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Koninklijk besluit waarbij algemeen verbindend wordt verklaard de collectieve arbeidsovereenkomst nr. 98 van 20 februari 2009, gesloten in de Nationale Arbeidsraad, betreffende de eco-cheques. - Duitse vertaling | Arrêté royal rendant obligatoire la convention collective de travail n° 98 du 20 février 2009, conclue au sein du Conseil national du Travail, concernant les éco-chèques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG | SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE |
28 JUNI 2009. - Koninklijk besluit waarbij algemeen verbindend wordt | 28 JUIN 2009. - Arrêté royal rendant obligatoire la convention |
verklaard de collectieve arbeidsovereenkomst nr. 98 van 20 februari | collective de travail n° 98 du 20 février 2009, conclue au sein du |
2009, gesloten in de Nationale Arbeidsraad, betreffende de | Conseil national du Travail, concernant les éco-chèques. - Traduction |
eco-cheques. - Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 juni 2009 waarbij algemeen verbindend wordt verklaard | l'arrêté royal du 28 juin 2009 rendant obligatoire la convention |
de collectieve arbeidsovereenkomst nr. 98 van 20 februari 2009, | collective de travail n° 98 du 20 février 2009, conclue au sein du |
gesloten in de Nationale Arbeidsraad, betreffende de eco-cheques | Conseil national du Travail, concernant les éco-chèques (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 13 juli 2009). | belge du 13 juillet 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Werkgelegenheid, Arbeid en Sociaal Overleg in Brussel. | public fédéral Emploi, Travail et Concertation Sociale à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
28. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Verbindlicherklärung des im | 28. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Verbindlicherklärung des im |
Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. | Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. |
98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks (1) | 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks (1) |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere |
Artikel 28; | Artikel 28; |
Aufgrund des Antrags des Nationalen Arbeitsrats; | Aufgrund des Antrags des Nationalen Arbeitsrats; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Beschäftigung | Auf Vorschlag der Ministerin der Beschäftigung |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive | Artikel 1 - Das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive |
Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks | Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks |
wird für allgemein verbindlich erklärt. | wird für allgemein verbindlich erklärt. |
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
J. MILQUET | J. MILQUET |
_______ | _______ |
Fußnote | Fußnote |
(1) Verweis auf das Belgische Staatsblatt: | (1) Verweis auf das Belgische Staatsblatt: |
Gesetz vom 5. Dezember 1968, Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar | Gesetz vom 5. Dezember 1968, Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar |
1969, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Mai 2009 | 1969, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Mai 2009 |
Anlage | Anlage |
Nationaler Arbeitsrat | Nationaler Arbeitsrat |
Kollektives Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 | Kollektives Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 |
Öko-Schecks | Öko-Schecks |
(Abkommen eingetragen am 28. Mai 2009 unter der Nummer 92235/CO/300) | (Abkommen eingetragen am 28. Mai 2009 unter der Nummer 92235/CO/300) |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen; | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; |
In Anbetracht des berufsübergreifenden Abkommens vom 22. Dezember 2008 | In Anbetracht des berufsübergreifenden Abkommens vom 22. Dezember 2008 |
im Hinblick auf kollektive Verhandlungen auf sektorieller Ebene und | im Hinblick auf kollektive Verhandlungen auf sektorieller Ebene und |
auf Ebene der Unternehmen im Zeitraum 2009-2010 - Beitrag zur | auf Ebene der Unternehmen im Zeitraum 2009-2010 - Beitrag zur |
Wiederherstellung des Vertrauens und insbesondere der Vereinbarungen | Wiederherstellung des Vertrauens und insbesondere der Vereinbarungen |
der Sozialpartner über die Kaufkraft der Arbeitnehmer; | der Sozialpartner über die Kaufkraft der Arbeitnehmer; |
In der Erwägung, dass vorliegendes berufsübergreifendes Abkommen die | In der Erwägung, dass vorliegendes berufsübergreifendes Abkommen die |
Ausarbeitung einer Regelung über die Befreiung von Steuern und | Ausarbeitung einer Regelung über die Befreiung von Steuern und |
Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der | Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der |
Gewährung von "grünen Schecks" (bekannt als Öko-Schecks) für den Kauf | Gewährung von "grünen Schecks" (bekannt als Öko-Schecks) für den Kauf |
von ökologischen Produkten und Dienstleistungen vorsieht; | von ökologischen Produkten und Dienstleistungen vorsieht; |
In der Erwägung, dass genau festgelegt werden muss, welche | In der Erwägung, dass genau festgelegt werden muss, welche |
ökologischen Produkte und Dienstleistungen mit Öko-Schecks erworben | ökologischen Produkte und Dienstleistungen mit Öko-Schecks erworben |
werden können, welche Informationen den Arbeitnehmern zur Verfügung | werden können, welche Informationen den Arbeitnehmern zur Verfügung |
gestellt werden müssen und wie die Anzahl der ihnen zu gewährenden | gestellt werden müssen und wie die Anzahl der ihnen zu gewährenden |
Öko-Schecks berechnet wird; | Öko-Schecks berechnet wird; |
Haben die folgenden berufsübergreifenden Arbeitgeber- und | Haben die folgenden berufsübergreifenden Arbeitgeber- und |
Arbeitnehmerverbände: | Arbeitnehmerverbände: |
- der Verband Belgischer Unternehmen (FEB - Fédération des Entreprises | - der Verband Belgischer Unternehmen (FEB - Fédération des Entreprises |
de Belgique / VBO - Verbond van Belgische Ondernemingen), | de Belgique / VBO - Verbond van Belgische Ondernemingen), |
- die nationalen Organisationen des Mittelstandes, die gemäß den | - die nationalen Organisationen des Mittelstandes, die gemäß den |
koordinierten Gesetzen vom 28. Mai 1979 über die Organisation des | koordinierten Gesetzen vom 28. Mai 1979 über die Organisation des |
Mittelstandes zugelassen worden sind, | Mittelstandes zugelassen worden sind, |
- "de Boerenbond", | - "de Boerenbond", |
- der Wallonische Landwirtschaftsverband, | - der Wallonische Landwirtschaftsverband, |
- der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Belgiens, | - der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Belgiens, |
- der Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund, | - der Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund, |
- der Allgemeine Verband der Liberalen Gewerkschaften Belgiens | - der Allgemeine Verband der Liberalen Gewerkschaften Belgiens |
am 20. Februar 2009 im Nationalen Arbeitsrat das folgende kollektive | am 20. Februar 2009 im Nationalen Arbeitsrat das folgende kollektive |
Arbeitsabkommen abgeschlossen. | Arbeitsabkommen abgeschlossen. |
KAPITEL 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich |
Art. 3 - Ziel des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens ist es, | Art. 3 - Ziel des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens ist es, |
die Modalitäten für die Gewährung und Verwendung von Öko-Schecks | die Modalitäten für die Gewährung und Verwendung von Öko-Schecks |
festzulegen und insbesondere die Liste der Produkte und | festzulegen und insbesondere die Liste der Produkte und |
Dienstleistungen zu erstellen, die mit Öko-Schecks erworben werden | Dienstleistungen zu erstellen, die mit Öko-Schecks erworben werden |
können. | können. |
Anmerkung: Mit der Ausarbeitung einer Öko-Scheck-Regelung wollten die | Anmerkung: Mit der Ausarbeitung einer Öko-Scheck-Regelung wollten die |
Sozialpartner nicht nur die Kaufkraft der Arbeitnehmer sichern und | Sozialpartner nicht nur die Kaufkraft der Arbeitnehmer sichern und |
einen Anstieg der Beschäftigungszahlen fördern, sondern auch einen | einen Anstieg der Beschäftigungszahlen fördern, sondern auch einen |
Mehrwert für die Umwelt und ein Umweltbewusstsein schaffen. Vor diesem | Mehrwert für die Umwelt und ein Umweltbewusstsein schaffen. Vor diesem |
Hintergrund möchten die Sozialpartner, dass die ökologischen Produkte | Hintergrund möchten die Sozialpartner, dass die ökologischen Produkte |
und Dienstleistungen, die mit den Öko-Schecks erworben werden können, | und Dienstleistungen, die mit den Öko-Schecks erworben werden können, |
für alle Arbeitnehmer leicht zugänglich sind. | für alle Arbeitnehmer leicht zugänglich sind. |
Ebenso müssen sowohl die Arbeitnehmer in ihrer Rolle als Verbraucher | Ebenso müssen sowohl die Arbeitnehmer in ihrer Rolle als Verbraucher |
als auch die Händler oder Dienstleister, an die sich die Regelung | als auch die Händler oder Dienstleister, an die sich die Regelung |
richtet, sicher sein, dass die angebotenen Produkte oder | richtet, sicher sein, dass die angebotenen Produkte oder |
Dienstleistungen tatsächlich als "ökologisch" im Sinne dieses | Dienstleistungen tatsächlich als "ökologisch" im Sinne dieses |
Abkommens angesehen werden. Zu diesem Zweck enthält vorliegendes | Abkommens angesehen werden. Zu diesem Zweck enthält vorliegendes |
Abkommen eine erschöpfende Liste, die unter anderem auf bestehenden | Abkommen eine erschöpfende Liste, die unter anderem auf bestehenden |
Regelungen auf föderaler und regionaler Ebene basiert. | Regelungen auf föderaler und regionaler Ebene basiert. |
Darüber hinaus verpflichten sich die Sozialpartner, dieses neue | Darüber hinaus verpflichten sich die Sozialpartner, dieses neue |
kollektive Arbeitsabkommen bezüglich der Öko-Schecks spätestens zum | kollektive Arbeitsabkommen bezüglich der Öko-Schecks spätestens zum |
letzten Quartal 2010 zu evaluieren. | letzten Quartal 2010 zu evaluieren. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmung | KAPITEL II - Begriffsbestimmung |
Art. 4 - Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens ist unter | Art. 4 - Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens ist unter |
Öko-Schecks die Vergünstigung beim Kauf von ökologischen Produkten und | Öko-Schecks die Vergünstigung beim Kauf von ökologischen Produkten und |
Dienstleistungen zu verstehen, die in der Liste in der Anlage zu | Dienstleistungen zu verstehen, die in der Liste in der Anlage zu |
vorliegendem Abkommen aufgeführt sind. | vorliegendem Abkommen aufgeführt sind. |
KAPITEL III - Liste der ökologischen Produkte und Dienstleistungen, | KAPITEL III - Liste der ökologischen Produkte und Dienstleistungen, |
die mit Öko-Schecks erworben werden können | die mit Öko-Schecks erworben werden können |
Art. 5 - Die Arbeitnehmer können mit Öko-Schecks nur die ökologischen | Art. 5 - Die Arbeitnehmer können mit Öko-Schecks nur die ökologischen |
Produkte oder Dienstleistungen erwerben, die in der Liste in der | Produkte oder Dienstleistungen erwerben, die in der Liste in der |
Anlage zu vorliegendem Abkommen ausdrücklich genannt sind. | Anlage zu vorliegendem Abkommen ausdrücklich genannt sind. |
Art. 6 - Die berufsübergreifenden Verbände, die das vorliegende | Art. 6 - Die berufsübergreifenden Verbände, die das vorliegende |
Abkommen unterzeichnen, verpflichten sich, jährlich zu evaluieren, ob | Abkommen unterzeichnen, verpflichten sich, jährlich zu evaluieren, ob |
die in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Liste der | die in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Liste der |
ökologischen Produkte und Dienstleistungen ergänzt werden sollte. Sie | ökologischen Produkte und Dienstleistungen ergänzt werden sollte. Sie |
verpflichten sich, alle zwei Jahre zu evaluieren, ob diese Liste | verpflichten sich, alle zwei Jahre zu evaluieren, ob diese Liste |
inhaltlich aktualisiert werden muss. | inhaltlich aktualisiert werden muss. |
Anmerkung: Die Produkte und Dienstleistungen auf der in Artikel 3 des | Anmerkung: Die Produkte und Dienstleistungen auf der in Artikel 3 des |
vorliegenden Abkommens vorgesehenen Liste sind eine Antwort auf die | vorliegenden Abkommens vorgesehenen Liste sind eine Antwort auf die |
aktuellen Herausforderungen in Sachen Umwelt. Sie kann je nach | aktuellen Herausforderungen in Sachen Umwelt. Sie kann je nach |
Entwicklung angepasst werden. Die Sozialpartner werden also jedes Jahr | Entwicklung angepasst werden. Die Sozialpartner werden also jedes Jahr |
prüfen, ob es sinnvoll ist, ökologische Produkte und Dienstleistungen | prüfen, ob es sinnvoll ist, ökologische Produkte und Dienstleistungen |
in diese Liste aufzunehmen. Darüber hinaus werden sie alle zwei Jahre | in diese Liste aufzunehmen. Darüber hinaus werden sie alle zwei Jahre |
eine eingehende Diskussion über eine mögliche Anpassung der Liste an | eine eingehende Diskussion über eine mögliche Anpassung der Liste an |
neue ökologische Erkenntnisse und politische Entwicklungen in Bezug | neue ökologische Erkenntnisse und politische Entwicklungen in Bezug |
auf ökologische Innovationen führen. | auf ökologische Innovationen führen. |
Diese Beurteilungen können insbesondere auf der Grundlage von | Diese Beurteilungen können insbesondere auf der Grundlage von |
Vorschlägen der zuständigen Behörden erfolgen. | Vorschlägen der zuständigen Behörden erfolgen. |
KAPITEL IV - Informationen für Arbeitnehmer | KAPITEL IV - Informationen für Arbeitnehmer |
Art. 7 - Bei der ersten Ausgabe der Öko-Schecks an die betreffenden | Art. 7 - Bei der ersten Ausgabe der Öko-Schecks an die betreffenden |
Arbeitnehmer informiert der Arbeitgeber diese in geeigneter Weise über | Arbeitnehmer informiert der Arbeitgeber diese in geeigneter Weise über |
den Inhalt der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehenen Liste. | den Inhalt der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehenen Liste. |
KAPITEL V - Methode zur Berechnung der Anzahl der Öko-Schecks, die den | KAPITEL V - Methode zur Berechnung der Anzahl der Öko-Schecks, die den |
Arbeitnehmern zu gewähren sind | Arbeitnehmern zu gewähren sind |
Art. 8 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die während des betreffenden | Art. 8 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die während des betreffenden |
Kalenderjahres in den Dienst des Arbeitgebers eingetreten oder aus dem | Kalenderjahres in den Dienst des Arbeitgebers eingetreten oder aus dem |
Dienst ausgeschieden sind, erfolgt die Berechnung der Anzahl der ihnen | Dienst ausgeschieden sind, erfolgt die Berechnung der Anzahl der ihnen |
zu gewährenden Öko-Schecks mindestens anteilig für die Zeiträume, in | zu gewährenden Öko-Schecks mindestens anteilig für die Zeiträume, in |
denen sie während des betreffenden Kalenderjahres mit einem | denen sie während des betreffenden Kalenderjahres mit einem |
Arbeitsvertrag bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren. | Arbeitsvertrag bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren. |
§ 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Regelung gilt | § 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Regelung gilt |
auch bei einem Wechsel der Personalkategorie. | auch bei einem Wechsel der Personalkategorie. |
§ 3 - Bei Aussetzung des Arbeitsvertrags im betreffenden Kalenderjahr | § 3 - Bei Aussetzung des Arbeitsvertrags im betreffenden Kalenderjahr |
erfolgt die Berechnung der Anzahl der zu gewährenden Öko-Schecks | erfolgt die Berechnung der Anzahl der zu gewährenden Öko-Schecks |
mindestens unter Berücksichtigung der Tage, für die die betreffenden | mindestens unter Berücksichtigung der Tage, für die die betreffenden |
Arbeitnehmer Lohn oder Urlaubsgeld erhalten haben. | Arbeitnehmer Lohn oder Urlaubsgeld erhalten haben. |
Als Tage, für die die Arbeitnehmer Lohn erhalten haben, gelten: | Als Tage, für die die Arbeitnehmer Lohn erhalten haben, gelten: |
1. die in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | 1. die in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
erwähnten Tage des Mutterschaftsurlaubs, | erwähnten Tage des Mutterschaftsurlaubs, |
2. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des | 2. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des |
kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12bis vom 26. Februar 1979 zur | kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12bis vom 26. Februar 1979 zur |
Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973 | Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973 |
über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an Arbeiter bei | über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an Arbeiter bei |
Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen Krankheit, eines | Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen Krankheit, eines |
gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer | gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer |
Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die | Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, | Arbeitsverträge, |
3. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des | 3. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des |
kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13bis vom 26. Februar 1979 zur | kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13bis vom 26. Februar 1979 zur |
Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973 | Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973 |
über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an bestimmte | über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an bestimmte |
Angestellte bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen | Angestellte bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen |
Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder | Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder |
einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die | einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge. | Arbeitsverträge. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Vorliegendes kollektives Arbeitsabkommen ist auf unbestimmte | Art. 9 - Vorliegendes kollektives Arbeitsabkommen ist auf unbestimmte |
Dauer abgeschlossen. Es tritt am selben Tag in Kraft wie die | Dauer abgeschlossen. Es tritt am selben Tag in Kraft wie die |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Einfügung eines Artikels | Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Einfügung eines Artikels |
19quater in den Königlichen Erlass vom 28. November 1969 zur | 19quater in den Königlichen Erlass vom 28. November 1969 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer. | Arbeitnehmer. |
Es kann auf Ersuchen der zuerst handelnden unterzeichnenden Partei | Es kann auf Ersuchen der zuerst handelnden unterzeichnenden Partei |
unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten überarbeitet oder | unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten überarbeitet oder |
aufgekündigt werden. | aufgekündigt werden. |
Im Falle einer Aufkündigung gilt die in Artikel 3 des vorliegenden | Im Falle einer Aufkündigung gilt die in Artikel 3 des vorliegenden |
Abkommens vorgesehene Liste auf jeden Fall auch nach der Aufkündigung | Abkommens vorgesehene Liste auf jeden Fall auch nach der Aufkündigung |
für die den Arbeitnehmern bereits gewährten Öko-Schecks. | für die den Arbeitnehmern bereits gewährten Öko-Schecks. |
Die Organisation, die die Überarbeitung oder Aufkündigung veranlasst, | Die Organisation, die die Überarbeitung oder Aufkündigung veranlasst, |
muss die Gründe dafür darlegen und Abänderungsanträge einbringen; die | muss die Gründe dafür darlegen und Abänderungsanträge einbringen; die |
anderen Organisationen verpflichten sich, diese innerhalb eines Monats | anderen Organisationen verpflichten sich, diese innerhalb eines Monats |
nach Erhalt im Nationalen Arbeitsrat zu erörtern. | nach Erhalt im Nationalen Arbeitsrat zu erörtern. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 als Anlage | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 als Anlage |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Anlage zu dem im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven | Anlage zu dem im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven |
Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks | Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks |
LISTE ÖKOLOGISCHER PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN, DIE MIT ÖKO-SCHECKS | LISTE ÖKOLOGISCHER PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN, DIE MIT ÖKO-SCHECKS |
ERWORBEN WERDEN KÖNNEN | ERWORBEN WERDEN KÖNNEN |
I. Energieeinsparung | I. Energieeinsparung |
A. Kauf und/oder Installation (durch registrierte Unternehmer) von | A. Kauf und/oder Installation (durch registrierte Unternehmer) von |
Produkten und Dienstleistungen, die die Kriterien für föderale | Produkten und Dienstleistungen, die die Kriterien für föderale |
Steuerermäßigungen in Bezug auf Energieeinsparungen erfüllen, wie in | Steuerermäßigungen in Bezug auf Energieeinsparungen erfüllen, wie in |
Artikel 14524 des Einkommensteuergesetzes vorgesehen; | Artikel 14524 des Einkommensteuergesetzes vorgesehen; |
B. Produkte und Dienstleistungen, die in einer der Regionen am 1. | B. Produkte und Dienstleistungen, die in einer der Regionen am 1. |
Dezember 2008 oder später für regionale Zuschüsse im Rahmen der | Dezember 2008 oder später für regionale Zuschüsse im Rahmen der |
Politik zur rationellen Energienutzung in Frage kommen, einschließlich | Politik zur rationellen Energienutzung in Frage kommen, einschließlich |
regionaler Zuschüsse für den Kauf von energieeffizienten elektrischen | regionaler Zuschüsse für den Kauf von energieeffizienten elektrischen |
Geräten; | Geräten; |
C. Kauf von Produkten, die speziell für die Dämmung von Wohnräumen | C. Kauf von Produkten, die speziell für die Dämmung von Wohnräumen |
bestimmt sind; | bestimmt sind; |
D. Kauf von Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren und LED-Beleuchtung; | D. Kauf von Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren und LED-Beleuchtung; |
E. Elektrische Geräte, die ausschließlich mit Solarenergie oder | E. Elektrische Geräte, die ausschließlich mit Solarenergie oder |
manuell erzeugter Energie betrieben werden. | manuell erzeugter Energie betrieben werden. |
II. Wassereinsparung | II. Wassereinsparung |
A. Wassersparender Duschkopf, | A. Wassersparender Duschkopf, |
B. Regenwassersammeltank, | B. Regenwassersammeltank, |
C. Wassersparender Wasserhahnaufsatz, | C. Wassersparender Wasserhahnaufsatz, |
D. WC-Spülkasten mit Spartaste. | D. WC-Spülkasten mit Spartaste. |
III. Förderung der nachhaltigen Mobilität | III. Förderung der nachhaltigen Mobilität |
A. Einbau eines Partikelfilters bei Diesel-Pkw mit einem Baujahr bis | A. Einbau eines Partikelfilters bei Diesel-Pkw mit einem Baujahr bis |
einschließlich 2005, | einschließlich 2005, |
B. Installation einer LPG-Autogasanlage in Pkw, | B. Installation einer LPG-Autogasanlage in Pkw, |
C. Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel mit Ausnahme von | C. Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel mit Ausnahme von |
Abonnements, | Abonnements, |
D. Kauf und Wartung von Fahrrädern, einschließlich Fahrrädern, die | D. Kauf und Wartung von Fahrrädern, einschließlich Fahrrädern, die |
ausschließlich mit einem elektrischen Hilfsmotor angetrieben werden, | ausschließlich mit einem elektrischen Hilfsmotor angetrieben werden, |
Fahrradteilen und Fahrradzubehör, | Fahrradteilen und Fahrradzubehör, |
E. Kurse für umweltbewusstes Fahren. | E. Kurse für umweltbewusstes Fahren. |
IV. Abfallwirtschaft | IV. Abfallwirtschaft |
A. Kauf von wiederaufladbaren, tragbaren NiMH-Akkus und von | A. Kauf von wiederaufladbaren, tragbaren NiMH-Akkus und von |
Ladegeräten für solche Akkus, | Ladegeräten für solche Akkus, |
B. Komposter, | B. Komposter, |
C. Kunststoffprodukte, die vollständig aus kompostierbarem Material | C. Kunststoffprodukte, die vollständig aus kompostierbarem Material |
bestehen, das der Norm NBN EN 13432 entspricht, sowie waschbare | bestehen, das der Norm NBN EN 13432 entspricht, sowie waschbare |
Windeln, | Windeln, |
D. 100 % recyceltes ungebleichtes oder chlorfrei gebleichtes Papier. | D. 100 % recyceltes ungebleichtes oder chlorfrei gebleichtes Papier. |
V. Förderung des Ökodesigns [1]: Produkte und Dienstleistungen, die | V. Förderung des Ökodesigns [1]: Produkte und Dienstleistungen, die |
die Kriterien des EU-Umweltzeichens erfüllen. | die Kriterien des EU-Umweltzeichens erfüllen. |
VI. Förderung der Aufmerksamkeit für die Natur | VI. Förderung der Aufmerksamkeit für die Natur |
A. Kauf von nachhaltig geerntetem Holz (FSC oder PEFC oder | A. Kauf von nachhaltig geerntetem Holz (FSC oder PEFC oder |
gleichwertig) oder von Holzprodukten aus nachhaltig geerntetem Holz | gleichwertig) oder von Holzprodukten aus nachhaltig geerntetem Holz |
sowie von Papier, das mit recycelten Fasern oder frischen Fasern aus | sowie von Papier, das mit recycelten Fasern oder frischen Fasern aus |
nachhaltig geerntetem Holz hergestellt wurde, | nachhaltig geerntetem Holz hergestellt wurde, |
B. Kauf von Bäumen und Pflanzen für den Außenbereich, Blumenzwiebeln | B. Kauf von Bäumen und Pflanzen für den Außenbereich, Blumenzwiebeln |
und Saatgut für den Außenbereich, nicht motorisierten Gartengeräten, | und Saatgut für den Außenbereich, nicht motorisierten Gartengeräten, |
Blumen- und Muttererde und Düngemitteln, die garantiert | Blumen- und Muttererde und Düngemitteln, die garantiert |
organisch-biologisch sind. | organisch-biologisch sind. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2009 als Anlage | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2009 als Anlage |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
J. MILQUET | J. MILQUET |
_______ | _______ |
Fußnote | Fußnote |
[1] Darunter versteht man die Berücksichtigung von | [1] Darunter versteht man die Berücksichtigung von |
Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die | Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die |
Umweltverträglichkeit des energiebetriebenen Produkts während seines | Umweltverträglichkeit des energiebetriebenen Produkts während seines |
gesamten Lebenszyklus zu verbessern (Artikel 2 Nr. 23 der Richtlinie | gesamten Lebenszyklus zu verbessern (Artikel 2 Nr. 23 der Richtlinie |
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 | 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 |
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an | zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an |
die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur | die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur |
Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien | Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien |
96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). | 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). |