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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/01/2017
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 194ter/1 en 194ter/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat betreft de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure van productievennootschappen en de in aanmerking komende tussenpersonen en van de aanduiding van de in artikel 194ter/2 van hetzelfde Wetboek bedoelde bevoegde Instantie van de Federale Staat. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution des articles 194ter/1 et 194ter/2 du Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les modalités et conditions de la procédure d'agrément des sociétés de production et des intermédiaires éligibles et désignant l'Autorité compétente de l'Etat fédéral visée à l'article 194ter/2 du même Code. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
27 JANUARI 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 27 JANVIER 2017. - Arrêté royal portant exécution des articles
194ter/1 en 194ter/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 194ter/1 et 194ter/2 du Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui
wat betreft de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure concerne les modalités et conditions de la procédure d'agrément des
van productievennootschappen en de in aanmerking komende sociétés de production et des intermédiaires éligibles et désignant
tussenpersonen en van de aanduiding van de in artikel 194ter/2 van l'Autorité compétente de l'Etat fédéral visée à l'article 194ter/2 du
hetzelfde Wetboek bedoelde bevoegde Instantie van de Federale Staat. - même Code. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 januari 2017 tot uitvoering van artikelen 194ter/1 en l'arrêté royal du 27 janvier 2017 portant exécution des articles
194ter/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat betreft 194ter/1 et 194ter/2 du Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui
de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure van concerne les modalités et conditions de la procédure d'agrément des
productievennootschappen en de in aanmerking komende tussenpersonen en sociétés de production et des intermédiaires éligibles et désignant
van de aanduiding van de in artikel 194ter/2 van hetzelfde Wetboek l'Autorité compétente de l'Etat fédéral visée à l'article 194ter/2 du
bedoelde bevoegde Instantie van de Federale Staat (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2017). même Code (Moniteur belge du 31 janvier 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel
194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug
auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung
von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen,
und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches
erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Artikel 194ter/1 und Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Artikel 194ter/1 und
194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), die durch 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), die durch
das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für
Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines
Bühnenwerks investiert werden, eingefügt worden sind, auszuführen, was Bühnenwerks investiert werden, eingefügt worden sind, auszuführen, was
die Modalitäten und Bedingungen des Zulassungsverfahrens betrifft. die Modalitäten und Bedingungen des Zulassungsverfahrens betrifft.
Mit dem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die zuständige Behörde des Mit dem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die zuständige Behörde des
Föderalstaates zu bestimmen, die gemäß Artikel 194ter/2 desselben Föderalstaates zu bestimmen, die gemäß Artikel 194ter/2 desselben
Gesetzbuches im Falle einer juristischen Person, die auf dem Gesetzbuches im Falle einer juristischen Person, die auf dem
zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die
Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, an die Stelle der Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, an die Stelle der
"betreffenden Gemeinschaft" tritt. "betreffenden Gemeinschaft" tritt.
In Betracht kommende Produktionsgesellschaften und Vermittler müssen, In Betracht kommende Produktionsgesellschaften und Vermittler müssen,
um in Anwendung von Artikel 194ter/1 des EStGB 92 Rahmenübereinkommen um in Anwendung von Artikel 194ter/1 des EStGB 92 Rahmenübereinkommen
schließen zu können, vorab gemäß einem vereinfachten Verfahren schließen zu können, vorab gemäß einem vereinfachten Verfahren
zugelassen werden, dessen Modalitäten und Bedingungen Sie bestimmen. zugelassen werden, dessen Modalitäten und Bedingungen Sie bestimmen.
Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, diese Modalitäten und Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, diese Modalitäten und
Bedingungen zu bestimmen. Bedingungen zu bestimmen.
Der Zulassungsantrag wird auf vereinfachte Weise eingereicht. Die Der Zulassungsantrag wird auf vereinfachte Weise eingereicht. Die
Antragsteller reichen ihren Zulassungsantrag, der neben Auskünften in Antragsteller reichen ihren Zulassungsantrag, der neben Auskünften in
Bezug auf die Identität einige andere Auskünfte und Verpflichtungen Bezug auf die Identität einige andere Auskünfte und Verpflichtungen
wie in vorliegendem Erlass bestimmt enthält, vorzugsweise auf wie in vorliegendem Erlass bestimmt enthält, vorzugsweise auf
elektronischem Wege ein. elektronischem Wege ein.
Ziel dieser Zulassungen ist es, neben der Tatsache, dass man bestimmte Ziel dieser Zulassungen ist es, neben der Tatsache, dass man bestimmte
Informationen in Bezug auf einen Teil der Beteiligten der Informationen in Bezug auf einen Teil der Beteiligten der
Rahmenübereinkommen erhält, die Möglichkeit zu schaffen, Rahmenübereinkommen erhält, die Möglichkeit zu schaffen,
Produktionsgesellschaften oder Vermittlern, die im Rahmen der Produktionsgesellschaften oder Vermittlern, die im Rahmen der
Anwendung dieser Tax-Shelter-Regelung das Gesetz nicht einhalten, die Anwendung dieser Tax-Shelter-Regelung das Gesetz nicht einhalten, die
Zulassung zu entziehen. Zulassung zu entziehen.
In den Bestimmungen des Tax-Shelter-Gesetzes wird ausdrücklich auf das In den Bestimmungen des Tax-Shelter-Gesetzes wird ausdrücklich auf das
Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von
Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel
auf geregelten Märkten verwiesen. auf geregelten Märkten verwiesen.
Die Verpflichtung, im Rahmen der Anwendung der Tax-Shelter-Regelung Die Verpflichtung, im Rahmen der Anwendung der Tax-Shelter-Regelung
das Gesetz einzuhalten, betrifft nicht nur das Tax-Shelter-Gesetz das Gesetz einzuhalten, betrifft nicht nur das Tax-Shelter-Gesetz
(Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92) und das vorerwähnte Gesetz (Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92) und das vorerwähnte Gesetz
über das öffentliche Angebot. Sie betrifft auch alle anderen Gesetze über das öffentliche Angebot. Sie betrifft auch alle anderen Gesetze
im Bereich Steuerwesen, Finanzen und Wirtschaft und sonstige Gesetze im Bereich Steuerwesen, Finanzen und Wirtschaft und sonstige Gesetze
in Anwendung dieser Regelung. in Anwendung dieser Regelung.
So wird beispielsweise in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 1. So wird beispielsweise in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 1.
März 1998 zur Festlegung der Ordnung der Berufspflichten der März 1998 zur Festlegung der Ordnung der Berufspflichten der
Buchprüfer bestimmt, dass externe Buchprüfer und/oder Steuerberater Buchprüfer bestimmt, dass externe Buchprüfer und/oder Steuerberater
sich in keinster Weise Provisionen, Prämien oder sonstige Vorteile in sich in keinster Weise Provisionen, Prämien oder sonstige Vorteile in
Zusammenhang mit ihren Aufträgen zuerkennen dürfen oder solche Zusammenhang mit ihren Aufträgen zuerkennen dürfen oder solche
erhalten dürfen. Die Nichteinhaltung dieses Artikels kann für den erhalten dürfen. Die Nichteinhaltung dieses Artikels kann für den
betreffenden Buchprüfer im Gesetz vom 22. April 1999 über die betreffenden Buchprüfer im Gesetz vom 22. April 1999 über die
Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnte Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnte
Disziplinarstrafen zur Folge haben, während eine Disziplinarstrafen zur Folge haben, während eine
Produktionsgesellschaft beispielsweise, die diesem Buchprüfer für das Produktionsgesellschaft beispielsweise, die diesem Buchprüfer für das
Inkontaktbringen mit Kunden trotzdem eine Provision zahlt, ihrerseits Inkontaktbringen mit Kunden trotzdem eine Provision zahlt, ihrerseits
ihre Zulassung verlieren könnte. ihre Zulassung verlieren könnte.
Zulassungen werden für unbestimmte Dauer erteilt, sofern sie nicht Zulassungen werden für unbestimmte Dauer erteilt, sofern sie nicht
entzogen werden; in einem solchen Fall kann eine neue Zulassung nur entzogen werden; in einem solchen Fall kann eine neue Zulassung nur
für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.
