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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/07/2018
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Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische onderzoeken en bedrijfspsychologische onderzoeken voor treinbestuurders en van de criteria voor erkenning van centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 30 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot bepaling van de regels met betrekking tot medische onderzoeken en bedrijfspsychologische onderzoeken voor treinbestuurders en van de criteria voor erkenning van centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 30 JUILLET 2018. - Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 30 juli 2018 tot bepaling van de regels met betrekking tot l'arrêté royal du 30 juillet 2018 fixant les règles relatives aux
examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan
medische onderzoeken en bedrijfspsychologische onderzoeken voor professionnel pour les conducteurs de train ainsi que les critères de
treinbestuurders en van de criteria voor erkenning van centra belast reconnaissance des centres responsables de ces examens (Moniteur belge
met deze onderzoeken (Belgisch Staatsblad van 23 augustus 2018). du 23 août 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Festlegung der 30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Festlegung der
Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen
Untersuchungen von Triebfahrzeugführern sowie der Kriterien für die Untersuchungen von Triebfahrzeugführern sowie der Kriterien für die
Anerkennung der Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen Anerkennung der Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen
beauftragt sind beauftragt sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6, Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6,
Artikel 141 § 2 und Artikel 151 Nr. 5 und Nr. 6; Artikel 141 § 2 und Artikel 151 Nr. 5 und Nr. 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind; Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens des Ständigen Ausschusses für den Schutz des Aufgrund des Gutachtens des Ständigen Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 17. Januar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel Privatlebens vom 17. Januar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel
152 des Eisenbahngesetzbuches; 152 des Eisenbahngesetzbuches;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.559/4 des Staatsrates vom 18. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.559/4 des Staatsrates vom 18. Juni
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass in seinem Gutachten bezüglich Artikel 16 § 1 In der Erwägung, dass in seinem Gutachten bezüglich Artikel 16 § 1
Absatz 2 der Staatsrat erwägt, dass die Bestimmung laut derer, das Absatz 2 der Staatsrat erwägt, dass die Bestimmung laut derer, das
Zentrum selbst ein internes Revisionsverfahren vorsehen muss, darauf Zentrum selbst ein internes Revisionsverfahren vorsehen muss, darauf
hinausläuft, dass einer öffentlichen Einrichtung oder seinen Organen hinausläuft, dass einer öffentlichen Einrichtung oder seinen Organen
eine Verordnungsbefugnis erteilt wird, was schwer mit den Grundsätzen eine Verordnungsbefugnis erteilt wird, was schwer mit den Grundsätzen
des belgischen öffentlichen Rechts zu vereinbaren ist, da dadurch des belgischen öffentlichen Rechts zu vereinbaren ist, da dadurch
gegen das Einheitsprinzip der Verordnungsbefugnis verstoßen wird und gegen das Einheitsprinzip der Verordnungsbefugnis verstoßen wird und
diesbezüglich jede direkte parlamentarische Kontrolle fehlt. Der Rat diesbezüglich jede direkte parlamentarische Kontrolle fehlt. Der Rat
weist darauf hin, dass der Vorgang umso fragwürdiger ist, da es sich weist darauf hin, dass der Vorgang umso fragwürdiger ist, da es sich
dabei um eine Übertragung an ein Zentrum handelt, bei dem es sich auch dabei um eine Übertragung an ein Zentrum handelt, bei dem es sich auch
um eine Privatperson handeln kann; um eine Privatperson handeln kann;
In der Erwägung, dass dem Gutachten des Staatsrates bezüglich Artikel In der Erwägung, dass dem Gutachten des Staatsrates bezüglich Artikel
16 § 1 Absatz 2 nicht nachgekommen wird, da hier keine 16 § 1 Absatz 2 nicht nachgekommen wird, da hier keine
Verordnungsbefugnis an die Zentren erteilt wird, die lediglich dazu Verordnungsbefugnis an die Zentren erteilt wird, die lediglich dazu
gezwungen sind, selbst einen internen Revisionsmechanismus vorzusehen gezwungen sind, selbst einen internen Revisionsmechanismus vorzusehen
bezüglich ihrer eigenen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen. bezüglich ihrer eigenen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen.
Der König kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Bedingungen festlegen, Der König kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Bedingungen festlegen,
die vorsehen, dass ein Revisionsmechanismus eingeführt werden muss und die vorsehen, dass ein Revisionsmechanismus eingeführt werden muss und
er kann es dem Zentrum überlassen, festzulegen auf welche Weise diese er kann es dem Zentrum überlassen, festzulegen auf welche Weise diese
Revision ausgearbeitet werden muss, auf die gleiche Weise, wie es auch Revision ausgearbeitet werden muss, auf die gleiche Weise, wie es auch
andere interne Verfahren einrichtet, Rechnung tragend mit seiner andere interne Verfahren einrichtet, Rechnung tragend mit seiner
Funktionsweise. Die Verpflichtung des Zentrums, solch ein Verfahren Funktionsweise. Die Verpflichtung des Zentrums, solch ein Verfahren
vorzusehen ist im Übrigen erwähnt in Artikel 13 § 2 des Königlichen vorzusehen ist im Übrigen erwähnt in Artikel 13 § 2 des Königlichen
Erlasses vom 22. Juni 2011, der durch den vorliegenden Erlass Erlasses vom 22. Juni 2011, der durch den vorliegenden Erlass
abgeändert wird, was nie beanstandet wurde; abgeändert wird, was nie beanstandet wurde;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,
KAPITEL 1 - Allgemeines KAPITEL 1 - Allgemeines
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven
und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um. und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf in Titel 5 Art. 2 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf in Titel 5
Kapitel 1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Triebfahrzeugführer. Kapitel 1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Triebfahrzeugführer.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte 1. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte
natürliche Person oder juristische Person, die Untersuchungen natürliche Person oder juristische Person, die Untersuchungen
durchführen oder unter seiner Verantwortung durchführen lassen darf; durchführen oder unter seiner Verantwortung durchführen lassen darf;
2. Kandidat: ein Triebfahrzeugführerkandidat oder der 2. Kandidat: ein Triebfahrzeugführerkandidat oder der
Triebfahrzeugführer, der ärztlich oder arbeitspsychologisch untersucht Triebfahrzeugführer, der ärztlich oder arbeitspsychologisch untersucht
wird; wird;
3. Antragsteller: eine natürliche Person oder juristische Person, die 3. Antragsteller: eine natürliche Person oder juristische Person, die
einen Antrag stellt, um als Zentrum anerkannt zu werden; einen Antrag stellt, um als Zentrum anerkannt zu werden;
4. Arzt: der Arzt, der die Bedingungen des vorliegenden Erlasses 4. Arzt: der Arzt, der die Bedingungen des vorliegenden Erlasses
erfüllt, um die ärztliche Untersuchung durchzuführen; erfüllt, um die ärztliche Untersuchung durchzuführen;
5. Psychologe: der Psychologe, der die Bedingungen des vorliegenden 5. Psychologe: der Psychologe, der die Bedingungen des vorliegenden
Erlasses erfüllt, um die arbeitspsychologische Untersuchung Erlasses erfüllt, um die arbeitspsychologische Untersuchung
durchzuführen; durchzuführen;
6. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments 6. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von
Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in
der Gemeinschaft führen; der Gemeinschaft führen;
7. TSI OPE: die Entscheidungen oder Verordnungen der Europäischen 7. TSI OPE: die Entscheidungen oder Verordnungen der Europäischen
Kommission über die technischen Spezifikationen für die Kommission über die technischen Spezifikationen für die
Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung"; Verkehrssteuerung";
8. Untersuchung: die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung 8. Untersuchung: die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung
wie erwähnt in Anlage 8 des Eisenbahngesetzbuches. wie erwähnt in Anlage 8 des Eisenbahngesetzbuches.
KAPITEL 2 - Kriterien für Ärzte und Psychologen und für die KAPITEL 2 - Kriterien für Ärzte und Psychologen und für die
Anerkennung von Zentren Anerkennung von Zentren
Abschnitt 1 - Kriterien für Ärzte und Psychologen Abschnitt 1 - Kriterien für Ärzte und Psychologen
Art. 4 - Der Arzt: Art. 4 - Der Arzt:
1. besitzt Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin und darf 1. besitzt Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin und darf
seinen Beruf ausüben; seinen Beruf ausüben;
2. besitzt Kenntnisse der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich; 2. besitzt Kenntnisse der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich;
3. weiß, wie beabsichtigte Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung 3. weiß, wie beabsichtigte Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung
der Risiken von diesen Gefährdungen sich bei mangelnder körperlicher der Risiken von diesen Gefährdungen sich bei mangelnder körperlicher
Gesundheit auswirken können. Gesundheit auswirken können.
Art. 5 - Der Psychologe besitzt ein Diplom eines Lizenziaten oder ein Art. 5 - Der Psychologe besitzt ein Diplom eines Lizenziaten oder ein
Masterdiplom in Psychologie und ist ermächtigt, seinen Beruf Masterdiplom in Psychologie und ist ermächtigt, seinen Beruf
auszuüben. auszuüben.
Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter
Rücksichtnahme der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich Rücksichtnahme der Gefahren im betreffenden Arbeitsbereich
durchführen. durchführen.
Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren
Art. 6 - Allein ein von der Sicherheitsbehörde anerkanntes Zentrum Art. 6 - Allein ein von der Sicherheitsbehörde anerkanntes Zentrum
darf einen Kandidaten untersuchen. darf einen Kandidaten untersuchen.
Art. 7 - Um von der Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss der Art. 7 - Um von der Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss der
Antragsteller folgende Kriterien erfüllen: Antragsteller folgende Kriterien erfüllen:
1. nachweisen, dass die Ärzte oder Psychologen, die zur Durchführung 1. nachweisen, dass die Ärzte oder Psychologen, die zur Durchführung
der Untersuchungen herangezogen werden, die in Artikel 4 oder 5 der Untersuchungen herangezogen werden, die in Artikel 4 oder 5
erwähnten Kriterien erfüllen; erwähnten Kriterien erfüllen;
2. über spezifische Maßnahmen verfügen, um die beruflichen Fähigkeiten 2. über spezifische Maßnahmen verfügen, um die beruflichen Fähigkeiten
beizubehalten; beizubehalten;
3. über eine Deckung seiner zivilrechtlichen Haftpflicht verfügen. 3. über eine Deckung seiner zivilrechtlichen Haftpflicht verfügen.
Art. 8 - Falls eine Einrichtung aus mehreren Körperschaften besteht, Art. 8 - Falls eine Einrichtung aus mehreren Körperschaften besteht,
beantragt jede Körperschaft, die Untersuchungen ausführen möchte, eine beantragt jede Körperschaft, die Untersuchungen ausführen möchte, eine
separate Anerkennung. separate Anerkennung.
KAPITEL 3 - Ursprünglicher Antrag, Erneuerung oder Aktualisierung der KAPITEL 3 - Ursprünglicher Antrag, Erneuerung oder Aktualisierung der
Anerkennung Anerkennung
Art. 9 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, reicht der Art. 9 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, reicht der
Antragsteller einen Antrag bei der Sicherheitsbehörde per Einschreiben Antragsteller einen Antrag bei der Sicherheitsbehörde per Einschreiben
oder persönlich gegen Empfangsbescheinigung ein. oder persönlich gegen Empfangsbescheinigung ein.
Im Fall eines elektronischen Versands wird der Antrag in dem von der Im Fall eines elektronischen Versands wird der Antrag in dem von der
Sicherheitsbehörde vorgeschriebenen Format eingereicht. Die Sicherheitsbehörde vorgeschriebenen Format eingereicht. Die
Sicherheitsbehörde gibt das erforderliche Format auf seiner Seite Sicherheitsbehörde gibt das erforderliche Format auf seiner Seite
bekannt. bekannt.
Der Antrag enthält alle in Anlage 4 erwähnten Dokumente. Der Antrag enthält alle in Anlage 4 erwähnten Dokumente.
Falls der Antrag nicht alle vorgeschriebenen Dokumente und Falls der Antrag nicht alle vorgeschriebenen Dokumente und
Informationen enthält, informiert die Sicherheitsbehörde den Informationen enthält, informiert die Sicherheitsbehörde den
Antragsteller unmittelbar darüber. Antragsteller unmittelbar darüber.
In diesem Fall beginnt die in Paragraph 3 erwähnte Frist erst zu In diesem Fall beginnt die in Paragraph 3 erwähnte Frist erst zu
laufen, wenn der Antragsteller alle fehlenden Belege bei der laufen, wenn der Antragsteller alle fehlenden Belege bei der
Sicherheitsbehörde eingereicht hat. Sicherheitsbehörde eingereicht hat.
§ 2 - Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, nachdem die in Paragraph § 2 - Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, nachdem die in Paragraph
3 erwähnte Frist zu laufen begonnen hat, dass für die Prüfung des 3 erwähnte Frist zu laufen begonnen hat, dass für die Prüfung des
Antrags zusätzliche Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie Antrags zusätzliche Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie
schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder
erläuternde Belege nachzuliefern. erläuternde Belege nachzuliefern.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt ab dem Zeitpunkt der Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt ab dem Zeitpunkt der
Benachrichtigung bis zum Erhalt der geforderten Belege. Benachrichtigung bis zum Erhalt der geforderten Belege.
§ 3 - Unbeschadet von Paragraph 2 teilt die Sicherheitsbehörde dem § 3 - Unbeschadet von Paragraph 2 teilt die Sicherheitsbehörde dem
Antragsteller ihre Entscheidung bezüglich der Anerkennung oder der Antragsteller ihre Entscheidung bezüglich der Anerkennung oder der
Erneuerung oder der Aktualisierung der Anerkennung innerhalb von 4 Erneuerung oder der Aktualisierung der Anerkennung innerhalb von 4
Monaten nach Erhalt des vollständigen Antrags mit. Monaten nach Erhalt des vollständigen Antrags mit.
Im Fall einer positiven Entscheidung übermittelt sie ihm mittels Im Fall einer positiven Entscheidung übermittelt sie ihm mittels
desselben Schreibens ein der Anlage 3 entsprechendes Dokument. desselben Schreibens ein der Anlage 3 entsprechendes Dokument.
Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig und kann erneuert werden. Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig und kann erneuert werden.
Art. 10 - § 1 - Der Erneuerungsantrag der Anerkennung muss gemäß Art. 10 - § 1 - Der Erneuerungsantrag der Anerkennung muss gemäß
Artikel 9 § 1 und wenigstens fünf Monate vor dem Ablaufdatum der Artikel 9 § 1 und wenigstens fünf Monate vor dem Ablaufdatum der
Anerkennung gestellt werden. Anerkennung gestellt werden.
Die Sicherheitsbehörde bearbeitet den Erneuerungsantrag gemäß Artikel Die Sicherheitsbehörde bearbeitet den Erneuerungsantrag gemäß Artikel
9. 9.
§ 2 - Bei jeder wesentlichen Änderung einer Anerkennungsbedingung § 2 - Bei jeder wesentlichen Änderung einer Anerkennungsbedingung
reicht das Zentrum unverzüglich einen Aktualisierungsantrag per reicht das Zentrum unverzüglich einen Aktualisierungsantrag per
Einschreiben ein. Einschreiben ein.
Es fügt seinem Antrag alle nützlichen Informationen bezüglich der Es fügt seinem Antrag alle nützlichen Informationen bezüglich der
Änderungen bei. Änderungen bei.
Die Aktualisierung hat keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Die Aktualisierung hat keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Anerkennung zur Folge. Anerkennung zur Folge.
KAPITEL 4 - Aussetzung oder Entziehung der Anerkennung KAPITEL 4 - Aussetzung oder Entziehung der Anerkennung
Art. 11 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kontrolliert regelmäßig die Art. 11 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kontrolliert regelmäßig die
Zentren. Zentren.
Wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr die Wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr die
Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt, dann Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt, dann
informiert es das Zentrum und legt eine Frist fest, um die Situation informiert es das Zentrum und legt eine Frist fest, um die Situation
zu regeln. zu regeln.
Wenn das Zentrum nicht innerhalb der festgelegten Frist die Wenn das Zentrum nicht innerhalb der festgelegten Frist die
erforderlichen Maßnahmen trifft, kann die Sicherheitsbehörde nach erforderlichen Maßnahmen trifft, kann die Sicherheitsbehörde nach
Anhörung des Zentrums die vollständige oder teilweise Aussetzung der Anhörung des Zentrums die vollständige oder teilweise Aussetzung der
Anerkennung aussprechen. Anerkennung aussprechen.
Sie teilt in ihrer Aussetzungsentscheidung die dem Zentrum zum Treffen Sie teilt in ihrer Aussetzungsentscheidung die dem Zentrum zum Treffen
der erforderlichen Maßnahmen zugeteilte Frist mit. der erforderlichen Maßnahmen zugeteilte Frist mit.
§ 2 - Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das Zentrum § 2 - Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das Zentrum
erneut die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt, erneut die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen erfüllt,
informiert sie das Zentrum hierüber und wird die Aussetzung informiert sie das Zentrum hierüber und wird die Aussetzung
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 12 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kann nach Anhörung des Art. 12 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kann nach Anhörung des
Zentrums, die vollständige oder teilweise Entziehung der Anerkennung Zentrums, die vollständige oder teilweise Entziehung der Anerkennung
in den folgenden Fällen aussprechen: in den folgenden Fällen aussprechen:
1. wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr in der Lage ist 1. wenn sie feststellt, dass das Zentrum nicht mehr in der Lage ist
Untersuchungen zu organisieren; Untersuchungen zu organisieren;
2. wenn sie feststellt, dass das Zentrum, dessen Anerkennung in 2. wenn sie feststellt, dass das Zentrum, dessen Anerkennung in
Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 ausgesetzt wurde, erneut nicht Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 3 ausgesetzt wurde, erneut nicht
die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen innerhalb der in die Anerkennungskriterien oder seine Verpflichtungen innerhalb der in
Artikel 11 § 1 Absatz 4 erwähnten Frist erfüllt. Artikel 11 § 1 Absatz 4 erwähnten Frist erfüllt.
§ 2 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die § 2 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die
Anerkennungskriterien erfüllt, informiert es die Sicherheitsbehörde Anerkennungskriterien erfüllt, informiert es die Sicherheitsbehörde
unverzüglich hierüber. unverzüglich hierüber.
KAPITEL 5 - Regeln für die Untersuchungen KAPITEL 5 - Regeln für die Untersuchungen
Art. 13 - Der Arzt und der Psychologe nehmen Untersuchungen vor und Art. 13 - Der Arzt und der Psychologe nehmen Untersuchungen vor und
behalten bei der Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen behalten bei der Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen
gegenüber dem Zentrum, dem Kandidaten oder dessen Arbeitgeber bei. gegenüber dem Zentrum, dem Kandidaten oder dessen Arbeitgeber bei.
Der Arzt und der Psychologe wahren die Vertraulichkeit der Der Arzt und der Psychologe wahren die Vertraulichkeit der
Informationen über den Kandidaten und stellen sicher, dass Dritte Informationen über den Kandidaten und stellen sicher, dass Dritte
keinen Zugriff hierauf haben. keinen Zugriff hierauf haben.
Der Arzt und der Psychologe erstellen ausreichend dokumentierte Der Arzt und der Psychologe erstellen ausreichend dokumentierte
Protokolle der Untersuchungen, die in der in Artikel 17 erwähnten Protokolle der Untersuchungen, die in der in Artikel 17 erwähnten
Datenbank aufbewahrt werden. Datenbank aufbewahrt werden.
Die Untersuchungen haben eine angemessene Dauer, um alle Die Untersuchungen haben eine angemessene Dauer, um alle
sachdienlichen Aspekte, die den Triebfahrzeugführern durch das sachdienlichen Aspekte, die den Triebfahrzeugführern durch das
Eisenbahngesetzbuch auferlegt werden, bearbeiten zu können. Eisenbahngesetzbuch auferlegt werden, bearbeiten zu können.
Art. 14 - Der Arzt und der Psychologe können in ihre Protokolle Art. 14 - Der Arzt und der Psychologe können in ihre Protokolle
ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen aufnehmen und diese ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen aufnehmen und diese
bei ihrer Entscheidungsfindung einbeziehen. bei ihrer Entscheidungsfindung einbeziehen.
Art. 15 - Sobald ein Eisenbahnunternehmen oder ein Art. 15 - Sobald ein Eisenbahnunternehmen oder ein
Eisenbahninfrastrukturbetreiber in Anwendung von Artikel 141 § 2 des Eisenbahninfrastrukturbetreiber in Anwendung von Artikel 141 § 2 des
Eisenbahngesetzbuches eine Untersuchung für einen bei ihm Eisenbahngesetzbuches eine Untersuchung für einen bei ihm
beschäftigten Triebfahrzeugführer beantragt, organisiert das Zentrum beschäftigten Triebfahrzeugführer beantragt, organisiert das Zentrum
diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen ohne diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen ohne
Verzögerung. Verzögerung.
Das Zentrum informiert sowohl den Arbeitgeber als auch den Kandidaten Das Zentrum informiert sowohl den Arbeitgeber als auch den Kandidaten
über die Ergebnisse der Untersuchungen. über die Ergebnisse der Untersuchungen.
Art. 16 - § 1 - Der Kandidat oder sein Arbeitgeber können einen Art. 16 - § 1 - Der Kandidat oder sein Arbeitgeber können einen
Revisionsantrag gegen die Entscheidung dieses Zentrums stellen. Revisionsantrag gegen die Entscheidung dieses Zentrums stellen.
Das Zentrum sieht zu diesem Zweck ein internes Revisionsverfahren vor. Das Zentrum sieht zu diesem Zweck ein internes Revisionsverfahren vor.
§ 2 - Im Fall eines Revisionsantrags darf die Untersuchung nicht von § 2 - Im Fall eines Revisionsantrags darf die Untersuchung nicht von
Ärzten oder Psychologen durchgeführt werden, die an der umstrittenen Ärzten oder Psychologen durchgeführt werden, die an der umstrittenen
Untersuchung teilgenommen haben. Untersuchung teilgenommen haben.
Das Zentrum kann externe Ärzte oder Psychologen in Anspruch nehmen, um Das Zentrum kann externe Ärzte oder Psychologen in Anspruch nehmen, um
den Revisionsantrag zu untersuchen. den Revisionsantrag zu untersuchen.
Diese Ärzte und Psychologen erfüllen die in den Artikeln 4 und 5 Diese Ärzte und Psychologen erfüllen die in den Artikeln 4 und 5
festgelegten Kriterien, was vom Zentrum überprüft wird, bevor es festgelegten Kriterien, was vom Zentrum überprüft wird, bevor es
beschließt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. beschließt, mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Art. 17 - Das Zentrum verfügt über ein Verwaltungsverfahren zur Art. 17 - Das Zentrum verfügt über ein Verwaltungsverfahren zur
Verwaltung und Archivierung und über eine Datenbank und ist Verwaltung und Archivierung und über eine Datenbank und ist
verantwortlich für die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten, verantwortlich für die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten,
nämlich: die Identität des Kandidaten, die Art, das Datum und die nämlich: die Identität des Kandidaten, die Art, das Datum und die
Uhrzeit der organisierten Untersuchung, das Protokoll der Untersuchung Uhrzeit der organisierten Untersuchung, das Protokoll der Untersuchung
und deren Ergebnis. und deren Ergebnis.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Datenbank hat die Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Datenbank hat die
Kontrolle der physischen und arbeitspsychologischen Eignung der Kontrolle der physischen und arbeitspsychologischen Eignung der
Kandidaten und Triebfahrzeugführer zum Ziel. Kandidaten und Triebfahrzeugführer zum Ziel.
Bei der Verarbeitung von die Gesundheit betreffende Daten, die in den Bei der Verarbeitung von die Gesundheit betreffende Daten, die in den
Protokollen enthalten sind, ist das Zentrum zur Geheimhaltung Protokollen enthalten sind, ist das Zentrum zur Geheimhaltung
verpflichtet. verpflichtet.
Das Zentrum verfolgt eine strenge Benutzer- und Zugangsverwaltung und Das Zentrum verfolgt eine strenge Benutzer- und Zugangsverwaltung und
wendet angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum wendet angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum
Datenschutz an. Datenschutz an.
Das Zentrum bewahrt die in Absatz 1 erwähnten Daten während der zehn Das Zentrum bewahrt die in Absatz 1 erwähnten Daten während der zehn
Jahre auf, die auf den Tag der Untersuchung folgen. Jahre auf, die auf den Tag der Untersuchung folgen.
Nur die Sicherheitsbehörde kann die Datenbank konsultieren, mit Nur die Sicherheitsbehörde kann die Datenbank konsultieren, mit
Ausnahme der Protokolle, und dies jedes Mal, wenn sie es für die Ausnahme der Protokolle, und dies jedes Mal, wenn sie es für die
Ausübung ihrer Kontrollbefugnis für erforderlich hält. Ausübung ihrer Kontrollbefugnis für erforderlich hält.
Art. 18 - Die Anmeldung zu einer Untersuchung wird durch den Art. 18 - Die Anmeldung zu einer Untersuchung wird durch den
Kandidaten oder in dessen Namen durch das Eisenbahnunternehmen oder Kandidaten oder in dessen Namen durch das Eisenbahnunternehmen oder
den Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, den Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt,
durchgeführt. durchgeführt.
Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Kandidaten und, Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Kandidaten und,
gegebenenfalls, dem Eisenbahnunternehmen oder dem gegebenenfalls, dem Eisenbahnunternehmen oder dem
Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, das Eisenbahninfrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, das
vorgesehene Datum der Untersuchung mit. vorgesehene Datum der Untersuchung mit.
Das Zentrum organisiert die Untersuchung binnen eines Monats nach der Das Zentrum organisiert die Untersuchung binnen eines Monats nach der
Anmeldung und legt den Ort fest. Anmeldung und legt den Ort fest.
Art. 19 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend Art. 19 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend
oder unbefriedigend. oder unbefriedigend.
Das Zentrum stellt dem Kandidaten oder dem Eisenbahnunternehmen oder Das Zentrum stellt dem Kandidaten oder dem Eisenbahnunternehmen oder
dem Infrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, eine dem Infrastrukturbetreiber, das/der ihn beschäftigt, eine
Bescheinigung gemäß Anlage 1 oder 2 aus. Bescheinigung gemäß Anlage 1 oder 2 aus.
Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber teilt das Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber teilt das
Datum und die Ergebnisse jeder Untersuchung der Sicherheitsbehörde Datum und die Ergebnisse jeder Untersuchung der Sicherheitsbehörde
mit. mit.
KAPITEL 6 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für KAPITEL 6 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für
Untersuchungen Untersuchungen
Art. 20 - Die mit Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Art. 20 - Die mit Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen
Mitgliedstaat wird, bezüglich der Zertifizierung eines Mitgliedstaat wird, bezüglich der Zertifizierung eines
Triebfahrzeugsführers durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum Triebfahrzeugsführers durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum
gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass die mit den Untersuchungen gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass die mit den Untersuchungen
beauftragte natürliche oder juristische Person durch einen beauftragte natürliche oder juristische Person durch einen
Mitgliedstaat gemäß den durch die Richtlinie vorgesehenen Kriterien Mitgliedstaat gemäß den durch die Richtlinie vorgesehenen Kriterien
anerkannt ist. anerkannt ist.
KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung
der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 22 - Die Anträge, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Art. 22 - Die Anträge, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 Erlasses auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011
über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind,
gestellt wurden, werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen gestellt wurden, werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 22. Juni 2011 bearbeitet. Erlasses vom 22. Juni 2011 bearbeitet.
Art. 23 - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über Art. 23 - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über
die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind,
ausgestellten Anerkennungen bleiben bis zu ihrem Verfallstag gültig. ausgestellten Anerkennungen bleiben bis zu ihrem Verfallstag gültig.
Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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