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Koninklijk Besluit van 28 januari 2014
gepubliceerd op 19 februari 2018

Koninklijk besluit houdende de minimumvoorwaarden en modaliteiten voor de bemiddeling in het kader van de wet betreffende de Gemeentelijke Administratieve Sancties . - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018010795
pub.
19/02/2018
prom.
28/01/2014
ELI
eli/besluit/2014/01/28/2018010795/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit houdende de minimumvoorwaarden en modaliteiten voor de bemiddeling in het kader van de wet betreffende de Gemeentelijke Administratieve Sancties (GAS). - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 januari 2014 houdende de minimumvoorwaarden en modaliteiten voor de bemiddeling in het kader van de wet betreffende de Gemeentelijke Administratieve Sancties (GAS) (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene Vermittlung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 24.Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen.

In Ausführung des Regierungsabkommens bringt das Gesetz vom 24. Juni 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013) über die kommunalen Verwaltungssanktionen am derzeit angewandten System eine bestimmte Anzahl bedeutender Änderungen an. Es ist insbesondere vorgesehen, dass die Gemeinden, die dies wünschen, die Verwaltungssanktionen auf Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr anwenden können. Diese Gesetzesänderung wird zweifellos eine bedeutende Auswirkung auf die Ausführung und die Weiterverfolgung des Vermittlungsverfahrens haben, da der vorhergehende Vermittlungsvorschlag für Minderjährige verpflichtend ist.

In Bezug auf das, was genau unter Vermittlung fällt, sieht Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 Folgendes vor: "Die lokale Vermittlung wird von einem Vermittler, der die vom König festgelegten Mindestbedingungen erfüllt und nachstehend Vermittler genannt wird, oder von einem spezialisierten und von der Gemeinde zugelassenen Vermittlungsdienst gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten geleitet." Die Vermittlungsbedingungen und -modalitäten mussten deshalb festgelegt werden.

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten 54.756/2 bestimmte Bemerkungen gemacht, die berücksichtigt wurden und zur Abänderung der gewünschten Artikel des Erlasses geführt haben.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 definiert eine Anzahl Begriffe, die im Text verwendet werden.

Insbesondere der dritte Gedankenstrich bezüglich des sanktionierenden Beamten verweist auf Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013, wonach der Vermittler und der sanktionierende Beamte nicht dieselbe Person sein können.

Der fünfte Gedankenstrich weist auf die Tatsache hin, dass der spezialisierte Vermittlungsdienst eine von einer (oder mehreren) Gemeinde(n) zugelassene VoG sein muss, mit der/denen er eine (oder mehrere) Vereinbarungen abschließt.

Im sechsten Gedankenstrich wird präzisiert, dass als Opfer jede natürliche oder juristische Person bezeichnet wird, deren Interessen dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden.

Demnach kann eine Gemeinde zum Beispiel als Geschädigte angesehen werden. Sie kann sich gegebenenfalls in einem Vermittlungsverfahren vertreten lassen. Diese Begriffsbestimmung ist dienlich für die Auslegung der Bestimmungen über die Vermittlung für Volljährige. Das Gesetz stellt tatsächlich als Bedingung für die Vermittlung, dass ein Opfer identifiziert worden ist.

Artikel 2 verdeutlicht, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, sich zu organisieren, um gemeinsam die Dienste desselben lokalen Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Hierzu können sie untereinander Zusammenarbeitsabkommen abschließen. Die Gemeinden, die einen Vermittler anwerben, der anderen Gemeinden zur Verfügung gestellt wird, können einen Zuschuss der KVS-Taskforce des ÖPD Sozialeingliederung beziehen Artikel 3 beinhaltet die Zulassungsbedingungen und -modalitäten für die Vermittlungsdienste. Diese zielen darauf ab, die Spezialisierung des Vermittlungsdienstes zu garantieren, seine Unabhängigkeit und die Tatsache, dass er, einmal zugelassen, die lokale Vermittlung gewährleisten kann. Die Modalitäten eines möglichen Entzugs oder einer Erneuerung der Zulassung werden ebenfalls festgelegt.

Artikel 4 sieht vor, dass im Fall einer Ablehnung der angebotenen Vermittlung durch den Zuwiderhandelnden, ob dieses Angebot nun fakultativ (für Volljährige) oder obligatorisch (für Minderjährige) ist, der sanktionierende Beamte den Vermittler darüber informiert.

Artikel 5 sieht vor, dass der Bewertungsbericht präzisiert, ob die Vermittlung abgelehnt wurde, gescheitert ist oder zu einer Vereinbarung geführt hat. Eine Maßnahme, die unabhängig vom Willen des Zuwiderhandelnden nicht durchgeführt wurde, wird einem Erfolg der Vermittlung gleichgesetzt. Diese Elemente müssen dem sanktionierenden Beamten weitergeleitet werden, der auf dieser Grundlage das Verfahren zu beenden hat oder nicht. Zur Erinnerung: Auf Grundlage einer festgestellten erfolgreichen Vermittlung muss der sanktionierende Beamte das Verfahren abschließen. Im Fall einer gescheiterten Vermittlung kann der sanktionierende Beamte dem Zuwiderhandelnden einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen. Der sanktionierende Beamte kann sich dann auf die diesbezügliche Stellungnahme des Vermittlers berufen. Der Vermittler ist nämlich bereits mit den Parteien in Kontakt getreten und kann beurteilen, ob in bestimmten Fällen ein von ihm beschriebener Dienst an der Gemeinschaft als - selbst symbolische - Wiedergutmachung des erlittenen Schadens dienlich sein könnte und, insbesondere im Hinblick auf einen Rückfall, eine bedeutendere Wirkung haben könnte als die Zahlung einer administrativen Geldbuße.

Artikel 6 bestimmt die Bedingungen, die der Vermittler erfüllen muss: Er darf zu keiner einzigen Korrektional- oder Kriminalstrafe - außer bei leichten Verstößen im Bereich des Straßenverkehrs - verurteilt sein, darüber hinaus wird ein Universitäts- oder gleichwertiges Diplom verlangt. Diese Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach Dienstantritt des Vermittlers durch eine Ausbildung, die auf die im Text beschriebene lokale Vermittlung ausgerichtet ist, ergänzt werden.

Eine einschlägige Berufserfahrung, die drei Jahren als Vollzeitvermittler entspricht, kann anstelle des Universitäts- oder gleichwertigen Diploms berücksichtigt werden. Eine solche Erfahrung ist erforderlich, um das Fehlen eines Diploms auszugleichen: die Anzahl und Vielfalt der bereits bearbeiteten Akten, die Beziehungen zu den anderen Organen und Einrichtungen, vor Ort erworbene Kenntnisse im Bereich der Rechtsvorschriften und Vorschriften usw.

Artikel 7 listet die Hauptaufgaben des Vermittlers auf; bei der ersten handelt es sich um das Vermittlungsverfahren. Der Vermittler muss ferner auch, gegebenenfalls, die Modalitäten der von Minderjährigen ausgeführten Dienste an der Gemeinschaft festlegen, an der lokalen Vorbeugungspolitik teilnehmen, einen Bericht verfassen, der die Anwendung der Vermittlung im Rahmen der kommunalen Verwaltungssanktionen bewertet, sowie die Initiativen und Vorschriften, die einen Einfluss auf die Vorbeugungspolitik und die kommunale Sicherheitspolitik haben, verfolgen.

Artikel 8 bestimmt, dass der Vermittler nicht der Leitung des sanktionierenden Beamten untersteht und nicht von diesem bewertet wird, damit er seine Aufgabe vollkommen unabhängig vom sanktionierenden Beamten ausüben kann. Für den Fall, dass der Gemeindesekretär ebenfalls die Aufgaben des sanktionierenden Beamten wahrnimmt, darf er als sanktionierender Beamter die Bewertung des Vermittlers nicht vornehmen.

Artikel 9 bestimmt einige berufsethischen Grundsätze, die jede lokale Vermittlung begleiten und vereinfachen müssen: freie Einwilligung, Transparenz, Vertraulichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit. Diese Grundsätze lehnen sich an die in Artikel 3ter des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches festgelegten an. In diesem Sinne wird präzisiert, dass die Gemeinde zur Erleichterung der Anwendung dieser Grundsätze dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung stellen muss. Dieser Raum darf keine Parteilichkeit des Vermittlers suggerieren (zum Beispiel sich nicht in einem Polizeikommissariat befinden) und soll zur Vertraulichkeit des Verfahrens beitragen.

Artikel 10 bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Erlasses, das identisch ist mit dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.

Artikel 11 präzisiert, dass der Minister, beauftragt mit den Großstädten, und der Minister des Innern, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind.

J.-P. LABILLE

28. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen (KVS) vorgesehene Vermittlung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, des Artikels 8;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.

November 2013;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 29. Oktober 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.756/2 des Staatsrates vom 8. Januar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen vorsieht, dass der König die Mindestbedingungen und -modalitäten für die Ausübung der lokalen Vermittlung festlegt;

In der Erwägung, dass demnach die Aufträge und die Bewertung der lokalen Vermittlung ebenfalls definiert werden müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers, beauftragt mit den Großstädten, und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - das Gesetz: das Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, - KVS: die kommunalen Verwaltungssanktionen, wie im Gesetz vom 24.

Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen festgelegt, - der sanktionierende Beamte: die Person, die die administrative Geldbuße, wie in Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt, auferlegt, - der lokale Vermittler: der von der Gemeinde bestimmte statutarische Bedienstete oder Vertragsbedienstete, der im Auftrag des sanktionierenden Beamten die verschiedenen Etappen des Vermittlungsverfahrens in Sachen KVS ausführt. Der Vermittler kann die lokale Behörde bezüglich der Ausarbeitung einer lokalen Politik der Vorbeugung von Belästigungen beraten, - der Vermittlungsdienst: die in Sachen KVS-Vermittlung spezialisierte Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von den lokalen Behörden zugelassen ist und mit der Gemeinde eine Vereinbarung abgeschlossen hat, die auf die Begleitung der lokalen Vermittlung abzielt, - das Opfer: jede natürliche oder juristische Person, deren Interessen dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden.

Art. 2 - Die Gemeinden können gemeinsam die Dienste desselben lokalen Vermittlers, der von einer von ihnen beschäftigt wird, in Anspruch zu nehmen.

Um die Ausführung der Vermittlung im Rahmen der KVS zu vereinfachen, schließt der Dienst Politik der Großstädte des ÖPD Sozialeingliederung Vereinbarungen mit Gemeinden ab, die einen lokalen Vermittler beschäftigen, dessen Dienste auch anderen Gemeinden aufgrund von Absatz 1 zugutekommen.

Art. 3 - Um von einer Gemeinde zugelassen zu werden und die lokale Vermittlung auszuführen, muss der Vermittlungsdienst die folgenden Bedingungen erfüllen: - das Gesetz vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen einhalten, - die lokale Vermittlung in seinem Vereinigungszweck aufnehmen, - in seiner Mitte oder in seinen Organen keinen sanktionierenden Beamten einer der Gemeinden führen, bei der er eine Zulassung beantragt, - in seiner Mitte Arbeitnehmer führen, die die in Artikel 6, 7 und 9 des vorliegenden Erlasses festgelegten Kriterien erfüllen und die Ausübung der lokalen Vermittlung diesen Arbeitnehmern anvertrauen; - eine detaillierte Schätzung der durch die Ausübung der lokalen Vermittlung für die Gemeinde entstehenden Kosten und der ihr hierfür zur Verfügung stehenden Mittel vorgenommen haben; - sich dazu verpflichten, der Gemeinde jährlich spätestens am Jahrestag der Zulassung einen Tätigkeitsbericht zu übersenden, der mindestens Folgendes beschreibt: die Anzahl der bearbeiteten Akten in der betreffenden Gemeinde, die Einzelheiten dieser Bearbeitung, die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung dieser Akten, Verbesserungsvorschläge bezüglich der Akten und der Beziehungen zu der Gemeinde und den lokalen mit der Vorbeugung und der Sicherheit betrauten Diensten, Vorschläge im Hinblick auf die Bekämpfung des ungesellschaftlichen Verhaltens und die Informierung der Bürger hierüber.

Der Zulassungsantrag wird durch den Vorsitzenden des Vermittlungsdienstes per Brief an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde gesendet. In der Anlage zu diesem Antrag müssen die Nachweise über die Erfüllung der vorerwähnten Zulassungsbedingungen aufgenommen sein.

Nach Überprüfung der Erfüllung der in Absatz 1 erlassenen Zulassungsbedingungen durch die Gemeindedienste kann die Gemeinde einem Vermittlungsdienst eine Zulassung erteilen, um ihm die Ausübung der lokalen Vermittlung auf ihrem Gebiet anzuvertrauen.

Diese Zulassung wird dem Vermittlungsdienst schriftlich übermittelt.

Die Zulassung gilt für eine Höchstdauer von fünf Jahren und kann nach einem neuen Antrag erneuert werden.

Die Gemeinde kann die Zulassung entziehen, wenn es den Anschein hat, dass die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder der Vermittlungsdienst nicht länger über die erforderlichen materiellen, personellen und finanziellen Mittel zur Ausübung der lokalen Vermittlung verfügt. Dieser Entziehungsbeschluss wird dem Vermittlungsdienst schriftlich mitgeteilt.

Eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Vermittlungsdienst kann eine Entlohnung für die Leistungen des Vermittlungsdienstes vorsehen sowie deren Zahlungsweise.

Art. 4 - Im Fall einer in Artikel 12 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes erwähnten fakultativen Vermittlung oder einer in Artikel 18 § 2 des Gesetzes erwähnten obligatorischen Vermittlung informiert der sanktionierende Beamte, falls der Zuwiderhandelnde das Vermittlungsangebot ablehnt, den Vermittler hierüber, sodass diese Ablehnung notiert werden kann.

Art. 5 - Bei Abschluss einer Vermittlung im Rahmen der kommunalen Verwaltungssanktionen erstellt der Vermittler oder der Vermittlungsdienst einen kurzen an den sanktionierenden Beamten gerichteten Bewertungsbericht.

Dieser Bewertungsbericht präzisiert, ob die Vermittlung: 1. abgelehnt wurde 2.gescheitert ist 3. zu einer Vereinbarung geführt hat. Wenn das Angebot abgelehnt wird oder die Vermittlung scheitert, kann der Bewertungsbericht angeben, dass ein Dienst an der Gemeinschaft jedoch angebracht wäre und diesen beschreiben.

Wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, präzisiert der Bericht die Art der geschlossenen Vereinbarung und gibt deren Erfüllung oder Nichterfüllung an.

Eine erfolgreiche Vermittlung entspricht einer Vermittlung, die zu einer erfüllten Vereinbarung geführt hat oder zu einer Vereinbarung, deren Nichterfüllung nicht dem Zuwiderhandelnden zuzuschreiben ist.

Der sanktionierende Beamte ist durch den Bewertungsbericht verpflichtet, die Ablehnung des Angebots, das Scheitern oder den Erfolg der Vermittlung festzustellen.

Art. 6 - Der Vermittler muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist, 2.Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten/Masters, Doktors, Pharmazeuten, Lehrbefugten, Ingenieurs, Industrieingenieurs, Architekten, Meisters (Basisdiplom des zweiten Zyklus) sein, das von belgischen Universitäten und Lehranstalten für Hochschulunterricht des langen Typs nach mindestens vier Jahren Studium oder von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder von einem Prüfungsausschuss einer der Gemeinschaften anerkannt oder ausgestellt ist, oder Inhaber eines Zeugnisses sein, das erfolgreichen Prüfungsteilnehmern der Königlichen Militärschule ausgestellt wird, die berechtigt sind, den Titel eines Zivilingenieurs oder Lizentiaten oder Masters zu tragen, oder Inhaber gleichwertiger Diplome und Zeugnisse sein, die als solche anerkannt sind und die im Ausland, insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im EWR, erhalten worden sind, 3. darüber hinaus, spätestens zwei Jahre nach Dienstantritt, an einer Ausbildung von mindestens 20 Stunden teilgenommen haben.Die Ausbildung kann vom ÖPD Sozialeingliederung organisiert oder von den provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen oder von einer durch die Föderale Vermittlungskommission anerkannte Ausbildungseinrichtung erteilt werden. Die Ausbildung beinhaltet vier Module: a) die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, b) die Grundsätze und die Praxis der Vermittlung, c) die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Vermittlers sowie auf die Rechte und Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, d) Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven Konfliktbewältigung mit Minderjährigen. Lokale Vermittler, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst sind, dürfen ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes an der vorerwähnten Ausbildung teilgenommen haben. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Modul befreit, 4. falls er nicht die Kriterien bezüglich der in Artikel 6 Nr.2 erwähnten Diplome erfüllt: über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen, die drei Jahren als Vollzeitvermittler entspricht.

Art. 7 - Im Rahmen seiner Funktion führt der Vermittler die folgenden Aufgaben aus: - Planung und Weiterverfolgung aller Etappen des Vermittlungsverfahrens im Auftrag des sanktionierenden Beamten, - eventuelle Wahl und Festlegung der Modalitäten des von Minderjährigen ausgeführten Dienstes an der Gemeinschaft, im Fall einer Ablehnung oder eines Scheiterns der Vermittlung, - als Vermittler an der lokalen Politik der Vorbeugung von Belästigungen teilnehmen, - Verfassen von Tätigkeitsberichten auf eigene Initiative oder auf Anfrage der Gemeindebehörden. Diese von den Gemeindebehörden genehmigten Berichte werden an den Dienst Politik der Großstädte des ÖPD Sozialeingliederung weitergeleitet, - Weiterverfolgung von Aktionen, Initiativen und Vorschriften, die eine Auswirkung auf die Vorbeugungs- und Sicherheitspolitik der lokalen und überlokalen Behörden haben.

Art. 8 - Der Vermittler übt die spezifischen Aufgaben mit Bezug auf seine Funktion vollkommen unabhängig vom sanktionierenden Beamten aus.

Der Vermittler untersteht nicht der Leitung des sanktionierenden Beamten und wird nicht vom sanktionierenden Beamten bewertet.

Art. 9 - Die Ausübung der Vermittlung fußt auf folgenden Grundsätzen: - freie Einwilligung: für Volljährige liegt die Wahl, dem Vermittlungsvorschlag Folge zu leisten, gänzlich in den Händen der Parteien selbst. Die beteiligten Parteien können in jeder Phase des Vermittlungsverfahrens beschließen, es zu beenden, - Vertraulichkeit: der Vermittler muss auf angemessene Weise und in Absprache mit den Parteien von den Informationen, die sich während einer Vermittlung ergeben, Gebrauch machen, - Transparenz: die Möglichkeiten und die Einschränkungen des Vermittlungsverfahrens werden den Parteien in ihrem juristischen Rahmen angezeigt. Die Rolle des Vermittlers wird den beteiligten Parteien genauer erklärt, - Neutralität und Unabhängigkeit: der Vermittler sorgt bei der Vermittlung für ein Gleichgewicht zwischen den Parteien und berücksichtigt ihre Darlegungen.

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Grundsätze stellt die Gemeinde dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung, in dem er seine Vermittlungsgespräche unter optimalen Bedingungen führen kann.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der für die Politik der Großstädte zuständige Minister J.-P. LABILLE

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