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Koninklijk Besluit van 27 januari 2017
gepubliceerd op 18 januari 2018

Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 194ter/1 en 194ter/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat betreft de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure van productievennootschappen en de in aanmerking komende tussenpersonen en van de aanduiding van de in artikel 194ter/2 van hetzelfde Wetboek bedoelde bevoegde Instantie van de Federale Staat. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2018030053
pub.
18/01/2018
prom.
27/01/2017
ELI
eli/besluit/2017/01/27/2018030053/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


27 JANUARI 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 194ter/1 en 194ter/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat betreft de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure van productievennootschappen en de in aanmerking komende tussenpersonen en van de aanduiding van de in artikel 194ter/2 van hetzelfde Wetboek bedoelde bevoegde Instantie van de Federale Staat. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 januari 2017 tot uitvoering van artikelen 194ter/1 en 194ter/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat betreft de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure van productievennootschappen en de in aanmerking komende tussenpersonen en van de aanduiding van de in artikel 194ter/2 van hetzelfde Wetboek bedoelde bevoegde Instantie van de Federale Staat (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Artikel 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), die durch das Gesetz vom 25.Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert werden, eingefügt worden sind, auszuführen, was die Modalitäten und Bedingungen des Zulassungsverfahrens betrifft.

Mit dem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die zuständige Behörde des Föderalstaates zu bestimmen, die gemäß Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches im Falle einer juristischen Person, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, an die Stelle der "betreffenden Gemeinschaft" tritt.

In Betracht kommende Produktionsgesellschaften und Vermittler müssen, um in Anwendung von Artikel 194ter/1 des EStGB 92 Rahmenübereinkommen schließen zu können, vorab gemäß einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, dessen Modalitäten und Bedingungen Sie bestimmen.

Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, diese Modalitäten und Bedingungen zu bestimmen.

Der Zulassungsantrag wird auf vereinfachte Weise eingereicht. Die Antragsteller reichen ihren Zulassungsantrag, der neben Auskünften in Bezug auf die Identität einige andere Auskünfte und Verpflichtungen wie in vorliegendem Erlass bestimmt enthält, vorzugsweise auf elektronischem Wege ein.

Ziel dieser Zulassungen ist es, neben der Tatsache, dass man bestimmte Informationen in Bezug auf einen Teil der Beteiligten der Rahmenübereinkommen erhält, die Möglichkeit zu schaffen, Produktionsgesellschaften oder Vermittlern, die im Rahmen der Anwendung dieser Tax-Shelter-Regelung das Gesetz nicht einhalten, die Zulassung zu entziehen.

In den Bestimmungen des Tax-Shelter-Gesetzes wird ausdrücklich auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten verwiesen.

Die Verpflichtung, im Rahmen der Anwendung der Tax-Shelter-Regelung das Gesetz einzuhalten, betrifft nicht nur das Tax-Shelter-Gesetz (Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92) und das vorerwähnte Gesetz über das öffentliche Angebot. Sie betrifft auch alle anderen Gesetze im Bereich Steuerwesen, Finanzen und Wirtschaft und sonstige Gesetze in Anwendung dieser Regelung.

So wird beispielsweise in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 1.

März 1998 zur Festlegung der Ordnung der Berufspflichten der Buchprüfer bestimmt, dass externe Buchprüfer und/oder Steuerberater sich in keinster Weise Provisionen, Prämien oder sonstige Vorteile in Zusammenhang mit ihren Aufträgen zuerkennen dürfen oder solche erhalten dürfen. Die Nichteinhaltung dieses Artikels kann für den betreffenden Buchprüfer im Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnte Disziplinarstrafen zur Folge haben, während eine Produktionsgesellschaft beispielsweise, die diesem Buchprüfer für das Inkontaktbringen mit Kunden trotzdem eine Provision zahlt, ihrerseits ihre Zulassung verlieren könnte.

Zulassungen werden für unbestimmte Dauer erteilt, sofern sie nicht entzogen werden; in einem solchen Fall kann eine neue Zulassung nur für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.

Zulassungen, die im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste" erteilt werden, gelten nicht im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" und umgekehrt. Ein und dieselbe Person kann jedoch eine Zulassung für beide Regelungen erhalten.

Dem Gutachten Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar 2017 ist Rechnung getragen worden und der Entwurf eines Königlichen Erlasses ist dementsprechend angepasst worden. Dennoch bleiben die Modalitäten und Bedingungen des Zulassungsverfahrens dieselben wie diejenigen, die dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden sind.

Was das mit den Gemeinschaften zu schließende Zusammenarbeitsabkommen betrifft, wird angesichts der Tatsache, dass dieses Abkommen noch nicht unterzeichnet ist und noch nicht von der Kammer und den verschiedenen Gemeinschaftsparlamenten gebilligt worden ist, dem Staatsrat geantwortet, dass es nicht möglich ist, den Verweis auf dieses Abkommen hier aufzunehmen. Nach Meinung des Staatsrates ist es trotzdem notwendig, das Gesetz auszuführen, auch wenn es angenommen worden ist, bevor ein Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet worden ist. Wie im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung zugunsten audiovisueller Werke wird dieses Zusammenarbeitsabkommen schnellstmöglich geschlossen.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92 wird angepasst, was den Verweis auf die betreffenden Artikel ("Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92") betrifft.

Art. 2 Artikel 734/1 des KE/EStGB 92 wird angepasst, was den Verweis auf die betreffenden Artikel ("Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92") betrifft.

Art. 3 Artikel 734/2 des KE/EStGB 92 wird sowohl in § 1, was Produktionsgesellschaften betrifft, als auch in § 2, was Vermittler betrifft, angepasst, damit auch Zulassungsanträge in Bezug auf Bühnenkünste einbegriffen sind.

Art. 4 In diesem Artikel wird eine Maßnahme für Zulassungsanträge vorgesehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 eingereicht werden. Es wird davon ausgegangen, dass all diese Zulassungsanträge die Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke betreffen.

Art. 5 und 6 Gemäß dem Auftrag, der dem König durch Artikel 194ter/2 Absatz 2 des EStGB 92 erteilt worden ist, wird mit diesem Artikel bezweckt, die in Artikel 194ter/2 erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates zu bestimmen, wenn das in Betracht kommende Werk von einer juristischen Person produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt.

Gemäß Artikel 194ter/2 Absatz 2 des EStGB 92 bestimmt der König die Verfahren, die vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 des EStGB 92 einzuhalten sind. Diese Verfahren entsprechen denen, die im Zusammenarbeitsabkommen über die Befugnisse der Gemeinschaften im Bereich der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und den zwischen der Föderalbehörde und den Gemeinschaften vereinbarten Informationsaustausch vorgesehen sind und in diesem Artikel beschrieben werden.

Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. 60.696/3 vom 19. Januar 2017 wird angegeben, dass unter den Wörtern "und umgekehrt" im neuen Artikel 734/7 des KE/EStGB 92 zu verstehen ist, dass dieselben Verfahren für die Gemeinschaften gelten und dass ein Informationsaustausch nicht nur in eine Richtung geht.

Es ist wichtig, dass die ausgewählte Föderalbehörde über ausreichende Fachkompetenz verfügt, um den kulturellen Charakter des in Betracht kommenden Werks zu beurteilen. Deshalb hat man sich logischerweise für die Behörde entschieden, die sich bereits mit kulturellen Kriterien auf föderaler Ebene befasst, beispielsweise im Bereich der Zulassung von VoGs im Rahmen unentgeltlicher Zuwendungen, die in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen abzugsfähig sind, oder im Bereich der königlichen Museen. Diese Behörde hat aufgrund ihrer Erfahrung ebenfalls wirksame Verbindungen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen in verschiedenen steuerlichen Bereichen geknüpft.

Art. 7 In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegt.

Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. 60.696/3 vom 19. Januar 2017 ist das Datum des Inkrafttretens angepasst und auf den 1. Februar 2017 festgelegt worden.

Art. 8 Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen D. REYNDERS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik E. SLEURS

27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 194ter, ersetzt durch das Gesetz vom 12.Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, und des Artikels 194ter/2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert werden;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. und 8.

Dezember 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

Dezember 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen, des Ministers der Finanzen und der Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anpassung des Abschnitts 27bis/1 des KE/EStGB 92 an die neue Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "Artikel 194ter" durch die Wörter "Artikel 194ter bis 194ter/2" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 734/1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "von Artikel 194ter" durch die Wörter "der Artikel 194ter bis 194ter/2" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 734/2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "trägt die Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die Wörter "trägt je nach Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste"" oder "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt.2. Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter "trägt die Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die Wörter "trägt je nach Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste"" oder "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt. KAPITEL 2 - Maßnahme für vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25.

Dezember 2016 eingereichte Zulassungsanträge Art. 4 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses eingereichte Zulassungsanträge beziehen sich nur auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion. In jedem Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder als in Betracht kommender Vermittler muss künftig genau angegeben werden, ob der Antrag eine Zulassung für audiovisuelle Werke oder für Bühnenwerke betrifft.

KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates Art. 5 - Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird durch einen Unterabschnitt 6 mit der Überschrift "Zuständige Behörde des Föderalstaates" ergänzt.

Art. 6 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 734/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 734/7 - § 1 - In Anwendung von Artikel 194ter/2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt der König den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik als zuständige Behörde des Föderalstaates. § 2 - Wenn ein in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähntes in Betracht kommendes Werk von einer juristischen Person produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt: 1. muss das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk gemäß den Artikeln 194ter § 1 Absatz 1 Nr.4 und 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches von der zuständigen Behörde des Föderalstaates als europäisches Werk wie entweder in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 10. März 2010 oder in Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 bestimmt zugelassen worden sein, um für die Tax-Shelter-Regelung in Betracht kommen zu können, 2. muss die zuständige Behörde des Föderalstaates gemäß den Artikeln 194ter § 7 Nr.3 und 194ter/1 § 1 desselben Gesetzbuches zwei unterschiedliche Bescheinigungen ausstellen, in denen bestätigt wird, dass: - das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk der Begriffsbestimmung eines in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Werks entspricht, - die Realisierung des Werks abgeschlossen ist und dass bei der in Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 desselben Gesetzbuches getätigten globalen Finanzierung des Werks die Bedingungen und die Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4 Nr. 3 und 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches eingehalten wurden, das heißt, dass der Gesamtbetrag der Summen, die von sämtlichen in Betracht kommenden Anlegern in Ausführung des Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer gemäß Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches tatsächlich gezahlt wurden, 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben für das in Betracht kommende Werk nicht übersteigt und dieser Betrag tatsächlich zur Durchführung dieses Budgets verwendet wurde. § 3 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates arbeitet eng zusammen und hält regelmäßig Absprache mit der Föderalbehörde (insbesondere mit dem Tax-Shelter-Büro), der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, um: 1. den Informationsaustausch zwischen diesen verschiedenen Stellen beziehungsweise Körperschaften in Bezug auf die analysierten Akten zu ermöglichen, 2.die Interpretation der Texte zu harmonisieren, 3. die Nutzung guter Praktiken zu fördern. § 4 - Konkret hält die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates die Föderalbehörde und die Gemeinschaften über die getroffenen Beschlüsse auf dem Laufenden, indem sie ihnen Folgendes übermittelt: 1. Verzeichnis der zugelassenen in Betracht kommenden Produktionsgesellschaften und Vermittler, 2.Verzeichnis der audiovisuellen Werke und Verzeichnis der Bühnenwerke, die als in Betracht kommende Werke zugelassen sind, 3. Verzeichnis der Werke, für die die zuständige Behörde des Föderalstaates bestätigt hat, dass sie abgeschlossen sind und dass die Bedingungen und die Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4 Nr.3 und 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches eingehalten wurden, 4. Verzeichnis der ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigungen und Steuerwert dieser Bescheinigungen pro Rahmenübereinkommen, 5.Verzeichnis der Rahmenübereinkommen, die dem Tax-Shelter-Büro notifiziert worden sind, und umgekehrt.

Diese Verzeichnisse werden binnen zehn Werktagen nach Ende jeden Quartals übermittelt. § 5 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates informiert die Föderalbehörde und die Gemeinschaften über: 1. die Verweigerung von Zulassungen als in Betracht kommende audiovisuelle Werke oder Bühnenwerke, 2.die Verweigerung der in den Artikeln 194ter § 7 Nr. 3 und 194ter/1 § 6 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bescheinigungen durch die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates, 3. die Verweigerung von Tax-Shelter-Bescheinigungen, und zwar binnen zehn Werktagen nach Ende jeden Quartals, und umgekehrt. Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die Föderalbehörde und die Gemeinschaften über Verstöße gegen die Artikel 194ter und 194ter/1 desselben Gesetzbuches auf dem Laufenden, und umgekehrt.

Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit den Gemeinschaften Informationen aus über die Akten, deren europäischer Charakter oder deren Art ein Problem darstellt, und setzt sie unverzüglich über die Ablehnung von audiovisuellen Werken und Bühnenwerken als in Betracht kommende Werke in Kenntnis, und umgekehrt.

Unmittelbar nach einem Beschluss zum Entzug oder zur Aussetzung der Zulassung einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft oder eines in Betracht kommenden Vermittlers informiert die Föderalbehörde die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates über die Gründe für den Entzug oder die Aussetzung.

Die Föderalbehörde teilt der zuständigen Behörde des Föderalstaates eventuelle Probleme in Verbindung mit FSMA-Prospekten mit. § 6 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die Föderalbehörde und die Gemeinschaften über eventuelle Probleme, mit denen die Produzenten konfrontiert sind, wie beispielsweise Einstellung der Produktion, Konkurs, Rechtsstreitigkeiten mit Koproduzenten und/oder Dienstleistungserbringern, auf dem Laufenden. § 7 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates nimmt mindestens zwei Mal pro Jahr an den von der Föderalbehörde organisierten Versammlungen mit den Gemeinschaften teil, um Absprache zu halten.

Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit der Föderalbehörde und den Gemeinschaften die mit ihren Befugnissen zusammenhängende Erfahrung und Fachkompetenz und zieht sie bei Unsicherheiten in Bezug auf die korrekte Interpretation und Ausführung der Artikel 194ter und 194ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zu Rate.

Die zuständige Behörde des Föderalstaates kann die Föderalbehörde und die Gemeinschaften bei Verstößen gegen die Artikel 194ter und 194ter/1 desselben Gesetzbuches zu Rate ziehen und mit ihnen Absprache halten.

Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit den Gemeinschaften die mit ihren Befugnissen zusammenhängende Erfahrung und Fachkompetenz und zieht diese bei Unsicherheiten in Bezug auf die Interpretation des Begriffs "in Betracht kommendes Werk" zu Rate. § 8 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit der Föderalbehörde und den Gemeinschaften jährlich die für die Überwachung der Regelung notwendigen Daten und Statistiken aus." KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen D. REYNDERS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik E. SLEURS

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