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Koninklijk Besluit van 30 september 2020
gepubliceerd op 29 september 2022

Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 15, § 10, van de wet van 15 juli 2020 houdende diverse dringende fiscale bepalingen ten gevolge van de COVID-19- pandemie en betreffende de belastingvermindering voor de verwerving van nieuwe aandelen van ondernemingen die hun omzet ingevolge de COVID-19-pandemie sterk hebben zien dalen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2022033294
pub.
29/09/2022
prom.
30/09/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 15, § 10, van de wet van 15 juli 2020Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/07/2020 pub. 23/07/2020 numac 2020015194 bron federale overheidsdienst financien Wet houdende diverse dringende fiscale bepalingen ten gevolge van de COVID-19 pandemie (1) sluiten houdende diverse dringende fiscale bepalingen ten gevolge van de COVID-19- pandemie (CORONA III) en betreffende de belastingvermindering voor de verwerving van nieuwe aandelen van ondernemingen die hun omzet ingevolge de COVID-19-pandemie sterk hebben zien dalen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2020 houdende uitvoering van artikel 15, § 10, van de wet van 15 juli 2020Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/07/2020 pub. 23/07/2020 numac 2020015194 bron federale overheidsdienst financien Wet houdende diverse dringende fiscale bepalingen ten gevolge van de COVID-19 pandemie (1) sluiten houdende diverse dringende fiscale bepalingen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (CORONA III) en betreffende de belastingvermindering voor de verwerving van nieuwe aandelen van ondernemingen die hun omzet ingevolge de COVID-19-pandemie sterk hebben zien dalen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 § 10 des Gesetzes vom 15.Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erleiden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) auszuführen.

Durch diesen Artikel ist eine neue Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen eingeführt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erlitten haben.

Durch Artikel 15 § 10 des vorerwähnten Gesetzes wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss.

Artikel 1 folgt dem Schema, das bereits durch die Artikel 6312/1 und 6312/3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) und von expandierenden Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14527 § 5 des EStGB 92) eingeführt worden ist.

So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen.

Drei Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. 1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: - die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, - die Bescheinigung, dass die in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnten Bedingungen erfüllt sind, - den Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14. März 2020 bis zum 30. April 2020 und den Umsatz für den Zeitraum vom 14. März 2019 bis zum 30. April 2019 oder den im Zeitraum vom 14. März 2020 bis zum 30. April 2020 erzielten Umsatz und den für denselben Zeitraum im Finanzplan erwarteten Umsatz (wenn die Gesellschaft nach dem 14.März 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von Gesellschaften gegründet worden ist), - die Tatsache, dass der Steuerpflichtige am 31. Dezember des Jahres des Erwerbs der betreffenden Aktien oder Anteile noch immer in deren Besitz ist. 2. Für jedes der fünf Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen noch immer erfüllt sind.3. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder für das Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate angegeben werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu berücksichtigen ist. Dem Gutachten Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22. September 2020 ist Rechnung getragen worden.

Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar zu machen.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 § 10 des Gesetzes vom 15.Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erleiden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III), des Artikels 15 § 10;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14;

In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass lediglich ein Muster der Bescheinigung festgelegt wird, das dem Steuerpflichtigen auszuhändigen ist, und der Erlass daher an sich keine budgetären Auswirkungen hat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22.

September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnte Gesellschaften müssen jährlich vor dem 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig eingezahlten Aktien oder Anteile erworben wurden, und der fünf darauf folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: 1. für das Erwerbsjahr: a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die investiert wird, die in Artikel 15 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllt, c) entweder der Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14.März 2020 bis zum 30. April 2020 und der Umsatz für den Zeitraum vom 14.

März 2019 bis zum 30. April 2019 oder, wenn die Gesellschaft nach dem 14. März 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von Gesellschaften gegründet worden ist, der im Zeitraum vom 14.März 2020 bis zum 30. April 2020 erzielte Umsatz und der für denselben Zeitraum im Finanzplan erwartete Umsatz angegeben sind, d) bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31.Dezember des Erwerbsjahres noch immer im Besitz des Zeichners sind, 2. für jedes der fünf darauf folgenden Jahre gegebenenfalls bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31.Dezember des Besteuerungszeitraums noch immer im Besitz des Zeichners sind und dass die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, 3. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder für das Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate angegeben ist, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu berücksichtigen ist. § 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden.

Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung der Verwaltung bereithalten. § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt werden.

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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