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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/01/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2014 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police
van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2014). (Moniteur belge du 11 février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste Personals der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 267/1B und 297/3 des Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 267/1B und 297/3 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. Dezember 2010 Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. Dezember 2010
beziehungsweise 15. Oktober 2012; beziehungsweise 15. Oktober 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4.
April 2012; April 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
September 2012; September 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013; Öffentlichen Dienst vom 24. Oktober 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.415/2 des Staatsrates vom 2. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.415/2 des Staatsrates vom 2. Dezember
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
TITEL I - Abänderungsbestimmungen TITEL I - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - Artikel VI.I.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Artikel 1 - Artikel VI.I.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Oktober 2003 und den Königlichen Erlass vom 31. Oktober Erlass vom 24. Oktober 2003 und den Königlichen Erlass vom 31. Oktober
2005, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2005, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Falls die Leistungsnorm überschritten wird, können auf Antrag " § 5 - Falls die Leistungsnorm überschritten wird, können auf Antrag
des Personalmitglieds höchstens dreißig Stunden zusätzlich erbrachter des Personalmitglieds höchstens dreißig Stunden zusätzlich erbrachter
Dienstleistungen auf die nächste Bezugsperiode übertragen werden." Dienstleistungen auf die nächste Bezugsperiode übertragen werden."
Art. 2 - In Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 RSPol, eingefügt durch den Art. 2 - In Artikel VI.I.4 § 1 Absatz 2 RSPol, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "für Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "für
Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die auf dem Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die auf dem
Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind," gestrichen. Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind," gestrichen.
Art. 3 - In Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden zwischen den Art. 3 - In Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden zwischen den
Wörtern "nach sechs Jahren" und den Wörtern "in der Gehaltstabelle Wörtern "nach sechs Jahren" und den Wörtern "in der Gehaltstabelle
M1.1" die Wörter ", verringert um die normale Dauer der M1.1" die Wörter ", verringert um die normale Dauer der
Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst," eingefügt. Grundausbildung des Personals im mittleren Dienst," eingefügt.
Art. 4 - In Artikel VII.IV.7 Absatz 1 Nr. 2 RSPol, ersetzt durch den Art. 4 - In Artikel VII.IV.7 Absatz 1 Nr. 2 RSPol, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "fünf Jahren" Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "fünf Jahren"
durch die Wörter "sieben Jahren" ersetzt. durch die Wörter "sieben Jahren" ersetzt.
Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.I.1bis mit folgendem Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.I.1bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.I.1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Teils wird "Art. VIII.I.1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Teils wird
gleichgesetzt mit: gleichgesetzt mit:
1.Heirat: Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen 1.Heirat: Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen
von zwei Personen verschiedenen beziehungsweise gleichen Geschlechts, von zwei Personen verschiedenen beziehungsweise gleichen Geschlechts,
die als Paar zusammenwohnen, die als Paar zusammenwohnen,
2. Ehepartner des Personalmitglieds: Person des anderen 2. Ehepartner des Personalmitglieds: Person des anderen
beziehungsweise des gleichen Geschlechts, mit der das Personalmitglied beziehungsweise des gleichen Geschlechts, mit der das Personalmitglied
als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt, als Paar am selben Wohnsitz zusammenlebt,
3. Ehegattin des Personalmitglieds: Person des anderen beziehungsweise 3. Ehegattin des Personalmitglieds: Person des anderen beziehungsweise
des gleichen Geschlechts, mit der das Personalmitglied als Paar am des gleichen Geschlechts, mit der das Personalmitglied als Paar am
selben Wohnsitz zusammenlebt, selben Wohnsitz zusammenlebt,
4. Vater: Person weiblichen beziehungsweise männlichen Geschlechts, 4. Vater: Person weiblichen beziehungsweise männlichen Geschlechts,
die mit der Mutter verheiratet ist oder mit dieser als Paar am selben die mit der Mutter verheiratet ist oder mit dieser als Paar am selben
Wohnsitz zusammenlebt." Wohnsitz zusammenlebt."
Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.III.1bis mit folgendem Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.III.1bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Artikel VIII.III.1bis - Die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl "Artikel VIII.III.1bis - Die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl
Werktage wird für Personalmitglieder des Offizierskaders und Werktage wird für Personalmitglieder des Offizierskaders und
Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders ergänzt durch: Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders ergänzt durch:
- drei Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von - drei Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von
einundsechzig Jahren erreichen, einundsechzig Jahren erreichen,
- sechs Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von - sechs Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von
zweiundsechzig Jahren erreichen, zweiundsechzig Jahren erreichen,
- acht Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von - acht Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von
dreiundsechzig Jahren erreichen, dreiundsechzig Jahren erreichen,
- zehn Werktage ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von - zehn Werktage ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von
vierundsechzig Jahren erreichen. vierundsechzig Jahren erreichen.
Die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Werktage wird für Die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Werktage wird für
Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme der Mitglieder des Personalmitglieder des Einsatzkaders, mit Ausnahme der Mitglieder des
Offizierskaders, ergänzt durch: Offizierskaders, ergänzt durch:
- drei Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von - drei Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von
neunundfünfzig Jahren erreichen, neunundfünfzig Jahren erreichen,
- sechs Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von sechzig - sechs Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von sechzig
Jahren erreichen, Jahren erreichen,
- sieben Werktage im dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von - sieben Werktage im dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von
einundsechzig Jahren erreichen, einundsechzig Jahren erreichen,
- acht Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von - acht Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von
zweiundsechzig Jahren erreichen, zweiundsechzig Jahren erreichen,
- neun Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von - neun Werktage in dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von
dreiundsechzig Jahren erreichen, dreiundsechzig Jahren erreichen,
- zehn Werktage ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von - zehn Werktage ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Alter von
vierundsechzig Jahren erreichen." vierundsechzig Jahren erreichen."
Art. 7 - Artikel VIII.III.2 RSPol wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel VIII.III.2 RSPol wird wie folgt ersetzt:
"Art. VIII.III.2 - Der Jahresurlaub kann bis zum 31. März des "Art. VIII.III.2 - Der Jahresurlaub kann bis zum 31. März des
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub gewährt Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub gewährt
worden ist, genommen werden. worden ist, genommen werden.
In außergewöhnlichen, vom Minister zu bestimmenden Fällen kann der In außergewöhnlichen, vom Minister zu bestimmenden Fällen kann der
Jahresurlaub bis zu einem vom Minister festzulegenden Datum nach dem Jahresurlaub bis zu einem vom Minister festzulegenden Datum nach dem
31. März des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der 31. März des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der
Jahresurlaub gewährt ist, genommen werden. Jahresurlaub gewährt ist, genommen werden.
Der Minister legt die Modalitäten fest für: Der Minister legt die Modalitäten fest für:
- die eventuelle Übertragung von Jahresurlaub nach dem in Absatz 1 - die eventuelle Übertragung von Jahresurlaub nach dem in Absatz 1
erwähnten Datum, erwähnten Datum,
- die eventuelle Verweigerung des Jahresurlaubs." - die eventuelle Verweigerung des Jahresurlaubs."
Art. 8 - In Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "Der Art. 8 - In Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol werden die Wörter "Der
Jahresurlaub wird" durch die Wörter "Der in Artikel VIII.III.1 Jahresurlaub wird" durch die Wörter "Der in Artikel VIII.III.1
erwähnte Jahresurlaub, gegebenenfalls ergänzt durch die in Artikel erwähnte Jahresurlaub, gegebenenfalls ergänzt durch die in Artikel
VIII.III.1bis erwähnte Anzahl Tage, wird" ersetzt. VIII.III.1bis erwähnte Anzahl Tage, wird" ersetzt.
