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Koninklijk Besluit van 27 mei 2014
gepubliceerd op 30 december 2014

Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden, de aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000933
pub.
30/12/2014
prom.
27/05/2014
ELI
eli/besluit/2014/05/27/2014000933/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden, de aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten . - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 mei 2014 tot bepaling van de voorwaarden, de aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten . - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen, des Beantragungsverfahrens und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Beschluss PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 4bis § 2;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.902/2 des Staatsrates vom 28. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Übernehmer: die natürliche oder juristische Person, die die in Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten von einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten hat, unter den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten zeitweilig übernimmt, 3.leitendem Personal: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Personen, 4. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten Beamten, 5.Minister: den Minister des Innern, 6. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, 7.Antrag: den Antrag des Übernehmers auf zeitweilige Fortführung der übernommenen Tätigkeiten, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes erwähnt, 8. endgültiger Genehmigung beziehungsweise Zulassung: die Genehmigung beziehungsweise Zulassung, wie in den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 §§ 1 bis 3 des Gesetzes erwähnt, 9.ursprünglich zugelassener Person: die natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeiten übertragen hat.

KAPITEL 2 - Bedingungen, die der Übernehmer erfüllen muss, und Ausführungsmodalitäten Art. 2 - Der Übernehmer muss die übernommenen Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausüben.

Art. 3 - Die Tätigkeiten dürfen von dem Übernehmer in Anwendung von Artikel 4bis § 2 des Gesetzes nur zeitweilig ausgeübt werden, unter der Bedingung, dass: 1. sie nicht an ein anderes, als Subunternehmer fungierendes Unternehmen vergeben werden, 2.der Übernehmer über organisatorische, technische und infrastrukturelle Mittel und über die Mindestanzahl ausführender Bediensteter verfügt, die durch oder aufgrund des Gesetzes für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind, für die er die zeitweilige Fortführung beantragt.

KAPITEL 3 - Bedingungen, die das Personal des Übernehmers erfüllen muss, und Ausführungsmodalitäten Art. 4 - Das Personal unterliegt den Bedingungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes erwähnt sind, mit Ausnahme, für das leitende Personal, der in folgenden Artikeln des Gesetzes erwähnten Bedingungen: - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5, - Artikel 8 § 3.

Art. 5 - Das leitende Personal muss neben den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Der zuständige Beamte erwägt hinsichtlich der Betreffenden keine in Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen, unter Berücksichtigung von Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes.2. Sie sind nicht aus nachstehenden Gründen negativ aufgefallen: a) Die Betreffenden haben mehrmals Verstöße gegen das Gesetz oder seine Ausführungserlasse begangen.b) Sie sind Gegenstand eines Beschlusses des Ministers gewesen, infolge dessen die Identifikationskarte verweigert, zeitweilig aufgehoben oder entzogen worden ist.c) Die Betreffenden haben der effektiven Leitung oder dem Verwaltungsrat eines Unternehmens, eines Dienstes oder einer Einrichtung angehört, dessen beziehungsweise deren Genehmigung oder Zulassung zuvor verweigert oder entzogen worden ist. KAPITEL 4 - Beantragungsverfahren Art. 6 - Jeder Übernehmer, der die Anwendung von Artikel 4bis § 2 des Gesetzes wünscht, richtet hierzu einen Antrag per Einschreiben an die Verwaltung.

Der Antrag besteht aus einem Schreiben, in dem die dringenden Gründe und die unvorhergesehenen Umstände, die die Anwendung von Artikel 4bis § 2 des Gesetzes erforderlich machen, konkret dargelegt werden, mit schriftlichen Unterlagen, die diese Darlegung untermauern.

Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Übernehmer vorher oder gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung beziehungsweise Zulassung einreicht.

Art. 7 - Der Antrag muss folgende Unterlagen und Informationen enthalten: 1. die Unternehmensnummer des Übernehmers, 2.die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter denen die in Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen, die Polizeidienste und die Kunden des Unternehmens, des Dienstes oder der Einrichtung einen Vertreter während der Bürozeiten tatsächlich erreichen können, 3. die Urkunden, aus denen die rechtmäßige Übernahme der Tätigkeiten durch den Übernehmer hervorgeht, 4.eine vom Übernehmer und von der ursprünglich zugelassenen Person unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, dass es keine Beanstandung der Übernahme gibt, 5. eine Liste des Verwaltungs- und Logistikpersonals, des ausführenden Einsatzpersonals, des leitenden Personals des Unternehmens, des Dienstes oder der Einrichtung mit Angabe des Namens, des Vornamens, der Nummer des Nationalregisters, des Geburtsdatums und -orts, 6.für das leitende Personal: a) einen Auszug aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder eine gleichwertige Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein, b) eine vom Betreffenden unterzeichnete chronologische Übersicht über seine Berufstätigkeiten, c) ein vollständig ausgefülltes Dokument als Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen gemäß dem Muster in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 26.September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen, 7. eine gültige Bescheinigung über die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung, wie in Artikel 3 des Gesetzes vorgesehen, 8.die Bescheinigung der dafür zuständigen Behörden, dass keinerlei Steuer- oder Sozialschulden vorliegen, wie in Artikel 4quater § 4 des Gesetzes vorgesehen, 9. ein Dokument, aus dem der soziale und wirtschafliche Kontext der Übernahme hervorgeht, darunter die Folgen in Sachen Beschäftigung, 10.eine eidesstattliche Erklärung, dass die europäischen Vorschriften und die kollektiven Arbeitsabkommen, die gegebenenfalls Anwendung finden, eingehalten werden, 11. den Nachweis der Bankgarantie, wie in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehen. Art. 8 - Der Minister beurteilt auf der Grundlage der gesamten Akte und der konkreten Umstände, ob der Übernehmer in den Genuss des Grundsatzes, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vorgesehen, kommen kann.

Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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