Zulassungen, die im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Zulassungen, die im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle
Künste" erteilt werden, gelten nicht im Rahmen der Künste" erteilt werden, gelten nicht im Rahmen der
Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" und umgekehrt. Ein und dieselbe Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" und umgekehrt. Ein und dieselbe
Person kann jedoch eine Zulassung für beide Regelungen erhalten. Person kann jedoch eine Zulassung für beide Regelungen erhalten.
Dem Gutachten Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar 2017 ist Dem Gutachten Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar 2017 ist
Rechnung getragen worden und der Entwurf eines Königlichen Erlasses Rechnung getragen worden und der Entwurf eines Königlichen Erlasses
ist dementsprechend angepasst worden. Dennoch bleiben die Modalitäten ist dementsprechend angepasst worden. Dennoch bleiben die Modalitäten
und Bedingungen des Zulassungsverfahrens dieselben wie diejenigen, die und Bedingungen des Zulassungsverfahrens dieselben wie diejenigen, die
dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden sind. dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden sind.
Was das mit den Gemeinschaften zu schließende Zusammenarbeitsabkommen Was das mit den Gemeinschaften zu schließende Zusammenarbeitsabkommen
betrifft, wird angesichts der Tatsache, dass dieses Abkommen noch betrifft, wird angesichts der Tatsache, dass dieses Abkommen noch
nicht unterzeichnet ist und noch nicht von der Kammer und den nicht unterzeichnet ist und noch nicht von der Kammer und den
verschiedenen Gemeinschaftsparlamenten gebilligt worden ist, dem verschiedenen Gemeinschaftsparlamenten gebilligt worden ist, dem
Staatsrat geantwortet, dass es nicht möglich ist, den Verweis auf Staatsrat geantwortet, dass es nicht möglich ist, den Verweis auf
dieses Abkommen hier aufzunehmen. Nach Meinung des Staatsrates ist es dieses Abkommen hier aufzunehmen. Nach Meinung des Staatsrates ist es
trotzdem notwendig, das Gesetz auszuführen, auch wenn es angenommen trotzdem notwendig, das Gesetz auszuführen, auch wenn es angenommen
worden ist, bevor ein Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet worden worden ist, bevor ein Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet worden
ist. Wie im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung zugunsten audiovisueller ist. Wie im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung zugunsten audiovisueller
Werke wird dieses Zusammenarbeitsabkommen schnellstmöglich Werke wird dieses Zusammenarbeitsabkommen schnellstmöglich
geschlossen. geschlossen.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92 wird Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92 wird
angepasst, was den Verweis auf die betreffenden Artikel ("Artikel angepasst, was den Verweis auf die betreffenden Artikel ("Artikel
194ter bis 194ter/2 des EStGB 92") betrifft. 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92") betrifft.
Art. 2 Art. 2
Artikel 734/1 des KE/EStGB 92 wird angepasst, was den Verweis auf die Artikel 734/1 des KE/EStGB 92 wird angepasst, was den Verweis auf die
betreffenden Artikel ("Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92") betreffenden Artikel ("Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92")
betrifft. betrifft.
Art. 3 Art. 3
Artikel 734/2 des KE/EStGB 92 wird sowohl in § 1, was Artikel 734/2 des KE/EStGB 92 wird sowohl in § 1, was
Produktionsgesellschaften betrifft, als auch in § 2, was Vermittler Produktionsgesellschaften betrifft, als auch in § 2, was Vermittler
betrifft, angepasst, damit auch Zulassungsanträge in Bezug auf betrifft, angepasst, damit auch Zulassungsanträge in Bezug auf
Bühnenkünste einbegriffen sind. Bühnenkünste einbegriffen sind.
Art. 4 Art. 4
In diesem Artikel wird eine Maßnahme für Zulassungsanträge vorgesehen, In diesem Artikel wird eine Maßnahme für Zulassungsanträge vorgesehen,
die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 eingereicht die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 eingereicht
werden. Es wird davon ausgegangen, dass all diese Zulassungsanträge werden. Es wird davon ausgegangen, dass all diese Zulassungsanträge
die Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke betreffen. die Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke betreffen.
Art. 5 und 6 Art. 5 und 6
Gemäß dem Auftrag, der dem König durch Artikel 194ter/2 Absatz 2 des Gemäß dem Auftrag, der dem König durch Artikel 194ter/2 Absatz 2 des
EStGB 92 erteilt worden ist, wird mit diesem Artikel bezweckt, die in EStGB 92 erteilt worden ist, wird mit diesem Artikel bezweckt, die in
Artikel 194ter/2 erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates zu Artikel 194ter/2 erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates zu
bestimmen, wenn das in Betracht kommende Werk von einer juristischen bestimmen, wenn das in Betracht kommende Werk von einer juristischen
Person produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet Person produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet
Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die Zuständigkeit der Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die Zuständigkeit der
Föderalbehörde fällt. Föderalbehörde fällt.
Gemäß Artikel 194ter/2 Absatz 2 des EStGB 92 bestimmt der König die Gemäß Artikel 194ter/2 Absatz 2 des EStGB 92 bestimmt der König die
Verfahren, die vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Verfahren, die vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst
Wissenschaftspolitik für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 Wissenschaftspolitik für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1
des EStGB 92 einzuhalten sind. Diese Verfahren entsprechen denen, die des EStGB 92 einzuhalten sind. Diese Verfahren entsprechen denen, die
im Zusammenarbeitsabkommen über die Befugnisse der Gemeinschaften im im Zusammenarbeitsabkommen über die Befugnisse der Gemeinschaften im
Bereich der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und den Bereich der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und den
zwischen der Föderalbehörde und den Gemeinschaften vereinbarten zwischen der Föderalbehörde und den Gemeinschaften vereinbarten
Informationsaustausch vorgesehen sind und in diesem Artikel Informationsaustausch vorgesehen sind und in diesem Artikel
beschrieben werden. beschrieben werden.
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr.
60.696/3 vom 19. Januar 2017 wird angegeben, dass unter den Wörtern 60.696/3 vom 19. Januar 2017 wird angegeben, dass unter den Wörtern
"und umgekehrt" im neuen Artikel 734/7 des KE/EStGB 92 zu verstehen "und umgekehrt" im neuen Artikel 734/7 des KE/EStGB 92 zu verstehen
ist, dass dieselben Verfahren für die Gemeinschaften gelten und dass ist, dass dieselben Verfahren für die Gemeinschaften gelten und dass
ein Informationsaustausch nicht nur in eine Richtung geht. ein Informationsaustausch nicht nur in eine Richtung geht.
Es ist wichtig, dass die ausgewählte Föderalbehörde über ausreichende Es ist wichtig, dass die ausgewählte Föderalbehörde über ausreichende
Fachkompetenz verfügt, um den kulturellen Charakter des in Betracht Fachkompetenz verfügt, um den kulturellen Charakter des in Betracht
kommenden Werks zu beurteilen. Deshalb hat man sich logischerweise für kommenden Werks zu beurteilen. Deshalb hat man sich logischerweise für
die Behörde entschieden, die sich bereits mit kulturellen Kriterien die Behörde entschieden, die sich bereits mit kulturellen Kriterien
auf föderaler Ebene befasst, beispielsweise im Bereich der Zulassung auf föderaler Ebene befasst, beispielsweise im Bereich der Zulassung
von VoGs im Rahmen unentgeltlicher Zuwendungen, die in Bezug auf die von VoGs im Rahmen unentgeltlicher Zuwendungen, die in Bezug auf die
Steuer der natürlichen Personen abzugsfähig sind, oder im Bereich der Steuer der natürlichen Personen abzugsfähig sind, oder im Bereich der
königlichen Museen. Diese Behörde hat aufgrund ihrer Erfahrung königlichen Museen. Diese Behörde hat aufgrund ihrer Erfahrung
ebenfalls wirksame Verbindungen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst ebenfalls wirksame Verbindungen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Finanzen in verschiedenen steuerlichen Bereichen geknüpft. Finanzen in verschiedenen steuerlichen Bereichen geknüpft.
Art. 7 Art. 7
In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
festgelegt. festgelegt.
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr.
60.696/3 vom 19. Januar 2017 ist das Datum des Inkrafttretens 60.696/3 vom 19. Januar 2017 ist das Datum des Inkrafttretens
angepasst und auf den 1. Februar 2017 festgelegt worden. angepasst und auf den 1. Februar 2017 festgelegt worden.
Art. 8 Art. 8
Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten,
beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik
E. SLEURS E. SLEURS
27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel
194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug
auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung
von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen,
und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches
erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels Unser Gruß!Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels
194ter, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und abgeändert durch 194ter, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und abgeändert durch
das Gesetz vom 26. Mai 2016, und des Artikels 194ter/2, eingefügt das Gesetz vom 26. Mai 2016, und des Artikels 194ter/2, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für
Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines
Bühnenwerks investiert werden; Bühnenwerks investiert werden;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. und 8. Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. und 8.
Dezember 2016; Dezember 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
Dezember 2016; Dezember 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen und Europäischen Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen und Europäischen
Angelegenheiten, beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Angelegenheiten, beauftragt mit den Föderalen Kulturellen
Institutionen, des Ministers der Finanzen und der Staatssekretärin für Institutionen, des Ministers der Finanzen und der Staatssekretärin für
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anpassung des Abschnitts 27bis/1 des KE/EStGB 92 an die KAPITEL 1 - Anpassung des Abschnitts 27bis/1 des KE/EStGB 92 an die
neue Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" neue Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste"
Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des
KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember
2014, werden die Wörter "Artikel 194ter" durch die Wörter "Artikel 2014, werden die Wörter "Artikel 194ter" durch die Wörter "Artikel
194ter bis 194ter/2" ersetzt. 194ter bis 194ter/2" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 734/1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt Art. 2 - In Artikel 734/1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter
"von Artikel 194ter" durch die Wörter "der Artikel 194ter bis "von Artikel 194ter" durch die Wörter "der Artikel 194ter bis
194ter/2" ersetzt. 194ter/2" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 734/2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 734/2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "trägt die 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "trägt die
Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende
Produktionsgesellschaft im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die Produktionsgesellschaft im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die
Wörter "trägt je nach Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als Wörter "trägt je nach Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als
in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen der in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen der
Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste"" oder "Antrag auf Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste"" oder "Antrag auf
Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen
der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt. der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt.
2. Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter "trägt die 2. Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter "trägt die
Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler
im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die Wörter "trägt je nach im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die Wörter "trägt je nach
Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender
Vermittler im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste"" Vermittler im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste""
oder "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler im oder "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler im
Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt. Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt.
KAPITEL 2 - Maßnahme für vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. KAPITEL 2 - Maßnahme für vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25.
Dezember 2016 Dezember 2016
eingereichte Zulassungsanträge eingereichte Zulassungsanträge
Art. 4 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses Art. 4 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses
eingereichte Zulassungsanträge beziehen sich nur auf die eingereichte Zulassungsanträge beziehen sich nur auf die
Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion. In jedem Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion. In jedem
Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft
oder als in Betracht kommender Vermittler muss künftig genau angegeben oder als in Betracht kommender Vermittler muss künftig genau angegeben
werden, ob der Antrag eine Zulassung für audiovisuelle Werke oder für werden, ob der Antrag eine Zulassung für audiovisuelle Werke oder für
Bühnenwerke betrifft. Bühnenwerke betrifft.
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 194ter/2 des KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 194ter/2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte zuständige Behörde des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte zuständige Behörde des
Föderalstaates Föderalstaates
Art. 5 - Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Art. 5 - Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird durch einen den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird durch einen
Unterabschnitt 6 mit der Überschrift "Zuständige Behörde des Unterabschnitt 6 mit der Überschrift "Zuständige Behörde des
Föderalstaates" ergänzt. Föderalstaates" ergänzt.
Art. 6 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Art. 6 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 5, wird ein
Artikel 734/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 734/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 734/7 - § 1 - In Anwendung von Artikel 194ter/2 Absatz 2 des "Art. 734/7 - § 1 - In Anwendung von Artikel 194ter/2 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt der König den Föderalen Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt der König den Föderalen
Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik als zuständige Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik als zuständige
Behörde des Föderalstaates. Behörde des Föderalstaates.
§ 2 - Wenn ein in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel § 2 - Wenn ein in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel
194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähntes in Betracht 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähntes in Betracht
kommendes Werk von einer juristischen Person produziert wird, die auf kommendes Werk von einer juristischen Person produziert wird, die auf
dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die
Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt: Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt:
1. muss das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk gemäß den Artikeln 1. muss das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk gemäß den Artikeln
194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben
Gesetzbuches von der zuständigen Behörde des Föderalstaates als Gesetzbuches von der zuständigen Behörde des Föderalstaates als
europäisches Werk wie entweder in der Richtlinie über audiovisuelle europäisches Werk wie entweder in der Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste vom 10. März 2010 oder in Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 Mediendienste vom 10. März 2010 oder in Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1
bestimmt zugelassen worden sein, um für die Tax-Shelter-Regelung in bestimmt zugelassen worden sein, um für die Tax-Shelter-Regelung in
Betracht kommen zu können, Betracht kommen zu können,
2. muss die zuständige Behörde des Föderalstaates gemäß den Artikeln 2. muss die zuständige Behörde des Föderalstaates gemäß den Artikeln
194ter § 7 Nr. 3 und 194ter/1 § 1 desselben Gesetzbuches zwei 194ter § 7 Nr. 3 und 194ter/1 § 1 desselben Gesetzbuches zwei
unterschiedliche Bescheinigungen ausstellen, in denen bestätigt wird, unterschiedliche Bescheinigungen ausstellen, in denen bestätigt wird,
dass: dass:
- das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk der Begriffsbestimmung - das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk der Begriffsbestimmung
eines in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel 194ter/1 § eines in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel 194ter/1 §
2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Werks 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Werks
entspricht, entspricht,
- die Realisierung des Werks abgeschlossen ist und dass bei der in - die Realisierung des Werks abgeschlossen ist und dass bei der in
Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 desselben Gesetzbuches Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 desselben Gesetzbuches
getätigten globalen Finanzierung des Werks die Bedingungen und die getätigten globalen Finanzierung des Werks die Bedingungen und die
Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4 Nr. 3 und 194ter/1 § 5 Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4 Nr. 3 und 194ter/1 § 5
desselben Gesetzbuches eingehalten wurden, das heißt, dass der desselben Gesetzbuches eingehalten wurden, das heißt, dass der
Gesamtbetrag der Summen, die von sämtlichen in Betracht kommenden Gesamtbetrag der Summen, die von sämtlichen in Betracht kommenden
Anlegern in Ausführung des Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Anlegern in Ausführung des Rahmenübereinkommens unter Befreiung der
Gewinne von der Steuer gemäß Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches Gewinne von der Steuer gemäß Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches
tatsächlich gezahlt wurden, 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben tatsächlich gezahlt wurden, 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben
für das in Betracht kommende Werk nicht übersteigt und dieser Betrag für das in Betracht kommende Werk nicht übersteigt und dieser Betrag
tatsächlich zur Durchführung dieses Budgets verwendet wurde. tatsächlich zur Durchführung dieses Budgets verwendet wurde.
§ 3 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte § 3 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte
zuständige Behörde des Föderalstaates arbeitet eng zusammen und hält zuständige Behörde des Föderalstaates arbeitet eng zusammen und hält
regelmäßig Absprache mit der Föderalbehörde (insbesondere mit dem regelmäßig Absprache mit der Föderalbehörde (insbesondere mit dem
Tax-Shelter-Büro), der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Tax-Shelter-Büro), der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen
Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, um: Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, um:
1. den Informationsaustausch zwischen diesen verschiedenen Stellen 1. den Informationsaustausch zwischen diesen verschiedenen Stellen
beziehungsweise Körperschaften in Bezug auf die analysierten Akten zu beziehungsweise Körperschaften in Bezug auf die analysierten Akten zu
ermöglichen, ermöglichen,
2. die Interpretation der Texte zu harmonisieren, 2. die Interpretation der Texte zu harmonisieren,
3. die Nutzung guter Praktiken zu fördern. 3. die Nutzung guter Praktiken zu fördern.
§ 4 - Konkret hält die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches § 4 - Konkret hält die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches
erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates die Föderalbehörde und erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates die Föderalbehörde und
die Gemeinschaften über die getroffenen Beschlüsse auf dem Laufenden, die Gemeinschaften über die getroffenen Beschlüsse auf dem Laufenden,
indem sie ihnen Folgendes übermittelt: indem sie ihnen Folgendes übermittelt:
1. Verzeichnis der zugelassenen in Betracht kommenden 1. Verzeichnis der zugelassenen in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaften und Vermittler, Produktionsgesellschaften und Vermittler,
2. Verzeichnis der audiovisuellen Werke und Verzeichnis der 2. Verzeichnis der audiovisuellen Werke und Verzeichnis der
Bühnenwerke, die als in Betracht kommende Werke zugelassen sind, Bühnenwerke, die als in Betracht kommende Werke zugelassen sind,
3. Verzeichnis der Werke, für die die zuständige Behörde des 3. Verzeichnis der Werke, für die die zuständige Behörde des
Föderalstaates bestätigt hat, dass sie abgeschlossen sind und dass die Föderalstaates bestätigt hat, dass sie abgeschlossen sind und dass die
Bedingungen und die Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4 Bedingungen und die Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4
Nr. 3 und 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches eingehalten wurden, Nr. 3 und 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches eingehalten wurden,
4. Verzeichnis der ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigungen und 4. Verzeichnis der ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigungen und
Steuerwert dieser Bescheinigungen pro Rahmenübereinkommen, Steuerwert dieser Bescheinigungen pro Rahmenübereinkommen,
5. Verzeichnis der Rahmenübereinkommen, die dem Tax-Shelter-Büro 5. Verzeichnis der Rahmenübereinkommen, die dem Tax-Shelter-Büro
notifiziert worden sind, notifiziert worden sind,
und umgekehrt. und umgekehrt.
Diese Verzeichnisse werden binnen zehn Werktagen nach Ende jeden Diese Verzeichnisse werden binnen zehn Werktagen nach Ende jeden
Quartals übermittelt. Quartals übermittelt.
§ 5 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte § 5 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte
zuständige Behörde des Föderalstaates informiert die Föderalbehörde zuständige Behörde des Föderalstaates informiert die Föderalbehörde
und die Gemeinschaften über: und die Gemeinschaften über:
1. die Verweigerung von Zulassungen als in Betracht kommende 1. die Verweigerung von Zulassungen als in Betracht kommende
audiovisuelle Werke oder Bühnenwerke, audiovisuelle Werke oder Bühnenwerke,
2. die Verweigerung der in den Artikeln 194ter § 7 Nr. 3 und 194ter/1 2. die Verweigerung der in den Artikeln 194ter § 7 Nr. 3 und 194ter/1
§ 6 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bescheinigungen durch die in § 6 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bescheinigungen durch die in
Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige Behörde Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige Behörde
des Föderalstaates, des Föderalstaates,
3. die Verweigerung von Tax-Shelter-Bescheinigungen, 3. die Verweigerung von Tax-Shelter-Bescheinigungen,
und zwar binnen zehn Werktagen nach Ende jeden Quartals, und zwar binnen zehn Werktagen nach Ende jeden Quartals,
und umgekehrt. und umgekehrt.
Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die Föderalbehörde und Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die Föderalbehörde und
die Gemeinschaften über Verstöße gegen die Artikel 194ter und 194ter/1 die Gemeinschaften über Verstöße gegen die Artikel 194ter und 194ter/1
desselben Gesetzbuches auf dem Laufenden, desselben Gesetzbuches auf dem Laufenden,
und umgekehrt. und umgekehrt.
Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit den Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit den
Gemeinschaften Informationen aus über die Akten, deren europäischer Gemeinschaften Informationen aus über die Akten, deren europäischer
Charakter oder deren Art ein Problem darstellt, und setzt sie Charakter oder deren Art ein Problem darstellt, und setzt sie
unverzüglich über die Ablehnung von audiovisuellen Werken und unverzüglich über die Ablehnung von audiovisuellen Werken und
Bühnenwerken als in Betracht kommende Werke in Kenntnis, Bühnenwerken als in Betracht kommende Werke in Kenntnis,
und umgekehrt. und umgekehrt.
Unmittelbar nach einem Beschluss zum Entzug oder zur Aussetzung der Unmittelbar nach einem Beschluss zum Entzug oder zur Aussetzung der
Zulassung einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft oder Zulassung einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft oder
eines in Betracht kommenden Vermittlers informiert die Föderalbehörde eines in Betracht kommenden Vermittlers informiert die Föderalbehörde
die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige
Behörde des Föderalstaates über die Gründe für den Entzug oder die Behörde des Föderalstaates über die Gründe für den Entzug oder die
Aussetzung. Aussetzung.
Die Föderalbehörde teilt der zuständigen Behörde des Föderalstaates Die Föderalbehörde teilt der zuständigen Behörde des Föderalstaates
eventuelle Probleme in Verbindung mit FSMA-Prospekten mit. eventuelle Probleme in Verbindung mit FSMA-Prospekten mit.
§ 6 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die § 6 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die
Föderalbehörde und die Gemeinschaften über eventuelle Probleme, mit Föderalbehörde und die Gemeinschaften über eventuelle Probleme, mit
denen die Produzenten konfrontiert sind, wie beispielsweise denen die Produzenten konfrontiert sind, wie beispielsweise
Einstellung der Produktion, Konkurs, Rechtsstreitigkeiten mit Einstellung der Produktion, Konkurs, Rechtsstreitigkeiten mit
Koproduzenten und/oder Dienstleistungserbringern, auf dem Laufenden. Koproduzenten und/oder Dienstleistungserbringern, auf dem Laufenden.
§ 7 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates nimmt mindestens zwei § 7 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates nimmt mindestens zwei
Mal pro Jahr an den von der Föderalbehörde organisierten Versammlungen Mal pro Jahr an den von der Föderalbehörde organisierten Versammlungen
mit den Gemeinschaften teil, um Absprache zu halten. mit den Gemeinschaften teil, um Absprache zu halten.
Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit der Föderalbehörde Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit der Föderalbehörde
und den Gemeinschaften die mit ihren Befugnissen zusammenhängende und den Gemeinschaften die mit ihren Befugnissen zusammenhängende
Erfahrung und Fachkompetenz und zieht sie bei Unsicherheiten in Bezug Erfahrung und Fachkompetenz und zieht sie bei Unsicherheiten in Bezug
auf die korrekte Interpretation und Ausführung der Artikel 194ter und auf die korrekte Interpretation und Ausführung der Artikel 194ter und
194ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zu Rate. 194ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zu Rate.
Die zuständige Behörde des Föderalstaates kann die Föderalbehörde und Die zuständige Behörde des Föderalstaates kann die Föderalbehörde und
die Gemeinschaften bei Verstößen gegen die Artikel 194ter und 194ter/1 die Gemeinschaften bei Verstößen gegen die Artikel 194ter und 194ter/1
desselben Gesetzbuches zu Rate ziehen und mit ihnen Absprache halten. desselben Gesetzbuches zu Rate ziehen und mit ihnen Absprache halten.
Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit den Gemeinschaften Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit den Gemeinschaften
die mit ihren Befugnissen zusammenhängende Erfahrung und Fachkompetenz die mit ihren Befugnissen zusammenhängende Erfahrung und Fachkompetenz
und zieht diese bei Unsicherheiten in Bezug auf die Interpretation des und zieht diese bei Unsicherheiten in Bezug auf die Interpretation des
Begriffs "in Betracht kommendes Werk" zu Rate. Begriffs "in Betracht kommendes Werk" zu Rate.
§ 8 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit der § 8 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit der
Föderalbehörde und den Gemeinschaften jährlich die für die Überwachung Föderalbehörde und den Gemeinschaften jährlich die für die Überwachung
der Regelung notwendigen Daten und Statistiken aus." der Regelung notwendigen Daten und Statistiken aus."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten,
beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik
E. SLEURS E. SLEURS
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