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Koninklijk besluit betreffende de controle van de kwaliteit van rauwe melk en de erkenning van de interprofessionele organismen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif au contrôle de la qualité du lait cru et à l'agrément des organismes interprofessionnels. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 29 AUGUSTUS 2021. - Koninklijk besluit betreffende de controle van de kwaliteit van rauwe melk en de erkenning van de interprofessionele organismen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 29 AOUT 2021. - Arrêté royal relatif au contrôle de la qualité du lait cru et à l'agrément des organismes interprofessionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 29 augustus 2021 betreffende de controle van de kwaliteit | l'arrêté royal du 29 août 2021 relatif au contrôle de la qualité du |
van rauwe melk en de erkenning van de interprofessionele organismen | lait cru et à l'agrément des organismes interprofessionnels (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 22 september 2021). | belge du 22 septembre 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass über die Kontrolle der | 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass über die Kontrolle der |
Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen | Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 29. | insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
Dezember 1990, 5. Februar 1999, 1. März 2007 und 8. Juni 2008 und | Dezember 1990, 5. Februar 1999, 1. März 2007 und 8. Juni 2008 und |
durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4, | durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4, |
ersetzt durch das Gesetz vom 1. März 2007; | ersetzt durch das Gesetz vom 1. März 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
insbesondere des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | insbesondere des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003; | Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die |
Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen | Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen |
Einrichtungen; | Einrichtungen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2001 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2001 zur |
Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der | Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der |
Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der | Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der |
Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch; | Zusammensetzung der an Käufer gelieferten Milch; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 2007 zur Billigung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 2007 zur Billigung |
des Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen | des Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen |
in Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch | in Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch |
erstellt worden ist; | erstellt worden ist; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 2. Juli 2019 | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 2. Juli 2019 |
in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des | in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und |
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 4. Dezember 2020; | Föderalbehörde vom 4. Dezember 2020; |
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 22. November 2019; | Ausschusses vom 22. November 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses |
vom 27. Oktober 2020; | vom 27. Oktober 2020; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Januar 2020; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 2. April 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 2. April 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der | Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der |
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur | allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur |
Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur | Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur |
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; | Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen |
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; | Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. |
Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für | Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für |
bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen | bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den | Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den |
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des | Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des |
Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates | Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung | vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung |
(EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur | (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur |
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004; | Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004; |
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines | Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines |
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für | Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für |
Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln | Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln |
tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 | tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 |
des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen | des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des | Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des |
Europäischen Parlaments und des Rates; | Europäischen Parlaments und des Rates; |
In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. | In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. |
Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung | Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung |
hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen | hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen |
Ursprungs; | Ursprungs; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere | und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere |
amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und | amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und |
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und | Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und |
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung | Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung |
der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. | der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. |
1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, | 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, |
(EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des | (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des |
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des | Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des |
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, | Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, |
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der | 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der |
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen | Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, | Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, |
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und | 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und |
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche | des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche |
Kontrollen); | Kontrollen); |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
2. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | 2. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister, | Minister, |
3. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die einen | 3. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die einen |
Milcherzeugungsbetrieb alleine betreibt, oder Zusammenschluss von | Milcherzeugungsbetrieb alleine betreibt, oder Zusammenschluss von |
natürlichen oder juristischen Personen, die einen | natürlichen oder juristischen Personen, die einen |
Milcherzeugungsbetrieb gemeinsam betreiben, | Milcherzeugungsbetrieb gemeinsam betreiben, |
4. Milcherzeugungsbetrieb: Niederlassung mit einem oder mehreren | 4. Milcherzeugungsbetrieb: Niederlassung mit einem oder mehreren |
Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in | Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in |
Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden, | Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden, |
5. Käufer: Lebensmittelunternehmen, das über eine Genehmigung als | 5. Käufer: Lebensmittelunternehmen, das über eine Genehmigung als |
Käufer von Rohmilch gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 | Käufer von Rohmilch gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 |
zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die | zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen verfügt, | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen verfügt, |
6. Kleinabnehmer: Käufer, der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des | 6. Kleinabnehmer: Käufer, der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des |
Vorjahres höchstens 500 000 Liter Rohmilch bei höchstens fünf | Vorjahres höchstens 500 000 Liter Rohmilch bei höchstens fünf |
verschiedenen Erzeugern gesammelt hat, | verschiedenen Erzeugern gesammelt hat, |
7. Sorten roher Kuhmilch: | 7. Sorten roher Kuhmilch: |
- rohe Kuhvollmilch: unverändertes Gemelk einer oder mehrerer Kühe, | - rohe Kuhvollmilch: unverändertes Gemelk einer oder mehrerer Kühe, |
das nicht über 40 ° C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher | das nicht über 40 ° C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher |
Wirkung unterzogen worden ist und dessen natürlicher Fettgehalt nicht | Wirkung unterzogen worden ist und dessen natürlicher Fettgehalt nicht |
geändert worden ist, | geändert worden ist, |
- rohe entrahmte Kuhmilch: rohe Kuhvollmilch, deren Fettgehalt auf | - rohe entrahmte Kuhmilch: rohe Kuhvollmilch, deren Fettgehalt auf |
einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 5 g/l beträgt, | einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 5 g/l beträgt, |
8. Ladevorgang: Umpumpen einer Rohmilchmenge aus einem Tank des | 8. Ladevorgang: Umpumpen einer Rohmilchmenge aus einem Tank des |
Erzeugers in einen zugelassenen Sammelwagen mit Hilfe der | Erzeugers in einen zugelassenen Sammelwagen mit Hilfe der |
Pumpvorrichtung dieses Fahrzeugs, | Pumpvorrichtung dieses Fahrzeugs, |
9. Lieferung: Rohmilchmenge, die bei jedem Ladevorgang registriert und | 9. Lieferung: Rohmilchmenge, die bei jedem Ladevorgang registriert und |
vom Erzeuger an den Käufer geliefert wird, | vom Erzeuger an den Käufer geliefert wird, |
10. Sammlung: Transport einer Lieferung vom Laden im | 10. Sammlung: Transport einer Lieferung vom Laden im |
Milcherzeugungsbetrieb bis zum Entladen beim Käufer, | Milcherzeugungsbetrieb bis zum Entladen beim Käufer, |
11. wissenschaftliche Begleitung: Unterstützung der überberuflichen | 11. wissenschaftliche Begleitung: Unterstützung der überberuflichen |
Einrichtungen, die mit der amtlichen Bestimmung der Qualität der an | Einrichtungen, die mit der amtlichen Bestimmung der Qualität der an |
Käufer gelieferten rohen Kuhmilch beauftragt sind, damit die | Käufer gelieferten rohen Kuhmilch beauftragt sind, damit die |
Bestimmung auf nationaler Ebene einheitlich erfolgt. Diese | Bestimmung auf nationaler Ebene einheitlich erfolgt. Diese |
Unterstützung umfasst folgende Hauptaufgaben: Organisation von | Unterstützung umfasst folgende Hauptaufgaben: Organisation von |
Ringvergleichen, Schaffung von Standards (Kontrollproben) und | Ringvergleichen, Schaffung von Standards (Kontrollproben) und |
wissenschaftliche Gutachten. | wissenschaftliche Gutachten. |
12. ÜE: überberufliche Einrichtung. | 12. ÜE: überberufliche Einrichtung. |
§ 2 - Darüber hinaus gilt Folgendes: | § 2 - Darüber hinaus gilt Folgendes: |
- die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des | - die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des | Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des |
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für | Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für |
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur | Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur |
Lebensmittelsicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des | Lebensmittelsicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit |
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen | spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen |
Ursprungs, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs "Betrieb", | Ursprungs, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs "Betrieb", |
- die Bestimmung des Begriffs "Niederlassung", erwähnt im Königlichen | - die Bestimmung des Begriffs "Niederlassung", erwähnt im Königlichen |
Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der | Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen | ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen |
Registrierungen. | Registrierungen. |
Art. 2 - Erzeuger, Käufer und Kleinabnehmer sind Anbieter im Sinne des | Art. 2 - Erzeuger, Käufer und Kleinabnehmer sind Anbieter im Sinne des |
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der |
Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
vorherigen Registrierungen. | vorherigen Registrierungen. |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung (EG) | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der vorerwähnten Verordnung (EG) |
Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 wird mit vorliegendem Erlass die | Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 wird mit vorliegendem Erlass die |
amtliche Kontrolle der Rohmilchqualität im Hinblick auf die | amtliche Kontrolle der Rohmilchqualität im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette bezweckt. | Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette bezweckt. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten sowohl für Rohmilch | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten sowohl für Rohmilch |
als auch für Rohmilch, die im Milcherzeugungsbetrieb entrahmt worden | als auch für Rohmilch, die im Milcherzeugungsbetrieb entrahmt worden |
ist. | ist. |
KAPITEL 2 - Sammlung und Beprobung roher Kuhmilch | KAPITEL 2 - Sammlung und Beprobung roher Kuhmilch |
Art. 4 - § 1 - Rohmilch darf nur an Käufer geliefert oder von Käufern | Art. 4 - § 1 - Rohmilch darf nur an Käufer geliefert oder von Käufern |
beziehungsweise in deren Auftrag gesammelt werden. | beziehungsweise in deren Auftrag gesammelt werden. |
§ 2 - Die Zeitspanne zwischen zwei Milchsammlungen darf nicht mehr als | § 2 - Die Zeitspanne zwischen zwei Milchsammlungen darf nicht mehr als |
72 Stunden betragen. Eine Überschreitung von höchstens 3 Stunden ist | 72 Stunden betragen. Eine Überschreitung von höchstens 3 Stunden ist |
zugelassen, sofern die mittlere Zeitspanne, pro Monat gerechnet, 72 | zugelassen, sofern die mittlere Zeitspanne, pro Monat gerechnet, 72 |
Stunden nicht überschreitet. | Stunden nicht überschreitet. |
Art. 5 - § 1 - Eine Lieferung besteht ausschließlich aus Milch einer | Art. 5 - § 1 - Eine Lieferung besteht ausschließlich aus Milch einer |
der in Artikel 1 Nr. 7 festgelegten Milchsorten. | der in Artikel 1 Nr. 7 festgelegten Milchsorten. |
Rohmilch darf nur vom Fahrer des Sammelwagens, der Inhaber einer von | Rohmilch darf nur vom Fahrer des Sammelwagens, der Inhaber einer von |
der ÜE erteilten Genehmigung ist, gesammelt und beprobt werden. | der ÜE erteilten Genehmigung ist, gesammelt und beprobt werden. |
Die Genehmigung wird nur natürlichen Personen erteilt, die an einem | Die Genehmigung wird nur natürlichen Personen erteilt, die an einem |
Schulungsprogramm teilgenommen haben, das jährlich von der ÜE | Schulungsprogramm teilgenommen haben, das jährlich von der ÜE |
organisiert wird. Die ÜE kontrollieren die Einhaltung des | organisiert wird. Die ÜE kontrollieren die Einhaltung des |
Probenahmeverfahrens und die Gültigkeit der Genehmigung. | Probenahmeverfahrens und die Gültigkeit der Genehmigung. |
§ 2 - Zum Zeitpunkt der Sammlung jeder Lieferung muss beim Ladevorgang | § 2 - Zum Zeitpunkt der Sammlung jeder Lieferung muss beim Ladevorgang |
eine repräsentative Probe der Lieferung in eine von der ÜE zugelassene | eine repräsentative Probe der Lieferung in eine von der ÜE zugelassene |
Art Probeflasche abgefüllt werden, wie im Probenahmeverfahren | Art Probeflasche abgefüllt werden, wie im Probenahmeverfahren |
vorgesehen, außer wenn die Milchsammlung gemäß den in Artikel 6 § 4 | vorgesehen, außer wenn die Milchsammlung gemäß den in Artikel 6 § 4 |
aufgeführten Bedingungen erfolgt. | aufgeführten Bedingungen erfolgt. |
Wenn die Rohmilch von mehreren Milchkühltanks stammt, muss die | Wenn die Rohmilch von mehreren Milchkühltanks stammt, muss die |
Rohmilch jedes Milchkühltanks beprobt werden. | Rohmilch jedes Milchkühltanks beprobt werden. |
Proben sind Eigentum der ÜE. | Proben sind Eigentum der ÜE. |
§ 3 - Die Probenahme erfolgt mechanisch mithilfe eines | § 3 - Die Probenahme erfolgt mechanisch mithilfe eines |
Probenahmegeräts und eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung | Probenahmegeräts und eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung |
von Proben auf dem Sammelwagen. Typ des Geräts und System zur | von Proben auf dem Sammelwagen. Typ des Geräts und System zur |
Kennzeichnung müssen vorab von der wissenschaftlichen Begleitung in | Kennzeichnung müssen vorab von der wissenschaftlichen Begleitung in |
Einklang mit dem Verfahren der ÜE gebilligt werden. | Einklang mit dem Verfahren der ÜE gebilligt werden. |
Jedes einzelne Probenahmegerät muss von der ÜE zugelassen und | Jedes einzelne Probenahmegerät muss von der ÜE zugelassen und |
identifiziert werden. | identifiziert werden. |
§ 4 - Proben dürfen nur manuell entnommen werden: | § 4 - Proben dürfen nur manuell entnommen werden: |
a) wenn das Probenahmegerät defekt ist, | a) wenn das Probenahmegerät defekt ist, |
b) wenn aufgrund der Rohmilchmenge eine repräsentative mechanische | b) wenn aufgrund der Rohmilchmenge eine repräsentative mechanische |
Probenahme unmöglich ist, | Probenahme unmöglich ist, |
c) bei Kleinabnehmern. | c) bei Kleinabnehmern. |
§ 5 - Proben müssen sofort mit einem eindeutigen elektronischen | § 5 - Proben müssen sofort mit einem eindeutigen elektronischen |
Identifizierungscode versehen werden, mit dem sie jederzeit und unter | Identifizierungscode versehen werden, mit dem sie jederzeit und unter |
allen Umständen identifiziert werden können. | allen Umständen identifiziert werden können. |
In den Fällen, die in den vom Minister gebilligten Verfahren der ÜE | In den Fällen, die in den vom Minister gebilligten Verfahren der ÜE |
beschrieben sind, kann ein eindeutiger nicht-elektronischer | beschrieben sind, kann ein eindeutiger nicht-elektronischer |
Identifizierungscode benutzt werden. | Identifizierungscode benutzt werden. |
§ 6 - Proben müssen bei einer Temperatur zwischen 0 und 4 ° C | § 6 - Proben müssen bei einer Temperatur zwischen 0 und 4 ° C |
transportiert und aufbewahrt werden. Käufer bewahren Proben zwischen 0 | transportiert und aufbewahrt werden. Käufer bewahren Proben zwischen 0 |
und 4 ° C in einem Kühlraum auf. | und 4 ° C in einem Kühlraum auf. |
§ 7 - Käufer erstellen pro Kühlraum eine Liste der Personen, die | § 7 - Käufer erstellen pro Kühlraum eine Liste der Personen, die |
Zugang zum Kühlraum haben, und halten sie zur Verfügung der ÜE. | Zugang zum Kühlraum haben, und halten sie zur Verfügung der ÜE. |
§ 8 - Der Zeitraum zwischen der Probenahme und dem Beginn der | § 8 - Der Zeitraum zwischen der Probenahme und dem Beginn der |
Untersuchung darf nicht mehr als 36 Stunden bei mikrobiologischen | Untersuchung darf nicht mehr als 36 Stunden bei mikrobiologischen |
Untersuchungen und 84 Stunden bei allen anderen Untersuchungen | Untersuchungen und 84 Stunden bei allen anderen Untersuchungen |
betragen. | betragen. |
§ 9 - Kleinabnehmer können eine Abweichung bei der ÜE beantragen, | § 9 - Kleinabnehmer können eine Abweichung bei der ÜE beantragen, |
sodass die Rohmilch nicht mit einem Sammelwagen gesammelt werden muss, | sodass die Rohmilch nicht mit einem Sammelwagen gesammelt werden muss, |
der mit einem in Artikel 5 § 3 vorgesehenen zugelassenen System zur | der mit einem in Artikel 5 § 3 vorgesehenen zugelassenen System zur |
mechanischen Probenahme ausgerüstet ist, und von einem Fahrer eines | mechanischen Probenahme ausgerüstet ist, und von einem Fahrer eines |
Sammelwagens, der Inhaber einer in Artikel 5 § 1 vorgesehenen | Sammelwagens, der Inhaber einer in Artikel 5 § 1 vorgesehenen |
Genehmigung ist. In diesem Fall legt die ÜE das Verfahren für das | Genehmigung ist. In diesem Fall legt die ÜE das Verfahren für das |
Entnehmen, das Aufbewahren und den Transport der Milchproben fest. | Entnehmen, das Aufbewahren und den Transport der Milchproben fest. |
KAPITEL 3 - Kontrolle der Rohmilchqualität | KAPITEL 3 - Kontrolle der Rohmilchqualität |
Art. 6 - § 1 - Rohmilch, die in einem Milcherzeugungsbetrieb für | Art. 6 - § 1 - Rohmilch, die in einem Milcherzeugungsbetrieb für |
Rechnung eines Käufers gesammelt oder von einem Milcherzeugungsbetrieb | Rechnung eines Käufers gesammelt oder von einem Milcherzeugungsbetrieb |
an einen Käufer geliefert wird, unterliegt einer Qualitätskontrolle: | an einen Käufer geliefert wird, unterliegt einer Qualitätskontrolle: |
1. Bei roher Kuhmilch wird die Kontrolle von einer vom Minister | 1. Bei roher Kuhmilch wird die Kontrolle von einer vom Minister |
zugelassenen und territorial zuständigen ÜE durchgeführt. | zugelassenen und territorial zuständigen ÜE durchgeführt. |
Abweichend davon kann eine ÜE die Durchführung dieser Kontrolle einer | Abweichend davon kann eine ÜE die Durchführung dieser Kontrolle einer |
anderen zugelassenen ÜE übertragen, die nicht territorial zuständig | anderen zugelassenen ÜE übertragen, die nicht territorial zuständig |
ist. | ist. |
Die Übertragung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden | Die Übertragung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden |
Erzeugers und des Käufers, für den die Rohmilch bestimmt ist, möglich. | Erzeugers und des Käufers, für den die Rohmilch bestimmt ist, möglich. |
Die ÜE übermitteln der Agentur jährlich die Liste der Erzeuger und | Die ÜE übermitteln der Agentur jährlich die Liste der Erzeuger und |
Käufer von Rohmilch, für die die Kontrolle einer anderen ÜE übertragen | Käufer von Rohmilch, für die die Kontrolle einer anderen ÜE übertragen |
worden ist. | worden ist. |
2. Die Qualitätskontrolle der Rohmilch von anderen Tieren als Kühen | 2. Die Qualitätskontrolle der Rohmilch von anderen Tieren als Kühen |
wird von einem gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor | wird von einem gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor |
durchgeführt. | durchgeführt. |
§ 2 - Die Referenzverfahren für die amtliche Bestimmung der Qualität | § 2 - Die Referenzverfahren für die amtliche Bestimmung der Qualität |
roher Kuhmilch sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) | roher Kuhmilch sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) |
2019/627 festgelegt. | 2019/627 festgelegt. |
Die Labore der ÜE stellen auf ihren Websites eine ausführliche | Die Labore der ÜE stellen auf ihren Websites eine ausführliche |
Beschreibung der Methoden zur Verfügung, die für die Bestimmung der | Beschreibung der Methoden zur Verfügung, die für die Bestimmung der |
einzelnen Qualitätsparameter roher Kuhmilch benutzt werden. Diese | einzelnen Qualitätsparameter roher Kuhmilch benutzt werden. Diese |
Methoden entsprechen der im Protokoll gebilligten und festgelegten | Methoden entsprechen der im Protokoll gebilligten und festgelegten |
Liste der Geräte und Routinemethoden, wie in Artikel 13 § 2 Nr. 7 | Liste der Geräte und Routinemethoden, wie in Artikel 13 § 2 Nr. 7 |
erwähnt. | erwähnt. |
Diese Kontrolle wird im Namen des Erzeugers und des Käufers, für den | Diese Kontrolle wird im Namen des Erzeugers und des Käufers, für den |
die Milch bestimmt ist, durchgeführt. | die Milch bestimmt ist, durchgeführt. |
§ 3 - Zu diesem Zweck werden Proben wie folgt entnommen: | § 3 - Zu diesem Zweck werden Proben wie folgt entnommen: |
1. rohe Kuhmilch: bei der Sammlung jeder Lieferung, | 1. rohe Kuhmilch: bei der Sammlung jeder Lieferung, |
2. Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal im Monat, | 2. Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal im Monat, |
bei Sammlung einer Lieferung. | bei Sammlung einer Lieferung. |
§ 4 - Bei Rohmilcherzeugungen, bei denen mindestens eine Probe pro | § 4 - Bei Rohmilcherzeugungen, bei denen mindestens eine Probe pro |
dreitägigen Erzeugungszeitraum entnommen wird, kann von dieser | dreitägigen Erzeugungszeitraum entnommen wird, kann von dieser |
Drei-Tage-Erzeugung eine Höchstmenge von hundert Litern, in Teilmengen | Drei-Tage-Erzeugung eine Höchstmenge von hundert Litern, in Teilmengen |
oder als Ganzes, ohne weitere Probenahme geliefert oder gesammelt | oder als Ganzes, ohne weitere Probenahme geliefert oder gesammelt |
werden. | werden. |
Art. 7 - Rohmilch muss folgende Kriterien erfüllen: | Art. 7 - Rohmilch muss folgende Kriterien erfüllen: |
1. rohe Kuhmilch: | 1. rohe Kuhmilch: |
a) Keimzahl bei 30° C (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I | a) Keimzahl bei 30° C (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I |
Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung | Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung |
(EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004, | (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004, |
b) Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX | b) Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) gemäß Anhang III Abschnitt IX |
Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten | Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der vorerwähnten |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004, | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004, |
c) Kriterien für die Prüfung der sichtbaren Sauberkeit. | c) Kriterien für die Prüfung der sichtbaren Sauberkeit. |
2. Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: Keimzahl bei 30° C (pro ml) | 2. Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: Keimzahl bei 30° C (pro ml) |
gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) | gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) |
Ziffer ii) oder Buchstabe b) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | Ziffer ii) oder Buchstabe b) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. |
853/2004 vom 29. April 2004. | 853/2004 vom 29. April 2004. |
Art. 8 - Käufer müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass | Art. 8 - Käufer müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass |
Rohmilch nicht in Verkehr gebracht wird, wenn die Rohmilch die | Rohmilch nicht in Verkehr gebracht wird, wenn die Rohmilch die |
Kriterien für Tierarzneimittelrückstände (Verordnung (EG) Nr. 470/2009 | Kriterien für Tierarzneimittelrückstände (Verordnung (EG) Nr. 470/2009 |
vom 6. Mai 2009 und Verordnung (EU) Nr. 37/2010 vom 22. Dezember 2009) | vom 6. Mai 2009 und Verordnung (EU) Nr. 37/2010 vom 22. Dezember 2009) |
gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 4 der | gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 4 der |
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 nicht | vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 nicht |
erfüllt. | erfüllt. |
Art. 9 - Die Qualität roher Kuhmilch wird gemäß nachstehenden | Art. 9 - Die Qualität roher Kuhmilch wird gemäß nachstehenden |
Vorschriften bestimmt. Von der vorgesehenen Häufigkeit kann nur im | Vorschriften bestimmt. Von der vorgesehenen Häufigkeit kann nur im |
Fall von unregelmäßigen oder sporadischen Milchlieferungen oder im | Fall von unregelmäßigen oder sporadischen Milchlieferungen oder im |
Fall von nicht repräsentativen oder unbrauchbaren Proben abgewichen | Fall von nicht repräsentativen oder unbrauchbaren Proben abgewichen |
werden. | werden. |
1. Die Bestimmung der Keimzahl bei 30° C (pro ml) erfolgt gemäß Anhang | 1. Die Bestimmung der Keimzahl bei 30° C (pro ml) erfolgt gemäß Anhang |
III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der | III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer i) der |
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004. | vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004. |
2. Die Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen (pro ml) erfolgt | 2. Die Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen (pro ml) erfolgt |
gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) | gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Punkt III Nr. 3 Buchstabe a) |
Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April | Ziffer i) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April |
2004. | 2004. |
3. Die Bestimmung von Tierarzneimittelrückständen erfolgt: | 3. Die Bestimmung von Tierarzneimittelrückständen erfolgt: |
a) bei roher Kuhmilch: an jeder bei der Sammlung jeder Lieferung | a) bei roher Kuhmilch: an jeder bei der Sammlung jeder Lieferung |
entnommenen Probe, | entnommenen Probe, |
b) bei Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal pro | b) bei Rohmilch von anderen Tieren als Kühen: mindestens zweimal pro |
Monat. | Monat. |
4. Die sichtbare Sauberkeit (Filtriertest) wird einmal pro Monat | 4. Die sichtbare Sauberkeit (Filtriertest) wird einmal pro Monat |
geprüft. | geprüft. |
Art. 10 - Die Ergebnisse der Kontrolle der Rohmilchqualität werden | Art. 10 - Die Ergebnisse der Kontrolle der Rohmilchqualität werden |
registriert und sind beim Milcherzeugungsbetrieb und beim Käufer, für | registriert und sind beim Milcherzeugungsbetrieb und beim Käufer, für |
den die Rohmilch bestimmt ist, verfügbar. | den die Rohmilch bestimmt ist, verfügbar. |
Art. 11 - § 1 - Erzeuger, deren Rohmilch bei der Qualitätskontrolle | Art. 11 - § 1 - Erzeuger, deren Rohmilch bei der Qualitätskontrolle |
die Kriterien für die Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) oder, bei roher | die Kriterien für die Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) oder, bei roher |
Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) nicht erfüllt, | Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) nicht erfüllt, |
ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben. | ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben. |
Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für die Keimzahl bei 30° C (pro ml) | Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für die Keimzahl bei 30° C (pro ml) |
oder, bei roher Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro | oder, bei roher Kuhmilch, für den Gehalt an somatischen Zellen (pro |
ml), sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu ergreifenden | ml), sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu ergreifenden |
Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel 13 | Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel 13 |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 2 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der | § 2 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der |
bei der Qualitätskontrolle die in Artikel 7 erwähnten Kriterien für | bei der Qualitätskontrolle die in Artikel 7 erwähnten Kriterien für |
die Keimzahl bei 30° C (pro ml) oder, bei roher Kuhmilch, für den | die Keimzahl bei 30° C (pro ml) oder, bei roher Kuhmilch, für den |
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) während vier | Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) während vier |
aufeinanderfolgenden Monaten nicht erfüllt hat, darf weder vom Käufer | aufeinanderfolgenden Monaten nicht erfüllt hat, darf weder vom Käufer |
noch vom Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger | noch vom Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger |
vom akkreditierten Labor über das vierte ungünstige Monatsergebnis | vom akkreditierten Labor über das vierte ungünstige Monatsergebnis |
informiert worden ist. | informiert worden ist. |
§ 3 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der | § 3 - Die Sammlung von Rohmilch aus einem Milcherzeugungsbetrieb, der |
bei der Qualitätskontrolle die für Tierarzneimittelrückstände | bei der Qualitätskontrolle die für Tierarzneimittelrückstände |
festgelegten Kriterien nicht erfüllt, darf weder vom Käufer noch vom | festgelegten Kriterien nicht erfüllt, darf weder vom Käufer noch vom |
Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger vom | Erzeuger mehr durchgeführt werden, sobald der Milcherzeuger vom |
akkreditierten Labor über das ungünstige Ergebnis informiert worden | akkreditierten Labor über das ungünstige Ergebnis informiert worden |
ist. | ist. |
Erzeuger in Milcherzeugungsbetrieben, deren Rohmilch bei der | Erzeuger in Milcherzeugungsbetrieben, deren Rohmilch bei der |
Qualitätskontrolle die Kriterien für Tierarzneimittelrückstände nicht | Qualitätskontrolle die Kriterien für Tierarzneimittelrückstände nicht |
erfüllt, ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben. | erfüllt, ergreifen Korrekturmaßnahmen, um diese Situation zu beheben. |
Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für Tierarzneimittelrückstände bei | Bei Nichteinhaltung des Kriteriums für Tierarzneimittelrückstände bei |
roher Kuhmilch, sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu | roher Kuhmilch, sind die vom betreffenden Milcherzeuger zu |
ergreifenden Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel | ergreifenden Korrekturmaßnahmen in dem Verfahren der ÜE gemäß Artikel |
13 festgelegt. | 13 festgelegt. |
§ 4 - Während der Zeitraume, in denen das Inverkehrbringen verboten | § 4 - Während der Zeitraume, in denen das Inverkehrbringen verboten |
ist, dürfen aus dieser Rohmilch keine Lebensmittel hergestellt werden. | ist, dürfen aus dieser Rohmilch keine Lebensmittel hergestellt werden. |
§ 5 - Die Sammlung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die | § 5 - Die Sammlung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die |
Rohmilch wieder die in Artikel 7 festgelegten Kriterien und, bei roher | Rohmilch wieder die in Artikel 7 festgelegten Kriterien und, bei roher |
Kuhmilch, die in dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren der ÜE | Kuhmilch, die in dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren der ÜE |
auferlegten Bedingungen erfüllt. | auferlegten Bedingungen erfüllt. |
§ 6 - Für genussuntauglich erklärte Rohmilch muss gemäß den geltenden | § 6 - Für genussuntauglich erklärte Rohmilch muss gemäß den geltenden |
Rechtsvorschriften beseitigt werden. | Rechtsvorschriften beseitigt werden. |
Art. 12 - Lebensmittelunternehmern ist es verboten, Rohmilch oder aus | Art. 12 - Lebensmittelunternehmern ist es verboten, Rohmilch oder aus |
Rohmilch hergestellte Lebensmittel, die nicht der in Artikel 6 | Rohmilch hergestellte Lebensmittel, die nicht der in Artikel 6 |
festgelegten Kontrolle unterzogen worden sind, in Verkehr zu bringen, | festgelegten Kontrolle unterzogen worden sind, in Verkehr zu bringen, |
anzubieten, auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, für den Verkauf | anzubieten, auszustellen oder zum Verkauf anzubieten, für den Verkauf |
zu transportieren, zu verkaufen oder zu liefern. | zu transportieren, zu verkaufen oder zu liefern. |
KAPITEL 4 - Zulassung der überberuflichen Einrichtungen und | KAPITEL 4 - Zulassung der überberuflichen Einrichtungen und |
wissenschaftliche Begleitung | wissenschaftliche Begleitung |
Art. 13 - § 1 - Um die Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch | Art. 13 - § 1 - Um die Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch |
durchführen zu dürfen, müssen die ÜE über eine vom Minister | durchführen zu dürfen, müssen die ÜE über eine vom Minister |
ausgestellte Zulassung verfügen. | ausgestellte Zulassung verfügen. |
§ 2 - Um eine Zulassung zu erhalten und diese zu behalten, müssen die | § 2 - Um eine Zulassung zu erhalten und diese zu behalten, müssen die |
ÜE folgende Bedingungen erfüllen: | ÜE folgende Bedingungen erfüllen: |
1. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden sein, | 1. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden sein, |
2. ihre Tätigkeiten zur Kontrolle der Rohmilchqualität innerhalb des | 2. ihre Tätigkeiten zur Kontrolle der Rohmilchqualität innerhalb des |
vom Minister festgelegten territorialen Zuständigkeitsbereichs und auf | vom Minister festgelegten territorialen Zuständigkeitsbereichs und auf |
der Grundlage des Standorts des Milcherzeugungsbetriebs ausüben, | der Grundlage des Standorts des Milcherzeugungsbetriebs ausüben, |
3. a) dem Minister ihre in vorliegendem Erlass vorgesehenen Verfahren | 3. a) dem Minister ihre in vorliegendem Erlass vorgesehenen Verfahren |
zur Billigung vorlegen, | zur Billigung vorlegen, |
b) für jegliche Änderung an diesen Verfahren die Billigung des | b) für jegliche Änderung an diesen Verfahren die Billigung des |
Ministers einholen, | Ministers einholen, |
c) all ihre Verfahren nach Billigung durch den Minister auf ihrer | c) all ihre Verfahren nach Billigung durch den Minister auf ihrer |
Website veröffentlichen, | Website veröffentlichen, |
4. in der Satzung vorsehen, dass: | 4. in der Satzung vorsehen, dass: |
a) die Erzeuger aus dem in Nr. 2 erwähnten territorialen | a) die Erzeuger aus dem in Nr. 2 erwähnten territorialen |
Zuständigkeitsbereich und die Käufer, durch die sie Rohmilch sammeln | Zuständigkeitsbereich und die Käufer, durch die sie Rohmilch sammeln |
lassen oder denen sie Rohmilch liefern, in der Generalversammlung | lassen oder denen sie Rohmilch liefern, in der Generalversammlung |
vertreten sind, | vertreten sind, |
Um eine paritätische Vertretung der Erzeuger einerseits und der | Um eine paritätische Vertretung der Erzeuger einerseits und der |
Käufer, durch die die Erzeuger Rohmilch sammeln lassen oder denen sie | Käufer, durch die die Erzeuger Rohmilch sammeln lassen oder denen sie |
Rohmilch liefern, andererseits zu gewährleisten, ist in der Satzung | Rohmilch liefern, andererseits zu gewährleisten, ist in der Satzung |
entweder die Anzahl Mitglieder oder eine Anpassung des Stimmrechts in | entweder die Anzahl Mitglieder oder eine Anpassung des Stimmrechts in |
der Generalversammlung vorgesehen, | der Generalversammlung vorgesehen, |
b) im Verwaltungsrat eine Parität zwischen den Vertretern der Käufer, | b) im Verwaltungsrat eine Parität zwischen den Vertretern der Käufer, |
die Rohmilch sammeln oder liefern lassen, einerseits und den | die Rohmilch sammeln oder liefern lassen, einerseits und den |
Vertretern der Erzeuger andererseits besteht, | Vertretern der Erzeuger andererseits besteht, |
5. ein Dokument erstellen, in dem die Modalitäten der Kontrolle der | 5. ein Dokument erstellen, in dem die Modalitäten der Kontrolle der |
Qualität roher Kuhmilch festgelegt sind und das für die Käufer, die | Qualität roher Kuhmilch festgelegt sind und das für die Käufer, die |
Rohmilch sammeln oder liefern lassen, und die Erzeuger bindend ist. | Rohmilch sammeln oder liefern lassen, und die Erzeuger bindend ist. |
Dieses Dokument umfasst unter anderem: | Dieses Dokument umfasst unter anderem: |
a) die Modalitäten der Probenahme, | a) die Modalitäten der Probenahme, |
b) die Bedingungen für den Transport und die Aufbewahrung der Proben | b) die Bedingungen für den Transport und die Aufbewahrung der Proben |
für den Zeitraum zwischen Verlassen des Milcherzeugungsbetriebs und | für den Zeitraum zwischen Verlassen des Milcherzeugungsbetriebs und |
Analyse durch die ÜE, | Analyse durch die ÜE, |
c) die Modalitäten für die Durchführung der Analysen, | c) die Modalitäten für die Durchführung der Analysen, |
d) die Interpretation der Ergebnisse, | d) die Interpretation der Ergebnisse, |
e) die Modalitäten für die Übermittlung der Ergebnisse an die Erzeuger | e) die Modalitäten für die Übermittlung der Ergebnisse an die Erzeuger |
und die Käufer, die Rohmilch sammeln oder von Erzeugern liefern | und die Käufer, die Rohmilch sammeln oder von Erzeugern liefern |
lassen, | lassen, |
f) die Mitteilung von Verboten des Inverkehrbringens an Erzeuger und | f) die Mitteilung von Verboten des Inverkehrbringens an Erzeuger und |
Käufer, die Rohmilch der betreffenden Milcherzeugungsbetriebe sammeln | Käufer, die Rohmilch der betreffenden Milcherzeugungsbetriebe sammeln |
oder liefern lassen, | oder liefern lassen, |
g) die Maßnahmen, die infolge ungünstiger Ergebnisse bei der Kontrolle | g) die Maßnahmen, die infolge ungünstiger Ergebnisse bei der Kontrolle |
der Rohmilchqualität ergriffen werden, | der Rohmilchqualität ergriffen werden, |
h) die Kontrollen, die zur Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens | h) die Kontrollen, die zur Aufhebung des Verbots des Inverkehrbringens |
durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
i) das Verfahren für die Behandlung von Beanstandungen, | i) das Verfahren für die Behandlung von Beanstandungen, |
6. über Labore verfügen, die gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 für die | 6. über Labore verfügen, die gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 für die |
im Rahmen der in Artikel 6 erwähnten Kontrolle der Rohmilchqualität | im Rahmen der in Artikel 6 erwähnten Kontrolle der Rohmilchqualität |
durchgeführten Analysen akkreditiert sind und die in Artikel 4 und 5 | durchgeführten Analysen akkreditiert sind und die in Artikel 4 und 5 |
des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von | des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von |
Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der | Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnten Bedingungen erfüllen, | Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnten Bedingungen erfüllen, |
7. der wissenschaftlichen Begleitung durch das "Instituut voor | 7. der wissenschaftlichen Begleitung durch das "Instituut voor |
Landbouw-, en Visserijonderzoek" der Flämischen Behörde und die | Landbouw-, en Visserijonderzoek" der Flämischen Behörde und die |
Abteilung "Département Connaissance et Valorisation" des Wallonischen | Abteilung "Département Connaissance et Valorisation" des Wallonischen |
Zentrums für agronomische Forschung der Wallonischen Region folgen, | Zentrums für agronomische Forschung der Wallonischen Region folgen, |
sofern die betreffenden Labore dieser Einrichtungen weiterhin gemäß | sofern die betreffenden Labore dieser Einrichtungen weiterhin gemäß |
der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind. | der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sind. |
Die wissenschaftliche Begleitung wird in einem schriftlichen Dokument | Die wissenschaftliche Begleitung wird in einem schriftlichen Dokument |
(Protokoll) festgehalten. | (Protokoll) festgehalten. |
Dieses Dokument über die Ausführung der wissenschaftlichen Begleitung | Dieses Dokument über die Ausführung der wissenschaftlichen Begleitung |
unterliegt der gleichlautenden Stellungnahme der Ständigen | unterliegt der gleichlautenden Stellungnahme der Ständigen |
Arbeitsgruppe der Interministeriellen Konferenz für Agrarpolitik, | Arbeitsgruppe der Interministeriellen Konferenz für Agrarpolitik, |
8. der Agentur die Berichte der Generalversammlungen und der | 8. der Agentur die Berichte der Generalversammlungen und der |
Versammlungen des Verwaltungsrates übermitteln, | Versammlungen des Verwaltungsrates übermitteln, |
9. der Agentur die Ergebnisse der Kontrolle der Milchqualität | 9. der Agentur die Ergebnisse der Kontrolle der Milchqualität |
übermitteln, | übermitteln, |
10. sich der Inspektion sowie den Kontrollmaßnahmen durch die Agentur | 10. sich der Inspektion sowie den Kontrollmaßnahmen durch die Agentur |
und ihren Anweisungen unterwerfen, | und ihren Anweisungen unterwerfen, |
11. die festgelegten Regeln einhalten und die Kontrolle der Qualität | 11. die festgelegten Regeln einhalten und die Kontrolle der Qualität |
roher Kuhmilch gemäß diesen Vorschriften durchführen. | roher Kuhmilch gemäß diesen Vorschriften durchführen. |
§ 3 - Der Minister kann die Zulassung verweigern oder entziehen, wenn | § 3 - Der Minister kann die Zulassung verweigern oder entziehen, wenn |
die in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt | die in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt |
sind. | sind. |
Der Minister unterrichtet den Betreffenden per Einschreiben oder per | Der Minister unterrichtet den Betreffenden per Einschreiben oder per |
Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung über die Gründe | Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung über die Gründe |
hierfür und die geplante Maßnahme. | hierfür und die geplante Maßnahme. |
Zur Vermeidung des Ausschlusses verfügt der Betreffende über eine | Zur Vermeidung des Ausschlusses verfügt der Betreffende über eine |
Frist von fünfzehn Werktagen, um dem Minister seine Einwände per | Frist von fünfzehn Werktagen, um dem Minister seine Einwände per |
Einschreiben mitzuteilen und ihn gegebenenfalls zu bitten, von ihm | Einschreiben mitzuteilen und ihn gegebenenfalls zu bitten, von ihm |
oder seinem Vertreter angehört zu werden, oder um | oder seinem Vertreter angehört zu werden, oder um |
Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu | Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu |
machen. | machen. |
Danach verfügt der Minister über eine Frist von dreißig Werktagen, um | Danach verfügt der Minister über eine Frist von dreißig Werktagen, um |
den Betreffenden gegebenenfalls anzuhören, einen endgültigen Beschluss | den Betreffenden gegebenenfalls anzuhören, einen endgültigen Beschluss |
über die Zulassung zu fassen und ihm diesen per Einschreiben oder per | über die Zulassung zu fassen und ihm diesen per Einschreiben oder per |
Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu notifizieren. | Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung zu notifizieren. |
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 14 - Aufgehoben werden: | Art. 14 - Aufgehoben werden: |
1. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der | 1. der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der |
Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen, | Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen, |
2. der Ministerielle Erlass vom 6. November 2001 zur Festlegung der | 2. der Ministerielle Erlass vom 6. November 2001 zur Festlegung der |
Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die | Referenzverfahren und der Grundsätze der Routinemethoden für die |
amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer | amtliche Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der an Käufer |
gelieferten Milch, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. | gelieferten Milch, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. |
September 2004, 2. Oktober 2006 und 25. Februar 2009, | September 2004, 2. Oktober 2006 und 25. Februar 2009, |
3. der Ministerielle Erlass vom 1. Februar 2007 zur Billigung des | 3. der Ministerielle Erlass vom 1. Februar 2007 zur Billigung des |
Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen in | Dokuments, das von den zugelassenen überberuflichen Einrichtungen in |
Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch | Bezug auf die Modalitäten der Kontrolle der Qualität roher Kuhmilch |
erstellt worden ist, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom | erstellt worden ist, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom |
29. Oktober 2012. | 29. Oktober 2012. |
KAPITEL 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 16 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 16 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |