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Koninklijk Besluit van 28 juni 2009
gepubliceerd op 29 oktober 2014

Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor van gevaarlijke stoffen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2014014627
pub.
29/10/2014
prom.
28/06/2009
ELI
eli/besluit/2009/06/28/2014014627/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


28 JUNI 2009. - Koninklijk besluit betreffende het vervoer via de weg of per spoor van gevaarlijke stoffen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 juni 2009 betreffende het vervoer via de weg of per spoor van gevaarlijke stoffen, met uitzondering van ontplofbare en radioactieve stoffen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. Juni 2009 - Königlicher Erlass über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und Artikel 3, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996 und Artikel 3 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Artikel 4, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und Artikel 80;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; [Deutsche Übersetzung nicht vorhanden] [Deutsche Übersetzung nicht vorhanden] Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 20. April 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 3. März 2009;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen, Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. April 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 28. April 2009; Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass Artikel 10 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 30. Juni 2009 nachzukommen.

In der Erwägung, dass Belgien dringend die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen muss, um eine Verurteilung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu vermeiden;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.692/4 des Staatsrates vom 25. Mai 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Geltungsbereich Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland um.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "ADR": das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30.September 1957 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung; 2. "RID": die Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die Anhang C des am 3.Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung; 3. "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie alle Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die 40 km/h bei der Beförderung von gefährlichen Gütern nicht überschreiten;4. "Eisenbahnwagen": jedes Schienenfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das auf eigenen Rädern auf Schienen fährt und zur Güterbeförderung dient;5. "Minister": der Minister oder Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört;6. "Beauftragtem des Ministers": der Generaldirektor der Generaldirektion Landverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen; 7. "Klassen": die in Abschnitt 2.1.1.1 der RID und des ADR aufgeführten Klassen gefährlicher Güter; 8. "UN-Nummer": die vierstellige Nummer zur Kennzeichnung gefährlicher Güter, die in der ersten Spalte der Tabelle A in Kapitel 3.2 zur RID und zum ADR angegeben wird; 9. "gefährliche Güter": die in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR als solche definierten Güter, die den Klassen 2, 3 mit Ausnahme der UN-Nummern 1204, 2059, 3343, 3357 und 3064, 4.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2852, 2907, 2555, 2556, 2557, 3317, 3319 und 3344, 4.2, 4.3, 5.1 mit Ausnahme der UN-Nummern 1942, 2067 und 2426, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme der UN-Nummer 3268 angehören; 10. "Verpackung, Behälter, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarem Tank, festverbundenem Tank, Aufsetztank, ortsbeweglichem Tank, Tankcontainer, Tankwechselbehälter, Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug": Verpackung, Behälter, IBC (Großpackmittel), Großverpackung, MEGC, Tank, Kesselwagen, Batteriewagen, abnehmbarer Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, Tankwechselbehälter, Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug, wie definiert in Abschnitt 1.2.1 der RID und des ADR. 11. "zuständiger Behörde" zur Anwendung der Vorschriften der RID und des ADR: der Minister oder der Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße gehört, dessen Beauftragter oder jede andere ausdrücklich ernannte Stelle im Sonderfall. Art. 2 - Vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender Bestimmungen gilt vorliegender Erlass sowohl für die innerstaatliche als auch für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straße oder Schiene, einschließlich der Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des Umschlags auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte.

Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter: - mit Fahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die Eigentum sind von den Streitkräften oder für die sie verantwortlich sind; - die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs stattfindet.

In der Anlage zu vorliegendem Erlass werden Bestimmungen vorgesehen in Sachen: - Bau und wiederkehrende Prüfung von Behältern; - Bau von Tanks und Fahrzeugen; - Ausrüstung der Fahrzeuge.

Art. 3 - Der Minister oder der Beauftragte des Ministers kann in folgenden Fällen für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter spezifische Sicherheitsvorschriften erlassen: - Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen und Eisenbahnwagen, sofern diese nicht durch diesen Erlass erfasst sind; - in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken und die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger; - besondere Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Reisezügen.

Diese Entscheidung wird begründet und den betreffenden Regionalregierungen sowie der Europäischen Kommission mitgeteilt.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 4 - Unbeschadet der Abweichungen in Kapitel IV, dürfen gefährliche Güter nicht befördert werden, soweit dies durch die RID oder das ADR untersagt ist.

Unbeschadet der allgemeinen Regeln für den Marktzugang oder der allgemein geltenden Regelungen für die Güterbeförderung ist die Beförderung gefährlicher Güter vorbehaltlich der Einhaltung der in der RID oder im ADR festgelegten Bedingungen und der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zulässig.

KAPITEL III - Einschränkungen Art. 5 - Der Minister kann aus Gründen der Sicherheit der Beförderung strengere Vorschriften, mit Ausnahme von Bauvorschriften, auf die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen und Eisenbahnwagen anwenden, die in Belgien zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

Ist der Minister oder der Beauftragte des Ministers der Auffassung, dass sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall auf dem belgischen Hoheitsgebiet als zur Eindämmung der Beförderungsrisiken unzureichend herausgestellt haben, und besteht dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Europäischen Kommission die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der Planung befinden.

Art. 6 - Der Minister kann ausschließlich aus Gründen, die nicht mit der Sicherheit der Beförderung in Zusammenhang stehen, die Beförderung gefährlicher Güter im nationalen Hoheitsgebiet regeln oder untersagen.

