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Koninklijk Besluit van 29 augustus 2019
gepubliceerd op 02 april 2021

Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlage IIIbis van het KB/WIB 92 inzake de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2751 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2021030720
pub.
02/04/2021
prom.
29/08/2019
ELI
eli/besluit/2019/08/29/2021030720/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


29 AUGUSTUS 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlage IIIbis van het KB/WIB 92 inzake de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2751 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 2019 tot wijziging van de bijlage IIIbis van het KB/WIB 92 inzake de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in artikel 2751 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 16 september 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 23.März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal wurde die Anzahl Stunden Überarbeit, für die eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden kann, für die Jahre 2019 und 2020 von hundertdreißig auf hundertachtzig Stunden erhöht.

Für die Anwendung der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen die Schuldner des Vorabzugs eine zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen. In dieser zweiten Erklärung müssen sie anhand der in Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 aufgenommenen Codes angeben, welche Maßnahme sie in Anspruch nehmen möchten. Für die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Überarbeit gibt es zurzeit fünf Codes: - Code 44 für die ersten hundertdreißig Überstunden mit einer Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent, - Code 45 für die ersten hundertdreißig Überstunden mit einer Lohnzulage von 20 Prozent, - Code 51 für fünfzig zusätzliche Überstunden, wenn Immobilienarbeiten auf Baustellen mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten ausgeführt werden und eine Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist, - Code 52 für fünfzig zusätzliche Überstunden, wenn Immobilienarbeiten auf Baustellen mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten ausgeführt werden und eine Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, - Code 55 für zweihundertdreißig zusätzliche Überstunden im Horeca-Sektor.

Für die Jahre 2019 und 2020 wird die Anzahl Überstunden, für die eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden kann, für Arbeitnehmer aus allen Sektoren von hundertdreißig auf hundertachtzig Stunden erhöht. Die Auswirkungen dieser Erhöhung auf den Arbeitsmarkt werden von der Regierung bewertet; außerdem kann gegebenenfalls beschlossen werden, diese zeitweilige Maßnahme dauerhaft zu machen.

Für die Jahre 2019 und 2020 muss die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die fünfzig zusätzlichen Überstunden für Arbeitnehmer, auf die die bestehenden Erhöhungen nicht anwendbar sind, weiterhin anhand der "gewöhnlichen" Codes, nämlich der Codes 44 und 45, beantragt werden. Für die fünfzig oder zweihundertdreißig zusätzlichen Überstunden, die in den Anwendungsbereich der bestehenden Erhöhungen fallen (Erhöhung für Immobilienarbeiten auf Baustellen mit einem elektronischen System zur Registrierung der Anwesenheiten und Erhöhung für den Horeca-Sektor), muss die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs weiterhin je nach Fall anhand der Codes 51, 52 beziehungsweise 55 beantragt werden. Im Rahmen der Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahme kann auf diese Weise besser bestimmt werden, welche Schuldner des Berufssteuervorabzugs die zeitweilige Erhöhung in Anspruch nehmen. Die Verweise auf die relevanten Teile von Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in der Bezeichnung der in Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 aufgenommenen Codes 44, 45, 51, 52 und 55 werden angepasst. Selbstverständlich wird die Verwaltung für die Jahre 2019 und 2020 nicht verlangen, dass Arbeitgeber, die die Codes 51 und 52 benutzen, den Nachweis erbringen, dass die spezifischen Bedingungen in Bezug auf die Erhöhung für Immobilienarbeiten tatsächlich erfüllt sind, um die Befreiung für fünfzig zusätzliche Überstunden erhalten zu können.

In Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten von Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal sind diese Abänderungen auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen wirksam.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage 3bis zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 300 § 1 Nr.1, - des Artikels 312;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I, des Artikels 49;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

In der Erwägung, dass es sich um einen bloßen Erlass zur Ausführung von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und vorliegender Erlass an sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass: - Artikel 2751 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde, - infolge dieser Abänderung die Anzahl Stunden Überarbeit, für die eine Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gewährt werden kann, für die Jahre 2019 und 2020 von hundertdreißig auf hundertachtzig Stunden pro Jahr erhöht wurde, - die Schuldner des Berufssteuervorabzugs davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, welchen Code sie für diese Maßnahme in der zweiten Erklärung zum Berufssteuervorabzug benutzen müssen, die sie in Anwendung von Artikel 952 des KE/EStGB 92 einreichen müssen, - vorliegender Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss;

In Erwägung des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal, der Artikel 7 und 8;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018 und 13. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Code "44 Überarbeit (Art.2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich EStGB 92)" wird durch den Code "44 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Absatz 7 EStGB 92)" ersetzt. 2. Der Code "45 Überarbeit (Art.2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich EStGB 92)" wird durch den Code "45 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Absatz 7 EStGB 92)" ersetzt. 3. Der Code "51 Überarbeit (Art.2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Art. 2751 Absatz 7 EStGB 92)" wird durch den Code "51 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Absatz 8 EStGB 92)" ersetzt. 4. Der Code "52 Überarbeit (Art.2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Art. 2751 Absatz 7 EStGB 92)" wird durch den Code "52 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Absatz 8 EStGB 92)" ersetzt. 5. Der Code "55 Horeca (Art.2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Absatz 8 EStGB 92)" wird durch den Code "55 Horeca (Art. 2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Absatz 9 EStGB 92)" ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen wirksam.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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