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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/05/2014
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Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden, de aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les conditions, la procédure de demande et la modalité d'exercice liés à la décision visée à l'article 4bis, § 2, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden, de 27 MAI 2014. - Arrêté royal déterminant les conditions, la procédure
aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing de demande et la modalité d'exercice liés à la décision visée à
zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot l'article 4bis, § 2, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la
regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling sécurité privée et particulière. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 mei 2014 tot bepaling van de voorwaarden, de l'arrêté royal du 27 mai 2014 déterminant les conditions, la procédure
aanvraagprocedure en de uitoefeningswijze, verbonden aan de beslissing de demande et la modalité d'exercice liés à la décision visée à
zoals bedoeld in artikel 4bis, § 2 van de wet van 10 april 1990 tot l'article 4bis, § 2, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la
regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2014). sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 19 août 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen, des 27. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Bedingungen, des
Beantragungsverfahrens und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den Beantragungsverfahrens und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf den
in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Beschluss privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Beschluss
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, des Artikels 4bis § 2; besonderen Sicherheit, des Artikels 4bis § 2;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.902/2 des Staatsrates vom 28. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.902/2 des Staatsrates vom 28. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Übernehmer: die natürliche oder juristische Person, die die in 2. Übernehmer: die natürliche oder juristische Person, die die in
Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten von einer natürlichen Artikel 1 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten von einer natürlichen
oder juristischen Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten oder juristischen Person, die eine Genehmigung oder Zulassung erhalten
hat, unter den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und hat, unter den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen und
Modalitäten zeitweilig übernimmt, Modalitäten zeitweilig übernimmt,
3. leitendem Personal: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten 3. leitendem Personal: die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten
Personen, Personen,
4. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten 4. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten
Beamten, Beamten,
5. Minister: den Minister des Innern, 5. Minister: den Minister des Innern,
6. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 6. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres,
7. Antrag: den Antrag des Übernehmers auf zeitweilige Fortführung der 7. Antrag: den Antrag des Übernehmers auf zeitweilige Fortführung der
übernommenen Tätigkeiten, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes übernommenen Tätigkeiten, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes
erwähnt, erwähnt,
8. endgültiger Genehmigung beziehungsweise Zulassung: die Genehmigung 8. endgültiger Genehmigung beziehungsweise Zulassung: die Genehmigung
beziehungsweise Zulassung, wie in den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 §§ beziehungsweise Zulassung, wie in den Artikeln 2 § 1 Absatz 1 und 4 §§
1 bis 3 des Gesetzes erwähnt, 1 bis 3 des Gesetzes erwähnt,
9. ursprünglich zugelassener Person: die natürliche oder juristische 9. ursprünglich zugelassener Person: die natürliche oder juristische
Person, die die Tätigkeiten übertragen hat. Person, die die Tätigkeiten übertragen hat.
KAPITEL 2 - Bedingungen, die der Übernehmer erfüllen muss, und KAPITEL 2 - Bedingungen, die der Übernehmer erfüllen muss, und
Ausführungsmodalitäten Ausführungsmodalitäten
Art. 2 - Der Übernehmer muss die übernommenen Tätigkeiten gemäß den Art. 2 - Der Übernehmer muss die übernommenen Tätigkeiten gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausüben. Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausüben.
Art. 3 - Die Tätigkeiten dürfen von dem Übernehmer in Anwendung von Art. 3 - Die Tätigkeiten dürfen von dem Übernehmer in Anwendung von
Artikel 4bis § 2 des Gesetzes nur zeitweilig ausgeübt werden, unter Artikel 4bis § 2 des Gesetzes nur zeitweilig ausgeübt werden, unter
der Bedingung, dass: der Bedingung, dass:
1. sie nicht an ein anderes, als Subunternehmer fungierendes 1. sie nicht an ein anderes, als Subunternehmer fungierendes
Unternehmen vergeben werden, Unternehmen vergeben werden,
2. der Übernehmer über organisatorische, technische und 2. der Übernehmer über organisatorische, technische und
infrastrukturelle Mittel und über die Mindestanzahl ausführender infrastrukturelle Mittel und über die Mindestanzahl ausführender
Bediensteter verfügt, die durch oder aufgrund des Gesetzes für die Bediensteter verfügt, die durch oder aufgrund des Gesetzes für die
Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind, für die er die zeitweilige Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind, für die er die zeitweilige
Fortführung beantragt. Fortführung beantragt.
KAPITEL 3 - Bedingungen, die das Personal des Übernehmers erfüllen KAPITEL 3 - Bedingungen, die das Personal des Übernehmers erfüllen
muss, und Ausführungsmodalitäten muss, und Ausführungsmodalitäten
Art. 4 - Das Personal unterliegt den Bedingungen, die durch oder Art. 4 - Das Personal unterliegt den Bedingungen, die durch oder
aufgrund des Gesetzes erwähnt sind, mit Ausnahme, für das leitende aufgrund des Gesetzes erwähnt sind, mit Ausnahme, für das leitende
Personal, der in folgenden Artikeln des Gesetzes erwähnten Personal, der in folgenden Artikeln des Gesetzes erwähnten
Bedingungen: Bedingungen:
- Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5, - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5,
- Artikel 8 § 3. - Artikel 8 § 3.
Art. 5 - Das leitende Personal muss neben den in Artikel 4 des Art. 5 - Das leitende Personal muss neben den in Artikel 4 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen folgende Anforderungen vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen folgende Anforderungen
erfüllen: erfüllen:
1. Der zuständige Beamte erwägt hinsichtlich der Betreffenden keine in 1. Der zuständige Beamte erwägt hinsichtlich der Betreffenden keine in
Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich
der Sicherheitsbedingungen, unter Berücksichtigung von Artikel 7 § 2 der Sicherheitsbedingungen, unter Berücksichtigung von Artikel 7 § 2
Absatz 3 des Gesetzes. Absatz 3 des Gesetzes.
2. Sie sind nicht aus nachstehenden Gründen negativ aufgefallen: 2. Sie sind nicht aus nachstehenden Gründen negativ aufgefallen:
a) Die Betreffenden haben mehrmals Verstöße gegen das Gesetz oder a) Die Betreffenden haben mehrmals Verstöße gegen das Gesetz oder
seine Ausführungserlasse begangen. seine Ausführungserlasse begangen.
b) Sie sind Gegenstand eines Beschlusses des Ministers gewesen, b) Sie sind Gegenstand eines Beschlusses des Ministers gewesen,
infolge dessen die Identifikationskarte verweigert, zeitweilig infolge dessen die Identifikationskarte verweigert, zeitweilig
aufgehoben oder entzogen worden ist. aufgehoben oder entzogen worden ist.
c) Die Betreffenden haben der effektiven Leitung oder dem c) Die Betreffenden haben der effektiven Leitung oder dem
Verwaltungsrat eines Unternehmens, eines Dienstes oder einer Verwaltungsrat eines Unternehmens, eines Dienstes oder einer
Einrichtung angehört, dessen beziehungsweise deren Genehmigung oder Einrichtung angehört, dessen beziehungsweise deren Genehmigung oder
Zulassung zuvor verweigert oder entzogen worden ist. Zulassung zuvor verweigert oder entzogen worden ist.
KAPITEL 4 - Beantragungsverfahren KAPITEL 4 - Beantragungsverfahren
Art. 6 - Jeder Übernehmer, der die Anwendung von Artikel 4bis § 2 des Art. 6 - Jeder Übernehmer, der die Anwendung von Artikel 4bis § 2 des
Gesetzes wünscht, richtet hierzu einen Antrag per Einschreiben an die Gesetzes wünscht, richtet hierzu einen Antrag per Einschreiben an die
Verwaltung. Verwaltung.
Der Antrag besteht aus einem Schreiben, in dem die dringenden Gründe Der Antrag besteht aus einem Schreiben, in dem die dringenden Gründe
und die unvorhergesehenen Umstände, die die Anwendung von Artikel 4bis und die unvorhergesehenen Umstände, die die Anwendung von Artikel 4bis
§ 2 des Gesetzes erforderlich machen, konkret dargelegt werden, mit § 2 des Gesetzes erforderlich machen, konkret dargelegt werden, mit
schriftlichen Unterlagen, die diese Darlegung untermauern. schriftlichen Unterlagen, die diese Darlegung untermauern.
Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Übernehmer vorher oder Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Übernehmer vorher oder
gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung
beziehungsweise Zulassung einreicht. beziehungsweise Zulassung einreicht.
Art. 7 - Der Antrag muss folgende Unterlagen und Informationen Art. 7 - Der Antrag muss folgende Unterlagen und Informationen
enthalten: enthalten:
1. die Unternehmensnummer des Übernehmers, 1. die Unternehmensnummer des Übernehmers,
2. die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter denen die in 2. die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter denen die in
Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen, die Polizeidienste und die Artikel 16 des Gesetzes erwähnten Personen, die Polizeidienste und die
Kunden des Unternehmens, des Dienstes oder der Einrichtung einen Kunden des Unternehmens, des Dienstes oder der Einrichtung einen
Vertreter während der Bürozeiten tatsächlich erreichen können, Vertreter während der Bürozeiten tatsächlich erreichen können,
3. die Urkunden, aus denen die rechtmäßige Übernahme der Tätigkeiten 3. die Urkunden, aus denen die rechtmäßige Übernahme der Tätigkeiten
durch den Übernehmer hervorgeht, durch den Übernehmer hervorgeht,
4. eine vom Übernehmer und von der ursprünglich zugelassenen Person 4. eine vom Übernehmer und von der ursprünglich zugelassenen Person
unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, dass es keine unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, dass es keine
Beanstandung der Übernahme gibt, Beanstandung der Übernahme gibt,
5. eine Liste des Verwaltungs- und Logistikpersonals, des ausführenden 5. eine Liste des Verwaltungs- und Logistikpersonals, des ausführenden
Einsatzpersonals, des leitenden Personals des Unternehmens, des Einsatzpersonals, des leitenden Personals des Unternehmens, des
Dienstes oder der Einrichtung mit Angabe des Namens, des Vornamens, Dienstes oder der Einrichtung mit Angabe des Namens, des Vornamens,
der Nummer des Nationalregisters, des Geburtsdatums und -orts, der Nummer des Nationalregisters, des Geburtsdatums und -orts,
6. für das leitende Personal: 6. für das leitende Personal:
a) einen Auszug aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1 a) einen Auszug aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1
des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder eine des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder eine
gleichwertige Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im gleichwertige Bescheinigung für Personen, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben; der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum Ausland haben; der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein, Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein,
b) eine vom Betreffenden unterzeichnete chronologische Übersicht über b) eine vom Betreffenden unterzeichnete chronologische Übersicht über
seine Berufstätigkeiten, seine Berufstätigkeiten,
c) ein vollständig ausgefülltes Dokument als Einverständnis zu der c) ein vollständig ausgefülltes Dokument als Einverständnis zu der
Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen gemäß dem Muster in Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen gemäß dem Muster in
Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 26. September 2005 über die Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 26. September 2005 über die
Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung
und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen, Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen,
7. eine gültige Bescheinigung über die Versicherung zur Deckung der 7. eine gültige Bescheinigung über die Versicherung zur Deckung der
zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung, wie in Artikel 3 des zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung, wie in Artikel 3 des
Gesetzes vorgesehen, Gesetzes vorgesehen,
8. die Bescheinigung der dafür zuständigen Behörden, dass keinerlei 8. die Bescheinigung der dafür zuständigen Behörden, dass keinerlei
Steuer- oder Sozialschulden vorliegen, wie in Artikel 4quater § 4 des Steuer- oder Sozialschulden vorliegen, wie in Artikel 4quater § 4 des
Gesetzes vorgesehen, Gesetzes vorgesehen,
9. ein Dokument, aus dem der soziale und wirtschafliche Kontext der 9. ein Dokument, aus dem der soziale und wirtschafliche Kontext der
Übernahme hervorgeht, darunter die Folgen in Sachen Beschäftigung, Übernahme hervorgeht, darunter die Folgen in Sachen Beschäftigung,
10. eine eidesstattliche Erklärung, dass die europäischen Vorschriften 10. eine eidesstattliche Erklärung, dass die europäischen Vorschriften
und die kollektiven Arbeitsabkommen, die gegebenenfalls Anwendung und die kollektiven Arbeitsabkommen, die gegebenenfalls Anwendung
finden, eingehalten werden, finden, eingehalten werden,
11. den Nachweis der Bankgarantie, wie in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des 11. den Nachweis der Bankgarantie, wie in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des
Gesetzes vorgesehen. Gesetzes vorgesehen.
Art. 8 - Der Minister beurteilt auf der Grundlage der gesamten Akte Art. 8 - Der Minister beurteilt auf der Grundlage der gesamten Akte
und der konkreten Umstände, ob der Übernehmer in den Genuss des und der konkreten Umstände, ob der Übernehmer in den Genuss des
Grundsatzes, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vorgesehen, kommen Grundsatzes, wie in Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vorgesehen, kommen
kann. kann.
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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