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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/05/2021
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Koninklijk besluit betreffende room Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la crème Traduction allemande
30 MEI 2021. - Koninklijk besluit betreffende room Duitse vertaling 30 MAI 2021. - Arrêté royal relatif à la crème Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 30 mei 2021 betreffende room (Belgisch Staatsblad van 16 l'arrêté royal du 30 mai 2021 relatif à la crème (Moniteur belge du 16
juni 2021). juin 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
30. MAI 2021 - Königlicher Erlass über Sahne 30. MAI 2021 - Königlicher Erlass über Sahne
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, des Artikels 2; Waren, des Artikels 2;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den
Handel mit Sahne; Handel mit Sahne;
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses
"Verbraucherschutz" vom 14. Dezember 2018; "Verbraucherschutz" vom 14. Dezember 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 18. Dezember 2018; vom 18. Dezember 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den
Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 20. März 2019; Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 20. März 2019;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 3. Oktober Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 3. Oktober
2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.050/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2019, Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.050/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2019,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der
Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht
anwendbar auf Erzeugnisse, die in den anderen Mitgliedstaaten der anwendbar auf Erzeugnisse, die in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig
hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet
des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union. Union.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind
folgende Bezeichnungen vorbehalten: folgende Bezeichnungen vorbehalten:
1. "Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder 1. "Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder
Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein
Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von
Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine
Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 10 Prozent Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 10 Prozent
Fett enthält, Fett enthält,
2. "Schlagsahne", "Vollrahm": Sahne, die mindestens 30 Prozent Fett 2. "Schlagsahne", "Vollrahm": Sahne, die mindestens 30 Prozent Fett
enthält, enthält,
3. "leichte Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder 3. "leichte Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder
Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein
Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von
Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine
Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 4 Prozent Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 4 Prozent
und weniger als 10 Prozent Fett enthält. und weniger als 10 Prozent Fett enthält.
§ 2 - Um Sahne oder leichte Sahne mit einem genau bestimmten § 2 - Um Sahne oder leichte Sahne mit einem genau bestimmten
Fettgehalt zu gewinnen, kann Sahne (oder Milchfett) mit einem höheren Fettgehalt zu gewinnen, kann Sahne (oder Milchfett) mit einem höheren
Fettgehalt mit Milch gemischt werden. Fettgehalt mit Milch gemischt werden.
Art. 3 - Die Bezeichnungen "Sahne", "Schlagsahne" und "Vollrahm" Art. 3 - Die Bezeichnungen "Sahne", "Schlagsahne" und "Vollrahm"
können durch die Angabe des Fettgehalts des Erzeugnisses in Prozent können durch die Angabe des Fettgehalts des Erzeugnisses in Prozent
ergänzt werden. ergänzt werden.
Die Bezeichnung "leichte Sahne" muss durch die Angabe des Fettgehalts Die Bezeichnung "leichte Sahne" muss durch die Angabe des Fettgehalts
des Erzeugnisses in Prozent ergänzt werden. des Erzeugnisses in Prozent ergänzt werden.
Art. 4 - Es ist verboten, die im vorliegenden Erlass erwähnten Art. 4 - Es ist verboten, die im vorliegenden Erlass erwähnten
Erzeugnisse mit Zusatz von Antiseptika zu verkaufen, zum Verkauf Erzeugnisse mit Zusatz von Antiseptika zu verkaufen, zum Verkauf
auszulegen, für den Verkauf oder die Lieferung aufzubewahren oder zu auszulegen, für den Verkauf oder die Lieferung aufzubewahren oder zu
befördern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. befördern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr.
1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.
Diese Erzeugnisse werden im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Diese Erzeugnisse werden im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24.
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich
der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt. der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt.
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den
Handel mit Sahne, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Handel mit Sahne, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
2. Oktober 1980, wird aufgehoben. 2. Oktober 1980, wird aufgehoben.
Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Erzeugnisse können bis zum ersten Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Erzeugnisse können bis zum ersten
Tag des siebten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des Tag des siebten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt gemäß den vor vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt gemäß den vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geltenden Bestimmungen in Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geltenden Bestimmungen in
Verkehr gebracht werden. Verkehr gebracht werden.
Art. 7 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise Art. 7 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise
Landwirtschaft zuständigen Minister, sind jeweils für ihren Bereich, Landwirtschaft zuständigen Minister, sind jeweils für ihren Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Mai 2021 Gegeben zu Brüssel, den 30. Mai 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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