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Koninklijk Besluit van 29 augustus 2021
gepubliceerd op 25 januari 2022

Koninklijk besluit betreffende de controle van de kwaliteit van rauwe melk en de erkenning van de interprofessionele organismen. - Duitse vertaling

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2022040006
pub.
25/01/2022
prom.
29/08/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


29 AUGUSTUS 2021. - Koninklijk besluit betreffende de controle van de kwaliteit van rauwe melk en de erkenning van de interprofessionele organismen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 2021 betreffende de controle van de kwaliteit van rauwe melk en de erkenning van de interprofessionele organismen (Belgisch Staatsblad van 22 september 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 29.

Dezember 1990, 5. Februar 1999, 1. März 2007 und 8. Juni 2008 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4, ersetzt durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, insbesondere des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2001 zur Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 2007 zur Billigung des Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen in Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch erstellt worden ist;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 2. Juli 2019 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 4. Dezember 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 22. November 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses vom 27. Oktober 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 2020;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 2. April 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5.

Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates;

In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22.

Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen);

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister, 3. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die einen Milcherzeugungsbetrieb alleine betreibt, oder Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, die einen Milcherzeugungsbetrieb gemeinsam betreiben, 4.Milcherzeugungsbetrieb: Niederlassung mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden, 5. Käufer: Lebensmittelunternehmen, das über eine Genehmigung als Käufer von Rohmilch gemäß dem Königlichen Erlass vom 16.Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen verfügt, 6. Kleinabnehmer: Käufer, der vom 1.Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres höchstens 500 000 Liter Rohmilch bei höchstens fünf verschiedenen Erzeugern gesammelt hat, 7. Sorten roher Kuhmilch: - rohe Kuhvollmilch: unverändertes Gemelk einer oder mehrerer Kühe, das nicht über 40 ° C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen worden ist und dessen natürlicher Fettgehalt nicht geändert worden ist, - rohe entrahmte Kuhmilch: rohe Kuhvollmilch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 5 g/l beträgt, 8.Ladevorgang: Umpumpen einer Rohmilchmenge aus einem Tank des Erzeugers in einen zugelassenen Sammelwagen mit Hilfe der Pumpvorrichtung dieses Fahrzeugs, 9. Lieferung: Rohmilchmenge, die bei jedem Ladevorgang registriert und vom Erzeuger an den Käufer geliefert wird, 10.Sammlung: Transport einer Lieferung vom Laden im Milcherzeugungsbetrieb bis zum Entladen beim Käufer, 11. wissenschaftliche Begleitung: Unterstützung der überberuflichen Einrichtungen, die mit der amtlichen Bestimmung der Qualität der an Käufer gelieferten rohen Kuhmilch beauftragt sind, damit die Bestimmung auf nationaler Ebene einheitlich erfolgt.Diese Unterstützung umfasst folgende Hauptaufgaben: Organisation von Ringvergleichen, Schaffung von Standards (Kontrollproben) und wissenschaftliche Gutachten. 12. ÜE: überberufliche Einrichtung. § 2 - Darüber hinaus gilt Folgendes: - die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs "Betrieb", - die Bestimmung des Begriffs "Niederlassung", erwähnt im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen.

Art. 2 - Erzeuger, Käufer und Kleinabnehmer sind Anbieter im Sinne des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen.

Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 wird mit vorliegendem Erlass die amtliche Kontrolle der Rohmilchqualität im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette bezweckt.

Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten sowohl für Rohmilch als auch für Rohmilch, die im Milcherzeugungsbetrieb entrahmt worden ist.

KAPITEL 2 - Sammlung und Beprobung roher Kuhmilch Art. 4 - § 1 - Rohmilch darf nur an Käufer geliefert oder von Käufern beziehungsweise in deren Auftrag gesammelt werden. § 2 - Die Zeitspanne zwischen zwei Milchsammlungen darf nicht mehr als 72 Stunden betragen. Eine Überschreitung von höchstens 3 Stunden ist zugelassen, sofern die mittlere Zeitspanne, pro Monat gerechnet, 72 Stunden nicht überschreitet.

Art. 5 - § 1 - Eine Lieferung besteht ausschließlich aus Milch einer der in Artikel 1 Nr. 7 festgelegten Milchsorten.

Rohmilch darf nur vom Fahrer des Sammelwagens, der Inhaber einer von der ÜE erteilten Genehmigung ist, gesammelt und beprobt werden.

Die Genehmigung wird nur natürlichen Personen erteilt, die an einem Schulungsprogramm teilgenommen haben, das jährlich von der ÜE organisiert wird. Die ÜE kontrollieren die Einhaltung des Probenahmeverfahrens und die Gültigkeit der Genehmigung. § 2 - Zum Zeitpunkt der Sammlung jeder Lieferung muss beim Ladevorgang eine repräsentative Probe der Lieferung in eine von der ÜE zugelassene Art Probeflasche abgefüllt werden, wie im Probenahmeverfahren vorgesehen, außer wenn die Milchsammlung gemäß den in Artikel 6 § 4 aufgeführten Bedingungen erfolgt.

Wenn die Rohmilch von mehreren Milchkühltanks stammt, muss die Rohmilch jedes Milchkühltanks beprobt werden.

Proben sind Eigentum der ÜE. § 3 - Die Probenahme erfolgt mechanisch mithilfe eines Probenahmegeräts und eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung von Proben auf dem Sammelwagen. Typ des Geräts und System zur Kennzeichnung müssen vorab von der wissenschaftlichen Begleitung in Einklang mit dem Verfahren der ÜE gebilligt werden.

Jedes einzelne Probenahmegerät muss von der ÜE zugelassen und identifiziert werden. § 4 - Proben dürfen nur manuell entnommen werden: a) wenn das Probenahmegerät defekt ist, b) wenn aufgrund der Rohmilchmenge eine repräsentative mechanische Probenahme unmöglich ist, c) bei Kleinabnehmern. § 5 - Proben müssen sofort mit einem eindeutigen elektronischen Identifizierungscode versehen werden, mit dem sie jederzeit und unter allen Umständen identifiziert werden können.

In den Fällen, die in den vom Minister gebilligten Verfahren der ÜE beschrieben sind, kann ein eindeutiger nicht-elektronischer Identifizierungscode benutzt werden. § 6 - Proben müssen bei einer Temperatur zwischen 0 und 4 ° C transportiert und aufbewahrt werden. Käufer bewahren Proben zwischen 0 und 4 ° C in einem Kühlraum auf. § 7 - Käufer erstellen pro Kühlraum eine Liste der Personen, die Zugang zum Kühlraum haben, und halten sie zur Verfügung der ÜE. § 8 - Der Zeitraum zwischen der Probenahme und dem Beginn der Untersuchung darf nicht mehr als 36 Stunden bei mikrobiologischen Untersuchungen und 84 Stunden bei allen anderen Untersuchungen betragen. § 9 - Kleinabnehmer können eine Abweichung bei der ÜE beantragen, sodass die Rohmilch nicht mit einem Sammelwagen gesammelt werden muss, der mit einem in Artikel 5 § 3 vorgesehenen zugelassenen System zur mechanischen Probenahme ausgerüstet ist, und von einem Fahrer eines Sammelwagens, der Inhaber einer in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Genehmigung ist. In diesem Fall legt die ÜE das Verfahren für das Entnehmen, das Aufbewahren und den Transport der Milchproben fest.

KAPITEL 3 - Kontrolle der Rohmilchqualität Art. 6 - § 1 - Rohmilch, die in einem Milcherzeugungsbetrieb für Rechnung eines Käufers gesammelt oder von einem Milcherzeugungsbetrieb an einen Käufer geliefert wird, unterliegt einer Qualitätskontrolle: 1. Bei roher Kuhmilch wird die Kontrolle von einer vom Minister zugelassenen und territorial zuständigen ÜE durchgeführt. Abweichend davon kann eine ÜE die Durchführung dieser Kontrolle einer anderen zugelassenen ÜE übertragen, die nicht territorial zuständig ist.

Die Übertragung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Erzeugers und des Käufers, für den die Rohmilch bestimmt ist, möglich.

Die ÜE übermitteln der Agentur jährlich die Liste der Erzeuger und Käufer von Rohmilch, für die die Kontrolle einer anderen ÜE übertragen worden ist. 2. Die Qualitätskontrolle der Rohmilch von anderen Tieren als Kühen wird von einem gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor durchgeführt. § 2 - Die Referenzverfahren für die amtliche Bestimmung der Qualität roher Kuhmilch sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 festgelegt.

Die Labore der ÜE stellen auf ihren Websites eine ausführliche Beschreibung der Methoden zur Verfügung, die für die Bestimmung der einzelnen Qualitätsparameter roher Kuhmilch benutzt werden. Diese Methoden entsprechen der im Protokoll gebilligten und festgelegten Liste der Geräte und Routinemethoden, wie in Artikel 13 § 2 Nr. 7 erwähnt.

Diese Kontrolle wird im Namen des Erzeugers und des Käufers, für den die Milch bestimmt ist, durchgeführt. § 3 - Zu diesem Zweck werden Proben wie folgt entnommen: 1. rohe Kuhmilch: bei der Sammlung jeder Lieferung, 2.Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal im Monat, bei Sammlung einer Lieferung. § 4 - Bei Rohmilcherzeugungen, bei denen mindestens eine Probe pro dreitägigen Erzeugungszeitraum entnommen wird, kann von dieser Drei-Tage-Erzeugung eine Höchstmenge von hundert Litern, in Teilmengen oder als Ganzes, ohne weitere Probenahme geliefert oder gesammelt werden.

Art. 7 - Rohmilch muss folgende Kriterien erfüllen: 1. rohe Kuhmilch: a) Keimzahl bei 30° C (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr.3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004, b) Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr.3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004, c) Kriterien für die Prüfung der sichtbaren Sauberkeit.2. Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: Keimzahl bei 30° C (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr.3 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004.

Art. 8 - Käufer müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Rohmilch nicht in Verkehr gebracht wird, wenn die Rohmilch die Kriterien für Tierarzneimittelrückstände (Verordnung (EG) Nr. 470/2009 vom 6. Mai 2009 und Verordnung (EU) Nr. 37/2010 vom 22. Dezember 2009) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 4 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 nicht erfüllt.

Art. 9 - Die Qualität roher Kuhmilch wird gemäß nachstehenden Vorschriften bestimmt. Von der vorgesehenen Häufigkeit kann nur im Fall von unregelmäßigen oder sporadischen Milchlieferungen oder im Fall von nicht repräsentativen oder unbrauchbaren Proben abgewichen werden. 1. Die Bestimmung der Keimzahl bei 30° C (pro ml) erfolgt gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr.3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004. 2. Die Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen (pro ml) erfolgt gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr.3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004. 3. Die Bestimmung von Tierarzneimittelrückständen erfolgt: a) bei roher Kuhmilch: an jeder bei der Sammlung jeder Lieferung entnommenen Probe, b) bei Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal pro Monat.4. Die sichtbare Sauberkeit (Filtriertest) wird einmal pro Monat geprüft. Art. 10 - Die Ergebnisse der Kontrolle der Rohmilchqualität werden registriert und sind beim Milcherzeugungsbetrieb und beim Käufer, für den die Rohmilch bestimmt ist, verfügbar.

Art. 11 - § 1 - Erzeuger, deren Rohmilch bei der Qualitätskontrolle die Kriterien für die Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) oder, bei roher Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) nicht erfüllt, ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben.

Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für die Keimzahl bei 30° C (pro ml) oder, bei roher Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro ml), sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel 13 festgelegt. § 2 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der bei der Qualitätskontrolle die in Artikel 7 erwähnten Kriterien für die Keimzahl bei 30° C (pro ml) oder, bei roher Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) während vier aufeinanderfolgenden Monaten nicht erfüllt hat, darf weder vom Käufer noch vom Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger vom akkreditierten Labor über das vierte ungünstige Monatsergebnis informiert worden ist. § 3 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der bei der Qualitätskontrolle die für Tierarzneimittelrückstände festgelegten Kriterien nicht erfüllt, darf weder vom Käufer noch vom Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger vom akkreditierten Labor über das ungünstige Ergebnis informiert worden ist.

Erzeuger in Milcherzeugungsbetrieben, deren Rohmilch bei der Qualitätskontrolle die Kriterien für Tierarzneimittelrückstände nicht erfüllt, ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben.

Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für Tierarzneimittelrückstände bei roher Kuhmilch, sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel 13 festgelegt. § 4 - Während der Zeitraume, in denen das Inverkehrbringen verboten ist, dürfen aus dieser Rohmilch keine Lebensmittel hergestellt werden. § 5 - Die Sammlung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Rohmilch wieder die in Artikel 7 festgelegten Kriterien und, bei roher Kuhmilch, die in dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren der ÜE auferlegten Bedingungen erfüllt. § 6 - Für genussuntauglich erklärte Rohmilch muss gemäß den geltenden Rechtsvorschriften beseitigt werden.

Art. 12 - Lebensmittelunternehmern ist es verboten, Rohmilch oder aus Rohmilch hergestellte Lebensmittel, die nicht der in Artikel 6 festgelegten Kontrolle unterzogen worden sind, in Verkehr zu bringen, anzubieten, auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, für den Verkauf zu transportieren, zu verkaufen oder zu liefern.

KAPITEL 4 - Zulassung der überberuflichen Einrichtungen und wissenschaftliche Begleitung Art. 13 - § 1 - Um die Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch durchführen zu dürfen, müssen die ÜE über eine vom Minister ausgestellte Zulassung verfügen. § 2 - Um eine Zulassung zu erhalten und diese zu behalten, müssen die ÜE folgende Bedingungen erfüllen: 1. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden sein, 2.ihre Tätigkeiten zur Kontrolle der Rohmilchqualität innerhalb des vom Minister festgelegten territorialen Zuständigkeitsbereichs und auf der Grundlage des Standorts des Milcherzeugungsbetriebs ausüben, 3. a) dem Minister ihre in vorliegendem Erlass vorgesehenen Verfahren zur Billigung vorlegen, b) für jegliche Änderung an diesen Verfahren die Billigung des Ministers einholen, c) all ihre Verfahren nach Billigung durch den Minister auf ihrer Website veröffentlichen, 4.in der Satzung vorsehen, dass: a) die Erzeuger aus dem in Nr.2 erwähnten territorialen Zuständigkeitsbereich und die Käufer, durch die sie Rohmilch sammeln lassen oder denen sie Rohmilch liefern, in der Generalversammlung vertreten sind, Um eine paritätische Vertretung der Erzeuger einerseits und der Käufer, durch die die Erzeuger Rohmilch sammeln lassen oder denen sie Rohmilch liefern, andererseits zu gewährleisten, ist in der Satzung entweder die Anzahl Mitglieder oder eine Anpassung des Stimmrechts in der Generalversammlung vorgesehen, b) im Verwaltungsrat eine Parität zwischen den Vertretern der Käufer, die Rohmilch sammeln oder liefern lassen, einerseits und den Vertretern der Erzeuger andererseits besteht, 5.ein Dokument erstellen, in dem die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch festgelegt sind und das für die Käufer, die Rohmilch sammeln oder liefern lassen, und die Erzeuger bindend ist.

Dieses Dokument umfasst unter anderem: a) die Modalitäten der Probenahme, b) die Bedingungen für den Transport und die Aufbewahrung der Proben für den Zeitraum zwischen Verlassen des Milcherzeugungsbetriebs und Analyse durch die ÜE, c) die Modalitäten für die Durchführung der Analysen, d) die Interpretation der Ergebnisse, e) die Modalitäten für die Übermittlung der Ergebnisse an die Erzeuger und die Käufer, die Rohmilch sammeln oder von Erzeugern liefern lassen, f) die Mitteilung von Verboten des Inverkehrbringens an Erzeuger und Käufer, die Rohmilch der betreffenden Milcherzeugungsbetriebe sammeln oder liefern lassen, g) die Maßnahmen, die infolge ungünstiger Ergebnisse bei der Kontrolle der Rohmilchqualität ergriffen werden, h) die Kontrollen, die zur Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens durchgeführt werden, i) das Verfahren für die Behandlung von Beanstandungen, 6.über Labore verfügen, die gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 für die im Rahmen der in Artikel 6 erwähnten Kontrolle der Rohmilchqualität durchgeführten Analysen akkreditiert sind und die in Artikel 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnten Bedingungen erfüllen, 7. der wissenschaftlichen Begleitung durch das "Instituut voor Landbouw-, en Visserijonderzoek" der Flämischen Behörde und die Abteilung "Département Connaissance et Valorisation" des Wallonischen Zentrums für agronomische Forschung der Wallonischen Region folgen, sofern die betreffenden Labore dieser Einrichtungen weiterhin gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind. Die wissenschaftliche Begleitung wird in einem schriftlichen Dokument (Protokoll) festgehalten.

Dieses Dokument über die Ausführung der wissenschaftlichen Begleitung unterliegt der gleichlautenden Stellungnahme der Ständigen Arbeitsgruppe der Interministeriellen Konferenz für Agrarpolitik, 8. der Agentur die Berichte der Generalversammlungen und der Versammlungen des Verwaltungsrates übermitteln, 9.der Agentur die Ergebnisse der Kontrolle der Milchqualität übermitteln, 10. sich der Inspektion sowie den Kontrollmaßnahmen durch die Agentur und ihren Anweisungen unterwerfen, 11.die festgelegten Regeln einhalten und die Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch gemäß diesen Vorschriften durchführen. § 3 - Der Minister kann die Zulassung verweigern oder entziehen, wenn die in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Der Minister unterrichtet den Betreffenden per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung über die Gründe hierfür und die geplante Maßnahme.

Zur Vermeidung des Ausschlusses verfügt der Betreffende über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um dem Minister seine Einwände per Einschreiben mitzuteilen und ihn gegebenenfalls zu bitten, von ihm oder seinem Vertreter angehört zu werden, oder um Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu machen.

Danach verfügt der Minister über eine Frist von dreißig Werktagen, um den Betreffenden gegebenenfalls anzuhören, einen endgültigen Beschluss über die Zulassung zu fassen und ihm diesen per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu notifizieren.

KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung Art. 14 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 21.Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen, 2. der Ministerielle Erlass vom 6.November 2001 zur Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13.

September 2004, 2. Oktober 2006 und 25. Februar 2009, 3. der Ministerielle Erlass vom 1.Februar 2007 zur Billigung des Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen in Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch erstellt worden ist, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 29. Oktober 2012. KAPITEL 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 16 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

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