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Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische onderzoeken en bedrijfspsychologische onderzoeken voor treinbestuurders en van de criteria voor erkenning van centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 30 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische onderzoeken en bedrijfspsychologische onderzoeken voor treinbestuurders en van de criteria voor erkenning van centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 30 JUILLET 2018. - Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 30 juli 2018 tot bepaling van de regels met betrekking tot | l'arrêté royal du 30 juillet 2018 fixant les règles relatives aux |
examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan | |
medische onderzoeken en bedrijfspsychologische onderzoeken voor | professionnel pour les conducteurs de train ainsi que les critères de |
treinbestuurders en van de criteria voor erkenning van centra belast | reconnaissance des centres responsables de ces examens (Moniteur belge |
met deze onderzoeken (Belgisch Staatsblad van 23 augustus 2018). | du 23 août 2018). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Festlegung der | 30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Festlegung der |
Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen | Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen |
Untersuchungen von Triebfahrzeugführern sowie der Kriterien für die | Untersuchungen von Triebfahrzeugführern sowie der Kriterien für die |
Anerkennung der Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen | Anerkennung der Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen |
beauftragt sind | beauftragt sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6, | Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6, |
Artikel 141 § 2 und Artikel 151 Nr. 5 und Nr. 6; | Artikel 141 § 2 und Artikel 151 Nr. 5 und Nr. 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die |
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind; | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens des Ständigen Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund des Gutachtens des Ständigen Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 17. Januar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel | Privatlebens vom 17. Januar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel |
152 des Eisenbahngesetzbuches; | 152 des Eisenbahngesetzbuches; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.559/4 des Staatsrates vom 18. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.559/4 des Staatsrates vom 18. Juni |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass in seinem Gutachten bezüglich Artikel 16 § 1 | In der Erwägung, dass in seinem Gutachten bezüglich Artikel 16 § 1 |
Absatz 2 der Staatsrat erwägt, dass die Bestimmung laut derer, das | Absatz 2 der Staatsrat erwägt, dass die Bestimmung laut derer, das |
Zentrum selbst ein internes Revisionsverfahren vorsehen muss, darauf | Zentrum selbst ein internes Revisionsverfahren vorsehen muss, darauf |
hinausläuft, dass einer öffentlichen Einrichtung oder seinen Organen | hinausläuft, dass einer öffentlichen Einrichtung oder seinen Organen |
eine Verordnungsbefugnis erteilt wird, was schwer mit den Grundsätzen | eine Verordnungsbefugnis erteilt wird, was schwer mit den Grundsätzen |
des belgischen öffentlichen Rechts zu vereinbaren ist, da dadurch | des belgischen öffentlichen Rechts zu vereinbaren ist, da dadurch |
gegen das Einheitsprinzip der Verordnungsbefugnis verstoßen wird und | gegen das Einheitsprinzip der Verordnungsbefugnis verstoßen wird und |
diesbezüglich jede direkte parlamentarische Kontrolle fehlt. Der Rat | diesbezüglich jede direkte parlamentarische Kontrolle fehlt. Der Rat |
weist darauf hin, dass der Vorgang umso fragwürdiger ist, da es sich | weist darauf hin, dass der Vorgang umso fragwürdiger ist, da es sich |
dabei um eine Übertragung an ein Zentrum handelt, bei dem es sich auch | dabei um eine Übertragung an ein Zentrum handelt, bei dem es sich auch |
um eine Privatperson handeln kann; | um eine Privatperson handeln kann; |
In der Erwägung, dass dem Gutachten des Staatsrates bezüglich Artikel | In der Erwägung, dass dem Gutachten des Staatsrates bezüglich Artikel |
16 § 1 Absatz 2 nicht nachgekommen wird, da hier keine | 16 § 1 Absatz 2 nicht nachgekommen wird, da hier keine |
Verordnungsbefugnis an die Zentren erteilt wird, die lediglich dazu | Verordnungsbefugnis an die Zentren erteilt wird, die lediglich dazu |
gezwungen sind, selbst einen internen Revisionsmechanismus vorzusehen | gezwungen sind, selbst einen internen Revisionsmechanismus vorzusehen |
bezüglich ihrer eigenen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen. | bezüglich ihrer eigenen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen. |
Der König kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Bedingungen festlegen, | Der König kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Bedingungen festlegen, |
die vorsehen, dass ein Revisionsmechanismus eingeführt werden muss und | die vorsehen, dass ein Revisionsmechanismus eingeführt werden muss und |
er kann es dem Zentrum überlassen, festzulegen auf welche Weise diese | er kann es dem Zentrum überlassen, festzulegen auf welche Weise diese |
Revision ausgearbeitet werden muss, auf die gleiche Weise, wie es auch | Revision ausgearbeitet werden muss, auf die gleiche Weise, wie es auch |
andere interne Verfahren einrichtet, Rechnung tragend mit seiner | andere interne Verfahren einrichtet, Rechnung tragend mit seiner |
Funktionsweise. Die Verpflichtung des Zentrums, solch ein Verfahren | Funktionsweise. Die Verpflichtung des Zentrums, solch ein Verfahren |
vorzusehen ist im Übrigen erwähnt in Artikel 13 § 2 des Königlichen | vorzusehen ist im Übrigen erwähnt in Artikel 13 § 2 des Königlichen |
Erlasses vom 22. Juni 2011, der durch den vorliegenden Erlass | Erlasses vom 22. Juni 2011, der durch den vorliegenden Erlass |
abgeändert wird, was nie beanstandet wurde; | abgeändert wird, was nie beanstandet wurde; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, |
KAPITEL 1 - Allgemeines | KAPITEL 1 - Allgemeines |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober | 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober |
2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven | 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven |
und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um. | und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um. |
Art. 2 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf in Titel 5 | Art. 2 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf in Titel 5 |
Kapitel 1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Triebfahrzeugführer. | Kapitel 1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Triebfahrzeugführer. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte | 1. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte |
natürliche Person oder juristische Person, die Untersuchungen | natürliche Person oder juristische Person, die Untersuchungen |
durchführen oder unter seiner Verantwortung durchführen lassen darf; | durchführen oder unter seiner Verantwortung durchführen lassen darf; |
2. Kandidat: ein Triebfahrzeugführerkandidat oder der | 2. Kandidat: ein Triebfahrzeugführerkandidat oder der |
Triebfahrzeugführer, der ärztlich oder arbeitspsychologisch untersucht | Triebfahrzeugführer, der ärztlich oder arbeitspsychologisch untersucht |
wird; | wird; |
3. Antragsteller: eine natürliche Person oder juristische Person, die | 3. Antragsteller: eine natürliche Person oder juristische Person, die |
einen Antrag stellt, um als Zentrum anerkannt zu werden; | einen Antrag stellt, um als Zentrum anerkannt zu werden; |
4. Arzt: der Arzt, der die Bedingungen des vorliegenden Erlasses | 4. Arzt: der Arzt, der die Bedingungen des vorliegenden Erlasses |
erfüllt, um die ärztliche Untersuchung durchzuführen; | erfüllt, um die ärztliche Untersuchung durchzuführen; |
5. Psychologe: der Psychologe, der die Bedingungen des vorliegenden | 5. Psychologe: der Psychologe, der die Bedingungen des vorliegenden |
Erlasses erfüllt, um die arbeitspsychologische Untersuchung | Erlasses erfüllt, um die arbeitspsychologische Untersuchung |
durchzuführen; | durchzuführen; |
6. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments | 6. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von | und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von |
Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in | Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in |
der Gemeinschaft führen; | der Gemeinschaft führen; |
7. TSI OPE: die Entscheidungen oder Verordnungen der Europäischen | 7. TSI OPE: die Entscheidungen oder Verordnungen der Europäischen |
Kommission über die technischen Spezifikationen für die | Kommission über die technischen Spezifikationen für die |
Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und | Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und |
Verkehrssteuerung"; | Verkehrssteuerung"; |
8. Untersuchung: die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung | 8. Untersuchung: die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung |
wie erwähnt in Anlage 8 des Eisenbahngesetzbuches. | wie erwähnt in Anlage 8 des Eisenbahngesetzbuches. |
KAPITEL 2 - Kriterien für Ärzte und Psychologen und für die | KAPITEL 2 - Kriterien für Ärzte und Psychologen und für die |
Anerkennung von Zentren | Anerkennung von Zentren |
Abschnitt 1 - Kriterien für Ärzte und Psychologen | Abschnitt 1 - Kriterien für Ärzte und Psychologen |
Art. 4 - Der Arzt: | Art. 4 - Der Arzt: |
1. besitzt Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin und darf | 1. besitzt Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin und darf |
seinen Beruf ausüben; | seinen Beruf ausüben; |
2. besitzt Kenntnisse der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich; | 2. besitzt Kenntnisse der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich; |
3. weiß, wie beabsichtigte Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung | 3. weiß, wie beabsichtigte Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung |
der Risiken von diesen Gefährdungen sich bei mangelnder körperlicher | der Risiken von diesen Gefährdungen sich bei mangelnder körperlicher |
Gesundheit auswirken können. | Gesundheit auswirken können. |
Art. 5 - Der Psychologe besitzt ein Diplom eines Lizenziaten oder ein | Art. 5 - Der Psychologe besitzt ein Diplom eines Lizenziaten oder ein |
Masterdiplom in Psychologie und ist ermächtigt, seinen Beruf | Masterdiplom in Psychologie und ist ermächtigt, seinen Beruf |
auszuüben. | auszuüben. |
Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter | Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter |
Rücksichtnahme der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich | Rücksichtnahme der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich |
durchführen. | durchführen. |
Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren | Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren |
Art. 6 - Allein ein von der Sicherheitsbehörde anerkanntes Zentrum | Art. 6 - Allein ein von der Sicherheitsbehörde anerkanntes Zentrum |
darf einen Kandidaten untersuchen. | darf einen Kandidaten untersuchen. |
Art. 7 - Um von der Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss der | Art. 7 - Um von der Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss der |
Antragsteller folgende Kriterien erfüllen: | Antragsteller folgende Kriterien erfüllen: |
1. nachweisen, dass die Ärzte oder Psychologen, die zur Durchführung | 1. nachweisen, dass die Ärzte oder Psychologen, die zur Durchführung |
der Untersuchungen herangezogen werden, die in Artikel 4 oder 5 | der Untersuchungen herangezogen werden, die in Artikel 4 oder 5 |
erwähnten Kriterien erfüllen; | erwähnten Kriterien erfüllen; |
2. über spezifische Maßnahmen verfügen, um die beruflichen Fähigkeiten | 2. über spezifische Maßnahmen verfügen, um die beruflichen Fähigkeiten |
beizubehalten; | beizubehalten; |
3. über eine Deckung seiner zivilrechtlichen Haftpflicht verfügen. | 3. über eine Deckung seiner zivilrechtlichen Haftpflicht verfügen. |
Art. 8 - Falls eine Einrichtung aus mehreren Körperschaften besteht, | Art. 8 - Falls eine Einrichtung aus mehreren Körperschaften besteht, |
beantragt jede Körperschaft, die Untersuchungen ausführen möchte, eine | beantragt jede Körperschaft, die Untersuchungen ausführen möchte, eine |
separate Anerkennung. | separate Anerkennung. |
KAPITEL 3 - Ursprünglicher Antrag, Erneuerung oder Aktualisierung der | KAPITEL 3 - Ursprünglicher Antrag, Erneuerung oder Aktualisierung der |
Anerkennung | Anerkennung |
Art. 9 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, reicht der | Art. 9 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, reicht der |
Antragsteller einen Antrag bei der Sicherheitsbehörde per Einschreiben | Antragsteller einen Antrag bei der Sicherheitsbehörde per Einschreiben |
oder persönlich gegen Empfangsbescheinigung ein. | oder persönlich gegen Empfangsbescheinigung ein. |
Im Fall eines elektronischen Versands wird der Antrag in dem von der | Im Fall eines elektronischen Versands wird der Antrag in dem von der |
Sicherheitsbehörde vorgeschriebenen Format eingereicht. Die | Sicherheitsbehörde vorgeschriebenen Format eingereicht. Die |
Sicherheitsbehörde gibt das erforderliche Format auf seiner Seite | Sicherheitsbehörde gibt das erforderliche Format auf seiner Seite |
bekannt. | bekannt. |
Der Antrag enthält alle in Anlage 4 erwähnten Dokumente. | Der Antrag enthält alle in Anlage 4 erwähnten Dokumente. |
Falls der Antrag nicht alle vorgeschriebenen Dokumente und | Falls der Antrag nicht alle vorgeschriebenen Dokumente und |
Informationen enthält, informiert die Sicherheitsbehörde den | Informationen enthält, informiert die Sicherheitsbehörde den |
Antragsteller unmittelbar darüber. | Antragsteller unmittelbar darüber. |
In diesem Fall beginnt die in Paragraph 3 erwähnte Frist erst zu | In diesem Fall beginnt die in Paragraph 3 erwähnte Frist erst zu |
laufen, wenn der Antragsteller alle fehlenden Belege bei der | laufen, wenn der Antragsteller alle fehlenden Belege bei der |
Sicherheitsbehörde eingereicht hat. | Sicherheitsbehörde eingereicht hat. |
§ 2 - Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, nachdem die in Paragraph | § 2 - Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, nachdem die in Paragraph |
3 erwähnte Frist zu laufen begonnen hat, dass für die Prüfung des | 3 erwähnte Frist zu laufen begonnen hat, dass für die Prüfung des |
Antrags zusätzliche Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie | Antrags zusätzliche Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie |
schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder | schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder |
erläuternde Belege nachzuliefern. | erläuternde Belege nachzuliefern. |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt ab dem Zeitpunkt der | Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt ab dem Zeitpunkt der |
Benachrichtigung bis zum Erhalt der geforderten Belege. | Benachrichtigung bis zum Erhalt der geforderten Belege. |
§ 3 - Unbeschadet von Paragraph 2 teilt die Sicherheitsbehörde dem | § 3 - Unbeschadet von Paragraph 2 teilt die Sicherheitsbehörde dem |
Antragsteller ihre Entscheidung bezüglich der Anerkennung oder der | Antragsteller ihre Entscheidung bezüglich der Anerkennung oder der |
Erneuerung oder der Aktualisierung der Anerkennung innerhalb von 4 | Erneuerung oder der Aktualisierung der Anerkennung innerhalb von 4 |
Monaten nach Erhalt des vollständigen Antrags mit. | Monaten nach Erhalt des vollständigen Antrags mit. |
Im Fall einer positiven Entscheidung übermittelt sie ihm mittels | Im Fall einer positiven Entscheidung übermittelt sie ihm mittels |
desselben Schreibens ein der Anlage 3 entsprechendes Dokument. | desselben Schreibens ein der Anlage 3 entsprechendes Dokument. |
Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig und kann erneuert werden. | Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig und kann erneuert werden. |
Art. 10 - § 1 - Der Erneuerungsantrag der Anerkennung muss gemäß | Art. 10 - § 1 - Der Erneuerungsantrag der Anerkennung muss gemäß |
Artikel 9 § 1 und wenigstens fünf Monate vor dem Ablaufdatum der | Artikel 9 § 1 und wenigstens fünf Monate vor dem Ablaufdatum der |
Anerkennung gestellt werden. | Anerkennung gestellt werden. |
Die Sicherheitsbehörde bearbeitet den Erneuerungsantrag gemäß Artikel | Die Sicherheitsbehörde bearbeitet den Erneuerungsantrag gemäß Artikel |
9. | 9. |
§ 2 - Bei jeder wesentlichen Änderung einer Anerkennungsbedingung | § 2 - Bei jeder wesentlichen Änderung einer Anerkennungsbedingung |
reicht das Zentrum unverzüglich einen Aktualisierungsantrag per | reicht das Zentrum unverzüglich einen Aktualisierungsantrag per |
Einschreiben ein. | Einschreiben ein. |
Es fügt seinem Antrag alle nützlichen Informationen bezüglich der | Es fügt seinem Antrag alle nützlichen Informationen bezüglich der |
Änderungen bei. | Änderungen bei. |
Die Aktualisierung hat keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der | Die Aktualisierung hat keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der |
Anerkennung zur Folge. | Anerkennung zur Folge. |
KAPITEL 4 - Aussetzung oder Entziehung der Anerkennung | KAPITEL 4 - Aussetzung oder Entziehung der Anerkennung |
Art. 11 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kontrolliert regelmäßig die | Art. 11 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kontrolliert regelmäßig die |
Zentren. | Zentren. |
Wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr die | Wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr die |
Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt, dann | Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt, dann |
informiert es das Zentrum und legt eine Frist fest, um die Situation | informiert es das Zentrum und legt eine Frist fest, um die Situation |
zu regeln. | zu regeln. |
Wenn das Zentrum nicht innerhalb der festgelegten Frist die | Wenn das Zentrum nicht innerhalb der festgelegten Frist die |
erforderlichen Maßnahmen trifft, kann die Sicherheitsbehörde nach | erforderlichen Maßnahmen trifft, kann die Sicherheitsbehörde nach |
Anhörung des Zentrums die vollständige oder teilweise Aussetzung der | Anhörung des Zentrums die vollständige oder teilweise Aussetzung der |
Anerkennung aussprechen. | Anerkennung aussprechen. |
Sie teilt in ihrer Aussetzungsentscheidung die dem Zentrum zum Treffen | Sie teilt in ihrer Aussetzungsentscheidung die dem Zentrum zum Treffen |
der erforderlichen Maßnahmen zugeteilte Frist mit. | der erforderlichen Maßnahmen zugeteilte Frist mit. |
§ 2 - Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das Zentrum | § 2 - Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das Zentrum |
erneut die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt, | erneut die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt, |
informiert sie das Zentrum hierüber und wird die Aussetzung | informiert sie das Zentrum hierüber und wird die Aussetzung |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 12 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kann nach Anhörung des | Art. 12 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kann nach Anhörung des |
Zentrums, die vollständige oder teilweise Entziehung der Anerkennung | Zentrums, die vollständige oder teilweise Entziehung der Anerkennung |
in den folgenden Fällen aussprechen: | in den folgenden Fällen aussprechen: |
1. wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr in der Lage ist | 1. wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr in der Lage ist |
Untersuchungen zu organisieren; | Untersuchungen zu organisieren; |
2. wenn sie feststellt, dass das Zentrum, dessen Anerkennung in | 2. wenn sie feststellt, dass das Zentrum, dessen Anerkennung in |
Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 ausgesetzt wurde, erneut nicht | Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 ausgesetzt wurde, erneut nicht |
die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen innerhalb der in | die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen innerhalb der in |
Artikel 11 § 1 Absatz 4 erwähnten Frist erfüllt. | Artikel 11 § 1 Absatz 4 erwähnten Frist erfüllt. |
§ 2 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die | § 2 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die |
Anerkennungskriterien erfüllt, informiert es die Sicherheitsbehörde | Anerkennungskriterien erfüllt, informiert es die Sicherheitsbehörde |
unverzüglich hierüber. | unverzüglich hierüber. |
KAPITEL 5 - Regeln für die Untersuchungen | KAPITEL 5 - Regeln für die Untersuchungen |
Art. 13 - Der Arzt und der Psychologe nehmen Untersuchungen vor und | Art. 13 - Der Arzt und der Psychologe nehmen Untersuchungen vor und |
behalten bei der Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen | behalten bei der Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen |
gegenüber dem Zentrum, dem Kandidaten oder dessen Arbeitgeber bei. | gegenüber dem Zentrum, dem Kandidaten oder dessen Arbeitgeber bei. |
Der Arzt und der Psychologe wahren die Vertraulichkeit der | Der Arzt und der Psychologe wahren die Vertraulichkeit der |
Informationen über den Kandidaten und stellen sicher, dass Dritte | Informationen über den Kandidaten und stellen sicher, dass Dritte |
keinen Zugriff hierauf haben. | keinen Zugriff hierauf haben. |
Der Arzt und der Psychologe erstellen ausreichend dokumentierte | Der Arzt und der Psychologe erstellen ausreichend dokumentierte |
Protokolle der Untersuchungen, die in der in Artikel 17 erwähnten | Protokolle der Untersuchungen, die in der in Artikel 17 erwähnten |
Datenbank aufbewahrt werden. | Datenbank aufbewahrt werden. |
Die Untersuchungen haben eine angemessene Dauer, um alle | Die Untersuchungen haben eine angemessene Dauer, um alle |
sachdienlichen Aspekte, die den Triebfahrzeugführern durch das | sachdienlichen Aspekte, die den Triebfahrzeugführern durch das |
Eisenbahngesetzbuch auferlegt werden, bearbeiten zu können. | Eisenbahngesetzbuch auferlegt werden, bearbeiten zu können. |
Art. 14 - Der Arzt und der Psychologe können in ihre Protokolle | Art. 14 - Der Arzt und der Psychologe können in ihre Protokolle |
ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen aufnehmen und diese | ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen aufnehmen und diese |
bei ihrer Entscheidungsfindung einbeziehen. | bei ihrer Entscheidungsfindung einbeziehen. |
Art. 15 - Sobald ein Eisenbahnunternehmen oder ein | Art. 15 - Sobald ein Eisenbahnunternehmen oder ein |
Eisenbahninfrastrukturbetreiber in Anwendung von Artikel 141 § 2 des | Eisenbahninfrastrukturbetreiber in Anwendung von Artikel 141 § 2 des |
Eisenbahngesetzbuches eine Untersuchung für einen bei ihm | Eisenbahngesetzbuches eine Untersuchung für einen bei ihm |
beschäftigten Triebfahrzeugführer beantragt, organisiert das Zentrum | beschäftigten Triebfahrzeugführer beantragt, organisiert das Zentrum |
diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen ohne | diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen ohne |
Verzögerung. | Verzögerung. |
Das Zentrum informiert sowohl den Arbeitgeber als auch den Kandidaten | Das Zentrum informiert sowohl den Arbeitgeber als auch den Kandidaten |
über die Ergebnisse der Untersuchungen. | über die Ergebnisse der Untersuchungen. |
Art. 16 - § 1 - Der Kandidat oder sein Arbeitgeber können einen | Art. 16 - § 1 - Der Kandidat oder sein Arbeitgeber können einen |
Revisionsantrag gegen die Entscheidung dieses Zentrums stellen. | Revisionsantrag gegen die Entscheidung dieses Zentrums stellen. |
Das Zentrum sieht zu diesem Zweck ein internes Revisionsverfahren vor. | Das Zentrum sieht zu diesem Zweck ein internes Revisionsverfahren vor. |
§ 2 - Im Fall eines Revisionsantrags darf die Untersuchung nicht von | § 2 - Im Fall eines Revisionsantrags darf die Untersuchung nicht von |
Ärzten oder Psychologen durchgeführt werden, die an der umstrittenen | Ärzten oder Psychologen durchgeführt werden, die an der umstrittenen |
Untersuchung teilgenommen haben. | Untersuchung teilgenommen haben. |
Das Zentrum kann externe Ärzte oder Psychologen in Anspruch nehmen, um | Das Zentrum kann externe Ärzte oder Psychologen in Anspruch nehmen, um |
den Revisionsantrag zu untersuchen. | den Revisionsantrag zu untersuchen. |
Diese Ärzte und Psychologen erfüllen die in den Artikeln 4 und 5 | Diese Ärzte und Psychologen erfüllen die in den Artikeln 4 und 5 |
festgelegten Kriterien, was vom Zentrum überprüft wird, bevor es | festgelegten Kriterien, was vom Zentrum überprüft wird, bevor es |
beschließt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. | beschließt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. |
Art. 17 - Das Zentrum verfügt über ein Verwaltungsverfahren zur | Art. 17 - Das Zentrum verfügt über ein Verwaltungsverfahren zur |
Verwaltung und Archivierung und über eine Datenbank und ist | Verwaltung und Archivierung und über eine Datenbank und ist |
verantwortlich für die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten, | verantwortlich für die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten, |
nämlich: die Identität des Kandidaten, die Art, das Datum und die | nämlich: die Identität des Kandidaten, die Art, das Datum und die |
Uhrzeit der organisierten Untersuchung, das Protokoll der Untersuchung | Uhrzeit der organisierten Untersuchung, das Protokoll der Untersuchung |
und deren Ergebnis. | und deren Ergebnis. |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Datenbank hat die | Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Datenbank hat die |
Kontrolle der physischen und arbeitspsychologischen Eignung der | Kontrolle der physischen und arbeitspsychologischen Eignung der |
Kandidaten und Triebfahrzeugführer zum Ziel. | Kandidaten und Triebfahrzeugführer zum Ziel. |
Bei der Verarbeitung von die Gesundheit betreffende Daten, die in den | Bei der Verarbeitung von die Gesundheit betreffende Daten, die in den |
Protokollen enthalten sind, ist das Zentrum zur Geheimhaltung | Protokollen enthalten sind, ist das Zentrum zur Geheimhaltung |
verpflichtet. | verpflichtet. |
Das Zentrum verfolgt eine strenge Benutzer- und Zugangsverwaltung und | Das Zentrum verfolgt eine strenge Benutzer- und Zugangsverwaltung und |
wendet angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum | wendet angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum |
Datenschutz an. | Datenschutz an. |
Das Zentrum bewahrt die in Absatz 1 erwähnten Daten während der zehn | Das Zentrum bewahrt die in Absatz 1 erwähnten Daten während der zehn |
Jahre auf, die auf den Tag der Untersuchung folgen. | Jahre auf, die auf den Tag der Untersuchung folgen. |
Nur die Sicherheitsbehörde kann die Datenbank konsultieren, mit | Nur die Sicherheitsbehörde kann die Datenbank konsultieren, mit |
Ausnahme der Protokolle, und dies jedes Mal, wenn sie es für die | Ausnahme der Protokolle, und dies jedes Mal, wenn sie es für die |
Ausübung ihrer Kontrollbefugnis für erforderlich hält. | Ausübung ihrer Kontrollbefugnis für erforderlich hält. |
Art. 18 - Die Anmeldung zu einer Untersuchung wird durch den | Art. 18 - Die Anmeldung zu einer Untersuchung wird durch den |
Kandidaten oder in dessen Namen durch das Eisenbahnunternehmen oder | Kandidaten oder in dessen Namen durch das Eisenbahnunternehmen oder |
den Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, | den Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Kandidaten und, | Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Kandidaten und, |
gegebenenfalls, dem Eisenbahnunternehmen oder dem | gegebenenfalls, dem Eisenbahnunternehmen oder dem |
Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, das | Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, das |
vorgesehene Datum der Untersuchung mit. | vorgesehene Datum der Untersuchung mit. |
Das Zentrum organisiert die Untersuchung binnen eines Monats nach der | Das Zentrum organisiert die Untersuchung binnen eines Monats nach der |
Anmeldung und legt den Ort fest. | Anmeldung und legt den Ort fest. |
Art. 19 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend | Art. 19 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend |
oder unbefriedigend. | oder unbefriedigend. |
Das Zentrum stellt dem Kandidaten oder dem Eisenbahnunternehmen oder | Das Zentrum stellt dem Kandidaten oder dem Eisenbahnunternehmen oder |
dem Infrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, eine | dem Infrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, eine |
Bescheinigung gemäß Anlage 1 oder 2 aus. | Bescheinigung gemäß Anlage 1 oder 2 aus. |
Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber teilt das | Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber teilt das |
Datum und die Ergebnisse jeder Untersuchung der Sicherheitsbehörde | Datum und die Ergebnisse jeder Untersuchung der Sicherheitsbehörde |
mit. | mit. |
KAPITEL 6 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für | KAPITEL 6 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für |
Untersuchungen | Untersuchungen |
Art. 20 - Die mit Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen | Art. 20 - Die mit Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen |
Mitgliedstaat wird, bezüglich der Zertifizierung eines | Mitgliedstaat wird, bezüglich der Zertifizierung eines |
Triebfahrzeugsführers durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum | Triebfahrzeugsführers durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum |
gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass die mit den Untersuchungen | gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass die mit den Untersuchungen |
beauftragte natürliche oder juristische Person durch einen | beauftragte natürliche oder juristische Person durch einen |
Mitgliedstaat gemäß den durch die Richtlinie vorgesehenen Kriterien | Mitgliedstaat gemäß den durch die Richtlinie vorgesehenen Kriterien |
anerkannt ist. | anerkannt ist. |
KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung | Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung |
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 22 - Die Anträge, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 22 - Die Anträge, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 | Erlasses auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 |
über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, |
gestellt wurden, werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen | gestellt wurden, werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 22. Juni 2011 bearbeitet. | Erlasses vom 22. Juni 2011 bearbeitet. |
Art. 23 - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über | Art. 23 - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über |
die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und | die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und |
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und | arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und |
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und | Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und |
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, | Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, |
ausgestellten Anerkennungen bleiben bis zu ihrem Verfallstag gültig. | ausgestellten Anerkennungen bleiben bis zu ihrem Verfallstag gültig. |
Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 | Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |