gepubliceerd op 27 november 2018
Koninklijk besluit betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
29 MEI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 21.November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen und insbesondere der Bestimmungen, die einigen Unternehmern der Reisebranche die Pflicht auferlegen, eine Sicherheit zum Schutz des Reisenden im Fall einer Insolvenz zu leisten.
Dieses Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates um.
Im Vergleich zum Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags, das am 1. Juli 2018 aufgehoben wird, erhöht das neue Gesetz den Verbraucherschutz und erweitert seinen Anwendungsbereich auf neue Gruppen von Unternehmern. Neu ist, dass auch Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, unter den in Artikel 65 des Gesetzes vorgesehenen Umständen einen Insolvenzschutz bieten müssen.
Folglich müssen die bestehenden Regeln des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags angepasst werden.
Weil es eine neue Rechtsgrundlage gibt und wegen der Notwendigkeit, zahlreiche Abänderungen am Text des bestehenden Erlasses vorzunehmen, ist entschieden worden, einen vollkommen neuen Königlichen Erlass auszuarbeiten, der den Erlass vom 25. April 1997 aufheben wird. Dies kommt der Transparenz im Interesse sowohl der Reiseunternehmen als auch der Verbraucher zugute.
Der neue Erlass sieht vor, dass der Schutz, der dem Verbraucher im Fall der Insolvenz des Unternehmers geboten wird, in Form einer Versicherung geboten werden muss. Das war im früheren Gesetz auch der Fall und heute bereits bestehende Versicherungsbedingungen sind im neuen Erlass übernommen worden. Die Anpassungen dienen nur dazu, Abänderungen der Vorschriften, zum Beispiel in Bezug auf den Jahresabschluss, zu berücksichtigen.
Mit vorliegendem Entwurf werden im Hinblick auf einen verbesserten Verbraucherschutz einige Bestimmungen in Bezug auf die Pflichten von Versicherungsgesellschaften hinzugefügt, wenn sie mit einem Schadensfall konfrontiert sind. So müssen sie im Schadensfall zum Beispiel den betroffenen Reisenden praktische Informationen zur Verfügung stellen oder die Erstattung an die Reisenden so schnell wie möglich vornehmen, ohne unnötige Formalitäten aufzuerlegen.
Es wird ebenfalls ausdrücklich bestimmt, dass dem Reisenden der Versicherungsschutz zugutekommen muss, sobald er einen Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen hat, der eine zu diesem Zeitpunkt gültige Versicherung hat.
Da die europäische Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass die neuen Regeln ab dem 1. Juli 2018 anwendbar sind, muss vorliegender Erlass ebenfalls an diesem Datum in Kraft treten.
Die vom Staatsrat empfohlenen Berichtigungen sind vorgenommen worden, mit Ausnahme der Berichtigung in Bezug auf Artikel 6 (alte Nummerierung). Die Begriffe "accountant" und "expert-comptable" sind tatsächlich die Begriffe des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
K. PEETERS
29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21.November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der Artikel 60 und 74;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.377/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates teilweise um.
Art. 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 21.November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, 2. Versicherungsnehmer: den Unternehmer im Sinne von Artikel 2 Nr.7 des Gesetzes, der den Versicherungsvertrag in Anwendung von Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] des vorliegenden Erlasses schließt, 3. Begünstigter: jeden Reisenden im Sinne von Artikel 2 Nr.6 des Gesetzes, zu dessen Gunsten die in Kapitel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Versicherungsleistungen vertraglich festgelegt werden.
KAPITEL 2 - Sicherheit Art. 3 - Die in den Artikeln 54, 55, 65 und 72 des Gesetzes erwähnten Sicherheiten werden durch einen Versicherungsvertrag geleistet, der bei einer Versicherungsgesellschaft geschlossen wird, die ermächtigt ist, solche Verrichtungen vorzunehmen.
KAPITEL 3 - Versicherungsbedingungen Art. 4 - Die Versicherung wird nur bewilligt oder beibehalten, wenn: 1. die Eigenmittel des Versicherungsnehmers sich auf 15 Prozent der Bilanzsumme nach Abzug der immateriellen oder schwer realisierbaren Aktiva belaufen, außer wenn der Versicherungsnehmer eine zusätzliche Bankgarantie leistet, ohne dass diese Eigenmittel weniger als 25.000 EUR betragen dürfen, 2. der Versicherungsnehmer seinen Jahresabschluss innerhalb eines Monats nach seiner Billigung durch die Generalversammlung übermittelt, 3.der Versicherungsnehmer innerhalb der gesetzlichen Fristen die Mehrwertsteuer, die Beiträge an das Landesamt für soziale Sicherheit und den Berufssteuervorabzug zahlt.
Art. 5 - Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer von den in Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 4] Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen befreien, wenn dieser Versicherungsnehmer eine in Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Kleinstgesellschaft ist.
In diesem Fall kann der Versicherer eine zusätzliche Bankgarantie oder jede andere gleichwertige Garantie verlangen.
Art. 6 - Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer verlangen: 1. dass das Umlaufvermögen, das heißt der Unterschied zwischen kurzfristigen Forderungen, erhöht um die Barmittel, und kurzfristigen Verbindlichkeiten, immer positiv ist und dass die flüssigen Mittel immer ausreichen, um die allgemeinen Unkosten eines Monats zu decken, 2.oder dass das kurzfristige Umlaufvermögen positiv ist, das heißt, dass der Unterschied zwischen Gegenständen des Umlaufvermögens und kurzfristigen Verbindlichkeiten immer positiv ist, 3. oder ein anderes gleichwertiges Liquiditätsverhältnis. Art. 7 - Der Versicherer kann verlangen, dass der Jahresabschluss des Versicherungsnehmers von einem externen Buchprüfer oder von einem Betriebsrevisor geprüft wird.
Art. 8 - § 1 - Wenn ein Versicherer einen Versicherungsvertrag mit den in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmern schließt, setzt er unverzüglich die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale Kontaktstelle in Kenntnis. § 2 - Bei Aussetzung der Deckung, Kündigung oder Annullierung des Versicherungsvertrags, Teilaberkennung oder vollständiger Aberkennung des Rechts auf Leistungen oder wenn der Versicherungsvertrag an seinem Ablauftag nicht erneuert wird, setzt der Versicherer unverzüglich die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale Kontaktstelle in Kenntnis.
In Ermangelung dessen gewährt der Versicherer zumindest eine Deckung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die zentrale Kontaktstelle informiert. § 3 - In allen Mitteilungen an die zentrale Kontaktstelle werden Name oder Bezeichnung des Unternehmers, seine Anschrift und seine Unternehmensnummer angegeben.
Die zentrale Kontaktstelle kann die Modalitäten dieser Mitteilungen bestimmen.
Art. 9 - Der Versicherungsvertrag wird gekündigt, wenn die Behörde, die den in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmer zugelassen hat, seine Zulassung entzieht.
Der Versicherungsnehmer informiert unverzüglich den Versicherer von diesem Entzug, es sei denn, die Behörde, die die Zulassung entzogen hat, nimmt diese Information vor.
KAPITEL 4 - Versicherungsleistung Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 10 - Die Sicherheit des Versicherungsvertrags kommt dem Begünstigten ab dem Zeitpunkt zu, zu dem der Vertrag während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags mit dem in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmer geschlossen wird.
Art. 11 - Im Schadensfall stellt der Versicherer den Reisenden unverzüglich praktische Informationen zur Verfügung, mit denen sie ihre Ansprüche auf Erstattung oder Rückbeförderung leicht geltend machen können. Diese Informationen werden in einer leicht zugänglichen Weise, unter anderem auf der Website des Versicherers, zur Verfügung gestellt. Er teilt der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten zentralen Kontaktstelle den direkten Link zu der entsprechenden Webseite mit.
Art. 12 - Im Fall der Insolvenz des Unternehmers bietet der Versicherungsvertrag folgende Deckung an: 1. wenn möglich, Fortsetzung der Reise, 2.Erstattung der Zahlungen, die der Begünstigte bereits bei Abschluss des Vertrags mit dem Unternehmer geleistet hat, 3. Erstattung der Zahlungen für Reiseleistungen, die aufgrund der Insolvenz des Unternehmers nicht erbracht werden können, 4.Rückbeförderung der Reisenden, wenn die Erfüllung des Vertrags mit dem Unternehmer bereits begonnen hat und dieser Vertrag die Beförderung des Begünstigten und wenn nötig die Unterbringung in Erwartung der Rückbeförderung vorsieht. § 2 - Im Schadensfall bestimmt der Versicherer das angemessenste Eingreifen zugunsten des Reisenden.
Abschnitt 2 - Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen Art. 13 - Die Erstattung betrifft alle Zahlungen, die der Begünstigte dem Unternehmer für den Reisevertrag geleistet hat, wenn dieser aufgrund der Insolvenz des Unternehmers nicht erfüllt wird, oder alle Zahlungen, die für Reiseleistungen geleistet worden sind, die aufgrund seiner Insolvenz nicht erbracht werden.
Der Versicherungsvertrag darf weder die Zahlung eines Schadenersatzes noch einen Selbstbehalt zu Lasten des Begünstigten vorsehen. Ihm dürfen keine Kosten für die Regulierung des Schadens angerechnet werden.
Art. 14 - Die Erstattung an den Reisenden wird unverzüglich vorgenommen. Keine Unterlagen, Belege oder Erklärungen dürfen von ihm verlangt werden, die für die Regulierung des Schadens nicht erforderlich sind.
Abschnitt 3 - Rückbeförderung Art. 15 - Ist die Beförderung Teil des Vertrags mit dem Unternehmer, nimmt der Versicherer die Rückbeförderung vor, wenn die Reise bereits begonnen hat und die Rückreise des Begünstigten aufgrund der Insolvenz des Unternehmers unsicher oder gefährdet ist.
Art. 16 - Der Versicherer beschließt eigenständig über die Modalitäten für die Rückbeförderung und die Fortsetzung der Reise, wobei er die Interessen des Begünstigten berücksichtigt. Insbesondere erfolgt die Rückbeförderung mit einem Transportmittel, an einem Datum und zu einem Ort, die soweit wie möglich mit dem Transportmittel, dem Datum und dem Ort übereinstimmen, die im Vertrag mit dem Unternehmer vorgesehen sind. In Erwartung der Rückbeförderung deckt der Versicherer die Finanzierung der Unterbringung ab.
Art. 17 - Rückbeförderungsanträge unterliegen keiner Formvorschrift.
Begünstigte, die sich gegenüber dem Versicherer auf einen Rückbeförderungsantrag berufen, sind jedoch verpflichtet, den Antrag nachzuweisen, außer wenn der Versicherer diesem Antrag spontan nachkommt.
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags wird aufgehoben.
KAPITEL 6 - Inkrafttretungs- und Ausführungsbestimmungen Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Art. 20 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS