gepubliceerd op 12 augustus 2014
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 267/1B und 297/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. Dezember 2010 beziehungsweise 15. Oktober 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4.
April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
September 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.415/2 des Staatsrates vom 2. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Artikel VI.I.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 und den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2005, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Falls die Leistungsnorm überschritten wird, können auf Antrag des Personalmitglieds höchstens dreißig Stunden zusätzlich erbrachter Dienstleistungen auf die nächste Bezugsperiode übertragen werden." Art. 2 - In Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind," gestrichen.
Art. 3 - In Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden zwischen den Wörtern "nach sechs Jahren" und den Wörtern "in der Gehaltstabelle M1.1" die Wörter ", verringert um die normale Dauer der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst," eingefügt.
Art. 4 - In Artikel VII.IV.7 Absatz 1 Nr. 2 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "fünf Jahren" durch die Wörter "sieben Jahren" ersetzt.
Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.I.1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.I.1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Teils wird gleichgesetzt mit: 1.Heirat: Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen von zwei Personen verschiedenen beziehungsweise gleichen Geschlechts, die als Paar zusammenwohnen, 2. Ehepartner des Personalmitglieds: Person des anderen beziehungsweise des gleichen Geschlechts, mit der das Personalmitglied als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt, 3.Ehegattin des Personalmitglieds: Person des anderen beziehungsweise des gleichen Geschlechts, mit der das Personalmitglied als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt, 4. Vater: Person weiblichen beziehungsweise männlichen Geschlechts, die mit der Mutter verheiratet ist oder mit dieser als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt." Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.III.1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel VIII.III.1bis - Die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Werktage wird für Personalmitglieder des Offizierskaders und Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders ergänzt durch: - drei Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von einundsechzig Jahren erreichen, - sechs Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von zweiundsechzig Jahren erreichen, - acht Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von dreiundsechzig Jahren erreichen, - zehn Werktage ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von vierundsechzig Jahren erreichen.
Die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Werktage wird für Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme der Mitglieder des Offizierskaders, ergänzt durch: - drei Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von neunundfünfzig Jahren erreichen, - sechs Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von sechzig Jahren erreichen, - sieben Werktage im dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von einundsechzig Jahren erreichen, - acht Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von zweiundsechzig Jahren erreichen, - neun Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von dreiundsechzig Jahren erreichen, - zehn Werktage ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von vierundsechzig Jahren erreichen." Art. 7 - Artikel VIII.III.2 RSPol wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.III.2 - Der Jahresurlaub kann bis zum 31. März des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub gewährt worden ist, genommen werden.
In außergewöhnlichen, vom Minister zu bestimmenden Fällen kann der Jahresurlaub bis zu einem vom Minister festzulegenden Datum nach dem 31. März des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub gewährt ist, genommen werden. Der Minister legt die Modalitäten fest für: - die eventuelle Übertragung von Jahresurlaub nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum, - die eventuelle Verweigerung des Jahresurlaubs." Art. 8 - In Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "Der Jahresurlaub wird" durch die Wörter "Der in Artikel VIII.III.1 erwähnte Jahresurlaub, gegebenenfalls ergänzt durch die in Artikel VIII.III.1bis erwähnte Anzahl Tage, wird" ersetzt.
Art. 9 - Artikel VIII.IV.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.IV.1 - § 1 - Umstandsbedingter Urlaub wird den Personalmitgliedern in den nachfolgend festgelegten Grenzen gewährt: 1. Heirat des Personalmitglieds: vier Werktage, 2.Entbindung der Ehegattin des Personalmitglieds: zehn Werktage, 3. Tod des Ehepartners des Personalmitglieds, Tod eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades des Personalmitglieds oder seines Ehepartners sowie Tod des Ehepartners des Kindes des Personalmitglieds oder Tod des Ehepartners des Kindes des Ehepartners des Personalmitglieds: vier Werktage, 4.Heirat eines Kindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: zwei Werktage, 5. Heirat eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter oder eines Enkelkindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag, 6.Tod eines Verwandten oder Verschwägerten gleich welchen Grades des Personalmitglieds oder seines Ehepartners, der mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnte: zwei Werktage, 7. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten Grades des Personalmitglieds oder seines Ehepartners, der nicht mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnte: ein Werktag, 8.Priesterweihe, Eintritt ins Kloster oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag, 9. feierliche Kommunion oder jedes andere gleichartige Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag, 10.Teilnahme am "Tag der Freidenkenden Jugend" eines Kindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag. § 2 - Für Vertragspersonalmitglieder ist § 1 Nr. 2 anwendbar, insofern das Personalmitglied für dasselbe Ereignis nicht von den Bestimmungen von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Gebrauch gemacht hat." Art. 10 - In Artikel VIII.IV.2 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "des europäischen Parlaments" durch die Wörter "der europäischen Versammlungen" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel VIII.IV.3 Absatz 1 RSPol wird das Wort "Urlaub" durch das Wort "Vollzeiturlaub" ersetzt.
Art. 12 - Artikel VIII.IV.7 RSPol desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. VIII.IV.7 - § 1 - Personalmitglieder bekommen außerordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls einer der folgenden Personen, die mit ihnen am selben Wohnsitz zusammenleben: 1. Ehepartner des Personalmitglieds, 2.Verwandter oder Verschwägerter des Personalmitglieds oder seines Ehepartners, 3. Person, die im Hinblick auf ihre Adoption, die Ausübung einer Pflegevormundschaft oder infolge einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie aufgenommen worden ist. Personalmitglieder bekommen zudem außerordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls ihres Kindes, das sich bei ihnen aufhält, aber seinen Wohnsitz beim anderen Elternteil hat.
Für Anwärter kann der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Urlaub während der vom Direktor des Ausbildungszentrums festgelegten Ausbildungsperioden ausgesetzt werden.
Ein ärztliches Attest bescheinigt, dass die Anwesenheit des Personalmitglieds notwendig ist. § 2 - Die Dauer des Urlaubs darf vier Werktage pro Jahr nicht überschreiten." Art. 13 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.IV.9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.IV.9bis - Personalmitglieder bekommen mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde und insofern die Erfordernisse des Dienstes es erlauben, Urlaub für die Blut-, Plasma- oder Blutplättchenspende.
Der in Absatz 1 erwähnte Urlaub wird für die für die Blut-, Plasma- oder Blutplättchenspende erforderliche Dauer sowie für eine Fahrzeit von höchstens zwei Stunden gewährt." Art. 14 - In Artikel VIII.IV.10 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2004 und den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, wird Nr. 5 aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel VIII.V.8 Absatz 1 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "bis VIII.X.16 erwähnte" durch die Wörter "bis VIII.X.16ter erwähnte" ersetzt.
Art. 16 - Artikel VIII.V.10 § 1 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "sieben Monate" durch die Wörter "neun Monate" ersetzt, 2.Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 17 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008, wird wie folgt ersetzt: "TITEL VIII - ADOPTIONSURLAUB, AUFNAHMEURLAUB UND PFLEGEBETREUUNGSURLAUB".
Art. 18 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um zwei Wochen gekürzt, wenn das Personalmitglied für dasselbe Kind umstandsbedingten Urlaub in Anwendung von Artikel VIII.IV.1 § 1 Nr. 2 oder Urlaub anlässlich einer Geburt in Anwendung von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge bekommen hat." Art. 19 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Aufnahmeurlaub wird um die Anzahl Werktage Pflegebetreuungsurlaub gekürzt, die bereits im Laufe desselben Jahres für dasselbe Kind in Anwendung von Artikel VIII.VIII.3 und in Anwendung von Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge genommen worden sind." Art. 20 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.VIII.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.VIII.3 - § 1 - Ein Pflegebetreuungsurlaub wird Personalmitgliedern gewährt, die vom Gericht, von einem von einer Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten "Aide à la Jeunesse", vom "Comité Bijzondere Jeugdbijstand" oder vom Jugendhilfedienst als Pflegeelternteil bestellt worden sind, für die Erfüllung der Verpflichtungen und Aufträge oder für die Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung einer oder mehrerer Personen in ihrer Familie, die ihnen im Rahmen dieser Unterbringung anvertraut worden sind.
Die Dauer des Urlaubs darf sechs Werktage pro Jahr nicht überschreiten.
Der Pflegebetreuungsurlaub wird um die Anzahl Werktage Aufnahmeurlaub gekürzt, die bereits im Laufe desselben Jahres genommen worden sind. § 2 - Unter Pflegeelternteil versteht man die Person, die durch einen offiziellen Beschluss einer der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen bestellt und benannt wird.
Unter Aufnahmefamilie versteht man die Familie der Person beziehungsweise der Personen, die im Sinne des vorhergehenden Absatzes als Pflegeelternteil bestellt wird beziehungsweise als Pflegeeltern bestellt werden.
Die Unterbringung umfasst alle Formen der Unterbringung in einer Familie, die im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme beschlossen werden können, sowohl die Unterbringung von Minderjährigen als auch die Unterbringung von Personen mit Behinderung. § 3 - Die Arten der Verpflichtungen, Aufgaben und Situationen, für die der Urlaub im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen vorgesehen ist, beziehen sich auf folgende Ereignisse, die in spezifischem Zusammenhang mit der Unterbringungssituation stehen und bei denen ein Eingreifen des Personalmitglieds erforderlich ist, und dies insofern dies nicht außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden kann: 1. alle Arten von Sitzungen bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die für die Aufnahmefamilie zuständig sind, 2.Kontakte des Pflegeelternteils beziehungsweise der Aufnahmefamilie mit den Eltern oder mit Dritten, die für das untergebrachte Kind beziehungsweise die untergebrachte Person wichtig sind, 3. Kontakte mit dem Unterbringungsdienst. In anderen als den oben erwähnten Situationen gilt das Recht auf Urlaub nur, insofern der zuständige Unterbringungsdienst eine Bescheinigung ausstellt, in der angegeben wird, warum ein derartiger Urlaub unerlässlich ist. § 4 - Personalmitglieder, die Urlaub im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen in Anspruch nehmen, müssen die Behörde mindestens zwei Wochen im Voraus davon in Kenntnis setzen. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie die Behörde so früh wie möglich davon in Kenntnis setzen.
Um in den Genuss des Urlaubs kommen zu können, müssen die Personalmitglieder anhand eines offiziellen Beschlusses einer der in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen nachweisen, dass sie Pflegeeltern sind.
Auf Verlangen der Behörde erbringen die Personalmitglieder anhand der zweckmäßigen Unterlagen oder, in deren Ermangelung, anhand jedes anderen Beweismittels den Nachweis für das Ereignis, das ihr Fernbleiben von der Arbeit rechtfertigt." Art. 21 - Artikel VIII.IX.1 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 und in Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008, werden zwischen den Wörtern "von Kindern" und dem Wort "unter" die Wörter "des Personalmitglieds oder des Ehepartners des Personalmitglieds" eingefügt, 2.In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "von Kindern" und den Wörtern "während der Schulferien" die Wörter "des Personalmitglieds oder des Ehepartners des Personalmitglieds" eingefügt.
Art. 22 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.X.16ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.X.16ter - Der Zeitraum krankheitsbedingter Teilzeitleistungen unterbricht zeitweilig die freiwillige Viertagewoche." Art. 23 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den Wörtern "die nicht ausgeglichen" und den Wörtern "worden ist" die Wörter "oder auf die nächste Bezugsperiode übertragen" eingefügt.
TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 24 - Für die Anwendung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 1 RSPol auf Personalmitglieder, die von der Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst vollständig befreit sind, beträgt die geforderte Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle M1.1 für das Aufsteigen in die Gehaltstabelle M2.1 sechs Jahre, verringert um den Zeitraum zwischen dem Beginn der Grundausbildung, von der sie befreit sind, und dem Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors.
Art. 25 - Die Artikel 1 und 23 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit 1. November 2010.
Die Artikel 2, 6 und 8 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit 1.
Januar 2011.
Artikel 4 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit 10. März 2010.
Artikel 7 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit 1. Januar 2009.
Art. 26 - Die Artikel 3 und 24 finden Anwendung auf die Personalmitglieder, deren Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst frühestens am 10. März 2010 begonnen hat.
Art. 27 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM