gepubliceerd op 17 oktober 2022
Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische onderzoeken en bedrijfspsychologische onderzoeken voor treinbestuurders en van de criteria voor erkenning van centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
30 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische onderzoeken en bedrijfspsychologische onderzoeken voor treinbestuurders en van de criteria voor erkenning van centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juli 2018 tot bepaling van de regels met betrekking tot medische onderzoeken en bedrijfspsychologische onderzoeken voor treinbestuurders en van de criteria voor erkenning van centra belast met deze onderzoeken (Belgisch Staatsblad van 23 augustus 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 141 § 2 und Artikel 151 Nr.5 und Nr. 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens des Ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 17. Januar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 152 des Eisenbahngesetzbuches;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.559/4 des Staatsrates vom 18. Juni 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass in seinem Gutachten bezüglich Artikel 16 § 1 Absatz 2 der Staatsrat erwägt, dass die Bestimmung laut derer, das Zentrum selbst ein internes Revisionsverfahren vorsehen muss, darauf hinausläuft, dass einer öffentlichen Einrichtung oder seinen Organen eine Verordnungsbefugnis erteilt wird, was schwer mit den Grundsätzen des belgischen öffentlichen Rechts zu vereinbaren ist, da dadurch gegen das Einheitsprinzip der Verordnungsbefugnis verstoßen wird und diesbezüglich jede direkte parlamentarische Kontrolle fehlt. Der Rat weist darauf hin, dass der Vorgang umso fragwürdiger ist, da es sich dabei um eine Übertragung an ein Zentrum handelt, bei dem es sich auch um eine Privatperson handeln kann;
In der Erwägung, dass dem Gutachten des Staatsrates bezüglich Artikel 16 § 1 Absatz 2 nicht nachgekommen wird, da hier keine Verordnungsbefugnis an die Zentren erteilt wird, die lediglich dazu gezwungen sind, selbst einen internen Revisionsmechanismus vorzusehen bezüglich ihrer eigenen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen.
Der König kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Bedingungen festlegen, die vorsehen, dass ein Revisionsmechanismus eingeführt werden muss und er kann es dem Zentrum überlassen, festzulegen auf welche Weise diese Revision ausgearbeitet werden muss, auf die gleiche Weise, wie es auch andere interne Verfahren einrichtet, Rechnung tragend mit seiner Funktionsweise. Die Verpflichtung des Zentrums, solch ein Verfahren vorzusehen ist im Übrigen erwähnt in Artikel 13 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011, der durch den vorliegenden Erlass abgeändert wird, was nie beanstandet wurde;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, KAPITEL 1 - Allgemeines Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf in Titel 5 Kapitel 1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Triebfahrzeugführer.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte natürliche Person oder juristische Person, die Untersuchungen durchführen oder unter seiner Verantwortung durchführen lassen darf;2. Kandidat: ein Triebfahrzeugführerkandidat oder der Triebfahrzeugführer, der ärztlich oder arbeitspsychologisch untersucht wird;3. Antragsteller: eine natürliche Person oder juristische Person, die einen Antrag stellt, um als Zentrum anerkannt zu werden;4. Arzt: der Arzt, der die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, um die ärztliche Untersuchung durchzuführen;5. Psychologe: der Psychologe, der die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, um die arbeitspsychologische Untersuchung durchzuführen;6. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen; 7. TSI OPE: die Entscheidungen oder Verordnungen der Europäischen Kommission über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung";8. Untersuchung: die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung wie erwähnt in Anlage 8 des Eisenbahngesetzbuches. KAPITEL 2 - Kriterien für Ärzte und Psychologen und für die Anerkennung von Zentren Abschnitt 1 - Kriterien für Ärzte und Psychologen Art. 4 - Der Arzt: 1. besitzt Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin und darf seinen Beruf ausüben;2. besitzt Kenntnisse der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich;3. weiß, wie beabsichtigte Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken von diesen Gefährdungen sich bei mangelnder körperlicher Gesundheit auswirken können. Art. 5 - Der Psychologe besitzt ein Diplom eines Lizenziaten oder ein Masterdiplom in Psychologie und ist ermächtigt, seinen Beruf auszuüben.
Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter Rücksichtnahme der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich durchführen.
Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren Art. 6 - Allein ein von der Sicherheitsbehörde anerkanntes Zentrum darf einen Kandidaten untersuchen.
Art. 7 - Um von der Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss der Antragsteller folgende Kriterien erfüllen: 1. nachweisen, dass die Ärzte oder Psychologen, die zur Durchführung der Untersuchungen herangezogen werden, die in Artikel 4 oder 5 erwähnten Kriterien erfüllen;2. über spezifische Maßnahmen verfügen, um die beruflichen Fähigkeiten beizubehalten;3. über eine Deckung seiner zivilrechtlichen Haftpflicht verfügen. Art. 8 - Falls eine Einrichtung aus mehreren Körperschaften besteht, beantragt jede Körperschaft, die Untersuchungen ausführen möchte, eine separate Anerkennung.
KAPITEL 3 - Ursprünglicher Antrag, Erneuerung oder Aktualisierung der Anerkennung Art. 9 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, reicht der Antragsteller einen Antrag bei der Sicherheitsbehörde per Einschreiben oder persönlich gegen Empfangsbescheinigung ein.
Im Fall eines elektronischen Versands wird der Antrag in dem von der Sicherheitsbehörde vorgeschriebenen Format eingereicht. Die Sicherheitsbehörde gibt das erforderliche Format auf seiner Seite bekannt.
Der Antrag enthält alle in Anlage 4 erwähnten Dokumente.
Falls der Antrag nicht alle vorgeschriebenen Dokumente und Informationen enthält, informiert die Sicherheitsbehörde den Antragsteller unmittelbar darüber.
In diesem Fall beginnt die in Paragraph 3 erwähnte Frist erst zu laufen, wenn der Antragsteller alle fehlenden Belege bei der Sicherheitsbehörde eingereicht hat. § 2 - Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, nachdem die in Paragraph 3 erwähnte Frist zu laufen begonnen hat, dass für die Prüfung des Antrags zusätzliche Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder erläuternde Belege nachzuliefern.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zum Erhalt der geforderten Belege. § 3 - Unbeschadet von Paragraph 2 teilt die Sicherheitsbehörde dem Antragsteller ihre Entscheidung bezüglich der Anerkennung oder der Erneuerung oder der Aktualisierung der Anerkennung innerhalb von 4 Monaten nach Erhalt des vollständigen Antrags mit.
Im Fall einer positiven Entscheidung übermittelt sie ihm mittels desselben Schreibens ein der Anlage 3 entsprechendes Dokument.
Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig und kann erneuert werden.
Art. 10 - § 1 - Der Erneuerungsantrag der Anerkennung muss gemäß Artikel 9 § 1 und wenigstens fünf Monate vor dem Ablaufdatum der Anerkennung gestellt werden.
Die Sicherheitsbehörde bearbeitet den Erneuerungsantrag gemäß Artikel 9. § 2 - Bei jeder wesentlichen Änderung einer Anerkennungsbedingung reicht das Zentrum unverzüglich einen Aktualisierungsantrag per Einschreiben ein.
Es fügt seinem Antrag alle nützlichen Informationen bezüglich der Änderungen bei.
Die Aktualisierung hat keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung zur Folge.
KAPITEL 4 - Aussetzung oder Entziehung der Anerkennung Art. 11 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kontrolliert regelmäßig die Zentren.
Wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt, dann informiert es das Zentrum und legt eine Frist fest, um die Situation zu regeln.
Wenn das Zentrum nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft, kann die Sicherheitsbehörde nach Anhörung des Zentrums die vollständige oder teilweise Aussetzung der Anerkennung aussprechen.
Sie teilt in ihrer Aussetzungsentscheidung die dem Zentrum zum Treffen der erforderlichen Maßnahmen zugeteilte Frist mit. § 2 - Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das Zentrum erneut die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt, informiert sie das Zentrum hierüber und wird die Aussetzung aufgehoben.
Art. 12 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kann nach Anhörung des Zentrums, die vollständige oder teilweise Entziehung der Anerkennung in den folgenden Fällen aussprechen: 1. wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr in der Lage ist Untersuchungen zu organisieren;2. wenn sie feststellt, dass das Zentrum, dessen Anerkennung in Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 ausgesetzt wurde, erneut nicht die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen innerhalb der in Artikel 11 § 1 Absatz 4 erwähnten Frist erfüllt. § 2 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die Anerkennungskriterien erfüllt, informiert es die Sicherheitsbehörde unverzüglich hierüber.
KAPITEL 5 - Regeln für die Untersuchungen Art. 13 - Der Arzt und der Psychologe nehmen Untersuchungen vor und behalten bei der Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen gegenüber dem Zentrum, dem Kandidaten oder dessen Arbeitgeber bei.
Der Arzt und der Psychologe wahren die Vertraulichkeit der Informationen über den Kandidaten und stellen sicher, dass Dritte keinen Zugriff hierauf haben.
Der Arzt und der Psychologe erstellen ausreichend dokumentierte Protokolle der Untersuchungen, die in der in Artikel 17 erwähnten Datenbank aufbewahrt werden.
Die Untersuchungen haben eine angemessene Dauer, um alle sachdienlichen Aspekte, die den Triebfahrzeugführern durch das Eisenbahngesetzbuch auferlegt werden, bearbeiten zu können.
Art. 14 - Der Arzt und der Psychologe können in ihre Protokolle ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen aufnehmen und diese bei ihrer Entscheidungsfindung einbeziehen.
Art. 15 - Sobald ein Eisenbahnunternehmen oder ein Eisenbahninfrastrukturbetreiber in Anwendung von Artikel 141 § 2 des Eisenbahngesetzbuches eine Untersuchung für einen bei ihm beschäftigten Triebfahrzeugführer beantragt, organisiert das Zentrum diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen ohne Verzögerung.
Das Zentrum informiert sowohl den Arbeitgeber als auch den Kandidaten über die Ergebnisse der Untersuchungen.
Art. 16 - § 1 - Der Kandidat oder sein Arbeitgeber können einen Revisionsantrag gegen die Entscheidung dieses Zentrums stellen.
Das Zentrum sieht zu diesem Zweck ein internes Revisionsverfahren vor. § 2 - Im Fall eines Revisionsantrags darf die Untersuchung nicht von Ärzten oder Psychologen durchgeführt werden, die an der umstrittenen Untersuchung teilgenommen haben.
Das Zentrum kann externe Ärzte oder Psychologen in Anspruch nehmen, um den Revisionsantrag zu untersuchen.
Diese Ärzte und Psychologen erfüllen die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Kriterien, was vom Zentrum überprüft wird, bevor es beschließt, mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Art. 17 - Das Zentrum verfügt über ein Verwaltungsverfahren zur Verwaltung und Archivierung und über eine Datenbank und ist verantwortlich für die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten, nämlich: die Identität des Kandidaten, die Art, das Datum und die Uhrzeit der organisierten Untersuchung, das Protokoll der Untersuchung und deren Ergebnis.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Datenbank hat die Kontrolle der physischen und arbeitspsychologischen Eignung der Kandidaten und Triebfahrzeugführer zum Ziel.
Bei der Verarbeitung von die Gesundheit betreffende Daten, die in den Protokollen enthalten sind, ist das Zentrum zur Geheimhaltung verpflichtet.
Das Zentrum verfolgt eine strenge Benutzer- und Zugangsverwaltung und wendet angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz an.
Das Zentrum bewahrt die in Absatz 1 erwähnten Daten während der zehn Jahre auf, die auf den Tag der Untersuchung folgen.
Nur die Sicherheitsbehörde kann die Datenbank konsultieren, mit Ausnahme der Protokolle, und dies jedes Mal, wenn sie es für die Ausübung ihrer Kontrollbefugnis für erforderlich hält.
Art. 18 - Die Anmeldung zu einer Untersuchung wird durch den Kandidaten oder in dessen Namen durch das Eisenbahnunternehmen oder den Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, durchgeführt.
Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Kandidaten und, gegebenenfalls, dem Eisenbahnunternehmen oder dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, das vorgesehene Datum der Untersuchung mit.
Das Zentrum organisiert die Untersuchung binnen eines Monats nach der Anmeldung und legt den Ort fest.
Art. 19 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend oder unbefriedigend.
Das Zentrum stellt dem Kandidaten oder dem Eisenbahnunternehmen oder dem Infrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 oder 2 aus.
Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber teilt das Datum und die Ergebnisse jeder Untersuchung der Sicherheitsbehörde mit.
KAPITEL 6 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für Untersuchungen Art. 20 - Die mit Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Mitgliedstaat wird, bezüglich der Zertifizierung eines Triebfahrzeugsführers durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass die mit den Untersuchungen beauftragte natürliche oder juristische Person durch einen Mitgliedstaat gemäß den durch die Richtlinie vorgesehenen Kriterien anerkannt ist.
KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, wird aufgehoben.
Art. 22 - Die Anträge, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, gestellt wurden, werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 bearbeitet.
Art. 23 - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, ausgestellten Anerkennungen bleiben bis zu ihrem Verfallstag gültig.
Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT
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