← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 MARS 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 2008 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé |
gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van 25 april 2008). | (Moniteur belge du 25 avril 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
27. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe | Gesundheitspflegeberufe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von | Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von |
Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates | Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates |
der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die | der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die |
Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde; | Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Kapitels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Kapitels |
IVbis, abgeändert durch 3 Königliche Erlasse vom 17. November 2005; | IVbis, abgeändert durch 3 Königliche Erlasse vom 17. November 2005; |
Aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 | Aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 |
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten | betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten |
Drittstaatsangehörigen; | Drittstaatsangehörigen; |
Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer | Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer |
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu | Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu |
bewegen und aufzuhalten; | bewegen und aufzuhalten; |
Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG; | Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September |
2007; | 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 43.754/3 des Staatsrates vom 27. November | Aufgrund des Gutachtens 43.754/3 des Staatsrates vom 27. November |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 3, Absatz 1, der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 3, Absatz 1, der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres mit der Volksgesundheit beauftragten Ministers | Auf Vorschlag Unseres mit der Volksgesundheit beauftragten Ministers |
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Das aus den Artikeln 44bis bis 44octiesdecies bestehende | Artikel 1 - Das aus den Artikeln 44bis bis 44octiesdecies bestehende |
Kapitel IVbis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 | Kapitel IVbis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgende | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« KAPITEL IVbis - Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung | « KAPITEL IVbis - Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung |
der europäischen Vorschriften | der europäischen Vorschriften |
Art. 44bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die | Art. 44bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die |
Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und | Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG. | Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG. |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Art. 44ter - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist | Art. 44ter - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. « Minister »: der für die Volksgesundheit zuständige Minister; | 1. « Minister »: der für die Volksgesundheit zuständige Minister; |
2. « Generaldirektion »: die Generaldirektion Primäre | 2. « Generaldirektion »: die Generaldirektion Primäre |
Gesundheitspflege und Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen | Gesundheitspflege und Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt; | Umwelt; |
3. « Richtlinie »: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | 3. « Richtlinie »: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung | Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung |
von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie | von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie |
2006/100/EG; | 2006/100/EG; |
4. « Mitgliedstaat »: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie | 4. « Mitgliedstaat »: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie |
Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz, sobald die Richtlinie | Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz, sobald die Richtlinie |
für diese Länder anwendbar ist; | für diese Länder anwendbar ist; |
5. « Migrant »: a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) | 5. « Migrant »: a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) |
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der im Besitz einer in | ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der im Besitz einer in |
Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 | Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 |
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten | betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten |
Drittstaatsangehörigen erwähnten « langfristigen | Drittstaatsangehörigen erwähnten « langfristigen |
Aufenthaltsberechtigung-EG »ist, die von einem Mitgliedstaat der | Aufenthaltsberechtigung-EG »ist, die von einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union ausgestellt wurde, oder c) ein Mitglied der Familie | Europäischen Union ausgestellt wurde, oder c) ein Mitglied der Familie |
eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, das Staatsangehöriger | eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, das Staatsangehöriger |
eines Drittstaates ist und aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des | eines Drittstaates ist und aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das |
Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im | Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im |
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, | Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, |
berechtigt ist, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort | berechtigt ist, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort |
aufzuhalten; | aufzuhalten; |
6. « Berufsqualifikationen »: Qualifikationen, die durch einen | 6. « Berufsqualifikationen »: Qualifikationen, die durch einen |
Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis mit Bezug auf die | Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis mit Bezug auf die |
Volksgesundheit und/oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden; | Volksgesundheit und/oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden; |
7. « reglementierter Beruf »: eine berufliche Tätigkeit oder eine | 7. « reglementierter Beruf »: eine berufliche Tätigkeit oder eine |
Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung | Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung |
oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des | oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 an den Besitz | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 an den Besitz |
bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung | bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung |
ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des | ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 auf Personen | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 auf Personen |
beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen; | beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen; |
8. « Berufserfahrung »: die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des | 8. « Berufserfahrung »: die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des |
betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat; | betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat; |
9. « Gemeinschaft »: das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; | 9. « Gemeinschaft »: das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; |
10. « zuständige Behörde »: jede Behörde oder Stelle, die von einem | 10. « zuständige Behörde »: jede Behörde oder Stelle, die von einem |
Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, | Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, |
Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen | Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen |
auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu | auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu |
erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt | erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt |
wird; | wird; |
11. « Ausbildungsnachweise »: a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder | 11. « Ausbildungsnachweise »: a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder |
sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines | sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines |
Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der | Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der |
Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung im Bereich der | Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung im Bereich der |
Volksgesundheit ausgestellt werden, oder b) Diplome, Prüfungszeugnisse | Volksgesundheit ausgestellt werden, oder b) Diplome, Prüfungszeugnisse |
oder sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde | oder sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde |
eines Drittstaates ausgestellt werden, wenn der Migrant im | eines Drittstaates ausgestellt werden, wenn der Migrant im |
betreffenden reglementierten Beruf eine Berufserfahrung von mindestens | betreffenden reglementierten Beruf eine Berufserfahrung von mindestens |
drei Jahren auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als | drei Jahren auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als |
Belgien erworben hat, dieser Staat den betreffenden Nachweis anerkannt | Belgien erworben hat, dieser Staat den betreffenden Nachweis anerkannt |
hat und die Berufserfahrung bescheinigt; | hat und die Berufserfahrung bescheinigt; |
12. « Eignungsprüfung »: eine ausschliesslich die beruflichen | 12. « Eignungsprüfung »: eine ausschliesslich die beruflichen |
Kenntnisse des Migranten betreffende und von der belgischen | Kenntnisse des Migranten betreffende und von der belgischen |
zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des | zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des |
Migranten, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt | Migranten, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt |
werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellt die belgische | werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellt die belgische |
zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines | zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines |
Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der | Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der |
bisherigen Ausbildung des Migranten durch das Diplom oder die | bisherigen Ausbildung des Migranten durch das Diplom oder die |
sonstigen Ausbildungsnachweise, über die der Migrant verfügt, nicht | sonstigen Ausbildungsnachweise, über die der Migrant verfügt, nicht |
abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung | abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung |
getragen werden, dass der Migrant in seinem Heimatmitgliedstaat oder | getragen werden, dass der Migrant in seinem Heimatmitgliedstaat oder |
dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation | dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation |
verfügt. Diese Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem | verfügt. Diese Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem |
Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche | Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche |
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist. Diese | Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist. Diese |
Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden | Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden |
Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln | Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln |
erstrecken; | erstrecken; |
13. « Anpassungslehrgang »: die Ausübung eines reglementierten Berufs, | 13. « Anpassungslehrgang »: die Ausübung eines reglementierten Berufs, |
die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten | die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten |
Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer | Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer |
Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer | Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer |
Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende | Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende |
Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs | Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs |
in Belgien verfügt; | in Belgien verfügt; |
14. « reglementierte Ausbildung »: eine Ausbildung, die speziell auf | 14. « reglementierte Ausbildung »: eine Ausbildung, die speziell auf |
die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem | die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem |
abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine | abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine |
Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufserfahrung | Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufserfahrung |
ergänzt wird. | ergänzt wird. |
Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit | Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit |
A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen | A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen |
Art. 44quater - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer | Art. 44quater - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer |
Berufsqualifikation im Bereich der Volksgesundheit ist und in Belgien | Berufsqualifikation im Bereich der Volksgesundheit ist und in Belgien |
einen Beruf ausüben möchte, der im Rahmen des vorliegenden Erlasses | einen Beruf ausüben möchte, der im Rahmen des vorliegenden Erlasses |
reglementiert ist, jedoch nicht unter das System der automatischen | reglementiert ist, jedoch nicht unter das System der automatischen |
Anerkennung fällt, muss seine Berufsqualifikation vom Minister gemäss | Anerkennung fällt, muss seine Berufsqualifikation vom Minister gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen. | den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen. |
§ 2 - Ein Migrant, der Inhaber eines der in Artikel 44quinquies | § 2 - Ein Migrant, der Inhaber eines der in Artikel 44quinquies |
erwähnten Ausbildungsnachweise ist, jedoch den Bestimmungen der in | erwähnten Ausbildungsnachweise ist, jedoch den Bestimmungen der in |
Artikel 44quinquies erwähnten jeweiligen Ministeriellen Erlasse nicht | Artikel 44quinquies erwähnten jeweiligen Ministeriellen Erlasse nicht |
entspricht und seinen Beruf in Belgien ausüben möchte, muss seinen | entspricht und seinen Beruf in Belgien ausüben möchte, muss seinen |
Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel | Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel |
44octies anerkennen lassen. Der Migrant muss nachweisen, dass die | 44octies anerkennen lassen. Der Migrant muss nachweisen, dass die |
Lücken in seiner Ausbildung später entweder durch eine zusätzliche | Lücken in seiner Ausbildung später entweder durch eine zusätzliche |
Ausbildung oder durch Berufserfahrung, die für die Sachgebiete, in | Ausbildung oder durch Berufserfahrung, die für die Sachgebiete, in |
denen seine Kenntnis lückenhaft war, relevant ist, geschlossen worden | denen seine Kenntnis lückenhaft war, relevant ist, geschlossen worden |
sind. | sind. |
§ 3 - Ein Migrant, der in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat | § 3 - Ein Migrant, der in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat |
Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung eines Krankenpflegers für | Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung eines Krankenpflegers für |
allgemeine Pflege ist, Inhaber eines Ausbildungsnachweises ist, der | allgemeine Pflege ist, Inhaber eines Ausbildungsnachweises ist, der |
den Bestimmungen des in Artikel 44quinquies § 4 erwähnten | den Bestimmungen des in Artikel 44quinquies § 4 erwähnten |
Ministeriellen Erlasses nicht entspricht, und seinen Beruf in Belgien | Ministeriellen Erlasses nicht entspricht, und seinen Beruf in Belgien |
ausüben möchte, muss seinen Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss | ausüben möchte, muss seinen Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen. | den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen. |
§ 4 - Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen und Apotheker, die in | § 4 - Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen und Apotheker, die in |
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat den Ausbildungsnachweis eines | ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat den Ausbildungsnachweis eines |
Spezialisten haben, der auf einen Ausbildungsnachweis folgt, wie er in | Spezialisten haben, der auf einen Ausbildungsnachweis folgt, wie er in |
den in Artikel 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8 erwähnten jeweiligen | den in Artikel 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8 erwähnten jeweiligen |
Ministeriellen Erlassen vermerkt ist, und nicht unter das System der | Ministeriellen Erlassen vermerkt ist, und nicht unter das System der |
automatischen Anerkennung fällt, müssen ihren Ausbildungsnachweis vom | automatischen Anerkennung fällt, müssen ihren Ausbildungsnachweis vom |
Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen | Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen |
lassen. | lassen. |
B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der | B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der |
Mindestanforderungen an die Ausbildung | Mindestanforderungen an die Ausbildung |
Art. 44quinquies - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber eines | Art. 44quinquies - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber eines |
Ausbildungsnachweises eines Arztes mit Grundausbildung ist, der den | Ausbildungsnachweises eines Arztes mit Grundausbildung ist, der den |
vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen | vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen |
entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel | entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel |
44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen | 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen |
Arztdiploms gleichgestellt. | Arztdiploms gleichgestellt. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die | § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die |
gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der | gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der |
belgischen Zulassung als Facharzt einhergehen, wird ein Migrant, der | belgischen Zulassung als Facharzt einhergehen, wird ein Migrant, der |
Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Facharztes ist, der den vom | Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Facharztes ist, der den vom |
Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht | Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht |
und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies | und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies |
anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als Facharzt | anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als Facharzt |
gleichgestellt. | gleichgestellt. |
§ 3 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die | § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die |
gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der | gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der |
belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner einhergehen, wird ein | belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner einhergehen, wird ein |
Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines | Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines |
Allgemeinmediziners ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie | Allgemeinmediziners ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie |
festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den | festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer | Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer |
belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner gleichgestellt. | belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner gleichgestellt. |
§ 4 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines | § 4 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines |
Krankenpflegers für allgemeine Pflege ist, der den vom Minister gemäss | Krankenpflegers für allgemeine Pflege ist, der den vom Minister gemäss |
der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister | der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem | gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem |
Inhaber eines belgischen Krankenpflegediploms gleichgestellt. | Inhaber eines belgischen Krankenpflegediploms gleichgestellt. |
§ 5 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines | § 5 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines |
Zahnarztes ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie | Zahnarztes ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie |
festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den | festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber | Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber |
eines belgischen Zahnarztdiploms gleichgestellt. | eines belgischen Zahnarztdiploms gleichgestellt. |
§ 6 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 5 und um die | § 6 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 5 und um die |
gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der | gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der |
belgischen Zulassung als Fachzahnarzt einhergehen, wird ein Migrant, | belgischen Zulassung als Fachzahnarzt einhergehen, wird ein Migrant, |
der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Fachzahnarztes ist, der | der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Fachzahnarztes ist, der |
den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen | den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen |
entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel | entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel |
44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als | 44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als |
Fachzahnarzt gleichgestellt. | Fachzahnarzt gleichgestellt. |
§ 7 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises einer | § 7 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises einer |
Hebamme ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten | Hebamme ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten |
Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von | Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen | Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen |
Hebammendiploms gleichgestellt. | Hebammendiploms gleichgestellt. |
§ 8 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines | § 8 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines |
Apothekers ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie | Apothekers ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie |
festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den | festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber | Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber |
eines belgischen Apothekerdiploms gleichgestellt. | eines belgischen Apothekerdiploms gleichgestellt. |
C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung | C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung |
Art. 44sexies - Der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation | Art. 44sexies - Der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation |
wird vom Migranten bei der Generaldirektion eingereicht. Diesem Antrag | wird vom Migranten bei der Generaldirektion eingereicht. Diesem Antrag |
müssen folgende Dokumente beigefügt werden: | müssen folgende Dokumente beigefügt werden: |
- eine Kopie der Berufsqualifikation, auf die sich der Migrant beruft, | - eine Kopie der Berufsqualifikation, auf die sich der Migrant beruft, |
und gegebenenfalls ein Nachweis der Berufserfahrung des Migranten, | und gegebenenfalls ein Nachweis der Berufserfahrung des Migranten, |
- ein Staatsangehörigkeitsnachweis des Migranten, | - ein Staatsangehörigkeitsnachweis des Migranten, |
- ein Auszug aus dem Strafregister oder, in Ermangelung dessen, ein | - ein Auszug aus dem Strafregister oder, in Ermangelung dessen, ein |
gleichwertiges Dokument, das von einer zuständigen Behörde des Heimat- | gleichwertiges Dokument, das von einer zuständigen Behörde des Heimat- |
oder Herkunftsmitgliedtaates des Migranten ausgestellt worden ist; | oder Herkunftsmitgliedtaates des Migranten ausgestellt worden ist; |
dieses Dokument darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei | dieses Dokument darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei |
Monate sein, | Monate sein, |
- ein Lebenslauf. | - ein Lebenslauf. |
Wenn der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation unter das | Wenn der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation unter das |
System der automatischen Anerkennung fällt, fügt der Migrant seinem | System der automatischen Anerkennung fällt, fügt der Migrant seinem |
Antrag ebenfalls ein von der zuständigen Behörde seines Heimat- oder | Antrag ebenfalls ein von der zuständigen Behörde seines Heimat- oder |
Herkunftsmitgliedtaates ausgestelltes Zertifikat bei, aus dem | Herkunftsmitgliedtaates ausgestelltes Zertifikat bei, aus dem |
hervorgeht, dass der Ausbildungsnachweis in völliger Übereinstimmung | hervorgeht, dass der Ausbildungsnachweis in völliger Übereinstimmung |
mit dem in der Richtlinie erwähnten Nachweis steht. | mit dem in der Richtlinie erwähnten Nachweis steht. |
Art. 44septies - § 1 - Hat die Generaldirektion berechtigte Zweifel, | Art. 44septies - § 1 - Hat die Generaldirektion berechtigte Zweifel, |
so kann sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates | so kann sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates |
eine Bestätigung der Authentizität der in diesem Mitgliedstaat | eine Bestätigung der Authentizität der in diesem Mitgliedstaat |
ausgestellten Berufsqualifikationen verlangen. | ausgestellten Berufsqualifikationen verlangen. |
Im Rahmen der automatischen Anerkennung kann die Generaldirektion im | Im Rahmen der automatischen Anerkennung kann die Generaldirektion im |
Fall berechtigter Zweifel von den zuständigen Behörden eines anderen | Fall berechtigter Zweifel von den zuständigen Behörden eines anderen |
Mitgliedstaates ebenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der | Mitgliedstaates ebenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der |
Migrant die vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten | Migrant die vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten |
Mindestanforderungen für die Ausbildung erfüllt hat. | Mindestanforderungen für die Ausbildung erfüllt hat. |
§ 2 - Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen | § 2 - Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen |
Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, | Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, |
die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines | die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines |
anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, | anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, |
so kann die Generaldirektion bei berechtigten Zweifeln bei der | so kann die Generaldirektion bei berechtigten Zweifeln bei der |
zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates überprüfen, | zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates überprüfen, |
1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der | 1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der |
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell | Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell |
bescheinigt worden ist, | bescheinigt worden ist, |
2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der | 2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der |
verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im | verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im |
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und | Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und |
3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des | 3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des |
Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen | Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen |
werden. | werden. |
Art. 44octies - § 1 - Die Generaldirektion bestätigt dem Migranten | Art. 44octies - § 1 - Die Generaldirektion bestätigt dem Migranten |
binnen einem Monat den Empfang des Antrags auf Anerkennung der | binnen einem Monat den Empfang des Antrags auf Anerkennung der |
Berufsqualifikation und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche | Berufsqualifikation und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche |
Unterlagen fehlen. | Unterlagen fehlen. |
§ 2 - Der in Artikel 44quater erwähnte Antrag auf Anerkennung der | § 2 - Der in Artikel 44quater erwähnte Antrag auf Anerkennung der |
Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich | Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich |
überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob der Migrant in den Genuss | überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob der Migrant in den Genuss |
des in der Richtlinie erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung | des in der Richtlinie erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung |
der Ausbildungsnachweise kommen kann, und auch, ob er über die | der Ausbildungsnachweise kommen kann, und auch, ob er über die |
erforderlichen Berufsqualifikationen und/oder die erforderliche | erforderlichen Berufsqualifikationen und/oder die erforderliche |
Berufserfahrung verfügt, die gemäss der Richtlinie und nach den vom | Berufserfahrung verfügt, die gemäss der Richtlinie und nach den vom |
König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der besagten | König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der besagten |
reglementierten Tätigkeit in Belgien verlangt werden können. | reglementierten Tätigkeit in Belgien verlangt werden können. |
Der in Artikel 44quinquies erwähnte Antrag auf Anerkennung der | Der in Artikel 44quinquies erwähnte Antrag auf Anerkennung der |
Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich | Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich |
überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob die vom Migranten | überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob die vom Migranten |
vorgelegten Dokumente authentisch sind und ob die von ihm vorgelegte | vorgelegten Dokumente authentisch sind und ob die von ihm vorgelegte |
Akte in Übereinstimmung steht mit den in Artikel 44quinquies erwähnten | Akte in Übereinstimmung steht mit den in Artikel 44quinquies erwähnten |
jeweiligen Ministeriellen Erlassen. | jeweiligen Ministeriellen Erlassen. |
§ 3 - Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die | § 3 - Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die |
Generaldirektion und spätestens vier Monate nach Vorlage der | Generaldirektion und spätestens vier Monate nach Vorlage der |
vollständigen Akte stellt der Minister die Anerkennung der in Artikel | vollständigen Akte stellt der Minister die Anerkennung der in Artikel |
44quater erwähnten Berufsqualifikationen aus. | 44quater erwähnten Berufsqualifikationen aus. |
Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die Generaldirektion | Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die Generaldirektion |
und spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Akte stellt | und spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Akte stellt |
der Minister die Anerkennung der in Artikel 44quinquies erwähnten | der Minister die Anerkennung der in Artikel 44quinquies erwähnten |
Berufsqualifikationen aus. | Berufsqualifikationen aus. |
§ 4 - Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht allen | § 4 - Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht allen |
Anerkennungsbedingungen, wird der Antrag auf Anerkennung einer | Anerkennungsbedingungen, wird der Antrag auf Anerkennung einer |
Berufsqualifikation abgelehnt und der Minister informiert den | Berufsqualifikation abgelehnt und der Minister informiert den |
Migranten per Einschreiben darüber. | Migranten per Einschreiben darüber. |
§ 5 - Die Beschlüsse zur Anerkennung und die Ablehnungen von Anträgen | § 5 - Die Beschlüsse zur Anerkennung und die Ablehnungen von Anträgen |
auf Berufsqualifikationen müssen ordnungsgemäss mit Gründen versehen | auf Berufsqualifikationen müssen ordnungsgemäss mit Gründen versehen |
sein. | sein. |
§ 6 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen können die | § 6 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen können die |
Migranten Beschwerde gegen die Ablehnung der in Artikel 44quater und | Migranten Beschwerde gegen die Ablehnung der in Artikel 44quater und |
44quinquies erwähnten Anträge auf Anerkennung von | 44quinquies erwähnten Anträge auf Anerkennung von |
Berufsqualifikationen einreichen. Gleiches gilt, wenn binnen der Frist | Berufsqualifikationen einreichen. Gleiches gilt, wenn binnen der Frist |
für die Beschlussfassung zur Anerkennung oder Ablehnung der | für die Beschlussfassung zur Anerkennung oder Ablehnung der |
Anerkennung einer Berufsqualifikation kein Beschluss gefasst worden | Anerkennung einer Berufsqualifikation kein Beschluss gefasst worden |
ist. | ist. |
Art. 44nonies - Die Migranten, die die in Artikel 44octies erwähnte | Art. 44nonies - Die Migranten, die die in Artikel 44octies erwähnte |
Ankerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die entsprechende | Ankerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die entsprechende |
belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, sofern das Führen dieser | belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, sofern das Führen dieser |
Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist, und von | Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist, und von |
der eventuellen Abkürzung dieser Bezeichnung Gebrauch zu machen. | der eventuellen Abkürzung dieser Bezeichnung Gebrauch zu machen. |
Art. 44decies - Sofern andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 44decies - Sofern andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
entsprechende Anforderungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten | entsprechende Anforderungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten |
auferlegen, dürfen die in den Artikeln 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8 | auferlegen, dürfen die in den Artikeln 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8 |
und 44octies § 3 Absatz 1 erwähnten Migranten ihren Beruf nur dann | und 44octies § 3 Absatz 1 erwähnten Migranten ihren Beruf nur dann |
ausüben, wenn sie ihren Anerkennungsbeschluss gemäss Artikel 7 des | ausüben, wenn sie ihren Anerkennungsbeschluss gemäss Artikel 7 des |
vorliegenden Erlasses vorher haben beglaubigen lassen und, | vorliegenden Erlasses vorher haben beglaubigen lassen und, |
nötigenfalls, ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf | nötigenfalls, ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf |
zuständigen Kammer erhalten haben. | zuständigen Kammer erhalten haben. |
Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche | Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche |
Dienstleistungserbringung | Dienstleistungserbringung |
Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten | Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten |
nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen | nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen |
Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmässig niedergelassen | Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmässig niedergelassen |
ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen | ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen |
reglementierten Beruf ausüben kommt. Der vorübergehende und | reglementierten Beruf ausüben kommt. Der vorübergehende und |
gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im | gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im |
Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, | Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, |
der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. | der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. |
Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel | Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel |
44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und | 44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und |
44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und | 44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und |
gelegentliche Dienstleistung eines reglementierten Berufs nicht | gelegentliche Dienstleistung eines reglementierten Berufs nicht |
aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: | aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: |
1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur | 1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur |
Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, | Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, |
reglementiert sind, | reglementiert sind, |
2. oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur | 2. oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur |
Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht | Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht |
reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im | reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im |
Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre | Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre |
mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. | mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. |
§ 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen | § 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen |
reglementierten Beruf nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den | reglementierten Beruf nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den |
berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen | berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen |
Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den | Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den |
Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die | Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die |
für die Personen gelten, die den gleichen reglementierten Beruf in | für die Personen gelten, die den gleichen reglementierten Beruf in |
Belgien ausüben. | Belgien ausüben. |
Art. 44terdecies - Gemäss Artikel 44duodecies, § 1, befreit Belgien | Art. 44terdecies - Gemäss Artikel 44duodecies, § 1, befreit Belgien |
den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen | den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen |
ist, von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem | ist, von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem |
Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen | Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen |
gestellt werden: | gestellt werden: |
1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer | 1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer |
Berufsorganisation. Die Generaldirektion sieht eine automatische | Berufsorganisation. Die Generaldirektion sieht eine automatische |
vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen | vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen |
medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer | medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer |
eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 1, erwähnten Meldung und | eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 1, erwähnten Meldung und |
gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in | gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in |
Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit | Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit |
oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 | oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 |
Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine | Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine |
Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 3, erwähnten Dokumente | Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 3, erwähnten Dokumente |
beigefügt. Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische | beigefügt. Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische |
vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten | vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten |
für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit | für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit |
zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, | zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, |
2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und | 2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung. Der Dienstleister und die Generaldirektion | Invalidenversicherung. Der Dienstleister und die Generaldirektion |
unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das | unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das |
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der |
Erbringung der Dienstleistungen. | Erbringung der Dienstleistungen. |
Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und | Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und |
gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die | gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die |
Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten | Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten |
über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder | über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder |
kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten | kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten |
sind, über die Erbringung der Dienstleistung. | sind, über die Erbringung der Dienstleistung. |
§ 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen | § 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen |
werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während | werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während |
des folgenden Jahres in Belgien einen reglementierten Beruf | des folgenden Jahres in Belgien einen reglementierten Beruf |
vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert | vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert |
werden. | werden. |
§ 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der | § 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der |
schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des | schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des |
betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: | betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: |
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der | 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der |
auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich | auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich |
Dienstleistungen erbringen möchte, | Dienstleistungen erbringen möchte, |
2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen | 2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen |
Mitgliedstaat als Belgien rechtmässig zur Ausübung der betreffenden | Mitgliedstaat als Belgien rechtmässig zur Ausübung der betreffenden |
beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung | beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung |
dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung | dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung |
weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist. | weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist. |
3. ein Berufsqualifikationsnachweis, | 3. ein Berufsqualifikationsnachweis, |
4. für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle, ein | 4. für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle, ein |
Nachweis über die besagte Berufserfahrung. | Nachweis über die besagte Berufserfahrung. |
§ 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der | § 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der |
Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, | Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, |
informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat | informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat |
darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue | darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue |
Situation schildern, zukommen. | Situation schildern, zukommen. |
Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen | Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen |
reglementierten Beruf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien | reglementierten Beruf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien |
ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des | ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des |
Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der | Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der |
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des | Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des |
Niederlassungsmitgliedstaates angegeben | Niederlassungsmitgliedstaates angegeben |
§ 2 - Falls die in Absatz1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte | § 2 - Falls die in Absatz1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte |
Berufsbezeichung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine | Berufsbezeichung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine |
Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der | Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der |
Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. | Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. |
§ 3 - Ein Dienstleister, der einen reglementierten Beruf vorübergehend | § 3 - Ein Dienstleister, der einen reglementierten Beruf vorübergehend |
und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter | und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter |
der belgischen Berufsbezeichnung aus: | der belgischen Berufsbezeichnung aus: |
1. wenn es sich um einen reglementierten Beruf im Sinne von Artikel | 1. wenn es sich um einen reglementierten Beruf im Sinne von Artikel |
44quinquies handelt, | 44quinquies handelt, |
2. oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der | 2. oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der |
Generaldirektion gemäss Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind. | Generaldirektion gemäss Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind. |
Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung | Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung |
kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters | kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters |
nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich | nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich |
einen im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementierten Beruf, der | einen im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementierten Beruf, der |
jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, | jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, |
ausüben möchte. | ausüben möchte. |
§ 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin | § 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin |
besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des | besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des |
Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden | Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden |
Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. | Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. |
§ 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und | § 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und |
der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies, | der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies, |
unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre | unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre |
Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über | Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über |
das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung. | das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung. |
Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, | Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, |
unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser | unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser |
Verlängerung informiert wird. | Verlängerung informiert wird. |
§ 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen | § 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen |
Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum | Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum |
besagten reglementierten Beruf und für die Ausübung dieses Berufs | besagten reglementierten Beruf und für die Ausübung dieses Berufs |
geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit | geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit |
schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit | schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit |
geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass | geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass |
er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die | er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die |
Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des reglementierten | Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des reglementierten |
Berufs binnen einem Monat nach der in Anwendung von § 3 getroffenen | Berufs binnen einem Monat nach der in Anwendung von § 3 getroffenen |
Entscheidung erfolgen kann. | Entscheidung erfolgen kann. |
§ 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den | § 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den |
vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der | vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der |
Dienstleister den reglementierten Beruf in Belgien vorübergehend und | Dienstleister den reglementierten Beruf in Belgien vorübergehend und |
gelegentlich ausüben. | gelegentlich ausüben. |
Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann | Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann |
die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des | die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des |
Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die | Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die |
Rechtmässigkeit der Niederlassung und die gute Führung des | Rechtmässigkeit der Niederlassung und die gute Führung des |
Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine | Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine |
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen | berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen |
vorliegen. | vorliegen. |
§ 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des | § 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des |
Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller | Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller |
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines | Informationen, die im Falle von Beschwerden eines |
Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein | Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein |
ordnungsgemässes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der | ordnungsgemässes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der |
Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde | Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde |
unterrichtet. | unterrichtet. |
Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen | Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen |
Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in | Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in |
Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder | Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder |
ein Dienstleister, der gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 | ein Dienstleister, der gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 |
zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des | zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des |
Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um | Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um |
den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können. | den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können. |
Art. 44noniesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel | Art. 44noniesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel |
44nonies und Artikel 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen | 44nonies und Artikel 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen |
Berufsqualifikationen in Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt | Berufsqualifikationen in Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt |
2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäss den | 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäss den |
Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, das Recht, die | Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, das Recht, die |
Ausbildungsbezeichnung, die ihm im Ursprungs- oder | Ausbildungsbezeichnung, die ihm im Ursprungs- oder |
Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und gegebenenfalls deren | Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und gegebenenfalls deren |
Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. Nach dieser | Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. Nach dieser |
Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt oder des | Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt oder des |
Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, | Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, |
vermerkt werden. | vermerkt werden. |
§ 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer | § 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer |
Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche | Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche |
Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht | Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht |
absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische | absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische |
Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des | Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des |
Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die | Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die |
Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden. | Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden. |
Art. 44viginti - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 44viginti - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen, | Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen, |
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten | werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten |
und einer Geldbusse von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser | und einer Geldbusse von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen geahndet. | Strafen geahndet. |
Art. 2 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit | Art. 2 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. März 2008 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. März 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |