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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/03/2008
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 MAART 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 maart 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 MARS 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 mars 2008 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé
gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van 25 april 2008). (Moniteur belge du 25 avril 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
27. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe Gesundheitspflegeberufe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von
Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates
der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die
Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde; Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Kapitels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Kapitels
IVbis, abgeändert durch 3 Königliche Erlasse vom 17. November 2005; IVbis, abgeändert durch 3 Königliche Erlasse vom 17. November 2005;
Aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 Aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen; Drittstaatsangehörigen;
Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten; bewegen und aufzuhalten;
Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG; Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. September
2007; 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.754/3 des Staatsrates vom 27. November Aufgrund des Gutachtens 43.754/3 des Staatsrates vom 27. November
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 3, Absatz 1, der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 3, Absatz 1, der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres mit der Volksgesundheit beauftragten Ministers Auf Vorschlag Unseres mit der Volksgesundheit beauftragten Ministers
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das aus den Artikeln 44bis bis 44octiesdecies bestehende Artikel 1 - Das aus den Artikeln 44bis bis 44octiesdecies bestehende
Kapitel IVbis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 Kapitel IVbis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgende über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL IVbis - Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung « KAPITEL IVbis - Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung
der europäischen Vorschriften der europäischen Vorschriften
Art. 44bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die Art. 44bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die
Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG. Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie 2006/100/EG.
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 44ter - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist Art. 44ter - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. « Minister »: der für die Volksgesundheit zuständige Minister; 1. « Minister »: der für die Volksgesundheit zuständige Minister;
2. « Generaldirektion »: die Generaldirektion Primäre 2. « Generaldirektion »: die Generaldirektion Primäre
Gesundheitspflege und Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Gesundheitspflege und Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt; Umwelt;
3. « Richtlinie »: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen 3. « Richtlinie »: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie von Berufsqualifikationen, abgeändert durch die Richtlinie
2006/100/EG; 2006/100/EG;
4. « Mitgliedstaat »: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie 4. « Mitgliedstaat »: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie
Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz, sobald die Richtlinie Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz, sobald die Richtlinie
für diese Länder anwendbar ist; für diese Länder anwendbar ist;
5. « Migrant »: a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) 5. « Migrant »: a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b)
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der im Besitz einer in ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der im Besitz einer in
Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen erwähnten « langfristigen Drittstaatsangehörigen erwähnten « langfristigen
Aufenthaltsberechtigung-EG »ist, die von einem Mitgliedstaat der Aufenthaltsberechtigung-EG »ist, die von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellt wurde, oder c) ein Mitglied der Familie Europäischen Union ausgestellt wurde, oder c) ein Mitglied der Familie
eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, das Staatsangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, das Staatsangehöriger
eines Drittstaates ist und aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des eines Drittstaates ist und aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das
Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
berechtigt ist, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort berechtigt ist, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort
aufzuhalten; aufzuhalten;
6. « Berufsqualifikationen »: Qualifikationen, die durch einen 6. « Berufsqualifikationen »: Qualifikationen, die durch einen
Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis mit Bezug auf die Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis mit Bezug auf die
Volksgesundheit und/oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden; Volksgesundheit und/oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden;
7. « reglementierter Beruf »: eine berufliche Tätigkeit oder eine 7. « reglementierter Beruf »: eine berufliche Tätigkeit oder eine
Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung
oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 an den Besitz Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 an den Besitz
bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung
ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 auf Personen Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 auf Personen
beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen; beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
8. « Berufserfahrung »: die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des 8. « Berufserfahrung »: die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des
betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat; betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;
9. « Gemeinschaft »: das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; 9. « Gemeinschaft »: das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
10. « zuständige Behörde »: jede Behörde oder Stelle, die von einem 10. « zuständige Behörde »: jede Behörde oder Stelle, die von einem
Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist,
Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen
auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu
erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt
wird; wird;
11. « Ausbildungsnachweise »: a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder 11. « Ausbildungsnachweise »: a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder
sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der
Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung im Bereich der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung im Bereich der
Volksgesundheit ausgestellt werden, oder b) Diplome, Prüfungszeugnisse Volksgesundheit ausgestellt werden, oder b) Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde oder sonstige Befähigungsnachweise, die von der zuständigen Behörde
eines Drittstaates ausgestellt werden, wenn der Migrant im eines Drittstaates ausgestellt werden, wenn der Migrant im
betreffenden reglementierten Beruf eine Berufserfahrung von mindestens betreffenden reglementierten Beruf eine Berufserfahrung von mindestens
drei Jahren auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als drei Jahren auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als
Belgien erworben hat, dieser Staat den betreffenden Nachweis anerkannt Belgien erworben hat, dieser Staat den betreffenden Nachweis anerkannt
hat und die Berufserfahrung bescheinigt; hat und die Berufserfahrung bescheinigt;
12. « Eignungsprüfung »: eine ausschliesslich die beruflichen 12. « Eignungsprüfung »: eine ausschliesslich die beruflichen
Kenntnisse des Migranten betreffende und von der belgischen Kenntnisse des Migranten betreffende und von der belgischen
zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des
Migranten, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt Migranten, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt
werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellt die belgische werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellt die belgische
zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines
Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der
bisherigen Ausbildung des Migranten durch das Diplom oder die bisherigen Ausbildung des Migranten durch das Diplom oder die
sonstigen Ausbildungsnachweise, über die der Migrant verfügt, nicht sonstigen Ausbildungsnachweise, über die der Migrant verfügt, nicht
abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass der Migrant in seinem Heimatmitgliedstaat oder getragen werden, dass der Migrant in seinem Heimatmitgliedstaat oder
dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über die berufliche Qualifikation
verfügt. Diese Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem verfügt. Diese Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem
Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist. Diese Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist. Diese
Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden
Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln
erstrecken; erstrecken;
13. « Anpassungslehrgang »: die Ausübung eines reglementierten Berufs, 13. « Anpassungslehrgang »: die Ausübung eines reglementierten Berufs,
die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten
Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer
Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer
Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende
Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs
in Belgien verfügt; in Belgien verfügt;
14. « reglementierte Ausbildung »: eine Ausbildung, die speziell auf 14. « reglementierte Ausbildung »: eine Ausbildung, die speziell auf
die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem
abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine
Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufserfahrung Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufserfahrung
ergänzt wird. ergänzt wird.
Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit
A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen A. Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Art. 44quater - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer Art. 44quater - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber einer
Berufsqualifikation im Bereich der Volksgesundheit ist und in Belgien Berufsqualifikation im Bereich der Volksgesundheit ist und in Belgien
einen Beruf ausüben möchte, der im Rahmen des vorliegenden Erlasses einen Beruf ausüben möchte, der im Rahmen des vorliegenden Erlasses
reglementiert ist, jedoch nicht unter das System der automatischen reglementiert ist, jedoch nicht unter das System der automatischen
Anerkennung fällt, muss seine Berufsqualifikation vom Minister gemäss Anerkennung fällt, muss seine Berufsqualifikation vom Minister gemäss
den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen. den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen.
§ 2 - Ein Migrant, der Inhaber eines der in Artikel 44quinquies § 2 - Ein Migrant, der Inhaber eines der in Artikel 44quinquies
erwähnten Ausbildungsnachweise ist, jedoch den Bestimmungen der in erwähnten Ausbildungsnachweise ist, jedoch den Bestimmungen der in
Artikel 44quinquies erwähnten jeweiligen Ministeriellen Erlasse nicht Artikel 44quinquies erwähnten jeweiligen Ministeriellen Erlasse nicht
entspricht und seinen Beruf in Belgien ausüben möchte, muss seinen entspricht und seinen Beruf in Belgien ausüben möchte, muss seinen
Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel
44octies anerkennen lassen. Der Migrant muss nachweisen, dass die 44octies anerkennen lassen. Der Migrant muss nachweisen, dass die
Lücken in seiner Ausbildung später entweder durch eine zusätzliche Lücken in seiner Ausbildung später entweder durch eine zusätzliche
Ausbildung oder durch Berufserfahrung, die für die Sachgebiete, in Ausbildung oder durch Berufserfahrung, die für die Sachgebiete, in
denen seine Kenntnis lückenhaft war, relevant ist, geschlossen worden denen seine Kenntnis lückenhaft war, relevant ist, geschlossen worden
sind. sind.
§ 3 - Ein Migrant, der in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat § 3 - Ein Migrant, der in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung eines Krankenpflegers für Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung eines Krankenpflegers für
allgemeine Pflege ist, Inhaber eines Ausbildungsnachweises ist, der allgemeine Pflege ist, Inhaber eines Ausbildungsnachweises ist, der
den Bestimmungen des in Artikel 44quinquies § 4 erwähnten den Bestimmungen des in Artikel 44quinquies § 4 erwähnten
Ministeriellen Erlasses nicht entspricht, und seinen Beruf in Belgien Ministeriellen Erlasses nicht entspricht, und seinen Beruf in Belgien
ausüben möchte, muss seinen Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss ausüben möchte, muss seinen Ausbildungsnachweis vom Minister gemäss
den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen. den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen lassen.
§ 4 - Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen und Apotheker, die in § 4 - Ärzte, Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen und Apotheker, die in
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat den Ausbildungsnachweis eines ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat den Ausbildungsnachweis eines
Spezialisten haben, der auf einen Ausbildungsnachweis folgt, wie er in Spezialisten haben, der auf einen Ausbildungsnachweis folgt, wie er in
den in Artikel 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8 erwähnten jeweiligen den in Artikel 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8 erwähnten jeweiligen
Ministeriellen Erlassen vermerkt ist, und nicht unter das System der Ministeriellen Erlassen vermerkt ist, und nicht unter das System der
automatischen Anerkennung fällt, müssen ihren Ausbildungsnachweis vom automatischen Anerkennung fällt, müssen ihren Ausbildungsnachweis vom
Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkennen
lassen. lassen.
B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der B. Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der
Mindestanforderungen an die Ausbildung Mindestanforderungen an die Ausbildung
Art. 44quinquies - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber eines Art. 44quinquies - § 1 - Ein Migrant, der Inhaber eines
Ausbildungsnachweises eines Arztes mit Grundausbildung ist, der den Ausbildungsnachweises eines Arztes mit Grundausbildung ist, der den
vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen
entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel
44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen
Arztdiploms gleichgestellt. Arztdiploms gleichgestellt.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die
gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der
belgischen Zulassung als Facharzt einhergehen, wird ein Migrant, der belgischen Zulassung als Facharzt einhergehen, wird ein Migrant, der
Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Facharztes ist, der den vom Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Facharztes ist, der den vom
Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht
und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies
anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als Facharzt anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als Facharzt
gleichgestellt. gleichgestellt.
§ 3 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 1 und um die
gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der
belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner einhergehen, wird ein belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner einhergehen, wird ein
Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines
Allgemeinmediziners ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie Allgemeinmediziners ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie
festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den
Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer
belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner gleichgestellt. belgischen Zulassung als Allgemeinmediziner gleichgestellt.
§ 4 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines § 4 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines
Krankenpflegers für allgemeine Pflege ist, der den vom Minister gemäss Krankenpflegers für allgemeine Pflege ist, der den vom Minister gemäss
der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister der Richtlinie festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister
gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem gemäss den Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem
Inhaber eines belgischen Krankenpflegediploms gleichgestellt. Inhaber eines belgischen Krankenpflegediploms gleichgestellt.
§ 5 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines § 5 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines
Zahnarztes ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie Zahnarztes ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie
festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den
Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber
eines belgischen Zahnarztdiploms gleichgestellt. eines belgischen Zahnarztdiploms gleichgestellt.
§ 6 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 5 und um die § 6 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 5 und um die
gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der gleichen Rechtsfolgen zu gewähren wie diejenigen, die mit der
belgischen Zulassung als Fachzahnarzt einhergehen, wird ein Migrant, belgischen Zulassung als Fachzahnarzt einhergehen, wird ein Migrant,
der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Fachzahnarztes ist, der der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines Fachzahnarztes ist, der
den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Bestimmungen
entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Artikel
44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als 44octies anerkannt wurde, dem Inhaber einer belgischen Zulassung als
Fachzahnarzt gleichgestellt. Fachzahnarzt gleichgestellt.
§ 7 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises einer § 7 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises einer
Hebamme ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Hebamme ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten
Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den Bestimmungen von
Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber eines belgischen
Hebammendiploms gleichgestellt. Hebammendiploms gleichgestellt.
§ 8 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines § 8 - Ein Migrant, der Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines
Apothekers ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie Apothekers ist, der den vom Minister gemäss der Richtlinie
festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den festgelegten Bestimmungen entspricht und vom Minister gemäss den
Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber Bestimmungen von Artikel 44octies anerkannt wurde, wird dem Inhaber
eines belgischen Apothekerdiploms gleichgestellt. eines belgischen Apothekerdiploms gleichgestellt.
C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung C. Gemeinsame Bestimmungen in Sachen Niederlassung
Art. 44sexies - Der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation Art. 44sexies - Der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation
wird vom Migranten bei der Generaldirektion eingereicht. Diesem Antrag wird vom Migranten bei der Generaldirektion eingereicht. Diesem Antrag
müssen folgende Dokumente beigefügt werden: müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- eine Kopie der Berufsqualifikation, auf die sich der Migrant beruft, - eine Kopie der Berufsqualifikation, auf die sich der Migrant beruft,
und gegebenenfalls ein Nachweis der Berufserfahrung des Migranten, und gegebenenfalls ein Nachweis der Berufserfahrung des Migranten,
- ein Staatsangehörigkeitsnachweis des Migranten, - ein Staatsangehörigkeitsnachweis des Migranten,
- ein Auszug aus dem Strafregister oder, in Ermangelung dessen, ein - ein Auszug aus dem Strafregister oder, in Ermangelung dessen, ein
gleichwertiges Dokument, das von einer zuständigen Behörde des Heimat- gleichwertiges Dokument, das von einer zuständigen Behörde des Heimat-
oder Herkunftsmitgliedtaates des Migranten ausgestellt worden ist; oder Herkunftsmitgliedtaates des Migranten ausgestellt worden ist;
dieses Dokument darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei dieses Dokument darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei
Monate sein, Monate sein,
- ein Lebenslauf. - ein Lebenslauf.
Wenn der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation unter das Wenn der Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation unter das
System der automatischen Anerkennung fällt, fügt der Migrant seinem System der automatischen Anerkennung fällt, fügt der Migrant seinem
Antrag ebenfalls ein von der zuständigen Behörde seines Heimat- oder Antrag ebenfalls ein von der zuständigen Behörde seines Heimat- oder
Herkunftsmitgliedtaates ausgestelltes Zertifikat bei, aus dem Herkunftsmitgliedtaates ausgestelltes Zertifikat bei, aus dem
hervorgeht, dass der Ausbildungsnachweis in völliger Übereinstimmung hervorgeht, dass der Ausbildungsnachweis in völliger Übereinstimmung
mit dem in der Richtlinie erwähnten Nachweis steht. mit dem in der Richtlinie erwähnten Nachweis steht.
Art. 44septies - § 1 - Hat die Generaldirektion berechtigte Zweifel, Art. 44septies - § 1 - Hat die Generaldirektion berechtigte Zweifel,
so kann sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates so kann sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates
eine Bestätigung der Authentizität der in diesem Mitgliedstaat eine Bestätigung der Authentizität der in diesem Mitgliedstaat
ausgestellten Berufsqualifikationen verlangen. ausgestellten Berufsqualifikationen verlangen.
Im Rahmen der automatischen Anerkennung kann die Generaldirektion im Im Rahmen der automatischen Anerkennung kann die Generaldirektion im
Fall berechtigter Zweifel von den zuständigen Behörden eines anderen Fall berechtigter Zweifel von den zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaates ebenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Mitgliedstaates ebenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der
Migrant die vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten Migrant die vom Minister gemäss der Richtlinie festgelegten
Mindestanforderungen für die Ausbildung erfüllt hat. Mindestanforderungen für die Ausbildung erfüllt hat.
§ 2 - Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen § 2 - Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung,
die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde,
so kann die Generaldirektion bei berechtigten Zweifeln bei der so kann die Generaldirektion bei berechtigten Zweifeln bei der
zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates überprüfen, zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates überprüfen,
1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der 1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell
bescheinigt worden ist, bescheinigt worden ist,
2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der 2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der
verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des 3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen
werden. werden.
Art. 44octies - § 1 - Die Generaldirektion bestätigt dem Migranten Art. 44octies - § 1 - Die Generaldirektion bestätigt dem Migranten
binnen einem Monat den Empfang des Antrags auf Anerkennung der binnen einem Monat den Empfang des Antrags auf Anerkennung der
Berufsqualifikation und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Berufsqualifikation und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche
Unterlagen fehlen. Unterlagen fehlen.
§ 2 - Der in Artikel 44quater erwähnte Antrag auf Anerkennung der § 2 - Der in Artikel 44quater erwähnte Antrag auf Anerkennung der
Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich
überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob der Migrant in den Genuss überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob der Migrant in den Genuss
des in der Richtlinie erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung des in der Richtlinie erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung
der Ausbildungsnachweise kommen kann, und auch, ob er über die der Ausbildungsnachweise kommen kann, und auch, ob er über die
erforderlichen Berufsqualifikationen und/oder die erforderliche erforderlichen Berufsqualifikationen und/oder die erforderliche
Berufserfahrung verfügt, die gemäss der Richtlinie und nach den vom Berufserfahrung verfügt, die gemäss der Richtlinie und nach den vom
König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der besagten König festgelegten Modalitäten für die Ausübung der besagten
reglementierten Tätigkeit in Belgien verlangt werden können. reglementierten Tätigkeit in Belgien verlangt werden können.
Der in Artikel 44quinquies erwähnte Antrag auf Anerkennung der Der in Artikel 44quinquies erwähnte Antrag auf Anerkennung der
Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich Berufsqualifikationen wird von der Generaldirektion gründlich
überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob die vom Migranten überprüft. Die Generaldirektion prüft, ob die vom Migranten
vorgelegten Dokumente authentisch sind und ob die von ihm vorgelegte vorgelegten Dokumente authentisch sind und ob die von ihm vorgelegte
Akte in Übereinstimmung steht mit den in Artikel 44quinquies erwähnten Akte in Übereinstimmung steht mit den in Artikel 44quinquies erwähnten
jeweiligen Ministeriellen Erlassen. jeweiligen Ministeriellen Erlassen.
§ 3 - Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die § 3 - Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die
Generaldirektion und spätestens vier Monate nach Vorlage der Generaldirektion und spätestens vier Monate nach Vorlage der
vollständigen Akte stellt der Minister die Anerkennung der in Artikel vollständigen Akte stellt der Minister die Anerkennung der in Artikel
44quater erwähnten Berufsqualifikationen aus. 44quater erwähnten Berufsqualifikationen aus.
Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die Generaldirektion Nach der gründlichen Überprüfung der Akte durch die Generaldirektion
und spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Akte stellt und spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Akte stellt
der Minister die Anerkennung der in Artikel 44quinquies erwähnten der Minister die Anerkennung der in Artikel 44quinquies erwähnten
Berufsqualifikationen aus. Berufsqualifikationen aus.
§ 4 - Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht allen § 4 - Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht allen
Anerkennungsbedingungen, wird der Antrag auf Anerkennung einer Anerkennungsbedingungen, wird der Antrag auf Anerkennung einer
Berufsqualifikation abgelehnt und der Minister informiert den Berufsqualifikation abgelehnt und der Minister informiert den
Migranten per Einschreiben darüber. Migranten per Einschreiben darüber.
§ 5 - Die Beschlüsse zur Anerkennung und die Ablehnungen von Anträgen § 5 - Die Beschlüsse zur Anerkennung und die Ablehnungen von Anträgen
auf Berufsqualifikationen müssen ordnungsgemäss mit Gründen versehen auf Berufsqualifikationen müssen ordnungsgemäss mit Gründen versehen
sein. sein.
§ 6 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen können die § 6 - Gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen können die
Migranten Beschwerde gegen die Ablehnung der in Artikel 44quater und Migranten Beschwerde gegen die Ablehnung der in Artikel 44quater und
44quinquies erwähnten Anträge auf Anerkennung von 44quinquies erwähnten Anträge auf Anerkennung von
Berufsqualifikationen einreichen. Gleiches gilt, wenn binnen der Frist Berufsqualifikationen einreichen. Gleiches gilt, wenn binnen der Frist
für die Beschlussfassung zur Anerkennung oder Ablehnung der für die Beschlussfassung zur Anerkennung oder Ablehnung der
Anerkennung einer Berufsqualifikation kein Beschluss gefasst worden Anerkennung einer Berufsqualifikation kein Beschluss gefasst worden
ist. ist.
Art. 44nonies - Die Migranten, die die in Artikel 44octies erwähnte Art. 44nonies - Die Migranten, die die in Artikel 44octies erwähnte
Ankerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die entsprechende Ankerkennung erhalten haben, sind berechtigt, die entsprechende
belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, sofern das Führen dieser belgische Berufsbezeichnung zu benutzen, sofern das Führen dieser
Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist, und von Bezeichnung im Rahmen des vorliegenden Erlasses geregelt ist, und von
der eventuellen Abkürzung dieser Bezeichnung Gebrauch zu machen. der eventuellen Abkürzung dieser Bezeichnung Gebrauch zu machen.
Art. 44decies - Sofern andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 44decies - Sofern andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
entsprechende Anforderungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten entsprechende Anforderungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten
auferlegen, dürfen die in den Artikeln 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8 auferlegen, dürfen die in den Artikeln 44quinquies §§ 1, 4, 5, 7 und 8
und 44octies § 3 Absatz 1 erwähnten Migranten ihren Beruf nur dann und 44octies § 3 Absatz 1 erwähnten Migranten ihren Beruf nur dann
ausüben, wenn sie ihren Anerkennungsbeschluss gemäss Artikel 7 des ausüben, wenn sie ihren Anerkennungsbeschluss gemäss Artikel 7 des
vorliegenden Erlasses vorher haben beglaubigen lassen und, vorliegenden Erlasses vorher haben beglaubigen lassen und,
nötigenfalls, ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf nötigenfalls, ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf
zuständigen Kammer erhalten haben. zuständigen Kammer erhalten haben.
Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistungserbringung Dienstleistungserbringung
Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten Art. 44undecies - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten
nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen
Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmässig niedergelassen Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmässig niedergelassen
ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen
reglementierten Beruf ausüben kommt. Der vorübergehende und reglementierten Beruf ausüben kommt. Der vorübergehende und
gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im
Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit,
der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel Art. 44duodecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel
44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und 44terdecies, 44quaterdecies, 44quinquiesdecies, 44sexiesdecies und
44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und 44septiesdecies des vorliegenden Erlasses kann die vorübergehende und
gelegentliche Dienstleistung eines reglementierten Berufs nicht gelegentliche Dienstleistung eines reglementierten Berufs nicht
aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden:
1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur 1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur
Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen,
reglementiert sind, reglementiert sind,
2. oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur 2. oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur
Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht
reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im
Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre Niederlassungsmitgliedstaat während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat.
§ 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen § 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen
reglementierten Beruf nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den reglementierten Beruf nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den
berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen berufständischen gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen
Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die
für die Personen gelten, die den gleichen reglementierten Beruf in für die Personen gelten, die den gleichen reglementierten Beruf in
Belgien ausüben. Belgien ausüben.
Art. 44terdecies - Gemäss Artikel 44duodecies, § 1, befreit Belgien Art. 44terdecies - Gemäss Artikel 44duodecies, § 1, befreit Belgien
den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen
ist, von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem ist, von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem
Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen
gestellt werden: gestellt werden:
1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer 1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer
Berufsorganisation. Die Generaldirektion sieht eine automatische Berufsorganisation. Die Generaldirektion sieht eine automatische
vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen
medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer
eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 1, erwähnten Meldung und eine Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 1, erwähnten Meldung und
gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in
Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit Artikel 44sexiesdecies erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit
oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2
Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine Buchstabe B) Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine
Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 3, erwähnten Dokumente Kopie der in Artikel 44quaterdecies, § 3, erwähnten Dokumente
beigefügt. Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische beigefügt. Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische
vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten
für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit
zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist,
2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und 2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung. Der Dienstleister und die Generaldirektion Invalidenversicherung. Der Dienstleister und die Generaldirektion
unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der
Erbringung der Dienstleistungen. Erbringung der Dienstleistungen.
Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und Art. 44quaterdecies - § 1 - Vor der ersten vorübergehenden und
gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die
Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten
über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder
kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten
sind, über die Erbringung der Dienstleistung. sind, über die Erbringung der Dienstleistung.
§ 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen § 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen
werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während
des folgenden Jahres in Belgien einen reglementierten Beruf des folgenden Jahres in Belgien einen reglementierten Beruf
vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert
werden. werden.
§ 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der § 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der
schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des
betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt:
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der
auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich
Dienstleistungen erbringen möchte, Dienstleistungen erbringen möchte,
2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen 2. eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen
Mitgliedstaat als Belgien rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Mitgliedstaat als Belgien rechtmässig zur Ausübung der betreffenden
beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung
dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist. weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist.
3. ein Berufsqualifikationsnachweis, 3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
4. für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle, ein 4. für die in Artikel 44duodecies § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle, ein
Nachweis über die besagte Berufserfahrung. Nachweis über die besagte Berufserfahrung.
§ 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der § 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der
Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird,
informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat
darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue darüber und lässt er ihr die besagten Dokumente von § 3, die die neue
Situation schildern, zukommen. Situation schildern, zukommen.
Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen Art. 44quinquiesdecies - § 1 - Ein Dienstleister, der einen
reglementierten Beruf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien reglementierten Beruf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien
ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des
Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des
Niederlassungsmitgliedstaates angegeben Niederlassungsmitgliedstaates angegeben
§ 2 - Falls die in Absatz1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte § 2 - Falls die in Absatz1 [sic, zu lesen ist: § 1] genannte
Berufsbezeichung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine Berufsbezeichung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine
Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der
Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an.
§ 3 - Ein Dienstleister, der einen reglementierten Beruf vorübergehend § 3 - Ein Dienstleister, der einen reglementierten Beruf vorübergehend
und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter
der belgischen Berufsbezeichnung aus: der belgischen Berufsbezeichnung aus:
1. wenn es sich um einen reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 1. wenn es sich um einen reglementierten Beruf im Sinne von Artikel
44quinquies handelt, 44quinquies handelt,
2. oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der 2. oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der
Generaldirektion gemäss Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind. Generaldirektion gemäss Artikel 44sexiesdecies überprüft worden sind.
Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung Art. 44sexiesdecies - § 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung
kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters
nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich
einen im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementierten Beruf, der einen im Rahmen des vorliegenden Erlasses reglementierten Beruf, der
jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt,
ausüben möchte. ausüben möchte.
§ 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin § 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin
besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des
Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden
Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern.
§ 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und § 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und
der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies, der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 44quaterdecies,
unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre
Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über
das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung. das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung.
Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden,
unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser
Verlängerung informiert wird. Verlängerung informiert wird.
§ 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen § 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen
Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum
besagten reglementierten Beruf und für die Ausübung dieses Berufs besagten reglementierten Beruf und für die Ausübung dieses Berufs
geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit
schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit schaden, muss die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit
geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass geben, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass
er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die
Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des reglementierten Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des reglementierten
Berufs binnen einem Monat nach der in Anwendung von § 3 getroffenen Berufs binnen einem Monat nach der in Anwendung von § 3 getroffenen
Entscheidung erfolgen kann. Entscheidung erfolgen kann.
§ 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den § 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den
vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der
Dienstleister den reglementierten Beruf in Belgien vorübergehend und Dienstleister den reglementierten Beruf in Belgien vorübergehend und
gelegentlich ausüben. gelegentlich ausüben.
Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann Art. 44septiesdecies - § 1 - Vor jeder Dienstleistungserbringung kann
die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die
Rechtmässigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Rechtmässigkeit der Niederlassung und die gute Führung des
Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen. vorliegen.
§ 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des § 2 - Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller
Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Informationen, die im Falle von Beschwerden eines
Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein
ordnungsgemässes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der ordnungsgemässes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der
Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde
unterrichtet. unterrichtet.
Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen
Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Art. 44octiesdecies - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in
Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder
ein Dienstleister, der gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 ein Dienstleister, der gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3
zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des
Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um
den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können. den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können.
Art. 44noniesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel Art. 44noniesdecies - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel
44nonies und Artikel 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen 44nonies und Artikel 44quinquiesdecies hat ein Migrant, dessen
Berufsqualifikationen in Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt Berufsqualifikationen in Belgien gemäss den Bestimmungen von Abschnitt
2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäss den 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäss den
Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, das Recht, die Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, das Recht, die
Ausbildungsbezeichnung, die ihm im Ursprungs- oder Ausbildungsbezeichnung, die ihm im Ursprungs- oder
Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und gegebenenfalls deren Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und gegebenenfalls deren
Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. Nach dieser Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. Nach dieser
Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt oder des Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt oder des
Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen haben,
vermerkt werden. vermerkt werden.
§ 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer § 2 - Kann die in § 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer
Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche
Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht
absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische
Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des
Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die
Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden. Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden.
Art. 44viginti - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 44viginti - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen, Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel IV fallen,
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten
und einer Geldbusse von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser und einer Geldbusse von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen geahndet. Strafen geahndet.
Art. 2 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit Art. 2 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. März 2008 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. März 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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