KAPITEL IV - Abweichungen Art. 7 - Für die innerstaatliche Beförderung darf auf dem Beförderungsdokument lediglich Niederländisch, Französisch oder Deutsch verwendet werden. Wenigstens ein Teil der Beförderung muss in der Region, in der die im Beförderungsdokument verwendete Sprache eine Amtssprache darstellt, stattfinden.

Art. 8 - Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und unter der Bedingung, dass die Europäische Kommission vorher ihr Einverständnis gibt, kann der Beauftragte des Ministers Abweichungen von den Bestimmungen der RID und des ADR für die innerstaatliche Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter genehmigen, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein dürfen als die in der RID und dem ADR festgelegten Bedingungen; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität.

Art. 9 - Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und unter der Bedingung, dass die Europäische Kommission vorher ihr Einverständnis gibt, kann der Beauftragte des Ministers ferner Abweichungen von der RID und dem ADR für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter festlegen für: - die örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen oder - die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird.

Art. 10 - Die in den Artikeln 8 und 9 genannten Abweichungen gelten ab dem Datum ihrer Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Dieses Datum wird in der Genehmigungsentscheidung festgelegt.

Falls nicht anders angegeben, gelten Abweichungen für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Abweichungen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Art. 11 - Der Beauftragte des Ministers kann eine auf Grundlage von Artikel 8 oder 9 erteilte Ausnahme verlängern, unter der Bedingung des vorherigen Einverständnisses der Europäischen Kommission.

Art. 12 - Der Beauftragte des Ministers kann ausnahmsweise, und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen erteilen für gemäß dem vorliegenden Erlass untersagte Transportvorgänge gefährlicher Güter auf dem belgischen Hoheitsgebiet oder für die Durchführung dieser Transportvorgänge unter anderen als den im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen, sofern diese Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

Art. 13 - Wenn eine Beförderung in Anwendung von einer gemäß diesem Kapitel erteilten Ausnahme verrichtet wird, muss eine Kopie dieser Abweichung dem Beförderungsdokument beigefügt werden.

Art. 14 - Die zwischen Belgien und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien jeweils in Anwendung von Abschnitt 1.5.1 der RID oder dem ADR vereinbarten zeitweiligen Abweichungen gelten ebenfalls für die innerstaatliche Beförderung.

Art. 15 - Die Verzeichnisse der vom Beauftragten des Ministers auf Grundlage der Artikel 8, 9 oder 14 erteilten innerstaatlichen Abweichungen werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

KAPITEL V - Pflichten der Beteiligten Art. 16 - Es ist dem Absender, dem Abfertigungsspediteur, dem Spediteur, dem Verkehrsunternehmer und dem Führer des Fahrzeugs untersagt, gefährliche Güter zu laden, zu befördern, laden oder befördern zu lassen, wenn die Beförderung den Bestimmungen der RID oder des ADR und des vorliegenden Erlasses nicht entspricht.

Die etwaigen Abfertigungsspediteure und die Spediteure unterliegen denselben Bestimmungen wie der Absender.

Werden die Güter beim Hersteller oder beim Händler geladen, unterliegt dieser ebenfalls den für den Absender geltenden Bestimmungen von Abschnitt 1.4.2.1.1 der RID und des ADR. Der Absender muss sich vergewissern, dass das Beförderungspapier den Anforderungen von Abschnitt 5.4.1 der RID und des ADR entspricht.

KAPITEL VI - Zulassung der Einrichtungen Art. 17 - Der Minister erteilt den Einrichtungen Zulassung, die ermächtigt sind die in der RID und dem ADR vorgesehenen Zulassungen, Typgenehmigungen, technische Überwachungen, Tests, Kontrollen, Überprüfungen, Inspektionen, Prüfungen, Konformitätsbewertungen und die Aufsicht über die interne Überwachung durchzuführen.

Art. 18 - Die zugelassenen Einrichtungen müssen: - über die Erfahrung, Ausrüstung und das nötige Personal verfügen, um die ihnen auferlegte Aufgabe wahrzunehmen; - den in der RID und dem ADR genannten Anforderungen genügen; - eine juristische Person sein, die über einen Unternehmenssitz in Belgien verfügt.

Falls die RID oder das ADR eine Akkreditierung gemäß einer Norm der Reihe NBN-EN-45 000 oder ISO-NBN-EN 17 000 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für Versuchslaboratorien, Prüf- und Zertifizierungsstellen oder der Normvorschriften oder ähnlicher Normdokumente vorschreibt, muss die Einrichtung gemäß dieser Normen durch das in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen eingeführte Akkreditierungssystem akkreditiert sein.

Art. 19 - Die Einrichtungen werden dazu angehalten, die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Minister oder dessen Beauftragten erteilt werden.

Die Einrichtungen melden dem Minister oder seinem Beauftragten unverzüglich: - jede Änderung der Satzungen der Einrichtung; - jede Änderung organisatorischer oder technischer Art, die einen Einfluss auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen haben können; - jeder Entzug oder jede Änderung der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Akkreditierung; - jeder Erweiterungsantrag der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Akkreditierung.

Die Einrichtungen müssen auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten unverzüglich alle Informationen erteilen bezüglich der Tätigkeiten und des Betriebs der Einrichtung oder die von Interesse für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind.

Art. 20 - Wenn für festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung anderer gefährlicher Güter im Straßenverkehr als derjenigen der Klasse 2 die Ergebnisse der Überprüfungen und Prüfungen des Tanks durch eine zugelassene Einrichtung negativ ausfallen, teilt diese es dem Beauftragten des Ministers mit.

Werden die Überprüfungen oder Prüfungen erneut durchgeführt, muss dies durch dieselbe Einrichtung geschehen.

Art. 21 - Der Zulassungsantrag muss: - an den Minister oder seinen Beauftragten adressiert sein; - eine detaillierte Aufzählung der Zulassungen, Bauartgenehmigungen, technischen Prüfungen, Prüfungen, Kontrollen, Überprüfungen, Inspektionen, Versuche, Bewertungen und Überwachung enthalten, für die die Zulassung beantragt wird; - begleitet werden von: - Schriftstücken, aus denen hervorgeht, dass die Einrichtung die Bestimmungen von Artikel 18 erfüllt; - einer Erklärung, in der sich die Einrichtung dazu verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 19 und 20 zu erfüllen; - gegebenenfalls einer Kopie der Berichte der durch die Akkreditierungsstelle durchgeführten Audits.

Es wird angenommen, dass die Einrichtung über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, im Bereich auf den sich der Antrag bezieht, wenn die in Artikel 18 § 2 angegebene Akkreditierung ausdrücklich auf einen Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses verweist oder wenn aus dem Gegenstand dieser Akkreditierung deutlich hervorgeht, dass die Akkreditierung diesen Anwendungsbereich abdeckt.

Art. 22 - Wenn eine Einrichtung: - entweder die in Artikel 18 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder - nicht mehr den Artikeln 19 und 20 entspricht oder - nicht den Bestimmungen der Anlage zum vorliegenden Erlass oder den Vorschriften der RID oder des ADR entspricht, informiert der Minister per Einschreiben die betreffende Einrichtung über die festgestellten Unzulänglichkeiten und fordert sie auf, ihren Standpunkt darzulegen. Wenn die betroffene Einrichtung davon absieht innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Briefes seinen Standpunkt darzustellen oder wenn die abgegebene Erklärung die Feststellung der Nachlässigkeit nicht widerlegt, wird die Zulassung durch den Minister entzogen.

Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn es nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Zulassung scheint, dass die Einrichtung keine einzige Aktivität auf diesem von der Zulassung betroffenen Gebiet ausgeübt hat oder diese Aktivitäten unbedeutend sind.

KAPITEL VII - Kontrollen Art. 23 - Zur Feststellung der Verstöße gegen die Bestimmungen der RID, des ADR und des vorliegenden Erlasses sind außer den Gerichtspolizeioffizieren befugt: 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders der lokalen und der föderalen Polizei und die Beamten der Zoll und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei der Ausübung ihres Dienstes;2. die Beamten und Bediensteten der Generaldirektion Landverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die ein gerichtspolizeiliches Mandat innehaben. Art. 24 - Die in Artikel 23 Absatz 1 bestimmten Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihres Amtes insbesondere Kontrollen auf der Straße durchführen.

Die in Artikel 23 Absatz 2 genannten Beamten und Bediensteten können bei der Ausübung ihrer Funktion jedes rollende oder hierzu auf der Eisenbahninfrastruktur bestimmte Material inspizieren, ohne dabei den Eisenbahnverkehr erheblich zu stören.

KAPITEL VIII - Papiere und Gebühren Art. 25 - Die in Unterabschnitt 9.1.3.1 des ADR vorgesehene Zulassungsbescheinigung wird von den zugelassenen Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Betrieb genommenen Fahrzeuge beauftragt sind, ausgestellt.

Die in Unterabschnitt 9.1.3.1 der ADR vorgesehenen Zulassungsbescheinigungen entsprechen: 1. dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR ohne den rosafarbenen diagonalen Balken, wenn es um ausschließlich innerstaatliche Beförderungen geht; 2. dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR, wenn es um internationale Beförderungen geht.

Wenn eine Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug ausgestellt oder die Geltungsdauer dieses Papiers verlängert werden kann, muss dies sofort nach der Kontrolle des Fahrzeugs geschehen.

Art. 26 - Die in Unterabschnitt 9.1.2.2 des ADR vorgesehene Typgenehmigung wird von der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erteilt.

Die Kosten, die mit den von den Beamten der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit (Dienst Fahrzeuge) durchgeführten Kontrollen verbunden sind, und die Gebühren, die bei der Erteilung der Typgenehmigung erhoben werden, gehen zu Lasten des Antragstellers.

Die von der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zu erhebenden Gebühren werden wie folgt festgelegt: 1. 50 EUR für jede Typgenehmigung oder Erweiterung einer Typgenehmigung, 2.12,5 EUR für eine Abschrift einer Typgenehmigung.

KAPITEL IX - Übergangsbestimmungen Art. 27 - Für die innerstaatliche Beförderung dürfen Fahrzeuge, die dem ADR nicht entsprechen, dennoch benutzt werden, wenn: - sie vor dem 1. Januar 1997 zum ersten Mal in Betrieb genommen wurden; - sie gemäß den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen Rechtsvorschriften gebaut worden sind; - sie dem erforderlichen Sicherheitsniveau entsprechend gewartet werden.

Für die innerstaatliche Beförderung dürfen Kunststofftanks, die dem ADR nicht entsprechen, dennoch benutzt werden, wenn: - sie vor dem 1. Januar 1999 gebaut worden sind; - sie gemäß den am 31. Dezember 1996 geltenden nationalen Rechtsvorschriften gebaut worden sind; - sie dem erforderlichen Sicherheitsniveau entsprechend gewartet werden.

Für die innerstaatliche Beförderung müssen festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung anderer Stoffe als pulverförmige oder körnige Stoffe nicht Paragraph 1.6.3.6 oder 6.8.2.1.20 des ADR entsprechen, wenn: - sie zwischen dem 1. Oktober 1978 oder dem 1. Januar 1990 gebaut worden sind; - sie Bn211127 (5) der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 16.

September 1991 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen entsprechen; - sie dem erforderlichen Sicherheitsniveau entsprechend gewartet werden.

Für die innerstaatliche Beförderung dürfen Saugfahrzeuge benutzt werden, wenn: - sie vor dem 1. Juli 1999 zum ersten Mal in Betrieb genommen wurden; - sie gemäß den Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 11.

September 1984 über die Bauvorschriften für Saugfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Abfälle auf der Straße gebaut worden sind; - die Tanks mit einem Sicherheitsventil, vor dem eine Berstscheibe angebracht ist, ausgerüstet werden.

Art. 28 - Bezüglich der vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses genehmigten Abweichungen, gilt der 30. Juni 2009 als Genehmigungsdatum.

Art. 29 - Die vor Inkrafttreten dieses Erlasses zugelassenen Stellen, behalten Ihre Zulassung bis zum 30. Juni 2011.

KAPITEL X - Abänderungsbestimmungen Art. 30 - [Deutsche Übersetzung nicht vorhanden] Art. 31 - [Deutsche Übersetzung nicht vorhanden] KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen Art. 32 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 11.Dezember 1998 über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; 2. der Königliche Erlass vom 9.März 2003 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;

KAPITEL XII - Schlussbestimmungen Art. 33 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Landverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Der Minister des Innern G. DE PADT Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage zum Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen ANLAGE Verdeutlichungen zu den Bestimmungen der RID und des ADR. 1. ÜBERWACHUNG DER HERSTELLUNG, WIEDERAUFARBEITUNG ODER REKONDITIONIERUNG DER VERPACKUNGEN, IBCs UND GROSSVERPACKUNGEN 1.1. Die Überwachung der Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung: - der in der Überschrift der Kapitel 6.1 und 6.3 der Anlage A zum ADR erwähnten Verpackungen; - der in der Überschrift von Kapitel 6.5 der RID und des ADR erwähnten IBCs; - der in der Überschrift von Kapitel 6.6 der RID und des ADR erwähnten Großverpackungen; die mit einer in Belgien ausgegebenen UN-, RID/ADR- oder Rekonditionierungskennzeichnung versehen sind, besteht aus einer internen Überwachung, die vom Hersteller durchgeführt wird, und einer externen Überwachung, die von einer vom Minister zugelassenen Einrichtung durchgeführt wird. 1.2. Die interne Überwachung erfolgt nach den Anweisungen des Beauftragten des Ministers und besteht aus der Erstprüfung, der Herstellungsprüfung, der Endprüfung und der Aufzeichnung der Ergebnisse. 1.2.1 Bei der Erstprüfung vor der Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung muss sich vergewissert werden, dass der Grundstoff, die Gegenstände und anderen Werkstoffe, die beim Bau verwendet werden, mit denen, die bei der Baumusterzulassung verwendet wurden, übereinstimmen. 1.2.2 Die Herstellungsprüfung besteht aus: - Tests der Herstellungs-, Wiederaufarbeitungs-, Rekonditionierungs- und Kontrollanlagen mittels verlorener Proben zu Beginn der Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung und nach jeder Anpassung der Ausrüstungen; - Kontrollen des Arbeitsprozesses und des Endproduktes während der Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung. 1.2.3 Die Endprüfung besteht aus einer Inspektion der Verpackungen, IBCs oder Großverpackungen nach ihrer Herstellung, Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung. Alle IBCs und Großverpackungen werden vor ihrer Ingebrauchnahme einzeln inspiziert.

Die Dichtheitsprüfung vor Ingebrauchnahme der IBCs wird vom Hersteller durchgeführt. 1.2.4 Die Ergebnisse der internen Überwachung müssen aufgezeichnet und während mindestens fünf Jahren aufbewahrt werden. 1.2.5 Die interne Überwachung muss von fachkundigem Personal durchgeführt werden. 1.2.6 Der Hersteller muss über die zur Durchführung der internen Überwachung notwendigen Anlagen verfügen. 1.3. Die externe Überwachung besteht aus Stichproben zur Kontrolle der Übereinstimmung mit dem Baumuster sowie aus der Aufsicht über den betriebseigenen Prüfdienst des Herstellers. Diese Überwachung muss pro Herstellungs-, Wiederaufarbeitungs- oder Rekonditionierungswerkstatt mindestens einmal im Jahr unangekündigt durchgeführt werden. 1.4. Maßnahmen bei Mängeln 1.4.1 Im Rahmen der internen Überwachung Werden Mängel im Vergleich zum Baumuster festgestellt, müssen alle Verpackungen, IBCs oder Großverpackungen, die seit der letzten Kontrolle, bei der die Übereinstimmung mit dem Baumuster festgestellt wurde, hergestellt, wiederaufgearbeitet oder rekonditioniert worden sind, einzeln geprüft werden und wird die UN-, RID/ADR- oder Rekonditionierungskennzeichnung auf den Verpackungen, die diese Mängel aufweisen, entfernt. Auf den Verpackungen, IBCs oder Großverpackungen, die nach Feststellung der Mängel hergestellt, wiederaufgearbeitet oder rekonditioniert werden, darf die UN-, RID/ADR- oder Rekonditionierungskennzeichnung erst wieder angebracht werden, wenn die Übereinstimmung mit dem Baumuster erneut nachgewiesen worden ist. 1.4.2 Im Rahmen der externen Überwachung Werden Mängel im Vergleich zum Baumuster festgestellt, muss wie in Punkt 1.4.1 der vorliegenden Anlage beschrieben vorgegangen werden.

Sollte die interne Überwachung sich als unzureichend erweisen, verlangt die zugelassene Einrichtung, dass der Hersteller, der Wiederaufarbeiter oder Rekonditionierer die in Punkt 1.2 der vorliegenden Anlage erwähnten Anweisungen befolgt.

Die zugelassene Einrichtung informiert den Minister und seinen Beauftragten über die Mängel.

Die zugelassene Einrichtung führt binnen drei Monaten zusätzliche Stichproben durch.

Werden erneut dieselben Mängel festgestellt: - informiert die zugelassene Einrichtung gegebenenfalls den Minister und seinen Beauftragten, - zieht der Minister die UN-, RID/ADR- oder Rekonditionierungskennzeichnung der betreffenden Verpackung, Großverpackung oder des betreffenden IBC ein. 1.5. Die Kosten, die durch die externe Überwachung entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers der UN- oder RID/ADR-Kennzeichnung oder des Rekonditionierers.

Wenn die externe Überwachung sowohl beim Benutzer als auch beim Produzenten durchgeführt werden muss, gehen die Kosten, die durch die externe Überwachung entstehen, zu Lasten der zwei Beteiligten. 2. WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN DER IBCs 2.1. Die Prüfungen und Inspektionen, gemäß 6.5.4.4.1 b), 6.5.4.4.2 b) und 6.5.4.5.2 der RID und des ADR, der mit einer in Belgien ausgestellten UN-Nummer versehenen IBCs, werden entweder durch eine zugelassene Einrichtung oder durch den Eigentümer oder Inhaber der IBCs durchgeführt, gemäß der unten genannten Modalitäten. 2.2. Um zur Durchführung der wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen und Inspektionen der IBCs ermächtigt zu sein, muss der Eigentümer oder Inhaber von IBCs die Bedingungen von Punkt 2.2 erfüllen und die Genehmigung des Beauftragten des Ministers erhalten haben. 2.2.1 Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs muss Inhaber einer ISO-9000-Zertifizierung sein, die mit der betreffenden Tätigkeit vereinbar ist und sich mindestens auf die Herstellung oder den Versand gefährlicher Güter bezieht. 2.2.2 Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs muss gegen jeglichen Schaden versichert sein, der durch die wiederkehrende Prüfung oder die Inspektion der IBCs entstanden ist. 2.2.3 Der Dienst, der mit der wiederkehrenden Prüfung und den Inspektionen der IBCs beauftragt ist, muss eine von der Geschäfts- und/oder Produktionsabteilung unabhängige Struktur haben. 2.2.4 Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs muss über die geeignete Ausrüstung verfügen, um die wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen der IBCs durchzuführen; insbesondere müssen die Messgeräte kalibriert sein und ihre Genauigkeit anzeigen. 2.2.5 Die mit der wiederkehrenden Prüfung und den Inspektionen beauftragte Person verfügt über einen Leitfaden, der die verschiedenen anlässlich dieser Prüfungen vorzunehmenden Handlungen enthält. Die mit der Prüfung beauftragte Person und der Betriebsleiter oder sein Vertreter unterzeichnen und datieren eine Erklärung, der zufolge diese Leitlinien eingehalten worden sind. 2.3. Eine zugelassene Einrichtung muss kontrollieren, ob die unter Punkt 2.2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, und erstellt einen Bericht über diese Kontrolle. 2.4. Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs reicht beim Beauftragten des Ministers eine Akte ein, die folgende Elemente enthält: - den in Punkt 2.3 erwähnten Bericht der zugelassenen Einrichtung; - den Namen und die Personalien der Person, die für die wiederkehrende Prüfung und die Inspektionen der IBCs verantwortlich ist; - eine Abbildung des verwendeten Stempels.

Wenn aus der Akte hervorgeht, dass alle Bedingungen von Punkt 2.2 erfüllt sind, erteilt der Beauftragte des Ministers dem Eigentümer oder Inhaber von IBCs die Genehmigung, wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen von IBCs durchzuführen. 2.5. Die wiederkehrenden Prüfungen und die Inspektionen der IBCs werden gemäß der RID oder dem ADR durchgeführt.

In den Prüfungsberichten müssen mindestens folgende Angaben vermerkt sein: 1. folgende Kennzeichnungsangaben zum IBC: - Name und Adresse des Eigentümers; - Name und Adresse des Herstellers; - Baunummer; - Herstellungsdatum; - vorgeschriebene Kennzeichnung gemäß der RID oder dem ADR; 2. das Datum und der Ort der Dichtheitsprüfung, der angewandte Druck und das Ergebnis;3. der innere und äußere Zustand des IBC, der Zustand seiner Kennzeichnung und die Funktionsweise der Bedienungsausrüstung;4. die Schlussfolgerung des Berichts, das heißt, ob das IBC der RID oder dem ADR entspricht oder nicht;5. der Name und die Unterschrift der Person, die für die Prüfung und die Inspektion verantwortlich ist; Wenn die wiederkehrende Prüfung zufriedenstellend ausfällt, vermerkt der Eigentümer oder der Inhaber von IBCs gemäß der RID oder dem ADR das Datum auf dem IBC und bringt seinen Stempel an.

Der Eigentümer oder Inhaber von IBCs schreibt das Register über die durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen während mindestens fünf Jahren fort. Dieses Register wird der zugelassenen Einrichtung zur Verfügung gehalten. 2.6. Jeder Eigentümer oder Inhaber von IBCs, der gemäß Punkt 2.4 der vorliegenden Anlage die Genehmigung erhalten hat, wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen von IBCs durchzuführen, wird mindestens einmal im Jahr von einer zugelassenen Einrichtung kontrolliert.

Jede Kontrolle, bei der Mängel in Bezug auf die vorliegenden Vorschriften zutage treten, führt zu einem erneuten Besuch seitens derselben zugelassenen Einrichtung binnen einer Frist von höchstens drei Monaten. Die zugelassene Einrichtung informiert den Beauftragten des Ministers.

Werden beim zweiten Besuch erneut Mängel festgestellt, informiert die zugelassene Einrichtung unmittelbar den Beauftragten des Ministers.

Dieser entzieht die Genehmigung zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen von IBCs. 2.7. Die Kosten der von der zugelassenen Einrichtung durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des IBC-Eigentümers oder -Inhabers. 3. BESTIMMUNGEN, DIE FÜR ALLE METALLTANKS GELTEN 3.1. Der Bau der in Kapitel 6.8 und 6.10 der RID und des ADR bestimmten Tanks, deren Zulassungsbescheinigung in Belgien erstellt wird, ist den unten genannten Modalitäten unterworfen. 3.1.1 Um die Anforderungen von 6.8.2.1.8 der RID und des ADR bezüglich der Feststellung der Unempfindlichkeit gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion zu erfüllen, muss die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung mindestens dem Niveau 3.1 der Norm EN10204 entsprechen. 3.1.2 Für jedes Tankbaumuster eines Tankfahrzeugs müssen die zugelassenen Einrichtungen auf Grundlage der Berechnungen oder der durchgeführten Prüfungen gewährleisten, dass die beabsichtigte Befestigung des Tanks auf dem Fahrgestell den Vorschriften von Absatz 6.8.2.1.1 des ADR entspricht. Weiterhin muss der Hersteller des Fahrgestells oder der Importeur in Belgien bescheinigen, das die beabsichtigte Befestigung die Sicherheit des Fahrgestells nicht gefährdet. 3.1.3 Schutz gegen Beschädigung des Tanks 3.1.3.1 Für vor dem 1. Januar 1990 gebaute festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe ist der in Absatz 6.8.2.1.20 des ADR erwähnte Schutz des Tankkörpers gegeben, wenn die Bestimmungen von 3.1.3.1.1, 3.1.3.1.2 oder 3.1.3.1.3 erfüllt oder gleichwertige Maßnahmen ergriffen wurden. 3.1.3.1.1. Der Tankkörper kann auf beiden Längsseiten in einer Höhe zwischen der horizontalen Mittellinie und der unteren Hälfte mit einem Schutz gegen seitliches Anfahren versehen sein, der aus einem Profil besteht, das im Vergleich zum äußersten Umfang des Tanks um mindestens 25 mm hervorsteht. Ist dieser Schutz aus Baustahl oder aus Werkstoffen mit einem größeren Widerstand angefertigt, muss der senkrechte Querschnitt dieses Profils ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm® aufweisen, wobei die Kraft horizontal gerichtet ist und senkrecht zur Fahrtrichtung. Werden Werkstoffe mit einem geringeren Widerstand verwendet, muss das Widerstandsmoment proportional zu den Dehngrenzen erhöht werden. Der Schutz gegen Umkippen kann aus Verstärkungsringen, Schutzkappen oder Teilen eines quer- oder längsangeordneten Profils bestehen, so dass die Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tankkörpers bei Umkippen nicht beschädigt werden. 3.1.3.1.2. An beiden Längsseiten des Tanks, an der breitesten Stelle, werden zusätzliche Schutzvorrichtungen angebracht, die den folgenden Vorschriften entsprechen müssen: - für Baustahl oder Werkstoffe mit größerem Widerstand müssen Dicke der Tankwand und Dicke der Schutzvorrichtung zusammen mindestens 6 mm betragen; für Werkstoffe mit geringerem Widerstand muss die Formel in Randnummer 211127 (3) und (4) des ADR von 1999 benutzt werden; - die Höhe dieser Schutzvorrichtungen muss mindestens 30 cm betragen. 3.1.3.1.3. Wenn die Tankkörper als Doppelwandtanks - mit Vakuumisolierung gebaut sind, muss die Summe der Dicke der metallischen Außenwand und der des Tankkörpers der in Randnummer 211127 (3) des ADR von 1999 festgelegten Wanddicke entsprechen; die Wanddicke des Tankkörpers selbst darf die in Randnummer 211127 (4) des ADR von 1999 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten; - mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, muss die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm, wenn sie aus Baustahl, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht, haben. Als Feststoffzwischenschicht kann Hartschaum verwendet werden (mit einem Schlagabsorptionsvermögen wie beispielsweise Polyurethanhartschaum).

Die Außenwand muss eine Dicke von mindestens 1 mm haben, wenn sie aus Aluminium besteht. 3.1.3.2 Für ab dem 1. Januar 1990 gebaute neue festverbundene Tanks und Aufsetztanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe ist der in Absatz 6.8.2.1.20 des ADR erwähnte Schutz des Tankkörpers gegeben, wenn die Bestimmungen von 3.1.3.2.1 oder 3.1.3.2.2 erfüllt oder gleichwertige Maßnahmen ergriffen wurden. 3.1.3.2.1. An beiden Längsseiten des Tanks, an der breitesten Stelle, werden zusätzliche Schutzvorrichtungen angebracht, die den folgenden Vorschriften entsprechen müssen:- die Summe der Dicken der Tankwand und des Schutzes muss bei Baustahl mindestens 5 mm betragen; bei anderen Werkstoffen - muss die Formel der Randnummern 211127 (3) und (4) des ADR von 1999 benutzt werden, um die gleichwertige Dicke für Tanks, die vor dem 31.

Dezember 2002 in Gebrauch genommen worden sind, zu erreichen; - für Tanks, die nach dem 31. Dezember 2002 in Gebrauch genommen werden, muss den Absätzen 6.8.2.1.18 und 6.8.2.1.19 des ADR Rechnung getragen werden. - Die Schutzvorrichtungen müssen mindestens 30 cm hoch sein. 3.1.3.2.2. Es wird 6.8.2.1.20 (b) 3 des ADR entsprochen; wird Absatz 6.8.2.1.20 (b) 3 des ADR berücksichtigt, muss die Außenwand, wenn sie aus Aluminium besteht, eine Dicke von mindestens 1 mm aufweisen. 3.1.4 Schwallwände und Trennwände Schwallwände und Trennwände haben die in Absatz 6.8.2.1.22 des ADR geforderte gleichwertige Widerstandsfähigkeit, wenn sie einem Gesamtdruck standhalten, der dem zweifachen Gewicht der im Tankabteil oder in der Tankkammer beförderten Flüssigkeit entspricht. Dieser Druck wird gleichmäßig auf der gesamten Schwallwand oder Trennwand in Fahrtrichtung des Fahrzeugs und in entgegengesetzter Richtung ausgeübt. Hierbei wird den eventuellen Durchflussöffnungen Rechnung getragen. 3.1.5 Öffnen und Schließen des öffnungsfähigen Bodens der Saug-Druck-Tanks für Abfälle (System mit Servobedienung) Die in 6.10.3.5 der RID und des ADR erwähnte Bedienungsausrüstung muss so nah wie möglich am öffnungsfähigen Boden (in Längsrichtung maximal 1 Meter vom öffnungsfähigen Boden entfernt) ohne Risiko für den Bediener angebracht werden. 3.2. Alle Ausrüstungen der Tanks von Tankfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und deren Zulassungsbescheinigung in Belgien erstellt wurde, sind den unten genannten Modalitäten unterworfen. 3.2.1 Alle Ausrüstungen der neuen Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße müssen typgenehmigt sein. 3.2.1.1 Diese Genehmigung wird von einer der in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erwähnten zugelassenen Einrichtungen erteilt, nachdem diese überprüft hat, ob der Ausrüstungstyp den für ihn geltenden Vorschriften entspricht. 3.2.1.2 Der Lieferant der Ausrüstung fügt seinem Genehmigungsantrag technische Unterlagen und eine Bescheinigung des Herstellers bei, mit der bestätigt wird, dass diese Ausrüstung für die zu befördernden Produkte geeignet ist. 3.2.1.3 Jede Entscheidung über eine Ablehnung eines Ausrüstungstyps muss mit Gründen versehen sein und dem Beauftragten des Ministers von der zugelassenen Einrichtung, die den Genehmigungsantrag überprüft hat, notifiziert werden. 3.2.1.4 Die Ausrüstungen der Tanks, die ab dem 1. Mai 1986 gebaut worden sind, müssen leicht identifizierbar und mindestens mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein: - dem Namen oder Siegel des Herstellers; - dem Typ; - den höchstzulässigen Betriebsbedingungen (Druck, Temperatur, ...).

Diese Kennzeichnung muss nach Anbringen der Ausrüstung lesbar sein.

All diese Angaben dürfen nötigenfalls auf einem korrosionsbeständigen Schild, das dauerhaft (vorzugsweise mit Nieten) auf der Ausrüstung befestigt wird, angebracht werden. 3.2.1.5 Die Vorschriften von 3.2.1 gelten nicht: 1. für Tanks, die ausschließlich verwendet werden für die innerstaatliche Beförderung von: - Stoffen der Klasse 3 mit einem Flammpunkt von mehr als 23 ° C, aber höchstens 60 ° C, ohne Nebengefahren; - Stoffen mit der UN-Nummer 1202 mit einem Flammpunkt von mehr als 60 ° C, aber höchstens 100 ° C; - Stoffen mit den UN-Nummern 3256 und 3257. 2. für Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 2 und der UN-Nummern 1051, 1052 und 1790 (mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff), die den Anforderungen der Richtlinie 99/36/EG des Rates vom 29.April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte entsprechen und einer der in Paragraph 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 des ADR genannten Normen entspricht; 3. für Tanks, deren Ausrüstung gemäß einer der in Paragraph 6.8.2.6 des ADR genannten Normen in Bezug auf die Ausrüstung entworfen wurde. 3.2.2 Schutz der Ausrüstungen Um den Anforderungen des Absatzes 6.8.2.2.1 des ADR in Bezug auf den Schutz der Ausrüstungen vor den Risiken des Abreißens oder der Beschädigung zu entsprechen, dürfen die direkt am Tankkörper befestigten baulichen Ausrüstungen und Bedienungsausrüstungen nur an folgenden Stellen angebracht werden: - am unteren Teil des Tankkörpers in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 60° beiderseits der unteren Mantellinie erstreckt; - am oberen Teil des Tankkörpers in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 30° beiderseits der oberen Mantellinie erstreckt, wenn ein Schutz das oder die betreffende(n) Ausrüstungsteil(e) vollständig umschließt; der Schutz muss höher sein als die zu schützenden Ausrüstungsteile und der Schutz darf sich unter dem Gesamtgewicht des umgekippten Fahrzeugs und seiner Nutzlast nicht verformen; - auf der hinteren und vorderen Wand des Tankkörpers außerhalb des Krempenradius und des rechten Randes; jedes Ausrüstungsteil, das auf der hinteren Wand des Tankkörpers angebracht ist, muss sich mindestens 10 cm vor dem äußersten Punkt der Stoßstange befinden.

Bei jeder anderen Bauweise müssen die zugelassenen Einrichtungen zuvor ihr Einverständnis erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass die Anforderungen von 6.8.2.2.1 des ADR erfüllt sind. 3.3. Kennzeichnung Die Kennzeichnung und Aufschriften auf den Tanks, deren Zulassungsbescheinigung in Belgien erstellt wurde, unterliegen den unten genannten Modalitäten. 3.3.1 Das Kennschild von Tankfahrzeugen oder Batterie-Fahrzeugen muss so angebracht werden, dass es für einen Beobachter auf dem Boden leicht wahrnehmbar und lesbar ist. 3.3.2 Bei jedem Tankfahrzeug oder Batterie-Fahrzeug (Fahrzeug, Auflieger oder Anhänger) müssen hinten folgende Angaben angebracht werden: der Name oder die Kennbuchstaben des Unternehmers sowie die Telefonnummer des Unternehmers oder des Büros der bei einem Unfall zu benachrichtigenden Firma.

Die Buchstaben und Ziffern dieser Angaben müssen eine Mindesthöhe von 7 cm und eine Mindestbreite von 1 cm haben. 3.4. Kunststofftanks Die in Kapitel 6.9 der RID und des ADR genannten Kunststofftanks, deren Zulassungsbescheinigung in Belgien erstellt wurde, unterliegen den unten genannten Modalitäten. 3.4.1 Die Bestimmungen der Punkte 3.1.2, 3.2 und 3.3 des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf Kunststofftanks anwendbar. 3.4.2 Bei Prüfungen von atmosphärischen Tanks aus verstärktem Kunststoff darf Wasserdruck oder mit einem Luftkissen ausgeübter Druck, aber kein Luftdruck angewandt werden. 3.5 Für jeden Bau gemäß einer Baumusterzulassung, die von einer der in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erwähnten zugelassenen Einrichtungen erteilt wurde, muss der Hersteller vor Beginn des Baus von einer dieser Einrichtungen eine Genehmigung erhalten. 3.5.1 Dazu muss er folgende Dokumente bei dieser Einrichtung einreichen: 3.5.1.1 einen Bauplan, auf dem mindestens folgende Auskünfte zu finden sind: - die Zulassungsnummer des Baumusters; - die Abmessungen des Tanks; und für festverbundene Tanks: - die Abmessungen des Fahrgestells; - die Einrichtung zur Befestigung des/der Tanks auf dem Fahrgestell, - die Schwerpunktlage des Tankfahrzeugs, des Tankaufliegers oder des Tankanhängers. 3.5.1.2 ein Auskunftsblatt, das unter anderem folgende Angaben enthält: - die Liste, die Anordnung und den Schutz der benutzten Ausrüstungen; - die mechanischen Eigenschaften und die Dicke der Grundwerkstoffe; - die Klassen und Ziffern der zu befördernden Produkte. 3.5.1.3 die Zulassungsbescheinigungen für die Schweißverfahren. 3.5.1.4 die gültigen Befähigungsnachweise der Schweißer. 3.5.2 Die zugelassene Einrichtung überprüft, ob das Bauvorhaben der Baumusterzulassung und den Vorschriften entspricht. Ist dies der Fall, erteilt sie die Baugenehmigung. 3.5.3 Die oben genannten Vorschriften von 3.5 werden nicht auf für die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 und der UN-Nummern 1051, 1052 und 1790 (mit mehr als 85% Fluorwasserstoff) vorgesehene Tanks angewendet, die den Bestimmungen der Richtlinie 99/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte entsprechen. 4. SICHERHEITSAUSRÜSTUNG Die Sicherheitsausrüstung, für den mit Hilfe von in Belgien zugelassenen Fahrzeugen durchgeführten Transport, ist den nachstehenden Bedingungen unterworfen: 4.1 Feuerlöschgeräte 1. Die in Abschnitt 8.1.4. des ADR genannten Feuerlöschgeräte müssen zusätzlich mit dem BENOR-V-Kennzeichen oder einem anderen Konformitätskennzeichen versehen sein, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Land der Europäischen Freihandelsassoziation anerkannt ist, das Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des ADR ist. 2. Die mit einem BENOR-V-Kennzeichen versehenen Feuerlöschgeräte verfügen über ein Gültigkeitsenddatum bei dem es sich um das Herstellungsdatum plus fünf Jahre handelt. 3. Die in Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a) des ADR erwähnten Geräte müssen sich in der Kabine in Reichweite des Führers befinden. 4.2 Hauptschalter Der Ort der Schaltungsvorrichtungen muss deutlich mit einer zweisprachigen Aufschrift: "INTERRUPTEUR-HOOFDSCHAKELAAR" oder durch ein deutliches Piktogramm angegeben sein. 5. BAU UND ZULASSUNG DER FAHRZEUGE Für in Belgien zugelassene Fahrzeuge dürfen die Stoßstangen von Tankfahrzeugen nicht direkt am Tankkörper befestigt sein. 6. VERDEUTLICHUNGEN 6.1. Der Beauftragte des Ministers kann erforderlichenfalls durch Anweisungen die Ausführungsdetails der Vorschriften in Bezug auf diese Anlage verdeutlichen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Der Minister des Innern G. DE PADT Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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