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Koninklijk Besluit van 30 mei 2021
gepubliceerd op 01 augustus 2024

Koninklijk besluit betreffende room Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2024006463
pub.
01/08/2024
prom.
30/05/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

30 MEI 2021. - Koninklijk besluit betreffende room Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 mei 2021 betreffende room (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 30. MAI 2021 - Königlicher Erlass über Sahne PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 2;

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den Handel mit Sahne;

Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 14. Dezember 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 18. Dezember 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 20. März 2019;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 3. Oktober 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.050/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind folgende Bezeichnungen vorbehalten: 1. "Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 10 Prozent Fett enthält, 2."Schlagsahne", "Vollrahm": Sahne, die mindestens 30 Prozent Fett enthält, 3. "leichte Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 4 Prozent und weniger als 10 Prozent Fett enthält. § 2 - Um Sahne oder leichte Sahne mit einem genau bestimmten Fettgehalt zu gewinnen, kann Sahne (oder Milchfett) mit einem höheren Fettgehalt mit Milch gemischt werden.

Art. 3 - Die Bezeichnungen "Sahne", "Schlagsahne" und "Vollrahm" können durch die Angabe des Fettgehalts des Erzeugnisses in Prozent ergänzt werden.

Die Bezeichnung "leichte Sahne" muss durch die Angabe des Fettgehalts des Erzeugnisses in Prozent ergänzt werden.

Art. 4 - Es ist verboten, die im vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnisse mit Zusatz von Antiseptika zu verkaufen, zum Verkauf auszulegen, für den Verkauf oder die Lieferung aufzubewahren oder zu befördern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.

Diese Erzeugnisse werden im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24.

Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt.

Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den Handel mit Sahne, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1980, wird aufgehoben. Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Erzeugnisse können bis zum ersten Tag des siebten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht werden.

Art. 7 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise Landwirtschaft zuständigen Minister, sind jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Mai 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL


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