, dass es angesichts der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 angebracht erscheint, direkte Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, dass Eintrittskarten und Abonnements durch Nutzung digitaler Datenträger diesem Ziel entsprechen und dass angesichts der aktuellen Coronakrise diese Möglichkeit der digitalen Datenträger daher so schnell wie möglich bei den anstehenden Fußballspielen mit Publikum angewendet werden sollte;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2020 der Datenschutzbehörde vom 7.
August 2020;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9."Identitätsdokument": von einer amtlichen Behörde ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage die Identität des Inhabers festgestellt werden kann, nämlich nationale Personalausweise, international anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige Ersatzdokumente,". 2. Eine Nr.10 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: "10. "Königlichem Erlass vom 6. Juli 2013": den Königlichen Erlass vom 6. Juli 2013 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine Eintrittskarte ist aus Papier oder befindet sich auf einem digitalen Datenträger." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Abonnement ist aus Papier oder befindet sich auf einem digitalen Datenträger." Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.Name und Vorname(n) des Inhabers der Eintrittskarte, Name des Veranstalters und Name des Vertreibers,". 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen Datenträgers die in Nr.2, 3, 8, 9 und 10 vorgesehenen Daten ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt werden, anstatt auf der Eintrittskarte selbst vermerkt zu werden." Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen Datenträgers die in Nr. 1, 4 und 5 und in Artikel 4 Nr. 2 und 3 vorgesehenen Daten ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt werden, anstatt auf dem Abonnement selbst vermerkt zu werden." Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 erwähnte Sicherheitskapazität darf die im Königlichen Erlass vom 6. Juli 2013 erwähnte theoretische Kapazität und Evakuierungskapazität nicht überschreiten." Art. 7 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fußballspiele werden die Eintrittskarten für Gästefans dem Gastverein zugeteilt, der diese Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss. Diese Verteilung erfolgt unter der Bedingung, dass sich die Inhaber mit einem Identitätsdokument ausweisen, und zwar gemäß Artikel 11 § 2 Absatz 5 und 6." Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt und die Absätze 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses gewährt der Veranstalter ein Abonnement einer Person, die sie sich mit einem Identitätsdokument ausweist.
In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, mehrere Abonnements zuzuteilen, sofern die Personen, für die sie bestimmt sind, ebenfalls anhand eines Identitätsdokuments identifiziert sind.
Gegebenenfalls vermerkt der Veranstalter auf dem Abonnement Name und Vorname(n) der Person, der das Abonnement zugeteilt wird, und registriert der Veranstalter ebenfalls Name und Vorname(n) der Person, die das/die Abonnement(s) beantragt hat.
Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, digital vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale Übertragung erfolgen.
Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter anerkannten dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung durch eine Kopie des Personalausweises erfolgen.
Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 4 erwähnte digitale Übertragung und die in Absatz 5 erwähnte Kopie des Personalausweises." Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat des Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten dezentralen Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, sofern eine Überprüfung der Liste der Stadionverbote vor der Bereitstellung der Eintrittskarten möglich ist. § 2 - Im Vorverkauf ist im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter anerkannten dezentralen Stellen pro Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, höchstens eine Eintrittskarte erhältlich.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Veranstalter entscheiden, einer Person, die sich gültig ausweist, mehrere Eintrittskarten zuzuteilen, sofern die Personen, für die sie bestimmt sind, durch ein Identitätsdokument identifiziert sind.
Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, an Mitglieder eines Fanclubs vertrieben zu werden, werden diese Mitglieder ebenfalls durch ein Identitätsdokument identifiziert.
Ohne Identifizierung sind im Vorverkauf keine Eintrittskarten erhältlich.
Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, digital vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale Übertragung erfolgen.
Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, im zentralen Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter anerkannten dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung durch eine Kopie des Personalausweises erfolgen.
Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 5 erwähnte digitale Übertragung und die in Absatz 6 erwähnte Kopie des Personalausweises. § 3 - In den drei Stunden vor dem Spiel ist an den Schaltern des Stadions pro Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, höchstens eine Eintrittskarte erhältlich. Begleitet diese Person Kinder unter zwölf Jahren, können die Eintrittskarten für diese Kinder auch ohne die oben aufgeführten Anforderungen an die Identifizierung erworben werden.
Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss so reibungslos wie möglich erfolgen. § 4 - Werden die Eintrittskarten oder Abonnements einem Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt dieser dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel oder bei der Ankündigung des Spiels, falls diese Ankündigung weniger als eine Woche vor dem betreffenden Spiel erfolgt, mit, wie er die Eintrittskarten oder Abonnements zuteilen wird oder zugeteilt hat.
Gleichzeitig teilt dieser Geschäftspartner dem Veranstalter die Namen der Personen mit, denen die Eintrittskarten oder Abonnements zugeteilt wurden. Diese Personen weisen sich gegenüber dem Veranstalter mit einem Identitätsdokument aus.
Die Identifizierung erfolgt gemäß § 2 Absatz 5 und 6." Art. 10 - In Artikel 12 wird der erste Satz "Der Veranstalter muss ständig eine Liste aller vertriebenen Eintrittskarten und Abonnements vorlegen können" wie folgt ergänzt: ", um zu überprüfen, ob die in Artikel 6 erwähnte Sicherheitskapazität nicht überschritten wird, und um zu überprüfen, ob keine Eintrittskarten oder Abonnements an Personen vertrieben wurden, die mit einem Stadionverbot belegt sind." Art. 11 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden die Wörter "Der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten Beamten oder Bediensteten" wie folgt ersetzt: "Nur der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten Beamten oder Bediensteten".
Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Rahmen des vorliegenden Erlasses verarbeitete personenbezogene Daten werden in einer Form gespeichert, die es ermöglicht, betroffene Personen nur so lange zu identifizieren, wie es für die Zwecke der Verarbeitung der Daten erforderlich ist." Art. 13 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. eine wirksame und effiziente Kontrolle der Eintrittskarten oder Abonnements unter allen Umständen gewährleistet ist. Werden für Eintrittskarten oder Abonnements digitale Datenträger verwendet, erfolgt die Einlasskontrolle elektronisch, jedoch nur für den Einlass zum Stadion, nicht aber für andere Arten von Kontrollen,".
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - Unbeschadet der im Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Anforderungen kann der Veranstalter bei der Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im und um das Stadion auf technologische Unterstützung zurückgreifen. Diese Unterstützung muss im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes, des vorliegenden Erlasses, der Datenschutz-Grundverordnung und aller geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.
Gegebenenfalls verfügt der Veranstalter über die nötigen Ausrüstungen, Einrichtungen und Verfahren, die es ihm ermöglichen, die Sicherheit im und um das Stadion zu gewährleisten, indem er Signale, Anrufe, Bilder, Identifizierungs- und Standortdaten von überwachten Gütern und Personen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften empfängt, lokalisiert, analysiert, überprüft und den Polizeidiensten meldet.
Der Minister kann die Bedingungen, denen die technologische Unterstützung entsprechen muss, näher bestimmen." Art. 15 - Die Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Erlasses treten am 1. Februar 2021 in Kraft. Art. 16 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM