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Koninklijk Besluit van 30 augustus 2008
gepubliceerd op 23 december 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008001024
pub.
23/12/2008
prom.
30/08/2008
ELI
eli/besluit/2008/08/30/2008001024/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 AUGUSTUS 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 augustus 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 9 september 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein BERICHT AN DEN KÖNIG Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Sire, wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein zur Unterschrift vorzulegen.

Dieser Entwurf sieht vor, dass die theoretische Prüfung zur Erlangung des Führerscheins in Sekundarschulen organisiert werden darf.

Die Prüfungen werden vor den in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 erwähnten Prüfern abgelegt, das heisst vor den Prüfern, die von den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen angeworben und entlohnt werden; diese Prüfer müssen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, zugelassen sein.

In der Praxis begeben sich die Prüfer mit dem Informatikmaterial, über das die Zentren verfügen, in die Schulen, um die theoretischen Prüfungen unter den gleichen Bedingungen wie denen, die für die Prüfungszentren gelten, abzuhalten.

Die Möglichkeit, die theoretischen Prüfungen in Sekundarschulen zu organisieren, ist Schulen vorbehalten, die ihren Schülern theoretischen Fahrunterricht erteilen.

Der Staatsrat, befasst mit einem Antrag auf Begutachtung eines Entwurfs eines Ministeriellen Erlasses zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 20. Juni 2007 zur Festlegung der Anzahl, des Niederlassungsortes und des Zuständigkeitsgebietes der Prüfungszentren sowie der Regeln mit Bezug auf deren Organisation, an dem die Regionen vorab beteiligt worden sind, ist der Ansicht, dass für die Organisation der theoretischen Führerscheinprüfungen in den Lehranstalten für Sekundarunterricht eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein oder des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B erforderlich ist.

Damit den Bemerkungen des Staatsrates Rechnung getragen wird, werden die im vorerwähnten Entwurf eines Ministeriellen Erlasses aufgeführten Bestimmungen, durch die die Organisation der theoretischen Prüfungen in den Lehranstalten für Sekundarunterricht genehmigt wird, im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses übernommen.

Soweit der Gegenstand des Entwurfs eines Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

30. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18.

Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, und des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, insbesondere des Artikels 25, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.685/4 des Staatsrates vom 30. Juni 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 25 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Bewerber, die einen theoretischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B in einer Sekundarschule besucht haben, können die theoretische Prüfung der Klasse B in dieser Schule ablegen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2008 ALBERT Von Königs wegen: [Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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