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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/06/2009
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Koninklijk besluit waarbij algemeen verbindend wordt verklaard de collectieve arbeidsovereenkomst nr. 98 van 20 februari 2009, gesloten in de Nationale Arbeidsraad, betreffende de eco-cheques. - Duitse vertaling Arrêté royal rendant obligatoire la convention collective de travail n° 98 du 20 février 2009, conclue au sein du Conseil national du Travail, concernant les éco-chèques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE
28 JUNI 2009. - Koninklijk besluit waarbij algemeen verbindend wordt 28 JUIN 2009. - Arrêté royal rendant obligatoire la convention
verklaard de collectieve arbeidsovereenkomst nr. 98 van 20 februari collective de travail n° 98 du 20 février 2009, conclue au sein du
2009, gesloten in de Nationale Arbeidsraad, betreffende de Conseil national du Travail, concernant les éco-chèques. - Traduction
eco-cheques. - Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het Koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 juni 2009 waarbij algemeen verbindend wordt verklaard l'arrêté royal du 28 juin 2009 rendant obligatoire la convention
de collectieve arbeidsovereenkomst nr. 98 van 20 februari 2009, collective de travail n° 98 du 20 février 2009, conclue au sein du
gesloten in de Nationale Arbeidsraad, betreffende de eco-cheques Conseil national du Travail, concernant les éco-chèques (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 13 juli 2009). belge du 13 juillet 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Werkgelegenheid, Arbeid en Sociaal Overleg in Brussel. public fédéral Emploi, Travail et Concertation Sociale à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
28. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Verbindlicherklärung des im 28. JUNI 2009 - Königlicher Erlass zur Verbindlicherklärung des im
Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr.
98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks (1) 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks (1)
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere
Artikel 28; Artikel 28;
Aufgrund des Antrags des Nationalen Arbeitsrats; Aufgrund des Antrags des Nationalen Arbeitsrats;
Auf Vorschlag der Ministerin der Beschäftigung Auf Vorschlag der Ministerin der Beschäftigung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Artikel 1 - Das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive
Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks
wird für allgemein verbindlich erklärt. wird für allgemein verbindlich erklärt.
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2009 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
_______ _______
Fußnote Fußnote
(1) Verweis auf das Belgische Staatsblatt: (1) Verweis auf das Belgische Staatsblatt:
Gesetz vom 5. Dezember 1968, Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar Gesetz vom 5. Dezember 1968, Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar
1969, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Mai 2009 1969, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Mai 2009
Anlage Anlage
Nationaler Arbeitsrat Nationaler Arbeitsrat
Kollektives Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 Kollektives Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009
Öko-Schecks Öko-Schecks
(Abkommen eingetragen am 28. Mai 2009 unter der Nummer 92235/CO/300) (Abkommen eingetragen am 28. Mai 2009 unter der Nummer 92235/CO/300)
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen; Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer; Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer;
In Anbetracht des berufsübergreifenden Abkommens vom 22. Dezember 2008 In Anbetracht des berufsübergreifenden Abkommens vom 22. Dezember 2008
im Hinblick auf kollektive Verhandlungen auf sektorieller Ebene und im Hinblick auf kollektive Verhandlungen auf sektorieller Ebene und
auf Ebene der Unternehmen im Zeitraum 2009-2010 - Beitrag zur auf Ebene der Unternehmen im Zeitraum 2009-2010 - Beitrag zur
Wiederherstellung des Vertrauens und insbesondere der Vereinbarungen Wiederherstellung des Vertrauens und insbesondere der Vereinbarungen
der Sozialpartner über die Kaufkraft der Arbeitnehmer; der Sozialpartner über die Kaufkraft der Arbeitnehmer;
In der Erwägung, dass vorliegendes berufsübergreifendes Abkommen die In der Erwägung, dass vorliegendes berufsübergreifendes Abkommen die
Ausarbeitung einer Regelung über die Befreiung von Steuern und Ausarbeitung einer Regelung über die Befreiung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der
Gewährung von "grünen Schecks" (bekannt als Öko-Schecks) für den Kauf Gewährung von "grünen Schecks" (bekannt als Öko-Schecks) für den Kauf
von ökologischen Produkten und Dienstleistungen vorsieht; von ökologischen Produkten und Dienstleistungen vorsieht;
In der Erwägung, dass genau festgelegt werden muss, welche In der Erwägung, dass genau festgelegt werden muss, welche
ökologischen Produkte und Dienstleistungen mit Öko-Schecks erworben ökologischen Produkte und Dienstleistungen mit Öko-Schecks erworben
werden können, welche Informationen den Arbeitnehmern zur Verfügung werden können, welche Informationen den Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt werden müssen und wie die Anzahl der ihnen zu gewährenden gestellt werden müssen und wie die Anzahl der ihnen zu gewährenden
Öko-Schecks berechnet wird; Öko-Schecks berechnet wird;
Haben die folgenden berufsübergreifenden Arbeitgeber- und Haben die folgenden berufsübergreifenden Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände: Arbeitnehmerverbände:
- der Verband Belgischer Unternehmen (FEB - Fédération des Entreprises - der Verband Belgischer Unternehmen (FEB - Fédération des Entreprises
de Belgique / VBO - Verbond van Belgische Ondernemingen), de Belgique / VBO - Verbond van Belgische Ondernemingen),
- die nationalen Organisationen des Mittelstandes, die gemäß den - die nationalen Organisationen des Mittelstandes, die gemäß den
koordinierten Gesetzen vom 28. Mai 1979 über die Organisation des koordinierten Gesetzen vom 28. Mai 1979 über die Organisation des
Mittelstandes zugelassen worden sind, Mittelstandes zugelassen worden sind,
- "de Boerenbond", - "de Boerenbond",
- der Wallonische Landwirtschaftsverband, - der Wallonische Landwirtschaftsverband,
- der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Belgiens, - der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Belgiens,
- der Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund, - der Allgemeine Belgische Gewerkschaftsbund,
- der Allgemeine Verband der Liberalen Gewerkschaften Belgiens - der Allgemeine Verband der Liberalen Gewerkschaften Belgiens
am 20. Februar 2009 im Nationalen Arbeitsrat das folgende kollektive am 20. Februar 2009 im Nationalen Arbeitsrat das folgende kollektive
Arbeitsabkommen abgeschlossen. Arbeitsabkommen abgeschlossen.
KAPITEL 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich
Art. 3 - Ziel des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens ist es, Art. 3 - Ziel des vorliegenden kollektiven Arbeitsabkommens ist es,
die Modalitäten für die Gewährung und Verwendung von Öko-Schecks die Modalitäten für die Gewährung und Verwendung von Öko-Schecks
festzulegen und insbesondere die Liste der Produkte und festzulegen und insbesondere die Liste der Produkte und
Dienstleistungen zu erstellen, die mit Öko-Schecks erworben werden Dienstleistungen zu erstellen, die mit Öko-Schecks erworben werden
können. können.
Anmerkung: Mit der Ausarbeitung einer Öko-Scheck-Regelung wollten die Anmerkung: Mit der Ausarbeitung einer Öko-Scheck-Regelung wollten die
Sozialpartner nicht nur die Kaufkraft der Arbeitnehmer sichern und Sozialpartner nicht nur die Kaufkraft der Arbeitnehmer sichern und
einen Anstieg der Beschäftigungszahlen fördern, sondern auch einen einen Anstieg der Beschäftigungszahlen fördern, sondern auch einen
Mehrwert für die Umwelt und ein Umweltbewusstsein schaffen. Vor diesem Mehrwert für die Umwelt und ein Umweltbewusstsein schaffen. Vor diesem
Hintergrund möchten die Sozialpartner, dass die ökologischen Produkte Hintergrund möchten die Sozialpartner, dass die ökologischen Produkte
und Dienstleistungen, die mit den Öko-Schecks erworben werden können, und Dienstleistungen, die mit den Öko-Schecks erworben werden können,
für alle Arbeitnehmer leicht zugänglich sind. für alle Arbeitnehmer leicht zugänglich sind.
Ebenso müssen sowohl die Arbeitnehmer in ihrer Rolle als Verbraucher Ebenso müssen sowohl die Arbeitnehmer in ihrer Rolle als Verbraucher
als auch die Händler oder Dienstleister, an die sich die Regelung als auch die Händler oder Dienstleister, an die sich die Regelung
richtet, sicher sein, dass die angebotenen Produkte oder richtet, sicher sein, dass die angebotenen Produkte oder
Dienstleistungen tatsächlich als "ökologisch" im Sinne dieses Dienstleistungen tatsächlich als "ökologisch" im Sinne dieses
Abkommens angesehen werden. Zu diesem Zweck enthält vorliegendes Abkommens angesehen werden. Zu diesem Zweck enthält vorliegendes
Abkommen eine erschöpfende Liste, die unter anderem auf bestehenden Abkommen eine erschöpfende Liste, die unter anderem auf bestehenden
Regelungen auf föderaler und regionaler Ebene basiert. Regelungen auf föderaler und regionaler Ebene basiert.
Darüber hinaus verpflichten sich die Sozialpartner, dieses neue Darüber hinaus verpflichten sich die Sozialpartner, dieses neue
kollektive Arbeitsabkommen bezüglich der Öko-Schecks spätestens zum kollektive Arbeitsabkommen bezüglich der Öko-Schecks spätestens zum
letzten Quartal 2010 zu evaluieren. letzten Quartal 2010 zu evaluieren.
KAPITEL II - Begriffsbestimmung KAPITEL II - Begriffsbestimmung
Art. 4 - Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens ist unter Art. 4 - Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens ist unter
Öko-Schecks die Vergünstigung beim Kauf von ökologischen Produkten und Öko-Schecks die Vergünstigung beim Kauf von ökologischen Produkten und
Dienstleistungen zu verstehen, die in der Liste in der Anlage zu Dienstleistungen zu verstehen, die in der Liste in der Anlage zu
vorliegendem Abkommen aufgeführt sind. vorliegendem Abkommen aufgeführt sind.
KAPITEL III - Liste der ökologischen Produkte und Dienstleistungen, KAPITEL III - Liste der ökologischen Produkte und Dienstleistungen,
die mit Öko-Schecks erworben werden können die mit Öko-Schecks erworben werden können
Art. 5 - Die Arbeitnehmer können mit Öko-Schecks nur die ökologischen Art. 5 - Die Arbeitnehmer können mit Öko-Schecks nur die ökologischen
Produkte oder Dienstleistungen erwerben, die in der Liste in der Produkte oder Dienstleistungen erwerben, die in der Liste in der
Anlage zu vorliegendem Abkommen ausdrücklich genannt sind. Anlage zu vorliegendem Abkommen ausdrücklich genannt sind.
Art. 6 - Die berufsübergreifenden Verbände, die das vorliegende Art. 6 - Die berufsübergreifenden Verbände, die das vorliegende
Abkommen unterzeichnen, verpflichten sich, jährlich zu evaluieren, ob Abkommen unterzeichnen, verpflichten sich, jährlich zu evaluieren, ob
die in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Liste der die in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Liste der
ökologischen Produkte und Dienstleistungen ergänzt werden sollte. Sie ökologischen Produkte und Dienstleistungen ergänzt werden sollte. Sie
verpflichten sich, alle zwei Jahre zu evaluieren, ob diese Liste verpflichten sich, alle zwei Jahre zu evaluieren, ob diese Liste
inhaltlich aktualisiert werden muss. inhaltlich aktualisiert werden muss.
Anmerkung: Die Produkte und Dienstleistungen auf der in Artikel 3 des Anmerkung: Die Produkte und Dienstleistungen auf der in Artikel 3 des
vorliegenden Abkommens vorgesehenen Liste sind eine Antwort auf die vorliegenden Abkommens vorgesehenen Liste sind eine Antwort auf die
aktuellen Herausforderungen in Sachen Umwelt. Sie kann je nach aktuellen Herausforderungen in Sachen Umwelt. Sie kann je nach
Entwicklung angepasst werden. Die Sozialpartner werden also jedes Jahr Entwicklung angepasst werden. Die Sozialpartner werden also jedes Jahr
prüfen, ob es sinnvoll ist, ökologische Produkte und Dienstleistungen prüfen, ob es sinnvoll ist, ökologische Produkte und Dienstleistungen
in diese Liste aufzunehmen. Darüber hinaus werden sie alle zwei Jahre in diese Liste aufzunehmen. Darüber hinaus werden sie alle zwei Jahre
eine eingehende Diskussion über eine mögliche Anpassung der Liste an eine eingehende Diskussion über eine mögliche Anpassung der Liste an
neue ökologische Erkenntnisse und politische Entwicklungen in Bezug neue ökologische Erkenntnisse und politische Entwicklungen in Bezug
auf ökologische Innovationen führen. auf ökologische Innovationen führen.
Diese Beurteilungen können insbesondere auf der Grundlage von Diese Beurteilungen können insbesondere auf der Grundlage von
Vorschlägen der zuständigen Behörden erfolgen. Vorschlägen der zuständigen Behörden erfolgen.
KAPITEL IV - Informationen für Arbeitnehmer KAPITEL IV - Informationen für Arbeitnehmer
Art. 7 - Bei der ersten Ausgabe der Öko-Schecks an die betreffenden Art. 7 - Bei der ersten Ausgabe der Öko-Schecks an die betreffenden
Arbeitnehmer informiert der Arbeitgeber diese in geeigneter Weise über Arbeitnehmer informiert der Arbeitgeber diese in geeigneter Weise über
den Inhalt der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehenen Liste. den Inhalt der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehenen Liste.
KAPITEL V - Methode zur Berechnung der Anzahl der Öko-Schecks, die den KAPITEL V - Methode zur Berechnung der Anzahl der Öko-Schecks, die den
Arbeitnehmern zu gewähren sind Arbeitnehmern zu gewähren sind
Art. 8 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die während des betreffenden Art. 8 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die während des betreffenden
Kalenderjahres in den Dienst des Arbeitgebers eingetreten oder aus dem Kalenderjahres in den Dienst des Arbeitgebers eingetreten oder aus dem
Dienst ausgeschieden sind, erfolgt die Berechnung der Anzahl der ihnen Dienst ausgeschieden sind, erfolgt die Berechnung der Anzahl der ihnen
zu gewährenden Öko-Schecks mindestens anteilig für die Zeiträume, in zu gewährenden Öko-Schecks mindestens anteilig für die Zeiträume, in
denen sie während des betreffenden Kalenderjahres mit einem denen sie während des betreffenden Kalenderjahres mit einem
Arbeitsvertrag bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren. Arbeitsvertrag bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren.
§ 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Regelung gilt § 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Regelung gilt
auch bei einem Wechsel der Personalkategorie. auch bei einem Wechsel der Personalkategorie.
§ 3 - Bei Aussetzung des Arbeitsvertrags im betreffenden Kalenderjahr § 3 - Bei Aussetzung des Arbeitsvertrags im betreffenden Kalenderjahr
erfolgt die Berechnung der Anzahl der zu gewährenden Öko-Schecks erfolgt die Berechnung der Anzahl der zu gewährenden Öko-Schecks
mindestens unter Berücksichtigung der Tage, für die die betreffenden mindestens unter Berücksichtigung der Tage, für die die betreffenden
Arbeitnehmer Lohn oder Urlaubsgeld erhalten haben. Arbeitnehmer Lohn oder Urlaubsgeld erhalten haben.
Als Tage, für die die Arbeitnehmer Lohn erhalten haben, gelten: Als Tage, für die die Arbeitnehmer Lohn erhalten haben, gelten:
1. die in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit 1. die in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
erwähnten Tage des Mutterschaftsurlaubs, erwähnten Tage des Mutterschaftsurlaubs,
2. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des 2. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des
kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12bis vom 26. Februar 1979 zur kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12bis vom 26. Februar 1979 zur
Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973 Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 12 vom 28. Juni 1973
über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an Arbeiter bei über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an Arbeiter bei
Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen Krankheit, eines Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen Krankheit, eines
gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, Arbeitsverträge,
3. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des 3. die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Entschädigung in Anwendung des
kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13bis vom 26. Februar 1979 zur kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13bis vom 26. Februar 1979 zur
Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973 Anpassung des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 13 vom 28. Juni 1973
über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an bestimmte über die Gewährung eines garantierten Monatslohns an bestimmte
Angestellte bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen Angestellte bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer gemeinrechtlichen
Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder Krankheit, eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die einer Berufskrankheit an das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge. Arbeitsverträge.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Vorliegendes kollektives Arbeitsabkommen ist auf unbestimmte Art. 9 - Vorliegendes kollektives Arbeitsabkommen ist auf unbestimmte
Dauer abgeschlossen. Es tritt am selben Tag in Kraft wie die Dauer abgeschlossen. Es tritt am selben Tag in Kraft wie die
Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Einfügung eines Artikels Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Einfügung eines Artikels
19quater in den Königlichen Erlass vom 28. November 1969 zur 19quater in den Königlichen Erlass vom 28. November 1969 zur
Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer. Arbeitnehmer.
Es kann auf Ersuchen der zuerst handelnden unterzeichnenden Partei Es kann auf Ersuchen der zuerst handelnden unterzeichnenden Partei
unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten überarbeitet oder unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten überarbeitet oder
aufgekündigt werden. aufgekündigt werden.
Im Falle einer Aufkündigung gilt die in Artikel 3 des vorliegenden Im Falle einer Aufkündigung gilt die in Artikel 3 des vorliegenden
Abkommens vorgesehene Liste auf jeden Fall auch nach der Aufkündigung Abkommens vorgesehene Liste auf jeden Fall auch nach der Aufkündigung
für die den Arbeitnehmern bereits gewährten Öko-Schecks. für die den Arbeitnehmern bereits gewährten Öko-Schecks.
Die Organisation, die die Überarbeitung oder Aufkündigung veranlasst, Die Organisation, die die Überarbeitung oder Aufkündigung veranlasst,
muss die Gründe dafür darlegen und Abänderungsanträge einbringen; die muss die Gründe dafür darlegen und Abänderungsanträge einbringen; die
anderen Organisationen verpflichten sich, diese innerhalb eines Monats anderen Organisationen verpflichten sich, diese innerhalb eines Monats
nach Erhalt im Nationalen Arbeitsrat zu erörtern. nach Erhalt im Nationalen Arbeitsrat zu erörtern.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 als Anlage Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 als Anlage
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
Anlage zu dem im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Anlage zu dem im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven
Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks Arbeitsabkommen Nr. 98 vom 20. Februar 2009 bezüglich der Öko-Schecks
LISTE ÖKOLOGISCHER PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN, DIE MIT ÖKO-SCHECKS LISTE ÖKOLOGISCHER PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN, DIE MIT ÖKO-SCHECKS
ERWORBEN WERDEN KÖNNEN ERWORBEN WERDEN KÖNNEN
I. Energieeinsparung I. Energieeinsparung
A. Kauf und/oder Installation (durch registrierte Unternehmer) von A. Kauf und/oder Installation (durch registrierte Unternehmer) von
Produkten und Dienstleistungen, die die Kriterien für föderale Produkten und Dienstleistungen, die die Kriterien für föderale
Steuerermäßigungen in Bezug auf Energieeinsparungen erfüllen, wie in Steuerermäßigungen in Bezug auf Energieeinsparungen erfüllen, wie in
Artikel 14524 des Einkommensteuergesetzes vorgesehen; Artikel 14524 des Einkommensteuergesetzes vorgesehen;
B. Produkte und Dienstleistungen, die in einer der Regionen am 1. B. Produkte und Dienstleistungen, die in einer der Regionen am 1.
Dezember 2008 oder später für regionale Zuschüsse im Rahmen der Dezember 2008 oder später für regionale Zuschüsse im Rahmen der
Politik zur rationellen Energienutzung in Frage kommen, einschließlich Politik zur rationellen Energienutzung in Frage kommen, einschließlich
regionaler Zuschüsse für den Kauf von energieeffizienten elektrischen regionaler Zuschüsse für den Kauf von energieeffizienten elektrischen
Geräten; Geräten;
C. Kauf von Produkten, die speziell für die Dämmung von Wohnräumen C. Kauf von Produkten, die speziell für die Dämmung von Wohnräumen
bestimmt sind; bestimmt sind;
D. Kauf von Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren und LED-Beleuchtung; D. Kauf von Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren und LED-Beleuchtung;
E. Elektrische Geräte, die ausschließlich mit Solarenergie oder E. Elektrische Geräte, die ausschließlich mit Solarenergie oder
manuell erzeugter Energie betrieben werden. manuell erzeugter Energie betrieben werden.
II. Wassereinsparung II. Wassereinsparung
A. Wassersparender Duschkopf, A. Wassersparender Duschkopf,
B. Regenwassersammeltank, B. Regenwassersammeltank,
C. Wassersparender Wasserhahnaufsatz, C. Wassersparender Wasserhahnaufsatz,
D. WC-Spülkasten mit Spartaste. D. WC-Spülkasten mit Spartaste.
III. Förderung der nachhaltigen Mobilität III. Förderung der nachhaltigen Mobilität
A. Einbau eines Partikelfilters bei Diesel-Pkw mit einem Baujahr bis A. Einbau eines Partikelfilters bei Diesel-Pkw mit einem Baujahr bis
einschließlich 2005, einschließlich 2005,
B. Installation einer LPG-Autogasanlage in Pkw, B. Installation einer LPG-Autogasanlage in Pkw,
C. Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel mit Ausnahme von C. Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel mit Ausnahme von
Abonnements, Abonnements,
D. Kauf und Wartung von Fahrrädern, einschließlich Fahrrädern, die D. Kauf und Wartung von Fahrrädern, einschließlich Fahrrädern, die
ausschließlich mit einem elektrischen Hilfsmotor angetrieben werden, ausschließlich mit einem elektrischen Hilfsmotor angetrieben werden,
Fahrradteilen und Fahrradzubehör, Fahrradteilen und Fahrradzubehör,
E. Kurse für umweltbewusstes Fahren. E. Kurse für umweltbewusstes Fahren.
IV. Abfallwirtschaft IV. Abfallwirtschaft
A. Kauf von wiederaufladbaren, tragbaren NiMH-Akkus und von A. Kauf von wiederaufladbaren, tragbaren NiMH-Akkus und von
Ladegeräten für solche Akkus, Ladegeräten für solche Akkus,
B. Komposter, B. Komposter,
C. Kunststoffprodukte, die vollständig aus kompostierbarem Material C. Kunststoffprodukte, die vollständig aus kompostierbarem Material
bestehen, das der Norm NBN EN 13432 entspricht, sowie waschbare bestehen, das der Norm NBN EN 13432 entspricht, sowie waschbare
Windeln, Windeln,
D. 100 % recyceltes ungebleichtes oder chlorfrei gebleichtes Papier. D. 100 % recyceltes ungebleichtes oder chlorfrei gebleichtes Papier.
V. Förderung des Ökodesigns [1]: Produkte und Dienstleistungen, die V. Förderung des Ökodesigns [1]: Produkte und Dienstleistungen, die
die Kriterien des EU-Umweltzeichens erfüllen. die Kriterien des EU-Umweltzeichens erfüllen.
VI. Förderung der Aufmerksamkeit für die Natur VI. Förderung der Aufmerksamkeit für die Natur
A. Kauf von nachhaltig geerntetem Holz (FSC oder PEFC oder A. Kauf von nachhaltig geerntetem Holz (FSC oder PEFC oder
gleichwertig) oder von Holzprodukten aus nachhaltig geerntetem Holz gleichwertig) oder von Holzprodukten aus nachhaltig geerntetem Holz
sowie von Papier, das mit recycelten Fasern oder frischen Fasern aus sowie von Papier, das mit recycelten Fasern oder frischen Fasern aus
nachhaltig geerntetem Holz hergestellt wurde, nachhaltig geerntetem Holz hergestellt wurde,
B. Kauf von Bäumen und Pflanzen für den Außenbereich, Blumenzwiebeln B. Kauf von Bäumen und Pflanzen für den Außenbereich, Blumenzwiebeln
und Saatgut für den Außenbereich, nicht motorisierten Gartengeräten, und Saatgut für den Außenbereich, nicht motorisierten Gartengeräten,
Blumen- und Muttererde und Düngemitteln, die garantiert Blumen- und Muttererde und Düngemitteln, die garantiert
organisch-biologisch sind. organisch-biologisch sind.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2009 als Anlage Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2009 als Anlage
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
_______ _______
Fußnote Fußnote
[1] Darunter versteht man die Berücksichtigung von [1] Darunter versteht man die Berücksichtigung von
Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die
Umweltverträglichkeit des energiebetriebenen Produkts während seines Umweltverträglichkeit des energiebetriebenen Produkts während seines
gesamten Lebenszyklus zu verbessern (Artikel 2 Nr. 23 der Richtlinie gesamten Lebenszyklus zu verbessern (Artikel 2 Nr. 23 der Richtlinie
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an
die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur
Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien
96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
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