Art. 9 - Artikel VIII.IV.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 9 - Artikel VIII.IV.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. VIII.IV.1 - § 1 - Umstandsbedingter Urlaub wird den "Art. VIII.IV.1 - § 1 - Umstandsbedingter Urlaub wird den
Personalmitgliedern in den nachfolgend festgelegten Grenzen gewährt: Personalmitgliedern in den nachfolgend festgelegten Grenzen gewährt:
1. Heirat des Personalmitglieds: vier Werktage, 1. Heirat des Personalmitglieds: vier Werktage,
2. Entbindung der Ehegattin des Personalmitglieds: zehn Werktage, 2. Entbindung der Ehegattin des Personalmitglieds: zehn Werktage,
3. Tod des Ehepartners des Personalmitglieds, Tod eines Verwandten 3. Tod des Ehepartners des Personalmitglieds, Tod eines Verwandten
oder Verschwägerten ersten Grades des Personalmitglieds oder seines oder Verschwägerten ersten Grades des Personalmitglieds oder seines
Ehepartners sowie Tod des Ehepartners des Kindes des Personalmitglieds Ehepartners sowie Tod des Ehepartners des Kindes des Personalmitglieds
oder Tod des Ehepartners des Kindes des Ehepartners des oder Tod des Ehepartners des Kindes des Ehepartners des
Personalmitglieds: vier Werktage, Personalmitglieds: vier Werktage,
4. Heirat eines Kindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: 4. Heirat eines Kindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners:
zwei Werktage, zwei Werktage,
5. Heirat eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer 5. Heirat eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer
Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des Schwägerin, des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des
Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter oder eines Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter oder eines
Enkelkindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Enkelkindes des Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein
Werktag, Werktag,
6. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten gleich welchen Grades des 6. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten gleich welchen Grades des
Personalmitglieds oder seines Ehepartners, der mit dem Personalmitglieds oder seines Ehepartners, der mit dem
Personalmitglied unter einem Dach wohnte: zwei Werktage, Personalmitglied unter einem Dach wohnte: zwei Werktage,
7. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten 7. Tod eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten
Grades des Personalmitglieds oder seines Ehepartners, der nicht mit Grades des Personalmitglieds oder seines Ehepartners, der nicht mit
dem Personalmitglied unter einem Dach wohnte: ein Werktag, dem Personalmitglied unter einem Dach wohnte: ein Werktag,
8. Priesterweihe, Eintritt ins Kloster oder jedes andere gleichartige 8. Priesterweihe, Eintritt ins Kloster oder jedes andere gleichartige
Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds Ereignis in einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds
oder seines Ehepartners: ein Werktag, oder seines Ehepartners: ein Werktag,
9. feierliche Kommunion oder jedes andere gleichartige Ereignis in 9. feierliche Kommunion oder jedes andere gleichartige Ereignis in
einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds oder seines einem anerkannten Kult eines Kindes des Personalmitglieds oder seines
Ehepartners: ein Werktag, Ehepartners: ein Werktag,
10. Teilnahme am "Tag der Freidenkenden Jugend" eines Kindes des 10. Teilnahme am "Tag der Freidenkenden Jugend" eines Kindes des
Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag. Personalmitglieds oder seines Ehepartners: ein Werktag.
§ 2 - Für Vertragspersonalmitglieder ist § 1 Nr. 2 anwendbar, insofern § 2 - Für Vertragspersonalmitglieder ist § 1 Nr. 2 anwendbar, insofern
das Personalmitglied für dasselbe Ereignis nicht von den Bestimmungen das Personalmitglied für dasselbe Ereignis nicht von den Bestimmungen
von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge Gebrauch gemacht hat." Arbeitsverträge Gebrauch gemacht hat."
Art. 10 - In Artikel VIII.IV.2 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "des Art. 10 - In Artikel VIII.IV.2 Absatz 1 RSPol werden die Wörter "des
europäischen Parlaments" durch die Wörter "der europäischen europäischen Parlaments" durch die Wörter "der europäischen
Versammlungen" ersetzt. Versammlungen" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel VIII.IV.3 Absatz 1 RSPol wird das Wort "Urlaub" Art. 11 - In Artikel VIII.IV.3 Absatz 1 RSPol wird das Wort "Urlaub"
durch das Wort "Vollzeiturlaub" ersetzt. durch das Wort "Vollzeiturlaub" ersetzt.
Art. 12 - Artikel VIII.IV.7 RSPol desselben Erlasses wird wie folgt Art. 12 - Artikel VIII.IV.7 RSPol desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. VIII.IV.7 - § 1 - Personalmitglieder bekommen außerordentlichen "Art. VIII.IV.7 - § 1 - Personalmitglieder bekommen außerordentlichen
Urlaub wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls Urlaub wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls
einer der folgenden Personen, die mit ihnen am selben Wohnsitz einer der folgenden Personen, die mit ihnen am selben Wohnsitz
zusammenleben: zusammenleben:
1. Ehepartner des Personalmitglieds, 1. Ehepartner des Personalmitglieds,
2. Verwandter oder Verschwägerter des Personalmitglieds oder seines 2. Verwandter oder Verschwägerter des Personalmitglieds oder seines
Ehepartners, Ehepartners,
3. Person, die im Hinblick auf ihre Adoption, die Ausübung einer 3. Person, die im Hinblick auf ihre Adoption, die Ausübung einer
Pflegevormundschaft oder infolge einer gerichtlichen Entscheidung zur Pflegevormundschaft oder infolge einer gerichtlichen Entscheidung zur
Unterbringung in einer Aufnahmefamilie aufgenommen worden ist. Unterbringung in einer Aufnahmefamilie aufgenommen worden ist.
Personalmitglieder bekommen zudem außerordentlichen Urlaub wegen Personalmitglieder bekommen zudem außerordentlichen Urlaub wegen
höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls ihres höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls ihres
Kindes, das sich bei ihnen aufhält, aber seinen Wohnsitz beim anderen Kindes, das sich bei ihnen aufhält, aber seinen Wohnsitz beim anderen
Elternteil hat. Elternteil hat.
Für Anwärter kann der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Urlaub während Für Anwärter kann der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Urlaub während
der vom Direktor des Ausbildungszentrums festgelegten der vom Direktor des Ausbildungszentrums festgelegten
Ausbildungsperioden ausgesetzt werden. Ausbildungsperioden ausgesetzt werden.
Ein ärztliches Attest bescheinigt, dass die Anwesenheit des Ein ärztliches Attest bescheinigt, dass die Anwesenheit des
Personalmitglieds notwendig ist. Personalmitglieds notwendig ist.
§ 2 - Die Dauer des Urlaubs darf vier Werktage pro Jahr nicht § 2 - Die Dauer des Urlaubs darf vier Werktage pro Jahr nicht
überschreiten." überschreiten."
Art. 13 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.IV.9bis mit folgendem Art. 13 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.IV.9bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.IV.9bis - Personalmitglieder bekommen mit vorheriger "Art. VIII.IV.9bis - Personalmitglieder bekommen mit vorheriger
Erlaubnis der zuständigen Behörde und insofern die Erfordernisse des Erlaubnis der zuständigen Behörde und insofern die Erfordernisse des
Dienstes es erlauben, Urlaub für die Blut-, Plasma- oder Dienstes es erlauben, Urlaub für die Blut-, Plasma- oder
Blutplättchenspende. Blutplättchenspende.
Der in Absatz 1 erwähnte Urlaub wird für die für die Blut-, Plasma- Der in Absatz 1 erwähnte Urlaub wird für die für die Blut-, Plasma-
oder Blutplättchenspende erforderliche Dauer sowie für eine Fahrzeit oder Blutplättchenspende erforderliche Dauer sowie für eine Fahrzeit
von höchstens zwei Stunden gewährt." von höchstens zwei Stunden gewährt."
Art. 14 - In Artikel VIII.IV.10 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Art. 14 - In Artikel VIII.IV.10 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. November 2004 und den Königlichen Erlass Königlichen Erlass vom 18. November 2004 und den Königlichen Erlass
vom 13. Juni 2005, wird Nr. 5 aufgehoben. vom 13. Juni 2005, wird Nr. 5 aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel VIII.V.8 Absatz 1 RSPol, eingefügt durch den Art. 15 - In Artikel VIII.V.8 Absatz 1 RSPol, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "bis VIII.X.16 Königlichen Erlass vom 23. März 2007, werden die Wörter "bis VIII.X.16
erwähnte" durch die Wörter "bis VIII.X.16ter erwähnte" ersetzt. erwähnte" durch die Wörter "bis VIII.X.16ter erwähnte" ersetzt.
Art. 16 - Artikel VIII.V.10 § 1 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Art. 16 - Artikel VIII.V.10 § 1 RSPol, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 18. November 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "sieben Monate" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "sieben Monate" durch die Wörter
"neun Monate" ersetzt, "neun Monate" ersetzt,
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 17 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol, abgeändert Art. 17 - Die Überschrift von Teil VIII Titel VIII RSPol, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"TITEL VIII - ADOPTIONSURLAUB, AUFNAHMEURLAUB UND "TITEL VIII - ADOPTIONSURLAUB, AUFNAHMEURLAUB UND
PFLEGEBETREUUNGSURLAUB". PFLEGEBETREUUNGSURLAUB".
Art. 18 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 18 - Artikel VIII.VIII.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 10. März 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Erlass vom 10. März 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um zwei Wochen gekürzt, "Die Höchstdauer des Adoptionsurlaubs wird um zwei Wochen gekürzt,
wenn das Personalmitglied für dasselbe Kind umstandsbedingten Urlaub wenn das Personalmitglied für dasselbe Kind umstandsbedingten Urlaub
in Anwendung von Artikel VIII.IV.1 § 1 Nr. 2 oder Urlaub anlässlich in Anwendung von Artikel VIII.IV.1 § 1 Nr. 2 oder Urlaub anlässlich
einer Geburt in Anwendung von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli einer Geburt in Anwendung von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge bekommen hat." 1978 über die Arbeitsverträge bekommen hat."
Art. 19 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 19 - Artikel VIII.VIII.2 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 10. März 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Erlass vom 10. März 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Der Aufnahmeurlaub wird um die Anzahl Werktage Pflegebetreuungsurlaub "Der Aufnahmeurlaub wird um die Anzahl Werktage Pflegebetreuungsurlaub
gekürzt, die bereits im Laufe desselben Jahres für dasselbe Kind in gekürzt, die bereits im Laufe desselben Jahres für dasselbe Kind in
Anwendung von Artikel VIII.VIII.3 und in Anwendung von Artikel Anwendung von Artikel VIII.VIII.3 und in Anwendung von Artikel
30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
genommen worden sind." genommen worden sind."
Art. 20 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.VIII.3 mit folgendem Art. 20 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.VIII.3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.VIII.3 - § 1 - Ein Pflegebetreuungsurlaub wird "Art. VIII.VIII.3 - § 1 - Ein Pflegebetreuungsurlaub wird
Personalmitgliedern gewährt, die vom Gericht, von einem von einer Personalmitgliedern gewährt, die vom Gericht, von einem von einer
Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten "Aide Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten "Aide
à la Jeunesse", vom "Comité Bijzondere Jeugdbijstand" oder vom à la Jeunesse", vom "Comité Bijzondere Jeugdbijstand" oder vom
Jugendhilfedienst als Pflegeelternteil bestellt worden sind, für die Jugendhilfedienst als Pflegeelternteil bestellt worden sind, für die
Erfüllung der Verpflichtungen und Aufträge oder für die Bewältigung Erfüllung der Verpflichtungen und Aufträge oder für die Bewältigung
von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung einer oder von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung einer oder
mehrerer Personen in ihrer Familie, die ihnen im Rahmen dieser mehrerer Personen in ihrer Familie, die ihnen im Rahmen dieser
Unterbringung anvertraut worden sind. Unterbringung anvertraut worden sind.
Die Dauer des Urlaubs darf sechs Werktage pro Jahr nicht Die Dauer des Urlaubs darf sechs Werktage pro Jahr nicht
überschreiten. überschreiten.
Der Pflegebetreuungsurlaub wird um die Anzahl Werktage Aufnahmeurlaub Der Pflegebetreuungsurlaub wird um die Anzahl Werktage Aufnahmeurlaub
gekürzt, die bereits im Laufe desselben Jahres genommen worden sind. gekürzt, die bereits im Laufe desselben Jahres genommen worden sind.
§ 2 - Unter Pflegeelternteil versteht man die Person, die durch einen § 2 - Unter Pflegeelternteil versteht man die Person, die durch einen
offiziellen Beschluss einer der in § 1 Absatz 1 erwähnten offiziellen Beschluss einer der in § 1 Absatz 1 erwähnten
Einrichtungen bestellt und benannt wird. Einrichtungen bestellt und benannt wird.
Unter Aufnahmefamilie versteht man die Familie der Person Unter Aufnahmefamilie versteht man die Familie der Person
beziehungsweise der Personen, die im Sinne des vorhergehenden Absatzes beziehungsweise der Personen, die im Sinne des vorhergehenden Absatzes
als Pflegeelternteil bestellt wird beziehungsweise als Pflegeeltern als Pflegeelternteil bestellt wird beziehungsweise als Pflegeeltern
bestellt werden. bestellt werden.
Die Unterbringung umfasst alle Formen der Unterbringung in einer Die Unterbringung umfasst alle Formen der Unterbringung in einer
Familie, die im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme beschlossen werden Familie, die im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme beschlossen werden
können, sowohl die Unterbringung von Minderjährigen als auch die können, sowohl die Unterbringung von Minderjährigen als auch die
Unterbringung von Personen mit Behinderung. Unterbringung von Personen mit Behinderung.
§ 3 - Die Arten der Verpflichtungen, Aufgaben und Situationen, für die § 3 - Die Arten der Verpflichtungen, Aufgaben und Situationen, für die
der Urlaub im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen vorgesehen ist, der Urlaub im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen vorgesehen ist,
beziehen sich auf folgende Ereignisse, die in spezifischem beziehen sich auf folgende Ereignisse, die in spezifischem
Zusammenhang mit der Unterbringungssituation stehen und bei denen ein Zusammenhang mit der Unterbringungssituation stehen und bei denen ein
Eingreifen des Personalmitglieds erforderlich ist, und dies insofern Eingreifen des Personalmitglieds erforderlich ist, und dies insofern
dies nicht außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden kann: dies nicht außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfinden kann:
1. alle Arten von Sitzungen bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden, 1. alle Arten von Sitzungen bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden,
die für die Aufnahmefamilie zuständig sind, die für die Aufnahmefamilie zuständig sind,
2. Kontakte des Pflegeelternteils beziehungsweise der Aufnahmefamilie 2. Kontakte des Pflegeelternteils beziehungsweise der Aufnahmefamilie
mit den Eltern oder mit Dritten, die für das untergebrachte Kind mit den Eltern oder mit Dritten, die für das untergebrachte Kind
beziehungsweise die untergebrachte Person wichtig sind, beziehungsweise die untergebrachte Person wichtig sind,
3. Kontakte mit dem Unterbringungsdienst. 3. Kontakte mit dem Unterbringungsdienst.
In anderen als den oben erwähnten Situationen gilt das Recht auf In anderen als den oben erwähnten Situationen gilt das Recht auf
Urlaub nur, insofern der zuständige Unterbringungsdienst eine Urlaub nur, insofern der zuständige Unterbringungsdienst eine
Bescheinigung ausstellt, in der angegeben wird, warum ein derartiger Bescheinigung ausstellt, in der angegeben wird, warum ein derartiger
Urlaub unerlässlich ist. Urlaub unerlässlich ist.
§ 4 - Personalmitglieder, die Urlaub im Hinblick auf § 4 - Personalmitglieder, die Urlaub im Hinblick auf
Pflegebetreuungsleistungen in Anspruch nehmen, müssen die Behörde Pflegebetreuungsleistungen in Anspruch nehmen, müssen die Behörde
mindestens zwei Wochen im Voraus davon in Kenntnis setzen. Falls dies mindestens zwei Wochen im Voraus davon in Kenntnis setzen. Falls dies
nicht möglich ist, müssen sie die Behörde so früh wie möglich davon in nicht möglich ist, müssen sie die Behörde so früh wie möglich davon in
Kenntnis setzen. Kenntnis setzen.
Um in den Genuss des Urlaubs kommen zu können, müssen die Um in den Genuss des Urlaubs kommen zu können, müssen die
Personalmitglieder anhand eines offiziellen Beschlusses einer der in § Personalmitglieder anhand eines offiziellen Beschlusses einer der in §
1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen nachweisen, dass sie Pflegeeltern 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen nachweisen, dass sie Pflegeeltern
sind. sind.
Auf Verlangen der Behörde erbringen die Personalmitglieder anhand der Auf Verlangen der Behörde erbringen die Personalmitglieder anhand der
zweckmäßigen Unterlagen oder, in deren Ermangelung, anhand jedes zweckmäßigen Unterlagen oder, in deren Ermangelung, anhand jedes
anderen Beweismittels den Nachweis für das Ereignis, das ihr anderen Beweismittels den Nachweis für das Ereignis, das ihr
Fernbleiben von der Arbeit rechtfertigt." Fernbleiben von der Arbeit rechtfertigt."
Art. 21 - Artikel VIII.IX.1 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel VIII.IX.1 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 und in Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. In Nr. 2 und in Nr. 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
10. März 2008, werden zwischen den Wörtern "von Kindern" und dem Wort 10. März 2008, werden zwischen den Wörtern "von Kindern" und dem Wort
"unter" die Wörter "des Personalmitglieds oder des Ehepartners des "unter" die Wörter "des Personalmitglieds oder des Ehepartners des
Personalmitglieds" eingefügt, Personalmitglieds" eingefügt,
2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "von Kindern" und den Wörtern 2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "von Kindern" und den Wörtern
"während der Schulferien" die Wörter "des Personalmitglieds oder des "während der Schulferien" die Wörter "des Personalmitglieds oder des
Ehepartners des Personalmitglieds" eingefügt. Ehepartners des Personalmitglieds" eingefügt.
Art. 22 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.X.16ter mit folgendem Art. 22 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.X.16ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.X.16ter - Der Zeitraum krankheitsbedingter "Art. VIII.X.16ter - Der Zeitraum krankheitsbedingter
Teilzeitleistungen unterbricht zeitweilig die freiwillige Teilzeitleistungen unterbricht zeitweilig die freiwillige
Viertagewoche." Viertagewoche."
Art. 23 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den Art. 23 - In Artikel XI.III.7 Absatz 1 RSPol werden zwischen den
Wörtern "die nicht ausgeglichen" und den Wörtern "worden ist" die Wörtern "die nicht ausgeglichen" und den Wörtern "worden ist" die
Wörter "oder auf die nächste Bezugsperiode übertragen" eingefügt. Wörter "oder auf die nächste Bezugsperiode übertragen" eingefügt.
TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen TITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 - Für die Anwendung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 1 RSPol Art. 24 - Für die Anwendung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 1 RSPol
auf Personalmitglieder, die von der Grundausbildung des Personals im auf Personalmitglieder, die von der Grundausbildung des Personals im
mittleren Dienst vollständig befreit sind, beträgt die geforderte mittleren Dienst vollständig befreit sind, beträgt die geforderte
Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle M1.1 für das Aufsteigen in Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle M1.1 für das Aufsteigen in
die Gehaltstabelle M2.1 sechs Jahre, verringert um den Zeitraum die Gehaltstabelle M2.1 sechs Jahre, verringert um den Zeitraum
zwischen dem Beginn der Grundausbildung, von der sie befreit sind, und zwischen dem Beginn der Grundausbildung, von der sie befreit sind, und
dem Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines dem Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines
Polizeihauptinspektors. Polizeihauptinspektors.
Art. 25 - Die Artikel 1 und 23 des vorliegenden Erlasses werden Art. 25 - Die Artikel 1 und 23 des vorliegenden Erlasses werden
wirksam mit 1. November 2010. wirksam mit 1. November 2010.
Die Artikel 2, 6 und 8 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit 1. Die Artikel 2, 6 und 8 des vorliegenden Erlasses werden wirksam mit 1.
Januar 2011. Januar 2011.
Artikel 4 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit 10. März 2010. Artikel 4 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit 10. März 2010.
Artikel 7 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit 1. Januar 2009. Artikel 7 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit 1. Januar 2009.
Art. 26 - Die Artikel 3 und 24 finden Anwendung auf die Art. 26 - Die Artikel 3 und 24 finden Anwendung auf die
Personalmitglieder, deren Grundausbildung des Personals im mittleren Personalmitglieder, deren Grundausbildung des Personals im mittleren
Dienst frühestens am 10. März 2010 begonnen hat. Dienst frühestens am 10. März 2010 begonnen hat.
Art. 27 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 27 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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