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Koninklijk Besluit van 29 juni 2022
gepubliceerd op 06 september 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2023031225
pub.
06/09/2023
prom.
29/06/2022
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 JUNI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄTUND TRANSPORTWEZEN 29. JUNI 2022.- Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Tatsachen: In der Anlage finden Sie eine Ausfertigung des Entwurfs eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen. Der vorerwähnte Erlassentwurf sieht eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für die im Herkunftsland, in diesem Fall der Ukraine, zugelassenen Fahrzeuge vor, die von einer natürlichen Person genutzt werden, die in Ausführung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, vorübergehenden Schutz genießt.

Am 3. März 2022 haben die Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen, die Richtlinie 2001/55 auf die Lage in der Ukraine anzuwenden. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 wurde dieser Sonderstatus aktiviert.

Die Dauer des vorübergehenden Schutzes beträgt zunächst ein Jahr.

Danach kann er zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden. Wenn der Europäische Rat beschließt, dass der vorübergehende Schutz weiterhin erforderlich ist, kann er eine letzte Verlängerung um ein Jahr billigen.

Im Rundschreiben vom 9. März 2022 über die Eintragung der ukrainischen Bevölkerung mit vorübergehendem Schutzstatus in die Bevölkerungsregister (Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres) wird erläutert, was auf Gemeindeebene zu tun ist, wenn diese Personen mit ihrer Bescheinigung über vorübergehenden Schutz bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden: Ukrainische Staatsangehörige werden nach einer positiven Überprüfung des Wohnortes gemäß den allgemeinen Regeln für die Eintragung in die Bevölkerungsregister in das Fremdenregister (Code 2.3.0 "vorübergehender Schutz") der Gemeinde eingetragen, in der sie über eine Aufnahmeunterkunft verfügen, und gelten fortan als in Belgien wohnhaft.

Bei dem von der Europäischen Kommission organisierten Treffen am 31.

März 2022 zu den von ukrainischen Flüchtlingen mitgebrachten Fahrzeugen zeigte sich, dass Ukrainer, die vorübergehenden Schutz erhalten, in anderen Mitgliedstaaten nicht als wohnhaft gelten und nicht sofort in die Bevölkerungsregister eingetragen werden. Folglich können sie ihre in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuge vorerst weiter nutzen. Je nach Land müssen sie für ihre Fahrzeuge erst nach einem Aufenthalt von sechs Monaten bis zu einem Jahr eine Zulassung beantragen.

Gemäß Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen müssen Fahrzeuge, die von den in Belgien wohnhaften Personen (= im Bevölkerungsregister/Fremdenregister einer belgischen Gemeinde eingetragen) in Betrieb genommen werden, in Belgien zugelassen werden. Grundsätzlich müssen daher in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge, die von Personen mit vorübergehendem Schutzstatus mitgebracht wurden, unmittelbar nach Eintragung dieser Personen in das Fremdenregister in Belgien zugelassen werden.

Fahrzeuge, die sie während ihres Aufenthalts in Belgien erwerben, müssen ebenfalls in Belgien zugelassen werden.

Dies führt jedoch zu Schwierigkeiten, vor allem bei Fahrzeugen, die aus der Ukraine mitgebracht werden und dort zugelassen worden sind.

Bevor Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Staat zugelassen werden können, müssen sie verzollt werden, was mit den notwendigen Kosten verbunden ist. Da es sich um Fahrzeuge handelt, die nicht für die EU bestimmt waren und daher nicht über eine europäische Typgenehmigung verfügen, müssen sie ein Genehmigungsverfahren bei den regionalen Genehmigungsstellen durchlaufen, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Da für diese Fahrzeuge keine Emissionsnormen oder Emissionswerte bekannt sind, wird in den Genehmigungen keine Euronorm beziehungsweise kein Emissionswert angegeben. Nach der Zulassung müssen die Inbetriebsetzungssteuer und die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge entrichtet werden, die beträchtliche Summen erreichen werden, da für diese Fahrzeuge keine Emissionswerte bekannt sind. Außerdem dürfen diese Fahrzeuge nicht in den verschiedenen LEZ genutzt werden, da sie keine oder eine zu niedrige Euronorm haben.

All dies wird zu einem langwierigen und teuren Verfahren für Fahrzeuge führen, die in Belgien nur ein Jahr oder weniger genutzt werden können. Aus diesen Gründen muss ein im Herkunftsland zugelassenes Fahrzeug, das von einer natürlichen Person genutzt wird, die in Ausführung der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehenden Schutz genießt, nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht mehr in Belgien zugelassen werden.

Die Ausnahme ist somit auf zuvor in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge beschränkt und gilt nicht für Fahrzeuge, die die betreffenden Personen gegebenenfalls in Belgien erwerben. Diese Ausnahme ist ebenfalls zeitlich begrenzt, nämlich auf die Dauer des vorübergehenden Schutzes.

Personen, die über diesen Zeitraum hinaus in Belgien bleiben und ein Aufenthaltsrecht auf einer anderen Grundlage als dem vorübergehenden Schutz erhalten, müssen für ihr Fahrzeug nachträglich eine Zulassung in Belgien beantragen.

Aufgrund dieser außergewöhnlichen Situation und der Tatsache, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, derzeit bereits in das Bevölkerungsregister eingetragen werden und ihre Fahrzeuge daher ebenfalls in Belgien zugelassen werden müssten, muss vorliegender Abänderungserlass höchst dringend in Kraft treten.

Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.530/4 des Staatsrates vom 20. Mai 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. im Herkunftsland zugelassene Fahrzeuge, die von einer natürlichen Person genutzt werden, die in Ausführung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, vorübergehenden Schutz genießt."

Art. 2.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3.Die für Finanzen beziehungsweise Mobilität zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Mobilität G. GILKINET

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