gepubliceerd op 02 mei 2017
Koninklijk besluit tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015, teneinde de richtlijn 2013/55/EG van het Europees Parlement en de Raad van 20 november 2013 tot wijziging van richtlijn 2005/36/EG betreffende de erkenning van beroepskwalificaties en Verordening nr. 1024/2012 betreffende de administratieve samenwerking via het Informatiesysteem interne markt ("de IMI-verordening") om te zetten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 JUNI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015, teneinde de richtlijn 2013/55/EG van het Europees Parlement en de Raad van 20 november 2013 tot wijziging van richtlijn 2005/36/EG betreffende de erkenning van beroepskwalificaties en Verordening (EU) nr. 1024/2012 betreffende de administratieve samenwerking via het Informatiesysteem interne markt ("de IMI-verordening") om te zetten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 juni 2016 tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015, teneinde de Richtlijn 2013/55/EG van het Europees Parlement en de Raad van 20 november 2013 tot wijziging van Richtlijn 2005/36/EG betreffende de erkenning van beroepskwalificaties en Verordening (EU) nr. 1024/2012 betreffende de administratieve samenwerking via het Informatiesysteem interne markt ("de IMI-verordening") om te zetten (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 10.Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, wird die Abänderung des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe bezweckt, und zwar im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").
Gemäß dem Gesetz vom 4. April 1980 zur Übertragung von Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde erfolgt diese Umsetzung durch Königlichen Erlass.
Die so im Gesetz vom 10. Mai 2015 angebrachten Abänderungen beschränken sich auf eine strikte Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/55/EU unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten, die der Föderalbehörde übertragen wurden, insbesondere der Zuständigkeiten des Föderalministers der Volksgesundheit infolge der letzten Staatsreform.
Die Richtlinie 2013/55/UE modernisiert das System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen, darin einbegriffen das System für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, eingeführt durch die Richtlinie 2005/36/EG, durch die das ganze System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen, das ursprünglich auf 15 europäischen Richtlinien beruhte, in einem einzigen Text konsolidiert werden konnte.
Die Modernisierung dieses Anerkennungssystems hat insbesondere zur Revision der Grundkompetenzen geführt, die bestimmte Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, wie zum Beispiel die für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder die Hebammen, erlangen müssen.
Diese Richtlinie hat auch zum Zweck, die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der Mitgliedstaaten durch eine Verringerung des mit diesbezüglichen Anträgen verbundenen Verwaltungsaufwands weiter zu vereinfachen.
Außerdem wurde die Möglichkeit vorgesehen, einer in einem Mitgliedstaat tätigen Berufsfachkraft unter bestimmten Bedingungen partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren, wenn diese Berufsfachkraft den Anforderungen nicht genügt, die erforderlich sind, um den betreffenden Beruf in diesem anderen Mitgliedstaat voll und ganz auszuüben, und die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Ausübung des reglementierten Berufs im Herkunftsmitgliedstaat und der gesetzlichen Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmemitgliedstaat so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen darauf hinauslaufen würde, den Antragsteller dazu zu verpflichten, das im Aufnahmemitgliedstaat erforderliche vollständige Lehr- und Ausbildungsprogramm zu absolvieren, um vollen Zugang zu dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu bekommen.
Schließlich betrifft eine wichtige Änderung die Einsetzung eines Vorwarnmechanismus, durch den die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten über die von den nationalen Behörden oder Gerichten getroffenen Entscheidungen zur Einschränkung oder zum Verbot der Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs durch eine Berufsfachkraft informieren. Folglich sind die zuständigen Behörden, die diese Entscheidung getroffen haben, gemäß den in der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten verantwortlich für die Speicherung der so getroffenen Entscheidung und ihrer Verwaltung innerhalb des IMI-Systems.
All diese die Gesundheitspflegeberufe betreffenden Änderungen sind also durch diesen Erlassentwurf integriert worden.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Datum der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU der 18. Januar 2016 ist und dieses Datum als Bezugsdatum für bestimmte, durch diesen Erlass eingeführte Abänderungen genommen worden ist.
Dieser Sachverhalt erklärt unter anderem die Abänderung, die vorgesehen ist in Artikel 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Mai 2015, in dem am Anfang von Kapitel 9 desselben Gesetzes auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG verwiesen wird: Die Tatsache, dass es sich um die Umsetzung einer Richtlinie handelt, wird fortan in einem neuen Artikel 2/1 in den einleitenden Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Mai 2015 übernommen, da die vorliegende Umsetzung nicht nur Kapitel 9 des Gesetzes, sondern mehrere Bestimmungen verschiedener seiner Kapitel betrifft.
Außerdem hat der Staatsrat auch vorgeschlagen, die verschiedenen Bestimmungen mit Bezug auf die Arzneikunde kohärent in einem einzigen Artikel zusammenzulegen. Dieses wichtige Thema wird zur Zeit bereits im Rahmen einer laufenden allgemeinen Revision mit Bezug auf den Inhalt des Gesetzes vom 10. Mai 2015 behandelt. Das ist der Grund dafür, dass dieser Vorschlag nicht in den vorliegenden Umsetzungserlass aufgenommen wurde.
Was die Anpassung der Definition der Krankenpflege infolge der Abänderung von Artikel 45 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 betrifft, ist außerdem eine Analyse der in Artikel 45 § 1 Absatz 5 Buchstabe b) erwähnten verschiedenen Kompetenzen vorgenommen worden, um zu prüfen, ob diese in den in Artikel 46 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnten krankenpflegerischen Grundtätigkeiten zurückzufinden sind. Aus dieser Analyse ist hervorgegangen, dass außer der Kompetenz des Krankenpflegers, eigenverantworlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- oder Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen, sowie der Kompetenz, an der praktischen Ausbildung des Gesundheitspflegpersonals teilzunehmen, die anderen Kompetenzen mit den für den Krankenpflegeberuf bereits definierten verschiedenen Grundtätigkeiten verbunden werden konnten.
Schließlich hat der Staatsrat darauf hingewiesen, dass infolge der Abänderung von Artikel 63 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 Artikel 62 § 2 desselben Gesetzes unvereinbar wird. In der Tat geht es im zweiten Teil dieses Paragraphen 2 um die Modalitäten und die Zulassungskriterien für den Erhalt der Berufsbezeichnung einer Hebamme, weshalb dieser Teil entsprechend angepasst wird. Dagegen ist der erste Teil dieses Paragraphen 2 nicht abgeändert worden, da dieser erste Teil einen anderen Punkt betrifft, nämlich die Festlegung der Handlungen, die Teil des Hebammenberufs sind.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK
27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 10.Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege vom 1. April 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen vom 16.
Juni 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Hausärzte vom 25. Juni 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juli 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 2015;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften vom 18.
Juni 2015, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.861/2/VR des Staatsrates vom 11. März 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013.
Art. 2 - In das am 10. Mai 2015 koordinierte Gesetz über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - Die Artikel 5/1, 45, 63, 132/1 sowie das Kapitel 9 "Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung der europäischen Vorschriften" des vorliegenden Gesetzes setzen teilweise die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, um." Art. 3 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Unter Ausübung der Arzneikunde ist die Verrichtung folgender Tätigkeiten zu verstehen: 1) Zubereitung, Anbieten zum Kauf, Einzelverkauf und Abgabe - auch unentgeltlich - von Arzneimitteln, 2) Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln, 3) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, 4) Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln, 5) Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe, 6) Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, 7) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern, 8) Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung, 9) Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden, 10) personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation, 11) Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen. Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in vorangehendem Absatz erwähnten Handlungen näher bestimmen." Art. 4 - Artikel 6 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "jeglicher Handlung, die die Zubereitung, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - auch unentgeltliche - Abgabe von Arzneimitteln zum Zweck hat." durch die Wörter "einer der in Artikel 5/1 erwähnten Handlungen." ersetzt. 2) Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 45 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie in Artikel 46 definiert ist, ausüben, ohne Inhaber des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin zu sein, das/den er/sie nach einer Ausbildung von mindestens drei Studienjahren, die in äquivalenten ECTS-Leistungspunkten ausgedrückt werden können, erhalten hat, und ferner die in Artikel 25 festgelegten Bedingungen zu erfüllen. Die Ausbildung zum Krankenpfleger umfasst mindestens 4.600 Stunden theoretischen und klinisch-praktischen Unterricht, wobei die Dauer des theoretischen Unterrichts mindestens ein Drittel und die Dauer des klinisch-praktischen Unterrichts mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer beträgt.
Im Rahmen des theoretischen Unterrichts erwerben die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler die aufgrund dieses Paragraphen 1 erforderlichen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.
Diese Ausbildung wird an Universitäten, an Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder Berufsschulen für Krankenpflege oder in Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege von Lehrenden für Krankenpflege und anderen fachkundigen Personen durchgeführt.
Im Rahmen des klinisch-praktischen Unterrichts lernen die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die erforderliche umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch, ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen von Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.
Die Ausbildung zur Krankenpflegerin/zum Krankenpfleger garantiert, dass der betreffende Berufsangehörige: a) folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat: i)umfassende Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen, ii) Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege, iii) eine angemessene klinische Erfahrung;diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Krankenpflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind, iv) die Fähigkeit, an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal, v) Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.b) in der Lage ist, unabhängig davon, ob die Ausbildung an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder einer Berufsschule für Krankenpflege oder in einem Berufsausbildungsgang für Krankenpflege erfolgte, zumindest die folgenden Kompetenzen anzuwenden: i)die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a) Ziffer i), ii) und iii) erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen, ii) die Kompetenz zur effizienten Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a) Ziffer iv) und v) erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, iii) die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a) Ziffer i) und ii) erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen, iv) die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen, v) die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen, vi) die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten, vii) die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen viii) die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenpflegerin/-pfleger zu analysieren. Diese Bestimmung ist anwendbar auf jede Person, die ab dem Schuljahr oder Studienjahr nach dem 18. Januar 2016 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin/zum Krankenpfleger beginnt." 2. Es wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Jede Person, die vor dem 18.Januar 2016 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin/zum Krankenpfleger begonnen oder abgeschlossen hat, darf die Krankenpflege, wie sie in Artikel 46 definiert ist, nur dann ausüben, wenn sie Inhaber des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines Bachelors in Krankenpflege, eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin, des Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers/einer Krankenpflegerin, des "Diploma van gegradueerde verpleegkundige", das von der Flämischen Gemeinschaft im Rahmen des Berufshochschulunterrichts ausgestellt wird, oder des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers/einer Krankenhaushilfspflegerin ist und ferner die in Artikel 25 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Jede Person, die während des zweiten Halbjahres des Schuljahres oder Studienjahres 2015-2016 eine Krankenpflegeausbildung begonnen hat, wird hiermit gleichgestellt." Art. 6 - Artikel 46 § 1 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes wird durch die Buchstaben g) und h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchführen; h) die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenpflegerin/-pfleger analysieren." Art. 7 - In Artikel 62 § 2 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter "und legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Zulassungskriterien für den Erhalt der Berufsbezeichnung einer Hebamme fest" aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 63 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Inhabern eines Hochschuldiploms einer Hebamme, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt wurde, oder Inhabern eines von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärten Diploms von Amts wegen gewährt.Die Mindestdauer der Ausbildung wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt." durch die Wörter "Inhabern eines Hochschuldiploms einer Hebamme, das sie nach einer Vollzeitausbildung zur Hebamme erhalten haben und das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt wurde, oder Inhabern eines ausländischen Diploms oder eines vorher erhaltenen Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt wurde, gewährt." ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und 2 werden folgende Absätze eingefügt: "Die Ausbildung zur Hebamme umfasst mindestens: - entweder drei Studienjahre, die in äquivalenten ECTS-Leistungspunkten ausgedrückt werden können und mindestens 4.600 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht umfassen, wobei mindestens ein Drittel der Mindestausbildungsdauer aus klinisch-praktischer Ausbildung besteht, - oder zwei Studienjahre, die in äquivalenten ECTS-Leistungspunkten ausgedrückt werden können und mindestens 3.600 Stunden umfassen, wobei der Besitz eines Diploms eines Krankenpflegers vorausgesetzt wird, - oder achtzehn Monate, die in äquivalenten ECTS-Leistungspunkten ausgedrückt werden können und mindestens 3.000 Stunden umfassen, wobei der Besitz eines Diploms eines Krankenpflegers und ein Jahr Berufspraxis vorausgesetzt werden.
Die Ausbildung zur Erlangung der Berufsbezeichnung einer Hebamme garantiert, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat: a) genaue Kenntnisse der Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der Mäeutik, der Geburtshilfe und der Gynäkologie, b) angemessene Kenntnisse der Berufsethik und der Rechtsvorschriften, die für die Ausübung des Berufs einschlägig sind, c) angemessene Kenntnisse der Allgemeinmedizin (biologische Funktionen, Anatomie und Physiologie) und der Pharmakologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen und sozialen Umwelt des Menschen und über sein Verhalten, d) angemessene, in anerkannten Einrichtungen erworbene klinische Erfahrung, durch die die Hebamme in der Lage ist, unabhängig und in eigener Verantwortung in dem nötigen Umfang und mit Ausnahme von pathologischen Situationen vorgeburtliche Gesundheitsfürsorge zu leisten, die Entbindung und die Folgemaßnahmen in anerkannten Einrichtungen durchzuführen sowie die Wehen und die Geburt, die nachgeburtliche Gesundheitsfürsorge und die Wiederbelebung von Neugeborenen bis zum Eintreffen eines Arztes zu überwachen, e) angemessenes Verständnis der Ausbildung des Personals im Gesundheitswesen und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal. Jede Person, die vor dem 18. Januar 2016 eine Ausbildung zur Hebamme begonnen oder abgeschlossen hat, darf den Hebammenberuf, so wie er in Artikel 62 definiert ist, nur dann ausüben, wenn sie Inhaber eines Hochschuldiploms einer Hebamme, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt wurde, oder Inhaber eines von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärten Diploms ist.
Jede Person, die während des zweiten Halbjahres des Schuljahres oder Studienjahres 2015-2016 eine Ausbildung zur Hebamme begonnen hat, wird hiermit gleichgestellt." Art. 9 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 102 - Die in Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnte Verwaltungszusammenarbeit sowie die in Artikel 27 desselben Gesetzes erwähnten Verfahren und Rechte sind anwendbar." Art. 10 - Artikel 103 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.'Generaldirektion': die Generaldirektion 'Gesundheitspflege' des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt;" 2) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.'Richtlinie': die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013;" 3) In Nr.8 werden die Wörter "die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs" durch die Wörter "die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung" ersetzt. 4) In Nr.12 werden die Wörter "eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse" durch die Wörter "eine die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt und werden die Wörter "und von der Generaldirektion durchgeführte Prüfung" durch die Wörter "und von der zuständigen Behörde durchgeführte oder anerkannte Prüfung" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 103 desselben koordinierten Gesetzes wird durch die Nummern 15, 16, 17, 18, 19 und 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "15. 'Berufspraktikum': ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, dieser Zeitraum stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Gesundheitspflegeberuf dar; das Berufspraktikum kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt; 16. 'europäischer Berufsausweis': eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Dienstleister oder Migrant sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat;17. 'lebenslanges Lernen': jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;18. 'zwingende Gründe des Allgemeininteresses': Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind;19. 'Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte': das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird;20. 'Binnenmarktinformationssystem (IMI)': das Binnenmarktinformationssystem (IMI), das in Anwendung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12.Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) geschaffen wurde." Art. 12 - Artikel 108 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1) In § 1 Nr.2 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt. 2) In § 2 werden zwischen den Wörtern "sowie den Disziplinarbestimmungen" und den Wörtern ", die für die Personen gelten," die Wörter "und der Verpflichtung, ihren Berufsqualifikationsnachweis mit einem Sichtvermerk versehen zu lassen" eingefügt. Art. 13 - Artikel 110 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1) In § 2 werden die Wörter "Die schriftliche Meldung" durch die Wörter "Die in § 1 erwähnte schriftliche Meldung" ersetzt. 2) Es wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - In Abweichung von § 2 kann von Dienstleistern eines Gesundheitspflegeberufs, die in den Genuss der in Artikel 106 des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten automatischen Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen und eines europäischen Berufsausweises kommen, erst frühestens nach 18 Monaten nach der in § 1 erwähnten Meldung eine neue in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte schriftliche Meldung verlangt werden." Art. 14 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 110/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 110/1 - Die Einreichung einer gemäß Artikel 110 erforderlichen Meldung durch den Dienstleister erlaubt diesem Dienstleister den Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder die Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet.
Die zuständigen Behörden können die in Artikel 110 § 3 aufgezählten zusätzlichen Informationen über die Berufsqualifikationen des Dienstleisters verlangen, wenn 1) der Beruf in bestimmten Teilen des belgischen Staatsgebiets unterschiedlich reglementiert ist, 2) eine solche Reglementierung auch auf alle belgischen Staatsangehörigen anwendbar ist, 3) die Unterschiede dieser Reglementierung gerechtfertigt sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit der Volksgesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger, 4) Belgien über keine anderen Mittel verfügt, um diese Informationen zu erhalten." ersetzt.
Art. 15 - Artikel 112 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1) In § 3 werden die Wörter "über ihre Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung" durch die Wörter "über ihre Entscheidung: i) die Erbringung von Dienstleistungen ohne Überprüfung der Berufsqualifikationen zu erlauben, ii) nach Überprüfung der Berufsqualifikationen: a.dem Dienstleister eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, oder b. die Erbringung der Dienstleistungen zu erlauben." ersetzt. 2) Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit schaden," und den Wörtern "gibt die Generaldirektion" werden die Wörter "und kann er nicht durch die Berufserfahrung des Dienstleisters oder durch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die er durch lebenslanges Lernen erworben hat und die zu diesem Zweck von einer zuständigen Stelle validiert wurden, ausgeglichen werden" eingefügt.b) Die Wörter "Kenntnisse und Fähigkeiten" werden durch die Wörter "Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt.c) Die Wörter "- insbesondere durch eine Eignungsprüfung -" werden durch die Wörter "durch eine wie in Artikel 112 § 3 Punkt 2) erwähnte Eignungsprüfung" ersetzt. Art. 16 - Artikel 113 desselben koordinierten Gesetzes wird fortan in den "Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen" aufgenommen und wie folgt ersetzt: "Art. 113 - § 1 - Partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit im Bereich der Gesundheitspflegeberufe wird auf Einzelfallbasis nur dann gewährt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Belgien ein partieller Zugang begehrt wird, b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Belgien sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Belgien zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Belgien zu erlangen, c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen in Belgien unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Buchstabe c) berücksichtigt die zuständige Behörde, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann. § 2 - Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. § 3 - Anträge für die Zwecke der Niederlassung werden gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des vorliegenden Kapitels geprüft. § 4 - Anträge für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben, werden gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels geprüft. § 5 - In Abweichung von den Artikeln 111 und 115 Absatz 2 des vorliegenden koordinierten Gesetzes wird die Berufstätigkeit, wenn partieller Zugang gewährt worden ist, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt. Es kann vorgeschrieben werden, dass die Berufsbezeichnung in einer der Landessprachen benutzt wird.
Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistungen eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben. § 6 - Vorliegender Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen aufgrund der in Artikel 106 des vorliegenden koordinierten Gesetzes festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung gilt." Art. 17 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 114/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 114/1 - § 1 - Im Rahmen der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingereichten Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unterrichten die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten über die Identität eines Berufsangehörigen, dem von den nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten eines aufgrund des vorliegenden Gesetzes reglementierten Gesundheitspflegeberufs auf belgischem Staatsgebiet ganz oder teilweise - auch vorübergehend - eingeschränkt oder untersagt worden ist.
Die zuständigen Behörden informieren die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten durch eine Warnung mittels des Binnenmarktinformationssystems (IMI). Dies geschieht spätestens binnen einer Frist von drei Tagen nach Erlass der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Einschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen.
Diese Informationen beschränken sich auf folgende Angaben: 1) Identität des Berufsangehörigen, 2) betroffener Beruf, 3) Angaben über die nationale Behörde oder das nationale Gericht, die/das die Entscheidung über die Einschränkung oder Untersagung getroffen hat, 4) Umfang der Einschränkung oder Untersagung und 5) Zeitraum, in dem die Einschränkung oder Untersagung gilt. § 2 - Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der gerichtlichen Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem (IMI) von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation aufgrund des vorliegenden Kapitels beantragt haben und später vor Gericht für schuldig erklärt wurden, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet zu haben. § 3 - Der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Informationsaustausch erfolgt in Einklang mit den Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen der Union in Sachen Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG, und in Einklang mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. § 4 - Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Einschränkung nach § 1 abgelaufen ist. Hierzu ist die zuständige Behörde, die die Informationen nach § 1 übermittelt, auch zu verpflichten, das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer und spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. § 5 - Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, werden gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet.
Wenn gegen die Entscheidung über die Warnung Beschwerde eingereicht wird oder eine Berichtigung der Warnung beantragt wird, wird die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Beschwerde gegen sie eingelegt hat.
Wird eine Warnung zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten verschickt, wird die Entscheidung über die Warnung durch einen Hinweis ergänzt und wird gegebenenfalls darauf hingewiesen, dass der Berufsangehörige ein Verfahren gegen sie eingeleitet hat. § 6 - Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im Binnenmarktinformationssystem (IMI) bleiben, wie sie gültig sind.
Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Einschränkung nach § 1 zu löschen." Art. 18 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird in "Kapitel 13 - Allgemeine Bestimmungen" ein Artikel 132/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 132/1 - § 1 - Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zur Berufsbezeichnung eines Gesundheitspflegeberufs, einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation ist, werden Berufspraktika anerkannt, die absolviert werden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder in einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben, das in Kraft getreten ist und in dem festgelegt ist, dass der Staatsangehörige im Rahmen des Zugangs zu und der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werden darf, sofern das Praktikum den veröffentlichten Leitlinien nach § 2 entspricht.
In diesem Rahmen werden auch in einem Drittland absolvierte Praktika berücksichtigt, sofern das Praktikum den veröffentlichten Leitlinien nach § 2 entspricht.
Der König kann die Dauer des Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, auf einen angemessenen Zeitraum begrenzen. § 2 - Die Anerkennung des Berufspraktikums ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer Prüfung, die den Zugang zu dem jeweiligen Beruf ermöglicht. Der König legt Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland absolvierten Berufspraktika und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht, fest." Art. 19 - Artikel 155 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 21 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Justiz K. GEENS