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Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden, de aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les conditions, la procédure de demande et la modalité d'exercice liés à la décision visée à l'article 4bis, § 2, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden, de | 27 MAI 2014. - Arrêté royal déterminant les conditions, la procédure |
aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing | de demande et la modalité d'exercice liés à la décision visée à |
zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot | l'article 4bis, § 2, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la |
regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 mei 2014 tot bepaling van de voorwaarden, de | l'arrêté royal du 27 mai 2014 déterminant les conditions, la procédure |
aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing | de demande et la modalité d'exercice liés à la décision visée à |
zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot | l'article 4bis, § 2, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la |
regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2014). | sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 19 août 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
27. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen, des | 27. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen, des |
Beantragungsverfahrens und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den | Beantragungsverfahrens und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den |
in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der | in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der |
privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Beschluss | privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Beschluss |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, des Artikels 4bis § 2; | besonderen Sicherheit, des Artikels 4bis § 2; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.902/2 des Staatsrates vom 28. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.902/2 des Staatsrates vom 28. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Übernehmer: die natürliche oder juristische Person, die die in | 2. Übernehmer: die natürliche oder juristische Person, die die in |
Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten von einer natürlichen | Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten von einer natürlichen |
oder juristischen Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten | oder juristischen Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten |
hat, unter den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und | hat, unter den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und |
Modalitäten zeitweilig übernimmt, | Modalitäten zeitweilig übernimmt, |
3. leitendem Personal: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten | 3. leitendem Personal: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten |
Personen, | Personen, |
4. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten | 4. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten |
Beamten, | Beamten, |
5. Minister: den Minister des Innern, | 5. Minister: den Minister des Innern, |
6. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 6. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, | Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, |
7. Antrag: den Antrag des Übernehmers auf zeitweilige Fortführung der | 7. Antrag: den Antrag des Übernehmers auf zeitweilige Fortführung der |
übernommenen Tätigkeiten, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes | übernommenen Tätigkeiten, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes |
erwähnt, | erwähnt, |
8. endgültiger Genehmigung beziehungsweise Zulassung: die Genehmigung | 8. endgültiger Genehmigung beziehungsweise Zulassung: die Genehmigung |
beziehungsweise Zulassung, wie in den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 §§ | beziehungsweise Zulassung, wie in den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 §§ |
1 bis 3 des Gesetzes erwähnt, | 1 bis 3 des Gesetzes erwähnt, |
9. ursprünglich zugelassener Person: die natürliche oder juristische | 9. ursprünglich zugelassener Person: die natürliche oder juristische |
Person, die die Tätigkeiten übertragen hat. | Person, die die Tätigkeiten übertragen hat. |
KAPITEL 2 - Bedingungen, die der Übernehmer erfüllen muss, und | KAPITEL 2 - Bedingungen, die der Übernehmer erfüllen muss, und |
Ausführungsmodalitäten | Ausführungsmodalitäten |
Art. 2 - Der Übernehmer muss die übernommenen Tätigkeiten gemäß den | Art. 2 - Der Übernehmer muss die übernommenen Tätigkeiten gemäß den |
Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausüben. | Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausüben. |
Art. 3 - Die Tätigkeiten dürfen von dem Übernehmer in Anwendung von | Art. 3 - Die Tätigkeiten dürfen von dem Übernehmer in Anwendung von |
Artikel 4bis § 2 des Gesetzes nur zeitweilig ausgeübt werden, unter | Artikel 4bis § 2 des Gesetzes nur zeitweilig ausgeübt werden, unter |
der Bedingung, dass: | der Bedingung, dass: |
1. sie nicht an ein anderes, als Subunternehmer fungierendes | 1. sie nicht an ein anderes, als Subunternehmer fungierendes |
Unternehmen vergeben werden, | Unternehmen vergeben werden, |
2. der Übernehmer über organisatorische, technische und | 2. der Übernehmer über organisatorische, technische und |
infrastrukturelle Mittel und über die Mindestanzahl ausführender | infrastrukturelle Mittel und über die Mindestanzahl ausführender |
Bediensteter verfügt, die durch oder aufgrund des Gesetzes für die | Bediensteter verfügt, die durch oder aufgrund des Gesetzes für die |
Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind, für die er die zeitweilige | Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind, für die er die zeitweilige |
Fortführung beantragt. | Fortführung beantragt. |
KAPITEL 3 - Bedingungen, die das Personal des Übernehmers erfüllen | KAPITEL 3 - Bedingungen, die das Personal des Übernehmers erfüllen |
muss, und Ausführungsmodalitäten | muss, und Ausführungsmodalitäten |
Art. 4 - Das Personal unterliegt den Bedingungen, die durch oder | Art. 4 - Das Personal unterliegt den Bedingungen, die durch oder |
aufgrund des Gesetzes erwähnt sind, mit Ausnahme, für das leitende | aufgrund des Gesetzes erwähnt sind, mit Ausnahme, für das leitende |
Personal, der in folgenden Artikeln des Gesetzes erwähnten | Personal, der in folgenden Artikeln des Gesetzes erwähnten |
Bedingungen: | Bedingungen: |
- Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5, | - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5, |
- Artikel 8 § 3. | - Artikel 8 § 3. |
Art. 5 - Das leitende Personal muss neben den in Artikel 4 des | Art. 5 - Das leitende Personal muss neben den in Artikel 4 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen folgende Anforderungen | vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen folgende Anforderungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Der zuständige Beamte erwägt hinsichtlich der Betreffenden keine in | 1. Der zuständige Beamte erwägt hinsichtlich der Betreffenden keine in |
Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich | Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich |
der Sicherheitsbedingungen, unter Berücksichtigung von Artikel 7 § 2 | der Sicherheitsbedingungen, unter Berücksichtigung von Artikel 7 § 2 |
Absatz 3 des Gesetzes. | Absatz 3 des Gesetzes. |
2. Sie sind nicht aus nachstehenden Gründen negativ aufgefallen: | 2. Sie sind nicht aus nachstehenden Gründen negativ aufgefallen: |
a) Die Betreffenden haben mehrmals Verstöße gegen das Gesetz oder | a) Die Betreffenden haben mehrmals Verstöße gegen das Gesetz oder |
seine Ausführungserlasse begangen. | seine Ausführungserlasse begangen. |
b) Sie sind Gegenstand eines Beschlusses des Ministers gewesen, | b) Sie sind Gegenstand eines Beschlusses des Ministers gewesen, |
infolge dessen die Identifikationskarte verweigert, zeitweilig | infolge dessen die Identifikationskarte verweigert, zeitweilig |
aufgehoben oder entzogen worden ist. | aufgehoben oder entzogen worden ist. |
c) Die Betreffenden haben der effektiven Leitung oder dem | c) Die Betreffenden haben der effektiven Leitung oder dem |
Verwaltungsrat eines Unternehmens, eines Dienstes oder einer | Verwaltungsrat eines Unternehmens, eines Dienstes oder einer |
Einrichtung angehört, dessen beziehungsweise deren Genehmigung oder | Einrichtung angehört, dessen beziehungsweise deren Genehmigung oder |
Zulassung zuvor verweigert oder entzogen worden ist. | Zulassung zuvor verweigert oder entzogen worden ist. |
KAPITEL 4 - Beantragungsverfahren | KAPITEL 4 - Beantragungsverfahren |
Art. 6 - Jeder Übernehmer, der die Anwendung von Artikel 4bis § 2 des | Art. 6 - Jeder Übernehmer, der die Anwendung von Artikel 4bis § 2 des |
Gesetzes wünscht, richtet hierzu einen Antrag per Einschreiben an die | Gesetzes wünscht, richtet hierzu einen Antrag per Einschreiben an die |
Verwaltung. | Verwaltung. |
Der Antrag besteht aus einem Schreiben, in dem die dringenden Gründe | Der Antrag besteht aus einem Schreiben, in dem die dringenden Gründe |
und die unvorhergesehenen Umstände, die die Anwendung von Artikel 4bis | und die unvorhergesehenen Umstände, die die Anwendung von Artikel 4bis |
§ 2 des Gesetzes erforderlich machen, konkret dargelegt werden, mit | § 2 des Gesetzes erforderlich machen, konkret dargelegt werden, mit |
schriftlichen Unterlagen, die diese Darlegung untermauern. | schriftlichen Unterlagen, die diese Darlegung untermauern. |
Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Übernehmer vorher oder | Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Übernehmer vorher oder |
gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung | gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung |
beziehungsweise Zulassung einreicht. | beziehungsweise Zulassung einreicht. |
Art. 7 - Der Antrag muss folgende Unterlagen und Informationen | Art. 7 - Der Antrag muss folgende Unterlagen und Informationen |
enthalten: | enthalten: |
1. die Unternehmensnummer des Übernehmers, | 1. die Unternehmensnummer des Übernehmers, |
2. die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter denen die in | 2. die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter denen die in |
Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen, die Polizeidienste und die | Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen, die Polizeidienste und die |
Kunden des Unternehmens, des Dienstes oder der Einrichtung einen | Kunden des Unternehmens, des Dienstes oder der Einrichtung einen |
Vertreter während der Bürozeiten tatsächlich erreichen können, | Vertreter während der Bürozeiten tatsächlich erreichen können, |
3. die Urkunden, aus denen die rechtmäßige Übernahme der Tätigkeiten | 3. die Urkunden, aus denen die rechtmäßige Übernahme der Tätigkeiten |
durch den Übernehmer hervorgeht, | durch den Übernehmer hervorgeht, |
4. eine vom Übernehmer und von der ursprünglich zugelassenen Person | 4. eine vom Übernehmer und von der ursprünglich zugelassenen Person |
unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, dass es keine | unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, dass es keine |
Beanstandung der Übernahme gibt, | Beanstandung der Übernahme gibt, |
5. eine Liste des Verwaltungs- und Logistikpersonals, des ausführenden | 5. eine Liste des Verwaltungs- und Logistikpersonals, des ausführenden |
Einsatzpersonals, des leitenden Personals des Unternehmens, des | Einsatzpersonals, des leitenden Personals des Unternehmens, des |
Dienstes oder der Einrichtung mit Angabe des Namens, des Vornamens, | Dienstes oder der Einrichtung mit Angabe des Namens, des Vornamens, |
der Nummer des Nationalregisters, des Geburtsdatums und -orts, | der Nummer des Nationalregisters, des Geburtsdatums und -orts, |
6. für das leitende Personal: | 6. für das leitende Personal: |
a) einen Auszug aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1 | a) einen Auszug aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1 |
des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder eine | des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder eine |
gleichwertige Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im | gleichwertige Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im |
Ausland haben; der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum | Ausland haben; der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum |
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein, | Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein, |
b) eine vom Betreffenden unterzeichnete chronologische Übersicht über | b) eine vom Betreffenden unterzeichnete chronologische Übersicht über |
seine Berufstätigkeiten, | seine Berufstätigkeiten, |
c) ein vollständig ausgefülltes Dokument als Einverständnis zu der | c) ein vollständig ausgefülltes Dokument als Einverständnis zu der |
Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen gemäß dem Muster in | Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen gemäß dem Muster in |
Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 26. September 2005 über die | Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 26. September 2005 über die |
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung | Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung |
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in | und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in |
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen, | Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen, |
7. eine gültige Bescheinigung über die Versicherung zur Deckung der | 7. eine gültige Bescheinigung über die Versicherung zur Deckung der |
zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung, wie in Artikel 3 des | zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung, wie in Artikel 3 des |
Gesetzes vorgesehen, | Gesetzes vorgesehen, |
8. die Bescheinigung der dafür zuständigen Behörden, dass keinerlei | 8. die Bescheinigung der dafür zuständigen Behörden, dass keinerlei |
Steuer- oder Sozialschulden vorliegen, wie in Artikel 4quater § 4 des | Steuer- oder Sozialschulden vorliegen, wie in Artikel 4quater § 4 des |
Gesetzes vorgesehen, | Gesetzes vorgesehen, |
9. ein Dokument, aus dem der soziale und wirtschafliche Kontext der | 9. ein Dokument, aus dem der soziale und wirtschafliche Kontext der |
Übernahme hervorgeht, darunter die Folgen in Sachen Beschäftigung, | Übernahme hervorgeht, darunter die Folgen in Sachen Beschäftigung, |
10. eine eidesstattliche Erklärung, dass die europäischen Vorschriften | 10. eine eidesstattliche Erklärung, dass die europäischen Vorschriften |
und die kollektiven Arbeitsabkommen, die gegebenenfalls Anwendung | und die kollektiven Arbeitsabkommen, die gegebenenfalls Anwendung |
finden, eingehalten werden, | finden, eingehalten werden, |
11. den Nachweis der Bankgarantie, wie in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des | 11. den Nachweis der Bankgarantie, wie in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des |
Gesetzes vorgesehen. | Gesetzes vorgesehen. |
Art. 8 - Der Minister beurteilt auf der Grundlage der gesamten Akte | Art. 8 - Der Minister beurteilt auf der Grundlage der gesamten Akte |
und der konkreten Umstände, ob der Übernehmer in den Genuss des | und der konkreten Umstände, ob der Übernehmer in den Genuss des |
Grundsatzes, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vorgesehen, kommen | Grundsatzes, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vorgesehen, kommen |
kann. | kann. |
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |