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Koninklijk Besluit van 28 juni 2009
gepubliceerd op 30 augustus 2021

Koninklijk besluit waarbij algemeen verbindend wordt verklaard de collectieve arbeidsovereenkomst nr. 98 van 20 februari 2009, gesloten in de Nationale Arbeidsraad, betreffende de eco-cheques. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg
numac
2021032440
pub.
30/08/2021
prom.
28/06/2009
ELI
eli/besluit/2009/06/28/2021032440/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG


28 JUNI 2009. - Koninklijk besluit waarbij algemeen verbindend wordt verklaard de collectieve arbeidsovereenkomst nr. 98 van 20 februari 2009, gesloten in de Nationale Arbeidsraad, betreffende de eco-cheques. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk besluit van 28 juni 2009 waarbij algemeen verbindend wordt verklaard de collectieve arbeidsovereenkomst nr. 98 van 20 februari 2009, gesloten in de Nationale Arbeidsraad, betreffende de eco-cheques (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Werkgelegenheid, Arbeid en Sociaal Overleg in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Verbindlicherklärung des im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks (1) ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere Artikel 28;

Aufgrund des Antrags des Nationalen Arbeitsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin der Beschäftigung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks wird für allgemein verbindlich erklärt.

Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit J. MILQUET

_______ Fußnote (1) Verweis auf das Belgische Staatsblatt: Gesetz vom 5.Dezember 1968, Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 1969, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Mai 2009

Anlage Nationaler Arbeitsrat Kollektives Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 Öko-Schecks (Abkommen eingetragen am 28. Mai 2009 unter der Nummer 92235/CO/300) Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer;

In Anbetracht des berufsübergreifenden Abkommens vom 22. Dezember 2008 im Hinblick auf kollektive Verhandlungen auf sektorieller Ebene und auf Ebene der Unternehmen im Zeitraum 2009-2010 - Beitrag zur Wiederherstellung des Vertrauens und insbesondere der Vereinbarungen der Sozialpartner über die Kaufkraft der Arbeitnehmer;

In der Erwägung, dass vorliegendes berufsübergreifendes Abkommen die Ausarbeitung einer Regelung über die Befreiung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gewährung von "grünen Schecks" (bekannt als Öko-Schecks) für den Kauf von ökologischen Produkten und Dienstleistungen vorsieht;

In der Erwägung, dass genau festgelegt werden muss, welche ökologischen Produkte und Dienstleistungen mit Öko-Schecks erworben werden können, welche Informationen den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden müssen und wie die Anzahl der ihnen zu gewährenden Öko-Schecks berechnet wird;

Haben die folgenden berufsübergreifenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände: - der Verband Belgischer Unternehmen (FEB - Fédération des Entreprises de Belgique / VBO - Verbond van Belgische Ondernemingen), - die nationalen Organisationen des Mittelstandes, die gemäß den koordinierten Gesetzen vom 28. Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes zugelassen worden sind, - "de Boerenbond", - der Wallonische Landwirtschaftsverband, - der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Belgiens, - der Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund, - der Allgemeine Verband der Liberalen Gewerkschaften Belgiens am 20. Februar 2009 im Nationalen Arbeitsrat das folgende kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen.

KAPITEL 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich Art. 3 - Ziel des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens ist es, die Modalitäten für die Gewährung und Verwendung von Öko-Schecks festzulegen und insbesondere die Liste der Produkte und Dienstleistungen zu erstellen, die mit Öko-Schecks erworben werden können.

Anmerkung: Mit der Ausarbeitung einer Öko-Scheck-Regelung wollten die Sozialpartner nicht nur die Kaufkraft der Arbeitnehmer sichern und einen Anstieg der Beschäftigungszahlen fördern, sondern auch einen Mehrwert für die Umwelt und ein Umweltbewusstsein schaffen. Vor diesem Hintergrund möchten die Sozialpartner, dass die ökologischen Produkte und Dienstleistungen, die mit den Öko-Schecks erworben werden können, für alle Arbeitnehmer leicht zugänglich sind.

Ebenso müssen sowohl die Arbeitnehmer in ihrer Rolle als Verbraucher als auch die Händler oder Dienstleister, an die sich die Regelung richtet, sicher sein, dass die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich als "ökologisch" im Sinne dieses Abkommens angesehen werden. Zu diesem Zweck enthält vorliegendes Abkommen eine erschöpfende Liste, die unter anderem auf bestehenden Regelungen auf föderaler und regionaler Ebene basiert.

Darüber hinaus verpflichten sich die Sozialpartner, dieses neue kollektive Arbeitsabkommen bezüglich der Öko-Schecks spätestens zum letzten Quartal 2010 zu evaluieren.

KAPITEL II - Begriffsbestimmung Art. 4 - Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens ist unter Öko-Schecks die Vergünstigung beim Kauf von ökologischen Produkten und Dienstleistungen zu verstehen, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem Abkommen aufgeführt sind.

KAPITEL III - Liste der ökologischen Produkte und Dienstleistungen, die mit Öko-Schecks erworben werden können Art. 5 - Die Arbeitnehmer können mit Öko-Schecks nur die ökologischen Produkte oder Dienstleistungen erwerben, die in der Liste in der Anlage zu vorliegendem Abkommen ausdrücklich genannt sind.

Art. 6 - Die berufsübergreifenden Verbände, die das vorliegende Abkommen unterzeichnen, verpflichten sich, jährlich zu evaluieren, ob die in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Liste der ökologischen Produkte und Dienstleistungen ergänzt werden sollte. Sie verpflichten sich, alle zwei Jahre zu evaluieren, ob diese Liste inhaltlich aktualisiert werden muss.

Anmerkung: Die Produkte und Dienstleistungen auf der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Liste sind eine Antwort auf die aktuellen Herausforderungen in Sachen Umwelt. Sie kann je nach Entwicklung angepasst werden. Die Sozialpartner werden also jedes Jahr prüfen, ob es sinnvoll ist, ökologische Produkte und Dienstleistungen in diese Liste aufzunehmen. Darüber hinaus werden sie alle zwei Jahre eine eingehende Diskussion über eine mögliche Anpassung der Liste an neue ökologische Erkenntnisse und politische Entwicklungen in Bezug auf ökologische Innovationen führen.

Diese Beurteilungen können insbesondere auf der Grundlage von Vorschlägen der zuständigen Behörden erfolgen.

KAPITEL IV - Informationen für Arbeitnehmer Art. 7 - Bei der ersten Ausgabe der Öko-Schecks an die betreffenden Arbeitnehmer informiert der Arbeitgeber diese in geeigneter Weise über den Inhalt der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehenen Liste.

KAPITEL V - Methode zur Berechnung der Anzahl der Öko-Schecks, die den Arbeitnehmern zu gewähren sind Art. 8 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die während des betreffenden Kalenderjahres in den Dienst des Arbeitgebers eingetreten oder aus dem Dienst ausgeschieden sind, erfolgt die Berechnung der Anzahl der ihnen zu gewährenden Öko-Schecks mindestens anteilig für die Zeiträume, in denen sie während des betreffenden Kalenderjahres mit einem Arbeitsvertrag bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren. § 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Regelung gilt auch bei einem Wechsel der Personalkategorie. § 3 - Bei Aussetzung des Arbeitsvertrags im betreffenden Kalenderjahr erfolgt die Berechnung der Anzahl der zu gewährenden Öko-Schecks mindestens unter Berücksichtigung der Tage, für die die betreffenden Arbeitnehmer Lohn oder Urlaubsgeld erhalten haben.

Als Tage, für die die Arbeitnehmer Lohn erhalten haben, gelten: 1. die in Artikel 39 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit erwähnten Tage des Mutterschaftsurlaubs, 2. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr.12bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, 3. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr.13bis vom 26. Februar 1979 zur Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973 über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an bestimmte Angestellte bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegendes kollektives Arbeitsabkommen ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es tritt am selben Tag in Kraft wie die Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Einfügung eines Artikels 19quater in den Königlichen Erlass vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer.

Es kann auf Ersuchen der zuerst handelnden unterzeichnenden Partei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten überarbeitet oder aufgekündigt werden.

Im Falle einer Aufkündigung gilt die in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Liste auf jeden Fall auch nach der Aufkündigung für die den Arbeitnehmern bereits gewährten Öko-Schecks.

Die Organisation, die die Überarbeitung oder Aufkündigung veranlasst, muss die Gründe dafür darlegen und Abänderungsanträge einbringen; die anderen Organisationen verpflichten sich, diese innerhalb eines Monats nach Erhalt im Nationalen Arbeitsrat zu erörtern.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 als Anlage beigefügt zu werden.

Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit J. MILQUET

Anlage zu dem im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks LISTE ÖKOLOGISCHER PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN, DIE MIT ÖKO-SCHECKS ERWORBEN WERDEN KÖNNEN I. Energieeinsparung A. Kauf und/oder Installation (durch registrierte Unternehmer) von Produkten und Dienstleistungen, die die Kriterien für föderale Steuerermäßigungen in Bezug auf Energieeinsparungen erfüllen, wie in Artikel 14524 des Einkommensteuergesetzes vorgesehen;

B. Produkte und Dienstleistungen, die in einer der Regionen am 1.

Dezember 2008 oder später für regionale Zuschüsse im Rahmen der Politik zur rationellen Energienutzung in Frage kommen, einschließlich regionaler Zuschüsse für den Kauf von energieeffizienten elektrischen Geräten;

C. Kauf von Produkten, die speziell für die Dämmung von Wohnräumen bestimmt sind;

D. Kauf von Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren und LED-Beleuchtung;

E. Elektrische Geräte, die ausschließlich mit Solarenergie oder manuell erzeugter Energie betrieben werden.

II. Wassereinsparung A. Wassersparender Duschkopf, B. Regenwassersammeltank, C. Wassersparender Wasserhahnaufsatz, D. WC-Spülkasten mit Spartaste.

III. Förderung der nachhaltigen Mobilität A. Einbau eines Partikelfilters bei Diesel-Pkw mit einem Baujahr bis einschließlich 2005, B. Installation einer LPG-Autogasanlage in Pkw, C. Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel mit Ausnahme von Abonnements, D. Kauf und Wartung von Fahrrädern, einschließlich Fahrrädern, die ausschließlich mit einem elektrischen Hilfsmotor angetrieben werden, Fahrradteilen und Fahrradzubehör, E. Kurse für umweltbewusstes Fahren.

IV. Abfallwirtschaft A. Kauf von wiederaufladbaren, tragbaren NiMH-Akkus und von Ladegeräten für solche Akkus, B. Komposter, C. Kunststoffprodukte, die vollständig aus kompostierbarem Material bestehen, das der Norm NBN EN 13432 entspricht, sowie waschbare Windeln, D. 100 % recyceltes ungebleichtes oder chlorfrei gebleichtes Papier.

V. Förderung des Ökodesigns [1]: Produkte und Dienstleistungen, die die Kriterien des EU-Umweltzeichens erfüllen.

VI. Förderung der Aufmerksamkeit für die Natur A. Kauf von nachhaltig geerntetem Holz (FSC oder PEFC oder gleichwertig) oder von Holzprodukten aus nachhaltig geerntetem Holz sowie von Papier, das mit recycelten Fasern oder frischen Fasern aus nachhaltig geerntetem Holz hergestellt wurde, B. Kauf von Bäumen und Pflanzen für den Außenbereich, Blumenzwiebeln und Saatgut für den Außenbereich, nicht motorisierten Gartengeräten, Blumen- und Muttererde und Düngemitteln, die garantiert organisch-biologisch sind.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2009 als Anlage beigefügt zu werden.

Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit J. MILQUET

_______ Fußnote [1] Darunter versteht man die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des energiebetriebenen Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern (Artikel 2 Nr. 23 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

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