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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen 194ter/1 en 194ter/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat betreft de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure van productievennootschappen en de in aanmerking komende tussenpersonen en van de aanduiding van de in artikel 194ter/2 van hetzelfde Wetboek bedoelde bevoegde Instantie van de Federale Staat. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution des articles 194ter/1 et 194ter/2 du Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les modalités et conditions de la procédure d'agrément des sociétés de production et des intermédiaires éligibles et désignant l'Autorité compétente de l'Etat fédéral visée à l'article 194ter/2 du même Code. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
27 JANUARI 2017. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikelen | 27 JANVIER 2017. - Arrêté royal portant exécution des articles |
194ter/1 en 194ter/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 | 194ter/1 et 194ter/2 du Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui |
wat betreft de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure | concerne les modalités et conditions de la procédure d'agrément des |
van productievennootschappen en de in aanmerking komende | sociétés de production et des intermédiaires éligibles et désignant |
tussenpersonen en van de aanduiding van de in artikel 194ter/2 van | l'Autorité compétente de l'Etat fédéral visée à l'article 194ter/2 du |
hetzelfde Wetboek bedoelde bevoegde Instantie van de Federale Staat. - | même Code. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 januari 2017 tot uitvoering van artikelen 194ter/1 en | l'arrêté royal du 27 janvier 2017 portant exécution des articles |
194ter/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 wat betreft | 194ter/1 et 194ter/2 du Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui |
de modaliteiten en voorwaarden van de erkenningsprocedure van | concerne les modalités et conditions de la procédure d'agrément des |
productievennootschappen en de in aanmerking komende tussenpersonen en | sociétés de production et des intermédiaires éligibles et désignant |
van de aanduiding van de in artikel 194ter/2 van hetzelfde Wetboek | l'Autorité compétente de l'Etat fédéral visée à l'article 194ter/2 du |
bedoelde bevoegde Instantie van de Federale Staat (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2017). | même Code (Moniteur belge du 31 janvier 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel | 27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel |
194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug | 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug |
auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung | auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung |
von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, | von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, |
und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches | und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches |
erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates | erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Artikel 194ter/1 und | Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Artikel 194ter/1 und |
194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), die durch | 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), die durch |
das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für | das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für |
Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines | Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines |
Bühnenwerks investiert werden, eingefügt worden sind, auszuführen, was | Bühnenwerks investiert werden, eingefügt worden sind, auszuführen, was |
die Modalitäten und Bedingungen des Zulassungsverfahrens betrifft. | die Modalitäten und Bedingungen des Zulassungsverfahrens betrifft. |
Mit dem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die zuständige Behörde des | Mit dem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die zuständige Behörde des |
Föderalstaates zu bestimmen, die gemäß Artikel 194ter/2 desselben | Föderalstaates zu bestimmen, die gemäß Artikel 194ter/2 desselben |
Gesetzbuches im Falle einer juristischen Person, die auf dem | Gesetzbuches im Falle einer juristischen Person, die auf dem |
zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die | zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die |
Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, an die Stelle der | Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, an die Stelle der |
"betreffenden Gemeinschaft" tritt. | "betreffenden Gemeinschaft" tritt. |
In Betracht kommende Produktionsgesellschaften und Vermittler müssen, | In Betracht kommende Produktionsgesellschaften und Vermittler müssen, |
um in Anwendung von Artikel 194ter/1 des EStGB 92 Rahmenübereinkommen | um in Anwendung von Artikel 194ter/1 des EStGB 92 Rahmenübereinkommen |
schließen zu können, vorab gemäß einem vereinfachten Verfahren | schließen zu können, vorab gemäß einem vereinfachten Verfahren |
zugelassen werden, dessen Modalitäten und Bedingungen Sie bestimmen. | zugelassen werden, dessen Modalitäten und Bedingungen Sie bestimmen. |
Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, diese Modalitäten und | Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, diese Modalitäten und |
Bedingungen zu bestimmen. | Bedingungen zu bestimmen. |
Der Zulassungsantrag wird auf vereinfachte Weise eingereicht. Die | Der Zulassungsantrag wird auf vereinfachte Weise eingereicht. Die |
Antragsteller reichen ihren Zulassungsantrag, der neben Auskünften in | Antragsteller reichen ihren Zulassungsantrag, der neben Auskünften in |
Bezug auf die Identität einige andere Auskünfte und Verpflichtungen | Bezug auf die Identität einige andere Auskünfte und Verpflichtungen |
wie in vorliegendem Erlass bestimmt enthält, vorzugsweise auf | wie in vorliegendem Erlass bestimmt enthält, vorzugsweise auf |
elektronischem Wege ein. | elektronischem Wege ein. |
Ziel dieser Zulassungen ist es, neben der Tatsache, dass man bestimmte | Ziel dieser Zulassungen ist es, neben der Tatsache, dass man bestimmte |
Informationen in Bezug auf einen Teil der Beteiligten der | Informationen in Bezug auf einen Teil der Beteiligten der |
Rahmenübereinkommen erhält, die Möglichkeit zu schaffen, | Rahmenübereinkommen erhält, die Möglichkeit zu schaffen, |
Produktionsgesellschaften oder Vermittlern, die im Rahmen der | Produktionsgesellschaften oder Vermittlern, die im Rahmen der |
Anwendung dieser Tax-Shelter-Regelung das Gesetz nicht einhalten, die | Anwendung dieser Tax-Shelter-Regelung das Gesetz nicht einhalten, die |
Zulassung zu entziehen. | Zulassung zu entziehen. |
In den Bestimmungen des Tax-Shelter-Gesetzes wird ausdrücklich auf das | In den Bestimmungen des Tax-Shelter-Gesetzes wird ausdrücklich auf das |
Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von | Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von |
Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel | Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel |
auf geregelten Märkten verwiesen. | auf geregelten Märkten verwiesen. |
Die Verpflichtung, im Rahmen der Anwendung der Tax-Shelter-Regelung | Die Verpflichtung, im Rahmen der Anwendung der Tax-Shelter-Regelung |
das Gesetz einzuhalten, betrifft nicht nur das Tax-Shelter-Gesetz | das Gesetz einzuhalten, betrifft nicht nur das Tax-Shelter-Gesetz |
(Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92) und das vorerwähnte Gesetz | (Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92) und das vorerwähnte Gesetz |
über das öffentliche Angebot. Sie betrifft auch alle anderen Gesetze | über das öffentliche Angebot. Sie betrifft auch alle anderen Gesetze |
im Bereich Steuerwesen, Finanzen und Wirtschaft und sonstige Gesetze | im Bereich Steuerwesen, Finanzen und Wirtschaft und sonstige Gesetze |
in Anwendung dieser Regelung. | in Anwendung dieser Regelung. |
So wird beispielsweise in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 1. | So wird beispielsweise in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 1. |
März 1998 zur Festlegung der Ordnung der Berufspflichten der | März 1998 zur Festlegung der Ordnung der Berufspflichten der |
Buchprüfer bestimmt, dass externe Buchprüfer und/oder Steuerberater | Buchprüfer bestimmt, dass externe Buchprüfer und/oder Steuerberater |
sich in keinster Weise Provisionen, Prämien oder sonstige Vorteile in | sich in keinster Weise Provisionen, Prämien oder sonstige Vorteile in |
Zusammenhang mit ihren Aufträgen zuerkennen dürfen oder solche | Zusammenhang mit ihren Aufträgen zuerkennen dürfen oder solche |
erhalten dürfen. Die Nichteinhaltung dieses Artikels kann für den | erhalten dürfen. Die Nichteinhaltung dieses Artikels kann für den |
betreffenden Buchprüfer im Gesetz vom 22. April 1999 über die | betreffenden Buchprüfer im Gesetz vom 22. April 1999 über die |
Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnte | Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnte |
Disziplinarstrafen zur Folge haben, während eine | Disziplinarstrafen zur Folge haben, während eine |
Produktionsgesellschaft beispielsweise, die diesem Buchprüfer für das | Produktionsgesellschaft beispielsweise, die diesem Buchprüfer für das |
Inkontaktbringen mit Kunden trotzdem eine Provision zahlt, ihrerseits | Inkontaktbringen mit Kunden trotzdem eine Provision zahlt, ihrerseits |
ihre Zulassung verlieren könnte. | ihre Zulassung verlieren könnte. |
Zulassungen werden für unbestimmte Dauer erteilt, sofern sie nicht | Zulassungen werden für unbestimmte Dauer erteilt, sofern sie nicht |
entzogen werden; in einem solchen Fall kann eine neue Zulassung nur | entzogen werden; in einem solchen Fall kann eine neue Zulassung nur |
für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. | für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. |
Zulassungen, die im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle | Zulassungen, die im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle |
Künste" erteilt werden, gelten nicht im Rahmen der | Künste" erteilt werden, gelten nicht im Rahmen der |
Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" und umgekehrt. Ein und dieselbe | Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" und umgekehrt. Ein und dieselbe |
Person kann jedoch eine Zulassung für beide Regelungen erhalten. | Person kann jedoch eine Zulassung für beide Regelungen erhalten. |
Dem Gutachten Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar 2017 ist | Dem Gutachten Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar 2017 ist |
Rechnung getragen worden und der Entwurf eines Königlichen Erlasses | Rechnung getragen worden und der Entwurf eines Königlichen Erlasses |
ist dementsprechend angepasst worden. Dennoch bleiben die Modalitäten | ist dementsprechend angepasst worden. Dennoch bleiben die Modalitäten |
und Bedingungen des Zulassungsverfahrens dieselben wie diejenigen, die | und Bedingungen des Zulassungsverfahrens dieselben wie diejenigen, die |
dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden sind. | dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden sind. |
Was das mit den Gemeinschaften zu schließende Zusammenarbeitsabkommen | Was das mit den Gemeinschaften zu schließende Zusammenarbeitsabkommen |
betrifft, wird angesichts der Tatsache, dass dieses Abkommen noch | betrifft, wird angesichts der Tatsache, dass dieses Abkommen noch |
nicht unterzeichnet ist und noch nicht von der Kammer und den | nicht unterzeichnet ist und noch nicht von der Kammer und den |
verschiedenen Gemeinschaftsparlamenten gebilligt worden ist, dem | verschiedenen Gemeinschaftsparlamenten gebilligt worden ist, dem |
Staatsrat geantwortet, dass es nicht möglich ist, den Verweis auf | Staatsrat geantwortet, dass es nicht möglich ist, den Verweis auf |
dieses Abkommen hier aufzunehmen. Nach Meinung des Staatsrates ist es | dieses Abkommen hier aufzunehmen. Nach Meinung des Staatsrates ist es |
trotzdem notwendig, das Gesetz auszuführen, auch wenn es angenommen | trotzdem notwendig, das Gesetz auszuführen, auch wenn es angenommen |
worden ist, bevor ein Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet worden | worden ist, bevor ein Zusammenarbeitsabkommen unterzeichnet worden |
ist. Wie im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung zugunsten audiovisueller | ist. Wie im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung zugunsten audiovisueller |
Werke wird dieses Zusammenarbeitsabkommen schnellstmöglich | Werke wird dieses Zusammenarbeitsabkommen schnellstmöglich |
geschlossen. | geschlossen. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92 wird | Die Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92 wird |
angepasst, was den Verweis auf die betreffenden Artikel ("Artikel | angepasst, was den Verweis auf die betreffenden Artikel ("Artikel |
194ter bis 194ter/2 des EStGB 92") betrifft. | 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92") betrifft. |
Art. 2 | Art. 2 |
Artikel 734/1 des KE/EStGB 92 wird angepasst, was den Verweis auf die | Artikel 734/1 des KE/EStGB 92 wird angepasst, was den Verweis auf die |
betreffenden Artikel ("Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92") | betreffenden Artikel ("Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92") |
betrifft. | betrifft. |
Art. 3 | Art. 3 |
Artikel 734/2 des KE/EStGB 92 wird sowohl in § 1, was | Artikel 734/2 des KE/EStGB 92 wird sowohl in § 1, was |
Produktionsgesellschaften betrifft, als auch in § 2, was Vermittler | Produktionsgesellschaften betrifft, als auch in § 2, was Vermittler |
betrifft, angepasst, damit auch Zulassungsanträge in Bezug auf | betrifft, angepasst, damit auch Zulassungsanträge in Bezug auf |
Bühnenkünste einbegriffen sind. | Bühnenkünste einbegriffen sind. |
Art. 4 | Art. 4 |
In diesem Artikel wird eine Maßnahme für Zulassungsanträge vorgesehen, | In diesem Artikel wird eine Maßnahme für Zulassungsanträge vorgesehen, |
die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 eingereicht | die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 eingereicht |
werden. Es wird davon ausgegangen, dass all diese Zulassungsanträge | werden. Es wird davon ausgegangen, dass all diese Zulassungsanträge |
die Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke betreffen. | die Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke betreffen. |
Art. 5 und 6 | Art. 5 und 6 |
Gemäß dem Auftrag, der dem König durch Artikel 194ter/2 Absatz 2 des | Gemäß dem Auftrag, der dem König durch Artikel 194ter/2 Absatz 2 des |
EStGB 92 erteilt worden ist, wird mit diesem Artikel bezweckt, die in | EStGB 92 erteilt worden ist, wird mit diesem Artikel bezweckt, die in |
Artikel 194ter/2 erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates zu | Artikel 194ter/2 erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates zu |
bestimmen, wenn das in Betracht kommende Werk von einer juristischen | bestimmen, wenn das in Betracht kommende Werk von einer juristischen |
Person produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet | Person produziert wird, die auf dem zweisprachigen Gebiet |
Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die Zuständigkeit der | Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die Zuständigkeit der |
Föderalbehörde fällt. | Föderalbehörde fällt. |
Gemäß Artikel 194ter/2 Absatz 2 des EStGB 92 bestimmt der König die | Gemäß Artikel 194ter/2 Absatz 2 des EStGB 92 bestimmt der König die |
Verfahren, die vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst | Verfahren, die vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst |
Wissenschaftspolitik für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 | Wissenschaftspolitik für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 |
des EStGB 92 einzuhalten sind. Diese Verfahren entsprechen denen, die | des EStGB 92 einzuhalten sind. Diese Verfahren entsprechen denen, die |
im Zusammenarbeitsabkommen über die Befugnisse der Gemeinschaften im | im Zusammenarbeitsabkommen über die Befugnisse der Gemeinschaften im |
Bereich der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und den | Bereich der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und den |
zwischen der Föderalbehörde und den Gemeinschaften vereinbarten | zwischen der Föderalbehörde und den Gemeinschaften vereinbarten |
Informationsaustausch vorgesehen sind und in diesem Artikel | Informationsaustausch vorgesehen sind und in diesem Artikel |
beschrieben werden. | beschrieben werden. |
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. | Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. |
60.696/3 vom 19. Januar 2017 wird angegeben, dass unter den Wörtern | 60.696/3 vom 19. Januar 2017 wird angegeben, dass unter den Wörtern |
"und umgekehrt" im neuen Artikel 734/7 des KE/EStGB 92 zu verstehen | "und umgekehrt" im neuen Artikel 734/7 des KE/EStGB 92 zu verstehen |
ist, dass dieselben Verfahren für die Gemeinschaften gelten und dass | ist, dass dieselben Verfahren für die Gemeinschaften gelten und dass |
ein Informationsaustausch nicht nur in eine Richtung geht. | ein Informationsaustausch nicht nur in eine Richtung geht. |
Es ist wichtig, dass die ausgewählte Föderalbehörde über ausreichende | Es ist wichtig, dass die ausgewählte Föderalbehörde über ausreichende |
Fachkompetenz verfügt, um den kulturellen Charakter des in Betracht | Fachkompetenz verfügt, um den kulturellen Charakter des in Betracht |
kommenden Werks zu beurteilen. Deshalb hat man sich logischerweise für | kommenden Werks zu beurteilen. Deshalb hat man sich logischerweise für |
die Behörde entschieden, die sich bereits mit kulturellen Kriterien | die Behörde entschieden, die sich bereits mit kulturellen Kriterien |
auf föderaler Ebene befasst, beispielsweise im Bereich der Zulassung | auf föderaler Ebene befasst, beispielsweise im Bereich der Zulassung |
von VoGs im Rahmen unentgeltlicher Zuwendungen, die in Bezug auf die | von VoGs im Rahmen unentgeltlicher Zuwendungen, die in Bezug auf die |
Steuer der natürlichen Personen abzugsfähig sind, oder im Bereich der | Steuer der natürlichen Personen abzugsfähig sind, oder im Bereich der |
königlichen Museen. Diese Behörde hat aufgrund ihrer Erfahrung | königlichen Museen. Diese Behörde hat aufgrund ihrer Erfahrung |
ebenfalls wirksame Verbindungen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst | ebenfalls wirksame Verbindungen mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Finanzen in verschiedenen steuerlichen Bereichen geknüpft. | Finanzen in verschiedenen steuerlichen Bereichen geknüpft. |
Art. 7 | Art. 7 |
In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
festgelegt. | festgelegt. |
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. | Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. |
60.696/3 vom 19. Januar 2017 ist das Datum des Inkrafttretens | 60.696/3 vom 19. Januar 2017 ist das Datum des Inkrafttretens |
angepasst und auf den 1. Februar 2017 festgelegt worden. | angepasst und auf den 1. Februar 2017 festgelegt worden. |
Art. 8 | Art. 8 |
Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, | Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, |
beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen | beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik | Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik |
E. SLEURS | E. SLEURS |
27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel | 27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel |
194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug | 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug |
auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung | auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung |
von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, | von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, |
und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches | und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches |
erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates | erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels | Unser Gruß!Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels |
194ter, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und abgeändert durch | 194ter, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. Mai 2016, und des Artikels 194ter/2, eingefügt | das Gesetz vom 26. Mai 2016, und des Artikels 194ter/2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für |
Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines | Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines |
Bühnenwerks investiert werden; | Bühnenwerks investiert werden; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. und 8. | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. und 8. |
Dezember 2016; | Dezember 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. |
Dezember 2016; | Dezember 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.696/3 des Staatsrates vom 19. Januar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen und Europäischen | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen und Europäischen |
Angelegenheiten, beauftragt mit den Föderalen Kulturellen | Angelegenheiten, beauftragt mit den Föderalen Kulturellen |
Institutionen, des Ministers der Finanzen und der Staatssekretärin für | Institutionen, des Ministers der Finanzen und der Staatssekretärin für |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anpassung des Abschnitts 27bis/1 des KE/EStGB 92 an die | KAPITEL 1 - Anpassung des Abschnitts 27bis/1 des KE/EStGB 92 an die |
neue Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" | neue Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" |
Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des | Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des |
KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember | KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember |
2014, werden die Wörter "Artikel 194ter" durch die Wörter "Artikel | 2014, werden die Wörter "Artikel 194ter" durch die Wörter "Artikel |
194ter bis 194ter/2" ersetzt. | 194ter bis 194ter/2" ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 734/1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt | Art. 2 - In Artikel 734/1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter |
"von Artikel 194ter" durch die Wörter "der Artikel 194ter bis | "von Artikel 194ter" durch die Wörter "der Artikel 194ter bis |
194ter/2" ersetzt. | 194ter/2" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 734/2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 734/2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt | den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "trägt die | 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "trägt die |
Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende | Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende |
Produktionsgesellschaft im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die | Produktionsgesellschaft im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die |
Wörter "trägt je nach Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als | Wörter "trägt je nach Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als |
in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen der | in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen der |
Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste"" oder "Antrag auf | Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste"" oder "Antrag auf |
Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen | Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft im Rahmen |
der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt. | der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt. |
2. Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter "trägt die | 2. Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter "trägt die |
Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler | Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler |
im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die Wörter "trägt je nach | im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung"" durch die Wörter "trägt je nach |
Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender | Fall die Überschrift "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender |
Vermittler im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste"" | Vermittler im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste"" |
oder "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler im | oder "Antrag auf Zulassung als in Betracht kommender Vermittler im |
Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt. | Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste""" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Maßnahme für vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. | KAPITEL 2 - Maßnahme für vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. |
Dezember 2016 | Dezember 2016 |
eingereichte Zulassungsanträge | eingereichte Zulassungsanträge |
Art. 4 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses | Art. 4 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses |
eingereichte Zulassungsanträge beziehen sich nur auf die | eingereichte Zulassungsanträge beziehen sich nur auf die |
Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion. In jedem | Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion. In jedem |
Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft | Antrag auf Zulassung als in Betracht kommende Produktionsgesellschaft |
oder als in Betracht kommender Vermittler muss künftig genau angegeben | oder als in Betracht kommender Vermittler muss künftig genau angegeben |
werden, ob der Antrag eine Zulassung für audiovisuelle Werke oder für | werden, ob der Antrag eine Zulassung für audiovisuelle Werke oder für |
Bühnenwerke betrifft. | Bühnenwerke betrifft. |
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 194ter/2 des | KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 194ter/2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte zuständige Behörde des | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte zuständige Behörde des |
Föderalstaates | Föderalstaates |
Art. 5 - Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch | Art. 5 - Kapitel 1 Abschnitt 27bis/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird durch einen | den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird durch einen |
Unterabschnitt 6 mit der Überschrift "Zuständige Behörde des | Unterabschnitt 6 mit der Überschrift "Zuständige Behörde des |
Föderalstaates" ergänzt. | Föderalstaates" ergänzt. |
Art. 6 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 5, wird ein | Art. 6 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 5, wird ein |
Artikel 734/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 734/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 734/7 - § 1 - In Anwendung von Artikel 194ter/2 Absatz 2 des | "Art. 734/7 - § 1 - In Anwendung von Artikel 194ter/2 Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt der König den Föderalen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt der König den Föderalen |
Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik als zuständige | Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik als zuständige |
Behörde des Föderalstaates. | Behörde des Föderalstaates. |
§ 2 - Wenn ein in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel | § 2 - Wenn ein in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel |
194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähntes in Betracht | 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähntes in Betracht |
kommendes Werk von einer juristischen Person produziert wird, die auf | kommendes Werk von einer juristischen Person produziert wird, die auf |
dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die | dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die |
Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt: | Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt: |
1. muss das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk gemäß den Artikeln | 1. muss das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk gemäß den Artikeln |
194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben | 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben |
Gesetzbuches von der zuständigen Behörde des Föderalstaates als | Gesetzbuches von der zuständigen Behörde des Föderalstaates als |
europäisches Werk wie entweder in der Richtlinie über audiovisuelle | europäisches Werk wie entweder in der Richtlinie über audiovisuelle |
Mediendienste vom 10. März 2010 oder in Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 | Mediendienste vom 10. März 2010 oder in Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 |
bestimmt zugelassen worden sein, um für die Tax-Shelter-Regelung in | bestimmt zugelassen worden sein, um für die Tax-Shelter-Regelung in |
Betracht kommen zu können, | Betracht kommen zu können, |
2. muss die zuständige Behörde des Föderalstaates gemäß den Artikeln | 2. muss die zuständige Behörde des Föderalstaates gemäß den Artikeln |
194ter § 7 Nr. 3 und 194ter/1 § 1 desselben Gesetzbuches zwei | 194ter § 7 Nr. 3 und 194ter/1 § 1 desselben Gesetzbuches zwei |
unterschiedliche Bescheinigungen ausstellen, in denen bestätigt wird, | unterschiedliche Bescheinigungen ausstellen, in denen bestätigt wird, |
dass: | dass: |
- das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk der Begriffsbestimmung | - das audiovisuelle Werk oder das Bühnenwerk der Begriffsbestimmung |
eines in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel 194ter/1 § | eines in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder in Artikel 194ter/1 § |
2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Werks | 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten in Betracht kommenden Werks |
entspricht, | entspricht, |
- die Realisierung des Werks abgeschlossen ist und dass bei der in | - die Realisierung des Werks abgeschlossen ist und dass bei der in |
Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 desselben Gesetzbuches | Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 desselben Gesetzbuches |
getätigten globalen Finanzierung des Werks die Bedingungen und die | getätigten globalen Finanzierung des Werks die Bedingungen und die |
Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4 Nr. 3 und 194ter/1 § 5 | Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4 Nr. 3 und 194ter/1 § 5 |
desselben Gesetzbuches eingehalten wurden, das heißt, dass der | desselben Gesetzbuches eingehalten wurden, das heißt, dass der |
Gesamtbetrag der Summen, die von sämtlichen in Betracht kommenden | Gesamtbetrag der Summen, die von sämtlichen in Betracht kommenden |
Anlegern in Ausführung des Rahmenübereinkommens unter Befreiung der | Anlegern in Ausführung des Rahmenübereinkommens unter Befreiung der |
Gewinne von der Steuer gemäß Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches | Gewinne von der Steuer gemäß Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches |
tatsächlich gezahlt wurden, 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben | tatsächlich gezahlt wurden, 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben |
für das in Betracht kommende Werk nicht übersteigt und dieser Betrag | für das in Betracht kommende Werk nicht übersteigt und dieser Betrag |
tatsächlich zur Durchführung dieses Budgets verwendet wurde. | tatsächlich zur Durchführung dieses Budgets verwendet wurde. |
§ 3 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte | § 3 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte |
zuständige Behörde des Föderalstaates arbeitet eng zusammen und hält | zuständige Behörde des Föderalstaates arbeitet eng zusammen und hält |
regelmäßig Absprache mit der Föderalbehörde (insbesondere mit dem | regelmäßig Absprache mit der Föderalbehörde (insbesondere mit dem |
Tax-Shelter-Büro), der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen | Tax-Shelter-Büro), der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen |
Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, um: | Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, um: |
1. den Informationsaustausch zwischen diesen verschiedenen Stellen | 1. den Informationsaustausch zwischen diesen verschiedenen Stellen |
beziehungsweise Körperschaften in Bezug auf die analysierten Akten zu | beziehungsweise Körperschaften in Bezug auf die analysierten Akten zu |
ermöglichen, | ermöglichen, |
2. die Interpretation der Texte zu harmonisieren, | 2. die Interpretation der Texte zu harmonisieren, |
3. die Nutzung guter Praktiken zu fördern. | 3. die Nutzung guter Praktiken zu fördern. |
§ 4 - Konkret hält die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches | § 4 - Konkret hält die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches |
erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates die Föderalbehörde und | erwähnte zuständige Behörde des Föderalstaates die Föderalbehörde und |
die Gemeinschaften über die getroffenen Beschlüsse auf dem Laufenden, | die Gemeinschaften über die getroffenen Beschlüsse auf dem Laufenden, |
indem sie ihnen Folgendes übermittelt: | indem sie ihnen Folgendes übermittelt: |
1. Verzeichnis der zugelassenen in Betracht kommenden | 1. Verzeichnis der zugelassenen in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaften und Vermittler, | Produktionsgesellschaften und Vermittler, |
2. Verzeichnis der audiovisuellen Werke und Verzeichnis der | 2. Verzeichnis der audiovisuellen Werke und Verzeichnis der |
Bühnenwerke, die als in Betracht kommende Werke zugelassen sind, | Bühnenwerke, die als in Betracht kommende Werke zugelassen sind, |
3. Verzeichnis der Werke, für die die zuständige Behörde des | 3. Verzeichnis der Werke, für die die zuständige Behörde des |
Föderalstaates bestätigt hat, dass sie abgeschlossen sind und dass die | Föderalstaates bestätigt hat, dass sie abgeschlossen sind und dass die |
Bedingungen und die Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4 | Bedingungen und die Höchstgrenze erwähnt in den Artikeln 194ter § 4 |
Nr. 3 und 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches eingehalten wurden, | Nr. 3 und 194ter/1 § 5 desselben Gesetzbuches eingehalten wurden, |
4. Verzeichnis der ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigungen und | 4. Verzeichnis der ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigungen und |
Steuerwert dieser Bescheinigungen pro Rahmenübereinkommen, | Steuerwert dieser Bescheinigungen pro Rahmenübereinkommen, |
5. Verzeichnis der Rahmenübereinkommen, die dem Tax-Shelter-Büro | 5. Verzeichnis der Rahmenübereinkommen, die dem Tax-Shelter-Büro |
notifiziert worden sind, | notifiziert worden sind, |
und umgekehrt. | und umgekehrt. |
Diese Verzeichnisse werden binnen zehn Werktagen nach Ende jeden | Diese Verzeichnisse werden binnen zehn Werktagen nach Ende jeden |
Quartals übermittelt. | Quartals übermittelt. |
§ 5 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte | § 5 - Die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte |
zuständige Behörde des Föderalstaates informiert die Föderalbehörde | zuständige Behörde des Föderalstaates informiert die Föderalbehörde |
und die Gemeinschaften über: | und die Gemeinschaften über: |
1. die Verweigerung von Zulassungen als in Betracht kommende | 1. die Verweigerung von Zulassungen als in Betracht kommende |
audiovisuelle Werke oder Bühnenwerke, | audiovisuelle Werke oder Bühnenwerke, |
2. die Verweigerung der in den Artikeln 194ter § 7 Nr. 3 und 194ter/1 | 2. die Verweigerung der in den Artikeln 194ter § 7 Nr. 3 und 194ter/1 |
§ 6 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bescheinigungen durch die in | § 6 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bescheinigungen durch die in |
Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige Behörde | Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige Behörde |
des Föderalstaates, | des Föderalstaates, |
3. die Verweigerung von Tax-Shelter-Bescheinigungen, | 3. die Verweigerung von Tax-Shelter-Bescheinigungen, |
und zwar binnen zehn Werktagen nach Ende jeden Quartals, | und zwar binnen zehn Werktagen nach Ende jeden Quartals, |
und umgekehrt. | und umgekehrt. |
Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die Föderalbehörde und | Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die Föderalbehörde und |
die Gemeinschaften über Verstöße gegen die Artikel 194ter und 194ter/1 | die Gemeinschaften über Verstöße gegen die Artikel 194ter und 194ter/1 |
desselben Gesetzbuches auf dem Laufenden, | desselben Gesetzbuches auf dem Laufenden, |
und umgekehrt. | und umgekehrt. |
Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit den | Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit den |
Gemeinschaften Informationen aus über die Akten, deren europäischer | Gemeinschaften Informationen aus über die Akten, deren europäischer |
Charakter oder deren Art ein Problem darstellt, und setzt sie | Charakter oder deren Art ein Problem darstellt, und setzt sie |
unverzüglich über die Ablehnung von audiovisuellen Werken und | unverzüglich über die Ablehnung von audiovisuellen Werken und |
Bühnenwerken als in Betracht kommende Werke in Kenntnis, | Bühnenwerken als in Betracht kommende Werke in Kenntnis, |
und umgekehrt. | und umgekehrt. |
Unmittelbar nach einem Beschluss zum Entzug oder zur Aussetzung der | Unmittelbar nach einem Beschluss zum Entzug oder zur Aussetzung der |
Zulassung einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft oder | Zulassung einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft oder |
eines in Betracht kommenden Vermittlers informiert die Föderalbehörde | eines in Betracht kommenden Vermittlers informiert die Föderalbehörde |
die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige | die in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnte zuständige |
Behörde des Föderalstaates über die Gründe für den Entzug oder die | Behörde des Föderalstaates über die Gründe für den Entzug oder die |
Aussetzung. | Aussetzung. |
Die Föderalbehörde teilt der zuständigen Behörde des Föderalstaates | Die Föderalbehörde teilt der zuständigen Behörde des Föderalstaates |
eventuelle Probleme in Verbindung mit FSMA-Prospekten mit. | eventuelle Probleme in Verbindung mit FSMA-Prospekten mit. |
§ 6 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die | § 6 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates hält die |
Föderalbehörde und die Gemeinschaften über eventuelle Probleme, mit | Föderalbehörde und die Gemeinschaften über eventuelle Probleme, mit |
denen die Produzenten konfrontiert sind, wie beispielsweise | denen die Produzenten konfrontiert sind, wie beispielsweise |
Einstellung der Produktion, Konkurs, Rechtsstreitigkeiten mit | Einstellung der Produktion, Konkurs, Rechtsstreitigkeiten mit |
Koproduzenten und/oder Dienstleistungserbringern, auf dem Laufenden. | Koproduzenten und/oder Dienstleistungserbringern, auf dem Laufenden. |
§ 7 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates nimmt mindestens zwei | § 7 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates nimmt mindestens zwei |
Mal pro Jahr an den von der Föderalbehörde organisierten Versammlungen | Mal pro Jahr an den von der Föderalbehörde organisierten Versammlungen |
mit den Gemeinschaften teil, um Absprache zu halten. | mit den Gemeinschaften teil, um Absprache zu halten. |
Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit der Föderalbehörde | Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit der Föderalbehörde |
und den Gemeinschaften die mit ihren Befugnissen zusammenhängende | und den Gemeinschaften die mit ihren Befugnissen zusammenhängende |
Erfahrung und Fachkompetenz und zieht sie bei Unsicherheiten in Bezug | Erfahrung und Fachkompetenz und zieht sie bei Unsicherheiten in Bezug |
auf die korrekte Interpretation und Ausführung der Artikel 194ter und | auf die korrekte Interpretation und Ausführung der Artikel 194ter und |
194ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zu Rate. | 194ter/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zu Rate. |
Die zuständige Behörde des Föderalstaates kann die Föderalbehörde und | Die zuständige Behörde des Föderalstaates kann die Föderalbehörde und |
die Gemeinschaften bei Verstößen gegen die Artikel 194ter und 194ter/1 | die Gemeinschaften bei Verstößen gegen die Artikel 194ter und 194ter/1 |
desselben Gesetzbuches zu Rate ziehen und mit ihnen Absprache halten. | desselben Gesetzbuches zu Rate ziehen und mit ihnen Absprache halten. |
Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit den Gemeinschaften | Die zuständige Behörde des Föderalstaates teilt mit den Gemeinschaften |
die mit ihren Befugnissen zusammenhängende Erfahrung und Fachkompetenz | die mit ihren Befugnissen zusammenhängende Erfahrung und Fachkompetenz |
und zieht diese bei Unsicherheiten in Bezug auf die Interpretation des | und zieht diese bei Unsicherheiten in Bezug auf die Interpretation des |
Begriffs "in Betracht kommendes Werk" zu Rate. | Begriffs "in Betracht kommendes Werk" zu Rate. |
§ 8 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit der | § 8 - Die zuständige Behörde des Föderalstaates tauscht mit der |
Föderalbehörde und den Gemeinschaften jährlich die für die Überwachung | Föderalbehörde und den Gemeinschaften jährlich die für die Überwachung |
der Regelung notwendigen Daten und Statistiken aus." | der Regelung notwendigen Daten und Statistiken aus." |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. |
Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Januar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, | Der Minister der Auswärtigen und Europäischen Angelegenheiten, |
beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen | beauftragt mit den Föderalen Kulturellen Institutionen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik | Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik |
E. SLEURS | E. SLEURS |