gepubliceerd op 16 september 2024
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
7 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 mei 2018Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/05/2018 pub. 27/11/2018 numac 2018032229 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling sluiten betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 september 2023 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 29 mei 2018Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
29/05/2018
pub.
27/11/2018
numac
2018032229
bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Koninklijk besluit betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten (Belgisch Staatsblad van 3 oktober 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 7. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Mai 2018 über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der Artikel 60 Absatz 2, 60/1 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und 60/2 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023, und des Artikels 74, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2023;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.059/1/V des Staatsrates vom 22. August 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Finanzen, des Ministers der Justiz und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2018 über den Insolvenzschutz beim Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Versicherungsvertrag: den in Artikel 60 des Gesetzes erwähnten Versicherungsvertrag, der Insolvenzschutz bietet."
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 3 Nr.1 und 2" werden durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 1 und 2" ersetzt. 2. Die Wörter "eine in Artikel 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Kleinstgesellschaft" werden durch die Wörter "eine in den Artikeln 1:25, 1:29 und 1:31 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Kleinstgesellschaft, Kleinst-VoG, Kleinst-IVoG beziehungsweise Kleinststiftung" ersetzt. Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel 4/1, das die Artikel 17/1, 17/2, 17/3, 17/4 und 17/5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 4/1 - Fonds für die staatliche Beteiligung im Rahmen der Insolvenzversicherung von Unternehmern in der Reisebranche
Art. 17/1 - Der Fonds wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie verwaltet.
Art. 17/2 - Gemäß Artikel 60/2 § 2 des Gesetzes werden die in Artikel 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres auf das Konto des Fonds gezahlt und auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten und Provisionen, berechnet, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden Jahr bereits erhalten hat. Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden Jahr erhalten hat, höher als der für die Zahlung der jährlichen Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss die Versicherungsgesellschaft spätestens am 15. September des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres einen zusätzlichen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das Konto des Fonds zahlen.
Ist der Gesamtbetrag der Prämien und Nebenkosten, ohne Abschlusskosten und Provisionen, die die Versicherungsgesellschaft in dem betreffenden Jahr erhalten hat, niedriger als der für die Zahlung der jährlichen Vorabbeiträge berücksichtigte Betrag, muss der Staat spätestens am 15.
September des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres eine Erstattung in Höhe der Differenz zwischen diesen Beträgen auf das Konto der Versicherungsgesellschaft zahlen.
Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist, kontrolliert die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Beiträge. Die Übermittlung des Berichts des Kommissars über die Beiträge durch die Versicherungsgesellschaft an den Verwalter des Fonds erfolgt zusammen mit der Zahlung des jährlichen Beitrags des folgenden Jahres.
In Abweichung von Absatz 1 werden für das Jahr 2023 die in Artikel 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge spätestens am 15. November auf das Konto des Fonds gezahlt. Art. 17/3 - Wenn die in Artikel 60/1 § 3 des Gesetzes erwähnten jährlichen Vorabbeiträge ausstehend bleiben, treibt die mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen diese Beiträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 bei.
Art. 17/4 - Erreicht die Versicherungsgesellschaft ihre in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte Obergrenze, beantragt sie beim Verwalter des Fonds die in Artikel 60/1 § 2 des Gesetzes erwähnte Beteiligung.
Der Antrag der Versicherungsgesellschaft kann jederzeit gestellt werden und muss ausreichend mit Gründen versehen sein und die Belege enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte Obergrenze erreicht ist.
Die Zahlen in diesem Antrag werden von einem Kommissar kontrolliert, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist. Die Versicherungsgesellschaft übermittelt dem Verwalter des Fonds den Bericht des Kommissars über die Erreichung der in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnten Obergrenze zusammen mit dem Antrag.
Der Verwalter des Fonds überweist den Betrag der in Artikel 60/1 § 2 des Gesetzes erwähnten Beteiligung innerhalb von fünfzehn Werktagen ab Empfang des ausreichend mit Gründen versehenen Antrags und des in Absatz 3 erwähnten Berichts des Kommissars auf das Konto der Versicherungsgesellschaft.
Wenn sich der Antrag der Versicherungsgesellschaft auf das laufende Jahr bezieht, ist die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte Obergrenze Gegenstand einer Schätzung der Versicherungsgesellschaft auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die die Versicherungsgesellschaft für das laufende Jahr zum Zeitpunkt des Antrags eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen. In diesem Fall ist der Betrag der in Artikel 60/1 § 2 erwähnten staatlichen Beteiligung vorläufig. Der endgültige Betrag der staatlichen Beteiligung wird spätestens am 15. September des auf das Jahr der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Prämien und Nebenkosten, die die Versicherungsgesellschaft im Laufe des Jahres der staatlichen Beteiligung eingenommen hat, ohne Abschlusskosten und Provisionen, festgelegt. Hat die Versicherungsgesellschaft zu viel beansprucht, erstattet sie dem Staat spätestens am 30. September des auf das Jahr der staatlichen Beteiligung folgenden Jahres den entsprechenden Betrag. Ist der Betrag der vorläufigen staatlichen Beteiligung niedriger als der endgültige Betrag, reicht die Versicherungsgesellschaft einen neuen Antrag ein.
Wenn aus dem Antrag der Versicherungsgesellschaft und dem Bericht des Kommissars nicht hervorgeht, dass die in Artikel 60/1 § 1 des Gesetzes erwähnte Obergrenze erreicht ist, fasst der Verwalter des Fonds innerhalb der in Absatz 4 erwähnten Frist einen Verweigerungsbeschluss.
Art. 17/5 - Am 15. September jeden Jahres legen die Versicherungsgesellschaften, die die in Artikel 60 des Gesetzes erwähnte Sicherheit leisten, dem Verwalter des Fonds einen Bericht über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in Artikel 60 des Gesetzes erwähnten Sicherheit sowie über deren Entwicklung im vergangenen Jahr vor.
Ein Kommissar, der Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist, kontrolliert diesen Bericht, bevor er dem Verwalter des Fonds übermittelt wird.
In Abweichung von Absatz 1 legen die Versicherungsgesellschaften, die die in Artikel 60 des Gesetzes erwähnte Sicherheit leisten, dem Verwalter des Fonds für das Jahr 2023 spätestens am 15. November einen Bericht über ihre Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der in Artikel 60 des Gesetzes erwähnten Sicherheit und deren Entwicklung im vergangenen Jahr vor."
Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit 1. Januar 2023.
Art. 6 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. September 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND