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| Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden, de aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les conditions, la procédure de demande et la modalité d'exercice liés à la décision visée à l'article 4bis, § 2, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 27 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden, de | 27 MAI 2014. - Arrêté royal déterminant les conditions, la procédure |
| aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing | de demande et la modalité d'exercice liés à la décision visée à |
| zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot | l'article 4bis, § 2, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la |
| regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | sécurité privée et particulière. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 27 mei 2014 tot bepaling van de voorwaarden, de | l'arrêté royal du 27 mai 2014 déterminant les conditions, la procédure |
| aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing | de demande et la modalité d'exercice liés à la décision visée à |
| zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot | l'article 4bis, § 2, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la |
| regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2014). | sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 19 août 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 27. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen, des | 27. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen, des |
| Beantragungsverfahrens und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den | Beantragungsverfahrens und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den |
| in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der | in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der |
| privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Beschluss | privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Beschluss |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, des Artikels 4bis § 2; | besonderen Sicherheit, des Artikels 4bis § 2; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.902/2 des Staatsrates vom 28. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.902/2 des Staatsrates vom 28. April |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 2. April 2003; | 2. April 2003; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
| besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
| 2. Übernehmer: die natürliche oder juristische Person, die die in | 2. Übernehmer: die natürliche oder juristische Person, die die in |
| Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten von einer natürlichen | Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten von einer natürlichen |
| oder juristischen Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten | oder juristischen Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten |
| hat, unter den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und | hat, unter den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und |
| Modalitäten zeitweilig übernimmt, | Modalitäten zeitweilig übernimmt, |
| 3. leitendem Personal: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten | 3. leitendem Personal: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten |
| Personen, | Personen, |
| 4. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten | 4. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten |
| Beamten, | Beamten, |
| 5. Minister: den Minister des Innern, | 5. Minister: den Minister des Innern, |
| 6. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 6. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
| Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, | Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, |
| 7. Antrag: den Antrag des Übernehmers auf zeitweilige Fortführung der | 7. Antrag: den Antrag des Übernehmers auf zeitweilige Fortführung der |
| übernommenen Tätigkeiten, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes | übernommenen Tätigkeiten, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes |
| erwähnt, | erwähnt, |
| 8. endgültiger Genehmigung beziehungsweise Zulassung: die Genehmigung | 8. endgültiger Genehmigung beziehungsweise Zulassung: die Genehmigung |
| beziehungsweise Zulassung, wie in den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 §§ | beziehungsweise Zulassung, wie in den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 §§ |
| 1 bis 3 des Gesetzes erwähnt, | 1 bis 3 des Gesetzes erwähnt, |
| 9. ursprünglich zugelassener Person: die natürliche oder juristische | 9. ursprünglich zugelassener Person: die natürliche oder juristische |
| Person, die die Tätigkeiten übertragen hat. | Person, die die Tätigkeiten übertragen hat. |
| KAPITEL 2 - Bedingungen, die der Übernehmer erfüllen muss, und | KAPITEL 2 - Bedingungen, die der Übernehmer erfüllen muss, und |
| Ausführungsmodalitäten | Ausführungsmodalitäten |
| Art. 2 - Der Übernehmer muss die übernommenen Tätigkeiten gemäß den | Art. 2 - Der Übernehmer muss die übernommenen Tätigkeiten gemäß den |
| Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausüben. | Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausüben. |
| Art. 3 - Die Tätigkeiten dürfen von dem Übernehmer in Anwendung von | Art. 3 - Die Tätigkeiten dürfen von dem Übernehmer in Anwendung von |
| Artikel 4bis § 2 des Gesetzes nur zeitweilig ausgeübt werden, unter | Artikel 4bis § 2 des Gesetzes nur zeitweilig ausgeübt werden, unter |
| der Bedingung, dass: | der Bedingung, dass: |
| 1. sie nicht an ein anderes, als Subunternehmer fungierendes | 1. sie nicht an ein anderes, als Subunternehmer fungierendes |
| Unternehmen vergeben werden, | Unternehmen vergeben werden, |
| 2. der Übernehmer über organisatorische, technische und | 2. der Übernehmer über organisatorische, technische und |
| infrastrukturelle Mittel und über die Mindestanzahl ausführender | infrastrukturelle Mittel und über die Mindestanzahl ausführender |
| Bediensteter verfügt, die durch oder aufgrund des Gesetzes für die | Bediensteter verfügt, die durch oder aufgrund des Gesetzes für die |
| Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind, für die er die zeitweilige | Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind, für die er die zeitweilige |
| Fortführung beantragt. | Fortführung beantragt. |
| KAPITEL 3 - Bedingungen, die das Personal des Übernehmers erfüllen | KAPITEL 3 - Bedingungen, die das Personal des Übernehmers erfüllen |
| muss, und Ausführungsmodalitäten | muss, und Ausführungsmodalitäten |
| Art. 4 - Das Personal unterliegt den Bedingungen, die durch oder | Art. 4 - Das Personal unterliegt den Bedingungen, die durch oder |
| aufgrund des Gesetzes erwähnt sind, mit Ausnahme, für das leitende | aufgrund des Gesetzes erwähnt sind, mit Ausnahme, für das leitende |
| Personal, der in folgenden Artikeln des Gesetzes erwähnten | Personal, der in folgenden Artikeln des Gesetzes erwähnten |
| Bedingungen: | Bedingungen: |
| - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5, | - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5, |
| - Artikel 8 § 3. | - Artikel 8 § 3. |
| Art. 5 - Das leitende Personal muss neben den in Artikel 4 des | Art. 5 - Das leitende Personal muss neben den in Artikel 4 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen folgende Anforderungen | vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen folgende Anforderungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. Der zuständige Beamte erwägt hinsichtlich der Betreffenden keine in | 1. Der zuständige Beamte erwägt hinsichtlich der Betreffenden keine in |
| Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich | Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich |
| der Sicherheitsbedingungen, unter Berücksichtigung von Artikel 7 § 2 | der Sicherheitsbedingungen, unter Berücksichtigung von Artikel 7 § 2 |
| Absatz 3 des Gesetzes. | Absatz 3 des Gesetzes. |
| 2. Sie sind nicht aus nachstehenden Gründen negativ aufgefallen: | 2. Sie sind nicht aus nachstehenden Gründen negativ aufgefallen: |
| a) Die Betreffenden haben mehrmals Verstöße gegen das Gesetz oder | a) Die Betreffenden haben mehrmals Verstöße gegen das Gesetz oder |
| seine Ausführungserlasse begangen. | seine Ausführungserlasse begangen. |
| b) Sie sind Gegenstand eines Beschlusses des Ministers gewesen, | b) Sie sind Gegenstand eines Beschlusses des Ministers gewesen, |
| infolge dessen die Identifikationskarte verweigert, zeitweilig | infolge dessen die Identifikationskarte verweigert, zeitweilig |
| aufgehoben oder entzogen worden ist. | aufgehoben oder entzogen worden ist. |
| c) Die Betreffenden haben der effektiven Leitung oder dem | c) Die Betreffenden haben der effektiven Leitung oder dem |
| Verwaltungsrat eines Unternehmens, eines Dienstes oder einer | Verwaltungsrat eines Unternehmens, eines Dienstes oder einer |
| Einrichtung angehört, dessen beziehungsweise deren Genehmigung oder | Einrichtung angehört, dessen beziehungsweise deren Genehmigung oder |
| Zulassung zuvor verweigert oder entzogen worden ist. | Zulassung zuvor verweigert oder entzogen worden ist. |
| KAPITEL 4 - Beantragungsverfahren | KAPITEL 4 - Beantragungsverfahren |
| Art. 6 - Jeder Übernehmer, der die Anwendung von Artikel 4bis § 2 des | Art. 6 - Jeder Übernehmer, der die Anwendung von Artikel 4bis § 2 des |
| Gesetzes wünscht, richtet hierzu einen Antrag per Einschreiben an die | Gesetzes wünscht, richtet hierzu einen Antrag per Einschreiben an die |
| Verwaltung. | Verwaltung. |
| Der Antrag besteht aus einem Schreiben, in dem die dringenden Gründe | Der Antrag besteht aus einem Schreiben, in dem die dringenden Gründe |
| und die unvorhergesehenen Umstände, die die Anwendung von Artikel 4bis | und die unvorhergesehenen Umstände, die die Anwendung von Artikel 4bis |
| § 2 des Gesetzes erforderlich machen, konkret dargelegt werden, mit | § 2 des Gesetzes erforderlich machen, konkret dargelegt werden, mit |
| schriftlichen Unterlagen, die diese Darlegung untermauern. | schriftlichen Unterlagen, die diese Darlegung untermauern. |
| Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Übernehmer vorher oder | Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Übernehmer vorher oder |
| gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung | gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung |
| beziehungsweise Zulassung einreicht. | beziehungsweise Zulassung einreicht. |
| Art. 7 - Der Antrag muss folgende Unterlagen und Informationen | Art. 7 - Der Antrag muss folgende Unterlagen und Informationen |
| enthalten: | enthalten: |
| 1. die Unternehmensnummer des Übernehmers, | 1. die Unternehmensnummer des Übernehmers, |
| 2. die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter denen die in | 2. die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter denen die in |
| Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen, die Polizeidienste und die | Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen, die Polizeidienste und die |
| Kunden des Unternehmens, des Dienstes oder der Einrichtung einen | Kunden des Unternehmens, des Dienstes oder der Einrichtung einen |
| Vertreter während der Bürozeiten tatsächlich erreichen können, | Vertreter während der Bürozeiten tatsächlich erreichen können, |
| 3. die Urkunden, aus denen die rechtmäßige Übernahme der Tätigkeiten | 3. die Urkunden, aus denen die rechtmäßige Übernahme der Tätigkeiten |
| durch den Übernehmer hervorgeht, | durch den Übernehmer hervorgeht, |
| 4. eine vom Übernehmer und von der ursprünglich zugelassenen Person | 4. eine vom Übernehmer und von der ursprünglich zugelassenen Person |
| unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, dass es keine | unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, dass es keine |
| Beanstandung der Übernahme gibt, | Beanstandung der Übernahme gibt, |
| 5. eine Liste des Verwaltungs- und Logistikpersonals, des ausführenden | 5. eine Liste des Verwaltungs- und Logistikpersonals, des ausführenden |
| Einsatzpersonals, des leitenden Personals des Unternehmens, des | Einsatzpersonals, des leitenden Personals des Unternehmens, des |
| Dienstes oder der Einrichtung mit Angabe des Namens, des Vornamens, | Dienstes oder der Einrichtung mit Angabe des Namens, des Vornamens, |
| der Nummer des Nationalregisters, des Geburtsdatums und -orts, | der Nummer des Nationalregisters, des Geburtsdatums und -orts, |
| 6. für das leitende Personal: | 6. für das leitende Personal: |
| a) einen Auszug aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1 | a) einen Auszug aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1 |
| des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder eine | des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder eine |
| gleichwertige Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im | gleichwertige Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im |
| Ausland haben; der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum | Ausland haben; der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum |
| Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein, | Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein, |
| b) eine vom Betreffenden unterzeichnete chronologische Übersicht über | b) eine vom Betreffenden unterzeichnete chronologische Übersicht über |
| seine Berufstätigkeiten, | seine Berufstätigkeiten, |
| c) ein vollständig ausgefülltes Dokument als Einverständnis zu der | c) ein vollständig ausgefülltes Dokument als Einverständnis zu der |
| Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen gemäß dem Muster in | Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen gemäß dem Muster in |
| Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 26. September 2005 über die | Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 26. September 2005 über die |
| Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung | Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung |
| und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in | und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in |
| Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen, | Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen, |
| 7. eine gültige Bescheinigung über die Versicherung zur Deckung der | 7. eine gültige Bescheinigung über die Versicherung zur Deckung der |
| zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung, wie in Artikel 3 des | zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung, wie in Artikel 3 des |
| Gesetzes vorgesehen, | Gesetzes vorgesehen, |
| 8. die Bescheinigung der dafür zuständigen Behörden, dass keinerlei | 8. die Bescheinigung der dafür zuständigen Behörden, dass keinerlei |
| Steuer- oder Sozialschulden vorliegen, wie in Artikel 4quater § 4 des | Steuer- oder Sozialschulden vorliegen, wie in Artikel 4quater § 4 des |
| Gesetzes vorgesehen, | Gesetzes vorgesehen, |
| 9. ein Dokument, aus dem der soziale und wirtschafliche Kontext der | 9. ein Dokument, aus dem der soziale und wirtschafliche Kontext der |
| Übernahme hervorgeht, darunter die Folgen in Sachen Beschäftigung, | Übernahme hervorgeht, darunter die Folgen in Sachen Beschäftigung, |
| 10. eine eidesstattliche Erklärung, dass die europäischen Vorschriften | 10. eine eidesstattliche Erklärung, dass die europäischen Vorschriften |
| und die kollektiven Arbeitsabkommen, die gegebenenfalls Anwendung | und die kollektiven Arbeitsabkommen, die gegebenenfalls Anwendung |
| finden, eingehalten werden, | finden, eingehalten werden, |
| 11. den Nachweis der Bankgarantie, wie in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des | 11. den Nachweis der Bankgarantie, wie in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des |
| Gesetzes vorgesehen. | Gesetzes vorgesehen. |
| Art. 8 - Der Minister beurteilt auf der Grundlage der gesamten Akte | Art. 8 - Der Minister beurteilt auf der Grundlage der gesamten Akte |
| und der konkreten Umstände, ob der Übernehmer in den Genuss des | und der konkreten Umstände, ob der Übernehmer in den Genuss des |
| Grundsatzes, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vorgesehen, kommen | Grundsatzes, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vorgesehen, kommen |
| kann. | kann. |
| Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |