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Koninklijk Besluit van 27 maart 2008
gepubliceerd op 18 september 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000775
pub.
18/09/2008
prom.
27/03/2008
ELI
eli/besluit/2008/03/27/2008000775/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van 25 april 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 27. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Kapitels IVbis, abgeändert durch 3 Königliche Erlasse vom 17. November 2005;

Aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen;

Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September 2007;

Aufgrund des Gutachtens 43.754/3 des Staatsrates vom 27. November 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 3, Absatz 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres mit der Volksgesundheit beauftragten Ministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das aus den Artikeln 44bis bis 44octiesdecies bestehende Kapitel IVbis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL IVbis - Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung der europäischen Vorschriften Art. 44bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG. Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 44ter - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Minister »: der für die Volksgesundheit zuständige Minister;2. « Generaldirektion »: die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt;3. « Richtlinie »: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG; 4. « Mitgliedstaat »: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz, sobald die Richtlinie für diese Länder anwendbar ist;5. « Migrant »: a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der im Besitz einer in Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erwähnten « langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG »ist, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, oder c) ein Mitglied der Familie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, das Staatsangehöriger eines Drittstaates ist und aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, berechtigt ist, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten; 6. « Berufsqualifikationen »: Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis mit Bezug auf die Volksgesundheit und/oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden;7. « reglementierter Beruf »: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen; 8. « Berufserfahrung »: die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;9. « Gemeinschaft »: das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;10. « zuständige Behörde »: jede Behörde oder Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt wird;11. « Ausbildungsnachweise »: a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung im Bereich der Volksgesundheit ausgestellt werden, oder b) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestellt werden, wenn der Migrant im betreffenden reglementierten Beruf eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Belgien erworben hat, dieser Staat den betreffenden Nachweis anerkannt hat und die Berufserfahrung bescheinigt;12. « Eignungsprüfung »: eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Migranten betreffende und von der belgischen zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Migranten, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.Zur Durchführung dieser Prüfung erstellt die belgische zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Migranten durch das Diplom oder die sonstigen Ausbildungsnachweise, über die der Migrant verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Migrant in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation verfügt. Diese Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken; 13. « Anpassungslehrgang »: die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht.Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs in Belgien verfügt; 14. « reglementierte Ausbildung »: eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufserfahrung ergänzt wird. Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Art. 44quater - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer Berufsqualifikation im Bereich der Volksgesundheit ist und in Belgien einen Beruf ausüben möchte, der im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementiert ist, jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, muss seine Berufsqualifikation vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen. § 2 - Ein Migrant, der Inhaber eines der in Artikel 44quinquies erwähnten Ausbildungsnachweise ist, jedoch den Bestimmungen der in Artikel 44quinquies erwähnten jeweiligen Ministeriellen Erlasse nicht entspricht und seinen Beruf in Belgien ausüben möchte, muss seinen Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen. Der Migrant muss nachweisen, dass die Lücken in seiner Ausbildung später entweder durch eine zusätzliche Ausbildung oder durch Berufserfahrung, die für die Sachgebiete, in denen seine Kenntnis lückenhaft war, relevant ist, geschlossen worden sind. § 3 - Ein Migrant, der in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung eines Krankenpflegers für allgemeine Pflege ist, Inhaber eines Ausbildungsnachweises ist, der den Bestimmungen des in Artikel 44quinquies § 4 erwähnten Ministeriellen Erlasses nicht entspricht, und seinen Beruf in Belgien ausüben möchte, muss seinen Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen. § 4 - Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen und Apotheker, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat den Ausbildungsnachweis eines Spezialisten haben, der auf einen Ausbildungsnachweis folgt, wie er in den in Artikel 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8 erwähnten jeweiligen Ministeriellen Erlassen vermerkt ist, und nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, müssen ihren Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen.

B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung Art. 44quinquies - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Arztes mit Grundausbildung ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen Arztdiploms gleichgestellt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der belgischen Zulassung als Facharzt einhergehen, wird ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Facharztes ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als Facharzt gleichgestellt. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner einhergehen, wird ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Allgemeinmediziners ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner gleichgestellt. § 4 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Krankenpflegers für allgemeine Pflege ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen Krankenpflegediploms gleichgestellt. § 5 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Zahnarztes ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen Zahnarztdiploms gleichgestellt. § 6 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 5 und um die gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der belgischen Zulassung als Fachzahnarzt einhergehen, wird ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Fachzahnarztes ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als Fachzahnarzt gleichgestellt. § 7 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises einer Hebamme ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen Hebammendiploms gleichgestellt. § 8 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Apothekers ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen Apothekerdiploms gleichgestellt.

C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung Art. 44sexies - Der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation wird vom Migranten bei der Generaldirektion eingereicht. Diesem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: - eine Kopie der Berufsqualifikation, auf die sich der Migrant beruft, und gegebenenfalls ein Nachweis der Berufserfahrung des Migranten, - ein Staatsangehörigkeitsnachweis des Migranten, - ein Auszug aus dem Strafregister oder, in Ermangelung dessen, ein gleichwertiges Dokument, das von einer zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedtaates des Migranten ausgestellt worden ist; dieses Dokument darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein, - ein Lebenslauf.

Wenn der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation unter das System der automatischen Anerkennung fällt, fügt der Migrant seinem Antrag ebenfalls ein von der zuständigen Behörde seines Heimat- oder Herkunftsmitgliedtaates ausgestelltes Zertifikat bei, aus dem hervorgeht, dass der Ausbildungsnachweis in völliger Übereinstimmung mit dem in der Richtlinie erwähnten Nachweis steht.

Art. 44septies - § 1 - Hat die Generaldirektion berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Berufsqualifikationen verlangen.

Im Rahmen der automatischen Anerkennung kann die Generaldirektion im Fall berechtigter Zweifel von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates ebenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Migrant die vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen für die Ausbildung erfüllt hat. § 2 - Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die Generaldirektion bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates überprüfen, 1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell bescheinigt worden ist, 2.ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und 3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen werden. Art. 44octies - § 1 - Die Generaldirektion bestätigt dem Migranten binnen einem Monat den Empfang des Antrags auf Anerkennung der Berufsqualifikation und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. § 2 - Der in Artikel 44quater erwähnte Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob der Migrant in den Genuss des in der Richtlinie erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung der Ausbildungsnachweise kommen kann, und auch, ob er über die erforderlichen Berufsqualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung verfügt, die gemäss der Richtlinie und nach den vom König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der besagten reglementierten Tätigkeit in Belgien verlangt werden können.

Der in Artikel 44quinquies erwähnte Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob die vom Migranten vorgelegten Dokumente authentisch sind und ob die von ihm vorgelegte Akte in Übereinstimmung steht mit den in Artikel 44quinquies erwähnten jeweiligen Ministeriellen Erlassen. § 3 - Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die Generaldirektion und spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Akte stellt der Minister die Anerkennung der in Artikel 44quater erwähnten Berufsqualifikationen aus.

Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die Generaldirektion und spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Akte stellt der Minister die Anerkennung der in Artikel 44quinquies erwähnten Berufsqualifikationen aus. § 4 - Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht allen Anerkennungsbedingungen, wird der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation abgelehnt und der Minister informiert den Migranten per Einschreiben darüber. § 5 - Die Beschlüsse zur Anerkennung und die Ablehnungen von Anträgen auf Berufsqualifikationen müssen ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein. § 6 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen können die Migranten Beschwerde gegen die Ablehnung der in Artikel 44quater und 44quinquies erwähnten Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen einreichen. Gleiches gilt, wenn binnen der Frist für die Beschlussfassung zur Anerkennung oder Ablehnung der Anerkennung einer Berufsqualifikation kein Beschluss gefasst worden ist.

Art. 44nonies - Die Migranten, die die in Artikel 44octies erwähnte Ankerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, sofern das Führen dieser Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist, und von der eventuellen Abkürzung dieser Bezeichnung Gebrauch zu machen.

Art. 44decies - Sofern andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechende Anforderungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten auferlegen, dürfen die in den Artikeln 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8 und 44octies § 3 Absatz 1 erwähnten Migranten ihren Beruf nur dann ausüben, wenn sie ihren Anerkennungsbeschluss gemäss Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorher haben beglaubigen lassen und, nötigenfalls, ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben.

Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmässig niedergelassen ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen reglementierten Beruf ausüben kommt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und 44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung eines reglementierten Berufs nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: 1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, reglementiert sind, 2.oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. § 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen reglementierten Beruf nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die für die Personen gelten, die den gleichen reglementierten Beruf in Belgien ausüben.

Art. 44terdecies - Gemäss Artikel 44duodecies, § 1, befreit Belgien den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen gestellt werden: 1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation.Die Generaldirektion sieht eine automatische vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 1, erwähnten Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 3, erwähnten Dokumente beigefügt. Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, 2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung.Der Dienstleister und die Generaldirektion unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der Erbringung der Dienstleistungen.

Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten sind, über die Erbringung der Dienstleistung. § 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während des folgenden Jahres in Belgien einen reglementierten Beruf vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert werden. § 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen möchte, 2.eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien rechtmässig zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist. 3. ein Berufsqualifikationsnachweis, 4.für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle, ein Nachweis über die besagte Berufserfahrung. § 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue Situation schildern, zukommen.

Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen reglementierten Beruf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates angegeben § 2 - Falls die in Absatz1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte Berufsbezeichung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. § 3 - Ein Dienstleister, der einen reglementierten Beruf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der belgischen Berufsbezeichnung aus: 1. wenn es sich um einen reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 44quinquies handelt, 2.oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der Generaldirektion gemäss Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind.

Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich einen im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementierten Beruf, der jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, ausüben möchte. § 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. § 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies, unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung.

Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser Verlängerung informiert wird. § 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum besagten reglementierten Beruf und für die Ausübung dieses Berufs geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des reglementierten Berufs binnen einem Monat nach der in Anwendung von § 3 getroffenen Entscheidung erfolgen kann. § 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der Dienstleister den reglementierten Beruf in Belgien vorübergehend und gelegentlich ausüben.

Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmässigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. § 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemässes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.

Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können.

Art. 44noniesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 44nonies und Artikel 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, das Recht, die Ausbildungsbezeichnung, die ihm im Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. Nach dieser Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, vermerkt werden. § 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden.

Art. 44viginti - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Art. 2 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. März 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX

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